237 pflichtet, von jedem ihnen zur Kenntniß kommenden Anfall von Vermögen (sei es freiem oder in Nutznießung eines Dritten befindlichen) an eine der im Register eingetragenen Personen sofort der Staatsanwaltschaft des Gerichts, welches die Beschlagnahme ange- geordnet hat, Anzeige zu erstatten. Die Theilungsbehörden sind verpflichtet, wenn einer außerhalb des Deutschen Reichs befindlichen und zugleich im Alter der Wehrpflicht (Art. II, §. 24 Abs. 1 des Reichs- gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht vom 11. Februar 1888, Reichsgesetzblatt S. 18) stehenden Person ein ihrer amtlichen Behandlung unterliegendes Erbe oder Ver- mächtniß angefallen ist, vor der Beschlußfassung über die Ausfolge dieses Vermögens- theiles beziehungsweise im Falle einer Privattheilung vor Solennisation der letztern, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob nicht zufolge einer den Erwerber betreffenden Ein- tragung, sei es im Beschlagnahmeregister des letzten Wohnorts beziehungsweise des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Erwerbers oder in demjenigen des Ortes der Theilung (vergl. §. 4 Abs. 2) gegen die Ausfolge des Vermögenstheiles ein Anstand obwaltet. Darüber, daß diese Ermittlung stattgefunden hat, und über deren Ergebniß ist in den Theilungsakten Vormerkung zu machen. Ergibt sich, daß das Vermögen des Erwerbers mit Beschlag belegt ist, so ist der Staatsanwaltschaft von dem Vermögens- anfall sofort Anzeige zu erstatten. Die Waisengerichte haben das Beschlagnahmeregister ihrer Gemeinde jedes Jahr wenigstens einmal unter Zuziehung des Bezirksnotars und, falls der das Register füh- rende Beamte nicht Mitglied des Waisengerichtes ist, auch unter Zuziehung des letzteren zu durchgehen, um zu prüfen, ob nicht wegen eines Vermögensaufalls an eine der ein- getragenen Personen behufs Erfüllung der Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 etwas nach- zuholen ist. Daß und wann sowie unter wessen Theilnahme diese jährliche Durchsicht stattgefunden habe, ist jedesmal von dem Vorstand des Waisengerichts zu den Akten zu beurkunden. Die Amtsgerichte haben bei Gelegenheit anderweitiger Visitationen zu prüfen, ob die Beschlagnahmeregister in vorschriftsmäßiger Weise angelegt und fortgeführt sind, und ob die sonstigen Vorschriften dieser Verfügung von den betreffenden örtlichen Beamten und Behörden befolgt werden. S. 4. Dem Gerichte, welches die Vermögensbeschlagnahme beschlossen hat, sowie der Staats-