328 den Fällen der §§. 39—41 und 44 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1871, betreffend die Beschränkungen des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen (R. G. Bl. S. 459), 9) die Entscheidung über Anträge auf Revision der Arbeiten öffentlicher Feldmesser und über deren Ergebniß, 10) die Versagung des Anspruchs auf Entschädigung für die auf Grund des Reichs- Biehseuchen-Gesetzes vom 23. Juni 1880 (N.G.Bl. S. 153) getödteten oder vor Aus- führung der Tödtungsanordnung gefallenen, sowie für die an Milzbrand verendeten Thiere, 11) die Erledigung aller sonstigen Angelegenheiten, für welche die kollegialische Be- handlung durch ausdrückliche Bestimmung der Gesetze oder allgemeinen Verfügungen vor- geschrieben oder im einzelnen Fall von dem Ministerium des Innern, in den in §. 1 Abs. 2 bezeichneten Angelegenheiten von dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens angeordnet ist (zu vergl. §. 9 Abs. 2). Auch steht dem Präsidenten die Befugniß zu, anderweitige Angelegenheiten von größerer Bedeutung (z. B. auf dem Gebiete der Aufsicht über die Kommunalverwaltung) oder von besonderer Schwierigkeit der Rechtsfrage zur Berathung und Beschlußfassung im Kollegium zu verweisen. g. 8. Zur Theilnahme an den kollegialischen Verhandlungen der Kreisregierungen sind sämmtliche Mitglieder (§. 2 Abs. 1) berechtigt und verpflichtet, wenn sie hievon nicht wegen persönlicher Betheiligung am Gegenstande der Verhandlung oder aus anderen rechtlichen Gründen ausgeschlossen sind oder auf ihr Ansuchen durch den Präsidenten entbunden werden. Die in §. 2 Abs. 3 bezeichneten Sachverständigen können zu den Verhand- lungen über Gegenstände ihres Wirkungskreises mit berathender Stimme zugezogen werden. Zu einem giltigen Kollegialbeschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei stimm- berechtigten Mitgliedern einschließlich des Präsidenten oder seines Stellvertreters erforderlich. Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Die Sitzordnung und die Reihenfolge der Abstimmung bestimmt sich nach dem Dienstrang und innerhalb derselben Rangstufe nach dem Dienstalter. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und hat bei Stimmengleichheit die entscheidende Stimme. §. 9. Soweit die kollegialische Berathung und Beschlußfassung nicht einzutreten hat, er-