15 Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten. Regula tidvd,. betreffend die Wahl der für die Unfallversicherung (Reichsgesetze vom 6. Juli 1384, Reichsgesetzblatt §. 69 und vom 28. Mai 135, Reichsgeseizblatt S. 159) im Grschäftsbereich der Staaterisen- bahn- und Bodenseedampfschiffahrtsverwaltung außuustellenden Vertreter der Arbeiter aund der geisitzer des Schiedsgerichts, sowie dir denselben zu gewährenden Vergütungssätze. Vom 24. Jannar 1891. S. 1. Zum Zwecke der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht, der Begutachtung der zu erlassenden Vorschriften über das von den versicherten Arbeitern und Beamten zur Ver- hütung von Unfällen zu beobachtende Verhalten und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger Mitglieder des Reichsversicherungsamts sowie des Landesversicherungsamts werden für den Geschäftsbereich der Staatseisenbahn- und Dampfschiffahrtsverwaltung 10 Vertreter der Arbeiter und für jeden dieser Vertreter ein erster und ein zweiter Er- satzmann gewählt. (§§. 41 und 93 des Gesetzes vom 6. Juli 1884.) 8. 2. Von diesen Vertretern fallen: a) fünf auf die Eis bahnbetriebskrankenkasse; b) je Einer auf die Krankenkassen für die Werkstätten Aalen, Cannstatt, Eßlingen, Friedrichshafen und Rottweil. S. 3. Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt unter der Leitung des Vorsitzenden des Vorstands der Eisenbahnbetriebskrankenkasse in Stuttgart durch die von den Vertretern der Kassenmitglieder bei den Generalversammlungen gewählten Vorstandsmitglieder der in §. 2 bezeichneten Krankenkassen. Jede dieser Kassen bildet hiebei einen besonderen Wahlbezirk. Von dem genannten Vorsitzenden werden die wahlberechtigten Vorstandsmitglieder der Krankenkassen zur Vornahme der Wahl besonders aufgefordert. Die Wahl ist schriftlich;t sie erfolgt aus der Zahl der innerhalb des Wahlbezirks im Betrieb der Eisenbahn- und Damnfschiffahrtsverwaltung beschäftigten Krankenkassenmitglieder in der Weise, d daß jedes