225 8. 2. Die Wahl wird regelmäßig mittels schriftlicher geheimer Abstimmung und zwar, wenn mehrere Mitglieder zu wählen sind, in einem Wahlgang vollzogen. Bei der- selben entscheidet die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen, im Falle der Stimmen- gleichheit das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn keiner der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches im Original oder in Ab- schrift mit den Stimmzetteln dem Oberamt zu übergeben ist. S. 3. Das Oberamt hat das Wahlprotokoll nebst den Stimmzetteln unter Beifügung einer Aeußerung über die Wahlfähigkeit der Gewählten binnen einer Woche nach der Wahl der Kreisregierung vorzulegen. Binnen derselben Frist sind etwaige Einsprachen gegen die Giltigkeit der Wahl bei letzterer geltend zu machen. Die Kreisregierung prüft das Wahlverfahren und die Wahlfähigkeit der Gewählten, stellt das Wahlergebniß fest und gibt hievon dem Oberamt behufs Benachrichtigung der Gewählten, sowie dem Vorsitzenden der Landarmenbehörde Kenntniß. 8. 4. Bei der entsprechenden Anwendung der Art. 15 bis 18 und 19 des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit auf die Mitglieder der Landarmenbehörde (Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes) tritt an die Stelle des Gemeinderaths und beziehungsweise des Bürgerausschusses die Landarmenbehörde, gegen deren Entscheidung der Beschwerdezug unmittelbar an die Kreisregierung geht. Zur Verhängung der in Art. 18 des Gesetzes über die Gemeindeangehörigkeit ge- nannten Ungehorsamsstrafen, sowie zur Anordnung der Niederlegung des Amts in den Fällen des Art. 19 Abs. 1 jenes Gesetzes an Stelle des Oberamts ist die Kreisregierung zuständig. S. 5. Wenn die Wahl der Mitglieder der Landarmenbehörde ungiltig ist oder wenn eine der Gewählten die Annahme der Wahl befugter Weise ablehnt oder im Laufe der Wahl- 2