232 Eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Behandlung der in der Fürsorge des Land- armenverbands stehenden Personen liegt jenen Aerzten nur insoweit ob, als dieselbe in ihrer allgemeinen oder durch Anstellungsvertrag näher bestimmten Amtspflicht begründet ist. Zu Art. 9. S. 24. Alljährlich nach erfolgter Festsetzung der Steuerschuldigkeit der Oberamtsbezirke theilen die Oberämter den auf den Oberamtsbezirk entfallenden Betrag der Staatssteuer aus Grundeigenthum, Gefällen, Gebänden und Gewerben mit Einschluß des fingirten Staatssteuerbetreffs der nur amts= und gemeindesteuerpflichtigen Objekte dem Vorsitzen= den der Landarmenbehörde mit. Auf Grund der eingekommenen Mittheilungen wird der Antheil eines jeden Ober- amtsbezirks an der von der Landarmenbehörde festgestellten Jahresumlage des Land- armenverbands vom Landarmenpfleger berechnet und von dem Vorsitzenden der Land- armenbehörde durch Vermittlung der Oberämter an die Amtspflegen ausgeschrieben. Die letzteren haben ihre Schuldigkeit in Monatsraten und zwar je vor Ablauf des Monats an die Landarmenpflege kostenfrei abzuliefern. Zu Art. 10. 8. 26. Ist dem Landarmenverband auf Grund des Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. April 1873 (Reg. Blatt S. 109) ein Unterstützungsaufwand erwachsen, so ist der Antrag auf Bewirkung der Ersatzleistung aus der Staatskasse vom Vorsitzenden der Landarmenbehörde unmittelbar an das Ministerium des Innern zu richten. Dem Antrag ist der aktenmäßige Nachweis für das Zutreffen der in Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. April 1873 bezeichneten Voraussetzungen und für die Notwendig- keit des gemachten Unterstützungsaufwands, sowie eine spezielle Liquidation des letzteren in besonderer Ausfertigung beizuschließen. Handelt es sich um fortlaufende Unterstützungen, so erfolgt die Erstattung in viertel- jährlichen Raten, welche auf Grund der vom Vorsitzenden der Landarmenbehörde nach Ablauf eines jeden Kalender-Vierteljahrs einzureichenden und erforderlichenfalls mit den Nachweisen über die Nothwendigkeit der fortdauernden Unterstützung zu belegenden Ver-