274 S.6. Die vor Erlaß dieser Verfügung geprüften Regierungsbaumeister (Regierungs- maschinenbaumeister) werden a) soweit dieselben im württembergischen Staatsdienst verwendet sind, von Amts- wegen, b) soweit sie anderweitig beschäftigt sind 2c. 2c., auf besondere mit den nöthigen An- gaben belegte innerhalb 6 Monaten bei dem Ministerium der auswärtigen An- gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, einzureichende Meldung nach dem Zeitpunkt der erstandenen Prüfung und nach Maßgabe der Prüfungsergeb- nisse in die Anwärterliste (§. 1) eingetragen. Den Betreffenden wird durch das genannte Ministerium eine Bestätigung ihrer Aufnahme in die Anwärterliste ertheilt. Im Uebrigen finden auf die in Gemäßheit dieses Paragraphen in die Anwärterliste Eingetragenen die Bestimmungen in den §§. 3, 4 und 5 entprechende Anwendung. Stuttgart, den 7. August 1889. In Vertretung: In Vertretung: Mittnacht. Rüdinger. Wintterlin. Gekanntmachung des Ministerinmoe deo Junern, betreffend die gefugnisse der Aichämter. Vom 8. August 1889. Die Befugnisse des Aichamts Calw sind auf die Aichung von Waagen für alle Belastungen, diejenigen des Aichamts Möckmühl auf die Aichung von Waagen bis zu 10000 kg größter Belastung, diejenigen des Aichamts Hall auf die Aichung von Flüssigkeitsmaßen aus Glas, von Meßwerkzeugen für Flüssigkeiten und Meßflaschen ausgedehnt worden. Stuttgart, den 8. August 1889. Für den Staatsminister: Rüdinger.