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        <title>Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1892.</title>
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            <idno>rbl_wuerttemberg_1892</idno>
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        MRegierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg

vom  Jahr  1892.

Stuttgart.
Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
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        1.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  9.  Januar  1892.

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  der  Hausgewerbetrei-98
  der  Tabakfabrikation.  Vom  4.  Januar  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Isrternt  betreffend
die  Durchführung  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung.  Vom  5.  Januar  1892.

 

verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  der  Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation.
  Vom  4.  Januar  1892.

Zum  Vollzug  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  16.  Dezember
1891  (Reichsgesetzblatt  S.  395)  veröffentlichten  Vorschriften  des  Bundesraths,  betreffend
  die  Erstreckung  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz
  auf  die  Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation,  wird  hiemit  Nachstehendes
  verfügt:

1)  Die  Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation  sind  sofort  von  den  Ortsbehörden
  für  die  Arbeiterversicherung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  oder  auf  sonst
ortsübliu.  Weise  auf  die  Vorschriften  der  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1891
aufmerksam  zu  machen  und  aufzufordern,  sich  Quittungskarten  ausstellen  zu  lassen.
Darüber,  daß  dieser  Aufforderung  Folge  geleistet  wird,  ist  Kontrole  zu  üben.

Bei  der  Aushändigung  der  Onittungskarten  sind  diese  Hausgewerbetreibenden  über
die  Art  und  Weise,  wie  sie  ihrer  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Beiträge  nachzukommen
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        2

haben,  und  in  welcher  Weise  sie  von  ihren  Arbeitgebern  (Fabrikanten  2c.)  sich  den  Ersatz
der  Beitragshälfte  zu  verschaffen  haben,  entsprechend  zu  belehren.  Gedruckte  Belehrungen
für  die  Betheiligten  werden  denjenigen  Ortsbehörden,  in  deren  Bezirk  sich  Hausgewerbetreibende
  der  Tabakfabrikation  befinden,  vom  Vorstand  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalt
  auf  Ansuchen  zur  Verfügung  gestellt  werden.

2)  Die  Bestimmungen  der  §8§.  44  ff.  der  Vollzugsverfügung  vom  24.  Oktober  1890
(Reg.  Blatt  S.  261  ff.)  über  den  Einzug  der  Beiträge  durch  die  Krankenkassen  und
Ortsbehörden  finden  auf  die  Beiträge  für  die  Versicherung  dieser  Hausgewerbetreibenden
selbst  keine  Anwendung.  Die  Hausgewerbetreibenden  haben  also  die  den  schuldigen
Beiträgen  entsprechenden  Marken  gemäß  Ziff.  3  der  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember
  1891  selbst  in  ihre  Ouittungskarten  einzukleben  und  zu  entwerthen.

Den  statutarischen  Bestimmungen  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  bleibt  es
aber  überlassen,  den  Einzug  der  Beiträge  für  die  Versicherung  dieser  Hausgewerbetreibenden
  durch  die  Krankenkassen  und  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  nach
§.  112  des  Invaliditätsversicherungsgesetzes  (vergl.  §.  1  Abs.  3  der  Vollzugsverfügung
vom  24.  Oktober  1890  und  Ziff.  5  der  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1891)  anzuordnen,
  soferne  hiezu  in  Gemeinden  oder  Bezirken,  wo  diese  Hausindustrie  vertreten  ist,
ein  Bedürfniß  sich  herausstellt.

Solche  statutarische  Bestimmungen  wären  von  den  Kreisregierungen  nach  deren
Genehmigung  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Vorstand  der  Invaliditäts-Versicherungsanstalt
  zur  Kenntniß  zu  bringen.

3)  Hinsichtlich  des  Einzugs  der  Beiträge  für  die  Versicherung  des  von  den  Hausgewerbetreibenden
  beschäftigten  Hülfspersonals  hat  es  bei  den  allgemeinen  Vorschriften
der  §§.  44  ff.  der  Vollzugsverfügung  vom  24.  Oktober  1890  sein  Verbleiben.

4)  Die  Entwerthung  der  von  ihnen  verwendeten  Marken  haben  die  Hausgewerbetreibenden
  nach  Ziff.  4  der  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1891  in  Verbindung
mit  Ziff.  II  Nr.  Zb  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  24.  Dezember  1891
(Reichsgesetzblatt  S.  401)  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  sie  auf  die  Marken  sofort
nach  deren  Einklebung  handschriftlich  oder  durch  Anwendung  eines  Stempels  den  Tag
der  Entwerthung  in  Ziffern  angeben  z.  B.  15.  3.  92.

Die  Kontrole  der  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  ist  namentlich  auch  zur  Wahrung
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        3

der  Interessen  der  Arbeitgeber,  welche  die  Hälfte  der  entrichteten  Beiträge  zu  erstatten
haben,  veranlaßt.

5)  Die  in  Ziff.  6  der  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1891  bezeichnete  Zuständigkeit
  der  „untern  Verwaltungsbehörde“  kommt  den  Oberämtern  zu.
Diejenigen  Oberämter,  in  deren  Bezirk  sich  Hausindustrielle  der  Tabakfabrikation  befinden,
  welche  versicherungspflichtige  Hülfspersonen  beschäftigen,  haben  von  der  Befugniß
zum  Erlaß  von  Vorschriften  über  die  Führung  der  in  der  angeführten  Vorschrift  bezeichneten
  Verzeichnisse  Gebrauch  zu  machen  und  dabei  im  Auge  zu  behalten,  daß  die
fraglichen  Verzeichnisse  alle  diejenigen  Notizen  ergeben  müssen,  welche  für  die  Arbeitgeber
  (Fabrikanten  rc.)  zur  Berechnung  der  ihnen  obliegenden  Erstattung  von  Beitragsantheilen
  (vergl.  Ziff.  8  der  Bekanntmachung)  erforderlich  sind.  Vor  Erlassung  solcher
Vorschriften  haben  sich  die  Oberämter  mit  Vertretern  der  Betheiligten  in's  Benehmen
zu  setzen.

Die  in  der  Ziff.  6  der  Bekanntmachung  vorgesehenen  Strafen  sind  Ungehorsamstrafen,
  auf  welche  Art.  5  Abs.  6  des  Gesetzes  vom  12.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  153)
Anwendung  findet.

6)  Die  in  Ziff.  9  der  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1891  bezeichneten  Zuständigkeiten
  der  „untern  Verwaltungsbehörden“  sind  von  den  Oberämtern  wahrzunehmen.
  Als  „höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  dieser  Vorschrift  entscheidet
  über  die  dort  zugelassenen  Beschwerden  das  Landes-Versicherungsamt.

7)  Bezüglich  der  Entscheidung  über  die  in  Ziff.  10  der  Bekanntmachung  vom
16.  Dezember  1891  bezeichneten  Streitigkeiten  wird  auf  die  88.  1,  63  und  64  der  Vollzugsverfügung
  vom  24.  Oktober  1890  (Reg.  Blatt  S.  241  ff.)  verwiesen.

Stuttgart,  den  4.  Januar  1892.

Schmid.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Purchführung  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.
Vom  5.  Januar  1892.

Nachdem  an  Stelle  der  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  November
  1890  (Reg.  Blatt  S.  306)  veröffentlichten  Vorschriften  des  Bundesraths  diejenigen
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        4

Bestimmungen  getreten  sind,  welche  durch  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
24.  Dezember  1891  (Reichsgesetzblatt  S.  399  ff.)  veröffentlicht  sind,  wird  hiemit  Nachstehendes
  verfügt:  1
Zu  Ziffer  II  der  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1891.
Zu  Nro.  1.

Beim  Einzug  der  Beiträge  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  durch  die
Krankenkassen  und  die  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  (§§.  112  und  114  des
Reichsgesetzes  und  §.  44  ff.  der  Vollzugsverfügung  vom  24.  Oktober  1890)  sind  von  der
die  Beiträge  einziehenden  Stelle  die  den  eingezogenen  Beiträgen  entsprechenden  Marken
sofort  nach  deren  Einklebung  dadurch  zu  entwerthen,  daß  auf  die  sämmtlichen  eingeklebten
  Marken  in  einer  die  Erkennbarkeit  ihres  Drucks  nicht  beeinträchtigenden  Weise
(vergl.  Nro.  6  der  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1891)  handschriftlich  oder  unter
Anwendung  eines  Stempels  der  Entwerthungstag  in  Ziffern  angegeben  wird,  zum  Beispiel
  15.  3.  92.  Andere  Entwerthungszeichen  sind  unzulässig.

Zu  Nro.  3.

Wenn  auf  Grund  des  §F.  111  des  Reichsgesetzes,  §.  53  der  Vollzugsverfügung  vom
24.  Oktober  1890  und  des  §.  26  des  Statuts  der  Württ.  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalt
  Versicherte,  welche  nicht  in  einem  regelmäßigen  Arbeitsverhältniß  zu
einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehen,  durch  Einkleben  einer  Marke  in  die  Quittungskarte
den  Wochenbeitrag  im  Voraus  entrichtet  haben,  so  ist  diese  Marke,  sobald  die  Erstattung
der  Hälfte  des  Werths  der  Marke  durch  den  dazu  verpflichteten  Arbeitgeber  stattgefunden
hat,  dadurch  zu  entwerthen,  daß  auf  dieselbe  in  einer  die  Erkennbarkeit  des  Drucks  nicht
beeinträchtigenden  Weise  (vergl.  Nro.  6  der  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1891)
handschriftlich  oder  unter  Anwendung  eines  Stempels  der  Tag  der  Entwerthung  in
Ziffern  gesetzt  wird,  zum  Beispiel  15.  3.  92.  Andere  Entwerthungszeichen  sind  unzulässig.

Diese  Entwerthung  hat  der  Arbeitgeber  vorzunehmen,  sobald  er  dem  Versicherten
die  Hälfte  des  Werths  der  eingeklebten  Marke  erstattet  hat.  Ist  die  Entwerthung  durch
den  Arbeitgeber  unterblieben,  so  ist  der  Versicherte  verpflichtet,  die  Entwerthung  noch  am
gleichen  Tag,  an  welchem  sie  hätte  stattfinden  sollen,  statt  des  Arbeitgebers  selbst  vorzunehmen.
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        5

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  sind  nach  Ziffer  II  Nro.  7  der  Bekanntmachung
  vom  24.  Dezember  1891  strafbar.

Zu  Nro.  3.

Die  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  und  die  Organe  der  Versicherungsanstalt
  haben  in  geeigneter  Weise  darauf  hinzuwirken,  daß,  insoweit  als  die  Arbeitgeber
selbst  die  Marken  in  die  Ouittungskarten  einkleben  (§.  109  des  Reichsgesetzes  und  §§.  42,
43  und  51  der  Vollzugsverfügung  vom  24.  Oktober  1890),  die  Arbeitgeber  oder  die
Versicherten  von  der  in  Ziffer  II  Nro.  Za  der  Bekanntmachung  vom  24.  Dezember  1891
gegebenen  Befugniß  zur  Entwerthung  der  eingeklebten  Marken  auf  die  daselbst  bezeichnete
  Weise  behufs  der  Verhütung  von  Streitigkeiten  und  Unterschleifen  allgemein  Gebrauch
  machen.  Die  bisher  vorgeschriebene  Entwerthung  durch  einen  wagrechten  Strich
ist  nicht  mehr  zulässig.

Zu  Nro.  4.

Die  Entwerthung  der  Marken  bei  der  freiwilligen  Versicherung  (88.  117  und  120
des  Reichsgesetzes)  ist  von  den  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  gemäß  g.  60
Abs.  1  der  Vollzugsverfügung  vom  24.  Oktober  1890  in  derselben  Weise  zu  bewirken,
wie  bei  dem  Einzug  der  Beiträge  (oben  zu  Nro.  1).  «

Zu  Nro.  ö.

Die  Entwerthung  der  nicht  bereits  früher  entwertheten  Marken  in  den  zum  Umtausch
eingereichten  Ouittungskarten  hat  der  Vorstand  der  Württ.  Versicherungsanstalt  zu  bewirken,
  sobald  die  Ouittungskarte  an  ihn  gelangt  ist.

Zu  Nro.  7.
Zuständig  zur  Verhängung  der  in  Nro.  7  der  Bekanntmachung  zugelassenen  Ordnungsstrafen
  sind  die  Oberämter.
Zu  Nro.  8.
Die  geeignete  Wahl  zwischen  den  in  Ziffer  II  Nro.  8  der  Bekanntmachung  vom
24.  Dezember  1891  zugelassenen  Formen  der  Vernichtung  von  Marken  ist  den  diese  Vernichtung

  bewerkstelligenden  Behörden  freigestellt.  §.  65  Abs.  4  der  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  24.  Oktober  1890  (Reg.  Blatt  S.  272)  ist  hienach  abgeändert.
        <pb n="8" />
        6

II.

Die  Oberämter  und  die  Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  werden  angewiesen:

1)  solche  Personen,  welche  als  Wäscherinnen  oder  Plätterinnen  (Büglerinnen),
Schneiderinnen  oder  Näherinnen  Wäsche  oder  Kleidungsstücke  bearbeiten  oder  herstellen,
sofern  sie  diese  Arbeiten  in  den  Wohnungen  ihrer  Kunden  verrichten  und  nicht  regelmäßig.
wenigstens  einen  Lohnarbeiter  beschäftigen,  als  versicherungspflichtig  zu  behandeln,

2)  die  selbständigen  Dienstmänner,  Kofferträger,  Fremdenführer,  Stiefelputzer  und
ähnliche  Gewerbetreibende,  sowie  selbständige  Wäscherinnen,  Plätterinnen  (Büglerinnen),
Schneiderinnen,  Näherinnen  und  ähnliche  Personen,  soweit  sie  nicht  unter  Ziffer  1  fallen,
als  Betriebsunternehmer  zu  behandeln.

III.

Die  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  3.  Dezember  1890  (Reg.  Blatt

S.  304)  tritt  außer  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  5.  Jannar  1892.
Schmid.

———–—  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="9" />
        K  2.

Regierungsblatt

für  das

Köuigreich  Württemberg.

 

Ausgegeb.  Stuttgart  Dienstag  den  26.  Januar  1892.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung
  der  Truppen  für  das  Jahr  1892.  Vom  4.  Januar  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen.  Vom  19.  Jannar  1892.  —  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aichung  von  Getreideprobern.  Vom  19.  Januar  1892.  —  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter  der
Kommunalverbände.  Vom  21.  Januar  1892.  —  Verfügung  des  riegzeministeriums,  betreffend  die  Portofreiheit
  der  Sendungen  von  Ruhegehältern  rc.  der  Militärpensionäre.  Vom  5.  Jannar  1892.

 

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  aftriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1892.
Vom  4.  Januar  1892.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember
  1891,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
für  das  Jahr  1892,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  4.  Januar  1892.

Schmid.  Steinheil.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistung  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag
  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1892  dahin  festgestellt
  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
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        mit  Brot  ohne  Brot

a.  für  die  volle  Tageskost.  1—  853
b.  für  die  Mittagskoft  523  47,
.  für  die  Abendkostt.  .  .  .  209,  24,
d.  für  die  Morgenkoft.  19,  14,

Berlin,  den  23.  Dezember  1891.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Boetticher.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen.  Vom  19.  Januar  1892.

Auf  Grund  des  Art.  17  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  betreffend  die  Verwaltung
der  Gemeinden,  Stiftungen  und  Amtskörperschaften  (Reg.  Blatt  S.  103),  wird  hinsichtlich
  der  Vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen  mit  Allerhöchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Majestät  Nachstehendes  verfügt:

S.  1.

Die  in  Art.  17  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gemeinden,
  Stiftungen  und  Amtskörperschaften  (Reg.  Blatt  S.  103),  vorgeschriebene  Untersuchung
  der  Amtsthätigkeit  der  Gemeindebehörden  und  des  Zustands  der  Gemeindeverwaltung
  im  allgemeinen  (Gemeindevisitation)  ist  in  der  Regel  alle  drei  Jahre,  in  den
Oberamtsstädten  alle  sechs  Jahre  vorzunehmen  (vergl.  auch  §§.  18  und  19).

Darüber,  welche  Gemeinden  in  den  einzelnen  Jahren  zu  visitiren  sind,  haben  die
Oberämter  einen  je  auf  drei  Kalenderjahre  sich  erstreckenden  Plan  zu  entwerfen  und
solchen  der  Kreisregierung  zur  Genehmigung  vorzulegen.  Bei  der  Aufstellung  des  Visitationsplans
  ist  auf  die  ärztlichen  Visitationen  der  Gemeinden  in  Absicht  auf  Gesundheitspflege
  in  der  Art  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  letzteren  in  Verbindung  mit  der
Gemeindevisitation  in  der  Regel  alle  sechs  Jahre  vorgenommen  werden  können.

S.  2.

Aus  besonderen  Gründen,  namentlich  auch  mit  Rücksicht  auf  eigenartige  Verhältnisse
innerhalb  des  Bezirks,  kann  eine  Abweichung  von  der  Regel  des  §.  1  oder  von  dem
genehmigten  Visitationsplan,  z.  B.  eine  frühere  oder  spätere  Wiederholung  der  Visitation,
von  der  Kreisregierung  auf  Antrag  des  Oberamts  zugelassen  werden.
        <pb n="11" />
        9

8.  3.
Die  Bestimmung  des  Zeitpunkts  für  die  Vornahme  der  Visitation  in  den  einzelnen
Gemeinden  auf  Grund  des  genehmigten  Visitationsplans  bleibt  dem  Oberamt  überlassen.
Der  Zeitpunkt  ist  so  zu  wählen,  daß  einerseits  die  Gemeindeangehörigen  durch  die
Theilnahme  an  den  Verhandlungen  in  ihren  Berufsgeschäften  möglichst  wenig  behindert
werden,  andererseits,  soweit  möglich,  die  Rechnungsabhör  mit  der  Gemeindevisitation
verbunden  werden  kann  (vergl.  §.  95  Abs.  2  des  Verwaltungsedikts).

S.  4.

Von  Tag  und  Stunde  des  Beginns  der  Gemeindevisitation  hat  das  Oberamt  in
der  Regel  mindestens  acht  Tage  zuvor  dem  Ortsvorsteher  Mittheilung  zu  machen  und  ihm
die  erforderlichen  Weisungen  wegen  der  Vorbereitung  des  Geschäfts  zu  ertheilen.

Der  Zeitpunkt  der  Vornahme  der  Visitation  ist  in  der  Gemeinde  auf  ortsübliche
Weise  bekannt  zu  machen  und  zuglich  ein  Termin  zu  bestimmen,  an  welchem  während
der  Visitation  von  den  Gemeindeangehörigen  etwaige  Anliegen  mündlich  oder  schriftlich
vorgebracht  werden  können.

.  5.

Von  dem  zur  Voruahme  der  Gemeindevisitation  bestimmten  Termin  hat  das  Ober—
amt  das  Pfarramt  und,  wenn  die  Gemeindeeinwohner  verschiedenen  Pfarreien  angehören,
jedes  der  betheiligten  Pfarrämter  mit  dem  Anheimgeben  in  Kenntniß  zu  setzen,  ihre
etwaigen  Wünsche  bezüglich  der  Gemeindeverwaltung  vor  oder  während  der  Visitation
schriftlich  mitzutheilten.

S.  6.

Wenn  der  Oberamtmann  die  Beiziehung  eines  Protokollführers  zu  der  Visitation
für  angemessen  erachtet,  so  kann  er  mit  diesem  Geschäft  den  Verwaltungsaktuar  der
Gemeinde,  falls  ein  solcher  aufgestellt  ist,  oder  einen  der  beim  Oberamt  angestellten
Beamten  oder  Gehilfen  betrauen.

Der  bestellte  Protokollführer  ist  vor  Beginn  der  Verhandlung  auf  gewissenhafte
Protokollführung  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  zu  verpflichten,  wenn  er  nicht  zuvor
schon  einen  diese  Verpflichtung  in  sich  schließenden  Diensteid  abgelegt  hat.

8.  7.
Bei  der  Visitation  hat  der  Oberamtmann  die  Amtsführung  der  Gemeindebehörden
        <pb n="12" />
        10

und  den  Zustand  der  öffentlichen  Verwaltung  überhaupt  einer  genauen  Untersuchung
zu  unterziehen.  Hiebei  hat  er  sein  Augenmerk  vornehmlich  auf  folgende  Punkte  zu  richten:

1)  den  Bestand  der  Gemeinde  im  allgemeinen,  insbesondere  die  Erhaltung  des  persönlichen
  und  dinglichen  Gemeindeverbands,  sowie  in  zusammengesetzten  Gemeinden
  die  Regelung  des  Verhältnisses  der  einzelnen  Orte  zur  Gesammtgemeinde;

2)  die  gesetzmäßige  Bildung  und  Erneuerung  der  Gemeindekollegien  und  die  ordnungsmäßige
  Besetzung  sämmtlicher  Gemeindeämter  mit  Einschluß  der  Stellen
der  niederen  Bediensteten;

3)  die  Geschäftsführung  der  Gemeindekollegien  und  der  Gemeindebeamten  in  formeller
  und  materieller  Beziehung,  soweit  solche  nicht  schon  aus  anderem  Anlaß,
namentlich  bei  der  Revision  und  Abhör  der  Gemeinde=  und  Stiftungsrechnungen,
einer  periodischen  Prüfung  unterzogen  wird.

Besondere  Aufmerksamkeit  ist  hiebei  der  Thätigkeit  der  Gemeindebehörden  in
Handhabung  der  Strafrechtspflege,  der  Zwangsvollstreckung  wegen  öffentlichrechtlicher
  Ansprüche  und  der  verschiedenen  Zweige  der  Polizeiverwaltung,  namentlich
  der  Sicherheits-,  Gesundheits-,  Bau-,  Feuer-,  Straßen-,  Wasser-,  Gewerbe-,
Feld-,  Jagd=  und  Fischereipolizei,  der  Sorge  für  Förderung  von  Landwirthschaft,
Gewerbe  und  Verkehr,  sowie  für  Beschaffung  von  Lebensmitteln,  der  Verwaltung
der  Armenpflege  und  der  Mitwirkung  bei  der  Kranken-,  Unfall-,  Invaliditätsund
  Altersversicherung  zu  widmen;

4)  den  Zustand  der  den  Zwecken  der  öffentlichen  Verwaltung  dienenden  Anstalten
und  Einrichtungen  der  Gemeinde;

5)  den  ökonomischen,  gesundheitlichen,  intellektuellen  und  sittlichen  Zustand  der  Einwohnerschaft,
  sowie  zutreffendenfalls  die  Mittel  zur  Abhilfe  und  Besserung.

8.  8.

Zum  Zweck  dieser  Untersuchung  hat  der  Oberamtmann  die  Akten  über  die  Gemeinderaths=
  und  Bürgerausschußwahlen,  die  Protokolle  über  die  Verhandlungen  des
Gemeinderaths  in  Gemeinde-,  Armen=  und  Stiftungsangelegenheiten,  sowie  das  Schultheißenamtsprotokoll
  einer  eingehenderen  Durchsicht  zu  unterwerfen.  Ebenso  sind  die  vom
Ortsvorsteher  erlassenen  Strafverfügungen,  die  Dienstbücher  der  niederen  Bediensteten
und  die  besonderen  Akten  über  die  Amtsthätigkeit  der  Gemeindebehörden  in  den  verschiedenen
  Zweigen  der  Polizeiverwaltung  insoweit  einzusehen,  als  nothwendig  erscheint,
        <pb n="13" />
        11

um  sich  ein  vollständiges  und  zutreffendes  Urtheil  über  die  Geschäftsführung  der  Gemeindebehörden
  zu  bilden.  Die  Durchsicht  der  Protokolle  ist  vor  Beginn  der  Visitation  am
Amtssitz  vorzunehmen,  wenn  dies  wegen  des  größeren  Umfangs  derselben  oder  aus  anderen
Gründen  nach  den  vorliegenden  besonderen  Umständen  als  zweckmäßig  erscheint.  Hiebei
ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  die  laufende  Verwaltung  der  Gemeinde  keine  Störung
  erleidet.

8.  9.

Der  Zustand  der  Gemeinderegistratur  ist  an  Ort  und  Stelle  einer  eingehenden
Untersuchung  zu  unterziehen.  Hiebei  hat  sich  der  visitirende  Beamte  insbesondere  von
dem  vollständigen  Vorhandensein  und  der  sicheren  Aufbewahrung  der  öffentlichen  Bücher,
der  Flurkarten  einschließlich  der  Ergänzungskarten  und  der  Meßurkunden,  der  Gemeindeund
  Stiftungsrechnungen,  sowie  der  vorgeschriebenen  fortlaufenden  Verzeichnisse  zu  versichern.
  Die  öffentlichen  Bücher  und  die  vorgeschriebenen  Verzeichnisse  sind  zugleich  in
Absicht  auf  ihre  geordnete  Führung  insoweit  zu  prüfen,  als  nicht  die  Aufsicht  hierüber
den  Gerichten  zukommt.

Im  übrigen  ist  zu  prüfen,  ob  die  in  der  Registratur  befindlichen  Akten  gehörig
auseinandergehalten  und  zweckmäßig  aufbewahrt,  die  einzelnen  Aktenstücke  leicht  zu  finden,
die  Amtsprotokolle  mit  alphabetischen  Registern  versehen  sind,  und  ob  das  vorgeschriebene
Verzeichniß  der  wichtigeren,  in  der  Registratur  befindlichen  Akten  und  Urkunden  (Repertorium)
  vorhanden  und  ordnungsmäßig  fortgeführt  ist.

S.  10.

In  gleicher  Weise  hat  der  visitirende  Beamte  durch  eingehende  Besichtigung  sämmtlicher
  den  Zwecken  der  öffentlichen  Verwaltung  dienenden  Austalten  und  Einrichtungen
der  Gemeinde  an  Ort  und  Stelle  sich  von  deren  Zustand  zu  überzeugen.  Hierher
gehören  insbesondere:

1)  die  den  Zwecken  der  öffentlichen  Verwaltung  dienenden  Gebände  (Nathhäuser,

Schulgebäude,  Armenhäuser,  Spitäler,  Keltern  u.  s.  f.),

2)  die  Ortsgefängnisse  und  deren  Einrichtung,

3)  die  Ortsstraßen  und  die  wichtigeren  Nachbarschaftsstraßen,

4)  die  Einrichtungen  zum  Zweck  der  Krankenpflege  (Krankenhäuser,  Krankenstuben

und  dergl.),  .
5)  die  Begräbnißplätze  einschließlich  etwa  vorhandener  Leichenhäuser,
        <pb n="14" />
        12

6)  die  Feuerlöscheinrichtungen,
7)  die  dem  Zweck  der  Wasserversorgung  dienenden  Anlagen,
8)  die  Einrichtungen  zum  Zweck  der  Farren-  und  Eberhaltung,
9)  die  Wasenplätze  und  Kleemeistereien.

.  11.

Anliegen,  welche  von  einzelnen  Gemeindeangehörigen  vorgebracht  werden,  sind  an
dem  dafür  bestimmten  Termin  (vergl.  §.  4  Abs.  2)  entgegenzunehmen.

Den  Gemeinderath  und  den  Bürgerausschuß  hat  der  visitirende  Beamte  von  Amtswegen
  je  abgesondert  darüber  zu  vernehmen,  ob  nicht  von  ihrer  Seite  Wünsche  in  Beziehung
  auf  die  öffentliche  Verwaltung  vorzubringen  sind.  Diese  Vernehmung  kann,
wenn  die  Verhältnisse  es  angezeigt  erscheinen  lassen,  mit  der  Schlußverhandlung  (§.  14
Abs.  2)  verbunden  werden.

Wird  aus  der  Mitte  des  Gemeinderaths  oder  Bürgerausschusses  die  Abhaltung  eines
Durchgangs  beantragt,  so  werden  die  Mitglieder  des  betreffenden  Kollegiums  in  dieser
Weise  gehört.

§.  12.

Bei  Vornahme  der  Visitation  hat  der  Oberamtmann  unter  Beiseitelassung  unwesentlicher
  Einzelheiten  sein  Augenmerk  vornehmlich  darauf  zu  richten,  daß  Unregelmäßigkeiten
  oder  Mißstände  in  der  Verwaltung  der  Gemeinde  und  Mängel  in  der  Geschäftsbehandlung
  abgestellt,  zugleich  aber  auch  die  Weiterentwickelung  der  öffentlichen  Verwaltung
  in  ihren  verschiedenen  Zweigen,  die  Hebung  des  Zustands  der  Gemeindeangehörigen
in  sittlicher  und  intellektueller  Beziehung,  sowie  die  Förderung  ihrer  ökonomischen  Verhältnisse,
  insonderheit  auch  in  Absicht  auf  die  Eröffnung  neuer  und  die  Kräftigung  der
vorhandenen  Erwerbsquellen  angebahnt  werden.

Wie  weit  hienach  bei  der  Prüfung  der  Geschäftsthätigkeit  der  Gemeindebehörden
im  einzelnen  einzugehen  und  welche  Punkte  sonst  zum  Gegenstand  der  besonderen  Aufmerksamkeit
  zu  machen  sind,  bleibt  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Beamten  nach  Maßgabe
  der  vorliegenden  individuellen  Verhältnisse  und  des  Verlaufs  der  Visitation  überlassen.
  Ebenso  wird  die  Bestimmung  der  Reihenfolge,  in  welcher  die  einzelnen  Abschnitte
des  Visitationsgeschäfts  vorzunehmen  sind,  dem  Ermessen  des  visitirenden  Beamten  anheimgegeben.
  In  allen  diesen  Beziehungen  wird  sich  der  Beamte  einzig  durch  die  Rücksicht
  darauf  leiten  lassen,  daß  zwar  bei  der  Untersuchung  mit  der  erforderlichen  Gründ-
        <pb n="15" />
        13

lichkeit  verfahren,  dabei  aber  zugleich  auf  die  möglichst  rasche  Abwicklung  und  die  zweckmäßigste
  Einrichtung  der  Visitation  Bedacht  genommen  und  die  Untersuchung  in  keinem
Punkte  über  das  zur  Erreichung  ihres  Zweckes  nothwendige  Maß  ausgedehnt  wird.
Da  die  Verwaltung  der  Gesundheitspolizei  in  den  Gemeinden  bei  den  alle  sechs
Jahre  stattfindenden  ärztlichen  Visitationen  einer  gründlichen  Prüfung  unterzogen  wird,
hat  sich  der  Oberamtmann  bei  den  ohne  Zuziehung  das  Oberamtsarzts  vorzunehmenden
Gemeindevisitationen  in  dieser  Beziehung  auf  eine  mehr  kursorische  Untersuchung  zu  beschränken.


K.  13.

Ueber  das  Ergebniß  der  Visitation  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem  der
allgemeine  Verlauf  der  Visitation  in  gedrängter  Kürze  darzustellen,  die  dabei  vorgefundenen
  Anstände,  soweit  sie  nicht  alsbald  zur  Erledigung  gebracht  werden  konnten,  vollständig
  zu  verzeichnen  und  die  von  den  Gemeindekollegien  oder  von  einzelnen  Gemeindeangehörigen
  vorgebrachten  Wünsche  beziehungsweise  Anliegen  urkundlich  niederzulegen  sind.

S.  14.

Bei  der  Visitation  hat  der  Oberamtmann  jede  geeignete  Gelegenheit  zu  ergreifen,
um  den  Gemeindebehörden  und  Beamten  die  etwa  erforderliche  Belehrung  oder  Anleitung
  zu  richtiger  Geschäftsbehandlung  zu  ertheilen.

Nach  dem  Abschluß  der  Visitation  hat  der  Oberamtmann  den  Ortsvorsteher  und
die  Gemeindekollegien  je  von  dem  Ergebniß  der  ihren  Geschäftskreis  betreffenden  Unter
suchung  in  Kenntniß  zu  setzen,  die  vorgefundenen  Anstände  und  die  Mittel  zur  Weiterentwicklung
  der  öffentlichen  Verwaltung  mit  ihnen  mündlich  zu  erörtern  und  je  nach
Befund  sofort  die  Fassung  der  hienach  angezeigten  Beschlüsse  zu  veranlassen.

8.  15.

Soweit  die  vorgefundenen  Anstände  nicht  sofort  nach  Maßgabe  des  §.  14  zur  Erledigung
  gebracht  werden  können,  hat  der  Oberamtmann  diejenigen  derselben,  welche  die
Einleitung  weiterer  Verhandlungen  erheischen,  zur  abgesonderten  Erledigung  zu  verweisen,
bezüglich  der  übrigen  aber  am  Amtssitz  mit  thunlichster  Beschleunigung  die  erforderliche
schriftliche  Verfügung  zu  treffen  und  solche  au  die  Gemeindekollegien  zur  Kenntnißnahme
und  Vollziehung  auszuschreiben.

In  gleicher  Weise  ist  hinsichtlich  der  von  den  Gemeindekollegien,  dem  Pfarramt
oder  einzelnen  Gemeindeangehörigen  vorgebrachten  Wünsche  beziehungsweise  Anliegen  zu
        <pb n="16" />
        14

verfahren.  Von  den  wegen  Erledigung  der  letzteren  getroffenen  Verfügungen  sind  die
Antragsteller  zu  verständigen.
S.  16.

Ueber  den  Vollzug  der  aus  Anlaß  der  Visitation  getroffenen  Verfügungen  hat  sich
der  Oberamtmann  durch  Einziehung  eines  Vollzugsberichts  binnen  angemessener  Frist
zu  vergewissern.

Auch  hat  er  sich  bei  seiner  nächsten  Anwesenheit  in  der  Gemeinde  von  der  Befolgung
der  ertheilten  Weisungen  Ueberzeugung  zu  verschaffen.

S.  17.

Die  durch  die  Visitation  verursachten  Diäten  und  Reisekosten  der  Bezirksbeamten
sind  besonders  zu  verzeichnen  und  diese  Verzeichnisse  vierteljährlich  der  vorgesetzten  Kreisregierung
  zur  Zahlungsanweisung  auf  die  Staatskasse  vorzulegen.

Die  Diäten  und  Reisekosten  der  Protokollführer  sind,  wie  bisher,  von  den  betreffenden
  Gemeindekassen  zu  bestreiten  und  durch  den  Oberamtmann  zur  Zahlung  anzuweisen.


S.  18.

In  den  Städten  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  findet  eine  periodische  Gemeindevisitation
  im  Sinne  des  §.  1  in  der  Regel  nicht  statt.  Dagegen  sind  in  diesen
Gemeinden  alle  sechs  Jahre  in  Verbindung  mit  der  ärztlichen  Visitation  der  Gemeinde
in  Absicht  auf  Gesundheitspflege  einige  der  in  §.7  bezeichneten  Zweige  der  Gemeindeverwaltung
  einer  näheren  Prüfung  durch  den  Oberamtmann  zu  unterziehen.

Auf  welche  Zweige  der  Verwaltung  jeweils  die  Untersuchung  zu  erstrecken  ist,  bestimmt
  die  Kreisregierung  auf  den  Antrag  des  Bezirksamts  unter  Berücksichtigung  der
besonderen  örtlichen  Verhältnisse.

Auf  die  Vornahme  der  Untersuchung  finden  die  Vorschriften  der  §§.  7—10  und
12—16  entsprechende  Anwendung.

S.  19.

In  der  Stadt  Stuttgart  bleibt  die  Anordnung  der  Vornahme  einer  solchen  Untersuchung
  (§.  18)  und  die  Bestimmung  der  in  dieselben  einzubeziehenden  Verwaltungszweige
  dem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten.

Stuttgart,  den  19.  Januar  1892.
Schmid.
        <pb n="17" />
        15
Bekauntmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Aichung  von  Getreideprobern.  Vom  19.  Jannar  1892.

Unter  Hinweis  auf  die  Bekanntmachung  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungs-Kommission
  vom  14.  Mai  1891  (Reichsgesetzblatt  1891,  Beilage  zu  Nr.  16)  wird  hiemit  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  die  K.  Zentralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  durch
Verfügung  vom  heutigen  Tage  zur  Aichung  von  Apparaten  zur  Qualitätsbestimmung
des  Getreides  (Getreideprobern)  ermächtigt  worden  ist.

Stuttgart,  den  19.  Jannar  1892.
Schmid.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestrahßenbauarbeiter  der  Kommunalverbände.
Vom  21.  Jannar  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Tettnang  gemäß  §.  4  3.  3  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom
11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  vom  1.  Februar  1892  ab  die  Unfallversicherung
  der  von  ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene
Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  21.  Jannar  1892.
*s*-  Schmid.
Verfügung  des  Kriegeministerinms,
betreffend  die  Portofreiheit  der  Sendungen  von  Ruhegehältern  2c.  der  Militärpensionäre.
Vom  5.  Januar  1892.

Bei  Ausführung  der  Verfügung  des  Kriegsministeriums  vom  15.  November  1887
(Reg.  Blatt  S.  459)  sind  in  Bezug  auf  die  Portofreiheit  der  Geldsendungen  an  Militärpensionäre
  beziehungsweise  bei  der  Uebersendung  der  Quittungen  und  Ouittungsbücher
Zweifel  entstanden.  Zur  Behebung  derselben  wird  Folgendes  erläuternd  bemerkt:

Nach  Artikel  8  Ziffer  2  d  beziehungsweise  Ziffer  4  b  des  Regulativs  über  die  Portofreiheiten
  (bekannt  gegeben  unterm  26.  Juni  1872  Beilage  zum  Staatsanzeiger  vom
30.  Juni  1872  —  Seite  1057  —)  sind  als  Sendungen  in  Militärangelegenheiten,  welche
auf  Portofreiheit  Anspruch  haben,  unter  anderen  die  Geldsendungen  für  Pensionen  der

2
        <pb n="18" />
        16

Militärs  bis  zum  Major  ausschließlich  aufwärts,  sowie  die  Invaliden=  Unterstützungsgelder
  anzusehen.

An  dieser  Festsetzung  ist  durch  die  Eingangs  gedachte  Verfügung  nichts  geändert
worden.

Es  sind  daher  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Erhebung  der  Pensionen  2c.
durch  die  Invaliden  und  die  Pensionäre  bis  zum  Hauptmann  (Rittmeister,  Oberstabsarzt
2.  Klasse,  Subalternbeamten  der  Militärverwaltung)  einschließlich  aufwärts  aus  besonderen
  Gründen  nicht  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte  am  Sitze  der  in  der  Verfügung
  vom  15.  November  1887  bezeichneten  Kassen  erfolgen  kann  und  in  welchen  deshalb
  die  Gebührnisse  den  Empfangsberechtigten  durch  jene  Kassen  mittelst  der  Post  zugesandt
  werden,  die  Sendungen  unter  der  Bezeichnung  „NMilitaria“  abzulassen  und  portofrei
  zu  befördern.  Auch  für  die  Uebersendung  der  Ouittungen  bezw.  der  Onittungsbücher
  dürfen  weder  den  genannten  Pensionären  rc.  noch  den  zahlenden  Kassen  Portokosten
  erwachsen.  Diese  Sendungen  haben  daher  ebenfalls  unter  der  Bezeichnung
„NMilitariatt  zu  erfolgen  und  sind  von  den  Geldempfängern  mit  einem  amtlichen  Siegel
oder  Stempel  verschließen  zu  lassen.  Sofern  letzteres  nicht  geschehen  kann,  würde  eine
offene  Zusendung  genügen,  welche  den  Postanstalten  ermöglicht,  sich  von  der  Portofreiheit
des  Inhalts  zu  überzeugen.  Wenn  in  vereinzelten  Fällen  abweichend  hievon  verfahren
wird  und  daher  die  Sendungen  als  portopflichtige  Sachen  zu  behandeln  sind,  würde  die
Portofreiheit  seitens  der  Kassenstellen  nachträglich  nach  Maßgabe  des  Artikels  17  des
Regulativs  über  die  Portofreiheiten  darzuthun  sein.

Wo  nach  Vorstehendem  die  Inanspruchnahme  der  Post  erfolgt,  haben  die  Geldsendungen
  unter  Berücksichtigung  der  im  Einzelfall  vorliegenden  Verhältnisse  entweder
—  was  die  Regel  bildet  —  unmittelbar  an  die  Empfangsberechtigten  oder  durch  Vermittelung
  der  Ortsbehörden  zu  geschehen.  Die  Gelder  können  durch  Postanweisung
oder  durch  Baarsendung  übermittelt  werden.

Stuttgart,  den  5.  Januar  1892.  —--«
  Steinheil.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Ehr.  Scheufele).
        <pb n="19" />
        17

M  3.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  13.  Februar  1892.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Gefangenen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen.  Vom
31.  Januar  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grund-=bestimmungen
  der  Württembergischen  Sparkasse.  Vom  29.  Januar  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Vergütungen  für  den  Einzug  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge.  Vom
1.  Februar  1892.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.
Vom  26.  Jannar  1892.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  Ursprungszeugnisse  für  die  aus
meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waren.  Vom  1.  Februar  1892.  —  Wekanmntmochun.  des  Finanzministeriums,
  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf
die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  Vom  1.  Februar  1892.

——-.

 

Küönigliche  Verordnung,

bekreffend  die  Beschäftigung  der  Gefangenen  in  den  amtzsgerichtlichen  Gefängnissen.
Vom  31.  Januar  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir  wie  folgt:
Vom  1.  April  1892  an  treten  für  sämmtliche  amtsgerichtliche  Gefängnisse  die  §§.  16
und  17  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  vom  9.  April  1846
(Neg.  Blatt  S.  181  ff.)  außer  Wirksamkeit  und  es  treten  an  deren  Stelle  die  nachstehenden
  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  der  Gefangenen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen
  in  Kraft.
S.  1.

In  sämmtlichen  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  ist  ein  regelmäßiger  Arbeitsbetrieb
        <pb n="20" />
        18

einzuführen,  welcher  sowohl  die  für  die  Zwecke  der  Gefängnißverwaltung  erforderlichen
häuslichen  als  auch  sonstige  Arbeiten,  sei  es  auf  eigene  Rechnung  der  Gefängnißver—
waltung,  sei  es  auf  fremde  Bestellung  zu  umfassen  hat.

T

Die  Sorge  für  Beschaffung  einer  angemessenen  und  nachhaltigen  Beschäftigung  der
Gefangenen  und  die  Oberleitung  des  Geschäftsbetriebs  liegt  dem  Gefängnißvorstand
(dem  dienstaufsichtführenden  Amtsrichter,  beziehungsweise  dem  an  seiner  Stelle  mit  der
Beaufsichtigung  des  amtsgerichtlichen  Gefängnisses  beauftragten  Amtsrichter)  ob.

Die  unmittelbare  Beaufsichtigung  und  Leitung  der  Gefangenenbeschäftigung  ist
Aufgabe  des  Gefangenwärters  (Gefängnißinspektors,  Gefängnißaufsehers).

Die  Oberaufsicht  über  die  Beschäftigung  der  amtsgerichtlichen  Gefangenen  hat  das
Strafanstalten  kollegium  zu  führen.  83

Die  zur  Gefängnißstrafe  Verurtheilten  können  gemäß  8.  16  des  Strafgesetzbuchs
innerhalb  des  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  eingeführten  Arbeitsbetriebs  auf
eine  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessene  Weise  beschäftigt  werden;  auf  ihr
Verlangen  sind  sie  in  dieser  Weise  zu  beschäftigen.  Eine  Beschäftigung  außerhalb  des
Gefängnisses  ist  nur  mit  ihrer  Zustimmung  zulässig;  sie  sind  dabei  von  anderen  freien
Arbeitern  getrennt  zu  halten.

Die  nach  Vorschrift  des  §.  361  Nr.  3—8  des  Strafgesetzbuchs')  und  des  Art.  10

*)  §.  361  Nr.  3—8  des  Strafgesetzbuchs  lautet:

„Mit  Haft  wird  bestraft:

„3)  wer  als  Landstreicher  umherzieht;

4)  wer  bettelt  oder  Kinder  zum  Betteln  anleitet  oder  ausschickt,  oder  Personen,  welche  seiner  Gewalt  und
„Aufsicht  untergeben  sind  und  zu  seiner  Hausgenossenschaft  gehören,  vom  Betteln  abzuhalten  unterläßt;
„5)  wer  sich  dem  Spiel,  Trunk  oder  Müßiggang  dergestalt  hingibt,  daß  er  in  einen  Zustand  geräth,  in
„welchem  zu  seinem  Unterhalte  oder  zum  Unterhalte  derjenigen,  zu  deren  Ernährung  er  verpflichtet  ist,

„durch  Vermittelung  der  Behörde  fremde  Hilfe  in  Anspruch  genommen  werden  muß;

„6)  eine  Weibsperson,  welche  wegen  gewerbsmäßiger  Unzucht  einer  polizeilichen  Aufsicht  unterstellt  ist,  wenn
„sie  den  in  dieser  Hinsicht  zur  Sicherung  der  Gesundheit,  der  öffentlichen  Ordnung  und  des  öffentlichen
„Anstandes  erlassenen  polizeilichen  Vorschriften  zuwiderhandelt,  oder  welche,  ohne  einer  solchen  Aufsicht
Sunterstellt  zu  sein,  gewerbsmäßig  Unzucht  treibt;

„7)  wer,  wenn  er  aus  öffentlichen  Armenmitteln  eine  Unterstützung  empfängt,  sich  aus  Arbeitsscheu  weigert,
„die  ihm  von  der  Behörde  angewiesene,  seinen  Kräften  angemessene  Arbeit  zu  verrichten;

„8)  wer  nach  Verlust  seines  bisherigen  Unterkommens  binnen  der  ihm  von  der  zuständigen  Behörde  be-„stimmten
  Frist  sich  kein  anderweitiges  Unterkommen  verschafft  hat  und  auch  nicht  nachweisen  kann,  daß
ver  solches  der  von  ihm  angewandten  Bemühungen  ungeachtet  nicht  vermocht  habe.“
        <pb n="21" />
        19

Abs.  1  Ziff.  2—4  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember  1871  (NReg.  Blatt
S.  391  ff.)*)  zu  Haft  Verurtheilten  können  gemäß  den  gesetzlichen  Vorschriften  gleichfalls
  zu  Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen  sind,  innerhalb
und,  sofern  sie  von  anderen  freien  Arbeitern  getrennt  gehalten  werden,  auch  außerhalb
des  Gefängnisses  angehalten  werden.

#  Demgemäß  wird  angeordnet,  daß  die  in  Abs.  1  und  2  genannten  Gefangenen,  wenn
die  Möglichkeit  einer  angemessenen  Beschäftigung  vorhanden  ist,  zu  derselben  anzuhalten
sind.  Als  eine  den  Fähigkeiten  und  den  Verhältnissen  des  Gefangenen  angemessene
Beschäftigung  ist  nicht  ausschließlich  eine  solche  zu  betrachten,  welche  er  schon  früher
gelernt  oder  betrieben  hat.  Eine  Entbindung  von  der  Theilnahme  an  den  in  dem  Gefängniß
  eingeführten,  den  Fähigkeiten  und  den  Verhältnissen  des  Gefangenen  angemessenen
Arbeiten  ist  nur  durch  den  Vorstand  des  Gefängnisses  bei  dem  Vorliegen  besonderer  hiefür
  sprechender  Umstände  zulässig.

Alle  übrigen  Gefangenen  können  nicht  zur  Arbeit  angehalten  werden;  ihre  freiwillige
Bctheiligung  an  den  in  dem  Gefängniß  eingeführten  Arbeiten  ist  jedoch  nach  Thunlichleit
  zu  fördern.  Die  Beschäftigung  von  Untersuchungsgefangenen  setzt  außerdem
die  Erlaubniß  des  Richters  voraus  (vergl.  §.  116  der  Strafprozeßordnung).

