314 Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Abänderung der Ministerialverfügung vom 23. November 1382 in getreff der Berstellung von Feuerungseinrichtungen. Vom 22. Oktober 1889. Mit höchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs wird nach Maßgabe von Art. 51 und 52 der neuen allgemeinen Bauordnung vom 6. Oktober 1872 verfügt, was folgt: S. 1. Ziffer 1 und 2 des §. 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 23. No- vember 1882, Reg. Blatt Seite 431, werden durch die nachstehenden Bestimmungen ersetzt: 1) Alle Oefen müssen, wenn sie nicht unmittelbar auf den Erdboden zu stehen kom- men, auf eine feuersichere Unterlage gestellt werden. Als feuersichere Unterlage gilt eine Stein= oder Cementplatte von mindestens 6 cm Dicke oder eine undurch- brochene mindestens 5 mm dicke gußeiserne Platte von der Größe der Grundfläche des Ofens und auf einem durchlaufenden mindestens 25 mm hohen Rande. Solche eiserne Unterlagen sind jedoch nur bei Oefen zulässig, welche mit einem Rost versehen sind und auf Füßen oder ähnlichen Stützen ruhen. 2) Bei Oefen mit Rost sind die Aschenfälle von der feuersicheren Unterlage zu isoliren und hat dies zu geschehen: a) bei eisernen Aschenfällen und Stein= oder Cementplatten durch eine Luftschichte von mindestens 6 com Höhe, welche, wenn in einem eisernen Futter laufende Aschenschubladen angebracht werden, auf 3 cm vermindert werden darf; b) bei gemauerten Aschenfällen und Stein= oder Cementplatten durch eine auf der Unterlage anzubringende zweite Stein= oder Cementplatte von mindestens 9m Dicke, oder durch eine zwei Schichten hohe in den Fugen überbindende Mauerung von Bacssteinen; I) bei eisernen Aschenfällen und ebensolchen Unterlagsplatten durch eine Luft- schichte von mindestens 15 cm Höhe. 8. 2. In §F. 3 Ziffer 1 der erwähnten Verfügung treten an die Stelle der Worte „des Ofensteins“ die Worte: der feuersicheren Unterlage. Stuttgart den 22. Oktober 1889. Schmid. . Gedruckt bei G. Hasselbrint Chr. Sceufel!).