216 Die Gemeinden können den Zuschlag für den ganzen Gemeindebezirk gleichmäßig einführen oder die Hunde der zu einer Gemeinde gehörigen Weiler, Höfe und einzeln stehenden Anwesen sowie die Hunde, welche zum Hüten von Schafen verwendet werden, von der Erhebung des Zuschlags ausnehmen. Art. 2. Der örtliche Zuschlag zur Hundeabgabe ist mit dieser durch die Staatsbehörden anzusetzen und einzuziehen. Die Vorschriften, welche in Beziehung auf die Erhebung, Verjährung, auf Nachlaß und Rückvergütung, sowie auf Steuergefährdung und deren Bestrafung für die Staats- steuer in Anwendung kommen, erstrecken sich auf diesen Zuschlag. Die Behörden, welchen die Untersuchung und Abrügung der Gefährdung der Staats- stener obliegt, haben auch bezüglich der Gefährdung dieses Zuschlags zu erkennen. Die hiefür erkannten Geldstrafen mit Ausnahme der Ordnungsstrafen fallen in die Gemeindekassen. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 2. Juli 1889. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufel?).