8.  4.

Die  tägliche  Arbeitszeit  soll  die  Dauer  von  neun  Stunden  nicht  übersteigen.

An  den  Sonntagen  und  an  denjenigen  Fest-  und  Feiertagen,  welche  für  allgemeine
bürgerliche  erklärt  sind  (Königliche  Verordnung  vom  28.  Juni  1849,  Reg.  Blatt  S.  233  f.),
ruht  —  abgesehen  von  den  auf  das  nothwendigste  Maß  zu  beschränkenden  Hausarbeiten  —
der  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen  eingeführte  Arbeitsbetrieb.  An  diesen  Tagen
haben  jedoch  israelitische  Gefangene,  welche  am  Sabbath  und  an  den  dreizehn  hohen  Festtagen
  ihres  Bekenntnisses  zur  Arbeit  nicht  verpflichtet  sind,  zu  arbeiten,  wenn  Gelegen-)

  Art.  10  Abs.1  Ziff.  2—4  des  Landespolizeistrafgesetzes  lautet:

„2)  wer  aus  Muthwillen  oder  Bosheit  in  die  Lage  sich  versetzt,  öffentliche  Unterstützung  ausprechen  zu
„müssen,  insbesondere  wer  zu  diesem  Zweck  seine  Kleider  zerreißt;

„3)  wer  durch  unwahres  Vorgeben  oder  Hinterhaltung  der  Wahrheit  von  öffentlichen  Behörden  oder  von
„Wohlthätigkeitsvereinen  Unterstützung  erschleicht,  sofern  nicht  die  Handlung  den  Thatbestand  des  Betrugs
voder  der  Fälschung  begründet;

„4)  wer  die  aus  öffentlichen  Kassen  oder  von  Wohlthätigkeitsvereinen  erhaltene  Unterstützung  mißbraucht  oder
„vergendet,  namentlich  die  ihm  übergebenen  Kleider,  Arbeitsstoffe,  Werkzeuge  und  dergl.  veräußert.“
        <pb n="22" />
        20

heit  zu  einer  Arbeit  vorhanden  ist,  durch  welche  die  Sonntagsruhe  und  die  Erholungszeit
des  Aufsichtspersonals  nicht  gestört  wird.

S.  5.

In  welcher  Weise  der  an  den  eingeführten  Arbeiten  Theil  nehmende  Gefangene  zu
beschäftigen  ist,  wird  von  dem  Gefängnißvorstand  bestimmt.  Es  ist  hiebei  auf  Wünsche
der  Einzelnen  nach  Thunlichkeit  Rücksicht  zu  nehmen.

Insoweit  es  die  Art  der  Beschäftigung  gestattet,  ist  die  tägliche  Arbeitsaufgabe  des
Gefangenen  je  nach  seiner  Tüchtigkeit  so  zu  bestimmen,  daß  dieselbe  nur  mit  Fleiß  und
Ausdauer  geleistet  werden  kann.

Die  Vollendung  der  aufgegebenen  Arbeit  befreit  jedoch  den  Gefangenen  nicht  von
der  Verpflichtung  zum  Fortarbeiten  während  der  ganzen  festgesetzten  Arbeitszeit.

Läßt  die  Art  der  Beschäftigung  die  Bestimmung  einer  täglichen  Arbeitsaufgabe
nicht  zu,  so  ist  durch  regelmäßige  Kontrole  dafür  zu  sorgen,  daß  der  einzelne  Gefangene
täglich  dasjenige  leiste,  was  er  nach  seiner  Körperkraft,  Fähigkeit  und  Uebung  bei  ausdauerndem
  Fleiße  zu  leisten  vermag.

Die  arbeitenden  Gefangenen  müssen  den  auf  die  Arbeit  bezüglichen  Anordnungen
und  Weisungen  pünktlichen  Gehorsam  leisten.

Arbeitsverweigerung  sowie  verschuldete  ungenügende  oder  unvollständige  Leistungen
haben  bei  den  zur  Arbeit  verpflichteten  Gefangenen  disziplinäre  Ahndung  zur  Folge;
die  übrigen  Gefangenen  haben  in  diesem  Falle  die  Ausschließung  von  der  ferneren
Theilnahme  an  den  Gefängnißarbeiten  zu  gewärtigen.

S.  6.

Der  Ertrag  der  Arbeit  fließt  in  die  Staatskasse.

Bei  jedem  amtsgerichtlichen  Gefängniß  wird  eine  besondere  Arbeitsverdienstkasse
geführt.

Aus  dieser  Kasse  werden  zunächst  die  mit  dem  Arbeitsbetrieb  verbundenen  Kosten
gedeckt.

Sodann  können  aus  den  Mitteln  dieser  Kasse  in  den  hiezu  geeigneten  Fällen  den
Gefangenen  Arbeitsbelohnungen  (Arbeitsprämien,  Kostzulagen)  bewilligt  werden.

Hienach  verbleibende  Ueberschüsse  der  Arbeitsverdienstkassen  sind  in  die  Inquisitionskostenkassen,
  beziehungsweise  bei  den  in  Staatsregie  stehenden  Gefängnissen  in  die  Ge-
        <pb n="23" />
        21

fängnißkassen  abzuführen,  aus  welchen  Kassen  andererseits  die  erforderlichen  Vorschüsse
und  Zuschüsse  an  die  Arbeitsverdienstkassen  zu  leisten  sind.

Uebrigens  dürfen  aus  den  Arbeitsverdienstkassen  denjenigen  Gefangenwärtern,  welche
sich  um  die  Gefangenenbeschäftigung  verdient  gemacht  haben,  unter  Berücksichtigung  des
erzielten  Reinertrags  Belohnungen  bewilligt  werden.  Auch  ist  der  Gefängnißvorstand
ermächtigt,  in  den  geeigneten  Fällen  dem  Gefangenwärter  in  Abweichung  von  der  Vorschrift
  des  §.  30  Abs.  2  der  Hausordnung  für  die  bezirksgerichtlichen  Gefängnisse  vom
9.  April  1846  die  Heranziehung  von  Gefangenen  zur  Verrichtung  von  häuslichen,  mit
dem  Gefängnißbetrieb  in  Zusammenhang  stehenden  Arbeiten,  welche  im  Interesse  des
Gefangenwärters  liegen,  zu  gestatten,  ohne  daß  der  Gefangenwärter  hiefür  eine  Entschädigung
  in  die  Arbeitsverdienstkasse  zu  leisten  hätte.  Andererseits  ist  je  nach  den
Umständen  die  Auferlegung  einer  diesbezüglichen  Gegenleistung  nicht  ausgeschlossen.

8.7.

Denjenigen  Gefangenen,  welche  nicht  zu  einer  in  dem  Gefängniß  eingeführten  Arbeit
angehalten  werden  und  sich  nicht  an  einer  solchen  freiwillig  betheiligen,  ist  auf  ihre
Kosten  eine  ihrem  Stand  und  ihren  Vermögensverhältnissen  entsprechende  Selbstbeschäftigung
  zu  gestatten,  insoweit  diese  mit  dem  Zwecke  der  Haft  vereinbar  ist  und  weder
die  Ordnung  in  dem  Gefängniß  stört  noch  die  Sicherheit  gefährdet.

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  31.  Jannar  1892.

Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Niecke.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse.
Vom  29.  Januar  1892.
Nachdem  Seine  Königliche  Majestät  am  7.  Dezember  1891  allergnädigst  geruht
bben  dem  vorgetragenen  Gesuche  des  Vorsteher-Kollegiums  der  Württembergischen  Sparasse
  in  Bethätigung  Allerhöchstseines  lebhaften  Interesses  für  die  segensreich  wirkende
        <pb n="24" />
        22

Anstalt  und  in  Anerkennung  ihrer  tüchtigen  und  tren  besorgten  Verwaltung  zu  entsprechen
  und  die  Anstalt  unter  Allerhöchstseine  besondere  Fürsorge  zu  stellen,  wird  dies
unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  hiedurch  Art.  1  der  Grundbestimmungen
  der  Württembergischen  Sparkasse  vom  24.  Februar  1885,  Reg.  Blatt
S.  37,  entsprechend  abgeändert  ist.

Stuttgart,  den  29.  Januar  1892.
Schmid.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefsend  die  vergütungen  für  den  Einzug  der  Invaliditäts-  und  Altersversicherungebeiträge.
Vom  1.  Februar  1892.

Auf  Grund  des  §.  112  Abs.  3  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungs-Gesetzes
vom  22.  Juni  1889  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

Der  §.  56  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug
des  Reichsgesetzes  vom  22.  Juni  1889  über  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
vom  24.  Oktober  1890,  (Reg.  Blatt  S.  267),  wird  mit  Wirkung  vom  1.  März  1892
ab  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

S.  56.

Die  Versicherungsanstalt  hat  den  Orts-(Bezirks-)  Krankenkassen,  Innungs-Krankenkassen,
  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenpflegeversicherungen,  sowie  den
Ortsbehörden  für  die  Arbeiterversicherung  für  den  ihnen  nach  §.  44  dieser  Verfügung
obliegenden  Einzug  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge  einschließlich  der
damit  verbundenen  Rechnungs=  und  Registerführung  vier  Prozent  der  eingezogenen  Beiträge
  als  Vergütung  zu  gewähren.

Die  den  Gemeindekrank  sicherungen  und  Krankenpflegeversicherungen  gewährten
Vergütungen  fallen  in  die  Kassen  derjenigen  Gemeinden  oder  Amtskörperschaften,  welche
die  Verwaltungskosten  dieser  Krankenkassen  zu  tragen  haben,  die  den  Ortsbehörden  für
die  Arbeiterversicherung  gewährten  Vergütungen  fallen  der  Gemeinde  oder,  wenn  die
Ortsbehörde  für  mehrere  Gemeinden  errichtet  ist,  den  betheiligten  Gemeinden  zu,  welche
die  Kosten  dieser  Behörde  zu  tragen  haben.

Die  Regelung  der  Bezüge  der  mit  dem  Einzug  der  Beiträge  betrauten  Kassenorgane,
Beamten  und  Bediensteten  und  die  Bezahlung  derselben  liegt  den  Krankenkassen,  Ge-
        <pb n="25" />
        23

meinden  oder  Amtskörperschaften  ob,  welchen  die  von  der  Versicherungsanstalt  bezahlten
Vergütungen  zufließen.

Stuttgart,  den  1.  Februar  1892.
Schmid.

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  26.  Januar  1892.

#  Infolge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn  von  Nagold  nach  Altensteig  sind  mit
Wirkung  vom  1.  Februar  l.  J.  an  zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr
derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  andern  Bundesstaaten  einer  inneren
Steuer  oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegen,  an  den  Stationen  Nohrdorf,  Ebhausen,
Berneck  und  Altensteig  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  26.  Januar  1892.
Riecke.

tekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Länderu  eingehenden  Waren.
Vom  1.  Februar  1892.

Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Jannar  d.  J.  genehmigten,
  im  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1892  S.  71  veröffentlichten
Bestimmungen  betreffend  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden
  Waren  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  1.  Februar  1892.
Riecke.

Bestimmungen,
betreffend  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waren.
1.  Die
in  der  Anlage  A  zu  dem  Handels=  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Neich  und  Oesterreich=Ungarn
  vom  6.  Dezember  1891n,
in  dem  Tarif  A  zu  dem  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich
und  Italien  vom  gleichen  Tage,
        <pb n="26" />
        24

in  dem  Tarif  B  zu  dem  Handels=  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Belgien
vom  gleichen  Tage,  und
in  der  Anlage  A  zu  dem  Handels=  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  der
Schweiz  vom  10.  Dezember  1891
enthaltenen  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  finden  auch  denjenigen  Staaten  gegenüber  Anwendung,
  welche  einen  vertragsmäßigen  Anspruch  auf  diese  Begünstigungen  haben.')

2.  Derjenige,  welcher
Weizen  (Nr.  9  a  des  Zolltarifs),

Noggen  (Nr.  9ba  des  Zolltarifs),

Hafer  (Nr.  956  des  Zolltarifs),

Hülsenfrüchte  (Nr.  9b  s  des  Zolltarifs),

Gerste  (Nr.  9c  des  Zolltarifs),

Mais  (Nr.  9e  des  Zolltarifs)
aus  einem  der  in  Ziffer  1  bezeichneten  Länder  zu  dem  ermäßigten  Zollsatze  einführen  will,  hat  sich
zu  diesem  Zweck  ein  Ursprungsattest  von  dem  für  den  betreffenden  ausländischen  Bezirk  angestellten
deutschen  Konsul  zu  beschaffen.  Bei  Anträgen  auf  Erteilung  eines  solchen  ist  zu  deklarieren:

a.  ob  die  Ware  unverpackt  oder  verpackt  eingeführt  werden  soll,  in  letzterem  Falle  unter  Angabe

der  Zahl  der  Kolli,  deren  Verpackungsart  und  Signatur,

b.  mit  welchem  Transportmittel  und,  falls  der  Transport  land=  oder  flußwärts  erfolgt,  über

welches  Grenzeingangsamt  die  Einführung  geschehen  soll.

3.  Zur  Führung  des  Nachweises,  daß  eine  der  unter  Ziffer  2  aufgeführten  Waren  in  einem  der
betreffenden  Länder  produziert  ist,  sind  dem  Konsul  die  von  demselben  für  erforderlich  erachteten  Beweisstücke
  vorzulegen.

4.  Falls  der  Konsul  den  Nachweis  für  erbracht  hält,  stellt  derselbe  hierüber  ein  entsprechendes
Attest  aus  und  vermerkt  auf  demselben,  sofern  der  Transport  land=  oder  flußwärts  erfolgt,  die  Frist,
innerhalb  welcher  die  Sendung  dem  Grenzeingangsamt  zur  Eingangsabfertigung  gestellt  sein  muß,
sowie  die  Bestimmung,  daß  weder  eine  Umpackung,  welche  Zweifel  an  der  Identität  veranlaßt,  noch
eine  Lagerung  der  Ware  während  des  Transports  statthaft  ist.

Wenn  der  Transport  seewärts  erfolgt  und  das  Schiff  den  Hafen  eines  nicht  meistbegünstigten
Landes.  anläuft,  behält  das  konsularische  Attest  seine  Giltigkeit  nur  unter  der  Voraussetzung,  daß  die
Identität  der  Ware  anderweitig  nachgewiesen  wird.

*)  Anmerkung.  Hierzu  gehören  gegenwärtig  folgende  Staaten:  Argentinische  Konföderation,  Belgien,  Chile,
Costarika,  Dänemark,  Dominikanische  Republik,  Eknador,  Frankreich,  Griechenland,  Großbritannien,  Guatemala,  Hawalische
  Inseln,  Honduras,  Italien,  Korea,  Liberia,  Madagaskar,  Marokko,  Mexiko,  Niederlande,  Oesterreich-Ungarn,

Paragnay,  Persien,  Salvador,  Schweden  und  Norwegen,  Schweiz,  Serbien,  Südafrikanische  Republik,  Türkei  (auch
Egqypten,  Bulgarien  und  Ostrumelien),  Vereinigte  Staaten  von  Amerika,  Sanzibar.
        <pb n="27" />
        25

5.  Die  Ursprungszeugnisse  sind  bei  der  Einfuhr  den  die  Ladung  betreffenden  Papieren  beizufügen
  und  verbleiben  als  Beläge  bei  derjenigen  Amtsstelle,  welche  die  Schlußabfertigung  vornimmt.

Bei  der  überseeischen  Einfuhr  über  einen  der  deutschen  Zollausschlüsse  tritt  an  die  Stelle  des
Grenzeingangsamts  die  von  der  Landesregierung  bestimmte  Behörde  des  betreffenden  Zollausschlußgebiets.
  Bei  der  Versendung  aus  dem  letzteren  in  das  Zollgebiet  hat  die  bezeichnete  Behörde  dem
Transport  eine  Bescheinigung  dahin  beizufügen,  daß  die  Ware  in  Gemäßheit  des  nach  den  bestehenden
  Bestimmungen  ausgestellten  konsularischen  Ursprungsattestes  aus  dem  zu  bezeichnenden  Vertragsstaate
  oder  meistbegünstigten  Lande  herstammt,  und  daß  dieselbe  während  ihres  Verweilens  im  Zollausschlußgebiete
  nachgewiesenermaßen  eine  Vertauschung  nicht  erfahren  hat.  Diese  Bescheinigung  ist
dem  Grenzeingangsamte  zu  übergeben.

Die  Bestimmungen  des  Absatzes  2  finden  auf  die  deutschen  Freibezirke  entsprechende  Anwendung.

6.  Für  Waren  der  in  Ziffer  2  genannten  Art,,  welche  seewärts  verladen  werden,  bevor  der  betreffende
  Konsul  zur  Ausstellung  von  Ursprungszeugnissen  ermächtigt  war,  kann  bei  unmittelbarer  Einfuhr
  aus  dem  Ursprungslande  die  Abstammung  aus  einem  Vertragsstaate  oder  meistbegünstigten  Lande
durch  Vorlegung  von  Schiffspapieren,  Fakturen,  kaufmännischen  Korrespondenzen  oder  in  anderer  geeigneter
  Weise  der  Zollbehörde  beziehungsweise  der  in  Ziffer  5  bezeichneten  Behörde  des  Zollausschlußgebiets
  nachgewiesen  werden.

7.  In  Bezug  auf  die  nachbezeichneten  Gegenstände,  nämlich:

Bettfedern,  gereinigt  und  zugerichtet  (Nr.  11  f  des  Zolltarifs);

Bau=  und  Nutzholz,  in  der  Richtung  der  Längsachse  beschlagen  oder  auf  anderem  Wege  als  durch
Bewaldrechtung  vorgearbeitet  oder  zerkleinert;  Faßdauben,  welche  nicht  unter  Nummer  13c  1
fallen;  ungeschälte  Korbweiden  und  Reifenstäbe;  Naben;  Felgen  und  Speichen  (Nr.  136  2  des
Zolltarifs);  ·

Bau-  und  Nutzholz  in  der  Richtung  der  Längsachse  gesägt;  nicht  gehobelte  Bretter;  gesägte  Kanthölzer
  und  andere  Säg=  und  Schnittwaren  (Nr.  13c  3  des  Zolltarifs);

Wein  und  Most  in  Fässern  (Nr.  25  C  1  des  Zolltarifs);

Butter  (Nr.  25  f  des  Zolltarifs);

Fleisch,  ausgeschlachtetes,  frisches  und  zubereitetes  (Nr.  25  8  1  des  Zolltarifs);,

Wild  aller  Art,  nicht  lebend  (Nr.  25  g  3  des  Zolltarifs);

getrocknete  Mandeln  (Nr.  25  h  3  des  Zolltarifs);

Eier  von  Geflügel  (Nr.  37  b  des  Zolltarifs);

Ochsen  (Nr.  39  c  des  Zolltarifs);

Jungvieh  im  Alter  bis  zu  2½  Jahren  (Nr.  39  d  des  Zolltarifs);

Schweine  (Nr.  39  f  des  Zolltarifs),
        <pb n="28" />
        26

ist  der  Ursprung  der  eingehenden  Waren  aus  den  Ländern,  auf  welche  nach  Ziffer  1  die  Zollbefreiungen
  und  Zollermäßigungen  Anwendung  finden,  durch  behördliche,  eventuell  in  beglaubigter  Uebersetzung
  beizubringende  Atteste  des  Heimatlandes  oder  in  anderer  Weise  (Vorlegung  von  Schiffspapieren,
  Fakturen,  Original-Frachtbriefen,  kaufmännischen  Korrespondenzen  2c.)  glaubhaft  nachzuweisen.

Der  Erbringung  dieses  Nachweises  bedarf  es  nicht,  wenn  die  in  Frage  kommenden  Waren  als
Passagiergut  von  Reisenden  eingehen.

8.  In  Fällen,  wo  über  den  Ursprung  der  vorstehend  unter  Ziffer  2  und  7  bezeichneten  Waren
aus  einem  Lande,  auf  welches  nach  Ziffer  1  die  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  Anwendung
finden,  Zweifel  nicht  bestehen,  kann  mit  Genehmigung  des  Amtsvorstandes  von  der  Beibringung  eines
besonderen  Nachweises  über  den  Ursprung  der  Ware  Abstand  genommen  werden.

9.  Wenn  andere  in  den  genannten  Handels=  2c.  Verträgen  zollbegünstigte  Gegenstände,  für  welche
es  nach  dem  Vorstehenden  keines  besonderen  Nachweises  ihres  Ursprungs  aus  meistbegünstigten  Ländern
  bedarf,  eingeführt  werden  und  bei  dem  Eingangsamt  begründete  Bedenken  gegen  den  Ursprung
derselben  aus  einem  Vertrags=  oder  meistbegünstigten  Staate  bestehen,  so  kann  die  Anwendung  der
begünstigten  Zollsätze  von  der  Erbringung  eines  glaubhaften  Nachweises  dieser  Abstammung  in  einer
der  unter  Ziffer  7  Absatz  1  bezeichneten  Weise  abhängig  gemacht  werden.

10.  Die  Wareneinfuhr  aus  den  deutschen  Zollausschlüssen  wird  gleich  jener  aus  meistbegünstigten
  Staaten  behandelt.

11.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  das  Nähere  über  den  Inhalt  der  Ursprungszeugnisse  zu
bestimmen  und  vorzuschreiben,  in  welchen  Fällen  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Verträge  von  der
Forderung  von  Ursprungsnachweisen  Abstand  zu  nehmen  ist.

12.  Für  den  kleinen  Grenzverkehr  können  von  den  obersten  Landes-Finanzbehörden  Erleichterungen
  hinsichtlich  der  Beibringung  von  Ursprungszeugnissen  gewährt  werden.

Hekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betrefsend  die  Anwendung  der  vertragemäßig  bestehenden  Zollbesreiungen  und  Jollermäßigungen
auf  die  spanischen  Boden-  und  Industrie-Erzeugnisse.  Vom  1.  Februar  1892.
Die  im  Reichsanzeiger  vom  30.  Januar  d.  J.  Nr.  27  erschienene  Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  1.  Februar  1892.
Riecke.
        <pb n="29" />
        27

Bekanntmachung,
betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
auf  die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  Vom  30.  Januar  1892.

Auf  Erund  des  Reichsgesetzes  vom  30.  Januar  1892,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die
Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber
  den  nicht  meistbegünstigten  Staaten,  hat  der  Bundesrath  heute  beschlossen,  daß  vom  1.  Februar
d.  J.  ab  die  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
  mit  Ausschluß  der  in  den  Handelsverträgen  Deutschlands  mit  Oesterreich-Ungarn  und
Nalien  enthaltenen  Zollbegünstigungen  für  Wein  in  Fässern  der  Tarifnummer  25  1  bis  einschließlich
  zum  30.  Juni  d.  J.  auch  den  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr  in
das  deutsche  Zollgebiet  zugestanden  werden.

Berlin,  den  30.  Jannar  1892.  ·
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="30" />
        <pb n="31" />
        29

K  1.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  19.  Februar  1892.

Inhalt.

n-  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  des  Steuerkollegiums.  Vom  7.  Februar  1892.  —  Königliche

erordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die
Verlängerung  des  Kreuzungsgeleises  und  die  Herstellung  einer  Langholzverladerampe  auf  der  Station  Mühlen
am  Reckar  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  9.  Februar  1892.  —  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die
Mädchenbeschäftigungsanstalt  in  Tübingen.  Vom  15.  Februar  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Kleinkinderschule  in  Tübingen.  Vom
15.  Februar  1892.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Verzollung  des  auf  Cognac  zu
verarbeitenden  Weins.  Vom  9.  Februar  1892

—.—

—“

 

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Organisation  des  Stenerkollegiums.  Vom  7.  Februar  1892.

Wilhelm  Il,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir
wie  folgt:
S.  1.
Die  Centralbehörde  für  die  Verwaltung  der  direkten  und  indirekten  Staatssteuern,
sowie  der  Zölle  und  Reichssteuern  bildet  das  Steuerkollegium.
S.  2.
Bei  dem  Steuerkollegium  werden  zwei  Abtheilungen  errichtet:
das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  direkte  Steuern,

für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern,  insbesondere  der  Grund-,  Gebäude=  und  Ge-
        <pb n="32" />
        30

werbesteuer  einschließlich  der  Leitung  und  Aufsicht  über  die  Erhaltung  und  Fortführung
der  Primärkataster  und  Flurkarten,  sowie  der  Kapital-,  Renten-,  Dienst-  und  Berufseinkommenssteuer,
  ferner  für  die  Verwaltung  der  Accise,  der  Hundeabgabe,  der  Erbschaftsund
  Schenkungssteuer,  sowie  der  Sporteln  und  Gerichtsgebühren;

das  Steuerkollegium,  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,

für  die  Verwaltung  der  Abgabe  von  Wein  und  Obstmost,  der  Malzsteuer,  sowie  der
Zölle  und  Reichssteuern  einschließlich  der  statistischen  Gebühr.
8.  3.

Verwaltungsgegenstände  und  Personalangelegenheiten,  welche  beide  Abtheilungen
des  Steuerkollegiums  gemeinsam  betreffen,  gehören  zu  dem  Geschäftskreis  des  Gesammtkollegiums.


Die  nähere  Abgrenzung  des  Geschäftskreises  des  Gesammtkollegiums,  sowie  der
Geschäftsgang  bei  demselben  und  bei  den  beiden  Abtheilungen  werden  durch  eine  von
dem  Finanzministerium  zu  erlassende  Geschäftsordnung  geregelt.

8.  4.

Dem  Gesammttollegium  (§.  3),  sowie  jeder  der  beiden  Abtheilungen  des  Steuerkollegiums
  (§.  2)  kommen  in  unmittelbarer  Unterordnung  unter  das  Finanzministerium
die  Rechte  und  Pflichten  eines  Landeskollegiums  zu.  Sie  vertreten  innerhalb  ihres
Geschäftskreises  die  Verwaltung  in  allen  Rechtshandlungen  und  Rechtsstreitigkeiten.

Jede  der  beiden  Abtheilungen  übt  innerhalb  ihres  Geschäftskreises  die  Funktion  der
Direktivbehörde  im  Strafverfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zoll=  und
Steuergesetze  aus.

S.  5.

Die  beiden  Abtheilungen  für  direkte  Steuern  und  für  Zölle  und  indirekte  Steuern
bestehen  je  aus  einem  Vorstand  mit  den  Befugnissen  eines  Kollegialdirektors  und  der
erforderlichen  Zahl  von  Räthen  und  Assessoren;  jeder  dieser  Abtheilungen  wird  die
nöthige  Anzahl  von  Revisoren  zugetheilt  und  das  erforderliche  Personal  für  Kanzleizwecke,
  für  den  Dienst  beim  Sekretariat,  bei  der  Registratur  und  dem  Schreibtisch
beigegeben.

Der  Abtheilung  für  direkte  Steuern  ist  außerdem  noch  das  Katasterbureau  mit
der  lithographischen  Anstalt  und  die  Katasterkasse  unterstellt.
        <pb n="33" />
        31

S.  6.

»  Das  Gesammtkollegium  besteht  aus  sämmtlichen  Mitgliedern  der  beiden  Abtheilungen
n  direkte  Steuern  und  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  unter  dem  Vorsitze  des  dienstlteren
  oder  in  dessen  Verhinderung  des  anderen  Abtheilungsvorstandes.

Der  Vorsitzende  bestellt  aus  dem  Personale  der  beiden  Abtheilungen  die  Referenten
und  das  erforderliche  Kanzleipersonal  und  sorgt  für  die  bureaumäßige  Vorbereitung  der
zur  kollegialischen  Berathung  zu  bringenden  Gegenstände,  sowie  für  die  Ausfertigung
und  Vollziehung  der  gefaßten  Beschlüsse.

u  Zu  einem  giltigen  Kollegialbeschluß  wird  die  Gegenwart  von  mindestens  drei  Mithliedern
  aus  jeder  Abtheilung  außer  dem  Vorsitzenden  erfordert.  Der  Vorsitzende  hat
nur  bei  Stimmengleichheit  eine  Stimme  abzugeben.

§.  7.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1892  in  Wirksamkeit.
uern  Unser  Finanzministerium  ist  mit  dem  Vollzuge  dieser  Verordnung  und  der  Erassung
  der  erforderlichen  Uebergangsbestimmungen  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  7.  Februar  1892.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.

betre  ·  »  Königliche  Verordunng,
annirn  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die
Stair  gerung  des  Krenzungsgeleises  und  die  Perstellung  einer  Langholzverladerampe  auf  der
son  Mühlen  am  Reckar  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  3wangsenteignung.
Vom  9.  Februar  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

entei  Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsverochung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446)
nen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:
        <pb n="34" />
        32

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  diejenigen  Grundstücke  und
Rechte  an  Grundstücken  auf  der  Markung  Mühlen  am  Neckar  im  Wege  der  Zwangsenteignung
  zu  erwerben,  welche  für  die  nach  Art.  2  Ziff.  10  des  Gesetzes  vom  9.  Juni
1891  (Reg.  Blatt  S.  141)  vorzunehmende  Verlängerung  des  Kreuzungsgeleises  und
Herstellung  einer  Langholzverladerampe  auf  der  Station  Mühlen  am  Neckar  nothwendig

  sind.

Nach  dem  genehmigten  Lageplan  findet  die  Erweiterung  auf  der  westlichen  Seite
der  Station  statt,  rechts  und  links  von  der  Bahnlinie  nach  Horb.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen

  vertreten.
Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen

  bestellt.
Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Stuttgart,  den  9.  Februar  1892.  "
Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Aüädchenbeschäftigungsanstalt
in  Tübingen.  Vom  15.  Februar  1892.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  13.  Februar  d.  Js.  allergnädigst
geruht,  der  Mädchenbeschäftigungsanstalt  in  Tübingen  die  jrristische
Persönlichkeit  unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten
zu  verleihen.

Stuttgart,  den  15.  Februar  1892.
Schmid.
        <pb n="35" />
        33

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Kleinkinderschule  in  Tübingen.
Vom  15.  Februar  1892.
Seine  Königliche  Majestät  haben  am  13.  Februar  d.  Is.  allergnädigst
geruht,  der  Kleinkinderschule  in  Tübingen  die  juristische  Persönlichkeit  unter
Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  15.  Februar  1892.
Schmid.

Hekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Verzollung  des  auf  Cognac  zu  verarbeitenden  Weins.
Vom  9.  Februar  1892.

Die  Verzollung  von  Wein  in  Fässern  aus  meistbegünstigten  Ländern,  welcher  zur
Cognacbereitung  bestimmt  ist,  zum  ermäßigten  Satze  von  10  für  100  kg
ist  von  der  Kontrolle  der  Verwendung  des  Weins  nach  Maßgabe  der  hierüber  erlassenen
besonderen  Bestimmungen  vom  28.  Januar  d.  Is.  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich
1892  S.  68),  welche  den  Betheiligten  von  den  Zollstellen  auf  Verlangen  mitzutheilen
sind,  abhängig.

Die  Verwendungskontrolle  kann  jedoch  zufolge  Beschlusses  des  Bundesraths  vom
4.  Februar  d.  Is.  nach  Wahl  der  Interessenten  durch  die  amtliche  Denaturirung  des
Weins  mit  fein  geriebenem  Kochsalze  in  Menge  von  zwei  Prozent  des  Gewichts  des
Weins  (einschließlich  des  Faßgewichts)  ersetzt  werden.

Stuttgart,  den  9.  Februar  1892.
Riecke.

—  —  —

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="36" />
        <pb n="37" />
        5
M  5.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Würltemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  7.  März  1892.

.

Inhalt.

etamtmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  giiegswesens,  betreffend  Abänderungen  des  Verzeichnisses
Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  Vom  17.  Februar  1892.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des
Hunern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Haudelsbeziehungen  mit  Spanien.  Vom  17.  Februar  1892.  —  Beauntmachung
  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine  und  Moste.  Vom
10,  Februar  1892.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Ausführung  der  K.  Verordnung  vom
.  Februar  1892  über  die  Organisation  des  Stenerkollegiums  (Reg.  Blatt  S.  29).  Vom  29.  Februar  1892.
—  —

 

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Tivilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.
Vom  17.  Februar  1892.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche
gech  erlassene  Bekanntmachung  vom  23.  Januar  1892,  betreffend  Abänderungen  des
Jerzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen,  unter  Hinweis  auf  die  Verlügung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  4.  Juli  1890  (Reg.-Blatt
  S.  171)  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  17.  Februar  1892.
Schmid.  Steinheil.

cootr  Das  im  Anhange  zu  Nr.  26  des  Central-Blatts  von  1890  veröffentlichte  „Verzeichniß  der
"  vorsitzenden  der  im  Deutschen  Reich  bestehenden  Ersatzkommissionen“  wird  an  den  einschlägigen
en  berichtigt,  wie  folgt:
        <pb n="38" />
        36

 

Sitz

8*  Bestandtheile  des  Bezirks  der  des  Büreaus  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsitz

2  Ersatzt  ..  «  des  dauernd  verbunden  ist,  bezw.  Name  und

6  rsatzkommission.  Civil=  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
vorsitzenden.

 

 

 

 

A.  Königreich  Preußen.
VII.  Provinz  Sachsen.
a)  Regierungsbezirk  Magdeburg.
3.Stadtkreis  Halberstadt.  Halberstadt.  Oberbürgermeister  zu  Halberstadt.
3a.Landkreis  Halberstadt  mit  den  Städten  Halberstadt.  Landrath  des  Landkreises  Halberstadt.
Dardesheim,  Derenburg,  Hornburg
und  Osterwieck.
XII.  Rheinprovinz.
b)  Regierungsbezirk  Düsseldorf.
24.  I  Kreis  Solingen  mit  den  Städten  Bur=  Solingen.  Landrath  des  Kreises  Solingen.
scheid,  Dorp,  Gräfrath,  Hittorf,
Höhscheid,  Leichlingen,  Neukirchen,
Ohligs,  Opladen,  Solingen  und  Wald.

Berlin,  den  23.  Januar  1892.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  handelsbeziehungen  mit  Spanien.
Vom  17.  Februar  1892.
Die  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1892  S.  81  veröffentlichte  Deklaration
betreffend  die  Handelsbeziehungen  mit  Spanien  vom  29.  Januar  d.  J.  wird  hiemit  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  17.  Februar  1892.
·  Schmid.  Riecke.
        <pb n="39" />
        37

Am  29.  Januar  d.  J.  ist  zu  Madrid  von  dem  dortigen  Kaiserlichen  Botschafter  und  dem
Königlich  spanischen  Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  in  Betreff  der  Handelsbeziehungen
zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Spanien  eine  Deklaration  unterzeichnet  worden,  deren
Bestimmungen  am  1.  Februar  in  Kraft  gesetzt  worden  sind.  Der  Wortlaut  des  deutschen  Textes  der
Deklaration  ist  folgender:

Die  Unterzeichneten,  der  außerordentliche  und  bevollmächtigte  Botschafter  Seiner  Majestät
des  Deutschen  Kaisers  und  Königs  von  Preußen,  und  der  Staatsminister  Seiner
Majestät  des  Königs  von  Spanien,  in  Anbetracht  des  bevorstehenden  Ablaufs  des  durch  den
Zusahvertrag  vom  zehnten  Mai  achtzehnhundert  und  fünfundachtzig  modifizirten,  mittelst  Abkommens
vom  achtundzwanzigsten  August  achtzehnhundert  und  sechsundachtzig  verlängerten  und  seitens  der
spanischen  Regierung  zum  ersten  Februar  dieses  Jahres  gekündigten  deutsch-spanischen  Handels=  und
Schifffahrtsvertrags  vom  zwölften  Juli  achtzehnhundert  und  dreiundachtzig,  und  im  Hinblick  auf  die
Unmöglichkeit,  bis  zu  dem  genannten  Zeitpunkt  einen  neuen  Vertrag  zu  vereinbaren  und  abzuschließen,
haben,  vorbehältlich  der  Genehmigung  ihrer  Regierungen,  nachstehende  Vereinbarung  getroffen:

Das  Deutsche  Reich  und  Spanien  gewähren  sich  gegenseitig  für  die  Zeit  vom  ersten  Februar
bis  zum  dreißigsten  Juni  dieses  Jahres  inclusive  die  Rechte  der  meistbegünstigten  Nation  und  zwar
mit  Ausschluß  deutscherseits  des  Weins,  spanischerseits  des  Alkohols.  Auch  wird  vereinbart,  daß
für  die  Dauer  gegenwärtiger  Abmachung  Satzmehl  zum  Gewerbegebrauch  und  Dextrin  von  deutscher
Produktion  und  Herkunft  bei  der  Einfuhr  in  Spanien  einem  Zoll  von  einer  Peseta  pro  hundert
Kilogramm  unterworfen  sein  werden,  an  Stelle  des  Zollbetrages,  der  in  Position  einhundertzweiundzwanzig
  des  am  ersten  Februar  dieses  Jahres  in  Kraft  tretenden  neuen  spanischen  Zolltarifs  dafür
angesetzt  ist.

Abgesehen  von  vorgenannten  Ausnahmen  ist  die  Meistbegünstigung  dahin  zu  verstehen,  daß
Deutschland  in  Spanien  dieselben  Vorteile  genießen  wird,  wie  diejenigen  Länder,  deren  Handelsverträge
  mit  Spanien  am  30.  Juni  dieses  Jahres  ablaufen,  während  Spanien  in  Deutschland  den  am
ersten  Februar  dort  eintretenden  Stand  mit  den  den  Vertragsländern  deutscherseits  gewährten  Vor.
teilen  genießen  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  Beide  die  gegenwärtige  Deklaration  in  zweifacher  Ausfertigung  unterzeichnet
  und  ihre  Siegel  beigesetzt,  zu  Madrid  am  neunundzwanzigsten  Januar  achtzehnhundertzweiundneunzig.


(L.  S.)  Freiherr  von  Stumm.
(L.  S.)  El  Duque  de  Tetuan.
        <pb n="40" />
        38

Bekanntmachnng  des  Finanzministerinms,
betreffend  die  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine  und  Moste.
Vom  15.  Februar  1892.

Nachstehend  werden  die  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  4.  Februar  d.  J.  genehmigten
  Vorläufigen  Bestimmungen  über  die  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine  und
Moste  (Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1892  S.  86  ff.)  mit  dem  Anfügen  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  daß  bis  auf  weiteres  zur  Untersuchung  der  deklarirten
Verschnitt-Weine  und  Moste  auf  ihre  Eigenschaft  als  solche  (Bestimmungen  Ziffer  2)  die
Hauptzollämter  Friedrichshafen,  Heilbronn,  Stuttgart  und  Ulm  befugt  sind  und  daß
vorbehalten  ist,  zur  Ueberwachung  der  Verwendung  von  Verschnitt-Wein  außer  den  in
Ziffer  8  der  Bestimmungen  bezeichneten  Zollstellen  und  dem  hiemit  ermächtigten  Nebenzollamt
  1  Langenargen  noch  weitere  Aemter  zu  beauftragen.

Stuttgart,  den  15.  Februar  1892.  ç
Riecke.

Verläufige  Bestimmungen  über  die  Zollbehandlung  der  Verschnitt-Weine  und  Moste.

1)  Die  Einfuhr  von  Wein  und  Most,  welcher  unter  Inanspruchnahme  des  ermäßigten  Zollsatzes
  von  10  4  für  100  kg  im  deutschen  Zollgebiet  zum  Verschneiden  verwendet  werden  soll,  muß
in  Gebinden  und  unmittelbar  aus  dem  Ursprungsland  erfolgen,  d.  h.  es  darf  keine  zwischenzeitige
Lagerung  in  einem  dritten  Lande  stattgefunden  haben.  Die  beabsichtigte  Verwendung  als  Verschnitt-Wein
  und  Most  ist  bei  der  speziellen  Deklaration  des  Weines  und  Mostes  anzugeben.

Falls  das  Grenzeingangsamt  zur  Untersuchung  von  Verschnitt-Wein  und  Most  (Ziffer  2)  nicht
zuständig  ist,  so  sind  die  eingehenden  Verschnitt-Weine  und  Moste  auf  eine  zuständige  Zoll=  oder
Steuerstelle  abzufertigen.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  das  Grenzeingangsamt  zwar  die  Befugniß
besitzt,  die  Untersuchung  aber  bei  einer  anderen  befugten  Zoll=  oder  Steuerstelle  beantragt  wird.

2)  Zur  Untersuchung  der  deklarirten  Verschnitt-Weine  und  Moste  auf  ihre  Eigenschaft  als
solche  sind  nur  die  von  den  obersten  Landesfinanzbehörden  dazu  ermächtigten  Zoll=  oder  Steuerstellen
  befugt.

3)  Die  deklarirten  Verschnitt-Weine  und  Moste  sind  bis  zur  Untersuchung  in  einer  öffentlichen
Niederlage  oder  in  einem  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatlager  und  in  Ermangelung
solcher  Lager  in  einem  anderen  geeigneten,  vom  Antragsteller  zu  beschaffenden  und  unter  amtlichen
Mitverschluß  zu  nehmenden  Raume  aufzubewahren.
        <pb n="41" />
        39

4)  Die  Prüfung  der  Verschnitt-Weine  und  Moste  auf  den  Alkohol=  bezw.  Fruchtzuckergehalt
und  Extraktgehalt  erfolgt  nach  Maßgabe  der  beigefügten  Anleitung  durch  Chemiker,  welche  von  der
Direktiobehörde  zu  bestellen  und  auf  das  Zollinteresse  zu  vereidigen  sind.  Besteht  die  Sendung  aus
zwei  oder  mehreren  Gebinden,  so  hat  sich  die  Untersuchung  wenigstens  auf  die  Hälfte  der  Gebinde
zu  erstrecken.  Von  jedem  zu  untersuchenden  Gebinde  ist  dem  bestellten  Chemiker  eine  entsprechende
emtlich  verschlossene  Probe  zu  übersenden.  Wenn  durch  ein  seitens  des  zuständigen  deutschen  Konsulats
  beglaubigtes  Attest  eines  staatlich  angestellten  önotechnischen  Beamten  oder  einer  staatlichen
örotechnischen  Anstalt  des  Ursprungslandes  dargethan  ist,  daß  der  vorgeführte  Wein  und  Most  die
vorschriftsmäßigen  Eigenschaften  eines  Verschnitt-Weins  oder  Mostes  besitzt,  so  kann  nach  dem  Ermessen
  der  Zoll=  oder  Steuerstelle  eine  probeweise  Untersuchung  Platz  greifen  oder  auch  von  einer
üntersuchung  ganz  abgesehen  werden.

Muß  nach  dem  Ergebnis  der  Untersuchung  die  Zulassung  als  Verschnitt-Wein  und  Most  zum

begünstigten  Zollsatz  auch  nur  für  ein  einziges  Gebinde  versagt  werden,  so  sind  sämtliche  Gebinde
auf  den  Alkohol=  beziehungsweise  Fruchtzucker=  und  Extraktgehalt  zu  untersuchen.
Die  goll=  oder  Steuerstelle  hat  sich  zu  überzeugen,  daß  der  deklarirte  Verschnitt-Wein  in  rothem
wein  und  der  deklarirte  Verschnitt-Most  in  Most  zu  rothem  Wein  besteht.  Ist  dies  zweifelhaft,
lö  it  auf  Kosten  des  Antragstellers  das  Gutachten  eines  geeigneten  Sachverständigen,  welcher  entweder
von  Fall  zu  Fall  durch  Handgelübde  auf  das  Zollinteresse  verpflichtet  werden  oder  ein  für  allemal
auf  das  Zollinteresse  vereidigt  sein  muß,  einzuholen.

Zum  Nachweis  der  unmittelbaren  Einfuhr  des  Verschnitt-Weins  und  Mostes  aus  dem  Ursprungslande
  sind  vom  Antragsteller  die  Originalfrachtbriefe  und  auf  Verlangen  auch  die  bezüglichen  Gehastsbriefe
  vorzulegen.

5)  Als  Verschnitt-Weine  und  Moste,  welche  im  Fall  der  vorschriftsmäßigen  Verwendung  zum
Verschneiden  Anspruch  auf  Verzollung  zum  Satz  von  10  -4  für  100  kg  haben,  sind  nur  solche  rothe
aturweine  und  Moste  zu  rothem  Wein  anzuerkennen,  welche  nach  dem  Ergebnis  der  Untersuchung
der  nach  dem  vorgelegten  önotechnischen  Atteste  mindestens  12  Volumenprozente  Alkohol,  beziehentlich
Most  das  entsprechende  Aequivalent  von  Fruchtzucker,  sowie  im  Liter  bei  100  Grad  Celsius  minbestens
  28  Gramm  trockenen  Extrakt  enthalten  und  bei  denen  die  Eigenschaft  als  rothe  Naturweine
und  Moste  zu  rothem  Wein,  sowie  der  unmittelbare  Eingang  aus  dem  Ursprungsland  nicht  zweifelhaft
ist.  als  nur  ein  Teil  der  Gebinde  auf  den  Alkohol=  bezw.  Zucker=  und  Extraktgehalt  untersucht
worden  ist,  so  ist  für  die  nicht  untersuchten  Gebinde  das  Ergebnis  der  Untersuchung  anzunehmen.

Die  Kosten  der  Untersuchung  einschließlich  der  Versendung  der  Proben  sind  vom  Antragsteller
z  tragen

Natur

6)  Ueber  das.  Ergebniß  der  Untersuchung  ist  von  dem  betreffenden  Chemiker  ein  schriftliches
        <pb n="42" />
        40

Befundszeugniß  auszustellen,  aus  welchem  für  jedes  untersuchte  Gebinde  der  Alkohol-  bezw.  Fruchtzucker=
  und  Extraktgehalt  ersehen  werden  kann.  Das  Befundszeugniß  ist  den  zollamtlichen  Abfertigungspapieren,
  erforderlichen  Falls  in  amtlich  beglaubigten  Abschriften  oder  Auszügen  beizufügen.
Ebenso  ist  mit  den  vorgelegten  önotechnischen  Attesten,  wenn  und  insoweit  wegen  derselben  von  einer
Untersuchung  des  Verschnitt-Weins  und  Mostes  abgesehen  wurde,  und  mit  den  etwaigen  Gutachten  über
die  Eigenschaft  des  Verschnitt-Weins  und  Mostes  als  rother  Naturwein  und  Most  zu  rothem  Wein  zu
verfahren.  Amtsseits  ist  die  in  letzter  Beziehung  gewonnene  Ueberzeugung  und  der  VBefund  über  die
unmittelbare  Einfuhr  des  Verschnitt-Weins  und  Mostes  aus  dem  Ursprungsland  in  den  Abfertigungspapieren
  schriftlich  niederzulegen.  "

7)  Erfolgt  die  Verwendung  zum  Verschneiden  oder  die  Versendung  der  Verschnitt-Weine  und
Moste  nicht  sosort  nach  der  Untersuchung,  so  sind  dieselben,  getrennt  von  noch  nicht  untersuchten  Verschnitt-Weinen
  und  Mosten,  unter  amtlicher  Kontrolle  zu  halten.

