201 Art. 5. Sofern für die in Art. 3 erwähnten Bauten Grunderwerbungen erforderlich werden, sind die Kaufschillinge für die Bauplätze der erforderlichen Gebände, sowie für die Grund- flächen der Stationsanlagen, wie bisher, von der Grundstocksverwaltung zu bestreiten. Aus verfügbaren Mitteln der Restverwaltung werden bestimmt: für die Bahn von Nagold nach Alteusteig ein a Beitrag zu den in Art. 2 Ziff. 1 ge- nannten Kosten von . .. .. .. 250000 M, und für die Bahn von Schramberg nach Schiltach ei ein Beitrag in Höhe des nach Art. 1 lit. c erforderlichen weiteren Bedarfs von . .. . 10 000 # Zur Deckung des weiteren Aufwands nach Art. 1 bis 4 * Staatsanlehen unter möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen. Gegenwärtiges Gesetz ist durch Unsere Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen, bezüglich der Aufnahme der erforderlichen Staatsanlehen durch die ständische Schuldenverwaltungsbehörde unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung Unseres Finanzministeriums zu vollziehen. Gegeben Stuttgart, den 28. Juni 1889. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).