322 an der staatlichen Aufsicht über die Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens und der örtlichen kirchlichen Stiftungen, sowie auf Grund besonderen Auftrags an derjenigen über einzelne religiöse Genossenschaften Theil. Auch haben sie als Verwaltungsgerichte erster Instanz nach näherer Vorschrift des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485) zu verhandeln und zu entscheiden. Den Kreisregierungen kommen die Befugnisse der Landeskollegien zu. 8. 2. Die Kreisregierungen bestehen je aus einem Vorstand mit dem Titel „Präsident“ und der erforderlichen Zahl von Räthen und Assessoren. Zur Besorgung des Kanzleidienstes und der vorkommenden Rechnungsrevisionsgeschäfte ist ihnen das erforderliche Personal beigegeben. Für ihre technische Berathung im Hoch= und Wasserbaufach, sowie bei der Geneh- migung von Dampfkesselanlagen werden Sachverständige aus der Zahl der öffentlich au- gestellten Personen dieser Art jeweils besonders bestimmt. Sovweit sich auf anderen Gebieten das Bedürfniß einer technischen Berathung ergibt, haben die Kreisregierungen die dafür bestellten technischen Behörden um ihr Gutachten anzugehen; doch ist es ihnen unbenommen, über medizinisch-technische Fragen in einfachen oder in besonders dringlichen Fällen den Rath des Oberamtsarzis der Kreisstadt oder seines Stellvertreters einzuholen. Den Vorständen der in §. 1 bezeichneten Ministerien bleibt es vorbehalten, wo ihnen solches angemessen erscheint, den Berathungen der Kreisregierungen über die in den Geschäftskreis der Ministerien fallenden Verwaltungsangelegenheiten persönlich anzu- wohnen oder sich bei denselben durch einen Kommissär vertreten zu lassen. II. Geschäftsanfgabe der Kreisregierungen. F. 3. Nach Maßgabe der in den bezüglichen besonderen Vorschriften näher bestimmten Ab- grenzung der Zuständigkeit der Kreisregierungen gehören zu deren Geschäftskreis im Ge- biete der inneren Staatsverwaltung insbesondere folgende Angelegenheiten: A. Im Gebiete der Regiminalverwaltung: 1. die Aufsicht über die Erhaltung der Landesgrenzen, 2. die Entscheidung über den Besitz der Staatsangehörigkeit, deren Ertheilung und