8)  Die  Verwendung  der  Verschnitt-Weine  und  Moste  zum  Verschneiden  von  Wein  hat  unter
amtlicher  Aufsicht  zu  erfolgen.  Die  Verwendung  kann  bei  den  mit  der  Untersuchung  der  Weine  und
Moste  beauftragten  Zoll=  und  Steuerstellen,  ferner  bei  allen  mit  Niederlagebefugniß  versehenen  Zollund
  Steuerstellen  und  außerdem  in  Weinbau  treibenden  Bezirken  auch  bei  anderen,  von  den  obersten
Landesfinanzbehörden  dazu  ermächtigten  Zoll=  und  Steuerstellen  auf  Antrag  vorgenommen  werden.
Die  amtliche  Ueberwachung  des  Verschneidens  kann  auf  Antrag  auch  außerhalb  der  zuständigen  Amtsstelle
  stattfinden.  Hierfür  werden  vom  Antragsteller  Gebühren  nach  Maßgabe  der  für  den  Zollverkehr
bestehenden  allgemeinen  Bestimmungen  erhoben.  Die  Anmeldung  zum  Verschneiden  hat  außer  den
sonstigen  deklarationsmäßigen  Angaben  zu  enthalten:

a.  Menge  des  zu  verwendenden  Verschnitt-Weins  und  Mostes  in  Litern  und
b.  Art  (Weiß=  oder  Rothwein),  Abstammung  (inländisch  oder  ausländisch)  und  Menge  (Zahl
und  Art  der  Gefäße  sowie  Litermenge)  des  zu  verschneidenden  Weins.

9)  Die  mindeste,  auf  einmal  zum  Verschneiden  zu  verwendende  Menge  von  ausländischem  Verschnitt-Wein
  und  Most  wird  auf  100  Liter  festgesetzt.

Der  Zusatz  von  Verschnittwein  und  Most  darf  beim  Verschnitt  von  Weißwein  nicht  mehr  als
das  1½  fache  Volumen  des  zu  verschneidenden  Weines  (60  Prozent  des  ganzen  Gemisches)  und  beim
Verschnitt  von  Rothwein  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  Volumens  des  zu  verschneidenden  Weines
(33½  Prozent  des  ganzen  Gemisches)  betragen.  Unbeschadet  der  Bestimmung  über  die  auf  einmal
zu  verwendende  Mindestmenge  wird  eine  untere  Grenze  für  den  Zusatz  von  Verschnitt-Wein  und  Most
zu  dem  zu  verschneidenden  Wein  nicht  gezogen.  Ausländischer  Verschnitt-Wein  und  Most  darf  mit  dem
Anspruch  auf  den  begünstigten  Zollsatz  nur  zum  Verschneiden  von  Wein,  nicht  aber  auch  von  Most
verwendet  werden.
        <pb n="43" />
        41

Beim  Verschnitt  von  Weißwein  ist  lediglich  die  Menge  des  letzteren  festzusetzen  behufs  Berechnung
  der  Maximalzusatzmenge  von  Verschnitt-Wein  und  Most.  Beim  Verschnitt  von  Rothwein  ist
außerdem  die  Ueberzeugung  zu  gewinnen,  daß  der  Wein  im  Inland  noch  nicht  verschnitten  worden
ist.  Zu  dem  Zwecke  muß  das  Verschneiden  ausländischen  Rothweins  bewirkt  werden,  bevor  derselbe
aus  der  Zollkontrole  tritt.  Weine,  welche  unter  zollamtlichem  Verschlusse  lagern,  dürfen  wiederholt
verschnitten  werden,  soferne  der  Gesammtzusatz  von  Verschnitt-Weinen  die  zulässige  Höchstmenge  nicht
überschreitet.

Bei  der  Vorführung  von  inländischem  Rothwein  zum  Verschnitt  ist  der  Nachweis  zu  erbringen,
daß  der  Wein  ans  dem  Inland  stammt  und  daß  mit  demselben,  abgesehen  von  der  am  Schlusse  des
vorigen  Absatzes  bezeichneten  Ausnahme,  ein  Verschnitt  noch  nicht  vorgenommen  worden  ist.

Der  aus  ausländischen  Trauben  im  Inlande  hergestellte  Wein  ist  dem  inländischen  Wein
gleichzuachten.  ·

10)  Die  amtliche  Feststelluug  der  Litermenge  des  Verschnitt-Weins  und  Mosts  sowie  des  zu
verschneidenden  Weins  hat  in  der  Regel  durch  Vermessung  mittelst  geeichter  Gefässe  zu  erfolgen.  Soweit
  sich  die  Flüssigkeit  in  vollen  Fässern  der  gewöhnlich  zum  Transport  von  Wein  benutzten  Art
befindet,  kann  die  Litermenge  aus  dem  Bruttogewicht  in  der  Weise  berechnet  werden,  daß  für  1  kg
brutto  0,8547  1  in  Ansatz  gebracht  werden.  Ebenso  kann  dieselbe  bei  nicht  vollgefüllten  Fässern
durch  Reduktion  aus  dem  Eigengewicht  des  Weins  nach  Maßgabe  des  §.  4  A  2  b  des  Weinlagerregulativs
  ermittelt  werden.  «

Bleibt  gegenüber  der  Menge  des  zu  verschneidenden  Weins  die  Menge  des  Verschnitt-Weines
und  Mostes  offenbar  beträchtlich  hinter  der  zulässigen  Maximalgrenze  zurück,  so  kann  von  der  Ermittelung
  der  Litermenge  des  zu  verschneidenden  Weins  abgesehen  werden.

11)  Für  Verschnitt-Wein  und  Most  entsteht  der  Anspruch  auf  Verzollung  zum  vertragsmäßigen
Satz  von  10  X  für  100  kg  erst  nach  erfolgter  vorschriftsmäßiger  Verwendung  zum  Verschneiden.
Tritt  für  Verschnitt-Wein  und  Most  aus  irgend  einem  Grunde  vor  diesem  Zeitpunkt  die  Verpflichtung
  zur  Zollentrichtung  ein,  so  hat  letztere  nach  dem  Satz  von  20  -4  für  100  kg  zu  erfolgen.

12)  Die  zum  Verschnitt  in  öffentliche  Niederlagen  oder  in  Privatläger  unter  amtlichem  Mitverschluß
  eingebrachten  inländischen  Weine  behalten  ihre  Eigenschaft  als  Güter  des  freien  Verkehrs
ei.  Dieselben  sind  jedoch  abgesondert  zu  lagern.

Innerhalb  desselben  Teilungslagers  können  Verschnitt-Weine  und  andere  Faßweine  gelagert
werden,  ohne  daß  dadurch  der  höhere  Zollsatz  der  letzteren  für  den  ganzen  Lagerbestand  begründet
wird,  wenn  die  Verschnitt-Weine  von  den  anderen  Faßweinen  räumlich  getrennt  gehalten  werden.
çl  Das  durch  Verschneiden  von  ausländischem  Wein  erhaltene  Gemisch  ist,  wenn  es  nicht  sofort
in  den  freien  Verkehr  gesetzt  wird,  bis  dahin  in  einem  abgegrenzten  Raum  der  öffentlichen  Niederlage
        <pb n="44" />
        42

oder  eines  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatlagers  und  in  Ermangelung  solcher  Räume
auf  Kosten  des  Antragstellers  in  einem  anderweiten  geeigneten  unter  amtlichen  Mitverschluß  zu
nehmenden  Raume  aufzubewahren.  .

Das  durch  Verschneiden  von  ausländischem  Wein  erhaltene  Gemisch  bleibt  auch  bei  Versendung
auf  Begleitschein  I,  sowie  im  Fall  seiner  Belassung  in  der  öffentlichen  Niederlage  oder  in  einem  unter
amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatlager  nach  dem  antheiligen  Verhältniß  des  darin  enthaltenen
ausländischen  Verschnitt-Weins  und  Mostes  und  anderen  ausländischen  Faßweines  zollpflichtig.  Das
Gemisch  ist  im  Niederlageregister  unter  Anschreibung  des  Zollbetrages,  welcher  nach  Maßgabe  des
Mischungsverhältnisses  auf  dem  Gemisch  lastet,  als  „verschnittener  Wein“  festzuhalten.

13)  Für  die  am  1.  Februar  d.  J.  in  öffentlichen  Zollniederlagen  oder  in  Privatlagern  unter
amtlichem  Mitverschluß  vorhandenen  Verschnitt-Weine  bedarf  es  des  Nachweises  des  unmittelbaren  Eingangs
  aus  dem  Ursprungslande  nicht  (Gesetz  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßigen  Zollsätze
auf  Getreide,  Holz  und  Wein  vom  30.  Januar  1892,  Reichsgesetzblatt  S.  299).

14)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ermächtigt,  weitere  im  Interesse  der  Zollsicherheit
erforderliche  Bestimmungen  für  die  zollamtliche  Behandlung  des  verschnittenen  Weins  auf  den  öffentlichen
  Niederlagen  sowie  den  unter  amtlichem  Mitverschluß  stehenden  Privatlagern  zu  erlassen,  sowie
auch  die  erforderlichen  Ergänzungen  bezüglich  der  Registerführung  u.  s.  w.  vorzuschreiben.

15)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  sind  ferner  ermächtigt,  für  dieienigen  Weinbauern,  welche
nicht  mehr  als  1  ha  Weinland  besitzen,  nur  selbstgewonnenen  Wein  verschneiden  und  nicht  zugleich
Weinhändler  sind,  Erleichterungen  bezüglich  der  Kontrolle  der  Verwendung  von  Verschnitt-Weinen  eintreten
  zu  lassen.  Die  Vornahme  des  Verschnitts  darf  jedoch  nur  unter  steueramtlicher  Aufsicht
stattfinden.

Auleitung  für  die  Untersuchung  von  Verschnitt-Wein  und  Most  auf  den  Alkohel=  bezw.  Fruchtzuckergehalt
  und  Extroktgehalt.

1)  Die  Feststellung  des  Alkoholgehalts  im  Wein  hat  nach  Maßgabe  der  vom  Bundesrath  erlassenen
Vorschriften,  betreffend  die  Abfertigung  von  Likören,  Fruchtsäften,  Essenzen,  Extrakten  und  dergleichen
(Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrgang  1891  Seite  341  ff.)  zu  erfolgen.  Dabei  ist  jedoch
davon  abzusehen,  den  Wein  vor  der  Probenahme  durchzurühren  oder  durchzuschütteln.  Auch  kommt
der  Zusatz  von  Salz  vor  der  Destillation  in  Wegfall,  da  Ester  im  Wein  nicht  in  erheblicher  Menge
vorhanden  sind  und  der  in  denselben  enthaltene  Alkohol  nicht  abzurechnen  ist.  Dagegen  muß,  wenn
das  erste  Destillat  sauer  ausfällt,  neutralisirt  und  nochmals  destillirt  werden,  bevor  die  Messung
vorgenommen  wird.

2)  Zur  Feststellung  des  Fruchtzuckergehalts  im  Most  ist  die  entnommene  Probe  zunächst  mittels
        <pb n="45" />
        43

Blut-  oder  Knochen-Kohle  zu  klären  und  dann  als  solche  zu  polarisiren.  Sodann  wird  die  Probe
zur  Verjagung  des  Alkohols  abgedampft  und  die  Inversions-Polarisation  nach  Anlage  B  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Zuckersteuergesetz  vom  9.  Juli  1887  (Centralblatt  für  das  Deutsche
Reich  Jahrgang  1888  Seite  268  ff.)  ausgeführt.  Daraus  berechnet  sich  der  Gehalt  an  Saccharose,
welche  etwa  von  Natur  vorhanden  oder  zugesetzt  sein  kann,  und  mit  Hilfe  dieser  Prozentzahl  diejenige
Linksdrehung,  welche  nach  der  Inversion  durch  die  Saccharose  veranlaßt  wurde.  Durch  Subtraktion
letzterer  Zahl  von  der  nach  Clerget  (zu  vergleichen  die  Instruktion  zur  Untersuchung  von  Chokolade  2c.
auf  ihren  Gehalt  an  Nohrzucker,  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  Jahrgang  1889  Seite  394  fl.)
berechneten  ganzen  Linksdrehung  wird  die  dem  natürlichen  Zuckergehalte  des  Mostes  entsprechende
Linksdrehung  gefunden.  Aus  dieser  läßt  sich  der  Prozentgehalt  des  Mostes  an  Zucker  berechnen,
indem,  wenn  das  Normalgewicht  in  100  C.C.  Wasser  gelöst  wurde,  —32,66  0  des  Polarisationsinstruments
  gleich  100  Theilen  Zucker  des  Mostes  gesetzt  werden.  Das  Aequivalent  von  Alkohol  ist
48,46  für  100  Zucker.

3)  Der  Gehalt  des  Weins  und  Weinmostes  an  trockenem  Extrakte  ist  entweder  in  der  Weise
zu  ermitteln,  daß  2—3  Gramm  Substanz  mit  viel  trockenem  ausgeglühtem  Sand  vermischt  und  in
flachen  Schalen  bei  100  o0  getrocknet  werden,  bis  konstantes  Gemicht  erreicht  ist,  oder  daß  der  beim
Destilliren  (vergl.  Ziffer  1)  gebliebene  Rückstand  durch  Zusatz  von  Wasser  auf  das  ursprüngliche
Volumen  gebracht  und  unter  Berücksichtigung  der  Temperatur  mit  Brix'scher  Spindel  gemessen  wird.
Bei  der  Berechnung  sind  28  %  =  287  Brix,  also  28  /%6  =  2,80  Brix  zu  setzen.

Verfügung  des  Finanzministeriums,
betrefend  die  Ausführung  der  Kl.  Verordnung  vom  7.  Februnar  1892  über  die  Grganisation  des
Steuerkollegiums  (Reg.latt  §.  29).  Vom  29.  Februar  1892.

In  Ausführung  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  des  Steuerkollegiums,
  vom  7.  Februar  1892  (Reg.  Blatt  S.  29)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfiügt.

I.  Geschäftskreis  des  Gesammtkollegiums.

S.  1.
Zum  Geschäftskreis  des  Steuerkollegiums  als  Gesammtkollegium  (§.-3  der  K.  Verordnung)
  gehören:
        <pb n="46" />
        4

1)  die  Vorbereitung  oder  Begutachtung  von  Gesetzesentwürfen  und  Organisationsänderungen
  im  Gebiete  der  Landes-Steuerverwaltung;

2)  die  Aufstellung  oder  Begutachtung  allgemeiner  Grundsätze  für  die  Landes-Steuerverwaltung
  und  für  das  Strafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Zollund
  Steuergesetze;

3)  die  Aufstellung  allgemeiner  geschäftlicher  Vorschriften  für  die  den  beiden  Abtheilungen
  gemeinsam  unterstehenden  Behörden  und  Beamten,  insbesondere  für  die
Ortssteuerbeamten  und  die  Steuerwache;

4)  die  Aufstellung  der  Etats  der  Zoll=  und  Steuerverwaltung  und  der  Rechnungsergebnisse
  auf  Grund  des  von  den  Abtheilungen  vorbereiteten  Materials;

5)  die  Sammlung  und  Bearbeitung  der  von  den  Abtheilungen  vorbereiteten  Landes-Steuerstatistik
  und  gesammten  Strafstatistik;

6)  die  Erlassung  oder  Begutachtung  allgemeiner  Anordnungen  in  Betreff  der  persönlichen
  oder  dienstlichen  Verhältnisse  der  Beamten  und  Bediensteten  der  Zollund
  Steuerverwaltung,  insbesondere  bezüglich  des  Prüfungswesens,  der  Dienstkleidung,
  der  Gehalte  und  sonstigen  Bezüge,  des  Urlaubs,  der  Dienstkautionen;

7)  die  Anträge  wegen  Anstellung,  Versetzung,  Quiescirung,  Pensionirung,  Einleitung
  förmlichen  Disziplinarverfahrens  in  Beziehung  auf  die  Kollegialmitglieder
der  beiden  Abtheilungen,  den  Vorstand,  Hauptsteuerverwalter  und  Kontrolleur
bei  dem  Hauptsteueramt  Stuttgart,  sowie  Anträge  wegen  Besetzung  der  Kameralverwaltersstellen.


S.  2.

Das  Finanzministerium  kann  auch  andere  als  die  in  §.  1  bezeichneten  Gegenstände
zur  Berathung  und  Beschlußfassung  an  das  Gesammtkollegium  verweisen.

Ebenso  ist  jede  der  beiden  Abtheilungen  befugt,  Gegenstände,  welche  von  erheblicher
allgemeiner  Bedeutung  sind,  an  das  Gesammtkollegium  zu  bringen.

g.  3.

Innerhalb  dieses  Geschäftskreises  kommen  dem  Gesammtkollegium  die  Rechte  und
Pflichten  eines  Landeskollegiums  (§.  4  Abs.  1  der  K.  Verordnung)  und  die  Stellung
der  vorgesetzten  Dienstbehörde  gegenüber  den  untergeordneten  Behörden,  Beamten  und
Bediensteten  zu.  Die  allgemeine  Dienstaufsicht  über  die  letzteren  regelt  sich  jedoch  nach
§.  5  dieser  Verfügung.
        <pb n="47" />
        45
II.  Geschäftskrei's  der  Abtheilungen.
S.  4.

Alle  nicht  in  §§.  1  und  2  genannten  Verwaltungsgegenstände  gehören  zu  dem  Geschäftskreise
  der  beiden  Abtheilungen  des  Steuerkollegiums  für  direkte  Steuern  und  für
File  und  indirekte  Steuern  nach  der  in  §.  2  der  K.  Verordnung  enthaltenen  Abscheiu


ng.
g.  5.
Innerhalb  dieses  Geschäftskreises  stehen  jeder  der  beiden  Abtheilungen  in  unmittel-8
  Unterordnung  unter  das  Finanzministerium  die  Rechte  und  Pflichten  eines  Laneskollegiums
  .  4  Abs.  1  der  K.  Verordnung),  sowie  die  Stellung  der  vorgesetzten
Dienstbehörde  gegenüber  den  untergeordneten  Behörden,  Beamten  und  Bediensteten  zu.
Die  allgemeine  Dienstaufsicht  führt:
1)  jede  Abtheilung  über  das  ihr  zugetheilte  Revisions=  und  Kanzleipersonal:
2)  die  Abtheilung  für  direkte  Steuern
über  die  Beamten  und  Bediensteten
des  Katasterbureau,  der  lithographischen  Anstalt  und  der  Katasterkasse,  sowie
über  die  Bezirks=  und  Oberamtsgeometer,  des  Steuerkommissariats  Stuttgart;
3)  die  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern:
über  die  Beamten  und  Bediensteten
der  Zollstellen  und  beziehungsweise  des  Hauptsteueramts  Cannstatt,
des  Hauptsteueramts  Stuttgart  mit  Ausnahme  der  dem  Steuerkommissariate
angehörigen  Beamten,
der  Umgeldskommissariate,
ferner  über
die  Ortssteuerbeamten  und  die  Steuerwache.
Der  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  sind  ferner  ausschließlich  übertragen:
die  Fertigstellung  und  Verwaltung  des  Amtsblatts  des  Steuerkollegiums,]
die  Vorschläge  bei  Aufstellung  von  Amtsanwälten  in  Zoll=  und  Steuerstrafsachen.
        <pb n="48" />
        46

III.  Geschäftsbehandlung  bei  dem  Gesammtkollegium  und  den
Abtheilungen.

S.  6.

Für  die  Geschäftsbehandlung  bei  dem  Gesammtkollegium  und  den  Abtheilungen  findet,
  soweit  nicht  in  den  §§.  5  und—6  der  K.  Verordnung  oder  nachstehend  etwas  anderes
bestimmt  ist,  bis  auf  Weiteres  der  Abschnitt  II  der  Dienstinstruktion  für  die  K.  Kreisfinanzkammern
  vom  17.  Januar  1823  (Reg.  Blatt  S.  135  ff.)  entsprechende  Anwendung.

S.  7.

Für  die  Geschäftsbehandlung  bei  dem  Gesammtkollegium  wird  besonders  bestimmt:

1)  Den  Vorsitz  führt,  wenn  die  beiden  hiefür  zunächst  berufenen  (§.  6  der  K.  Verordnung)
  Abtheilungsvorstände  verhindert  sein  sollten,  vorläufig  der  Stellvertreterdes
dienstälteren  Abtheilungsvorstandes,  derselbe  hat  jedoch  sofort  dem  Finanzministerium
  Anzeige  zu  erstatten  und  dessen  Entschließung  einzuholen.

2)  Die  Erledigung  der  Geschäfte  erfolgt  ausschließlich  auf  Grund  kollegialischer  Berathung
  und  Beschlußfassung;  doch  können  (§.  6  Abs.  2  der  K.  Verordnung)  die  zur
Vorbereitung  des  Berathungsgegenstandes  erforderlichen  Verfügungen  und  Anordnungen
  von  dem  Vorsitzenden  oder  unter  dessen  Leitung  im  Bureauwege  getroffen
werden.

3)  Die  Aufstellung  von  Referenten  und  Korreferenten  für  die  Bearbeitung  der  Berathungsgegenstände
  (§.  6  Abs.  2  der  K.  Verordnung)  kann  von  dem  Vorsitzenden
dauernd  oder  für  den  einzelnen  Fall  erfolgen;  gehören  dieselben  nicht  seiner
Abtheilung  an,  so  hat  er  sich  zuvor  mit  dem  anderen  Abtheilungsvorstand  ins
Benehmen  zu  setzen.

4)  Die  Kollegialbeschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Die
Sitzordnung  und  Reihenfolge  der  Abstimmung  bestimmt  sich  nach  dem  Dienstrang
und  innerhalb  desselben  Rangs  nach  dem  Dienstalter.

5)  Sämtliche  Ausfertigungen  erfolgen  unter  dem  Namen  „K.  Steuerkollegium“;
sie  werden  in  der  Reinschrift  von  dem  Vorsitzenden  unterzeichnet  und  von  dem
expedirenden  Sekretär  gegengezeichnet.

Ueber  die  Sitzungen  wird  ein  besonderes  Protokoll  geführt.
        <pb n="49" />
        47

6)  Für  die  zum  Geschäftskreise  des  Gesammtkollegiums  gehörigen  Gegenstände  sind,
soweit  erforderlich,  getrennte  Akten  vorzulegen;  es  ist  für  diese  Gegenstände  ein
besonderes  Diarium  und  für  die  im  Bureauwege  getroffenen  vorläufigen  Ver—
fügungen  ein  besonderes  Protokoll  zu  führen.

7)  Das  Kanzleipersonal  bestimmt  der  Vorsitzende  in  widerruflicher  Weise  aus  dem
Personale  seiner  Abtheilung,  ebenso  bestimmt  er  in  den  Lokalen  seiner  Abtheilung
die  Räume  für  die  Registratur,  die  Expedition  und  die  Sitzungen  des  Gesammtkollegiums.


8)  Die  Kanzleikosten  des  Gesammtkollegiums  werden  bei  den  Kanzleikosten  der
Abtheilung  des  Vorsitzenden  unter  der  Bezeichnung  als  Kosten  des  Gesammtkollegiums
  aufgeführt  und  verrechnet.

9)  Am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  hat  der  Vorsitzende  einen  Geschäftsbericht  an
das  Finanzministerium  zu  erstatten,  in  welchem  die  Zahl  der  im  Jahre  angefallenen,
  erledigten  und  rückständig  gebliebenen  Geschäfte  unter  Namhaftmachung
der  Referenten  aufzuführen  ist.

IV.  Ueber  gangsbestimmungen.

g.  8.

Die  am  1.  April  1892  bei  den  seitherigen  Abtheilungen  I  und  II  des  Steuerbollegiums

  anhängigen  Geschäfte  gehen  mit  diesem  Tage  auf  die  neu  gebildeten  Abtheilungen
  für  direkte  Steuern  und  für  Zölle  und  indirekte  Steuern,  beziehungsweise  auf
das  Gesammtkollegium  nach  deren  Zuständigkeit  über.

Die  Prüfung  und  Abhör  der  Steuerhauptbücher  für  das  Etatsjahr  1891/92  wird

der  Abtheilung  für  Zölle  und  indirekte  Steuern  übertragen,  zu  welchem  Geschäfte  der
Vorstand  dieser  Abtheilung  auch  Kollegialmitglieder  und  Revisoren  der  Abtheilung  für
direkte  Steuern  beiziehen  kann.

Stuttgart,  den  29.  Februar  1892.
Riecke.

————  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="50" />
        <pb n="51" />
        49
MG.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  24.  März  1892.

—

Inhalt.
der  des  und
84

des  Innern

  

—  —

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegewesens,
betressend  Abänderungen  der  Landwehr-Bezirkseintheilung  sowie  des  Musters  15  zu  §.  34  der
wehrordnung.  Vom  17.  Februar  1892.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Central-Blatt  für  das  Deutsche
heih  erlassene  Bekanntmachung  vom  30.  Jannar  1892,  betreffend  Abänderungen  der  dem
8.der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  beigefügten  Landwehr-Bezirkseintheilung
sowie  des  Musters  15  zu  §.  84  der  Wehrordnung  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  17.  Februar  1892.
gart,  den  1.  *  Schmid.  Steinheil.
        <pb n="52" />
        50

Die  dem  §.  1  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  beigefügte  Landwehr-Bezirkseintheilung
  (Central-Blatt  1889  S.  132)  wird  gemäß  §.  1  Ziffer  6  a.  a.  O.  an  den  einschlägigen,
  zum  Theil  bereits  abgeänderten  Stellen  berichtigt  wie  folgt:

 

 

 

 

 

Infanterie=  #  Verwaltungs-  Bundesstaat
Armeekorps  Brigade  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs-)  (Provinz,  bezw.  Regiebezirke
  rungsbezirk)
Guben.
10.  —  er  Sorau).  Unverändert  wie  bisher.
(gerin  *!  1
III.  andwehr-  »
Jnfpektion).IUnvetändertwiebisher·Unoerändertwiebisher.  Uaverändert  wie  bisher.
[Die  bisherige
————-12.
  Bernau.“")  Unverändert  wie  bisher.
Stadt  Hallerstaut.
alberstadt.  Landkreis  Halberstadt.
IV.  13.  valbers  Kreis  Oschersleben.  Unverã  4*#
„  Wernigerode.  rändert  wie  bisher.
Stadt  Magdeburg.
Magdeburg.  Kreis  Wanzleben.
Verwaltungsbezirk  Lipperode-Kappel.

26  Paderborn.  Kreis  Paderborn.
vn  Warburg.
„  Höxter.  Unverändert  wie  bisher
4#  „Büren.  «
Kreis  Soest.
27.  Soest.  „  Lippstadt.
„  Hamm.
Bezirksamt  Emmendingen.
W’  .  »  Waldkirch.
Freiburg.  „  Breisach.
„  Feurg.
XIV.  5575.  „  Staufen.  ñ  ..
Bezirksamt  Müllheim.  Unverändert  wie  bisher.
„  Lörrach.
Lörrach.  „  Schönau.
„  Schopfheim.
,,  Säckingen.

 

 

 

 

 

 

*##„)  Das  Bezirkskommando  Bernau  befindet  sich  in  Berlin.
        <pb n="53" />
        Ar  Infanterie-  Verwaltungs-  Bundesstaat
Armieekorps  Bri  u—  Landwehrbezirke  (bezw.  Aushebungs-)  J(Provinz,  bezw.  Regiegade
  bezirke  rungsbezirk)
—  —  J
Bezirksamt  Augsburg.
J  „Zusmarshausen.
Königlich  „  Krumbach.
bayerisches.  konnoni  Augsburg.  R„  Merässen.  Unverändert  wie  bisher.
Magistrat  Augsburg.
„  Neuulm.
.  Bezirksamt  Friedberg.

 

 

 

Die  Veränderungen  in  den  Bezirken  des  III.  und  XIV.  Armeekorps  (Infanterie-Brigaden  10,
12  und  57)  treten  erst  am  1.  April  d.  J.  in  Kraft.  —
Ferner  ist  dem  Muster  15  zu  §.  84  der  Wehrordnung  folgende  Anmerkung  2  hinzuzufügen:
„Etwa  erlittene  Strafen  sind  auf  der  Rückseite  anzuführen  oder  es  ist  anzugeben,  daß
eine  Bestrafung  bisher  nicht  erfolgt  ist.“

Berlin,  den  30.  Jannar  1892.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vollziehung  derjenigen  Bestimmungen  der  Friedens-Lanitäts-Ordnung  vom  l6.  Mai
I##,  welche  sich  auf  die  Verpflichtung  der  Gemeindebehörden  zur  Fürsorge  für  die  bei  Truppenübungen
  außerhalb  der  Garnison,  bei  Transportkommandos,  auf  Urlanb  u.  s.  w.  erkrankten
Mannschaften,  sowie  auf  die  Arztgebühren  und  Krankenpflege-  #.  Kosten  beziehen.
Vom  3.  März  1892.

Durch  Allerhöchste  Ordre  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  12.  September
v.  Is.  ist  für  das  Königliche  Armeekorps  an  Stelle  des  Reglements  für  die  Friedens-Lazadehh-
  die  Friedens-Sanitäts-Ordnung  in  Kraft  getreten.  Unter  Auphebung  der  Verfügung
er  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  Dezember  1850,  betreffend
t67  Behandlung  und  Verpflegung  der  außerhalb  der  Garnison  erkrankten,  zu  dem  Dienststand
  zählenden  Unteroffiziere  und  Soldaten  (Reg.  Blatt  von  1851  S.  2),  und  im  An-
        <pb n="54" />
        52

schluß  an  die  mit  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Kriegswesens  und  der
Finanzen  vom  13.  März  1887  (Reg.  Blatt  S.  68)  und  mit  Verfügung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  21.  März  1887  (Reg.  Blatt  S.  89)  veröffentlichten
  §§.  17  und  32  der  Dienstvorschrift  über  Marschgebührnisse  bei  Einberufungen
zum  Dienst,  sowie  bei  Entlassungen,  werden  hiemit  die  auf  die  Verpflichtung  der  Gemeindebehörden
  zur  Fürsorge  für  die  bei  Truppenübungen  außerhalb  der  Garnison,  bei
Transportkommandos,  auf  Urlaub  u.  s.  w.  erkrankten  Mannschaften,  sowie  die  auf  die
Arztgebühren  und  die  Krankenpflege=  rc.  Kosten  bezüglichen  Bestimmungen  der  Friedens-Sanitäts-Ordnung
  in  dem  nachfolgenden  Auszug  hierdurch  zur  Kenntniß  und  Nachachtung
  bekannt  gegeben.

Stuttgart,  den  3.  März  1892.
Schmid.  Steinheil.

Auszug  aus  der  Friedens-Sanitäts-Ordnung.
Vom  16.  Mai  1891.

8.  20.
Behandlung  und  Fortschaffung  der  Kranken  bei  größeren  Truppenübungen
außerhalb  der  Garnison,  bei  Transportkommandos  u.  s.  w.
rc  ·  WT.

9)  Zur  Begründung  der  Vorspannentnahme  ist  die  Bescheinigung  des  Militärarztes  bezw.  desjenigen
Arztes")  erforderlich,  welcher  zur  Untersuchung  der  Kranken  herangezogen  worden  ist.  War
ein  Arzt  überhaupt  nicht  vorhanden,  so  genügt  die  Bescheinigung  des  Transportführers  oder
der  Gemeindebehörde,  der  die  Fürsorge  für  den  Kranken  zunächst  zufällt,  darüber,  daß  der
Kranke  marschunfähig  ist.  Name  des  Erkrankten  und,  soweit  angängig,  Art  seines  Leidens
sind  hierbei  anzugeben.

*)  Wenn  bei  dem  Truppentheil,  Kommando  u.  s.  w.  ein  Militärarzt  nicht  vorhanden  ist,  so  sind  zur  ärztlichen
Untersuchung  der  Erkrankten  seitens  der  Transportführer  (bezw.  seitens  der  Gemeindebehörden)  Militärärzte,  in
Ermangelung  derselben  Kreis=  u.  s.  w.  Medizinalbeamte  (in  Württemberg  die  Oberamtsärzte  und  deren  Stellvertreter)
und  erst,  wenn  auch  solche  am  Orte  der  Erkrankung  nicht  vorhanden  sind,  die  nächsten,  nicht  beamteten  Aerzte  in
Anspruch  zu  nehmen.  Letztere  erhalten  au  Gebühren  für  die  Ausstellung  eines  Attestes,  wenn  die  Untersuchung  in
ihrer  Wohnung  stattfindet,  1  Mark  für  den  Mann,  wenn  die  Untersuchung  außerhalb  ihrer  Wohnung  stattfinden
muß,  2  Mark  für  den  Mann.

Wegen  Entschädigung  u.  s.  w.  bei  nothwendig  werdenden  Reisen  vergl.  §  32  der  Marschgebührniß-Vorschrift
(bekannt  gegeben  im  Regierungsblatt  für  1887  S.  89).
        <pb n="55" />
        53
g.  21.

Unterbringung  der  Kranken  bei  Truppenübungen  außerhalb  der  Garnison,
auf  Urlaub  u.  s.  w.

1)  Die  außerhalb  der  Garnison,  sei  es  bei  Truppenübungen,  auf  Urlaub,  Einzelmärschen  u.  s.  w.
erkrankenden  und  zur  kostenfreien  Aufnahme  in  die  Militärlazarethe  berechtigten  Militärpersonen,
welche  der  Lazarethbehandlung  bedürfen,  werden  bei  vorhandener  Transportfähigkeit  in  das
nächstgelegene  Militärlazareth  aufgenommen.

2)  Fur  die  großen  Uebungen  werden  vom  Generalkommando  zur  Aufnahme  der  Kranken  geeignete
Garnisonlazarethe  oder  Civilkrankenhäuser  bezeichnet  und  nur  ganz  ausnahmsweise  Anordnungen
zur  Errichtung  von  Ortslazarethen  getroffen.

3)  Ist  die  Ueberführung  eines  Kranken  in  das  nächste  Militärlazareth  bezw.  vertragsmäßig  verpflichtete
  Civilkrankenhaus  ohne  Nachtheil  für  Gesundheit  und  Leben  des  Mannes  nicht  ausführbar,
  so  wird  er  der  nächsten  Ortsbehörde  zur  Pflege  und  Behandlung  überwiesen.  Die
Ueberweisung')  erfolgt  durch  den  Befehlshaber  der  Truppe  auf  Grund  einer  Bescheinigung  des
Truppenarztes  oder  durch  den  Transportführer.  Dabei  wird  der  Lazarethschein  doppelt  ausgefertigt
  und  in  sinngemäßer  Anwendung  des  §.  66,  2  verfahren.

4)  Die  Gemeindebehörde  ist  bis  zum  Eintritt  der  Transportfähigkeit  zur  Fürsorge  für  diese  Kranken
verpflichtet;  alsdann  erfolgt  die  Ueberweisung  der  letzteren  in  das  nächste  Militärlazareth.

5)  Die  nach  den  niedrigsten  Sätzen  der  Medizinaltaxe  zu  berechnenden  Arztgebühren,  die  Beförderungs-,
  Wartungs-,  Verpflegungs=  und  unter  Umständen  auch  Beerdigungskosten  sind,  soweit
es  sich  dabei  um  die  Bezahlung  nothwendiger,  ortsüblicher  Leistungen  nach  ortsüblichen  Sätzen
handelt,  von  der  betreffenden  Ortsbehörde  bei  derjenigen  Korps-Intendantur  zu  liquidieren,  in
deren  Bezirk  der  Erkrankungsort  liegt.  Die  Truppenbefehlshaber  oder  Kommandoführer  müssen
daher  dieser  Intendantur  von  allen  solchen  Krankheitsfällen  sofort  Mittheilung  machen.

6)  In  Ermangelung  eines  Civilarztes  hat  ein  Sanitätsoffizier  aus  der  nächsten  Garnison  die
Behandlung  zu  übernehmen.

7)  Wird  einem  auf  Urlaub  Erkrankten,  dessen  Zustand  eine  Ueberführung  in  das  nächste  Militärlazareth
  zuläßt,  auf  Antrag  seiner  Angehörigen  durch  seinen  Truppentheil  gestattet,  sich  in  dem
Orte,  wo  er  erkrankt  ist,  durch  Verwandte  u.  s.  w.  pflegen  und  von  einem  Civilarzt  behandeln

zu  lassen,  so  tritt  eine  Erstattung  von  Kosten  aus  Militärfonds  nicht  ein.

*½  “*W/r  der  Erkrankung  eines  auf  Einzelkommando,  Urlaub  u.  4.  w.  befindlichen  Mannes  fällt  die  besondere

g  an  die  Gemeindebehörde  weg.  Die  Bescheinigung  über  die  Transportunfähigkeit  erfolgt  nach  §.  20,  9.
        <pb n="56" />
        54

§.  66  (nachrichtlich).
ꝛc.  27.

2)  Die  Führer  der  Transporte  von  Ersatz=  und  Reservemannschaften  fertigen  den  Lazarethschein
doppelt  aus,  übergeben  eine  Ausfertigung  davon  an  das  aufnehmende  Lazareth  und  nehmen
die  andere  an  sich,  nachdem  sie  vom  Lazareth  mit  dem  Vermerk  der  Aufnahme  des  Kranken
und  des  Tages  seines  Eintritts  in  die  Lazarethverpflegung  versehen  worden  ist.

Beide  Ausfertigungen  werden  zum  Rechnungsnachweise  benutzt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkrit  an  die  cvangelische  privat-Kleinkinderpflege
in  Rohrdorf,  Gberamts  Nagold.  Vom  5.  März  1892.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  4.  März  d.  J.  allergnädigst  geruht,  der
evangelischen  Privat-Kleinkinderpflege  in  Nohrdorf,  Oberamts  Nagold,  die  juristische
Persönlichkeit  unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten
zu  verleihen.

Stuttgart,  den  5.  März  1892.
Schmid.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Amlage  zur  gestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
  für  an  Milzbrand  gefallene  TChirre.  Vom  7.  März  1892.

Auf  Grund  des  Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum  Reichsgesetz  über  die  Abwehr
und  Unterdrückung  von  VBiehseuchen  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189),  sowie  des
Art.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere  vom
7.  Juni  1885  (Reg.  Blatt  S.  253)  und  auf  Grund  der  Vollziehungsverfügung  zu  ersterem
Gesetz  vom  23.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  196)  wird  hiedurch  angeordnet,  daß  für  das
Jahr  1892

für  jedes  Pferd  ein  Beitrag  von  20  5
        <pb n="57" />
        53
für  jeden  Esel,  Maulthier  oder  Maulesel,  sowie  für  jedes  Stück  Rindvieh  ein
Beitrag  von  10  3
zu  entrichten  ist.

Die  in  §.  14  der  Verfügung  vom  23.  März  1881  für  die  Aufnahme  und  Verzeichnung
  der  Viehbesitzer  und  für  den  Vollzug  der  Umlage  ertheilten  Vorschriften  und
Fristen  sind  genau  einzuhalten.

Frülr  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  der  Beiträge,  sowie  der  Oberamtspfleger
sind  die  Bestimmungen  der  Verfügung  vom  23.  September  1881  (Reg.  Blatt  S.  439)
maßgebend.

Stuttgart,  den  7.  März  1892.
Schmid.

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefend  die  Nenderung  des  Namens  der  Dr.  Königohöfer'schen  Vereins-Augenheilanstalt  für
weniger  Bemiktelte  und  Arme  in  Stuttgart.  Vom  14.  März  1892.

Nachdem  die  unter  dem  Protektorat  Ihrer  Majestät  der  Königin  stehende
hr.  Königshöfer'sche  Vereins-Augenheilanstalt  für  weniger  Bemittelte  und  Arme  in
Stuttgart,  welcher  durch  Allerhöchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Majestät
vom  19.  Februar  1891  (Reg.  Blatt  S.  31)  die  Rechte  einer  juristischen  Person  verliehen
worden  sind,  mit  Genehmigung  der  K.  Staatsregierung  den  Namen  „Charlotten-Heilan
  stalt  für  Augenkranke“  angenommen  hat,  wird  dies  hiemit  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Stutt  rt,  den  14.  März  1892.
gart,  den  Schmid.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anfallversicherung  der  Regiestraßenbanarbeiter  der  Kommunalverbände.
Vom  14.  März  1892.
Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die  Amtskörperschaft
  Tübingen  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  Bauunfallversicher  gsgesetzes  vom
        <pb n="58" />
        56

11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  vom  1.  April  1892  ab  die
Unfallversicherung  der  von  ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf
eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  14.  März  1892.
Schmid.

tekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Bezeichnung  der  gemäß  §.  139  b  der  Gewerbe-Ordnung  aufgestellten  Aufsichtebeamten.
Vom  16.  März  1892.

Seine  Königliche  Majestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
13.  d.  M.  allergnädigst  zu  verfügen  geruht,  daß  vom  1.  April  1892  ab  die  gemäß
§.  139  b  der  Gewerbe-Ordnung  aufgestellten  Aufsichtsbeamten  die  Bezeichnung  „Gewerbeinspektor“
  und  die  Assistenten  derselben  die  Bezeichnung  „Gewerbeinspektions-Assistent"
zu  führen  haben.

Stuttgart,  den  16.  März  1892.
Schmid.

Berichtigung.
In  Nr.  5  des  Regierungsblatts  von  1892  ist  in  der  Versügung  des  Finanzministeriums  vom
29.  Februar  d.  J.,  betreffend  die  Ausführung  der  K.  Verordnung  vom  7.  Februar  1892  über  die
Organisation  des  Steuerkollegiums  (S.  43),  Folgendes  zu  berichtigen:
1)  Auf  Seite  45  ist  in  §.  5  Ziffer  2  mit  den  Worten:  „des  Steuerkommissariats  Stuttgart"
ein  neuer  Absatz  zu  bilden;
2)  auf  Seite  47  ist  in  Zeile  2  von  oben  anstatt  „vorzulegen“  zu  setzen:  „anzulegen.“

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).

–—  .
        <pb n="59" />
        57

M  7.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  29.  März  1892.
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für
den  Bau  der  Eisenbahnstrecke  Lichtenstein-Münsingen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
  Vom  20.  März  1892.

—

—

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
Ban  der  Eisenbahnstrecke  Lichtenstein-Münsingen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
3wangsenteignung.  Vom  20.  März  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  446),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zwecke  der  Erbauung
der  Bahnstrecke  Lichtenstein-Münsingen,  welche  einen  Theil  der  nach  Art.  1  des  Gesetzes
vom  10.  Mai  1890  (Reg.  Blatt  S.  83)  herzustellenden  Eisenbahnstrecke  von  Honau  über
Kleinengstingen  nach  Münsingen  bildet,  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grund-
        <pb n="60" />
        58

stücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  ge—
nehmigten  allgemeinen  Plane  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plane  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (Reg.  Blatt  S.  150)
mit  einer  Spurweite  von  1,435  m  anzulegen.

Die  Bahn  schließt  sich  von  dem  auf  der  Markung  Honau  im  Gewande  „auf  der
Schanze“  anzulegenden  Haltepunkt  Lichtenstein  aus  in  südöstlicher  Richtung  bis  in  die
Nähe  von  Kleinengstingen  der  Staatsstraße  von  Reutlingen  nach  Kleinengstingen  an,
wendet  sich  sodann  in  einem  weiten  Bogen  nach  Osten,  wird  in  dem  Kohlstetter  Trockenthal
  nach  Offenhausen,  weiterhin  im  Lauterthale  rechts  der  Lauter  nach  Marbach  und
nach  Ueberschreitung  dieses  Wasserlaufs  zunächst  in  annähernd  nördlicher  Richtung  in
dem  Dolderbachthal  und  hierauf  in  östlicher  Richtung  in  dem  an  Letzteres  anschließenden
Trockenthal  bis  Münsingen  geführt.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  20.  März  1892.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="61" />
        *
M  8.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  31.  März  1892.

—=Inhalt.


Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung.  Vom  26.  März  1892.
—  —  —

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung.  Vom  26.  März  1892.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1891,  betreffend  Abänderung  der
Gewerbeordnung  (Reichsgesetzblatt  S.  261  ff.)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

Zus.  41  ader  Gewerbeordnung  (Art.  1  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1891.)
S.  1.

Soweit  die  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  vom  27.  Dezember  1871,  betreffend
die  bürgerliche  Feier  der  Sonn-,  Fest=  und  Feiertage  (Reg.Blatt  S.  412),  und  die  auf
Grund  des  §.  15  derselben  getroffenen  ortspolizeilichen  Anordnungen  den  Betrieb  der
Handelsgewerbe  an  den  Sonn=  und  Festtagen  noch  weiter  einschränken,  als  die
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung  und  die  auf  Grund  derselben  erlassenen  Vorschriften,
hat  es  bei  diesen  weiteren  Einschränkungen  sein  Verbleiben.

Die  Aufsicht  über  den  Vollzug  des  §.  41  a  der  Gewerbeordnung  ist  zunächst  Aufgabe
der  Ortspolizeibehörden.  Diesen  liegt  auch  die  Erstattung  der  Anzeigen  an  den  Amtsanwalt
  behufs  der  Strafeinschreitung  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  §.  41  a  ob  (vgl.

I146  a  der  Gewerbeordnung).
        <pb n="62" />
        60

Zu  §.  55  a  der  Gewerbeordnung  (Art.  2  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1891.)
§.  2.

Auf  Grund  des  §.  55  a  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  können  die  Ortsvorsteher  den
Verkauf  von  Eßwaaren,  andern  als  geistigen  Getränken  und  Blumen  im  Umherziehen
auf  öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  andern  öffentlichen  Orten  an  Sonnund
  Festtagen  außer  der  Zeit  des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes  gestatten.

Im  Uebrigen  kommt  die  Gestattung  von  Ausnahmen  auf  Grund  dieser  Gesetzesbestimmung
  den  Oberämtern  zu.

Vorbehaltlich  der  Vorschriften  des  Bundesraths  (§.  55  à  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)
  sind  solche  Ausnahmebewilligungen  nur  an  einzelne  Personen  und  entweder  nur
für  einzelne  Sonn=  und  Festtage  oder  doch  nur  je  für  einen  bestimmten  kurzen  Zeitraum
zu  ertheilen.  Ueber  die  ertheilte  Bewilligung  ist  eine  schriftliche  Bescheinigung  auszuhändigen.


Zu  Titel  VII  der  Gewerbeordnung.

Zu  §.  105  a  der  Gewerbeordnung.
S.  3.

Als  Festtage  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  gelten  neben  den  regelmäßig  auf  den
Sonntag  fallenden  christlichen  Festtagen  noch  folgende  Festtage:  Christfest,  Neujahrsfest,
Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Christi  Himmelfahrt;  bei  Katholiken  außerdem:  Fronleichnam
und  Mariä  Himmelfahrt.

Zu  §.  105b  Abs.  2  und  §.  105e  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.
§.  4.

Die  in  §.  105b  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  der  „Polizeibehörde“  und  in
§.  105  c  Abs.  1  daselbst  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  übertragenen  Zuständigkeiten
  stehen  den  Oberämtern  zu.

Hinsichtlich  der  Grundsätze  für  die  hienach  von  den  Oberämtern  zu  treffenden  Anordnungen
  wird  denselben  nähere  Anweisung  zugehen.

Die  getroffenen  Anordnungen  sind  von  den  Oberämtern  durch  das  Amtsblatt  des
Bezirks  und  außerdem  in  den  einzelnen  Gemeinden  in  der  für  die  Verkündigung  ortspolizeilicher
  Vorschriften  üblichen  Weise  (Ministerialverfügung  vom  9.  Jannar  1872,
        <pb n="63" />
        61

Reg.  Blatt  S.  16)  bekannt  zu  machen.  Je  ein  Abdruck  derselben  ist  der  Kreisregierung,
er  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  und  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

Die  Kreisregierung  hat  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  die  Abänderung  der  von
dem  Oberamt  getroffenen  Anordnungen  zu  verfügen,  wenn  dieselben  zu  Mißständen  führen
oder  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen  oder  den  Anweisungen  des  Ministeriums  nicht  in
Einklang  stehen.  Der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  ist  es  überlassen,  geeignetenfalls
  eine  solche  Verfügung  bei  der  Kreisregierung  zu  beantragen.

