235 M 22. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Montag den 22. Juli 1889. Inhalt. Verfügung des Justizministeriums, betreffend die im gerichtlichen Strasverfahren verhängten Vermögensbeschlag= nahmen. Vom 8. Juli 1889. Bekanntmachung des Ministeriums #n Imern, betreffend die Unfallver- sicherung der Reegiebnnarbeiter der LKommunalverbände. Vom 10. Zuli 1 — — o lusn Ministeriums des Innern, betreffend die Aufsicht auf die Dampfkesselanlagen. Veom 115 WBii 1889. Verfügung des Justizministeriums, betreffend die im gerichtlichen Strafversahren verhängten Vermögensbeschlagnahmen. Vom 8. Juli 1889. In Betreff der im gerichtlichen Strafverfahren verhängten Vermögensbeschlagnahmen werden im Einverständniß mit den K. Ministerien des Junern und der eish nach- stehende Bestimmungen getroffen. I. Vermögensbeschlagnahme im Strafverfahren wegen Verletzung der Wehrpflicht. S. 1. Wenn gegen einen der Verletzung der Wehrpflicht (St. G. B. §. 140) Angeschuldigten zur Deckung der denselben möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens die Beschlagnahme des im Deutschen Reiche befindlichen Vermögens ver- hängt worden ist (St.P.O. §. 480 und §. 326), so hat die Staatsanwaltschaft, welcher dieser Beschluß zur Veranlassung des Erfoderlißen übergeben wurde (St. P.O. 8. 36), nicht