342 tretenden Königlichen Verordnung vom 15. November d. Is., betreffend die Organisation der Kreisregierungen und den Geschäftsgang bei denselben (Reg. Blatt S. 321), den Rang der Vorstände der Kreisregierungen, welche nunmehr den Amtstitel eines Präsidenten der Kreisregierung zu führen haben, auf der vierten Stufe der Rangordnung gnädigst festgestellt. Stuttgart, den 20. Dezember 1889. Schmid. –— Gedruckt bei G. Hasselbrink (Cbr. Scheufelle).