Zu  §.  105  der  Gewerbeordnung.

S.  5.

Das  Verzeichniß,  welches  die  Gewerbetreibenden  über  die  Beschäftigung  von  Arbeitern
an  Sonn=  und  Festtagen  mit  Arbeiten  der  in  §.  105  Abs.  1  Ziff.  1—5  bezeichneten
Art  nach  §.  105  c  Abs.  2  zu  führen  haben,  hat  die  Ortspolizeibehörde  mindestens  alle
Jahr  einmal,  der  Gewerbeinspektor  jedesmal  bei  der  Visitation  der  Anlage  einzusehen.
Dabei  ist  zu  kontroliren,  ob  das  Verzeichniß  richtig  geführt  wird,  und  ob  bei  der  Beschäftigung
  der  Arbeiter  an  Sonn=  und  Festtagen  die  gesetzlichen  Vorschriften  beachtet
find,  ob  insbesondere  die  Arbeiten,  mit  welchen  die  Arbeiter  beschäftigt  wurden,  unter
ie  nach  §.  105c  Abs.  1  Ziff.  1—5  der  Gewerbeordnung  an  Sonn=  und  Festtagen
zulässigen  fallen.  Vorgefundene  erhebliche  Mängel  oder  Verfehlungen,  sowie  die  Unterlassung
  der  vorgeschriebenen  Einträge  oder  unrichtige  Eintragungen  sind  zur  Kenntniß
des  Oberamts  zu  bringen,  welchem  hienach  die  Herbeiführung  der  Strafeinschreitung
zukommt.

Die  in  §.  105  c  Abs.  4  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“  vorbehaltene
Gestattung  von  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  des  Abs.  3  daselbst  steht  dem
Ortsvorsteher  zu.

Zu  8.  105e  Abs.  2  der  Gewerbeordnung.

g.  6.

Soweit  die  Verhältnisse  der  Betriebe,  welche  ausschließlich  oder  vorwiegend  mit  durch
unregelmäßige  Wasserkraft  bewegten  Triebwerken  arbeiten,  in  dem  ganzen  Oberamtsbezirk
oder  einzelnen  Theilen  desselben  gleichartig  sind,  sind  die  auf  Grund  des  §.  105e  der

éwerbeordnung  zuzulassenden  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  des  §.  105  b  daselbst
        <pb n="64" />
        62

soweit  thunlich  durch  allgemeine  nach  Abs.  1  von  §.  105e  zu  treffende  Anordnung  zu
regeln.

Es  bleibt  aber  den  Inhabern  solcher  Betriebe  überlassen,  insoweit,  als  durch  eine
solche  allgemeine  Anordnung  ihrem  Bedürfnisse  nicht  genügend  Rechnung  getragen  wird,
eine  anderweite  Regelung  der  Ausnahmen  für  ihren  Betrieb  beim  Oberamt  zu  beantragen.

Ueber  einen  solchen  Antrag  ist  vom  Oberamt  nach  Erhebung  der  einschlägigen
Verhältnisse  zu  entscheiden.  Der  Bescheid  ist  schriftlich  auszufertigen,  —  wenn  dem  Antrage
  nicht  oder  nicht  vollständig  stattgegeben  worden  ist,  auch  mit  Gründen  und  mit  der
Belehrung  über  das  zustehende  Rechtsmittel  des  Rekurses  zu  versehen,  —  und  dem  Antragsteller
  gegen  Behändigungsschein  zuzustellen.

Gegen  den  oberamtlichen  Bescheid  steht  dem  Antragsteller  nach  §.  20  der  Gewerbeordnung
  das  Recht  des  Rekurses  an  die  Kreisregierung  zu.  Auf  diesen  Rekurs  finden
die  Bestimmungen  des  §.  6  Ziff.  2,  3,  6,7  der  K.  Verordnung  vom  19.  Juni  1873,  betreffend
  das  Verfahren  in  Gewerbesachen  (Reg.  Blatt  S.  251)  entsprechende  Anwendung.

Die  auf  derartige  Anträge  zugelassenen  Ausnahmen  sind  widerruflich.  Hierauf  ist
in  dem  Bescheid  hinzuweisen.

Zu  §.  105/der  Gewerbeordnung.
8.  7.

Zur  Bewilligung  der  in  §.  105  1  der  Gewerbeordnung  der  „unteren  Verwaltungsbehördes“
  vorbehaltenen  Ausnahmen  von  der  Bestimmung  des  §.  105  b
Abs.  1  a.  a.  O.  ist  der  Ortsvorsteher  zuständig.

Die  Verfügung  ist  schriftlich  auszufertigen.  In  derselben  ist  dasjenige  anzugeben,
was  nach  dem  Abs.  3  des  §.  105  f  der  Gewerbeordnung  in  das  von  dem  Ortsvorsteher
zu  führende  Verzeichniß  einzutragen  ist.  Dieses  Verzeichniß  ist  nach  dem  Formular
Beilage  1  zu  führen.

Der  Oberamtmann  hat  bei  Gelegenheit  seiner  Anwesenheit  in  der  Gemeinde,  insbesondere
  stets  bei  der  Gemeindevisitation  (Min.  Verf.  vom  19.  Januar  1892,  Reg.  Blatt
S.  8)  dieses  Verzeichniß  einzusehen  und  Kontrole  darüber  zu  üben,  ob  bei  der  Bewilligung
von  Ausnahmen  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Nothwendigkeit  derselben  zur  Verhütung
eines  unverhältnißmäßigen  Schadens  und  des  nicht  vorherzusehenden  Bedürfnisses  vorlagen.
Gceeigneten  Falls  sind  dem  Ortsvorsteher  entsprechende  Anweisungen  zu  ertheilen.
        <pb n="65" />
        63

Dem  Gewerbeinspektor  ist  auf  Verlangen  jederzeit  Einsicht  in  das  von  dem  Ortsvorsteher
  nach  §.  104  f  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  geführte  Verzeichniß  zu  gestatten,
sowie  auf  spezielle  Anfrage  in  Betreff  einer  einzelnen  Verfügung  Auszug  über  dieselbe
aus  dem  Verzeichniß  mitzutheilen.

Zuss.  107—114  der  Gewerbeordnung.

S.  8.

Die  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  (§§.  108  und  109  der  Gewerbeordnung),  desgleichen
die  Beglaubigung  der  Einträge  der  Arbeitgeber  in  das  Arbeitsbuch  und  der  von  denselben
ausgestellten  Zeugnisse  (§.  114  der  Gewerbeordnung)  liegt  den  Ortsvorstehern  ob.

Die  in  §§.  107,  108  und  113  der  Gewerbeordnung  der  „Gemeindebehörde“
vorbehaltenen  Zuständigkeiten  kommen  dem  Gemeinderath  zu.

8.  9.

Eines  Arbeitsbuches  bedürfen  die  aus  der  Volksschule  (d.  h.  der  gewöhnlichen  Werktagsschule
  mit  Ausnahme  der  Fortbildungs=  und  ähnlichen  Schulen)  entlassenen  gewerblichen
  Arbeiter  ohne  Unterschied  des  Geschlechts,  solange  sie  noch  minderjährig  sind.

Ob  die  Arbeiter  ausdrücklich  als  „Gesellen,  Gehilfen,  Lehrlinge  oder  Fabrikarbeiter“
angenommen  sind,  oder  nur  thatsächlich  als  solche  beschäftigt  werden,  ob  sie  von  Handwerkern
  oder  von  größeren  Gewerbeunternehmern  angenommen  sind,  ob  sie  in  deren  Behausung,
  ob  sie  in  Werkstuben,  Werkstätten,  in  Fabriken,  im  Freien  insbesondere  auch  auf
Bauplätzen  und  bei  Bauten  arbeiten,  ist  unerheblich.  Auch  minderjährige  Betriebsbeamte,
Werkmeister,  Techniker  u.  dergl.,  bedürfen  eines  Arbeitsbuchs.

Die  Arbeiter  in  Hüttenwerken,  in  Zimmerplätzen  und  andern  Bauhöfen  und  Werften,
  in  Ziegeleien  und  über  Tage  betriebenen  Brüchen  und  Gruben  gehören  zu  den  gewerblichen
  Arbeitern  und  sind  demnach  gleichfalls  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  verpflichtet.


§.  10.

Von  der  Verpflichtung  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  sind  nach  8.  154  Abs.  1
der  Gewerbeordnung  entbunden  Gehilfen  und  Lehrlinge  in  Apotheken  und  Handelsgeschäften.
        <pb n="66" />
        64

Nicht  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  verpflichtet  sind  Arbeiter  unter  21  Jahren,
soferne  sie  in  Folge  der  Jahrgebung  oder  kraft  besonderer  gesetzlicher  Vorschriften  als
volljährig  gelten,  also  insbesondere  verheirathete  oder  verwittwete  Frauen.

Bezüglich  der  zur  Zeit  noch  mit  einer  Arbeitskarte  versehenen  Kinder  siehe  8.  21
dieser  Verfügung.

Zu  den  gewerblichen  Arbeitern  im  Sinne  der  Gewerbeordnung  sind  unter  anderen
nicht  zu  rechnen  und  deshalb  zur  Führung  eines  Arbeitsbuches  nicht  verpflichtet:

1)  Kinder,  welche  bei  ihren  Eltern  und  für  diese  und  zwar  nicht  auf  Grund  eines
Arbeitsvertrages  mit  gewerblichen  Arbeiten  beschäftigt  sind;

2)  Personen,  welche  im  Gesindedienstverhältnisse  stehen;
3)  die  mit  gewöhnlichen  auch  außerhalb  des  Gewerbes  vorkommenden  Arbeiten  beschäftigten
  Taglöhner  und  Handarbeiter;

Personen,  welche  nach  der  Auffassung  der  Behörde  vermöge  der  Artihrer  Beschäf
  tigung  eines  Arbeitsbuches  nicht  bedürfen,  ist  die  Ausstellung  eines  solchen,
wenn  sie  beantragt  wird,  nicht  zu  verweigern.

8.  11.

Die  Kosten  der  Anschaffung  der  Arbeitsbücher  haben  die  Gemeinden  zu  tragen.

Den  Ortspolizeibehörden  ist  freigestellt,  von  wem  sie  die  Formulare  zu  den  von  ihnen
auszustellenden  Arbeitsbüchern  beziehen  wollen.  Diese  Formulare  müssen  sowohl  nach
Format  und  Druck  als  namentlich  auch  nach  der  Beschaffenheit  des  Papiers  den  von  dem
Reichskanzler  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  (§.  110  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)
getroffenen  Bestimmungen,  wie  sie  aus  dem  jeder  Gemeinde  zugestellten  Muster-Exemplar
ersichtlich  sind,  genau  entsprechen  und  für  die  Eintragungen  der  Arbeitgeber  mindestens  die
gleiche  Seitenzahl  (24)  wie  das  Musterexemplar  enthalten.  Arbeitsbücher  mit  größerer
Seitenzahl  sind  zulässig,  doch  müssen  die  Angaben  der  Seitenzahl,  sowie  die  Vordrucke
für  die  Eintragungen  und  deren  Nummerirung  bis  zur  letzten  Seite  fortlaufen.  Das
Einheften  von  leeren  Blättern  ist  nicht  gestattet.

Zur  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  für  männliche  Arbeiter  sind  Formulare  mit
blauem  Umschlag,  zur  Ausstellung  von  Arbeitsbüchern  für  weibliche  Arbeiter  sind  Formulare
mit  braunem  Umschlag  zu  verwenden.
        <pb n="67" />
        65

Der  Druck  von  Formularen  zu  Arbeitsbüchern  ohne  schriftlichen  Auftrag  der  zuständigen
  Behörde,  sowie  die  Abgabe  solcher  Formulare  an  einen  Andern  als  die  Behörde
ist  verboten.  (§.  360  Z.  5  des  Str.  G.  B)

J  Zur  Sicherung  des  Bezugs  vorschriftsmäßiger  Formulare  wird  empfohlen,  daß  die
lämmtlichen  Ortspolizeibehörden  eines  Oberamtsbezirks  durch  Vermittlung  des  Oberamts
ihren  Bedarf  an  Formularen  bestellen  und  beziehen.

Die  den  Gemeinden  zugestellten  Musterexemplare  sind  sorgfältig  aufzubewahren.
Die  den  neuen  Vorschriften  nicht  mehr  entsprechenden  älteren  Formulare  dürfen
nicht  mehr  verwendet  werden.  Etwa  noch  vorhandene  Vorräthe,  sowie  die  früheren
Musterexemplare  sind  zur  Vermeidung  von  Irrungen  zu  beseitigen.

8.  12.

Auch  diejenigen  zur  Führung  eines  Arbeitsbuchs  verpflichteten  Personen,  welche  mit
einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ausgestellten  Arbeitsbuch  versehen  sind,  bedürfen
statt  des  letzteren  eines  den  neuen  Vorschriften  entsprechenden  Arbeitsbuches.

§.  13.

Ueber  die  ausgestellten  Arbeitsbücher  ist  nach  dem  Formular  Beil.  Nr.  II  ein
fortlaufendes  Verzeichniß  zu  führen,  dessen  Einträge  jahrgangweise  auseinander  zu  halten
und  zu  nummeriren  sind.

S.  14.

ç  Der  Ortsvorsteher  hat  Arbeitsbücher  nur  für  solche  Arbeiter  auszustellen,  welche
im  Gemeindebezirk  zuletzt  vor  dem  Verlangen  des  Arbeitsbuchs  ihren  dauernden  Aufenthalt
  gehabt  haben,  oder  wenn  sie  bisher  sich  im  Ausland  aufgehalten  haben,  zum
erstenmale  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  in  der  betreffenden  Gemeinde  in  Arbeit  treten.
G.  108  der  Gewerbeordnung).  Er  darf  ferner  nur  dann  ein  Arbeitsbuch  ausstellen,
wenn  der  Arbeiter  glaubhaft  macht,  daß  für  ihn  bis  dahin  ein  Arbeitsbuch  noch  nicht
ausgestellt  ist,  oder  daß  das  für  ihn  ausgestellte  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder
unbrauchbar  geworden,  oder  verloren  gegangen,  oder  vernichtet  ist,  oder  daß  von  dem
Arbeitgeber  unzulässige  Merkmale,  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuch
  gemacht  sind,  oder  daß  von  dem  Arbeitgeber  ohne  rechtmäßigen  Grund  die  Aushänigung
  des  Arbeitsbuchs  verweigert  wird.  (§§.  109,  112  der  Gewerbeordnung.)
        <pb n="68" />
        66

g.  16.

Wird  der  Antrag  auf  Ausstellung  eines  Arbeitsbuches  nicht  von  dem  Vater  oder
Vormunde  gestellt,  so  ist  der  Nachweis  zu  fordern,  daß  der  Vater  oder  Vormund  dem
Antrage  zustimmt.  Ist  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen  oder  verweigert
derselbe  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  oder  zum  Nachtheile  des  Arbeiters,  so
darf  das  Arbeitsbuch  nur  dann  ausgestellt  werden,  wenn  der  Gemeinderath  derjenigen
Gemeinde,  deren  Ortsvorsteher  das  Arbeitsbuch  auszustellen  hat  (§.  14),  in  Ergänzung
der  fehlenden  Zustimmung  des  Vaters  gemäß  §.  108  der  Gewerbeordnung  die  Genehmigung
  hiezu  ertheilt.

Daß  die  Erklärung  des  Vaters  nicht  zu  beschaffen  sei,  ist  in  der  Regel  nur  dann
anzunehmen,  wenn  der  Vater  geistig  oder  körperlich  unfähig  ist,  eine  Erklärung  abzugeben,
  oder  wenn  sein  Aufenthalt  unbekannt  oder  derart  ist,  daß  ein  mündlicher  oder
schriftlicher  Verkehr  mit  ihm  nicht  möglich  ist.

Soweit  nicht  anderweit  feststeht,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuch  der  Volksschule  nicht
mehr  verpflichtet  ist,  ist  darüber  eine  Bescheinigung  des  Schulinspektors  desjenigen  Orts
zu  fordern,  wo  der  Arbeiter  aus  der  Volksschule  entlassen  worden  ist.

Desgleichen  ist,  wenn  Jahr,  Tag  und  Ort  der  Geburt  des  Arbeiters  nicht  anderweit
  feststeht,  die  Beibringung  einer  Geburtsurkunde  (Geburts-,  Taufscheins)  zu  verlangen.

Letztere  Urkunde  kann  dem  Arbeiter  auf  Verlangen  wieder  zurückgegeben  werden,  die
anderen  Nachweise  dagegen  bilden  Belege  des  Verzeichnisses  und  sind  mit  der  Nummer
des  betreffenden  Eintrags  in  letzterem  zu  versehen.

S.  16.

Die  Ausstellung  des  Arbeitsbuches  erfolgt  durch  Ausfüllung  der  beiden  ersten  Seiten
des  Formulars  nach  Maßgabe  des  Vordrucks.  Die  Nummer  des  Arbeitsbuches  muß
mit  der  laufenden  Nummer  des  Verzeichnisses  der  Arbeitsbücher  (s.  oben  §.  13)  übereinstimmen.


Das  Arbeitsbuch  ist  mit  dem  Siegel  der  ausstellenden  Behörde  zu  versehen.  (§.  110
der  Gewerbeordnung.)

Die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  darf  erst  erfolgen,  wenn  in  das  Verzeichniß
der  Arbeitsbücher  vollständig  die  vorschriftsmäßigen  Einträge  gemacht  sind  (§.  110  der

Gewerbeordnung).  z.in
.  17.

Wird  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  früheren  beantragt,
        <pb n="69" />
        67

so  ist  festzustellen,  ob  letzteres  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar  geworden,  oder
verloren  gegangen,  oder  vernichtet  ist.  Das  Ergebniß  dieser  Feststellung  ist  in  das
Arbeitsbuch  Seite  2  unten  und  im  Verzeichniß  der  Arbeitsbücher  in  der  Spalte  „Be-Merkungen“
  einzutragen  (§.  109  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.)

Ist  das  frühere  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  unbrauchbar  geworden,  oder
wird  es  an  Stelle  eines  den  neuen  Vorschriften  nicht  mehr  entsprechenden  ausgestellt,  so
ist  dasselbe  durch  amtlichen  Vermerk  zu  schließen.  (S.  ebendaselbst.)

Wird  das  Arbeitsbuch  geschlossen,  bevor  es  vollständig  ausgefüllt  ist,  so  ist  entweder
der  Schließungsvermerk  unmittelbar  hinter  dem  letzten  Eintrag  anzubringen,  oder  es
sind  die  vor  dem  Schließungsvermerk  befindlichen,  nicht  ausgefüllten  Seiten  zu  durchstreichen.

Die  Ausstellung  des  neuen  Arbeitsbuchs  ist  derjenigen  Behörde,  von  welcher  die
Ausstellung  des  früheren  Arbeitsbuchs  erfolgt  ist,  unter  Angabe  des  Datums  der  letzteren
anzuzeigen,  worauf  von  jener  Behörde  bei  dem  bezüglichen  früheren  Eintrage  in  ihrem
Verzeichnisse  der  Arbeitsbücher  unter  der  Spalte  „Bemerkungen“  die  Ausstellung  eines
neuen  Arbeitsbuches  vorzumerken  ist.

Die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  kann  auch  dann  nicht  verweigert  werden,
wenn  das  frühere  Arbeitsbuch  von  dem  Inhaber  absichtlich  unbrauchbar  gemacht  oder
vernichtet  ist.  In  diesem  Falle  ist  aber  die  Bestrafung  des  Arbeiters  nach  Maßgabe  des
S.  150  Ziffer  3  der  Gewerbeordnung  herbeizuführen.

Die  Bestrafung  des  Arbeitgebers  oder  seines  bevollmächtigten  Betriebsleiters  nach
§.  146  Ziffer  3  oder  §.  150  Ziffer  2  ist  herbeizuführen,  wenn  unzulässige  Merkmale,
Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuch  gemacht  worden  sind  oder  ohne
rechtmäßigen  Grund  dessen  Aushändigung  verweigert  wird  (§§.  111  und  112  der  Gewerbeordnung.)


8.  18.

Die  Ausstellung  der  Arbeitsbücher  hat  kosten-  und  gebührenfrei  zu  erfolgen.  Nur
für  die  Ausstellung  eines  neuen  Arbeitsbuches  an  Stelle  eines  unbrauchbar  gewordenen,
verloren  gegangenen  oder  vernichteten  kann  eine  Gebühr  bis  zum  Betrage  von  50  Pfennig
von  dem  Arbeiter  (§.  109  der  Gewerbeordnung),  oder  wenn  die  Ausstellung  durch  Verschulden
  des  Arbeitgebers  veranlaßt  wurde  (§.  112  der  Gewerbeordnung)  von  letzterem
erhoben  werden.

2
        <pb n="70" />
        68

Die  Höhe  dieser  Gebühr  wird  vom  Gemeinderathe  bestimmt.

Dieselbe  fließt  in  die  Gemeindekasse,  doch  bleibt  dem  Gemeinderathe  überlassen  zu
beschließen,  daß  die  Gebühr  ganz  oder  theilweise  dem  die  Arbeitsbücher  ausstellenden
Beamten  zukommen  solle.

Für  die  Ersetzung  eines  den  neuen  Vorschriften  nicht  mehr  entsprechenden  Arbeitsbuches
  durch  ein  neues  darf  eine  Gebühr  nicht  erhoben  werden.

S.  19.

Nach  der  neuen  Fassung  des  §.  107  der  Gewerbeordnung  hat  die  Aushändigung
des  Arbeitsbuchs  nach  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses,  wenn  der  Arbeiter  das  16.  Lebensjahr
  noch  nicht  vollendet  hat,  an  den  Vater  oder  Vormund  zu  erfolgen.  Wenn  der
Vater  oder  Vormund  es  ausdrücklich  verlangt,  ist  an  diese  auch  das  Arbeitsbuch  für
Arbeiter  über  16  Jahren  auszuhändigen.

Die  Abweichung  hievon  und  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs  an  die  Mutter  oder
einen  sonstigen  Angehörigen  oder  den  Arbeiter  selbst,  kann  der  Gemeinderath  des  Orts,
wo  der  Arbeiter  seinen  dauernden  Aufenthalt  hat,  genehmigen.

Diese  Genehmigung  ist  insbesondere  in  solchen  Fällen  zu  ertheilen,  wo  die  Aushändigung
  des  Arbeitsbuchs  an  den  Vater  oder  Vormund  wegen  dessen  Abwesenheit
oder  Erkrankung  schwer  zu  bewirken  ist  oder  wegen  mangelnder  geistiger  oder  sittlicher
Oualifikation  des  Vaters  zum  Nachtheil  des  minderjährigen  Arbeiters  gereichen  würde.
Zur  Aushändigung  des  Arbeitsbuchs  an  „sonstige  Angehörige“  des  Arbeiters  ist  die
Genehmigung  nur  zu  ertheilen,  wenn  der  Aushändigung  an  die  Mutter  Gründe  der
vorbezeichneten  Art  oder  andere  triftige  Gründe  entgegenstehen,  und  endlich  an  den
Arbeiter  selbst  nur  dann,  wenn  dies  auch  bezüglich  der  sonstigen  Angehörigen  desselben
der  Fall  ist.  Unter  „Angehörigen“  sind  solche  Verwandte  oder  Hausgenossen  des  minderjährigen
  Arbeiters  zu  verstehen,  welche  an  Stelle  der  Eltern  oder  in  Vertretung  des
Vormundes  thatsächlich  die  Pflege  und  Fürsorge  für  denselben  ausüben.

S.  20.

Die  in  §.  113  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  vorbehaltene  Genehmigung,  gegen  den
ausgesprochenen  Willen  des  Vaters  oder  Vormunds  eines  minderjährigen  Arbeiters  das
Arbeitszeugniß  an  diesen  selbst  auszufolgen,  ist  vom  Gemeinderath  nur  dann  zu  ertheilen,
wenn  dadurch  der  Arbeiter  aus  besonderen  Gründen  z.  B.  wegen  mangelnder  sittlicher
        <pb n="71" />
        69

oder  geistiger  Qualifikation  des  Vaters  vor  ungerechtfertigter  Schädigung  bewahrt
werden  soll.  ·
§.21.

Vom  1.  April  1892  ab  dürfen  Arbeitskarten  in  der  Regel  nicht  mehr  neu  ausgestellt
  werden,  da  auch  die  in  Fabriken  beschäftigten  Kinder  und  jungen  Leute  von  14  bis
16  Jahren  mit  einem  Arbeitsbuch  versehen  sein  müssen  und  schulpflichtige  Kinder  in
Fabriken  nach  §.  135  der  Gewerbeordnung  nicht  mehr  beschäftigt  werden  dürfen.  Fürdiejenigen
Kinder  und  noch  zum  Besuch  der  Volksschule  verpflichteten  jungen  Leute  von  14——16
Jahren  aber,  welche  bereits  vor  dem  9.  Juni  1891  in  Fabriken  und  diesen  gleichstehenden
Anlagen  beschäftigt  waren  und  auf  Grund  des  Art.  9  Abs.  4  des  Reichsgesetzes  vom
1.  Juni  1891  in  solchen  noch  bis  1.  April  1894  beschäftigt  werden  dürfen,  sind  insolange,
als  für  sie  wegen  ihrer  Schulpflicht  noch  kein  Arbeitsbuch  ausgestellt  werden  kann,  noch
Arbeitskarten  nach  den  bisherigen  Vorschriften  auszustellen.

Hierauf  finden  die  bisherigen  8§.  112.—117  der  Vollzugs-Verfügung  vom  9.  November
  1883  noch  Anwendung.

Zu  §.  115  a  der  Gewerbeordnung.
§.  22.

Die  Ertheilung  der  in  §.  115  a  der  Gewerbeordnung  der  „unteren  Verwaltungsbehörde“
  vorbehaltenen  Genehmigung  zu  Leistung  von  Lohn=  und  Abschlagszahlungen
  in  Gast=  und  Schankwirthschaften  oder  Verkaufsstellen  steht  dem  Ortsvorsteher
  zu.  Die  Genehmigung  ist  in  der  Regel  nur  dann  zu  ertheilen,  wenn  der
Arbeitgeber  ein  anderes  geeignetes  Lokal  zur  Leistung  dieser  Zahlungen  nicht  beschaffen
kann.  Die  Erlaubniß  ist  nur  jederzeit  widerruflich  zu  ertheilen  und  zurückzunehmen,
wenn  die  Voraussetzung  der  Ertheilung  nicht  mehr  zutrifft,  oder  wenn  die  Arbeiter  zur
Anschaffung  von  Speisen  oder  Getränken  oder  Waaren  in  dem  gestatteten  Lokal  verleitet
werden  oder  sich  andere  Mißstände  ergeben.

Zu  §.  119  a  der  Gewerbeordnung.
§.  23.

Den  Kreisregierungen  wird  empfohlen,  statutarische  Bestimmungen  der  in  §.  119  a
Abs.  2  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Art  nur  dann  zu  genehmigen,  wenn  dieselben
        <pb n="72" />
        70

zur  Beseitigung  nachgewiesener  erheblicher  Mißstände  erforderlich  erscheinen  und  bei  der
Anhörung  betheiligter  Gewerbetreibender  und  Arbeiter  die  überwiegende  Zahl  derselben
sich  dafür  ausgesprochen  hat.  Auch  hat  die  Kreisregierung  vor  der  Genehmigung  solcher
statutarischer  Vorschriften  den  Gewerbeinspektor  gutächtlich  zu  vernehmen.

Zu  8.  120  der  Gewerbeordnung.
S.  24.

Die  staatliche  Anerkennung  einer  Unterrichtsanstalt  als  Fortbildungsschule  im  Sinne
des  §.  120  der  Gewerbeordnung  steht  den  Oberschulbehörden  (evangelisches  Konsistorium
undkatholischer  Kirchenrath),  sowieder  Kommission  für  diegewerblichen  Fortbildungsschulen  zu.

Die  Festsetzung  der  von  den  Gewerbeunternehmern  ihren  Arbeitern  unter  18  Jahren
zum  Besuch  der  Fortbildungsschule  gemäß  §.  120  der  Gewerbeordnung  zu  gewährenden
  Zeit  kommt  vorbehältlich  des  Beschwerderechts  dem  Ortsvorsteher  nach  Einvernahme
der  Ortsschulbehörde  zu.

Die  Zentralbehörde,  welche  nach  §.  120  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  Ausnahmen
von  der  Bestimmung  des  dortigen  zweiten  Satzes  gestatten  kann,  ist  das  K.  Ministerium
für  das  Kirchen=  und  Schulwesen.  .

Die  höhere  Verwaltungsbehörde,  welche  nach  Abs.  3  des  §.  120  der  Gewerbeordnung
zuständig  ist,  den  Unterricht  einer  Innungs=  oder  andern  Fortbildungs=  oder  Fachschule
als  ausreichenden  Ersatz  der  allgemeinen  Fortbildungsschule  anzuerkennen,  ist  die  betreffende
  Oberschulbehörde,  und  soweit  es  sich  um  Schulen  handelt,  deren  Gleichwerthigkeit
mit  der  gewerblichen  Fortbildungsschule  zu  prüfen  ist,  die  Kommission  für  die  gewerblichen
Fortbildungsschulen.

Zu  §S.  120  a—d  der  Gewerbeordnung.
g.  26.

Bei  der  baupolizeilichen  Behandlung  der  Bauten  von  Fabriken  und  ähnlichen  gewerblichen
  Anlagen  sind  die  Vorschriften  des  Erlasses  des  Ministeriums  des  Innern  vom
24.  Juni  1887  (Amtsbl.  S.  285)  auch  ferner  zu  befolgen,  hinsichtlich  der  zu  stellenden
Anforderungen  aber  außerdem  die  §§.  120  a-c  der  Gewerbeordnung  und  die  auf  Grund
des  §.  120  e  ergangenen  Vorschriften  besonders  zu  berücksichtigen.
        <pb n="73" />
        71

g.  26.

Die  nach  8.  120  d  der  Gewerbeordnung  zuständige  „Polizeibehörde“  für  die
Anordnung  von  Maßnahmen  im  Sinne  dieses  §.  ist  das  Oberamt;  für  die  nach
§.  120  d  Abs.  4  zulässigen  Beschwerden  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
ist  die  Kreisregierun  g  zuständig,  für  die  Beschwerden  an  die  Zentralbehörde
das  Ministerium  des  Innern.

Das  Oberamt  kann  die  nach  §.  120  à—d  der  Gewerbeordnung  zulässigen  Anordnungen
  sowohl  von  Amtswegen  als  auf  Antrag  treffen.  Die  Stellung  diesbezüglicher
Anträge  kommt  insbesondere  den  Ortspolizeibehörden  und  Gewerbeinspektionsbeamten  zu.
Die  letzteren  sind  im  Falle  der  Ablehnung  ihres  Antrags  befugt,  die  Entscheidung  der
Kreisregierung  anzurufen.

Vor  der  Erlassung  einer  solchen  Anordnung  ist  stets  der  Unternehmer  des  betreffenden
  Betriebs  zu  hören.  Geeigneten  Falls  sind  Sachverständige,  insbesondere  je  nach  der
Art  der  zu  treffenden  Maßnahme  der  Gewerbeinspektor,  Oberamtsarzt  oder  Oberamtsbaumeister
  zu  vernehmen.

Die  Anordnung  ist  schriftlich  zu  erlassen  und  mit  entsprechender  Begründung  zu
versehen.  Zugleich  ist  für  die  Ausführung  die  der  Sachlage  entsprechende  Frist  festzusetzen.

Die  Verfügung  ist  dem  Unternehmer  gegen  Empfangsbescheinigung  zuzustellen,  eine
Abschrift  derselben  der  Ortspolizeibehörde  und,  wenn  die  Anordnung  von  dem  Gewerbeinspektor
  beantragt  war,  auch  diesem  mitzutheilen.  #  4

In  gleicher  Weise  ist  die  Entscheidung  in  der  Beschwerdeinstanz  zu  eröffnen.  Hat
der  Vorstand  der  betheiligten  Berufsgenossenschaft  Beschwerde  eingelegt,  so  ist  auch  diesem
die  Entscheidung  zuzustellen.  ·

Nur  wenn  es  sich  um  eine  Maßregel  zur  Beseitigung  einer  dring  ende  n,  das
Leben  oder  die  Gesundheit  bedrohenden  Gefahr  handelt,  ist  die  s  ofortige  Ausführung
und  auch  erforderlichenfalls  der  Zwangsvollzug  oder  die  Einstellung  des  Betriebs  nach
g.  147  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  anzuordnen,  ohne  auf  die  Entscheidung  über  eine
eingelegte  Beschwerde  zu  warten.

Mit  der  Kontrole  des  Vollzugs  der  getroffenen  Anordnung  ist  in  der  Regel  die
Ortspolizeibehörde  zu  betrauen.  In  schwierigen  Fällen  kann  auch  eine  technische  Kontrole
  angeordnet  werden.
        <pb n="74" />
        72

8.  28.

Bei  den  nach  §.  120  d  der  Gewerbeordnung  zu  treffenden  Anordnungen  ist  auf  die
Unfallverhütungsvorschriften  derjenigen  Berufsgenossenschaft,  welcher  der  betreffende  Betrieb
angehört,  entsprechende  Rücksicht  zu  nehmen.  Maßnahmen  und  Einrichtungen,  welche  mit
den  Unfallverhütungsvorschriften  der  Berufsgenossenschaft  in  Widerspruch  stehen,  dürfen
nicht  ohne  zwingende  Gründe  und  in  der  Regel  nicht  ohne  vorheriges  Benehmen  mit
dem  zuständigen  Sektions=  oder  Genossenschaftsvorstand  getroffen  werden.  Vorherige
Berichterstattung  an  das  Ministerium  hat  dagegen  nicht  stattzufinden.  (Vergl.  im  Übrigen
Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Juni  1887,  Amtsbl.  S.  265.)

§.  29.

Die  Oberämter  haben  für  jede  Gemeinde  des  Bezirks  ein  Verzeichniß  der  in  derselben
  vorhandenen  Fabriken  und  der  nach  §.  154  Abs.  2—4  der  Gewerbeordnung  (vergl.
jedoch  §.  61  dieser  Verfügung)  den  Fabriken  gleichgestellten  gewerblichen  Anlagen  nach
dem  Formular  Beil.  III  anzulegen  und  fortzuführen.  Diese  Verzeichnisse  sind  vom
Oberamt  namentlich  anläßlich  der  Anmeldungen  unfallversicherungspflichtiger  Betriebe
(§§.  35  und  36  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884)  zu  ergänzen.

Auf  1.  April  jeden  Jahres  hat  das  Oberamt  diese  Verzeichnisse  in  Bezug  auf  ihre
Vollständigkeit  durch  die  Ortsvorsteher  kontroliren  zu  lassen  und  auf  Grund  der  Berichte
derselben  richtig  zu  stellen,  sodann  aber  bis  spätestens  am  1.  Juni  dem  zuständigen  Gewerbeinspektor
  zur  Einsichtnahme  zuzusenden,  welcher  dieselben  dem  Oberamt  spätestens
binnen  4  Wochen  zurückzustellen  hat.

Ueber  die  Errichtung  größerer  Fabriken  hat  das  Oberamt  schon  vor  den  in  Abf.  2
bezeichneten  Terminen  dem  Gewerbeinspektor  Mittheilung  zu  machen.

Nach  Genehmigung  solcher  lästiger  Anlagen  (§§.  16  und  24  der  Gewerbeordnung)
oder  solcher  Fabrikbauten,  bei  deren  polizeilicher  Genehmigung  besondere  Vorschriften  zur
Sicherung  der  Arbeiter  gegen  Gefahr  für  Leben  und  Gesundheit  gegeben  worden  sind,  ist
dem  Gewerbeinspektor  eine  Abschrift  der  Genehmigungsurkunde  zu  übersenden.

S.  30.
Die  Ortsvorsteher  haben  von  allen  zu  ihrer  Kenntniß  gelangenden  Unfällen  in  gewerblichen

  Anlagen,  welche  sie  nach  §.  53  des  Unfallversicherungsgesetzes  vom  6.  Juli  1884
einer  Untersuchung  zu  unterziehen  haben,  sowie  von  allen  denjenigen  Unfällen,  welche
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        73

durch  einen  besonderen  Mangel  in  der  Einrichtung  oder  dem  Betrieb  einer  gewerblichen
Anlage  verursacht  worden  sind,  jedesmal  spätestens  4  Tage  vor  dem  Termin  der  Unfalluntersuchung
  dem  zuständigen  Gewerbeinspektor  Anzeige  zu  erstatten.  Zu  diesem  Behuf
genügt  die  Uebersendung  einer  Abschrift  der  dem  Ortsvorsteher  gemäß  §.  51  des  Unfallversicherungsgesetzes
  vom  6.  Juli  1884  erstatteten  Unfallanzeige.  In  der  Regel  ist  hiebei
zugleich  der  Gewerbeinspektor  von  dem  Termin  der  polizeilichen  Unfalluntersuchung  behufs
seiner  etwaigen  Theilnahme  an  derselben  zu  benachrichtigen.

Zu  §§.  129  und  130  der  Gewerbeordnung.
§.  31.

„Gemeindebehörde"  im  Sinne  des  §.  129  und  „Polizeibehörde“
im  Sinne  des  §.  130  der  Gewerbeordumg  ist  der  Ortsvorsteher.

Zu  §§.  134  a—h  der  Gewerbeordnung.
S.  32.

Die  Wahrnehmung  der  in  §.  134  e,  §.  1341  und  §.  134  g  der  Gewerbeordnung
der  „untern  Verwaltungsbeh  örde“  zugewiesenen  Zuständigkeiten  liegt  den
Oberämtern  ob;  „höhere  Verwaltungsbehörde“  im  Sinne  des  S.  134  1
Abs.  2  ist  die  Kreisregierung.

g.  38.

Die  nicht  bereits  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  erlassenen
Arbeitsordnungen  (Fabrikordnungen)  aller  Fabriken,  nicht  nur  derjenigen,  in  welchen
in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigt  werden,  müssen,  soferne  sie  nicht  aufgehoben
  werden,  den  Vorschriften  der  S§.  134  a  bis  134c,  134e  Abs.  2,  1341  sowie  überhaupt
  den  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1891  geänderten  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
  angepaßt  und  bei  Vermeidung  der  Strafe  des  §.  148  Ziff.  12  der  Gewerbeordnung
  binnen  4  Wochen  nach  dem  1.  April  1892  dem  Oberamt,  in  dessen  Bezirk  sich  die
Fabrik  befindet,  eingereicht  werden.

Es  ist  Kontrole  darüber  zu  üben,  daß  für  jede  Fabrik  und  für  jede  den  Fabriken
nach  §.  154  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  gleichgestellte  gewerbliche  Anlage,  in  welcher
während  der  Zeit  ihres  Betriebes  in  der  Regel  mindestens  20  Arbeiter  beschäftigt  werden,
eine  Arbeitsordnung  erlassen  wird.  (§.  134  a  und  147  Abs.  1  Z.  5  der  Gewerbeordnung.)
        <pb n="76" />
        74

g.  34.

Bei  der  Aufstellung  und  Revision  der  Arbeitsordnungen  haben  die  Oberämter  den
Gewerbetreibenden  auf  Verlangen  mit  Auskunftsertheilung  an  die  Hand  zu  gehen.  Sie
können  zu  diesem  Behuf  die  Gewerbetreibenden  auf  die  Musterarbeitsordnungen  hinweisen,
  von  welchen  den  Oberämtern  Exemplare  zugegangen  sind.

g.  35.

Das  Oberamt  hat  jede  ihm  vorgelegte  Arbeitsordnung  alsbald  daraufhin  zu  prüfen,

a)  ob  sie  vorschriftsmäßig  erlassen  ist,  insbesondere,  ob  der  Bestimmung  des  §.  134  d
entsprechend  den  betheiligten  volljährigen  Arbeitern  beziehungsweise  einem  ständigen
Arbeiterausschuß  Gelegenheit  gegeben  worden  ist,  sich  über  deren  Inhalt  zu
äußern.  (Nur  auf  die  vor  dem  1.  Januar  1891  erlassenen  Arbeitsordnungen
und  die  vor  dem  1.  April  1892  vorgenommenen  Aenderungen  der  vor  dem
1.  Januar  1891  erlassenen  Arbeitsordnungen  findet  dieses  Erforderniß  keine  Anwendung.)


b)  ob  der  Inhalt  derselben  nicht  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften,  insbesondere  den
§S.  115—117,  119  a,  122  Satz  2,  134,  134  a—c,  135—137  der  Gewerbeordnung
  in  der  durch  das  Gesetz  vom  1.  Juni  1891  derselben  gegebenen  Gestalt  in
Widerspruch  steht.

Aus  bloßen  Zweckmäßigkeitserwägungen  darf  eine  Arbeitsordnung  nicht  beanstandet
werden.  Nach  Umständen  wird  es  sich  empfehlen,  daß  das  Oberamt  versucht,  durch
gütliche  Einwirkung  einen  Arbeitgeber  zur  Beseitigung  von  solchen  Bestimmungen,  welche
nicht  gesetzwidrig,  aber  mit  besonderer  Härte  für  die  Arbeiter  verbunden  sind,  zu  bestimmen.
Die  Ergänzung  der  Arbeitsordnung  durch  gesetzlich  nicht  vorgeschriebene  Bestimmungen,
insbesondere  Ordnungsvorschriften,  darf  dem  Arbeitgeber  in  keinem  Fall  angesonnen  werden.

g.  36.

Ueber  die  Einreichung  der  Arbeitsordnung  ist  dem  Arbeitgeber  unter  Angabe  des
Datums  ihres  Erlasses  und  ihrer  Einreichung  sowie  der  Beilagen  Bescheinigung  zu
ertheilen.

Eine  förmliche  Genehmigung  ist  für  den  Erlaß  oder  die  Aenderung  einer  Arbeitsordnung
  nicht  gefordert,  vielmehr  geht  das  Gesetz  (§§.  134  a  Abs.  1  und  134e)  davon
aus,  daß  die  Arbeitsordnung  durch  Aushang  erlassen  und  erst  dann  der  untern  Ver-
        <pb n="77" />
        75

waltungsbehörde  eingereicht  wird.  Auch  ist  eine  Frist  für  die  Beanstandung  der  erlassenen
  Arbeitsordnung  durch  das  Gesetz  nicht  vorgeschrieben  und  braucht  ein  förmlicher
Bescheid  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  der  Arbeitsordnung  dann  nicht  ertheilt  zu  werden,
  wenn  sich  bei  dieser  Prüfung  kein  Anstand  ergiebt.

Soferne  aber  der  Arbeitgeber  behufs  der  Sicherung  gegen  eine  nachträgliche  Beanstandung
  der  bereits  erlassenen  Arbeitsordnung  um  die  Prüfung  des  Entwurfs  der  Arbeitsordnung
  vor  deren  Erlaß  nachsucht,  ist  diesem  Ansuchen  regelmäßig  stattzugeben,
übrigens  auch  dann  nicht  eine  eigentliche  Genehmigung  des  Entwurfs  auszusprechen,  sondern,
  wenn  sich  kein  Anstand  ergeben  hat  oder  gefundene  Mängel  gehoben  sind,  nur  dahin
  Bescheid  zu  ertheilen,  daß  gegen  den  Erlaß  dieser  Arbeitsordnung  zur  Zeit  nichts
erinnert  wird.  Eine  spätere  Beanstandung  ist  hiedurch  gesetzlich  nicht  ausgeschlossen,
soll  aber  durch  Anwendung  von  Sorgfalt  bei  der  Prüfung  des  Entwurfs  thunlichst  vermieden
  werden.

Eine  der  vorgelegten  Ausfertigungen  der  Arbeitsordnung  ist  jedesmal  sofort  nach
deren  Einreichung  und  vor  Ertheilung  eines  Bescheids  dem  zuständigen  Gewerbeinspektor
(§.  1390  der  Gewerbeordnung)  mit  dem  Ersuchen  um  baldige  Mittheilung  etwaiger  Erinnerungen
  zu  übersenden.  g.  37.

Ergibt  die  Prüfung  der  Arbeitsordnung  einen  Mangel  nur  in  Bezug  auf  die  Vernehmung
  der  Arbeiter  oder  die  Mittheilung  des  Ergebnisses  derselben,  so  ist  der  Fabritant
  aufzufordern,  binnen  angemessener  Frist  die  gesetzliche  Giltigkeit  der  erlassenen  Arbeitsordnung
  durch  Nachholung  des  Versäumten  herbeizuführen  (§.  1341  Abs.  1  der  Gewerbeordnung).
  .

Die  Art  und  Weise,  in  welcher  den  Arbeitern  Gelegenheit  zur  Aeußerung  gegeben
werden  will,  ist  dem  Ermessen  des  Arbeitgebers  anheimgestellt.  Wenn  nicht  ein  ständiger
Arbeiterausschuß  im  Sinne  des  8.  134  Lb  der  Gewerbeordnung  besteht,  muß  aber  in
irgend  einer  Weise  sämtlichen  betheiligten  volljährigen  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  die
Möglichkeit  gegeben  werden,  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  kennen  zu  lernen  und  etwaige
Bedenken  vorzubringen.  Auch  soll  dafür  gesorgt  werden,  daß  die  von  den  Arbeitern  *
äußerten  Bedenken  zur  Kenntniß  des  Oberamts  gelangen  Vergl.  8.  134  a.  a.  O.)  Wird
die  Arbeitsordnung  in  mündlicher  Verhandlung  mit  den  Arbeitern  berathen,  so  ist  deßhalb

  in  der  Regel  ein  Protokoll  über  diese  Verhandlung  aufzunehmen.
3
        <pb n="78" />
        76

Ergeben  sich  bei  der  oberamtlichen  Prüfung  der  Arbeitsordnung  Anstände  in  Bezug
auf  deren  Inhalt,  so  ist  je  nach  dem  Umfang  und  der  Bedeutung  der  Mängel  entweder
  eine  entsprechende  Abänderung  oder  die  Ersetzung  dieser  Arbeitsordnung  durch  eine
andere  binnen  angemessener  Frist  anzuordnen,  auf  Ersuchen  des  Arbeitgebers  auch  demselben
  mit  Rath  an  die  Hand  zu  gehen.

Wird  von  dem  Arbeitgeber  der  getroffenen  Anordnung  nicht  Folge  geleistet  und  ist
gegen  die  Anordnung  die  nach  §.  1341  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  zulässige  Beschwerde
nicht  erhoben  oder  dieselbe  abgewiesen,  so  ist  Strafeinschreitung  nach  §.  147  Ziffer  5  der
Gewerbeordnung  zu  veranlassen  und  gleichzeitig  der  Arbeitgeber  unter  Setzung  einer  neuen
Frist  wiederholt  zur  Befolgung  der  getroffenen  Anordnung  aufzufordern.

Von  der  endgiltig  festgestellten  Arbeitsordnung  ist,  sofern  dieselbe  von  der  ursprünglich
  eingereichten  abweicht,  ein  Exemplar  zu  den  oberamtlichen  Akten  zu  bringen  und  eines
dem  zuständigen  Gewerbeinspektor  zu  übersenden.

§.  38.

