285 die fünfte die in Beziehung auf die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft, die Mil- glieder des Vorstands, die Liquidatoren, die Auflösung der Genossenschaft rc. vorgeschriebenen Eintragungen; die sechste die Verweisung auf die Registerakten; die siebente die Unterschrift des Registerführers. Die nach diesem Formular anzulegenden neuen Bände des Genossenschaftsregisters sind fortlaufend mit den bisherigen Bänden des Registers für eingetragene Genossen- schaften zu nummerieren. Das für die neuen Bände des Genossenschaftsregisters zu benützende formularmäßige Papier, wie das formularmäßige Papier für die gemäß §F. 24 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli d. Is. zu führende Liste der Genossen kann von den Gerichtsstellen bei der W. Kohlhammer'schen Buchdruckerei in Stuttgart zu dem Preise von 40 H für 10 Bogen bezogen werden. Der diesbezügliche Aufwand und ebenso die durch die Benachrichtigung der Bethei- ligten gemäß §. 9 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli d. Is. erwach- senden Auslagen an Porto 2c. sind aus den Kanzleikostenkassen der Amtsgerichte zu bestreiten und gemäß der Bestimmung in §. 9 B II Ziffer 2 a unde der Verfügung des Justizministeriums vom 26. März 1881, betreffend das Kanzleikostenwesen bei den Ge- richten und der Staatsanwaltschaft (Württemb. Gerichtsblatt Bd. 19 S. 113 ff.), zu verrechnen. K. 4. Für Beglaubigungen im Sinne des §. 8 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 11. Juli d. Is. kommen die in Nr. 11 Ziffer 1. 2 des Allgemeinen Sporteltarifs (Reg. Blatt von 1887 S. 189), beziehungsweise die in 8. 23 Abs. 4 der Verfügung sämmtlicher Ministerien vom 19. September 1887, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes (Reg. Blatt S. 369), zutreffenden Falls die in §. 1 Ziffer 1. 2 der K. Verordnung vom 7. Oktober 1874, betreffend die Gebühren der Notare für Nebenver- richtungen (Reg. Blatt S. 219) und die in §. 10 Ziffer 3 lit. d der K. Verordnung vom 14. Dezember 1873, betreffend die Gebühren der Gemeindediener (Neg. Blatt S. 423), vorgesehenen Gebühren zum Ansatz.