243 M 23. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 6. August 1889. Inhalt. Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Crailsheim zur Erwerbung des für eine Korrektion des Jagstflusses erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Zwangsenteignung. Vom 22. Juli 1889. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, betreffend das Gesammt-Verzeichniß derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ausstelung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig- freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. Vom 15. Juli 1889. Bekanntmachung des Winisteriu des Innern, betreffend die äufallkrersichkrng der d#egiebaucrbeiter der Kon ommunalverbände. Vom uli 1889. — Druckfehlerberichtigung. — Königliche Verordunng, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Crailsheim zur Erwerbung deo für eine Korrektion des Jagsistusseo erforderlichen Grundeigenthums im Wege der Jwangsenteignung. Vom 22. Juli 1889. Karl, von Gottes Gnaden König von Württemberg. Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Blatt S. 446), verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums wie folgt: Die Stadtgemeinde Crailsheim wird ermächtigt, die Grunderwerbungen, welche zur Ausführung des von ihr beschlossenen Unternehmens einer Korrektion des Jagstflusses auf der Markung Crailsheim von dem Wehr der Herrenmühle an flußabwärts bis über