269 Bekanntmachnng des Ministeriums des Innern, betreffend die Unfallversicherung der Regiebanarbeiter der Kommunalverbände. Vom 26. Juli 1889. Durch Entschließung des Ministeriums des Innern vom heutigen Tag ist die Amts- körperschaft Horb gemäß §. 4 Ziffer 3 des B fall gsgesetzes vom 11. Juli 1887 als befähigt erklärt und ermächtigt worden, vom 1. August d. Is. ab die Unfallversicherung der von ihr bei Regie-Straßenbauarbeiten beschäftigten Personen auf eigene Rechnung zu übernehmen. Stuttgart, den 26. Juli 1889. 134 IIUe ier Für den Staatsminister: Baetzner. Drucdfehlerberichtigung. In der Nummer 21 des Regierungsblatts ist auf Seite 219, letzte Linie, hinter dem Worte „Taggelder“ deizufügen: „„"“ und auf Seite 225, vorletzte Linie, am Schlusse statt „eine“ zu setzen: „einer“. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).