313 28. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 5. November 1889. Inhalt. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die Polizeiordnung für die Schifflebrt und Flößerei auf dem Neckar. Vom 10. Oktober 1889. — Verfügung des Miulecnns des Innern, betreffend die Abänderung ber- WMinisterialverfflgeng vom 23. November 1882 in Betreff der Herstellung von Feuerungseinrichtungen. ober 1889. gekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die polizeiordnung für die Schifffahrt und Klößerei auf dem Neckar. Vom 10. Oktober 1889. Durch Verordnung des Großherzoglich Badischen Ministeriums des Innern vom 25. September d. J. ist hinsichtlich der von den Kettendampfern auf dem Neckar abzu- gebenden Nebelhornsignale Folgendes bestimmt worden: Das Doppelsignal bei Km 22,2 bei der Wieblinger Mühle wird in ein einfaches und das einfache Signal bei Km 23,0 oberhalb der Wieblinger Mühlzeile in ein Doppelsignal umgewandelt; die Signale bei Km 24,6 unter Bergen und bei Km 26,1 oberhalb der neuen Brücke (in Heidelberg) kommen in Wegfall; endlich wird das einfache Signal bei Km 26,7 unterhalb des Marstalles in Heidelberg in ein Doppel- signal umgewandelt. Diese Abänderung der in der Anlage II zu §. 17 der Verfügung vom 15. Mai 1884, betreffend die Schifffahrtspolizei= und Floßordnung für den Neckar von Heilbronn ab- wärts, Reg. Blatt S. 57, aufgeführten Signale wird hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 10. Oktober 1889. Schmid.