10 VII. Freie und Hansestadt Lübeck. Lübeck. Das Polizeiamt zu Lübeck. VIII. Freie Hansestadt Bremen. Bremerhaven. Das Hansestadt bremische Amt zu Bremerhaven. IX. Freie und Hansestadt Hamburg. Hamburg. Die Polizei-Behörde zu Hamburg. X. Elsaß-Lothringen. a. Bei Ausweisungen nach Luremburg. Sierck. Der Polizeikommissar zu Sierck. b. Bei Ausweisungen nach Frankreich. Fentsch. Der Grenzpolizeikommissar zu Fentsch. Novéant. - = Novant. Deutsch-Avricourt. Der Grenzpolizeikommissar zu Deutsch-Avricourt. . Altmünsterol. Der Grenzpolizeikommissar zu Altmünsterol. *.— c. Bei Ausweisungen nach der Schweiz. St. Ludwig. Der Polizeikommissar zu St. Ludwig. Berlin, den 10. Dezember 1890. Der Reichskanzler. In Vertretung: v. Boetticher. Sekanntmachung der Ministerien des Innern und des fKriegswesens, betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1891. Vom 8. Jannar 1891. Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 20. De- zember 1890, betreffend die Festsetzung der Vergütung für die Naturalverpflegung der Truppen für das Jahr 1891, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Stuttgart, den 8. Jannar 1891. Schmid. Steinheil.