Der  Gewerbeinspektor  hat  bei  der  Revision  der  Fabriken  auf  die  Arbeitsordnungen
und  deren  Handhabung  ein  besonderes  Augenmerk  zu  richten,  insbesondere  zu  kontroliren,
ob  dieselben  sowie  deren  Abänderungen  dem  Oberamt  eingereicht  und  etwaige  Beanstandungen
  erledigt  worden  sind.  Vorgefundene  Anstände  sind  dem  Oberamt  anzuzeigen.

Ferner  hat  der  Gewerbeinspektor  anläßlich  der  Revision  der  Fabrik  das  Verzeichniß
der  verhängten  Geldstrafen  einzusehen  und  zu  prüfen,  ob  bei  der  Verhängung  von  Strafen
die  gesetzlichen  Vorschriften  beachtet  worden  sind.

Zu  §.  138  der  Gewerbeordnung.
F.  39.

Die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  (§.  135  der  Gewerbeordnung)  in  einer
Fabrik  oder  den  Fabriken  gleichstehenden  Anlage  (§.  154  Abs.  2—4  der  Gewerbeordnung)
darf,  wie  schon  bisher,  nicht  eingeführt  werden,  bevor  der  Arbeitgeber  dem  Ortsvorsteher
die  in  §.  138  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebene  Anzeige  erstattet  hat.

Nach  der  nunmehrigen  Vorschrift  des  §.  138  der  Gewerbeordnung  ist  eine  solche
Anzeige  auch  zu  erstatten,  bevor  die  Beschäftigung  erwachsener  Arbeiterinnen  in  einer
Fabrik  oder  derartigen  Anlage  eingeführt  wird.  Für  diejenigen  Fabriken,  in  welchen
bereits  vor  dem  1.  April  1892  Arbeiterinnen  beschäftigt  worden  sind,  ist  diese  Anzeige
        <pb n="79" />
        77

alsbald  nach  dem  1.  April  1892  zu  erstatten.  Die  Inhaber  oder  Leiter  solcher  Fabriken
sind  hierauf  von  den  Ortsvorstehern  unter  Vorsetzung  einer  Frist  von  zwei  Wochen  speziell
aufmerksam  zu  machen.

Bezüglich  der  den  Fabriken  gleichstehenden  Anlagen  wird  auf  den  §.  154  Abs.  2—4
der  Gewerbeordnung  und  den  §.  61  gegenwärtiger  Verfügung  verwiesen.

g.  40.

Die  Anzeige  ist  schriftlich  zu  erstatten  und  muß  ersehen  lassen,  ob  in  der  betreffenden
Anlage  Kinder  unter  14  Jahren,  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren  und  Arbeiterinnen
  über  16  Jahren  oder  welche  dieser  drei  Arbeiterklassen  beschäftigt  werden  sollen.

Jede  eingehende  Anzeige  ist  vom  Ortsvorsteher  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  sämmtliche

in  §.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebenen  Angaben  enthält,  und  ob  die  beabsichtigte
  Regelung  der  Beschäftigung,  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  nicht  mit  den
Bestimmungen  der  §§.  135—137  der  Gewerbeordnung  oder  den  nach  §.  139a  der  Gewerbeordnung
  vom  Bundesrath  erlassenen  Vorschriften  in  Widerspruch  steht.  Ergibt
sich  hiebei  ein  Anstand,  so  ist  die  Anzeige  zur  Aenderung  oder  Vervollständigung  zurückugeben.

m  Jeder  Arbeitgeber,  welcher  die  in  §.  138  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebene  Anzeige
erstmals  gemacht  hat,  ist  besonders  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  er  in  den  Arbeitsräumen,
  wo  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  das  in  §.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
  erwähnte  Verzeichniß  nach  dem  Formular  Beil.  Nr.  IV,  ferner  in  den  Räumen,
in  welchen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  die  ebendaselbst
erwähnte  einen  Auszug  aus  den  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
beziehungsweise  jugendlichen  Arbeitern  enthaltende  Tafel  und  zwar  mit  dem  von  dem
Ministerium  festgesetzten  in  den  Beil.  Nr.  V  bezw.  VI  abgedruckten  Inhalt  auszuhängen
habe.

Außerdem  sind  diejenigen  Arbeiter,  welche  Fabrikationszweige  betreiben,  bezüglich
deren  besondere  Vorschriften  gemäß  §.  139  der  Gewerbeordnung  erlassen  sind,  darauf
aufmerksam  zu  machen,  daß  sie  außerdem  die  in  den  diesbezüglichen  Vorschriften  angeordnete
  zweite  Tafel  mit  den  bezüglichen  besonderen  Bestimmungen  in  den  Räumen,  wo
jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  auszuhängen  haben.

S.  41.
Die  eingehenden  Anzeigen  (§§.  39  und  40),  sowie  die  etwa  später  eingehenden
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        78

Veränderungsanzeigen  sind  zu  den  Akten  zu  nehmen,  welche  für  jede  Fabrik  rc.  besonders
zu  führen  und  fortlaufend  zu  nummeriren  sind.

Auf  Grund  der  eingehenden  Anzeigen  und  Veränderungsanzeigen  ist  nach  dem  Formular
  Beil.  Nr.  VII  ein  Verzeichnis  der  im  Gemeindebezirk  gelegenen  Fabriken  2c.,  welche
über  16  Jahre  alte  Arbeiterinnen  und  nach  dem  Formular  Beil.  Nr.  VIII  ein  Verzeichniß
  derjenigen  Fabriken,  welche  jugendliche  Arbeiter  beschäftigen,  zu  führen.

Jeder  Fabrik  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden
Einträge  eine  Doppelseite  des  Verzeichnisses  einzuräumen.  In  den  dafür  bestimmten
Spalten  dieser  Verzeichnisse  sind  auch  die  auf  Grund  der  §§.  138  a,  139  u.  139  a
der  Gewerbeordnung  für  die  betreffende  Anlage  zugelassenen  Ausnahmen  von  den
Bestimmungen  der  §§.  135  bis  137  der  Gewerbeordnung  vorzumerken.  (Vergl.  S.  46.)

S.  42.

Alljährlich  im  Monat  Dezember  haben  die  Ortsvorsteher  auf  Grund  dieser  Verzeichnisse
  (§.  41)  dem  vorgesetzten  Oberamt  eine  Uebersicht=  der  in  ihrem  Gemeindebezirk
vorhandenen  Fabriken  2c.,  in  welchen  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt
werden,  nach  dem  Formulare  Beil.  Nr.  IX  einzusenden.

Sämmtliche  Uebersichten  sind  unter  Beifügung  einer  auf  Grund  derselben  für  jeden
Oberamtsbezirk  herzustellenden  Gesammtübersicht  von  den  Oberämtern  den  Kreisregierungen
  vorzulegen,  welche  dieselben  dem  zuständigen  Gewerbeinspektor  zuzustellen  haben.
Dieser  hat  die  Gesammtübersicht  seinem  Jahresbericht  beizufügen.

Zu  §.  138a  der  Gewerbeordnung.
S.  43.

Die  in  8.  1383  der  Gewerbeordnung  bezeichnete  „untere  Verwaltungsbehörde“
ist  der  Ortsvorsteher,  die  daselbst  bezeichnete  „höhere  Verwaltungsbehörde“  ist
das  Oberamt.

Als  außergewöhnliche  Häufung  der  Arbeit,  welche  die  Gestattung  von  Ueberzeitarbeit  im
Sinne  des  §.  138  a  der  Gewerbeordnung  rechtfertigt,  gilt  nicht  nur  eine  durch  zufällige
Umstände  hervorgerufene  unvorhergesehene,  sondern  auch  eine  in  gewissen  Zeiten
regelmäßig  wiederkehrende  Arbeitsanhäufung  in  den  Saisonindustrien,  d.  h.  solchen
Industrien,  welche  zwar  während  des  ganzen  Jahres  betrieben  werden,  aber  zu  regelmäßig
  wiederkehrenden  Zeiten  im  Jahre  einen  verstärkten  Betrieb  haben  (wie  z.  B.
        <pb n="81" />
        79

Konditoreiwaarenfabriken,  einzelne  Branchen  der  Textilfabriken,  Fabriken  für  Konfektion
und  Putzmachereien).  In  allen  Fällen  muß  es  sich  aber  um  solche  Arbeitshäufungen
handeln,  um  deretwillen  nicht  eine  dauernde  Mehreinstellung  von  Arbeiterinnen  erfolgen
kann.  Ist  die  außergewöhnliche  Arbeitshäufung  von  dem  Fabrikbesitzer  selbst  herbeigeführt
  und  wäre  derselben  durch  rechtzeitige  Vermehrung  des  Arbeitspersonals  oder
durch  Produktion  auf  Lager  oder  Vorrath  vorzubeugen  gewesen,  so  ist  die  Erlaubniß  in
der  Regel  zu  versagen.

Ferner  setzt  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  voraus,  daß  nicht  nach  der  Art  der  Beschäftigung
  eine  Gefährdung  der  Gesundheit  der  betheiligten  Arbeiterinnen  zu  befürchten  ist.

Wenn  für  Betriebe  der  in  Frage  stehenden  Art  die  periodische  Ueberzeitarbeit  der
Arbeiterinnen  durch  Vorschriften  des  Bundesraths  auf  Grund  des  §.  139  a  Abs.  1  Ziff.  4
der  Gewerbeordnung  geregelt  ist,  sind  weitere  Bewilligungen  zur  Ueberzeitarbeit  wegen
Arbeitshäufungen,  die  zu  gewissen  Zeiten  des  Jahres  regelmäßig  wiederkehren,  nicht  zu

ertheilen.
8.  44.

Für  die  Samstage  und  Sonn=  und  Festtage  darf  die  Ueberzeitarbeit  der  Arbeiterinnen
auf  Grund  des  F.  138  a  der  Gewerbeordnung  überhaupt  nicht  genehmigt  werden  (Vgl.
jedoch  §.  105  f,  §.  138  a  Abs.  5  und  §.  139  der  Gewerbeordnung).

Eine  mehr  als  zwei  Wochen  hintereinander  fortdauernde  Ueberzeitarbeit  darf  der
Ortsvorsteher  nicht  genehmigen.  Die  Gesuche  um  eine  die  Zuständigkeit  des  Ortsvorstehers
  übersteigende  Bewilligung  von  Ueberzeitarbeit  der  Arbeiterinnen  sind  aber
gleichfalls  beim  Ortsvorsteher  anzubringen.

Erstreckt  sich  die  beabsichtigte  Ueberzeitarbeit  bei  Zusammenrechnung  mit  der  bereits
früher  im  gleichen  Kalenderjahr  bewilligten  auf  mehr  als  40  Tage  im  Jahr,  so  muß
sowohl  für  die  40,  als  die  weiteren  Tage  der  Ueberzeitarbeit  der  im  §.  138  a  Abs.  2
der  Gewerbeordnung  verlangte  Ausgleich  der  durchschnittlichen  Arbeitszeit  an  den  nicht
auf  die  Vorabende  von  Sonn=  und  Festtagen  fallenden  Betriebstagen  auf  nicht  mehr  als
11  Stunden  eintreten  und  hat  hiewegen  der  Fabrikbesitzer  einen  diesbezüglichen  Betriebsplan
für  das  Kalenderjahr  vorzulegen.  Der  Ortsvorsteher  hat  das  Gesuch  schleunigst  mit  gutächtlichen
  Antrag  und  der  Angabe,  ob  und  welche  Bewilligungen  von  Ueberzeitarbeit
dem  Gesuchsteller  bereits  in  dem  laufenden  Kalenderjahr  ertheilt  worden  sind,  dem  Oberamt
vorzulegen.

Von  dem  oberamtlichen  Bescheid  ist  dem  Ortsvorsteher  Kenntniß  zu  geben.
        <pb n="82" />
        80

8.  45.

Der  binnen  3  Tagen  schriftlich  zu  ertheilende  Bescheid  hat,  falls  dem  Antrag  stattgegeben
  wird,  das  Maß  der  täglichen  Verlängerung  der  Arbeitszeit  und  die  Stunden,
innerhalb  deren  die  Arbeit  gestattet  sein  soll,  sowie  den  Zeitraum,  während  dessen  die
Ueberzeitarbeit  gestattet  sein  soll,  genau  zu  bezeichnen.  Für  den  Fall,  daß  sich  Unzuträglichkeiten
  ergeben  oder  die  Grenzen  oder  Bedingungen  der  Bewilligung  nicht  eingehalten
werden,  ist  der  Widerruf  der  letzteren  vorzubehalten.  Im  Fall  der  Ablehnung  des
Antrags  sind  in  dem  Bescheid  die  Gründe  anzugeben.

Eine  Ausfertigung  des  Bescheids  ist  dem  Antragsteller  zuzustellen.

Es  ist  sorgfältig  darauf  zu  achten,  daß  bei  Gestattung  solcher  lUeberzeitarbeit  die
gesetzlichen  Grenzen  eingehalten  werden.

8.  46.

Das  in  §.  138  a  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebene  Verzeichniß  ist  vom
Ortsvorsteher  in  Verbindung  mit  dem  in  §.  41  vorgeschriebenen  Verzeichniß  Beil.  Nr.  VII
auf  der  rechten  Hälfte  der  Doppelseiten  desselben  zu  führen.  In  dasselbe  hat  der
Ortsvorsteher  sowohl  die  von  ihm  selbst,  als  die  vom  Oberamt  ertheilten  Bewilligungen
einzutragen.

Dem  Gewerbeinspektor  ist  auf  Verlangen  von  dem  Verzeichniß  und  von  allen  auf
die  Bewilligungen  von  Ueberzeitarbeit  bezüglichen  Akten  Einsicht  zu  gestatten.

S.  47.

Die  in  F§.  138  a  Absatz  5  der  Gewerbeordnung  vorbehaltene  Erlaubniß  zu  der
Besorgung  der  in  §.  105  Abs.  1  Ziff.  3  bezeichneten  Arbeiten  an  Sonnabenden  und
Vorabenden  von  Festtagen  nach  51½  Uhr  Nachmittags  durch  Arbeiterinnen  über  16
Jahre,  welche  kein  Hauswesen  zu  besorgen  haben  und  eine  Fortbildungsschule  nicht
besuchen,  darf  der  Ortsvorsteher  regelmäßig  ertheilen,  wenn  es  sich  darum  handelt,
hiedurch  die  Vornahme  dieser  Arbeiten  am  darauffolgenden  Sonn=  oder  Festtag  in
Wegfall  zu  bringen.

Die  Erlaubniß  ist  für  einzelne  Tage  oder  für  einen  bestimmten  Zeitraum,  jedoch
nur  in  widerruflicher  Weise  zu  ertheilen.  In  dem  dem  Arbeitgeber  zuzustellenden  schriftlichen
  Bescheid  sind  die  Namen  der  betreffenden  Arbeiterinnen,  die  Arbeiten,  mit  welchen
sie  beschäftigt  werden  dürfen,  die  Stunden,  in  welchen  diese  Beschäftigung  gestattet  und
        <pb n="83" />
        81

die  Zeit,  für  welche  die  Erlaubniß  ertheilt  wird,  genau  zu  bezeichnen.  Von  der  ertheilten
Erlaubniß  ist  in  den  dafür  bestimmten  Spalten  des  Verzeichnisses  Beilage  Nr.  VII
kurz  Vormerkung  zu  machen.

Die  Anträge  und  Bescheide  sind  in  einem  besondern  Aktenhefte  zu  sammeln,  von
welchem  dem  Gewerbeinspektor  auf  Verlangen  Einsicht  zu  gewähren  ist.

Zu  §.  139  Abs.  1  der  Gewerbeordnung.
S.  48.

Die  in  §.  139  Abs.  1  der  „höheren  Verwaltungsbehörde“  eingeräumte
Zuständigkeit  kommt  den  Oberämtern,  die  dortselbst  der  „.unteren  Verwaltungsbehörde“
  eingeräumte  Zuständigkeit  kommt  den  Ortsvorstehern  zu.

Bei  Anwendung  der  Bestimmungen  des  §.  139  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  sind
folgende  Weisungen  zu  beachten:

1)  Die  Gestattung  von  Ausnahmen  nach  §.  139  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  für

den  Fall,  daß  Naturereignisse  oder  Unglücksfälle  den  regelmäßigen  Betrieb  einer
Fabrik  unterbrochen  haben,  ist  nur  für  einzelne  Fabriken  und  auf  besonderen
Antrag  zulässig.

Trifft  eine  solche  Betriebs-Unterbrechung  mit  einer  außergewöhnlichen  Häufung
der  Arbeit  zusammen,  so  ist  auf  Antrag  §.  139  Absatz  1  der  Gewerbeordnung
in  Auwendung  zu  bringen,  weil  derselbe  weitergehende  Ausnahmen  als  8.  138  a
gestattet.  War  bereits  auf  Grund  des  §.  138  a  die  Ueberzeitarbeit  für  erwachsene
  Arbeiterinnen  über  40  Tage  hinaus  genehmigt  und  fällt  die  Betriebs-Unterbrechung
  in  die  Zeit  des  Ausgleiches  mit  verminderter  Arbeitszeit,  so  kann
auf  Grund  des  §.  139  eine  längere  Arbeitszeit,  als  in  dem  bereits  genehmigten
Betriebsplan  (§.  44  dieser  Verfügung)  vorgesehen  war,  gestattet  werden.

2)  Die  Anträge  sind  unter  Bezeichnung  der  Ausnahmen,  welche  gewünscht  werden,
und  unter  Angabe  der  Gründe  an  den  Ortsvorsteher  zu  richten.

3)  Der  Ortsvorsteher  hat  von  seiner  Befugniß,  Ausnahmen  auf  die  Dauer
von  höchstens  vierzehn  Tagen  zu  gestatten,  nur  in  driugenden  Fällen  Gebrauch
  zu  machen  und  von  seiner  Verfügung  sofort  nach  deren  Erlaß  dem
Oberamt  Abschrift  vorzulegen.  Dringende  Fälle  sind  in  der  Regel  nur  anzunehmen,
  wenn  es  sich  darum  handelt,  mit  Hilfe  einer  außerordentlichen  Verwen-
        <pb n="84" />
        82

dung  von  Arbeiterinnen  oder  jugendlichen  Arbeitern  eine  durch  Naturereignisse
oder  Unglücksfälle  herbeigeführte  wesentliche  Betriebsstörung  einer  Anlage  schleunigst
  wieder  zu  beseitigen  oder  einen  zur  Verhütung  von  Unglücksfällen  erforderlichen
  außerordentlichen  Betrieb  zu  ermöglichen.  Werden  in  Fällen  dieser  Art
Ausnahmen  für  länger  als  vierzehn  Tage  beantragt,  so  hat  der  Ortsvorsteher
zwar  schleunigst  an  das  Oberamt  zu  berichten,  kann  aber  die  ihm  erforderlich
erscheinenden  Ausnahmen  vorläufig  bis  zur  Dauer  von  vierzehn  Tagen  gestatten.

4)  Werden  die  Ausnahmen  nur  beantragt,  um  den  durch  die  Unterbrechung  verursachten
  Verlust  an  Betriebszeit  wieder  einzubringen,  so  hat  der  Ortsvorsteher
stets  die  Entscheidung  des  Oberamts  einzuholen.  Er  hat  zu  dem  Ende  die
Thatsachen,  auf  welche  sich  der  Antrag  stützt,  insbesondere  auch  den  Verlust  an
Betriebszeit,  welcher  dem  Unternehmer  durch  die  Unterbrechung  erwachsen  ist,
festzustellen  und  die  darüber  aufgenommenen  Verhandlungen  mit  seinem  gutächtlichen
  Berichte  dem  Oberamt  vorzulegen.

Letzteres  hat,  soweit  die  Ausnahmen  für  einen  vier  Wochen  nicht  übersteigenden
Zeitraum  beantragt  werden,  über  den  Antrag  die  Entscheidung  zu  treffen,  und
zwar,  sofern  es  ohne  Verzögerung  derselben  thunlich  ist,  nach  Anhörung  des
zuständigen  Gewerbeinspektors.

6)  Bei  Bemessung  der  zu  gestattenden  Ausnahmen  ist  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben
nicht  über  das  Maß  hinausgehen,  welches  durch  die  Dringlichkeit  des  Bedürfnisses
  geboten  und  mit  Rücksicht  auf  die  Gesundheit  der  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeiter  zulässig  erscheint,  und  daß  sie  nicht  für  längere  Zeit  gestattet
  werden,  als  zur  Beseitigung  der  Betriebsstörung  oder  zur  Abwendung
eines  Unglückfalles  oder  zur  Einbringung  der  verlorenen  Betriebszeit  erforderlich  ist.

Soweit  es  sich  nicht  um  Ausnahmen  in  besonders  dringenden  Nothfällen  oder
für  wenige  Tage  handelt,  sind  bei  Gestattung  der  Ausnahmen  folgende  Grenzen
innezuhalten:

a)  Innerhalb  24  Stunden  darf  die  Arbeitszeit  der  Kinder  9  Stunden,  die  der
jungen  Leute  11  Stunden  und  die  der  erwachsenen  Arbeiterinnen  13  Stunden
ausschließlich  der  Pausen  nicht  übersteigen.

b)  Zwischen  2  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen,  welche  für  Kinder  min-5
        <pb n="85" />
        83

destens  12  Stunden,  für  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  mindestens
10  Stunden  beträgt.

c)  Die  Tagschichten  und  Nachtschichten  müssen  wöchentlich  wechseln.  Jede  Schicht
muß  durch  eine  oder  mehrere  Pausen  in  der  Gesammtdauer  von  mindestens
einer  Stunde  unterbrochen  sein.

4)  An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von  6  Uhr
Morgens  bis  6  Uhr  Abends  fallen.

7)  Die  Verfügungen,  wodurch  Anträge  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  genehmigt

werden,  sind  schriftlich  zu  erlassen  und  müssen  die  gestatteten  Ausnahmen,  sowie
deren  Dauer  genau  angeben.  Die  Verfügung,  welche  das  Oberamt  getroffen
hat,  ist  der  Ortspolizeibehörde  mitzutheilen.  Dem  Gewerbeinspektor  hat  das
Oberamt  sowohl  von  seinen  eigenen  Verfügungen  als  von  denjenigen  der  Ortsvorsteher
  Kenntniß  zu  geben.

Der  Ortsvorsteher  hat  von  den  bewilligten  Ausnahmen  in  den  dafür  bestimmten

  Spalten  der  nach  §.  41  geführten  Verzeichnisse  Beilage  Nr.  VII  bezw.
VIII  Vormerkung  zu  machen.
Anträge,  welche  auf  Gestattung  von  Ausnahmen  für  einen  vier  Wochen  überschreitenden
  Zeitraum  gerichtet  sind,  hat  das  Oberamt  nach  vollständiger  Instruirung
  mit  gutächtlichem  Bericht  dem  Ministerium  des  Innern  zur  weiteren  Veranlassung
  vorzulegen.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Oberamt  die  Anträge  für  begründet
erachtet,  kann  es  die  erforderlichen  Ausnahmen  vorläufig  bis  zur  Dauer  von  vier
Wochen  gestatten.  Ob  dies  geschehen,  ist  in  dem  zu  erstattenden  Bericht  anzugeben.
9)  Die  Verhandlungen  über  die  auf  Grund  des  §.  139  Abs.  1  der  Gewerbeordnung

eingebrachten  Anträge  sind  in  allen  Instanzen  aufs  Aeußerste  zu  beschleunigen.
10)  Auf  den  1.  Januar  jeden  Jahrs  ist  von  dem  Oberamt  eine  Uebersicht  der  im

abgelaufenen  Kalenderjahr  auf  Grund  des  §.  139  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
zugelassenen  Ausnahmen  dem  zuständigen  Gewerbeinspektor  mitzutheilen,  welcher
dieselbe  seinem  Jahresbericht  beizufügen  hat.

.  49.

8

Die  in  §.  139  Abs.  2  der  höheren  Verwaltungsbehördes"  eingeräumte

Zuständigkeit  kommt  der  Kreisregierung  zu.
4
        <pb n="86" />
        84

Bei  der  Anwendung  des  8.  139  Abs.  2  sind  nachstehende  Weisungen  zu  beachten:

1)  Abweichungen  von  der  in  8.  136  und  8.  137  Abs.  1  und  3  der  Gewerbeordnung
  vorgeschriebenen  Regelung  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen  der  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeiter  können  nur  für  einzelne  Anlagen  und  nur  auf  Antrag
gestattet  werden.

2)  Derartige  Anträge  sind  unter  Angabe  der  Zahl  der  in  der  betreffenden  Fabrik
beschäftigten  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  oder  Kinder  und  jungen  Leute,  der
Abänderungen,  welche  gewünscht  werden,  und  der  Gründe,  welche  den  Antrag
veranlassen,  an  den  Ortsvorsteher  zu  richten.

3)  Letzterer  hat  dieselben  unter  Aeußerung  über  die  in  der  Begründung  angeführten
Thatsachen  und  über  die  Rathsamkeit  der  beantragten  Abweichungen  dem  Oberamt
zu  übergeben,  welches  dieselben  mit  einem  Gutachten  der  vorgesetzten  Kreisregierung
  vorzulegen  hat.  «

4)  Die  Kreisregierung  hat  unter  Vernehmung  des  zuständigen  Gewerbeinspektors
die  Anträge  einer  sorgfältigen  Prüfung  zu  unterziehen,  welche  sich  namentlich
darauf  zu  erstrecken  hat,  ob
a)  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Zulassung  von  Abweichungen  zutreffen;
b)  die  beantragte  Regelung  der  Beschäftigung  mit  den  Anforderungen,  welche

im  Interesse  der  körperlichen  und  geistigen  Entwickelung  der  jugendlichen

Arbeiter  und  der  Schonung  der  Gesundheit  und  der  Familienverhältnisse  der

Arbeiterinnen  zu  stellen  sind,  verträglich  erscheinen.

Dabei  ist  namentlich  zu  berücksichtigen,  ob  die  Einrichtung  der  Arbeitsräume
den  in  gesundheitlicher  Beziehung  zu  stellenden  Anforderungen  entspricht,  und
ob  die  Leitung  des  Betriebs,  für  welchen  die  Abänderungen  beantragt  werden,
im  Uebrigen  eine  wohlwollende  Fürsorge  für  die  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeiter  erwarten  läßt.

5)  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  es  sich  um  Abweichungen  von  den  Bestimmungen
über  die  Pausen  handelt,  ist  die  anderweite  Regelung,  sofern  sie  zulässig  erscheint,
  von  der  Kreisregierung  mittelst  schriftlicher  Verfügung  „bis  auf  Weiteres“
zu  gestatten.  Die  letztere  muß  enthalten:

a)  die  genaue  Bezeichnung  der  Anlage  und  eventuell  derjenigen  Theile  derselben,
für  welche  die  Abänderungen  gestattet  werden,
        <pb n="87" />
        6

7

85

b)  die  gestattete  Negelung  der  Beschäftigung,

I)  die  etwaigen  besonderen  Bedingungen,  von  welchen  die  Gestattung  der  anderweitigen
  Regelung  abhängig  gemacht  wird,

4)  die  Vorschrift,  daß  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  wie
sie  durch  die  Verfügung  geregelt  sind,  soweit  es  sich  um  jugendliche  Arbeiter
handelt,  in  dem  auszuhängenden  Verzeichniß  derselben,  soweit  es  sich  um  Arbeiterinnen
  über  16  Jahre  handelt,  auf  der  in  den  Fabrikräumen  auszuhängenden
  Tafel  (§.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung)  angegeben  werden  müssen,

e)  die  Bemerkung,  daß  die  gestattende  Verfügung  zurückgenommen  werden  würde,
falls  die  Bedingungen  nicht  innegehalten  würden  oder  Unzuträglichkeiten  daraus
  entstehen  sollten.

Von  der  erlassenen  Verfügung  ist  dem  zuständigen  Gewerbeinspektor  und  der  Ortspolizeibehörde

  eine  Abschrift  zu  übersenden.  Die  letztere  hat  in  dem  von  ihr

nach  §.  41  geführten  Verzeichniß,  Beil.  Nr.  VII,  in  den  dafür  bestimmten  Spalten,
entsprechende  Vormerkung  zu  machen.

Nach  der  gesetzlichen  Vorschrift  soll  eine  anderweite  Regelung  nur  gestattet

werden,  wenn  die  Natur  des  Betriebes  oder  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  es

wünschenswerth  machen.

Daß  Rücksichten  auf  die  Arbeiter  die  anderweite  Regelung
wünschenswerth  machen,  ist  nur  anzunehmen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  den
Arbeitern,  sei  es  durch  Abkürzung  der  Arbeitszeit,  sei  es  in  anderer  Weise,  eine
Erleichterung  oder  Annehmlichkeit  zu  gewähren,  welche  bei  Innehaltung  der  für
die  Arbeiterinnen  und  insbesondere  der  für  die  jugendlichen  Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Pausen  in  dem  konkreten  Falle  nicht  durchführbar  sein  würde.  Namentlich
  kommen  hier  die  Fälle  in  Betracht,  in  denen  Arbeitern,  welche  von  der
Fabrik  so  weit  entfernt  wohnen,  daß  sie  nicht  zum  Mittagessen  nach  Hause  gehen
können,  durch  Abkürzung  der  Pausen  und  der  täglichen  Arbeitszeit  die  Möglichkeit
verschafft  werden  soll,  einen  größeren  Theil  des  Tages  zu  Hause  zuzubringen,  als
es  bei  der  regelmäßigen  Eintheilung  der  Arbeitszeit  möglich  sein  würde.

Als  Fälle,  in  denen  die  Natur  des  Betriebes  eine  anderweitige  Regelung
  wünschenswerth  macht,  können,  vorbehältlich  einzelner  im  Voraus  nicht
zu  übersehender  Ausnahmen,  für  jugendliche  Arbeiter  nur  solche  gelten,
        <pb n="88" />
        86

in  welchen  ein  rationeller  Betrieb  es  nicht  gestattet,  den  erwachsenen  Arbeitern

neben  den  durch  den  Betrieb  selbst  gebotenen  Unterbrechungen  noch  die  für  die

jugendlichen  Arbeiter  gesetzlich  vorgeschriebenen  regelmäßigen  Vor=  und  Nachmittagspausen
  zu  gewähren,  und  in  denen  zugleich  eine  Beschäftigung  junger  Leute

—  namentlich  auch  mit  Rücksicht  auf  die  Heranbildung  tüchtiger  Arbeiter  —

unentbehrlich  und  nur  dann  möglich  ist,  wenn  dieselben  gemeinsam  mit  den  erwachsenen

  Arbeitern  beschäftigt  werden.  In  der  Regel  werden  diese  Voraussetzungen
  nur  bei  solchen  Betrieben  zutreffen,  in  welchen  bei  der  eigentlichen  Fabrikation
  nur  oder  vorzugsweise  gelernte  Arbeiter,  die  jugendlichen  Arbeiter  aber
als  Lehrlinge  beschäftigt  werden.  In  Fällen  dieser  Art  ist  die  beantragte
anderweite  Regelung  auf  die  als  Lehrlinge  beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter  zu
beschränken  und  zur  Sicherstellung  der  Innehaltung  dieser  Beschränkung  an  die

Bedingung  zu  knüpfen,  daß  die  Lehrverträge  schriftlich  abgeschlossen  und  das  Datum

derselben  unter  der  Rubrik  „Beschäftigung“  in  die  Arbeitsbücher  eingetragen  werden.
Wegen  der  Natur  des  Betriebes  ist  von  einer  einstündigen  Mittagspause  der

Arbeiterinnen  über  16  Jahren  in  der  Regel  nur  dann  abzusehen,

wenn  eine  einstündige  Unterbrechung  des  Betriebes  an  sich  oder  wegen  des  Zusammenhangs

  der  Beschäftigung  der  weiblichen  Arbeiterinnen  mit  der  der  männlichen
  Arbeiter  nicht  thunlich  ist,  wenn  die  Arbeiten  an  sich  leicht,  für  Arbeiterinnen
geeignet  und  nicht  mit  Gefahr  für  die  Gesundheit  verbunden  sind,  und  wenn  die

Art  des  Betriebes  kürzere  Ruhezeiten  mit  sich  bringt.  Unter  diesen  Voraussetzungen

kann  die  Mittagspause  auf  eine  halbe  Stunde  ermäßigt  werden,  wenn  außerdem

zwei  Pausen  von  je  einer  Viertelstunde  gewährt  werden.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  beantragten  Abweichungen  nicht  auf  die

Arbeitspausen  beschränkt  sind,  hat  die  Kreisregierung  die  Anträge  nach  den  unter

Ziff.  4  und  7  oben  hervorgehobenen  Gesichtspunkten  vollständig  zu  instruiren  und

sofort  mit  dem  Gutachten  des  zuständigen  Gewerbeinspektors  und  der  eigenen

gutächtlichen  Aeußerung  dem  Ministerium  des  Innern  zur  weiteren  Veranlassung
vorzulegen.

9)  Auf  den  1.  Januar  jeden  Jahrs  ist  von  der  Kreisregierung  eine  Uebersicht  der
im  abgelaufenen  Kalenderjahr  auf  Grund  des  §.  139  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
zugelassenen  Ausnahmen  und  anderweiten  Regelungen  dem  zuständigen  Gewerbeinspektor
  mitzutheilen,  welcher  dieselbe  seinem  Jahresbericht  beizufügen  hat.

8
        <pb n="89" />
        87
Zu  8.  139b  der  Gewerbeordnung.

§.  50.

Die  gemäß  §.  139b  der  Gewerbeordnung  aufgestellten  Aufsichtsbeamten  führen  die
Bezeichnung  „Gewerbeinspektor“,  die  denselben  beigegebenen  Assistenten  die  Bezeichnung
  „Gewerbeinspektions-Assistent“.

g.  öl.

Vorbehältlich  der  den  Gewerbeinspektoren  obliegenden  besonderen  Verpflichtungen  ist
die  unmittelbare  Aufsicht  auf  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung
  Obliegenheit  der  Ortspolizeibehörden.  Dieselben  haben  insbesondere
die  Befolgung  der  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Sonntagsruhe  (8§§.  105a—h  der  Gewerbeordnung),
  auf  die  Arbeitsbücher  (8§.  107  ff.  a.  a.  O.)  und  die  Arbeitskarten,  soweit
letztere  nach  Art.  9  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  noch  vorkommen,  sowie  in  Bezug
  auf  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  (§.  135  ff.  a.  a.  O.)
zu  kontroliren.

Soweit  die  Ortsvorsteher  größerer  Gemeinden  diese  Obliegenheiten  nicht  selbst  besorgen
  können,  sind  vom  Gemeinderathe  hiezu  geeignete  Stellvertreter  zu  bestellen.

Die  nähere  Regelung  des  Verhältnisses  der  Ortspolizeibehörden  zu  den  Gewerbeinspektoren
  bleibt  vorbehalten.

Die  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen
  und  jugendlichen  Arbeiter  in  den  unter  der  polizeilichen  Aufsicht  der  Bergbehörden
  stehenden  Anlagen  liegt  nur  dem  hiefür  als  Aufsichtsbeamter  im  Sinne  des
§.  139b  der  Gewerbeordnung  bestellten  Vorstand  des  Bergamts  ob.

§.  52.

Die  Befolgung  der  die  Arbeitsbücher  betreffenden  Bestimmungen  ist  von  den
Ortsvorstehern  bei  jeder  sich  darbietenden  Gelegenheit,  sowie  noch  besonders  dadurch  zu
überwachen,  daß  die  Vorlegung  der  Arbeitsbücher  in  den  Geschäftsräumen  der  Gewerbeunternehmer
  von  Zeit  zu  Zeit  verlangt  wird  (§.  107  der  Gewerbeordnung),  wobei  die
Größe  der  Zwischenräume  zwischen  den  einzelnen  Revisionen  wesentlich  durch  die  lotalen
Verhältnisse  und  die  bei  denselben  gemachten  Erfahrungen  zu  bestimmen  ist.
        <pb n="90" />
        88

In  jeder  gewerblichen  Anlage,  auf  welche  die  Bestimmungen  der  §§.  135139b  der
Gewerbeordnung  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Fabriken  Anwendung  finden,  ist  jedenfalls  jährlich  mindestens  eine  ordentliche  Revision,
  wenn  aber  der  Verdacht  einer  gesetzwidrigen  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  vorliegt,  von  Zeit  zu  Zeit  außerordentlich  eine  weitere  Revision
vorzunehmen.  Bei  jeder  ordentlichen  Revision  sind  folgende  Punkte  festzustellen:

1.

—

S

E

Ot

S

—

Wie  groß  ist  die  Zahl  der  in  der  Anlage  zur  Zeit  beschäftigten  Arbeiter
a.  zwischen  16  und  21  Jahren,
b.  zwischen  14  und  16  Jahren,
C.  unter  14  Jahren?

Zu  a,  b  und  e  sind  die  Zahlen  getrennt  nach  Geschlechtern  festzustellen.  Außerdem
  ist,  soweit  thunlich,  die  Zahl  der  Arbeiterinnen  über  21  Jahren  zu  ermitteln.


Sind  sämmtliche  minderjährige  Arbeiter  mit  vorschriftsmäßig  ausgefüllten  Arbeitsbüchern

  versehen?

Ist  in  den  Arbeitsräumen,  in  denen  Arbeiterinnen  über  16  Jahren  beschäftigt

werden,  der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  ausgehängt?

Stimmen  die  regelmäßige  tägliche  Arbeitszeit,  die  Arbeitszeit  an  den  Vorabenden

der  Sonn=  und  Festtage  und  die  Mittagspause  der  Arbeiterinnen  über  16  Jahren
mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  (§.  137  Absatz  1—4)  und  mit  der  der  Orts-Polizeibehörde
  erstatteten  Anzeige  überein?

Wird  denjenigen  Arbeiterinnen  über  16  Jahren,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen

  haben,  auf  ihren  Antrag  eine  1  16  stündige  Mittagspause  gewährt?

Werden  nicht  Arbeiterinnen  entgegen  der  Vorschrift  des  §.  137  Absatz  5  der  Gewerbeordnung

  während  der  ersten  4  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  beschäftigt
oder  ist,  sofern  eine  Beschäftigung  während  der  folgenden  2  Wochen  stattfindet,
das  Zeugniß  eines  approbirten  Arztes,  welches  diese  Beschäftigung  für  zulässig
erklärt,  beigebracht  worden?

Sind  in  den  Arbeitsräumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,

der  Auszug  aus  den  gesetzlichen  Bestimmungen  und  das  Verzeichniß  der  jugendlichen
  Arbeiter  ausgehängt?
        <pb n="91" />
        89

8.  Stimmen  die  Angaben  des  ausgehängten  Verzeichnisses  über  Arbeitszeit  und  Pausen

mit  den  dem  Ortsvorsteher  gemachten  Anzeigen  überein?

9.  Stimmen  ferner  die  in  dem  Verzeichniß  eingetragenen  jugendlichen  Arbeiter  mit

dem  Befunde  und  mit  den  vom  Arbeitgeber  verwahrten  Arbeitsbüchern  überein?

10.  Stimmen  Arbeitszeit  und  Pausen  der  jugendlichen  Arbeiter  mit  den  bestehenden

Vorschriften  und  den  auf  den  ausgehängten  Verzeichnissen  eingetragenen  Angaben
überein?

Während  der  Wirksamkeit  der  Uebergangsbestimmung  des  Art.  9  Abs.  4  des  Gesetzes
vom  1.  Juni  1891  ist  auch  zu  kontroliren,  ob  etwa  noch  vorhandene  schulpflichtige  Arbeiter
  mit  Arbeitskarten  versehen  sind  und  die  Schule  nach  Maßgabe  der  in  den  Arbeitskarten
  angegebenen  Einrichtung  besuchen.

Für  diejenigen  Anlagen,  hinsichtlich  deren  nach  Maßgabe  der  §§.  138  a,  139  und
139  a  und  154  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  Ausnahmen  nachgelassen  oder  Beschränkungen
  vorgeschrieben  sind,  ist  bei  der  Revision  festzustellen,  ob  die  Beschäftigung  der  Arbeiterinnen
  und  jugendlichen  Arbeiter  in  Uebereinstimmung  mit  den  erlassenen  besonderen
Bestimmungen  stattfindet.

Anlagen,  welche  auch  in  der  Zeit  zwischen  8½  Uhr  Abends  und  5%  Uhr  Morgens
oder  an  Sonn=  und  Festtagen  betrieben  werden,  sind  von  Zeit  zu  Zeit  einer  bei  Nacht
oder  Sonntags  auszuführenden  Revision  zu  unterziehen.

Anlagen,  in  welchen  Arbeiterinnen  beschäftigt  werden,  sind  auch  an  den  Vorabenden
der  Sonn=  und  Festtage  nach  5¼  Uhr  Nachmittags  und  an  den  übrigen  Wochentagen
nach  Schluß  der  zulässigen  Arbeitszeit  zu  besuchen.

S.  55.

Nach  jeder  Revision  einer  den  Bestimmungen  der  §§.  135  bis  139  b  der  Gewerbeordnung
  unterworfenen  Anlage  hat  die  Ortspolizeibehörde  das  Datum  derselben  in  die
nach  §.  41  zu  führenden  Verzeichnisse  der  Fabriken  2c.  einzutragen.  Werden  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt,  so  ist  außerdem  auf  den  in  den  Arbeitsräumen  aushängenden  Verzeichnissen
  ein  Revisions-Vermerk  zu  machen.  Nach  Vornahme  jeder  ordentlichen  Revision
ist  ferner  die  festgestellte  Anzahl  der  Kinder,  der  jungen  Leute,  der  Arbeiterinnen  zwischen  16
und  21  Jahren  und  der  Arbeiterinnen  über  21  Jahren  gleichfalls  in  die  nach  8.  41  zu
führenden  Verzeichnisse  der  Fabriken  u.  s.  w.  einzutragen.
        <pb n="92" />
        90
Die  gegen  Besitzer  von  Fabriken  2c.  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen
  bezüglich  der  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  ergangenen
  und  zur  amtlichen  Kenntniß  des  Ortsvorstehers  gelangten  Strafen  sind  in  die
Verzeichnisse  der  betreffenden  Fabriken  (§.  41)  kurz  einzutragen.

Zu  Titel  VIII  der  Gewerbeordnung.
Gewerbliche  Hilfskassen.
S.  56.

Die  Genehmigung  der  in  8.  140  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Kranken-,  Hilfsoder
  Sterbekassen  selbständiger  Gewerbetreibender  kommt  auch  insoweit  als  es  sich  nicht
um  Innungskassen  oder  eingeschriebene  Hilfskassen  handelt,  den  Kreisregierungen  zu.

Zu  Titel  IX  der  Gewerbeordnung.
g.  57.

„Weiterer  Kommunalverband“  im  Sinne  der  8§§.  105  b  Abs.  2,  119  a,
120  Abs.  3  und  142  ist  die  Amtskörperschaft.

Die  statutarischen  Bestimmungen  einer  Gemeinde  werden  vom  Gemeinderath,  in  zusammengesetzten
  Gemeinden  vom  Gesammtgemeinderath,  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses,
  —  die  statutarischen  Bestimmungen  des  weiteren  Kommunalverbands  werden
von  der  Amtsversammlung  erlassen.  Dieselben  bedürfen  der  Genehmigung  der  Kreisregierung.


Auf  ihre  Veröffentlichung  finden  die  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung  vom
9.  Januar  1872,  betreffend  die  Verkündigung  orts=  und  bezirkspolizeilicher  Vorschriften
(Reg.  Blatt  S.  16)  entsprechende  Anwendung.

Die  vor  der  Erlassung  statutarischer  Bestimmungen  vorzunehmende  Anhörung  betheiligter
  Gewerbetreibender  und  Arbeiter  liegt,  wenn  es  sich  um  statutarische  Bestimmungen
der  Gemeinden  handelt,  dem  Ortsvorsteher,  —  wenn  es  sich  um  solche  des  weiteren  Kommunalverbands
  handelt,  dem  Oberamt  ob.  Die  Bestimmung  der  Art  und  Weise  der
Anhörung  der  Betheiligten  ist  vorbehaltlich  besonderer  Anordnung  der  bürgerlichen  Kollegien
  bezw.  der  Amtsversammlung  zunächst  dem  Ermessen  des  Ortsvorstehers  bezw.
Oberamts  unter  Berücksichtigung  der  speziell  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  über-
        <pb n="93" />
        91

lassen.  Nach  letzteren  ist  es  insbesondere  zu  bestimmen,  ob  die  Vertreter  der  Arbeitgeber
und  der  Arbeiter  getrennt  zu  hören  oder  zu  gemeinsamer  Erörterung  zu  vereinigen  sind.
Eine  Erörterung  des  Gegenstands  in  einer  hiezu  berufenen  öffentlichen  Versammlung  ist
zulässig,  aber  nicht  nothwendig.  Es  können  Vertreter  der  betheiligten  Gewerbetreibenden
und  Arbeiter  durch  die  Behörde  berufen  oder  deren  Bestellung  durch  bestehende  Vertretungsorgane
  z.  B.  Innungen,  Krankenkassenvorstände,  Vereine  veranlaßt  werden.

Soferne  die  Aeußerungen  der  Betheiligten  nicht  schriftlich  abgegeben  werden,  ist  über
dieselben  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Die  Kreisregierung  hat  von  jeder  von  ihr  genehmigten  statutarischen  Bestimmung
ein  Exemplar  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.

Die  in  §.  142  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  bezeichnete  Zentralbehörde  ist  das  Ministerium
  des  Innern.

Zu  Titel  X  der  Gewerbeordnung.
Strafbestimmungen.
§.  58.

Die  Polizei-Behörden  und  Bediensteten  haben  den  Oberämtern  von  allen  zu  ihrer
Kenntniß  gelangten  Vergehen  der  in  §.  147  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Art  Kenntniß
  zu  geben.

Wenn  die  Oberämter  Anzeigen  von  Vergehen  der  in  §.  147  der  Gewerbeordnung
bezeichneten  Art  den  Amtsanwälten  zur  Herbeiführung  der  Strafverfolgung  übergeben,
haben  sie  wegen  der  etwa  veranlaßten  polizeilichen  Maßnahmen  jedesmal  damit  das  Ersuchen
  um  seinerzeitige  Mittheilung  des  Ergebnisses  der  Untersuchung  zu  verbinden.

Zu  den  in  §.  147  Abs.  3  und  4  der  Gewerbeordnung  bezeichneten  Anordnungen  sind
die  Oberämter  zuständig.

S.  59.

Wenn  den  Oberämtern  Uebertretungen  der  in  §§.  148  und  149  der  Gewerbeordnung
bezeichneten  Art  angezeigt  werden,  so  ist  vor  dem  Erlaß  einer  polizeilichen  Strafverfügung
zu  prüfen,  ob  nicht  die  in  Frage  stehende  strafbare  Handlung  zugleich  eine  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Steuergesetze  enthält.  Ist  letzteres  der  Fall  oder  liegen  wenigstens  genügende
  Anhaltspunkte  dafür  vor,  daß  eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  Steuergesetze  in
Frage  komme,  so  ist  der  hiefür  zuständigen  Untersuchungsbehörde  (Art.  11  des  Gesetzes

5
        <pb n="94" />
        92

vom  25.  August  1879  betreffend  das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Zoll=  und  Steuergesetze  (Reg.  Blatt  S.  259)  hievon  mit  dem  Ersuchen
  Mittheilung  zu  machen,  dem  Oberamt  seinerzeit  von  dem  Ergebniß  der  Untersuchung
  alsbald  Kenntniß  zu  geben.

