215 M 20. Regierungsblatt für das Königreich Mürttemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 15. Juli 1889. Inhalt. Gesetz, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Hundeabgabe durch die Gemeinden. Vom 2. Juli 1889. Gesch, betreffend die Erhebung eines Zuschlags zur Hundeabgabe durch die Gemeinden. Vom 2. Juli 1889. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: Art. 1. Den Gemeinden kann gestattet werden, vom 1. April 1890 an einen Zuschlag zur Hundeabgabe, welcher den Betrag von 12 J/¾4 für den Hund nicht übersteigen darf, zu Gunsten der Ortsarmenkassen zu erheben. Die Erlanbniß zur Erhebung dieses Zuschlags wird auf Grund eines Beschlusses der bürgerlichen Kollegien durch das Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Finanzministerinm ertheilt, sie darf jedoch nicht über den 31. März 1897 hinaus erstreckt werden.