197 18. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Freitag den 5. Juli 1889. Inhalt. Gesetz, betreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnban sewie für außerordentliche Bedürfnisse der Eisenba mverwaltung in der Finanzperiode 1889°91. Vom 28. Juni 1 Geseh, belreffend die Beschaffung von Geldmitteln für den Eisenbahnban sowie für außerordentlice Hedürfnisse der Eisenbahnverwaltung in der Finanzperiode 1889/91. Vom 28. Juni 1889. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Für die Finanzperiode 1889/91 kommen zur Fertigstellung der nachgenannten Bahnen zur Verwendung und zwar: a) der nach Art. 1 des Gesetzes, in Betreff der Herstellung weiterer Eisenbahnverbindungen und der Beschaffung von Geldmitteln hie- für in der Finanzperiode 1887/89, vom 24. Mai 1887 (Reg. Blatt S. 141) zu bauenden Eisenbahn von Leutkirch über Arlach bis zur württembergisch-bayerischen Landesgrenze im Anschluß an die