311 7) Wird bei der Ausfuhr von Bier oder geschrotenem Malz auf Rückvergütung der bezahlten Malzstener Anspruch gemacht, so darf diese erst gewährt werden, wenn die Aus- fuhr durch Bescheinigung der entrichteten Uebergangssteuer am Bestimmungsort oder durch Eintreffen der Erledigungsbescheinigung des Uebergangsscheins nachgewiesen ist. JInnerer Versandt mit Berührung des übrigen deutschen Zollgebiets. S. 10. Sollen Wein, Obstmost oder Bier, welche nicht unter Zollkontrolle stehen, von einem württembergischen Ort nach einem andern württembergischen Ort unter Berührung an- derer Theile des deutschen Zollgebiets versendet werden, so müssen über derlei Sendungen Uebergangsscheine oder Transportscheine nach Maßgabe des §. 9 Ziff. 2 ausgefertigt werden. Biersendungen unter Transportscheinkontrolle sind beim Austritt und beim Wieder- eintritt den diesseitigen Grenzsteuerämtern vorzuführen. Stuttgart, den 27. September 1889. Renner. Gedruckt bei G. Hosselbrint (Ehr. Scheusel).