278 IV. Auf die in die Staatsirrenanstalten bereits aufgenommenen Pfleglinge der in Ziffer II und III bezeichneten Kategorien finden die neuen Vorschriften in der Weise Anwendung, daß in den Anstalten Schussenried, Winnenthal und Zwiefalten 1) die bisher auf 260 / festgesetzten Verpflegungsgelder mit Wirkung vom 1. August d. Is. auf 220 „/X ermäßigt, 2) die auf 170 “ festgesetzten Verpflegungsgelder auf 140 /¾ und 3) die zwischen den Beträgen von 260 und 170 /¾ sich bewegenden Verpflegungs- gelder je um 30 /, mindestens aber auf den Betrag von 220 /, die Verpfle- gungsgelder Ziffer 2 und 3 gleichfalls mit Wirkung vom 1. August d. Is. ab, herabgesetzt werden. Bei den in der provisorischen Pfleganstalt Weissenau bereits aufgenommenen Kranken werden mit Wirkung vom 1. August d. Is. ab die auf 240 / ermäßigten Ver- pflegungsgelder auf den Betrag von 220 /1 herabgesetzt und die auf einen niedereren Betrag als 240 festgesetzten Verpflegungsgelder je um 30 /¾ ermäßigt. Stuttgart, den 16. August 1889. K. Medizinalkollegium, Abtheilung für die Staatskrankenanstalten. Rüdinger. Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).