330 IV. Verhältniß zu anderen Staatsbehörden und Stellen. S. 13. Die Kreisregierungen bedienen sich den Ministerien und dem Verwaltungsgerichts- hof gegenüber der Berichtsform. Mit dem Staatsministerium und dem Geheimen Rath verkehren sie durch Vermittlung des Ministeriums des Innern. Mit den den Ministerien untergeordneten Central= und Mittelstellen verkehren die Kreisregierungen im Ersuchungsstile, mit allen diesen nachgesetzten Stellen in der Form des Erlasses. s 8. 14. Zur Ertheilung von Aufträgen an untergeordnete Stellen eines anderen Kreises sind die Kreisregierungen innerhalb ihres Wirkungskreises insoweit befugt, als dadurch nicht in die Zuständigkeit der für jenen Kreis bestellten Regierung eingegriffen wird. g. 16. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1890 in Kraft. Durch dieselben werden alle ihnen entgegenstehenden älteren Vorschriften, insbeson- dere die Instruktion für die Kreisregierungen vom 21. Dezember 1819 (Reg. Blatt S. 931) aufgehoben. Mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung ist Unser Ministerium des Innern beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 15. November 1889. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Wandergewerbescheine. Vom 13. November 1889. Der Bundesrath hat unterm 31. Oktober d. Is. beschlossen, daß in den von ihm festgestellten Formularen A, B und C für Wandergewerbescheine (Bekanntmachung vom