Wenn  das  Oberamt  diese  Mittheilung  erhalten  hat,  ist  sodann  die  etwa  veranlaßte
weitere  Verfügung  zu  treffen.  (Vgl.  auch  §.  78  der  Vollzugs-Verfügung  vom  9.  November
  1883,  Reg.  Blatt  S.  267.)

Bezüglich  des  Erlasses  polizeilicher  Strafverfügungen  in  den  Fällen  der  88.  148
149,  150  der  Gewerbeordnung  wird  auf  das  Gesetz  vom  12.  August  1879  (Reg.  Blatt
S.  153)  und  die  Ministerialverfügung  vom  25.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  383)
hingewiesen.

Schlußbestimmungen.
Zu  §.  154  der  Gewerbeordnung.
8.  60.

Die  in  §.  154  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  bezeichnete  Zuständigkeit  der  „höheren
Verwaltungsbehörde“  kommt  dem  Oberamt  zu.

Das  Oberamt  hat  darüber,  ob  eine  Ziegelei  oder  ein  über  Tag  betriebener  Bruch
oder  eine  über  Tag  betriebene  Grube  nur  als  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfangbetrieben
zu  gelten  hat,  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  zu  entscheiden.  Ziegeleien,  welche  auf  dauernder
  Betriebsstätte  mit  ständigen  Anlagen  betrieben  werden,  sind,  wenn  dabei  Maschinen
verwendet  werden,  jedenfalls  den  Fabriken  gleichzustellen.  In  zweifelhaften  Fällen  ist
unter  Mittheilung  der  entsprechenden  Notizen  vorher  der  zuständige  Gewerbeinspektor
zu  vernehmen.

Die  ergangene  Entscheidung  ist  der  Ortspolizeibehörde,  und  wenn  der  Gewerbeinspektor
  vernommen  wurde,  auch  diesem  mitzutheilen.

S.  61.

Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  Bestimmungen  des  neuen  §.  154  Abs.  3
der  Gewerbeordnung  nicht  schon  am  1.  April  1892  in  Wirksamkeit  treten,  sondern  nach
Art.  9  Abs.  1  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891  erst  durch  besondere  Kaiserliche  Verordnung
  werden  in  Wirksamkeit  gesetzt  werden.  Bis  dahin  sind  von  den  in  §.  154  Abs.  3
genannten  Werkstätten  nur  diejenigen  den  Fabriken  gleichgestellt,  in  deren  Betrieb  eine
regelmäßige  Benützung  von  Dampfkraft  stattfindet.
        <pb n="95" />
        93
Zu  8.  155  Abs.  3  der  Gewerbeordnung.
S.  62.

Für  die  Hilfsbetriebe  der  K.  Staatseisenbahn=  und  Dampfschifffahrtsverwaltung
und  der  K.  Post=  und  Telegraphenverwaltung,  soweit  auf  dieselben  die  Gewerbeordnung
Anwendung  findet  (vgl.  §.  6  der  Gewerbeordnung),  werden  die  den  Polizeibehörden,
unteren  und  höheren  Verwaltungsbehörden  durch  die  S§.  105  b  Abs.  2,  105  c  Abs.  2,
105  e,  105  K.  115  aà,  120  d,  134e,  134  1,  134,  138  Abs.  1,  138  a,  139  und  1395
übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  von  den  der  Verwaltung  dieser  Betriebe
vorgesetzten  Dienstbehörden  ausgeübt.

Das  Gleiche  gilt  von  denjenigen  Betrieben  der  Heeresverwaltung,  auf  welche  die
Gewerbeordnung  Anwendung  findet.

Zu  Art.  9  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Inni  1891.
§.  63.

Die  in  Art.  9  Abs.  5  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1891  (Reichsgesetzblatt  S.  290)
der  „Landes-Zentralbehörde“  vorbehaltene  Ermächtigung  wird  durch  das  Ministerium
  des  Innern  ertheilt.

Gesuche  um  eine  solche  Ermächtigung  sind  bei  dem  Oberamt  anzubringen,  von  diesem
mit  gutächtlicher  Aeußerung  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  und  von  letzterer
mit  ihrer  Aeußerung  dem  Ministerium  vorzulegen.

Schlußbestimmung.
8.  64.

Die  Bestimmungen  dieser  Verfügung  treten  am  1.  April  1892  in  Kraft.
Vom  gleichen  Tag  an  treten  die  §§.  102—111  und  118—136  der  Vollzugs-Verfügung
zur  Gewerbeordnung  vom  9.  November  1883  (Reg.Blatt  S.  234  ff.)  außer  Wirksamkeit.
§.  112  letzterer  Verfügung  ist  durch  §.  21  gegenwärtiger  Verfügung  entsprechend  geändert.

Stuttgart,  den  26.  März  1892.

Schmid.
        <pb n="96" />
        94

Beilage  Nr.  I.  (Zu  8.  7  der  Vollz.  Verfg.)

 

3  Tag  des  Vezeichnung  *
-——  .  Betriebsstätte  der  Se  und
BG——
3  Festtage,  .
—-  Be-  und  --  «  Gestattete  Arbeiten.
ZS16  ·  «  für  welche  die
z*  Gesuchs.  scheids  Name  des  Arbeitgebers.  Ausnahme
#„  bewilligt  wird.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
        <pb n="97" />
        95
—  —  —  —--·
  Dauer
Zahl  der  Arbeiter  der  gestatteten
in  elche  ¶  welche  an  den  s  Beschäftigung  Gründe  der  Erlaubniß.  Bemerkungen.
1  Neger  in  Stalten  be-  und
trieb  zeichneten  TaBezeichnung  der
beschäftigt  gen  beschäftigt  Beseichnung
sind.  werden  dürfen.  "  i0  u.
7.  B.  9.  «
        <pb n="98" />
        <pb n="99" />
        97
Beilage  Nr.  II.  (Zu  §.  13  der  Vollz.  Verfg.)

Oberamt

Gemeinde

Verzeichniß

der
vom

bis

ausgestellten  Arbeitsbücher.

I.  In  Spalte  5  ist  je  nach  Lage  der  Sache  einzutragen:

„auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vaters  vom  (Datum)“
„auf  mündlichen  (schriftlichen)  Antrag  des  Vormunds  vom  (Datum)“

„nach  Genehmigung  des  Gemeinderaths  vom  (Datum)“.
worden  ist.

2.  In  Spalte  6  ist  kurz  zu  vermerken,  in  welcher  Weise  die  Beendigung  der  Schulpflicht  festgestellt
3.  Zu  Spalte  7  vergl.  §.  17  der  Verfügung.

4.  Wird  im  Fall  des  §.  109  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  eine  Gebühr  erhoben,  so  ist  der  Betrag  derselben
  in  Spalte  7  „Bemerkungen“  einzusetzen.
        <pb n="100" />
        98

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

112  3.  ———  1.
Des  Arbeitsbuchs  Des  Inhabers  ader  der  Inhaberin
r  #  ã  Des  Vaters  oder
Lau,  datum  a.  c.  ·  e.  de  Zzusew
  der  Geburts-.  Letzter  dauernder
ende  Aufenthaltsort
Nr.  Aus-  Vor=  und  Zuname.  eneerster  Arbeitsort  Nane
stellung.  Tag.  Jahr.  Ort.  im  Deutschen  Reich
J  "I
l
—  —  5
—  —  „I229
1
——  —  —  —  —  —  sEG  .  —  —  ——  —
l
is
—  «-»—-—————-  „
i
l
—
i
I!"""-""««—
        <pb n="101" />
        99

 

 

5.  6.  7.
ngbe  Ant  n  Angabe
r*e  ob  das  Arbeitsbuch  auf  Antrag  oder  über
mundes  mit  Zustimmung  des  Vaters  oder  Vor-  de  eingetretene
habers  mundes,  oder  nach  Ergänzung  der  feh-  Beendigung  Bemerkungen.
lenden  Zustimmung  des  Vaters  durch  den  der
Wohnort.  Gemeinderath  ausgestellt  ist.  Schulpflicht.
(§.  108  der  Gewerbeordnung  und  §.  15  Vollz.Verfg.)  chulpflich
        <pb n="102" />
        <pb n="103" />
        101
Beilage  Nr.  III  (gZu  g.  29  der  Vollz.  Verfg.)

Oberamt

Gemeinde

Verzeichniß

der

in  der  Gemeinde  vorhandenen  Fabriken  und  der

nach  §.  154  Abs.  2—4  denselben  gleichgestellten  gewerblichen  Anlagen.
        <pb n="104" />
        102
1.  2.  3.  4.  5.  6.
*s  hlsider  Zeit  demee.8t
Name  Gegenstand  tigten  Arbeiter,  der  Errich=  die  Gründe  der  Zu-Nr.
  des  des

Gewerbeunternehmers.

Fabrikationsbetriebes.

b)  Arbeiterinnen,

-  rechnun
darunter  tung  der  An  ch

g  zu  den
lage  bezw.  Fabriten  oder  gleich—

gestellten  Anlagen

sugenduche  Ar-  der  Inbe=  und  über  Erlaß  und
.  "à  triebsetzung.  Aenderung  der
eiter.  Arbeitsordnung
        <pb n="105" />
        Seisage  At.  IV.
.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
und  §.  40  der  Vollz.Verfg.)

der  in  der

Verxzeichniß

Fabrik

zu

beschäftigten  jugendlichen  Arbeiter.

 

I.  Arbeiter  von  14—16  Jahren.

der  Arbeitszeit

der  Bormittagspause
der  Mittagspause

der  Nachmittagspause

Beginn:
Uhr
Uhr
Uhr
Uhr

Ende:
Uhr

Uhr
Uhr

II.  Arbeiferinnen  von  14—16  Jahren.

1.  der  Arbeitszeit  Beginn:  Ende:
a)  an  den  Wochentagen

außer  Samstag
P)  an  den  Vorabenden  der

Sonn=  und  Festtagges  Uhr  Uhr
2.  der  Vormittagspause  Uhr  Uhr
3.  der  Mittagspause  Uhr  uUhr
1.  der  Nochmlttagspause.  .  Uhr.  Uhr
a)  on  den  Wochentagen

außer  Samstag  Uhr.  Uhr
b)  an  den  Vorabenden  der

Sonn-  und  Festtage  Uhr  Uhr

III.  Kinder  unter  14  Jahren.

der  Arbeitszeit.  Uhr  Uhr
der  Pause  Uhr  Uhr

Pormittags  beschäftigte.

Beginn:  Ende:  Revisions=Vermerle.



 

Vor-  und  Zuname.


1#
u-jnvg

Geburts
Tag.  Jahr.

Wohnort.

Geburts.
Jahr.

Vor·  und  Zu  -

—
*  name.  Wohnort.

Tag.

aqusiios

*u
aaus#s##s

Vor-  und  Zu-Geburts-




Tag.  Jahr.

name.

 

 

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  Arbeitszelt  Beginn:
der  Pause  „

Nachmittags  beschäftigte:
.Uhr,  Ende:  Uhr
Uhr,  „  Uhr

 

 

 

103
        <pb n="106" />
        EEEIIII  #3n###30
oldebunialß:  un  210  slo  2199916  quz#pyihzuz  ↄui  giuu  jav  uaquabuꝑtn?snv  aaq  Inv  sbnẽsn  Saliid  pnioqn  uoq  aud

104

Beilate  Nr.  V.  (§.  138  der  Gewerbeordnung  und  8.  40  der  Vollz.  Verfg.)

Auszug
aus  den
Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
über  die

Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über  16  Jahren.

(Vergl.  §§.  137  und  138  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891.)

—

l

—
—

Wer  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  in  einer  Fabrik  beschäftigen  will,  muß  hiervon  der  Orts-Polizeibehörde

  vorher  schriftliche  Anzeige  machen.  (§.  138  Abf.  1.)

In  der  Anzeige  sind  anzugeben:  die  Fabrik,  die  Wochentage,  an  welchen  die  Beschäftigung
stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  Art  der  Beschäftigung.  —
Soll  hierin  eine  Aenderung  eintreten,  so  muß  davon  vorher  der  Behörde  weilere  Anzeige
gemacht  werden.  (§.  138  Abs.  2.)

Arbeiterinnen  über  16  Jahre  dürfen  nicht  länger  als  11  Stunden  täglich,  an  Vorabenden
der  Sonn=  und  Festtage  nicht  länger  als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.
(§.  137  Abs.  2.)

Die  Arbeitsstunden  dürfen  nicht  in  die  Nachtzeit  zwischen  8⅛  Uhr  Abends  und  5⅛½  Uhr
Morgens  fallen.  Am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden  der  Festtage  ist  die  Beschäftigung
  nach  5½  Uhr  Nachmittags  verboten.  (§.  137  Abf.  1.)

Zwischen  den  Arbeitsstunden  muß  den  Arbeiterinnen  eine  mindestens  einstündige  Mittagspause

  gewährt  werden.  (§.  137  Abs.  3.)

Arbeiterinnen  über  16  Jahre,  welche  ein  Hauswesen  zu  besorgen  haben,  sind  auf  ihren  Antrag
eine  halbe  Stunde  vor  der  Mittagspause  zu  entlassen,  sofern  diese  nicht  mindestens  ein
und  eine  halbe  Stunde  beträgt.  (§.  137  Abs.  4.)

Wöchnerinnen  dürfen  während  vier  Wochen  nach  ihrer  Niederkunft  überhaupt  nicht  und  während
  der  folgenden  zwei  Wochen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  das  Zeugniß  eines  approbirten
Arztes  dies  für  zulässig  erklärt.  (§.  137  Abs.  5.)

In  jedem  Arbeitsraum,  wo  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  beschäftigt  werden,  ist  eine  Tafel,  welche

diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift  enthält,  auszuhängen.  (§.  138  Abs.  2.)
        <pb n="107" />
        I.  Kinder

II.  Kinder

Seilsge  Nr.  VI.  (C.  138  der  Gewerbeordnung
  und  §.  40  der  Vollz.Versg.)

aus  den

Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
über  die
Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter.

(Vergl.  §.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1891.)

Auszug

 

nuler  13  Jahren  dürfen  in  Fabriken  nicht  beschäftigt
(G.-O.  §.  135  Abf.  1.)

über  13  Jahre  dürfen  in  Fabriken  nur  beschäftigt
wenn  sie  nicht  mehr  zum  Besuch  der  Volksschule  ver-(G.-O.

  §.  135  Abf.  1.)

werden.

werden,
pflichtet  sind.

III.  Minderjährige  dürfen  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit

einem  durch  die  Polizei-Behörde  ihres  letzten  dauernden  Aufenthalts-Ortes
  oder  ihres  ersten  deutschen  Arbeits-Ortes  ausgestellten
  Arbeitsbuche  versehen  sind,  welches  von  dem  Arbeitgeber
  einzufordern,  zu  verwahren  und  auf  amtliches  Verlangen
jeder  Zeit  vorzulegen  ist.  (G.-O.  §8§.  107  und  108.)  (Val.
auch  die  in  jedem  Arbeitsbuche  abgedruckten  86.  111  und  112
der  Gewerbeordnung.)

IV.  Wer  Kinder  unter  14  Jahren  oder  junge  Tente  zwischen

14  und  16  Jahren  in  einer  Fabrik  beschäftigen  will,  muß  hiervon
  der  Orts-Polizeibehörde  vorher  schriftlich  Auzeige  machen.
(G.-O.  §.  138  Abs.  1.)

In  der  Anzeige  sind  anzugeben:  die  Fabrik,  die.  Wochentage,
an  welchen  die  Beschäftigung  stattfinden  soll,  Beginn  und  Ende
der  Arbeitszeit  und  der  Pausen,  Art  der  Beschäftigung.  —  Soll
hierin  eine  AKenderung  eintreten,  so  muß  davon  vorher  der
Behörde  weitere  Anzeige  gemacht  werden.  (G.-O.  S.  138  Abs.  2.)

V.  In  jedem  Arbeitsraume,  in  welchem  jugendliche  Arbeiter  unter

16  Jahren  beschäftigt  werden,  muß  an  einer  in  die  Augen
fallenden  Stelle  ein  Verzeichniß  der  darin  beschäftigten  jugendlichen
  Arbeiter  unter  Angabe  der  Arbeitstage,  des  Begiuns
und  Endes  der  Arbeitszelt,  des  Beginns  und  Endes  der
Fausen  ausgehängt  sein.  (G.-O.  §.  138  Abs.  2.)

VI.  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  nicht  länger  als  6  Stunden,

VIII.

V

—

8

junge  TLente  zwischen  14  und  16  Jahren  dürfen  nicht  länger
als  10  Stunden  täglich  beschäftigt  werden.  (G.-O.  §.  135.
Abs.  2  und  3.)

Die  Arbeitsslunden  aller  Arbeiter  unter  16  Jahren  dürfen
nicht  vor  51½  Uhr  Morgens  beginnen  und  nicht  über  8½  Uhr
Abends  dauern.  (G.-O.  §.  136  Abs.  1.)  Die  Arbeiterinnen
unter  16  Jahren  dürfen  überdies  am  Sonnabend  sowie  an  Vorabenden
  der  Festtage  nicht  nach  512  Uhr  Nachmittags  beschäftigt
  werden.  (G.-O.  §.  137  Abf.  1.)

Zwischen  den  Arbeitsstunden  müssen  allen  Arbeitern  unter  16
Jahren  regelmäßige  Fausen  gewährt  werden.  Für  solche,
welche  nur  6  Stunden  täglich  beschäftigt  werden,  muß  die  Pause
mindestens  eine  halbe  Stunde  betragen.  Den  übrigen  muß
mindestens  Mittags  eine  einstündige  sowie  Vor=  und  Nachmittags
  je  eine  halbstündige  Pause  gewährt  werden.  (G.-O.
§.  136  Abf.  1.)

Während  der  Pausen  darf  den  Arbeltern  unter  16  Jahren
eine  Beschäftigung  im  Fabrik-Betriebe  überhaupt  nicht  und  der
Aufenthalt  in  den  Arbeitsräumen  nur  dann  gestattet  werden,
wenn  in  denselben  diejenigen  Teile  des  Betriebes,  in  welchen
jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  sind,  für  die  Zeit  der  Pausen
völlig  eingestellt  werden,  oder  wenn  der  Aufenthalt  im  Freien
nicht  thunlich  und  andere  geeignete  Aufenthaltsräume  ohne  unverhältnismäßige
  Schwierigkeiten  nicht  beschafft  werden  können.
(5.  136  Abf.  2.)

An  Sonn-  und  Fesltagen,  sowie  während  der  vom  ordentlichen
Seelsorger  für  den  Kalechumenen-  und  Konstrmanden-,  Beichtund
  Kommunion-Anlerricht  bestimmten  Stunden  dürfen  Arbeiter
  unter  16  Jahren  nicht  beschäftigt  werden.  (F.  136  Abs.  3.).

In  jedem  Arbeitsraume,  wo  Arbeiter  unter  16  Jahren  beschäftigt  werden,  ist  eine  Tafel,  welche  diesen  Auszug  in  deutlicher  Schrift.

103

enthält,  auszuhängen.  (F.  138  Abs.  2.)  ———

Fur  den  Abdruck  dieses  Auszuges  auf  der  auszuhängenden  Tafel  muß  eine  entsprechend  größere  als  die  im  Regierungsblatt  benützte  Schrift  verwendet  werden.
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        —

—.

S

—

#

—
S

107
Beilage  Nr.  VII.

(§.  41  Vollz.-Verfg.)  Ver  zeichniß

der  im  Gemeindebezirk

gelegenen  Fabriken,  in  welchen  Arbeiterinnen  über  16  Fahre  beschäftigt  werden,
nd

der  diesen  Fabriken  nach  88.  138  a,  139  und  139  a  bewiligten  Ausnahmen  von  den
Hestimmungen  des  §.  137  der  Gewerbeordunng.
88.  41,  46  und  47  der  Württ.  Vollz.-Verfg.  vom  26.  März  1892.

Erläuternugen:

Den  Fabriken  stehen  gleich:  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von  Dampfkraft  stattfindet,  Hüttenwerke,
  Zimmerplätze  uud  andere  Bauhöfe,  Werste  und  solche  Ziegeleien  und  über  Tage  betriebene  Brüche  und  Gruben,  welche
nicht  blos  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfange  betrieben  werden;  die  nicht  unter  der  Aufsicht  der  Bergbehörden
stehenden  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten  und  unterirdisch  betriebenen  Brüche  und  Gruben.

Sowelt  durch  Kalserliche  Verordnung  oder  Bundesraths-Beschluß  noch  andere  Anlagen  den  Fabriken  glelchgestellt  werden  (.  144
Abs.  3  und  4  der  Gewerbeordnung),  ist  die  Nr.  1  der  Erläuterungen  dem  entsprechend  zu  ergänzen.

In  Spalte  3  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktiengesellschaft,  Korporation,  Genoffenschaft  oder  dergleichen  ist,  auch  der
Name  des  Leiters  (Direktors  2c.)  des  Betriebs  anzugeben.

Wenn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sihe  der  Fabrik  2c.  wohnt,  ist  auch  dessen  Wohnort  anzugeben.

In  Spalte  5  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Neviston  einzutragen.

In  Spalte  6  ist  jedesmal  die  bei  der  letzten  ordentlichen  Revision  vorgefundene  Zahl  der  Arbeiterinnen  über  16  Jahre  einzutragen.


Die  Einträge  in  der  Spalte  7  sind  getrennt

a)  für  die  fünf  ersten  Wochentage,
d)  für  die  Samstage  6  6½
zu  machen.  Auch  sind  sie  nach  den  etwa  eingehenden  Veränderungs-Anzeigen  zu  berichtigen.

In  Spalte  9  sind  die  Data  der  nach  §.  138  Abs.  1  und  2  der  Gewerbeordnung  zu  erstattenden  Anzeigen  und  Verönderungs=Anzeigen,
  sowie  deren  Aktennummer  einzutragen.  ·  *

.  In  Spalte  10  sind  die  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  über
16  Jahre  rechtskräftig  festgestellten  Strafen  einzutragen.  Dabei  sind  die  Namen  des  Gewerbetreibenden,  des  Betriebsleiters,
oder  der  Aufsichtsperson,  gegen  welche  Strafen  verhängt  worden  sind  (F.  151),  anzugeben.

In  das  Verzeichniß  Spalte  11  sind  gemäß  §.  46  der  Vollz-Verfg.  vom  26.  März  1892  die  nach  F.  138  a  Abs.  1  ertheilten
Bewilligungen  von  Ueberzeltarbeit  der  Arbeiterinnen  aon  den  Wochentagen  außer  Samstag  und  Borabenden  von
Festtagen  einzutragen.  Dabei  ist  folgendes  zu  beachten:  ·  ,

unter  a  sind  die  Bewilligungen  je  für  das  Kalenderjahr  zu  nummeriren.  Mit  dem  neuen  Kalenderjahr  ist  wieder
mit  Nr.  1  zu  beginnen.

Unter  a  ist,  wenn  die  Ueberzeitarbeit  nur  in  einer  einzelnen  besonderen  Abtheilung  des  Betriebs  stattfindet,  diese
Abtheilung  anzugeben.  ·  ··

Untethsindauchetwaiqellebetschceitungeaderektheiltcn  Bewilligungen  und  die  hiewegen  erfolgten  Bestrafungen
einzutragen.

In  das  Verzeichniß  —  12  8—,  sind  die  nach  F.  138  u  Abs.  5  der  Gewerbeordnung  und  §.  47  der  Vollzugs-Verfügung  vom
26.  März  1892  ertheilten  Bewilligungen  von  Ueberzeitarbeit  an  den  Samstagen  und  Vorabenden  von  Festtagen
fortlaufend  einzutragen.  *ç-In

  die  Spalte  13  a—e  sind  kurze  Vormerkungen  über  dieienigen  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  des  J.  137  der  Gewerbeordnung
  einzutragen,  welche  der  Fabrik  nach  §.  139  der  Gewerbeordnung  bewilligt  worden  sind,  oder  nach  allgemeinen
Vorschriften  des  Bundesraths  auf  Grund  des  §.  139  a  der  Gewerbeordnung  erlaubt  sind.

Neder  Jaa##s  ist  für  die  sortlausende  Aufnahme  der  sämmtkichen  sie  hetreffenden  Einträge  elne

Dopyelseile  des  Verzeichuisses  einzuräumen.  k“
        <pb n="110" />
        108

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  .  J.
Zauente  Bezeichnung  der  Fabrik  Name  des  Besitzers  oder
5.  7  7.  9.  10.
Tage,  Anzahl  Beginn  und  Ende  Datum
an  rausen  derder  beschäftigten  dar  Arbeitszeit  Arb  und  Vorgelonen  Bestrafetrie
  Arbeiterinnen  ·-·  reits-;
kevidixiwukdcYFsplydekregelmaßlgem  kamngmkler  des  Arbeitgebers
a)  ordentlic,,von  üoer  b)  an  den  Samstagen  pausen.  der  Ver-  oder.
b)  außer-  16—21  21  und  Vorabenden  änderungs-  Leiters  der  Fabrik
ordentlich.  Jahren.  Jahre.  von  Festtagen.  anzeigen.  «
12.  D  13.

 

Bewilligungen  von  Ueberzeitarbeit  an  Samstagen  und  Vorabenden

von  Festtagen  (§.  138a  Abs.  5  Gewerbeordnung).

 

 

Vormerkung  sonst  gestatteter  Ausnahmen  auf  Grund
des  §.  139  Abs.  1,  §.  139  Abs.  2  u.  S.  139  a  Gew.-O.

 

a.  b.  e.  d.  e.  a.  b.  e.
i-  er  Sleer  Bezeichu  der  du  Art  **  vie  Nähere  Bezeichnung
lrhnt-  8  füs  ab  ie  arsn  Hepert  der  gestatteten  ahe  Datum.  der

erthei-  Arbeite-  rlaubn  iten.  gesta
lung.  J  rinnen.  ertheilt  ist.  Tagen.  Arbeiten  hat.  Ausnahme.
        <pb n="111" />
        ——

Leiters  derselben

109

 

4.

Ort  der  Fabrik

 

 

II.
Bewilligungen  von  Ueberzetantei  an  den  Wochentagen  außer  Samsag  6G.  1384  Abs.  1  Gewerbeordnung).
u.  b.  C.  b.
dau  l  a)  Art  der  Bescasig.  Dauer  gah  und  Behorde  Gründe  der  außergewöhn=Alnde
  9  hem  de  9  3  bei  der  Ueber-q  ber  täglichen  Bezeichnung  der  welche  die  lichen  Häufung  der  Arbeit,
i  die  Bewil-  zeitarbeit:  Ueberzetarbeit  Betriebstage,  Bewilli--  wegen  deren  die  Bewilligung
im  ligun  leberzeitarbeik  6)  Bezeichnungder  et-  ind  für  welche  diegung  ertheilt  wird,  und  Bedingbalender-
  arbheit  betheiligten  waigen  besondere  Bezeichnung  üeerzeitarbeit,  ertheilt.  ungen  der  Bewilligung
jahr.  wurde.  rbeiterinnen.  Betriebsabtheilung  der  Stunden.  bewilligt  ist.  hat.  sowie  etwaige  Bemerlungen.
—
        <pb n="112" />
        <pb n="113" />
        111
Beilage  Nr.  VIII.  (8.  41  Vollz.--Verfg.)

Verzeichniß

der  im  Gemeindebezirk

gelegenen  Fabriken,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden.

Erläuterungen:

1.  Den  Fabriken  stehen  gleich:  Werkstätten,  in  deren  Betrieb  eine  regelmäßige  Benutzung  von  Dampfkraft  stattfindet,
Hüttenwerke,  Zimmerplätze  und  andere  Bauhöfe,  Werfte,  und  solche  Ziegeleien  und  über  Tage  betriebene  Brüche  und
Gruben,  welche  nicht  blos  vorübergehend  oder  in  geringem  Umfange  betrieben  werden;  die  nicht  unter  der  Aufsicht
der  Bergbehörden  stehenden  Bergwerke,  Salinen,  Aufbereitungs-Anstalten  und  unterirdisch  betriebenen  Brüche
u  .

nd  Gglobwth  durch  Kalserliche  Verordnung  oder  Bundesraths-Beschluß  noch  andere  Anlagen  den  Fabrilen  glelchgestellt  werden  (4.  154
Abs.  3  und  i  Gewerbeordnung),  ist  die  Nr.  1  der  Erläuterungen  dem  entsprechend  zu  ergänzen.

2.  In  Spalte  2  ist,  wenn  der  Unternehmer  eine  Aktien-Gesellschaft,  Korporation,  Genossenschaft  oder  dergleichen  ist,
auchlder  Name  des  Leiters  (Direktors  rc.)  des  Betriebes  anzugeben.  «

Wenn  der  Besitzer  oder  Leiter  nicht  am  Sitze  der  Fabrik  2c.  wohnt,  ist  auch  dessen  Wohnort  anzugeben.

3.  In  Spalte  3  ist  das  Datum  jeder  vorgenommenen  Revision  einzutragen.

4.  In  Spalte  4  ist  jedesmal  die  bei  der  letzten  ordentlichen  Revision  vorgefundene  Zahl  der  jugendlichen  Arbeiter
einzutragen.

d.  8*  Cuirage  in  den  Spalten  5  und  6  sind  nach  den  etwa  eingchenden  Veränderungs-Anzeigen  zu  berichtigen.

6.  In  Spalte  7  sind  die  Data  der  nach  §.  138  Abs.  1  und  2  zu  erstattenden  Anzeigen  und  Veränderungs-Anzeigen,
sowie  deren  Akten-Nummer  einzutragen.  ·

7.  In  Spalte  8  sind  kurze  Vormerkungen  über  diejenigen  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  88.  185  und  136
der  Gewerbeordnung  einzutragen,  welche  der  Fabrik  nach  §.  139  der  Gewerbeordnung  bewilligt  worden  sind,  oder
nach  allgemeinen  Vorschriften  des  Bundesraths  auf  Grund  des  §F.  139  a  der  Gewerbeordnung  erlaubt  sind.

8.  In  Spalte  9  sind  die  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  über  die  Arbeitsbücher  und  die  Beschäftigung
  jugendlicher  Arbeiter  rechtskräftig  erkannten  resp.  festgestellten  Strafen  einzutragen.  Dabei  sind  die
Namen  des  Gewerbetreibenden,  des  Betriebsleiters,  oder  der  Aufsichtsperson,  gegen  welche  Strafen  verhängt
worden  sind  (F.  151),  anzugeben.

Jeder  Fabrik  ist  für  die  fortlaufende  Aufnahme  der  sämmtlichen  sie  betreffenden  Einträge  eine  Doppelseite
des  Verzeichnisses  einzuräumen.  Ru
        <pb n="114" />
        112

 

—
*“

Laufende  Nummer.

2.

a)  Bezeichnung  der
Fabrik  2c.;

b)  Name  des  Besitzers
oder  Leiters  derselben;

e)  Art  des  Betriebes;

d)  Ort  der  Fabrik.

8.
Tage,
an  welchen  der
Betrieb
revidirt  wurde
a)  ordentlich,
b)  außerordentlich.



4.
Anzahl  der  beschäftigten

Kinder
(unter  14
Jahren)

männ-  welblch.
  lich

jungenLeute
(von  14—16,
Jahren)

männ-  welblich.
  lich.

5.

Beginn  und  Ende

der  täglichen

Arbeitszeit

a)  der  regelmäßigen,

b)  der  Arbeiterinnen
an  den  Vorabenden
der  Sonn=  und

Festtage.

Arbeitspausen.



 

 

 

#
"  .
        <pb n="115" />
        113

 

7.  8.  9.  10.
Datum  Vormerkung  gestatteter  Ausnahmen  von  den  Beund
  stimmungen  der  §§.  135  und  136  Gewerbeordnung.
Aten-Nummer  e.
-  a.  b.  e.  Vorgekommene
er  Nähere  Begeichmung  der  Aus-  ¾  "  Bemerkungen
Anzeigen  und  Stelle,  welche  "„  i  un  ause  ghesetrebe  Bestrafungen.  "
eränderungs-die  Ausnahme  Datum.  benmstahtet  ist.  (§.  139  alf.  1
Anzeigen.  gestattet  hat.  oder  2,  §.  152  a  Gewerbeo


—

nung.)
        <pb n="116" />
        <pb n="117" />
        Beilage  Nr.  IX.

(§.  42  Vollz.-Verfg.)

Nachweisung  der  Zahl  der
in  Jabriken  und  diesen  gleichstehenden  Anlagen  besch

189

 

 

 

 

4  Anzahl  Anzahl
Bejeichnung  der  Fabriken  2c.,  in  wele  der  Arbeiterinnen  über
der  chen  beschäftigt  werden:  16  Jahre
Andustrie-Gruppeu.  be.  a.  b.  zu-Arbeiterinnen
  ."
über  jiugendliche  16  bis  ur  über  21
1  rbbeit  sammen
Gruppe:  (Klassifikation  der  Deutschen.  Gewerbe-Statistik.)  16  Jahre.  rbeiter.  Jahre.  Jahre.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.
III.  Bergbau,  Hütten=  und  Salinenwesen,  Torf
gräberei  ...
IV.  Industrie  der  Steine  und  Giden
V.  Metallverarbeitung
VI.  Maschinen,  Werkzeuge,  Iusirumente,  Apparate
VII.  Chemische  Industrie
VIII.  Forstwirthschaftliche  Mebenpradunee,  Tautstoffe,
  Fette,  Oele  und  Firnisse
IX.  Textil-Industrie
XN.  Papier  und  Leder  .
XI.  Industrie  der  Holz=  und  Schuzstofe  .
XII.  Nahrungs=  und  Genußmittel
XIII.  Bekleidung  und  Reinigung
XV.  Polygraphische  Gewerbe

Sonstige  Industriezweige

 

Zusammen:
        <pb n="118" />
        im  Bezirke

äftigten  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeiter.

 

Anzahl
der  jungen  Leute  von
14—16  Jahren

Auzaht

der  Kinder  unter

Anzahl
sämmtlicher  jugendlichen  Arbeiter

 

I
männlich  weiblich

,  sammen

u—
weiblich
sammen

männlich  weiblich  4  zusammen.

 

8.  9.  10.

14.  15.  16.
        <pb n="119" />
        V.  Metall-Verarbeitung.

a)  Edrle  Metole.  ·  «
.V.v.Golb-,Silber-u.Btjoutekte-Waaren.
.Gold-uudSilbek-Schlågerei.  ·
.Gold-u-Silbekdraht-Ziehekeiu.Vctfettt-Osmia
  leonischer  Waaren.
.  Munzstätten.
b)  Unseble  Meialle,  mit  Ausschluß  von  Eisen  und
Meial-Legirungen.
Kupferschmiede.  ·
Schrot=  und  Bleikugel-Fabrikation.
Verf.  feiner  Blei=  und  Zinn-Waaren  sowie
  Mectall-Spielwaaren.
ink-Gießerei  und  Prägerei.
Erzeug.  u.  Verarb.  v.  Met.-Legirungen  a.  Art.
c)  Eisen  und  Stahl.  «  *
1.  Eisengießerei  und  Eisen-Emaillirung.
2.  Schwarz=  und  Weißblech-Fabrikation.
3.  Klempnerei.
4.  Blechwaaren-Fabrikation.
5.  Verfertigung  von  Stiften  und  Nägeln,
Schrauben,  Nieten,  Ketten,  Drahtseilen  2c.
6.  Grob=  und  Hufschmiede.
7.  Schlosserei,  Verf.  feuerfester  Geldschränke.
8.  Zeug-,  Sensen=  u.  Messerschmiede,  Verf.
eiserner  Kurzwaaren.
9.  Stahlfeder-Fabrikation.
10.  Nähnadel-Fabrikation.
11.  Verfertigung  von  Nadler=  und  Draht-Waaren,
  einschließlich  Drahtgeweben.

VI.  Maschinen,  Werlzeuge,  Instrumente,
Arparate.
a)Maschisen,  Werkzense,  Abp#barate  teinzutheilen

u.  d.  PHanplartikeln).

1.  Fabrikation  von  Dampfmaschinen,  Lokomotiven,
  Lokomobilen.

2.  Fabrikation  von  landwirthschaftlichen  Maschinen
  und  Geräthen.

3.  Fabrikation  von  Spinnerei=  und  Weberei-Maschinen
  und  Utensilien.

4.  Nähmaschinen-Fabrikation.

5.  Mühlenbau.

6.  Verfertigung  eiserner  Baukonstruktionen.

7.  Kerstelung  von  —

8.  Verf.  v.  Maschinen,  Werkzeugen  u.  Apparaten
  anderer  Art,  soweit  nicht  zu  den
folgenden  Klassen  dieser  Gruppe  gehörig.

5  Transportmittel  u.  Ansschlußz  von  Lokomotiven.

1.  Stellmacherei  und  Wagnerei.

2.  Wagenbau-Anstalten  (auch  die  den  Eisenb.=u.
  Post-Verwaltungen  unterstehenden).

3.  Schiffsbau.

err—

.  EL

 

Z.  Thranbrennerei,  Veder=  und
Schmiere-Fabrikation.
3  Kerstelung.  ätherischer  Oele  u.  Parfüms.

erarb.  v.  Harzen  u.  Verf.  v.  Flrnissen.

IX.  TVextil-Induftrie.
a)  Zubereitung  von  Spianfoslen.
1.  Seidentrocknungs=  u.-Konditionir-Anstalt.
2.  Wollbereitung.
3.  Flachsröst-Anstalten.
b)  Spisserei  (einschl.  Hechelei,  Gaspelel,  Spulerei,
Swiruerel  and  Watlenfabriketion).
1.  e  und  Seidenhaspel-Analten.

2.  Seiden=  und  Seidenshoddy-Spinnerei
einschließlich  wie  oben).

Wagen-(einschließlich

  wie  oben).
5.  Fachssechelo  und  Leinenspinnerei  (einschließlich
  wie  oben).
6.  Baumwollen-Spinnerei  (einschl.  w.  o.).
7.  Vigogne-Spinnerei.
8.  Spinn.  anderer  Stoffe  einschl,  w.  o.).
9.  Spinn.  ohne  Stoffangabe  (einschl.  w.  o.).
Weberei  einschl.  Bandweberei  —s—  enommen
Metsl#.  Gusmi-  u.  Nokhaar·  Weberel).
1.  Seiden-Weberei,  nu--  Sammet--Verfertigung
  und  Seidenband-Weberei.
2.  Wollen-Weberei,  einschl.  Wollenband-Web.
3.  Leinen-Weberei,  einschl.  Leinenband-Web.
.  Jute-Weberei.
.  Baumw.-Web.,  einschl.  Baumw.-Banbweb.
Weberei  v.  gemischten  u.  anderen  Waaren.
.  Weberei  ohne  Stoffangabe.
d)  Gummi-  u.  Hent-Flechterel  u.  -We#berei.
e)  Strickerei  a.  Wirkerel  (Sien##i###s#ren-Vahr.).
M  Gatelei,  Stiderei,  Epiteasabriłation.
1.  Hirelei.  Stickerei.
2.  Spitzenverfert.  und  Weißzeug-Stickerei.
&amp;amp;)  Bleicherei,  Färberei,  Druckerei  u.  Aupreiur  v.
Sp###stosten.  Garsen.  Gewebes  1.  Jengen  a.  Art.
1.  Seidenfärberei  und  Druckerei.
.  Wollenfärberei,  -Druckerei  und  -Appretur.
Bleicherei,  Färberei  und  Appreiur  für
Gespinnste  und  Gewebe  aus  Flachs,
Hanf,  Werg,  Jute  2c.
Bleicherei,  Färberei,  Druckerei  für  Gespinnste
  und  Gewebe  aus  Baumwolle.

2
—

#

–

 

—.

#.

 

E
S.
—
—o
2.

.  Sonftige  Bleicherei,  Färberei,  Druckerei

b)  Vofamenten-Jabeikstion.

4.  RNudel=  und  Maccaront-Fabriration.
5.  Stärke=  und  Stärkesyrup-Fabrikation.
6.  Kakao=  und  Chokoladen-Fabrikation.
7.  Kaffee-Surrogat-Fabrikation.
8.  Kaffee-Brennerei.
9.  Konserven-Fabr.  u.  V.  komprim.  Gemüse  2c.
b)  Animalische  Nahrusgsstofle.
1.  Fleischerei.
2.  Fisch-Salzerei  und  -Pökelei.
3.  Butter=  und  Käse-Fabrikation  und  Bereitung
  von  kondensirter  Milch.
e)  Geirãa  ate.
Wasserversorgung.
Eis-Bereitung,  -Bewahrung  und  -Versorgung.

Fabrikation  von  künstl.  Mineralwässern.
Mälzerei.
Branntwein-Brennerei,  Liqueur-und  Preßhefe-Fabrikation.

7.  Schaum=  u.  Obstwein-Fabr.,  Weinpflege.
8.  Essig-Fabrikation.
d)  Tabak-Vabriketios.
XIII.  Besteidung  und  Ne#inigung.
a)  Wasche,  Kleidsss,  Kopfbedeckung.  Putz.
Näherinnen.
Schneider  und  Schneiderinnen.
fertiger  Kleider  u.  Wäsche  (Konfektion).
imachere,  Verfertigung  künstl.  Blumen
und  Federschmuck.
utmacherei,  Fabrikation  von  Filzwaaren.
ützenmacherei.
Kürschnerei  und  Pelzwaaren-Zurichtung.
Verfertigung  von  Poaenitkerr  Kravatten
und  Handschuhen.  ·
9.  Verfertigung  von  Korsetts  und  Krinolinen.
b)  Schsbwacherel.
c)  He#-  and  Bartpllege.
a)  Baden  nad  Waschen.
1.  Bade-Anstalten.
2.  Waschanstalten,  Wäscherinnen,  Plätterinnen.

3.  Fleckenausmacher,  Kleiderreiniger,  Stiefelwichser,
  Kammerjäger.

XV.  Velygraphische  Gewerbe.
a)  Schrift-Schneiderei  und  .  Glebe#r#ei,  Holzschnit#t.
b)  Buchdruker#,  auch  Stein=  und  Metal-,  sowie
Jare--Drucker
Buchdruckerei.
.  Stein-  und  Zink-Druckerei.
.  Kupfer-  unb  Stahl-Druckerei.
.  Farben-Druckerei.

SVA#
S.
S.
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N  g##

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c)  Sberaphische  Austalten.

 

Gedruckt  bei  G.
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        —
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—

ZJur  Beseitigung  von  Iweifeln  darüber,  zu  welcher  Industrie-Gruppe  die  einzelnen  Fabriken  und  diesen  gleichstehende  Anlagen,  in
denen  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  gehören,  wird  hierunter  ein  Perzeichniß  derselben  nach  der  durch  den  Bundesraths-Beschluß
  vom  16.  Juni1882  für  die  deutsche  Gewerbe-Statistik  festgestellten  Rlassifikation  miitutheit.  Zür  Spalte  2  sind  bei

jeder  Industrie-Gruppe  nur  diejenigen  Fabriken  2c.  zu  berüchsichtigen,  welche  Arbeiterinnen  und  jugendliche

 

rbeiter  beschäftigen.

 

 

 

Abfürzungen:  N.—  Unstalten.  B.  #.—  Betrleb  für.  Betr.  —  Beirleb.  Br.—  Brüche.  F.,  Fabr.  —  relkatlon.  G.,  Gew.  v.  —  Gewlnnung  von.  Dit.  —  Olliten.
M.  —  Mühlen.  Spinn.  —  Spinnerel.  V.  v.,  Verf.  v.  =  Berfertigung  von  w.,  W.  —  Waaren.  Web.  —  Webereien.

 

 

 

III.  VBerghban,  Hütten-  und  Falinenwesen,
Torfgraberei.

a)  Erzgewinnung.  anch  Ansbereitang  von  Erzen.
1.  Bergwerke  auf  Erze,  ausgen.  Eisenerze.
2.  Eisenerz-Gruben.

b)  Hültenbetrieb,  ouch  Frisch=  und  Stlreckwerke.

1.  Silber-,  Blei-,  Kupfer-,  Zinn=  u.  Zink-Htt.

2.  Nickel-,  Kobalt-,  Antimon-,  Wismuth=  und
Arsenik-Hütten.

3.  Hochöfen  u.  Stahl-Hütten,  Eisen=  u.  Stahl-,
Frisch=  und  Streckwerke.

c)  Salzgewistung.

1.  Salzbergwerke.

2.  Salinen.

d)  Stein=  u.  Brauskohlen,  Graphit-,  Asphalt-,  Erd##
#u.  Bernstein-Gewissung:  Bricgnelte-Fobriken.

Steinkohlen-Bergwerke.

Verkokungs-Anstalten.

k.  Braunk.-Bergw.  u.  Braunk.-Briquette-Fbr.

4G.  v.  Graphit,  Asphalt,  Erdöl  u.  Bernstein.

ßee)  Torfgräberei  und  Torfbereitung.

G——

IV.  Industrie  der  Steine  und  Erden.

u)  Steine  und  Schiefer.  ·
Marmor-Bküche,-Sägerecu.  Schleiferei.
Schiefer-Br.  u.  Verf.  grober  Schieferw.
Andere  Steinbr.  u.  Verf.  grober  Steinw.
Steinmetzen  und  Steinhauer.
Verfertigung  feiner  Steinwaaren.

b)  Kies  nad  Sand,  Koalk.  Cement.  Traßb,  Go#s  und
Schwerspath.

1.  Gewinnung  von  Kies  und  Sand.

2.  Kalk-Brüche  u.  -Brennerei,  Mörtel-Fabr.

3.  Traßgräberei,  Cement=  und  Traß-Fabr.

4.  Gewinnung  von  Gyps  und  Schwerspath,
Gyps=  und  Schwerspath-Mühlen.

c)  Lehm-  und  Thougräberel,  Kaolin-Gräberel  und
„Schlämmerel,  auch  Masse-Mahlen,  Quarz=  und
Glasur-Möhlen.

1.  Lehm=  und  Thon-Gräberei.

2.  Masse-Bereitung  (für  glasirte  und  verglaste
Thonwaaren.)

3.  Kaolin-Gräberei  und  Schlämmerei,  auch
Masse-Mühlen.

4.  Quarz=  und  Glasur-Mühlen.

d)  Lehm-  und  Thonwaaren.

1.  eelei  und  Thonröhren-Fabrikation.

2.  Töpferei,  Verfertigung  feiner  Thonwaaren.

3.  Fayence-Fabrikation  und  -Veredelung.

4.  Porzellan-Fabrikation  und  -Veredelung.

e)  Glas.

1.  Glas-Fabrikation  und  -Veredelung.
2.  Glasbläserei  vor  der  Lampe.
3.  Spiegelglas=  und  Spiegel-Fabrikation.

EESNRN

c)  Schußwasen.
1.  EGeschüs-Giehereien  und  Kanonen-Bohrwerke.

2.  Büchsenmacherei,  Gewehr-Fabrikation.
d)  Zeitmeb-Insiramenste  (Uhrmacherei).
ee)  ’,zsk-Instrumente.  ·
1.  Pianoforte-Fabrikation.
2.  Verfertigung  anderer  Musik-Instrumente.
Mathematische,  al  K.———  r-%
  nesrt  5l  Wieee  ilch  es
1.  Verfertigung  mathematischer,  physikalischer
u.  chemischer  Instrumente  u.  Apparate.
2.  Verfertigung  chirurgischer  Instrumente.
3.  Verf.  anatom.  u.  mikrosfkop.  Präparate.
4.  Verf.  v.  Telegr.=  u.  Teleph.-Anl.  u.  Appar.
3)  Lambpen  und  andere  Belenchtunss-Abparate.

