241 achtung und Beaufsichtigung der Dampfkesselanlagen sind von den nach §. 139 b der Gewerbeordnung bestellten Fabrikaufsichtsbeamten (Fabrikinspektoren) und deren Hilfs- beamten wahrzunehmen, soweit dieselben nicht vom Ministerium des Innern andern be- eidigten Sachverständigen übertragen sind. §. 2. Ersuchen um Gutachten in Dampfkesselsachen sind von den Oberämtern und Hreis- regierungen an denjenigen Fabrikinspektor zu richten, in dessen Bezirk die Dampftessel= anlage sich befindet. Soferne Anlaß zur Einholung eines weiteren sachverständigen Gutachtens besteht, ist um letzteres die Centralstelle für Gewerbe und Handel anzugehen. 8. 3. Die Beträge der nach den bestehenden Vorschriften von den betheiligten Betriebs- unternehmern zu entrichtenden Gebühren für die Thätigkeit der staatlichen Sachverstän- digen in Dampfkesselsachen, sowie die von den Betriebsunternehmern zu vergütenden Diäten und Reisekosten (S§. 34 und 35 der Ministerialverfügung B vom 14. Dezember 1871, Ministerialverfügung vom 21. Juli 1875, Reg. Blatt S. 405, und §. 7 der Mi- nisterialverfügung vom 28. Juli 1887, Reg. Blatt S. 316) werden insoweit, als die be- treffenden Funktionen von den Fabrikaufsichtsbeamten besorgt worden sind, von der Cen- tralstelle für Gewerbe und Handel den Oberämtern mitgetheilt und sind durch diese von den Zahlungspflichtigen einzuziehen und an die Centralstelle für Gewerbe und Handel einzusenden. S. 4. Gegenwärtige Verfügung tritt mit dem 1. Oktober 1889 in Wirksamkeit. Stuttgart, den 16. Juli 1889. Schmid. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Ehr Scheufeleh.