73 S. 34. Im Uebrigen wird hinsichtlich der Eintragung von Geburtsfällen hingewiesen auf 8. 22 des Reichsgesetzes, auf Formular A und die Musterformulare A 1—4, ferner auf S. 7 und §. 10 Nr. 2 der Ausführungsverordnung des Bundesraths, auch §. 22 der gegenwärtigen Verfügung. Zu §. 25 des Reichsgesetzes. Anerkennung eines unehelichen Kindes. S. 35. Wofern die Erfordernisse des §. 25 des Reichsgesetzes für Eintragung der Aner- kennung eines unehelichen Kindes vorliegen, erfolgt diese Eintragung entweder als Be- standtheil der Eintragung des Geburtsfalls, wenn die Anerkennung bei der Anzeige des letztern geschieht (Musterformular A 3), oder als Randvermerk, wenn erst nach geschehener Eintragung des Geburtsfalls vor dem Standesbeamten die Anerkennung erklärt oder eine über dieselbe gerichtlich oder notariell aufgenommene Urkunde vorgelegt wird (Muster= formular A 4). Eine solche Urkunde ist zu den Sammelakten zu nehmen (§. 9 der Aus- führungsverordnung des Bundesraths). Wenn der Vater des unehelichen Kindes außer der Anerkennung seiner Vaterschaft zu dem Geburtsregister seine Einwilligung dazu erklärt, daß das Kind seinen Familien- namen führe (vergl. Art. 28 Abs. 2 Ziffer 5 und Abs. 3 des Gesetzes vom 5. September 1839, Reg. Blatt S. 553 ff.), so ist dies in gleicher Weise im Geburtsregister vorzumerken. Zu §. 26 des Reichsgesetzes. Nachträgluche Beststellung der Abstammung eines Kindes oder Veränderung der Slandesrechte desselben. S. 36. Erfolgt die Feststellung der Abstammung eines Kindes nach geschehener Eintragung des Geburtsfalls durch richterliches Urtheil, so erfordert die Vornahme des Rand- vermerks die vorgängige Vorlegung des die Abstammung des Kindes feststellenden, mit dem Zeugniß der Rechtskraft versehenen Urtheils. Soll die Legitimation eines unehelichen Kindes durch nachfolgende Ehe der Eltern vermerkt werden, so muß die Heirath der Eltern durch eine Heirathsurkunde (bei den vor dem 1. Januar 1876 geschlossenen Ehen durch Trauschein), und die Abstammung