VII.  Chemische  Industrie.

a)  Chemische  Grohindustrie.

b)  Sonstige  Versertiguag  chemischer,  pharmazentischer

  u.  „honberrapsn  Präparate.
c)  Apothekes.
d)  Forbe-Materielien  m.  Einschluß  von  Thierkohle
o#nd  Kohlensilter.  ·  »
1.  Herstellung  von  Farbe-Materialien  mit
Ausschluß  der  Terfarden.

2.  V.  v.  Bleistiften,  Pastellstiften,  Kreiden.

3.  Anilin=  und  Anilinfarben-Fabrikation.

4.  Herstellung  sonstiger  Steinkohlentheer=  und
Kohlentheer-Derivate.

e)  Explosiptoffe  und  Z3ündwaaren.

1.  Herstelung  von  Explosivstoffen.

2.  Betrieb  für  Zündwaaren-Verfertigung.

Abfalle  und  künstliche  Do#nsstosse.

1.  Abfuhr=  und  Desinfektions-Anstalten.
2.  Fabrikation  künstlicher  Düngstoffe.
3.  Abdeckerei.

VIII.  Jorftwirthschaftliche  Reßenprodugte,
KTeuchtstoffe,  Fette,  Gele  und  Airuisse.
a  Gewiss#eg  gorstwirthschsstlicher  Nebenprod#kte.
1.  Holzkohlen-,  Holztheer=  und  Ruß-Gewinnung.

2.  Harz=  und  Pech-Gewinnung.
b)  Gasanstalten.
qc)  Licht=  und  Seifen-Fabrikastion.
1.  Talgsiederei,  Talgkerzen-Fabrikation,  Seifensiederei.
  ·
2.  Stearin=  und  Wachskerzen-Fabrikation.
d4)  Oelmühlen.
ee)  Kohlentheer=  Schwelerei,  Verf.  v.  Min  er#al-  und
#tber.  Oelen,  Feilen  u.  Fir#issen,  sowie  Verarbeitung
  von  Harzen.

1.  Kohlentheer-Schwelerei,  Betrieb  für  Mine-1)

  Seilerel  und  Meebschlägerei,  such  F.belkation
von  Netzen,  Segeln,  Säcken  26c.
1.  Seilerei  und  Reepschlägerei.
2.  Verfertigung  von  Netzen,  Segeln  u.  dergl.

X.  Vapier  und  Teder.

a)  Verfertignug  von  Popier  und  Pappe.

1.  Papier=  u.  Pappe-Fabrikation,  Herstellung

von  Oelpapier,  Schleifpapier  u.  s.  w.

2.  Steinpappe=  u.  Papiermaché-Fabrikation.

3.  Dachfilz=  und  Dachpappe-Fabrikation.

4.  Bunt=  und  Luxuspapier-Fabrikation.

5.  Tapeten=  und  Rouleaux-Fabrikation.

b)  Gerberel,  Lehmöhlen,  Fabrikstion  von  gefärbtem
  und  lachirtem  Leder  und  DPergament.

1.  Lohmühlen  und  Lohextrakt-Fabrikation.

2.  Gerberei,  Nabritation  von  gefärbtem  und

lackirtem  Leder  und  Pergament.

e)  Wachstuch=  u.  Leberftuch-,  such  Treibriemen-Fabr.
V.  v.  Gummi-  u.  Guttaperchs-W.  (ausgenommen
Geflechte  und  Gewebe).

1.  Wachstuch=  und  Ledertuch-Fabrikation.

2.  Treibriemen-Fabrikation.

3.  Verf.  v.  Gummi=  u.  Guttapercha-Waaren.
4)  Buchbinderei  und  Kartonsagen-Fabrikstios.
e)  Verf.  v.  Riemer-,  Satiler=  u.  Tapezier-Arbeiten.

1.  Verf.  v.  Riemer=  u.  Sattler-Arbeiten.

2.  Verfertigung  von  Tapezier-Arbeiten.

XI.  Holz-  und  Schnitzstoffe.
a)  Holzzurichtung  und  Kouservic##g.
b)  Versertiguns  slatier  Holzwaaren.
1.  Verfertigung  von  Holzstiften,  Zündholzruthen
  und  Zahnstochern.
2.  Verfertigung  von  groben  Holzwaaren.
3.z  Tischlerei=  und  Parquet-Fabrikation.
R)  Böttcherel.
d)  Korbwacherei.
e)  Soukige  ei  und  ,
St  “#§  5  Binsen.  Flechterei  von  Holh
)  Drechsler,  und  SchuitzmsarenVersertigusg.
auch  Korkschselderel.
1.  Drechsler=  u.  Schnitzwaaren-Verfertigung.
2.  Korkschneiderei.
)  V.  v.  Kämmen,  Bürsten,  Plusels,  Federposen.
Stöäcken,  Sonses=  nad  Negenschirmen.
1.  Verfertigung  von  Kämmen,  Bürsten,  Pinseln,
  Federposen.
2.  Stock-,  Sonnen=  und  Regenschirm-Fabr.
h)  Holz=  vud  Schuitzwesres-Vergoldung  und  son-Klee
  Veredelung.
XII.  Nahrungs-  und  Genußmiltel.
a)  Begetabilische  Nahrsaseole.
1.  Getreide-,  Mahl=  und  Schäl-Mühlen.
2.  Bäckerei  und  Konditorei.

 

 

Tetroleum-Raffinerie.  —

3.  Rübenzucker-Fabr.  und  Zucker-Raffinerie.

 

sselbrink  (Chr.  Scheufele).

da
        <pb n="121" />
        112
M  9.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  11.  April  1892.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Kleinkinderpflege
  am  Ottilienplatz  in  Eßlingen.  Vom  29.  März  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regie-Straßenbauarbeiter  der  Communalverbände.  Vom

4  März  1892.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Ermächtigung
  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.  Vom  31.  März  1892.
—  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  betreffend  die  Erlassung  neuer  organischer
Bestimmungen  für  die  Thierärztliche  Hochschule  in  Stuttgart.  Vom  22.  März  1892.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Kleinkinderpflege  am  Ettilienplatz
in  Eßlingen.  Vom  29.  März  1892.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  29.  März  d.  Is.  allergnädigst  geruht,
der  Kleinkinderpflege  am  Ottilienplatz  in  Eßlingen  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund
der  vorgelegten  Statuten  unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  29.  März  1892.
Schmid.

tekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betressend  die  Unfallversicherung  der  Regie-Straßenbauarbeiter  der  Communalverbände.
Vom  29.  März  1892.
Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  sind  die
Amtskörperschaften  Rottweil  und  Geislingen  gemäß  §.  4  Ziffer  3  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  vom  11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt
        <pb n="122" />
        118

worden,  die  Unfallversicherung  der  von  ihnen  bei  Regie-Straßenbauarbeiten  beschäftigten
Personen  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.
Stuttgart,  den  29.  März  1892.
Schmid.

Hekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  frirgswesens,
betreffend  die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpftichtige  Deutsche
in  Rußland.  Vom  31.  März  1892.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  11  des  Centralblatts  für  das
Deutsche  Reich  vom  Jahr  1892  erlassene  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ermächtigung
zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland  vom
10.  März  1892  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  31.  März  1892.
Schmid.  Steinheil.

Im  Verfolg  der  Bekanntmachung  vom  12.  Mai  1891  (Centralblatt  S.  91)7)  wird  hierdurch
  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  dem  Dr.  Adolf  Wagner  zu  St.  Petersburg
  —  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  von  den  gleichen  Funktionen  entbundenen  Dr.  Georg
Lindes  —  auf  Grund  des  §.  42  Ziffer  2  der  Wehrordnung  die  Ermächtigung  ertheilt  ist  zur
Ausstellung  der  im  §.  42  Ziffer  1a  und  b  der  Wehrordnung  bezeichneten  Zeugnisse  über  die  Untauglichkeit
  oder  bedingte  Tauglichkeit  derjenigen  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  im  inneren  Rußland  haben.

Berlin,  den  10.  März  1892.  Der  Reichskanzler:

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
bekreffend  die  Erlafung  neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  Thierärztliche  Hochschule
in  Stuttgart.  Vom  22.  März  1892.
Nachdem  die  organischen  Bestimmungen  der  Thierärztlichen  Hochschule  in  Stuttgart
(ogl.  Ministerialverfügung  vom  13.  Januar  1880,  Reg.  Blatt  S.  54)  den  veränderten

*)  Regierungsblatt  von  1891  S.  136.
        <pb n="123" />
        119

Verhältnissen  entsprechend  einer  Durchsicht  unterworfen  worden  sind,  werden  an  Stelle
der  seitherigen  Bestimmungen  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen
Majestät  vom  heutigen  Tage  nachstehende  neue  organische  Bestimmungen  für  die  Thierärztliche
  Hochschule  erlassen,  wobei  bemerkt  wird,  daß  die  Funktionen,  welche  den  an
derselben  angestellten  Lehrern,  als  dem  technischen  Kollegium  in  Veterinärsachen,  für
thierärztliche  Prüfungen,  Begutachtungen  in  gerichtlichen  Streitfällen  und  dergleichen
zukommen,  hiedurch  nicht  berührt  werden.

Stuttgart,  den  22.  März  1892.
Sarwey.

Neue  organische  Bestimmungen
für  die  Thierärztliche  Hochschule  in  Stuttgart.

I.  Zweck  der  Hochschule.
S.  1.
#  Die  Thierärztliche  Hochschule  hat  den  Zweck,  durch  systematisch  geordneten  Unterricht
  künftige  Thierärzte  wissenschaftlich  und  praktisch  auszubilden.

Außerdem  finden  auch  Angehörige  anderer  Berufsarten,  wie  namentlich  Landwirthe,
  an  der  Thierärztlichen  Hochschule  Gelegenheit  zur  Ausbildung  in  einzelnen  Fächern.
II.  Bom  Unterrichte.

S.  2.
Der  Unterricht  an  der  Thierärztlichen  Hochschule  ist  ein  theoretischer  und
praktischer.
Die  einzelnen  Lehrfächer  sind  in  der  Beilage  angegeben.
S.  3.
Die  Zeit,  innerhalb  welcher  der  gesammte  theoretische  und  praktische  Unterricht  an
der  Thierärztlichen  Hochschule  ertheilt  wird,  ist  auf  sieben  Semester  festgesetzt.
S.  4.
Zum  Behufe  einer  möglichst  zweckmäßigen  Vertheilung  der  einzelnen  Lehrfächer  (§.  2)
auf  die  angegebene  Studienzeit  (§.  3)  ist  ein  bestimmter  Lehrplan  aufgestellt,  an  welchen
die  Studirenden  gebunden  sind.  Abweichungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Vorstands.
        <pb n="124" />
        120

S.  5.

Ertheilt  wird  der  Unterricht  durch  eine  angemessene  Zahl  von  Hauptlehrern
(Professoren),  neben  welchen  einige  weitere  Lehrer  als  Fachlehrer,  Hilfslehrer,
Assistenten  angestellt  sind  (vgl.  Gesetz  vom  28.  Juni  1876,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  Staatsbeamten  rc.,  und  Gesetz  vom  14.  Juni  1887,  betreffend  die  Beilagen
des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Staatsbeamten  2c.  vom  28.  Juni  18706).

S.  6.

Als  Lehrmittel  dienen:

A.  die  Bibliothek  der  Hochschule.

B.  die  mit  der  Hochschule  verbundenen  Institute  nebst  ihren  Sammlungen:

1)  das  chemisch-physikalische  Institut  mit  dem  chemischen  Laboratorium  und  der
Sammlung  von  pharmazeutischen  und  chemischen  Präparaten  und  physikalischen
Apparaten,  6

2)  der  botanische  Garten,

3)  das  anatomisch-physiologische  Institut  mit  dem  Präparirsaal  und  der  Sammlung
  physiologisch-anatomischer  Präparate  und  physiologischer  Apparate,

4)  das  pathologisch-anatomische  und  bakteriologische  Institut  mit  der  Sammlung
pathologisch-anatomischer  Präparate  und  bakteriologischer  Apparate,

5)  die  Kliniken:  6
a.  die  Hausklinik,  für  Hausthiere  jeder  Art,

theils  mittels  Aufnahme  in  die  Krankenställe  der  Hochschule  (stationäre
Klinik),
theils  mittels  Berathung  und  Verordnung  auf  bloßes  Vorführen  (konsultatorische
  Klinik),
b.  die  auswärtige  Klinik,  für  Hausthiere  mit  Ausnahme  der  Pferde,
mittels  Besuchs  in  den  Ställen  (ambulatorische  Klinik),

6)  die  Dispensiranstalt  der  Hochschule  mit  der  pharmakognostischen  Sammlung,

7)  die  Beschlagschmiede  mit  der  Sammlung  von  Hufen  und  Hufeisen.

C.  die  unter  den  vorstehenden  Instituten  nicht  eingereihten  Sammlungen

1)  von  Instrumenten  und  Apparaten  für  Chirurgie  und  Operationslehre,

2)  von  Modellen  und  Apparaten  für  Thierzucht,  Diätetik  und  Exterieur,
        <pb n="125" />
        121

3)  die  Sammlung  für  Augenheilkunde,
4)  die  Sammlung  für  Landwirthschaftslehre.
hD.  Außerdem  werden  von  den  Lehrern  mit  den  Studirenden

1)  die  öffentlichen  Sammlungen  und  Institute  des  Landes,  z.  B.  für  den  zoologischen
  Unterricht  das  Staats-Naturalienkabinet,  benützt  und

2)  Exkursionen  für  Zwecke  des  botanischen  Unterrichts,  zu  Besichtigung  von
Gestüten,  Meiereien,  Thiermärkten  und  Ausstellungen,  wie  auch  zum  Zwecke
der  Vornahme  von  Sektionen  in  Seuchenfällen  ausgeführt.

S.  7.

Mit  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  der  Regel  nach  von  selbst  auch
der  Auftrag  zu  Ueberwachung  der  darauf  bezüglichen  Sammlungen,  sowie  zu  Leitung
des  betreffenden  praktischen  Instituts  verbunden,  mit  der  Befugniß  für  den  einzelnen
Lehrer,  innerhalb  des  betreffenden  Etatssatzes  über  Anschaffungen,  Ausbesserungen  und
dergl.  selbständig  zu  verfügen.

Ueber  die  Verwaltung  der  Bibliothek  wird  im  einzelnen  Falle  besondere  Bestimmung

getroffen.
ff  88

Das  Nähere  über  den  Anfang  und  Schluß  der  Studiensemester,  sowie  über  die  an
der  Hochschule  stattfindenden  Ferien  wird  besonders  bestimmt.
Während  sämmtlicher  Ferien  wird  die  Behandlung  kranker  Thiere,  sowie  der  Betrieb
der  Beschlagschmiede  ununterbrochen  fortgeseßt.
III.  Von  den  Stndirenden.
8.  9.
Die  Studirenden  der  Thierärztlichen  Hochschule  sind  entweder  ordentliche,  wenn
sie  zum  Zwecke  des  thierärztlichen  Fachstudiums  aufgenommen,  oder  außerordentliche

Gospitanten),  wenn  sie  als  Angehörige  eines  anderen  Berufes  nur  für  einzelne  Fächer
zum  Besuche  der  Hochschule  zugelassen  werden.
.  10

Der  Eintritt  von  Studirenden,  welche  das  Studium  der  Thierheilkunde  beginnen,
findet  am  zweckmäßigsten  zum  Anfang  des  Wintersemesters  statt.  Jedoch  kann  auch  im
Sommersemester  die  Aufnahme  eines  solchen  Studirenden  gewährt  werden.
        <pb n="126" />
        122

8.  11.

Die  Anmeldung  zur  Aufnahme  als  ordentlicher  Studirender,  wie  zur  Zulassung  als
Hospitant  geschieht  auf  mündlichem  oder  schriftlichem  Wege  bei  der  Direktion  der
Hochschule.

§.  12,

Wer  die  Aufnahme  als  ordentlicher  Studirender  nachsucht,  hat  sich  auszuweisen:

1)  über  die  elterliche  oder  vormundschaftliche  Einwilligung,  beziehungsweise  die  bereits
erlangte  Selbständigkeit,

2)  über  sittlich  gute  Aufführung  (durch  ein  Zeugniß  der  zuständigen  Behörde),

3)  über  den  Besitz  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung  (val.  §.  13),

4)  über  den  Besitz  genügenden  Vermögens  oder  ausreichender  Unterstützung,  um  die
Kosten  des  Aufenthalts  in  Stuttgart  bestreiten  zu  können  (durch  ein  gemeinderäthliches
  Zeugniß).

S.  13.

Der  Nachweis  über  den  Besitz  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung
(§.  12  Ziff.  3)  ist  zu  führen  durch  das  Zeugniß  der  Reife  für  die  Prima  eines  Gymnasiums
  oder  Realgymnasiums,  oder  einer  durch  die  zuständige  Zentralbehörde  als  gleichstehend
  anerkannten  höheren  Lehranstalt.  (§.  5  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzleramts
  vom  13.  Juli  1889,  betreffend  die  Prüfung  der  Thierärzte,  Reg.  Blatt  von  1889
S.  297).

Der  hier  genannten  „Prima  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums“  steht  der
dritte  Jahreskurs  in  der  oberen  Abtheilung  der  inländischen  Gymnasien  (und  evangelischtheologischen
  Seminarien)  sowie  der  Realgymnasien  des  Landes  gleich  (Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  17.  April  1878,  Reg.  Blatt  von  1878  S.  74).

S.  14.

Ausländer  (Nichtdeutsche),  welche  als  ordentliche  Studirende  der  Thierheilkunde
aufgenommen  zu  werden  wünschen,  haben  sich  durch  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  ihr
Alter,  Prädikat,  bisherige  Laufbahn  und  den  Besitz  der  erforderlichen  Unterhaltsmittel
sowie  darüber  auszuweisen,  daß  sie  nach  den  in  ihrem  Heimatsstaate  bestehenden  Einrichtungen
  die  erforderliche  wissenschaftliche  Vorbildung  besitzen.

§.  15.

Um  als  Hospitant  zur  Theilnahme  am  Unterricht  zugelassen  zu  werden,  ist  er-
        <pb n="127" />
        123
forderlich,  daß  der  Betreffende  sich  über  eine  gute  sittliche  Führung,  eine  zum  Verständniß
der  Vorträge  erforderliche  allgemeine  Bildung  und  den  Besitz  der  nöthigen  Mittel  ausweist.
8.  16.
Die  Aufnahme  als  ordentlicher  Studirender,  beziehungsweise  die  Zulassung  als
Hospitant  wird  von  dem  Vorstande  verfügt.
In  zweifelhaften  Fällen  entscheidet  der  Lehrerkonvent.
8.  17.
Die  Studirenden  und  Hospitanten  werden  nach  ihrem  Eintritt,  unter  Zustellung
eines  Exemplars  der  Statuten  (ogl.  8.  21),  auf  letztere  von  dem  Vorstande  der  Hochschule

  verpflichtet.
8.  18.

Für  den  Genuß  des  Unterrichts  haben  die  ordentlichen  Studirenden  und  die  Hospitanten
  ein  angemessenes  Unterrichtsgeld  zu  entrichten,  welches  beim  Beginn  des
Semesters  vorauszubezahlen  ist.  Ausländer  (Nichtdeutsche)  haben  einen  höheren  Betrag
zu  bezahlen.

Eine  Rückerstattung  des  bezahlten  Unterrichtsgeldes  findet  bei  vorzeitigem  oder  unfreiwilligem
  Austritt  nicht  statt.

Es  kann  jedoch  einem  Studirenden,  welcher  aus  triftigen  Gründen  im  Laufe  eines
Semesters  um  Entlassung  aus  der  Anstalt  bittet,  auf  Ansuchen  ein  entsprechender  Theil
des  vorausbezahlten  Unterrichtsgeldes  zurückerstattet  werden.

.19.

Bei  nachgewiesener  Mittellosigkeit  kann  ordentlichen  Studirenden,  welche  württembergische
  Staatsangehörige  sind,  auf  Ansuchen,  wenn  sie  über  Fleiß  und  sittliches  Verhalten
  sowie  auf  Grund  einer  vorausgegangenen  mündlichen  Prüfung  in  den  von  ihnen
gehörten  Fächern  auch  über  Fortschritte  ein  gutes  Zeugniß  haben,  vom  zweiten  Semester
an  das  Unterrichtsgeld  ganz  oder  theilweise  nachgelassen  werden.

S.  20.

An  bedürftige  ordentliche  Studirende,  welche  württembergische  Staatsangehörige  sind
und  sich  nach  Fleiß,  Verhalten  und  Fortschritten  (vergl.  §.  19)  einer  Staatsunterstützung
würdig  erwiesen  haben,  werden  zu  Fortsetzung  ihrer  Studien  an  der  Anstalt  Stipendien
  verliehen,  worüber  das  Nähere  besonders  bestimmt  wird.
        <pb n="128" />
        124

S.  21.
In  Absicht  auf  die  Disziplin  bestehen  für  die  Studirenden  besondere  Statuten.
§.  22.

Die  im  erforderlichen  Falle  in  Anwendung  zu  bringenden  Disziplinarmittel
sind:  «

einfacher  Verweis,  durch  den  betreffenden  Lehrer  oder  durch  den  Vorstand  der  Hochschule,



geschärfter  Verweis  vor  dem  Lehrerkonvent,

Karzerstrafe,  bis  zu  14  Tagen,

Entziehung  des  Genusses  von  Benefizien  (§.  19)  und  Stipendien  (§.  20),

Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse,

wirklicher  Ausschluß  und  zwar  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  oder  für  immer.

8.  23.

Der  Ausschluß  aus  der  Hochschule  wird  insbesondere  verfügt:

wegen  öfteren  oder  längeren  unentschuldigten  Wegbleibens  von  dem  Unterricht,

wegen  hartnäckigen  Ungehorsams,

wegen  unsittlichen  Lebenswandels  oder  gemeiner  Vergehen.

Er  kann  aber  auch,  ohne  daß  ein  bestimmtes  Vergehen  erwiesen  wäre,  dann  verfügt
werden,  wenn  ein  Studirender  nach  der  Ueberzeugung  der  Behörde  durch  sein  ganzes
Verhalten  ein  schlimmes  Beispiel  giebt  und  dadurch  einen  verderblichen  Einfluß  auf  die
Mitstudirenden  und  auf  den  in  der  Anstalt  herrschenden  Geist  ausübt.

»  §.24.

Für  die  Lösung  alljährlich  zu  stellender  Preisaufgaben  werden  Preise  und  Be—
lobungen  zuerkannt.

Die  mit  einem  Preise  gekrönten  Arbeiten  sind  der  Anstalt  als  Eigenthum  zu  überlassen.


Das  Nähere  über  die  Stellung  der  Aufgaben  und  die  Zutheilung  der  Preise  wird
durch  ein  besonderes  Statut  festgestellt.

g.  25.

Bei  seinem  ordentlichen  Abgang  von  der  Hochschule  erhält  jeder  Studirende  auf
Verlangen  ein  Abgangszeugniß,  in  welchem  die  Dauer  seines  Aufenthalts  an  der
Hochschule,  die  von  ihm  während  des  letzteren  besuchten  Vorträge  und  Uebungen,  sowie
eine  Prädizirung  seines  sittlichen  Verhaltens  angegeben  werden.
        <pb n="129" />
        125

Hospitanten  erhalten  auf  Verlangen  ein  Frequentationszeugni  ß  über  die
Fächer,  welche  sie  gehört  haben.

IV.  BVon  der  Oekonomie.
S.  26.

Die  ökonomische  Verwaltung  der  Hochschule  wird,  unter  der  Leitung  des  Vorstands,
durch  einen  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  ernannten  Ka  ssier
und  durch  einen  Hausverwalter  beziehungsweise  Unterrechner  besorgt,  welchen
hierüber  besondere  Dienstinstruktionen  ertheilt  sind.

S.  27.

Das  Areal  der  Hochschule  mit  ihren  Gebäuden,  ferner  das  gesammte  Mobiliar  mit
Einschluß  der  Geräthschaften  in  den  Ställen  und  in  der  Schmiede,  endlich  sämmtliche  Natural-
  und  Materialvorräthe  stehen  unter  der  nächsten  Aufsicht,  beziehungsweise  in  Verwahrung
  des  Hausverwalters.

**

Zu  Erhaltung  der  Ordnung  und  Reinlichkeit,  sowie  zur  Vornahme  der  Heizung
und  Beleuchtung  ist  ein  Hausmeister  mit  besonderer  Instruktion,  für  die  einzelnen
Institute  eine  angemessene  Zahl  von  Dienern  angestellt.

29

Ueber  die  in  Verwahrung  des  Hausverwalters  befindlichen  Mobilien  und  Vorräthe
der  Anstalt,  sowie  über  die  Sammlung  von  Instrumenten  und  Apparaten  wird  am  Ende
eines  jeden  Rechnungsjahrs,  über  die  sonstigen,  in  nächster  Aufsicht,  beziehungsweise
Verwahrung  der  Lehrer  stehenden  Sammlungen  (von  Büchern,  Präparaten  2c.)  alle  drei
Jahre  durch  einen  vom  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  abzuordnenden  Beamten
  ein  Sturz  abgehalten,  welchem  der  Kassier  der  Hochschule  anzuwohnen  hat.

S.  30.

Die  Besorgung  und  Berechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  für  die  Anstalt,  sowie

  die  Führung  der  Kasse  geschieht  durch  den  Kassier  unter  Mitwirkung  des  Unterrechners.
31.

Die  bei  der  Unterhaltung  der  Thierärztlichen  Hochschule  erwachsenden  Ausgaben  werden
  theils  durch  ihre  eigenen  Einnahmen,  theils  durch  einen  Zuschuß  der  Staatskasse  bestritten.


2
        <pb n="130" />
        126

g.  32.

Eigene  Einnahmen  hat  die  Hochschule:

1)  durch  den  Ertrag  aus  ihrem  Vermögen  (Pacht  und  Naturalerlös  aus  ihren  Gütern,

Erlös  aus  verkauften  Materialien  2c.),

2)  durch  den  Betrieb  ihrer  praktischen  Institute  und  zwar:

a.  aus  den  Krankenställen  —  für  die  Verpflegung  fremder  Thiere,  nebst  dem  Erlös
  aus  verkauftem  Dünger,

b.  aus  der  Anatomie  und  Klinik  —  für  verkaufte  Thierkadaver  2c.,

c.  aus  der  Schmiede  —  für  das  Aufschlagen  von  alten  und  neuen  Hufeisen  und
für  den  Verkauf  neu  gefertigter  Hufeisen  nach  auswärts,  sowie  für  Arbeiten
an  den  Gebäuden  und  der  Umzäunung,  welche  in  der  Schmiede  gemacht  werden;

3)  durch  die  von  den  Studirenden  und  Hospitanten  zu  entrichtenden  Unterrichtsgelder.
S.  33.

Ist  die  Behandlung  eines  kranken  Thiers  für  die  Studirenden  besonders  lehrreich
und  nutzbringend  gewesen,  oder  ist  der  Eigenthümer  des  Thieres  besonders  bedürftig,  so
kann  der  Ersatz  für  die  von  der  Anstalt  aufgewendete  Verpflegung  und  Behandlung  des
Thieres  ganz  oder  theilweise  nachgelassen  werden.

S.  34.

Die  Anschaffung  der  für  den  Betrieb  der  genannten  Institute  erforderlichen  Naturalien
  und  Materialien,  sowie  der  Einzug  der  aus  dem  Betrieb  dieser  Institute  sich
ergebenden  Einnahmen  wird  von  dem  Unterrechner  beziehungsweise  dem  Kassier  besorgt

und  verrechnet.
..  35

Ueber  die  ganze  ökonomische  Verwaltung  der  Hochschule  hat  der  Kassier  am  Ende
eines  Rechnungsjahres  eine  ausführliche  Rechnung  abzulegen,  welcher  die  Bücher  des  Unterrechners

  beizulegen  sind.
V.  Leitung  der  Hochschule.
36

Die  unmittelbare  Verwaltung  der  Thierärztlichen  Hochschule  wird  von
dem  Vorstand  und  dem  Lehrerkonvent  derselben  besorgt.

S.  37.
Der  Vorstand  der  Thierärztlichen  Hochschule  wird  hiezu  auf  den  Vorschlag  des
Ministeriums  des  Kirchen-und  Schulwesens  von  Seiner  Königlichen  Majestät
ernannt.  #
        <pb n="131" />
        127

Derselbe  hat  auch  nach  außen  die  Hochschule  in  allen  ihren  Beziehungen,  sowohl  dem
Publikum  als  den  öffentlichen  Behörden  gegenüber,  zu  vertreten.

Er  ist  aber  auch  für  einen  möglichst  guten  Stand  derselben  in  Beziehung  auf  Un—
terricht,  Disziplin  und  ökonomische  Verwaltung  verantwortlich.

Er  verpflichtet  das  an  der  Hochschule  angestellte  Lehr-,  Amts=  und  Dienstpersonal
und  führt  die  Aussicht  über  dasselbe  mit  allen  hieraus  fließenden  Befugnissen.

Er  verpflichtet  die  aufgenommenen  Studirenden  und  Hospitanten  und  besorgt,
nächst  den  einzelnen  Lehrern,  die  Aufrechthaltung  der  Disziplin  unter  den  Studirenden,
zu  welchem  Behuf  ihm  eine  Strafgewalt  bis  zu  dreimal  24  Stunden  Karzer  eingeräumt
i

Er  führt  endlich  im  Lehrerkonvent  den  Vorsitz.
Das  Nähere  über  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  seines  Amtes  ist  durch  eine

besondere  Dienstinstruktion  bestimmt.
§.  38

Im  Falle  seiner  Verhinderung  wird  der  Vorstand  in  der  Leitung  der  Hochschule,
  woferne  nicht  hierwegen  besondere  Verfügung  getroffen  wird,  durch  den  dem  Dienstalter

  nach  ältesten  Hauptlehrer  vertreten.
§.  39.

Die  bei  der  Direktion  sich  ergebenden  Kanzleigeschäfte  (Sekretariat,  Registratur
  2c.)  werden  von  dem  Kassier  der  Anstalt  besorgt.
40

Der  Lehrerkonvent  der  Thierärztlichen  Hochschule  besteht,  unter  dem  Borsite
des  Vorstandes  derselben  oder  seines  Stellvertreters,  aus  sämmtlichen  in  der  Eigenschaft
als  Hauptlehrer  angestellten  Lehrern  der  Anstalt,  sowie  aus  solchen  weiteren  Mitgliedern,
denen  durch  besondere  Verfügung  Sitz  und  Stimme  im  Lehrerkonvent  eingeräumt  wird.

z.  41.

Die  Hauptlehrer  haben  Sitz  und  Stimme  im  Lehrerkonvent  vor  den  außerordentlichen
  Mitgliedern.

Im  übrigen  bestimmt  sich  die  Sitz  und  Stimmordnung  im  Lehrerkonvent  bei  den
ordentlichen  Mitgliedern  desselben  nach  der  Zeit  ihrer  definitiven  Anstellung  als  Hauptlehrer,
  bei  den  außerordentlichen  Mitgliedern  nach  der  Zeit  der  Verleihung  von  Sitz  und

Stimme  an  sie.
        <pb n="132" />
        128

8.  41a.

Der  Lehrerkonvent  wird  von  dem  Vorstand  oder  seinem  Stellvertreter  nach  eigenem
Ermessen  oder  auf  den  Antrag  von  mindestens  der  Hälfte  der  Mitglieder  berufen;  im
letzteren  Falle  hat  die  Berufung  desselben  innerhalb  8  Tagen  nach  gestelltem  Antrage
zu  erfolgen.

S.  42.

Zu  einem  giltigen  Kollegialbeschlusse  wird  die  Anwesenheit  des  Vorstandes  (oder
seines  Stellvertreters)  und  wenigstens  der  Hälfte  der  Mitglieder  des  Lehrerkonvents
erfordert.

Wenn  ein  Berathungsgegenstand  deshalb  nicht  zur  Erledigung  kommt,  weil  die
Mitglieder  des  Lehrerkonvents  nicht  in  der  erforderlichen  Anzahl  erschienen  sind,  so  ist
für  denselben  die  demnächst  berufene  Versammlung  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der

Anwesenden  zuständig.  E

Der  Lehrerkonvent  beschließt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit.
Im  Falle  der  Stimmengleichheit  hat  der  Vorstand  (oder  sein  Stellvertreter),  der
außerdem  keine  zählende  Stimme  hat,  die  entscheidende  Stimme.
S.  44.
Der  Lehrerkonvent  hat
A.  in  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  die  Kompetenz  des  Vorstands  übersteigen,
ohne  jedoch  der  Behandlung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  unterliegen,  selbständig
  zu  entscheiden.
Dahin  gehören  insbesondere

Feststellung  des  halbjährlichen  Vorlesungs-Verzeichnisses  und  Stundenplans
auf  Grund  des  genehmigten  Lehrplans  der  Hochschule,

Entscheidung  von  Differenzen  zwischen  einzelnen  Lehrern  in  Beziehung  auf  die
Abhaltung  von  Vorträgen  und  Uebungen,  oder  auf  die  Wahl  der  Stunden  für
dieselben,  oder  die  Benützung  der  Lehrsäle,

Anschaffungen  für  die  Bibliothek,

Verfügung  in  Betreff  größerer  Exkursionen  mit  Studirenden  im  Inlande,

Entscheidung  über  die  Aufnahme  von  Studirenden  sowie  über  die  Zulassung
von  Hospitanten  in  zweifelhaften  Fällen,
        <pb n="133" />
        129

Gewährung  von  Nachlässen  am  Unterrichtsgelde  innerhalb  eines  Zehntheils
der  betreffenden  Gesammtsumme,

Bewilligung  einer  theilweisen  Rückerstattung  des  Unterrichtsgeldes  bei  früher
austretenden  Studirenden,

Erkennung  einer  Karzerstrafe  von  mehr  als  dreimal  24  Stunden  bis  zu
14  Tagen,  sowie  Erkennung  auf  Entziehung  des  Genusses  von  Benefizien  und
Stipendien,  auf  Bedrohung  mit  dem  Ausschlusse  und  auf  wirklichen  Ausschluß
aus  der  Anstalt,

Zuerkennung  von  Preisen  und  Belobungen,

Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Verpflegung  kranker  Thiere,  sowie  der  Preise
des  Hufbeschlags,

Uebernahme  der  Verpflegungs-  und  Heilungskosten  auf  den  Etat  der  Hochschule.
In  den  übrigen  Angelegenheiten  der  Hochschule  hat  der  Lehrerkonvent  eine  höhere
Entscheidung  einzuholen,  und  zu  diesem  Behufe  durch  die  Direktion  dem  Ministerium
  die  entsprechenden  Anträge  vorzulegen,  beziehungsweise  die  ihm  von  dem
letzteren  aufgetragenen  Gutachten  zu  erstatten.

So  namentlich  6

bei  Aenderungen  in  den  statutarischen  Bestimmungen  und  organischen  Einrichtungen,


bei  Abänderungen  des  Lehrplans,  4%  ·

bei  Vorkehrungen  für  den  Unterricht  im  Falle  länger  dauernder  Verhinderung

eines  Lehrers  oder  während  der  Erledigung  einer  Lehrstelle,

bei  Besetzung  erledigter  Lehrstellen  einschließlich  der  Fach-  und  Hilfslehrer
und  der  Assistenten,  sowie  der  Stelle  des  Kassiers  und  des  niederen  Dienstpersonals,

bei  Errichtung  neuer  Lehrstellen,  Aemter  oder  niederer  Dienste,  wie  bei  der
Veränderung  oder  Aufhebung  bestehender,  ·  ·  »

bei  Einführung  neuer  Lehrmittel,  wie  bei  Aenderungen  in  Absicht  auf  die  bestehenden,
  insbesondere  bei  Neueinrichtung  oder  Aufhebung  von  Sammlungen,

bei  Festsetzung  von  Dienstvorschriften  und  Statuten  über  die  Verwaltung  und
Benützung  der  vorhandenen  Lehrmittel,  namentlich  auch  der  Bibliothek,

bei  Erlassung  neuer  Anordnungen  und  Vorschriften  in  Beziehung  auf  die

Disziplin,
        <pb n="134" />
        130

bei  Rekursen  gegen  die  Disziplinarverfügungen  des  Lehrerkonvents,

bei  allen  Fragen,  welche  sich  auf  das  der  Hochschule  eingeräumte  Areal  und  die
Gebäulichkeiten  beziehen,

bei  Regulirung  der  Gehalte  und  etwaigen  Nebenbezüge  der  Lehrer,  Beamten
und  niederen  Diener  der  Schule,

bei  Verleihung  von  Reiseunterstützungen  an  Lehrer  der  Hochschule  aus  den
Etatsmitteln  der  letzteren,

bei  Festsetzung  der  Beträge  des  Unterrichtsgeldes  der  Studirenden  und  Hospitanten,

bei  Gewährung  von  Nachlässen  über  den  oben  festgesetzten  Betrag  hinaus  (s.  o.  A
Abs.  2  Punkt  6),

bei  Verleihung  von  Stipendien  an  Studirende  der  Anstalt,

bei  Entwerfung  des  Etats,

bei  der  Frage  von  der  Deckung  außerordentlicher,  im  Etat  nicht  vorgesehener
Ausgaben,  wie  andererseits  von  der  Verwendung  etwaiger  bei  der  Verwaltung
der  Anstalt  zu  Tage  getretener  Ueberschüsse.

§.  45.

Zu  den  Berathungen  des  Lehrerkonvents  über  solche  Gegenstände,  bei  welchen  die
Theilnahme  auch  der  Fach=  und  Hilfslehrer  der  Anstalt  als  nothwendig  oder  wünschenswerth
  erscheint,  sind  dieselben,  in  Fragen  der  ökonomischen  Verwaltung  auch  der  Kassier,
—  in  beiden  Fällen  jedoch  ohne  Stimmrecht  —  beizuziehen.

S.  46.

Ueber  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerkonvents  ist  ein  fortlaufendes
genaues  Protokoll  zu  führen,  welches  nach  jeder  Sitzung  von  dem  Vorstand  unterzeichnet
  wird.

Das  Nähere  über  die  Verhandlungen  und  Beschlüsse  des  Lehrerkonvents  sowie  die
Protokollführung  wird  durch  eine  besondere,  vom  Ministerium  nach  Berathung  im  Lehrerkonvente
  zu  erlassende  Geschäftsordnung  bestimmt.

VI.  Aussicht.
S.  47.
Die  Aufsicht  über  die  Thierärztliche  Hochschule  wird  unmittelbar,  ohne  eine
Zwischenbehörde,  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  geführt.
        <pb n="135" />
        131

§.  48.

Dasselbe  behält  sich  vor,  behufs  seiner  näheren  Information  bei  besonderen  Veranlassungen
  seinen  betreffenden  Referenten  den  Berathungen  des  Lehrerkonvents  anwohnen  zulassen.
g.  49.

Behufs  seiner  näheren  Instruirung  bei  technischen  Fragen  behält  sich  das  Ministerium
  vor,  im  einzelnen  Falle  von  den  geeigneten  Staatsbehörden,  wie  z.  B.  von  dem
Medizinalkollegium,  von  der  Zentralstelle  für  die  Landwirthschaft,  von  der  gewerblichen
Zentralstelle  2c.,  ein  Gutachten  einzuziehen,  oder  auch  von  einer  besonderen  Kommission
von  Sachverständigen  sich  berathen  zu  lassen.

S.  50.

Für  den  Zweck  der  Aussichtsführung  hat  der  Vorstand  der  Thierärztlichen  Hochschule
am  Ende  eines  jeden  Schuljahrs  über  die  Verwaltung  derselben  in  allen  ihren  Zweigen
und  die  sich  hieraus  ergebenden  Resultate  bezüglich  des  wissenschaftlichen,  disziplinären
und  ökonomischen  Zustands  der  Anstalt  einen  ausführlichen  Rechenschaftsberi  cht,
unter  Beischluß  der  betreffenden  speziellen  Nachweise,  an  das  vorgesetzte  Ministerium

zu  erstatten.
z.  51.

Außerdem  behält  sich  das  Ministerium  vor,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  eine  besondere
Kommission  eine  gründliche  Visitation  der  Hochschule  in  allen  ihren  Theilen  vornehmen
und  über  die  Ergebnisse  derselben  sich  einen  ausführlichen  Bericht  erstatten  zu  lassen.

Beilage  (zu  §.  2  Abs.  2).

Der  Unterricht  umfaßt  sowohl  die  Hilfs=  als  die  Hauptfächer  der  thierärztlichen
Wissenschaft,  nämlich:

1)  Allgemeine  Anleitung  und  Eneyklopädie  der  Thierheilkunde,

2)  Physik,

3)  Chemie,  anorganische  und  organische,  mit  Uebungen,

4)  Botanik  mit  Exkursionen,

5)  Zoologie,

6)  Anatomie  der  Hausthiere  nebst  anatomischen  Uebungen,

7)  Histologie  mit  histologischen  Uebungen,

8)  Allgemeine  und  spezielle  Physiologie,

9)  Embryologie,
        <pb n="136" />
        132

10)  Thierzuchtlehre  nebst  Gestütskunde,  mit  Exkursionen,

11)  Diätetik,

12)  Lehre  vom  Exterieur  des  Pferdes  und  der  übrigen  Arbeitsthiere,  mit  Exkursionen;
  Beschirrungskunde,

13)  Theorie  des  Hufbeschlags  nebst  praktischen  Uebungen,

14)  Allgemeine  Pathologie,

15)  Allgemeine  und  spezielle  pathologische  Anatomie,

16)  Sektionen  und  pathologisch-anatomische  Demonstrationen,

17)  Pathologisch-mikroskopische  Uebungen,

18)  Parasitenlehre  und  bakteriologische  Uebungen,

19)  Pharmakognosie,

20)  Pharmazeutische  Chemie,

21)  Pharmazeutische  Uebungen,

22)  Arzneimittellehre  nebst  Toxikologie  und  Rezeptierkunde,

23)  Allgemeine  Therapie,

24)  Spezielle  Pathologie  und  Therapie,

25)  Allgemeine  und  spezielle  Chirurgie;  Hufkrankheiten,

26)  Ophthalmologie  mit  ophthalmoskopischen  Uebungen,

27)  Operationslehre;  Operationsübungen  nebst  Verbandslehre,

28)  Geburtshilfe  nebst  Uebungen  am  Phantom,

29)  Medizinische  und  chirurgische  Klinik  für  größere  und  kleinere  Hausthiere,

30)  Auswärtige  Klinik  für  Wiederkäuer  und  Schweine,

31)  Gerichtliche  Thierheilkunde,

32)  Uebungen  in  Anfertigung  von  schriftlichen  Gutachten  und  Berichten.

33)  Veterinärpolizei,

34)  Seuchenlehre,

35)  Theoretische  und  praktische  Fleischbeschau;  Lehre  von  den  animalischen  Nahrungsmitteln,


36)  Geschichte  der  Thierheilkunde,

37)  Landwirthschaftslehre  (Bodenkunde,  Düngungslehre,  Planzenproduktion).

—————  [  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="137" />
        133
K  10.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  4.  Mai  1892.

 

Inhalt.

#onigliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  K.  Straßenbauverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die
erbesserung  der  Staatsstraße  von  Weingarten  nach  Wolfegg  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  22.  April  1892.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  FFinanzen,  betreffend  die  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen
  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebietes
mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879.  Vom  23.  April  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Gebühren  der  Aichämter.  Vom  16.  April  1892.  —  Verfügung.  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  Durchfuhr  lebender  Schafe  aus  Oesterreich-Ungarn.  Vom  26.  April  1892.

Königliche  Verordnung,
betrefend  die  Ermächtigung  der  K.  Straßenbanverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Verbesserung
der  Staatsstraße  von  Weingarten  nach  Wolfegg  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
zwangsenteignung.  Vom  22.  April  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die
Zwangsenteignung  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt
S.  446),  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

Die  K.  Straßenbauverwaltung  wird  ermächtigt,  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte
#an  Grundstücken  auf  den  Markungen  Weingarten,  Baienfurt  und  Schlier,  Oberamts
Navensburg,  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  erforderlich  sind,  um
        <pb n="138" />
        134

die  starken  Steigungen  der  Staatsstraße  von  Weingarten  nach  Wolfegg  an  den  mit
I,  III  und  IV  bezeichneten  Stellen  des  in  seinen  Grundzügen  vorgelegten  Plans  zwischen
Weingarten  und  Ankenreute  zu  beseitigen.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  K.  Straßenbauverwaltung
  durch  die  K.  Straßenbauinspektion  Ravensburg  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Ministerial-Abtheilung  für  den  Straßen=  und
Wasserbau  bestellt.

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  22.  April  1892.

Wilhelm.

Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.

Hekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  des  Innern  und  der  Finanzen,
bekreffend  die  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Statistik
des  Waarenverkehrs  des  deutschen  Tollgebietes  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1679.
Vom  23.  April  1892.

In  Nachstehendem  werden  die  vom  Bundesrath  in  seiner  Sitzung  vom  3.  März  d.  J.
beschlossenen  Abänderungen  der  unterm  20.  Dezember  1888  (Reg.  Blatt  S.  379)  veröffentlichten
  Ansführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  die  Statistik  des  Waarenverkehrs  des
deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Auslande  betreffend,  vom  20.  Juli  1879  zur  allgemeinen
Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  23.  April  1892.

Mittnacht.  Schmid.  Riecke.
        <pb n="139" />
        135
Nachtrag

zu  den  Ausführungsbestimmungen.

I.
Die  nachfolgenden  Vorschristen  in  den  Ausführungsbestimmungen  erhalten  die  dabei  angegebene

desung.  §.  2  Absatz  4.

Die  Herkunft  und  Bestimmung  der  Waaren  ist  bei  dem  Waarenverkehr  des  Zollgebiets  mit  dem
hamburgischen  Freihafengebiet  nach  den  Vorschriften  im  §.  41  zu  deklariren.

Die  Freibezirke  Bremen  und  Brake,  sowie  die  Freihafengebiete  von  Bremerhaven  und  Geestemünde
  und  der  Zollausschluß  Cuxhaven  dürfen  als  Herkunfts=  oder  Bestimmungsländer  nicht  angegeben

  werden.  r

Werden  Waaren  auf  Bestellung  oder  in  dl  sirage  eines  in-  oder  ausländischen  Exporteurs,
Kommissionärs  2c.  nach  dem  Zollauslande  versendet,  und  weiß  der  Absender,  daß  die  Waaren  durch
das  Land,  wohin  er  sie  zunächst  sendet,  nur  durchgeführt  werden  sollen,  ohne  daß  ihm  doch  das
eigentliche  Bestimmungsland  bekannt  ist,  so  hat  er  der  Bezeichnung  des  nächsten  Bestimmungslandes
das  Wort  „transit“  beizufügen  (vergl.  indessen  die  Ausnahme  in  §.  41  letzten  Absat).

§.  7  Zusatz  am  Schluß  von  Absatz  4.

Derartige  Erklärungen  unterliegen  nicht  der  statistischen  Gebühr.

§.  24  Absatz  1  Nr.  8.

Postsendungen  aus  dem  freien  Verkehr  des  deutschen  Zollgebiets  nach  den  deutschen  Zollausschlüssen
  und  Freihafengebieten,  die  mit  der  Post  stattfindenden  Durchfuhren,  sowie  die  Postsendungen
aus  dem  deutschen  Zollgebiet  durch  das  Zollausland  nach  dem  Zollgebiet.

§.  29  Absatz  2.

