297 gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Prüfung der Thirrärzte. Vom 11. September 1889. Die in dem Centralblatt für das Deutsche Reich vom 19. Juli d. Is. Nro. 30 S. 421—427 enthaltene Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. Juli 1889, be- treffend die Prüfung der Thierärzte, wird in Nachstehendem zur Kenntnißnahme und Nachachtung veröffentlicht. Stuttgart, den 11. September 1889. Schmid. Bekanutmachung, betreffend die Prüfung der Thierärzte, vom 13. Juli 1889. A## Grund der Bestimmungen im F. 29 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundes- ralh zu den Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte (Bekanntmachung vom 27. März 1878, Centralblatt S. 160) mehrsache Abänderungen und Ergänzungen beschlossen. Der Wortlaut der Vor- schriften, wie er sich hiernach gestaltet hat, wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nachfolgenden Vorschristen am 1. Oktober d. J. in Kraft treten. Berlin, den 13. Juli 1889. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Vorschriften über die Prüfung der Thierärzte. I. Centralbehörden, welche Approbationen ertheilen. 8. 1. Zur Ertheilung der Approbation als Thierarzt für das Reichsgebiet sind nur die Central- behörden derjenigen Bundesstaaten befugt, welche eine oder mehrere thierärztliche Lehranstalten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien von Preußen, Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg und Hessen. Die Approbation wird nach dem beigefügten Formular ausgestellt.