340 armenverwaltung Heilbronn mit Verwendung einer derselben gehörigen Quelle nach dem vorgelegten Plan auf der Parzelle Nr. 3961 der genannten Markung hergestellt werden soll, mittelst einer Röhrenleitung unter dem Vizinalweg Nr. 1 und der Sohle des Böllinger Bachs hindurch in den Hauptröhrenstrang der bestehenden Quellwasserleitung einzuleiten, 2) die auf der Parzelle Nr. 3530 der genannten Markung entspringende Quelle zu sammeln und in die unter Ziff. 1 bezeichnete Röhrenleitung einzuleiten, 3) die auf der Parzelle Nr. 2721 der genannten Markung entspringende Quelle zu sammeln und in die vorbeiführende städtische Quellwasserleitung einzuleiten. In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Stadtgemeinde Heilbronn als Unternehmerin durch eine Kommission, bestehend aus Oberbürgermeister Hegelmaier, Stadtbaumeister Wenzel und Stadtpfleger Füger, sämmtlich in Heilbronn, vertreten. Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Neckarkreis bestellt. Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 17. Dezember 1889. Karl. Mittnacht. Renner. Faber. Steinheil. Sarwey. Schmid. verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Vorsichtsmaßregeln bei der Aufstellung beweglicher Dampfkessel. Vom 16. Dezember 1889. Auf Grund des §. 368 Ziff. 8 und des §. 366 Ziff. 9 und 10 des Strafgesetzbuchs für das. Deutsche Reich, sowie des §. 43 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung der K. Verordnung vom 4. Jannar 1888, Reg. Blatt S. 15, wird hinsichtlich der Aufstellung von beweglichen Dampfkesseln für vorübergehende Zwecke das Nachstehende verfügt.