Die  Stempelmarken  sind  mit  der  Umschrift  „Deutsches  Zollgebiet,  Statistische  Gebühr“  und  der
Angabe  des  Betrages,  für  welchen  sie  gelten,  nämlich  für  Werthbeträge  von  5,  10,  20  und  50  Pfennig,
sowie  von  1  Mark  bezeichnet.  z  36  Absab  1.

Tarifmäßig  zollpflichtige  Waaren,  welche  auf  Grund  besonderer  zollgesetzlicher  Vorschriften  oder
besonderer  Bestimmungen  des  Zolltarifs  zollfrei  abgelassen  werden,  wie  z.  B.  Retourwaaren,  Waaren,
welche  der  Veredelung  im  Auslande  unterlegen  haben,  für  Fabriken  eingehende  Kautschukdrucktücher  2c.
für  Bewohner  und  Industrien  des  Grenzbezirks  eingehende  Waaren  2c.,  sind  von  der  statistischen

Gebühr  befreit.  .  47

Bei  der  Einfuhr  aus  dem  hamburgischen  Freihafengebiet  in  das  deutsche  Zollgebiet  (in  den
freien  Verkehr,  auf  Niederlage  oder  zur  Durchfuhr)  ist  dieses  Freihafengebiet  als  Herkunftsland  der
        <pb n="140" />
        136

Waare  nur  dann  zu  deklariren,  wenn  dieselbe  dort  erzeugt  oder  bearbeitet  wurde,  sonst  aber  dasjenige
  Land,  aus  welchem  die  Versendung  der  Waare  nach  dem  Freihafengebiet  ursprünglich  erfolgt  ist.

Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  die  Einfuhr  aus  dem  hamburgischen  Freihafengebiet
  über  See  in  einen  Hafen  des  Zollgebiets.

Bei  der  Ausfuhr  aus  dem  Zollgebiet  in  das  hamburgische  Freihafengebiet  (die  Waaren  mögen
aus  dem  freien  Verkehr,  von  Niederlagen  oder  fortlaufenden  Konten  oder  im  Veredelungsverkehr  ausgeführt
  werden  oder  durch  das  deutsche  Zollgebiet  durchgeführt  sein)  ist  als  Bestimmungsland  der
Waaren  dasjenige  Land  zu  deklariren,  nach  welchem  die  Versendung  der  Waaren  von  dem  Freihafengebiet
  aus  erfolgen  soll.

Wenn  zur  Zeit  der  Ausfuhr  in  das  hamburgische  Freihafengebiet  noch  keine  Bestimmung  über
die  Weiterversendung  der  Waaren  getroffen  ist,  oder  wenn  die  Waaren  in  dem  Freihafengebiet  verbraucht
  oder  bearbeitet  werden  sollen,  so  ist  das  Freihafengebiet  als  Bestimmungsland  zu  deklariren.

Die  Deklarirung  des  hamburgischen  Freihafengebiets  als  Bestimmungsland  unter  der  Hinzufügung
„transit“  in  Gemäßheit  des  F.  3  ist  nicht  zulässig.

S.  44.

Bei  der  Ausfuhr  über  See  aus  einem  Hafen  des  deutschen  Zollgebiets  nach  dem  hamburgischen
Freihafengebiet  sind  in  den,  von  den  Schiffsführern  oder  Schiffsexpedienten  abzugebenden  Manifestabschriften
  (5.  19)  auch  diejenigen  Waaren  aufzuführen,  welche  unter  Zoll=  oder  Steuerkontrole  stehen.

Werden  Waaren  aus  dem  hamburgischen  Freihafengebiet  unter  Zollkontrole  oder  mit  einem
Anmeldeschein  nach  dem  Muster  der  Anlage  2c  über  Land  nach  einem  Zollgebietshafen  und  von
diesem  über  See  ohne  zollamtliche  Begleitpapiere  nach  einem  anderen  Zollgebietshafen  versandt  G.  B.
von  Hamburg  über  Kiel  nach  Stettin),  so  ist  in  das  Ladungspapier  (Manifest)  für  den  Seetransport
  (Kiel—Stettin)  dasjenige  Land  als  Herkunftsland  aufzunehmen,  welches  in  der  zollamtlichen
Bezettelung  beziehungsweise  dem  Anmeldeschein  für  den  Landtransport  durch  das  Zollgebiet  (Hamburg—

Kiel)  angegeben  war.
§.  45  Absatz  2.

Die  Freibezirke  Bremen  und  Brake  gelten  nicht  als  Zollausland,  sondern  sind  als  Freilager  im

Zollgebiet  zu  betrachten.
47.
Von  der  Anmeldepflicht  befreit'  sind:

1.  alle  Waaren,  die  aus  dem  freien  Verkehr  des  Zollgebiets  land=  oder  flußwärts  nach  einem
der  Freibezirke  versendet  werden;

2.  Waaren,  die  unter  Zollkontrole  aus  einem  Freibezirke  oder  einer  Niederlage  nach  einem
Freibezirke  oder  aus  einem  Freibezirke  nach  einer  Niederlage  versendet  werden  (vergl.  §.  24
Absatz  2);
        <pb n="141" />
        137

3.  die  im  8.  1  Absatz  3  des  Gesetzes  und  im  8.  24  dieser  Bestimmungen  bezeichneten  Gegenstände,
  und  zwar  Schiffsproviant  und  Vorräthe,  wie  Kohlen,  Thran,  Oelfarbe  u.  s.  w.,  zum
Gebrauch  für  Schiffe,  beim  Eingang  von  See  in  die  Freibezirke  stets,  beim  Ausgang  nach
See  aus  den  Freibezirken  aber  nur  dann,  wenn  sie  inländischen  Ursprungs  sind  und  zur
Verproviantirung  oder  Ausrüstung  von  inländischen  Schiffen  dienen;

4.  die  aus  den  Freibezirken  in  das  Zollinland  eingehenden  Fuhren  von  Latrinen-,  Stall=  oder
Straßendünger,  sowie  von  Kehricht;

5.  Waaren,  welche  in  demselben  Schiff  auf  der  Reise  von  See  nach  einem  anderen  Bestimmungshafen
  in  die  Freibezirke  ein=  und  von  dort  wieder  ausgehen.

II.
Die  Anlagen  zu  88.  2  und  7  der  Ausführungsbestimmungen  werden  wie  folgt  gefaßt:
Anlage  1.
Nr.  3  a.  Freihafengebiet  Hamburg.

b.  Zollausschluß  Helgoland.
(Die  Freibezirke  Bremen  und  Brake  gelten  nicht  als  Zollausland,  sondern

sind  als  Freilager  im  Zollgebiet  zu  betrachten;  die  Freihäfen  Geestemünde  und
Bremerhaven  und  der  Zollausschluß  Cuxhaven  dürfen  als  Herkunfts=  oder  Bestimmungsländer
  überhaupt  nicht  deklarirt  werden.)

Nr.  9.  Großbritannien  und  Irland  mit  den  britischen  Kanal-Inseln  und  der  Insel  Man.

Nr.  26.  Deutsch-Ostafrika.
5.Osa  Anlage  2a.

Spalte  2,  letzte  Mustereintragung.  Vereinigte  Staaten  von  Amerika.

Erläuterung  1.  Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land  anzugeben,  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung
  der  Waare  mit  der  Bestimmung  nach  dem  deutschen  Zollgebiet  ursprünglich
erfolgt  ist;  dabei  bleiben  die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem  Transport,
sei  es  auch  mit  Umladung  oder  Umspedition,  durchgeführt  wurde,  außer  Betracht.
In  der  Regel  ist  demnach  als  Land  der  Herkunft  das  Land,  aus  dessen  Eigenhandel
  die  Waare  herstammt,  zu  deklariren.  Ist  das  Herkunftsland  nicht  zu  ermitteln,
so  ist  statt  dessen  das  Ursprungsland  der  Waare  anzugeben.  —  Die  Freibezirke  von
Bremen  und  Brake,  sowie  die  Feihafengebiete  von  Bremerhaven  und  Geestemünde
und  der  Zollausschluß  Cuxhaven  dürfen  als  Herkunftsländer  überhaupt  nicht  angegeben
  werden,  das  Freihafengebiet  von  Hamburg  nur  für  die  daselbst  erzeugten
oder  bearbeiteten  Waaren.  —  Allgemeine  Bezeichnungen,  wie  Deutschland,  Amerika,
Südamerika,  Nordamerika,  Westindien,  Ostindien,  sind  unzulässig.
        <pb n="142" />
        Erläuterung  1.

Erläuterung  1.

138

Anlage  2b  und  2e.

Als  Land  der  Bestimmung  ist  dasjenige  Land  anzugeben,  nach  dessen  Gebiet  die
Versendung  der  Waare  als  schließlich  dorthin  bestimmt  gerichtet  ist;  dabei  bleiben
die  Länder,  durch  welche  die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung
oder  Umspedition,  durchgeführt  werden  soll,  außer  Betracht.  In  der  Regel  ist  demnach
  als  Land  der  Bestimmung  das  Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,
  zu  deklariren.  —  Die  Freibezirke  Bremen  und  Brake,  sowie  die  Freihafengebiete
  von  Bremerhaven  und  Geestemünde  und  der  Zollausschluß  Cuxhaven  dürfen
als  Bestimmungsländer  überhaupt  nicht  angegeben  werden,  das  Freihafengebiet  von
Hamburg  nur  dann,  wenn  die  dahin  ausgehenden  Waaren  daselbst  verbraucht  oder
bearbeitet  werden  sollen,  oder  wenn  zur  Zeit  der  Ausfuhr  in  das  Freihafengebiet
eine  Bestimmung  über  die  Weiterversendung  der  Waaren  noch  nicht  getroffen  ist.  —
Allgemeine  Bezeichnungen,  wie  Deutschland,  Amerika,  Südamerika,  Nordamerika,
Westindien,  Ostindien,  sind  unzulässig.

Anlage  2c.

Als  Land  der  Herkunft  ist  dasjenige  Land,  aus  dessen  Gebiet  die  Versendung  der
Waare  erfolgt  ist,  und  als  Land  der  Bestimmung  dassjenige  Land,  nach  dessen  Gebiet
  die  Versendung  der  Waare  gerichtet  ist,  anzusehen;  dabei  bleiben  die  Länder,
durch  welche  die  Waare  auf  dem  Transport,  sei  es  auch  mit  Umladung  oder
Umspedition,  durchgeführt  wird,  außer  Betracht.  In  der  Regel  ist  demnach  als
Land  der  Herkunft  das  Land,  aus  dessen  Eigenhandel  die  Waare  herstammt,  als
Land  der  Bestimmung  das  Land,  in  dessen  Eigenhandel  die  Waare  übergeht,  zu
deklariren.  Ist  das  Herkunftsland  nicht  zu  ermitteln,  so  ist  statt  dessen  das
Ursprungsland  der  Waare  anzugeben.  —  Die  Freibezirke  von  Bremen  und  Brake,
sowie  die  Freihafengebiete  von  Bremerhaven  und  Geestemünde  und  der  Zollausschluß
  Cuxhaven,  dürfen  als  Herkunfts=  oder  Bestimmungsländer  überhaupt  nicht
angegeben  werden;  das  Freihafengebiet  von  Hamburg  als  Herkunftsland  nur  dann,
wenn  die  von  dort  eingegangenen  Waaren  daselbst  erzeugt  oder  bearbeitet  wurden,
als  Bestimmungsland  nur  dann,  wenn  die  dahin  ausgehenden  Waaren  daselbst
verbraucht  oder  bearbeitet  werden  sollen,  oßer  zur  Zeit  der  Ausfuhr  in  das  Freihafengebiet
  eine  Bestimmung  über  die  Weiterversendung  der  Waaren  noch  nicht
getroffen  ist.  —  Allgemeine  Bezeichnungen,  wie  Deutschland,  Amerika,  Südamerika,
Nordamerika,  Westindien,  Ostindien,  sind  unzulässig.
        <pb n="143" />
        139

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Gebühren  der  Aichämter.  Vom  16.  April  1892.

Im  Einverständniß  mit  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungskommission  wird  Nachstehendes
  verfügt:
J.
Gebühren  für  die  Aichung,  Prüfung  und  Eintheilung  offener  hölzerner
Flüssigkeitsmaße  (Herbst=  und  Keltergefäße).

An  Stelle  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aichungsgebühren
  für  offene  hölzerne  Flüssigkeitsmaße  vom  22.  Juli  1875  (Reg.  Blatt  S.  404)
treten  folgende  Bestimmungen:

1)  Für  die  Aichung,  Prüfung  und  Eintheilung  offener  hölzerner  Flüssigkeitsmaße
(Herbst=  und  Keltergefäße)  sind  die  nachverzeichneten  Gebühren  zu  entrichten:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  B.  C.  D.
Arbeitshilfe  rü  Hintbellung  der
Aichung  un  F  sung  2essesoteseran
MaterialStempelung  2—3#
ng
3  3  i
Stützen  und  Kübel  mit  bis  zu  25  5  15
von  5  Unterabtheilungen  2#
10,  20,  50  1,  *  it  ——
mi
40  5  30
Tragbütten  6—  10  Unterabtheilungen  80
von  M  ,
25nnd501  mit  mehr  als
*½  55  5  45
Inhalt  10  Unterabtheilungen  130
mit  bis  zu  40  10  30
5  Unterabtheilungen,  4#
Ständer  ..—.22&amp;amp;
(Herbstaichen)  mit  6  60  10  45  80
von  1501  6—10  Unterabtheilungen
Inhalt  —  —  6  .
mit  mehr  als  80  10  65  120
10  Unterabtheilungen
        <pb n="144" />
        140

2)  Die  in  Spalte  B  der  vorstehenden  Tabelle  vorgesehenen  Gebühren  können  durch
Beschluß  des  Gemeinderaths  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  ermäßigt  oder
gänzlich  nachgelassen  werden.  Ein  solcher  Beschluß  ist  der  K.  Centralstelle  für  Gewerbe
und  Handel  zur  Genehmigung  vorzulegen  und  tritt  erst  in  Wirksamkeit,  nachdem  er
durch  einen  mit  dem  Genehmigungsvermerk  versehenen  Anschlag  in  dem  Aichlokal  zur
Kenntniß  des  Publikums  gebracht  worden  ist.

3)  Die  Gebühren  in  Spalte  B  der  Tabelle  sind  für  Arbeiten  an  der  Amtsstelle  zu
den  Gebühren  in  den  Spalten  #  beziehungsweise  C  zuzuschlagen.  Für  Arbeiten  außerhalb
  der  Amtsstelle  sind  neben  den  Gebühren  der  Spalten  à  oder  C  die  in  der  Aichgebührentaxe,
  Allgemeine  Bestimmungen,  Ziffer  4  vorgeschriebenen  Diäten,  Reise=  und
Transportkosten  zu  berechnen,  dagegen  kommen  die  Gebühren  in  Spalte  B  in  diesem
Falle  nicht  zum  Ansatz,  sofern  für  Arbeitshilfe  und  Material  seitens  des  die  Arbeit
Nachsuchenden  gesorgt  ist.

II.

Gebühren  für  die  Raumgehaltsermittelung  und  Eintheilung

und  für  die  Prüfung  von  Gefäßen  und  Behältern  für  Flüssigkeiten,

  welche  nicht  als  Maße  im  Sinne  der  Aichordnung  zugelassen

  sind,  —  mit  Ausnahme  der  Herbstgefäße  und  Milchgefäße
  —.

1)  Die  Vornahme  der  Raumgehaltsermittelung  und  Eintheilung  und  der  Prüfung
von  Gefäßen  und  Behältern  für  Flüssigkeiten,  welche  nicht  als  Maße  im  Sinne  der
Aichordnung  zugelassen  sind,  —  mit  Ausnahme  der  Herbstgefäße  und  Milchgefäße  —
ist  jedem  zum  Aichen  von  Fässern  befugten  Aichmeister  gestattet.  Dieser  hat  auf  Wunsch
des  Nachsuchenden  eine  Bescheinigung  über  die  geleistete  Arbeit  auszustellen.  Die  Stempelung
  dieser  Maße  hat  zu  unterbleiben.

2)  Für  diese  Arbeiten  sind  die  nachverzeichneten  Gebühren  zu  entrichten:
        <pb n="145" />
        141

 

 

 

 

 

 

—  in  B.  C.
aumgehalts-  ·-«·."a«-·;k:r.".-.»Atb«"«h""sBloß-




D

1)  bis  zu  100  ..  .........  25  10  15

2)  für  jede  Unterabtheilung  5  —  3

3)  bis  zu  200  1.  40  20  30

4)  bis  zu  4001  60  26  50

5)  für  jede  Unterabtheilung  10  —  5

6)  bis  zu  600  1.  75  30  60

7)  bis  zu  800  1.  90  35  75

8)  für  jede  Unterabtheilung  15  —  10

9)  für  jede  angefangene  Stufe  von  200  1  mehr  20  10  15

10)  für  jede  Unterabtheilung  20  —  10

 

 

 

Das  Aufbrennen  oder  Aufschlagen  von  Unterabtheilungen  von  vollen  100  !  ist  in
den  Sätzen  unter  Ziffern  1,  3,  4,  6,  7,  9  inbegriffen.
Außer  den  Gebühren  in  Spalte  k  ist  zu  berechnen:  bei  hölzernen  Gefäßen  für

die  Lieferung  und  das  Einschlagen
a)  von  gewöhnlichen  Stiften  aus  Eisen  oder  Messing  zur  Begrenzung  des  Gesammtinhalts

  und  jeder  Unterabtheilung  53
b)  von  gedrehten  Messingstisten.  1095
wenn  die  Begrenzung  durch  2  Stifte,  die  sich  diametral  gegenüberstehen,  gebildet  wird,

für  jeden  weiteren  gewöhnlichen  Stift  13

für  jeden  weiteren  gedrehten  Messingstifft  5  J.
        <pb n="146" />
        142

Das  Einlöthen  der  Stifte  zur  Begrenzung  des  Sollinhalts  und  der  Unterabtheilungen
von  metallenen  Gefäßen  ist  Sache  der  Betheiligten.

3)  Die  Gebühren  in  Spalte  B  der  Tabelle  sind  für  Arbeiten  an  der  Amtsstelle  zu
den  Gebühren  in  den  Spalten  à  beziehungsweise  C  zuzuschlagen.  Für  Arbeiten  außerhalb
  der  Amtsstelle  sind  neben  den  Gebühren  der  Spalte  A  beziehungsweise  C  die  in
der  Aichgebührentaxe,  Allgemeine  Bestimmungen,  Ziff.  4  vorgeschriebenen  Diäten-,  Reiseund
  Transportkosten  zu  berechnen,  dagegen  kommen  die  Gebühren  in  Spalte  B  in  diesem
Falle  nicht  zum  Ansatz,  sofern  für  Arbeitshilfe  und  Material  seitens  des  die  Arbeit
Nachsuchenden  gesorgt  ist.

Stuttgart,  den  16.  April  1892.

Schmid.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Durchfuhr  lebender  Schafe  ans  Gesterreich-Ungarn.
Vom  26.  April  1892.

In  Gemäßheit  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  31.  v.  Mts.  wird  hiemit  das  durch
Ministerialverfügung  vom  28.  Februar  1885  (Reg.  Blatt  S.  36)  erlassene  Verbot  der
Durchfuhr  lebender  Schafe  aus  Oesterreich-Ungarn  insoweit  aufgehoben,  als  die  Durchfuhr
ohne  weiteren  Aufenthalt  mittelst  der  Eisenbahn  stattfindet.

Stuttgart,  den  26.  April  1892.
Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="147" />
        143
11.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  1.  Juni  1892.
6  Inhalt.  —
önigliche  Verordnung,  betreffend  die  Gewerbeinspektion.  Vom  16.  Mai  1892.  —  Verfü  *
Innern,  betreffend  Zuständigkeiten  der  Gewerbepolizeibehörden.  Vom  10.  Matrs10  des  Ministeriums
17  inisteriums  des  Innern,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  Vom  19.  Mai  18  gung  23
kanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbaua  bei  er  der
P  ommunalverbände.  Vom  12.  Mai  1892.  —  Bekantmachug  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Fiter  der
rhent  bie  Bestätigung  des  von  den  Grafen  Heinrich,  Gustad,  Rudolf  und  Karl  Adelmann  von  Ad-  n  unien,
felden  errichteten  Familienstatuts.  Vom  11.  Mai  1892.  —  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  geimannsgerichts
  Ellwangen,  betreffend  die  Lestätigung  des  von  dem  Grafen  Heinrich  Adelmann  von  Adench  sanbG

errichteten  Familienfideikommisses.  Vom  11.  ai  1892

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Gewerbeinspektion.  Vom  16.  Mai  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

#  Zur  Ausführung  des  §.  139b  der  Gewerbeordnung  (Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1891
Reichsgesetzblatt  S.  261  ff.)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Uns  eres

Staatsministeriums,  was  folgt:  8
1

Als  besondere  Aufsichtsbeamte  gemäß  §.  1395  der  Gewerbeordnung  werden  Gewerbeinspektoren
  und  Gewerbe-Inspektionsassistenten  in  der

erforderlichen  Zahl  bestellt.
Die  Aufsichtsbezirke  der  Gewerbeinspektoren  werden  vom  Ministerium  des  Innern

bestimmt.
        <pb n="148" />
        144

8.  2.

Die  Gewerbeinspektoren  sind  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  der  Zentralstelle
für  Gewerbe  und  Handel.

Einem  oder  mehreren  der  Gewerbe-Inspektionsbeamten  kann  der  dienstliche  Wohnsitz
an  einem  andern  Ort  als  dem  Sitz  der  Zentralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  an—-gewiesen
  werden.

Die  Gewerbe-Inspektionsassistenten  sind  zunächst  der  dienstlichen  Aufsicht  desjenigen
Gewerbeinspektors,  welchem  sie  beigegeben  sind,  unterstellt  und  haben  sich  nach  dessen
Aufträgen  zu  richten.  Eine  selbstständige  Wirksamkeit  kommt  denselben  nur  zu,  wenn
und  soweit  ihnen  die  Wahrnehmung  von  Geschäften  der  Gewerbeinspektion  stellvertretungsweise
  übertragen  wird.

S.  3.

Den  Gewerbe-Inspektionsbeamten  liegt  außer  den  ihnen  durch  §.  139b  der  Gewerbeordnung
  zugewiesenen  Aufgaben  ferner  ob:

1)  Die  Erstattung  von  Gutachten  an  die  Behörden  über  Gegenstände,  welche  den

Wirkungskreis  der  Gewerbeinspektion  berühren;

2)  die  Begutachtung  und  Beaufsichtigung  der  Dampfkesselanlagen  nach  den  hiefür
bestehenden  Vorschriften;

3)  die  Aufsicht  darüber,  ob  die  mit  Rücksicht  auf  die  besondere  Beschaffenheit  des
Gewerbebetriebs  und  der  Betriebsstätte  zur  Sicherung  der  Arbeiter  gegen  Gefahren
  für  Leben  und  Gesundheit  bei  Genehmigung  von  gewerblichen  Anlagen,
welche  unter  §§.  16  und  24  der  Gewerbeordnung  fallen,  vorgeschriebenen  Bedingungen
  eingehalten  werden;  ·

4)  die  Mitwirkung  an  der  Aufsicht  über  die  Ausführung  der  Bestimmungen  der
88.  107  -  119b  der  Gewerbeordnung  und  die  Kontrole  der  diesbezüglichen  Wirksamkeit
  der  Ortspolizeibehörden.

Nach  Bedürfniß  können  den  Gewerbe-Inspektionsbeamten  noch  weitere  geeignete  Aufgaben
  im  Gebiete  der  Gewerbepolizei  von  dem  Ministerium  des  Innern  zugewiesen  werden.
S.  4.

Für  die  gemäß  Art.  178  des  Berggesetzes  vom  7.  Oktober  1874  (Reg.Blatt  S.  305)
unter  der  polizeilichen  Aufsicht  der  Bergbehörden  stehenden  Anlagen  (§.  154  a  der  Gewerbeordnung)
  hat  der  Vorstand  des  Bergamts  die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  des
Gewerbeinspektors  wahrzunehmen.
        <pb n="149" />
        145

S.  5.

Die  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Bezirks=  und  Ortspolizeibehörden  bezüglich
der  Aufsicht  über  den  Vollzug  der  Bestimmungen  des  Titels  VII  der  Gewerbeordnung
werden  durch  die  Zuständigkeiten  der  Gewerbeinspektoren  nicht  berührt.

Die  Gewerbe-Inspektionsbeamten  sind  innerhalb  ihres  Wirkungskreises  berechtigt  und
verpflichtet,  die  Orts=  und  Bezirkspolizeibehörden  auf  etwaige  Mängel  in  den  bestehenden
Zuständen  oder  getroffenen  Anordnungen  aufmerksam  zu  machen  und,  wenn  dieselben
nicht  abgestellt  werden,  die  vorgesetzte  Polizeibehörde  anzurufen.

Die  Bezirks=  und  Ortspolizeibehörden  haben  die  Gewerbe-Inspektionsbeamten  bei
ihrer  Amtsthätigkeit  zu  unterstützen,  ihnen  von  Thatsachen,  welche  zu  einem  Einschreiten
derselben  Anlaß  geben,  sowie  von  dem  Ausgang  eines  auf  deren  Ersuchen  eingeleiteten
Verfahrens  Kenntniß  zu  geben  und  auf  Anfragen  Auskunft  zu  ertheilen.  Von  denjenigen
Akten  und  Verzeichnissen,  welche  sich  auf  Gegenstände  des  Wirkungskreises  der  Gewerbeinspektion
  beziehen,  haben  die  Polizeibehörden  den  Beamten  der  Gewerbeinspektion  auf
Verlangen  jederzeit  Einsicht  zu  gewähren.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  auf  Ersuchen  der  Gewerbe-Inspektionsbeamten  denselben
  bei  der  Vornahme  von  Revisionen  gewerblicher  Anlagen  Beihilfe  zu  leisten,  außerordentliche
  Revisionen  einzelner  gewerblicher  Anlagen,  sowie  Nachrevisionen  vorzunehmen
und  über  das  Ergebniß  Mittheilung  zu  machen.

ßz.  6.

Polizeiliche  Verfügungen,  welche  erforderlichenfalls  mittels  administrativen  Zwangs
oder  Strafen  zum  Vollzug  zu  bringen  sind,  haben  die  Gewerbe-Inspektionsbeamten  nicht
zu  erlassen.  Wenn  sie  die  Abstellung  von  Gesetzwidrigkeiten  und  Uebelständen  nicht  durch
gütliche  Vorstellungen  und  geeignete  Rathschläge  herbeizuführen  vermögen,  so  haben  sie  die
entsprechenden  Anträge  an  die  zuständigen  Pelizeibehörden  zu  stellen.

Die  Königliche  Verordnung  vom  2.  Si  1879,  betreffend  den  Dienst  der  Fabrikinspektoren
  (Reg.  Blatt  S.  413),  tritt  außer  Kraft.
Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Marienwahl,  den  16.  Mai  1892.
Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.
        <pb n="150" />
        146

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  Zuständigkeiten  der  Gewerbepolizeibehörden.  Vom  10.  Mai  1892.

Auf  Grund  des  §.  155  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:

Die  Zuständigkeiten  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  welche  in  den
Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  vom  11.  März  1892,  betreffend  die  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten  (Reichsgesetzblatt  S.  317),
—  vom  24.  März  1892,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken  und  Zuckerraffinerien  (Reichsgesetzblatt  S.  334),  —  und
vom  29.  April  1892,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken  (Reichsgesetzblatt  S.  602),  vorgesehen  sind,
kommen  den  Oberämtern  zr.

Die  in  der  ebengenannten  Bekanntmachung  vom  24.  März  1892  vorgesehene  Zuständigkeit
  der  Landes-Zentralbehörde  kommt  dem  Ministerium  des
Innern  zu.

Stuttgart,  den  10.  Mai  1892.
Schmid.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  Vom  19.  Mai  1892.

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892,  betreffend  die  Gesellschaften

mit  beschränkter  Haftung  (Reichsgesetzblatt  S.  477),  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:
«  Einziger  Paragraph.

Zur  Auflösung  von  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  in  den  Fällen  des  8.  62
des  Reichsgesetzes  sind  die  Kreisregierungen  zuständig.  Gegen  deren  Verfügung  ist  Be—
schwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  und  gegen  dessen  Bescheid  Rechtsbeschwerde
an  den  Verwaltungsgerichtshof  nach  Art.  13  und  59  fg.  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege
  vom  16.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  485)  zulässig.

Stuttgart,  den  19.  Mai  1892.

Schmid.
        <pb n="151" />
        147

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbanarbeiter  der  Kommunalverbände.
6  Vom  12.  Mai  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Neckar  fulm  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  Bauunfallversicher  gsgesetzes  vom
11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  unfallversicherung  der  von
ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  12.  Mai  1892.

—  Schmid.
Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  fl.  Landgerichts  Ellwangen,
betreffend  die  gestätigung  des  von  den  Grafen  Heinrich,  Gustav,  Rudolf  und  Karl  Adelmann
von  Adelmannsfelden  errichteten  Familienstatuts.  Vom  11.  Mai  1892.

Die  gegenwärtigen  Inhaber  der  gräflich  Adelmann'schen  Fideikommißbesitzungen,
nämlich:

1)  Graf  Heinrich  Adelmann  von  Adelmannsfelden,  Kgl.  württemb.  Kammerherr

und  fürstlich  hohenzoll.  Hofkammerpräsident  in  Sigmaringen,

2)  Graf  Gustav  Adelmann  von  Adelmannsfelden,  Kgl.  württemb.  Kammerjunker

und  Kgl.  bayr.  Premierlieutenant  a.  D.  in  Hohenstadt,

3)  Graf  Rudolf  Adelmann  von  und  zu  Adelmannsfelden,  Kgl.  württemb.  Kammer-=herr

  und  Abgeordneter  der  Nitterschaft,  in  Adelmannsfelden,

4)  Graf  Karl  Adelmann  von  Adelmannsfelden,  Kgl.  württemb.  Oberförster  a.  D.

in  Ellwangen,
haben  ein  gemeinschaftliches  Familienstatut  errichtet,  in  welchem  die  seither  stiftungsmäßig
geltende  Simultansuccession  im  Mannsstamm  aufgehoben  und  bestimmt  wird,  daß  die
Zahl  der  dermalen  bestehenden  vier  Antheile  an  dem  Fideikommiß  nicht  vermehrt  und
jeder  dieser  Antheile  fortan  zunächst  in  der  männlichen  Nachkommenschaft  des  dermaligen
Inhabers  nach  Erstgeburtsrecht  vererbt  werden  soll.

Diesem  Familienstatut  hat  man  durch  Beschluß  vom  heutigen  Tage  unter  Vorbehalt
der  Rechte  Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

11.  Mai  1892.
Ellwangen,  den  Landauer.
        <pb n="152" />
        148

Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Ellwangen,
betreffend  die  Beflätigung  des  von  dem  Grafen  Heinrich  Adelmann  von  Adelmannsfelden
errichteten  Familiensideikommisses.  Vom  11.  Mai  1892.

Graf  Heinrich  Adelmann  von  Adelmannsfelden,  Kgl.  württemb.  Kammerherr  und
Fürstlich  Hohenzoll.  Hofkammerpräsident  in  Sigmaringen,  hat  im  Hinblick  darauf,  daß
sein  zweitgeborener  Sohn  Raban  durch  die  in  dem  neuerrichteten  gemeinsamen  gräflich
Adelmann'schen  Familienstatut  eingeführte  Erbfolge  nach  Erstgeburtsrecht  seines  Successionsrechts
  in  Ansehung  der  gräflich  Adelmann'schen  Fideikommißgüter  verlustig  werden
wird,  zu  dessen  Gunsten  laut  Stiftungsurkunde  vom  5/8.  August  1891  den  ihm  freieigen
gehörigen  Frauenhof,  Gem.  Hohenstadt,  OA.  Aalen,  sowie  einige  mit  demselben  zusammenhängende
  Grundstücke  auf  der  Markung  Wöllstein,  Gem.  Abtsgmünd,  und  ein  Kapital
von  40,000  /¾  in  der  Weise  mit  Fideikommiß  belegt,  daß  sich  die  genannten  Vermögensbestandtheile
  zunächst  in  der  Familie  seines  Sohnes  Raban  als  ersten  Fideikommißbesitzers
nach  der  agnatisch-linealen  Erbfolge  und  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  vererben  sollen.

Diesem  Fideikommiß  hat  man  durch  Beschluß  vom  heutigen  Tage  unter  Vorbehalt.
der  Rechte  Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

Ellwangen,  den  11.  Mai  1892.
"  Landauer.

—  ——

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="153" />
        149
12.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  28.  Juni  1892.

 

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.  Vom  13.  April  1892.  —  Verfügung  des
Mereroh  deus  #betref  und  Schulwesens,  betreffend  die  an  der  Technischen  Hochschme  in  Stuttgart  abzubaltende
  mathematisch-naturwissenschaftliche  Vorprüfung  für  Kandidaten  des  Hochbau-,  Bauingenieur=  und
Maschineningenieurfachs.  Vom  10.  Mai  1892.  —  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  die  Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung
  im  Hochbau-,  Bauingenicur=  und  Maschineningenieurfache.  Vom  13.  Juni  1892.  —  Verfügung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der
Finanzen,  betreffend  die  Vornahme  der  zweiten  Staatsprüfung  im  Hochbau-,  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfache.
  Vom  13.  Juni  1892.  —  Lekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  den  Bezug
von  Invaliden=  und  Altersrenten  in  ausländischen  Grenzbezirken.  Vom  4.  Juni  1892.  —  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter  der  Kommunalverbände.
Vom  7.  Juni  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  „Maßregeln  zur  Bekämpfung  der
Maul=  und  Klauenseuche.  Vom  14.  Juni  1892.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die
Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden

aaren.  Vom  14.  Juni  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreßend  die  Verleihung
der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Verein  zur  Hilfe  in  uherordentlichen  Nothstandsfällen  auf  dem  Lande.
Vom  15.  Juni  1892.  —  Bekanntmachung  der  K.  Kreisregierung  Ellwangen,  betreffend  die  Gemeinde  Dorf
Neresheim.  Vom  15.  Juni  1892.
.

 

 

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  dir  Staaksprüfungen  im  Baufache.  Vom  13.  April  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:
S.  1.
Die  Befähigung  zur  Anstellung  im  Staatsdienste  im  Hochbau,  Bauingenieur=  und
Maschineningenieurfache  ist  durch  die  genügende  Erstehung  einer  mathematisch-naturwissenschaftlichen
  Vorprüfung  und  zweier  Staatsprüfungen  bedingt.
        <pb n="154" />
        150

.  2.

Die  Vorprüfung  hat  den  Zweck,  die  den  Fachstudien  erforderlichen  mathematischen
und  naturwissenschaftlichen  Kenntnisse,  sowie  genügende  Fertigkeit  im  Zeichnen  nachzuweisen,
  insoweit  dieser  Nachweis  nicht  bereits  bei  der  Reifeprüfung  geliefert  worden  ist.

Durch  die  erste  Staatsprüfung  soll  vorzugsweise  die  wissenschaftliche  Ausbildung,
durch  die  zweite  die  praktische  Tüchtigkeit  festgestellt  werden.

Voraussetzung  für  die  Zulassung  u  -nnfan  bildet:
1)  für  die  Abiturienten  württembergischer  Vorschulen  der  Nachweis  der  Erstehung
der  Reifeprüfung
a)  an  einer  zehnklassigen  Realanstalt,  oder
b)  an  einem  Realgymnasium,  oder
c)  an  einem  humanistischen  Gymnasium  mit  Ergänzungszeugniß  im  Englischen
2)  für  die  Abiturienten  nichtwürttembergischer  Vorschulen  der  Nachweis  der  Erstehung
  der  Reifeprüfung
a)  an  einem  Realgymnasium  des  Deutschen  Reichs,  oder
b)  an  einem  humanistischen  Gymnasium  des  Deutschen  Reichs  mit  Ergänzungszeugniß
  im  Englischen,  oder
I)  an  einer  den  Schulen  Ziff.  1  a  und  b,  sowie  Ziff.  2  a  in  Bezug  auf  das
technische  Studium  gleichgestellten  Lehranstalt  des  Deutschen  Reichs.
Inwieweit  Reifezeugnisse  nicht  deutscher  Schulen  denjenigen  der  vorstehend  genannten
Lehranstalten  gleichzustellen  sind,  wird  von  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens
  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen  entschieden.
.  4.

Es  hat  voranzugehen
der  Vorprüfung:

1)  für  die  Abiturienten  der  in  8.  3  Ziff.  1a  und  b,  sowie  Ziff.  2a  und  e  ge—
nannten  Anstalten  ein  mindestens  einjähriges,  für  die  Abiturienten  der  in  8.  3
Ziff.  1c  und  2b  bezeichneten  Anstalten  ein  mindestens  zweijähriges  Studium
an  einer  technischen  Hochschule,

2)  außerdem  für  die  Studierenden  des  Maschineningenieurfachs  eine  mindestens  einjährige
  praktische  Werkstattthätigkeit;
        <pb n="155" />
        151

der  ersten  Staatsprüfung:

1)  die  Erstehung  der  Vorprüfung,

2)  für  die  Abiturienten  der  in  §.  3  Ziff.  1  a  und  b,  sowie  Ziff.  2  a  und  c  genannten
  Anstalten  ein  im  ganzen  mindestens  3  ½-jähriges,  für  die  Abiturienten
der  in  §.  3  Ziff.  Ic  und  2b  bezeichneten  Anstalten  ein  im  ganzen  wenigstens
4  ½-jähriges  Studium  auf  technischen  Hochschulen;

der  zweiten  Staatsprüfung:

1)  die  Erstehung  der  ersten  Staatsprüfung,

2)  eine  mindestens  dreijährige  praktische  Thätigkeit,  in  welche  bei  den  Kandidaten
des  Maschineningenieurfachs  die  für  die  Zulassung  zur  Vorprüfung  nachgewiesene
Werkstattthätigkeit  bis  zu  einem  Jahr  einzurechnen  ist.

A.  Porprüfung.
S.  5.

Abgesehen  von  den  Voraussetzungen  über  die  Zulassung  zur  Vorprüfung  (§.  3)
und  von  den  Bestimmungen  über  die  Dauer  des  Studiums,  bezw.  der  Werkstattthätigkeit
  vor  derselben  (§.  4  Abs.  1)  wird  das  Nähere  über  die  Einrichtung  der  Vorprüfung
und  über  die  dem  Sporteltarif  vom  16.  Juni  1887,  Nr.  57,  Ziff.  II  (Reg.Blatt  S.  218)
entsprechende  Gebühr  für  dieselbe  durch  eine  besondere  Verfügung  bestimmt.

B.  Erste  Staatsprüfung.

S.  6.

Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  vor  dem  15.  Januar  des  Prüfungsjahres  bei  dem
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
einzureichen,  welches  nach  vorgängiger  gutächtlicher  Einvernehmung  der  Prüfungskommission
über  die  von  dem  Kandidaten  vorgelegten  Zeugnisse  und  Arbeiten  in  Gemeinschaft  mit
den  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  erkennt
und  die  zugelassenen  Kandidaten  zu  derselben  vorladet.

Der  Meldung  sind  beizulegen?
seitens  der  Studierenden  des  Maschineningenieurfachs

das  Zeugniß  über  die  praktische  Werkstattthätigkeit  und  das  während  derselben  geführte

  Arbeitsverzeichniß;
        <pb n="156" />
        152

seitens  der  Studierenden  aller  drei  Fachrichtungen
1)  ein  Lebenslauf  des  Kandidaten,
2)  das  Reifezeugniß  der  Schule  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  3,
3)  die  Ausweise
a)  über  die  Erstehung  der  Vorprüfung,
b)  über  ein  im  ganzen  mindestens  3  ½  beziehungsweise  4½-jähriges  Hochschulstudium
  (§.  4),
c)  über  sittliche  Führung,
4)  über  die  Militärpflichtigkeitsverhältnisse,
4)  von  dem  Kandidaten  nach  Erstehung  der  Reifeprüfung  selbstgefertigte  Studienzeichnungen.

Die  eigenhändige  Ausführung  derselben  muß  von  der  betreffenden  Lehranstalt
  oder  auf  sonstigem  Wege  mit  Angabe  der  Zeit  der  Fertigung  beurkundet  sein.
Unter  diesen  Zeichnungen,  welche  auch  bei  der  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses
  berücksichtigt  werden,  müssen  sich  je  nach  der  Fachrichtung  aus  den

verschiedenen  Prüfungsgebieten  die  im  folgenden  näher  bezeichneten  Darstellungen
befinden.

I.  Für  das  Hochbaufach.

Angewandte  Perspektive:  Perspektivische,  mit  Schatten  versehene  Darstellungen
von  Bauwerken.  «

Freihandzeichnen  und  Aquarelliren:  Darstellungen  von  Figuren  und
Aquarellen.

Praktische  Geometrie:  Lageplan  eines  Gebäudes  und  die  Darstellung  eines  Ni—
vellements,  beide  nach  Aufnahmen  unter  Mitwirkung  des  Kandidaten.

Hochbaukonstruktionen:  Darstellungen  von  Maurer-,  Steinhauer-,  Zimmer-,
Schreiner-,  Glaser-,  Schlosser=  und  Flaschnerarbeiten,  sowie  von  Eisenkonstruktionen  unter
Beifügung  der  statischen  Berechnungen.

Baugeschichte  und  Bauformenlehre:  Darstellungen  einzelner  Bautheile  und
ganzer  Gebäude  aus  der  antiken,  mittelalterlichen  und  Renaissance-Baukunst  (zum  Theil
nach  eigener  Aufnahmeh),  einschließlich  farbiger  Ausschmückungen  der  Bauwerke.

Ornamentenfach:  Zeichnungen  nach  Gips,  sowie  ein  Modell.
        <pb n="157" />
        153

Entwerfen  von  Gebänden:  Einfache  und  reichere  Entwürfe,  aus  denen  die  eingehende
  Beschäftigung  mit  den  verschiedenen  Stilrichtungen,  sowie  das  Verständniß  für
verschiedenartige  Gebäudegattungen  (landwirthschaftliche  Gebände,  Wohn=  und  öffentliche
Gebäude)  hervorgeht.

II.  Für  das  Bauingenieurfach.

Praktische  Geometrie:  Größerer  Lageplan,  sowie  Darstellung  des  Längenprofils
einer  Straßen=  oder  Eisenbahnstrecke  nebst  den  zugehörigen  Querprofilen,  Geländeaufnahmen
  mit  Höhenlinien,  sämmtliche  Darstellungen  nach  Aufnahmen  unter  Mitwirkung
des  Kandidaten.  .

HochbankdnstruktioncmDarstellnngvouMaurer-,Steinhauer-,Zimmer-und
Schreinerarbeiten,  sowie  von  Eisenkonstruktionen  unter  Beifügung  der  statischen  Berechnungen.


Baugeschichte:  Zeichnungen  aus  der  Formenlehre  der  Baukunst.

Eisenbahn  hochbau:  Entwürfe  zu  Wohn=  oder  Betriebsgebäuden.

Brückenbau  einschließlich  Gerüste:  Entwürfe  in  Stein,  Eisen  und  Holz,
mit  den  zugehörigen  statischen  Berechnungen;  darunter  wenigstens  ein  größeres  Bauwerk.

Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau:  Entwürfe  aus  diesen  Gebieten  mit
den  zugehörigen  Berechnungen  auf  Grundlage  der  Mechanik.

Maschinenkunde:  Zeichnungen  einfacher  Maschinentheile,  sowie  Darstellung  einer
auf  Baustellen  gebräuchlichen  Hilfsmaschine.

III.  Für  das  Maschineningenieurfach.

Praktische  Geometrie:  Größerer  Lageplan,  Darstellung  eines  Längenprofils
nebst  den  zugehörigen  Ouerprofilen,  Höhenlinienplan;  sämmtliche  Darstellungen  nach  Aufnahmen
  unter  Mitwirkung  des  Kandidaten.

Bankonstruktionslehre:  Darstellungen  von  konstruktiven  Einzeltheilen  und
einfachen  Gesammtanordnungen  aus  dem  Gebiete  des  Hochbaues.

Maschinenelemente,  Kraft=  und  Arbeitsmaschinen,  sowie
Eisenkonstruktionen:  Darstellungen  und  Entwürfe  aus  den  Gebieten:  Maschinenelemente,
  Wasserkraftmaschinen,  Dampfmaschinen,  Dampftessel,  Akbeitsmaschinen,  Eisenbahnmaschinenwesen
  und  Elektrotechnik,  ferner  nach  Maßstab  gezeichnete  Skizze  einer
eisernen  Brücke  mit  Berechnung,  und  Entwurf  einer  eisernen  Dachkonstruktion.
        <pb n="158" />
        154

Den  konstruktiven  Darstellungen  und  Entwürfen  sind  die  Berechnungen  der  wesentlichen
  Größen  auf  Grundlage  der  Mechanik  beizufügen.

S.  7.

Die  Prüfung  findet  im  Frühjahr  statt.

Dieselbe  wird  von  einer  Kommission  vorgenommen,  welche  aus  den  betreffenden
Lehrern  der  Technischen  Hochschule  und  je  einem  technischen  Beamten  der  betheiligten
drei  Ministerien  (§.  6  Abs.  1)  besteht.  Der  Vorsitz  in  derselben  wechselt  unter  den  Vertretern
  der  letzteren.

Von  demjenigen  Ministerium,  dessen  Vertreter  den  Vorsitz  führt,  werden  der  Sekretär
  und  die  zur  Aussicht  bei  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Kandidaten  etwa  erforderlichen
  weiteren  Personen  beigegeben.

Die  Kommission  bildet  3  Abtheilungen:

Abtheilung  I.  für  die  Kandidaten  des  Hochbaufachs,
(5  II.  „  „  „  „  Bauingenieurfachs,
„  HI.  „  „  „  „  Maschineningenieurfachs.

Bei  Verhandlungen  der  einzelnen  Abtheilungen,  deren  jede  aus  den  Vertretern  der
betheiligten  Ministerien  und  den  betreffenden  Lehrern  der  Hochschule  besteht,  führt  immer
je  einer  der  ersteren  den  Vorsitz  (Abtheilungsvorstand).  Die  hierauf  bezüglichen  Bestimmungen
  trifft  der  Vorstand  der  Kommission,  welcher  gleichzeitig  in  einer  der  drei  Abtheilungen
  das  Amt  des  Abtheilungsvorstandes  wahrnimmt.

Prüfungsgegenstände  sind:  *  5
I.  Für  die  Kandidaten  des  Hochbaufachs:
1)  Praktische  Geometrie,
2)  Baumaterialienlehre,
3)  Hochbanukonstruktionen  einschließlich  statischer  Berechnung  derselben,
4)  Banugeschichte,
5)  Hochbaukunde  einschließlich  Heizung  und  Lüftung,
6)  Entwerfen  von  Gebänden,
7)  Grundzüge  des  Straßen-,  Eisenbahn-,  Brücken=  und  Wasserbauwesens,
8)  Maschinenkunde.
        <pb n="159" />
        155

II.  Für  die  Kandidaten  des  Banuingenieurfachs:

1)  Praktische  Geometrie,
2)  Theorie  der  Ingenieurkonstruktionen,
3)  Baumaterialienlehre,
4)  Hochbaukonstruktionen  einschließlich  statischer  Berechnung  derselben,
5)  Brückenbau  einschließlich  der  Berechnung  der  Brücken,  Gründungen,
6)  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau,
7)  Maschinenkunde,
8)  Baugeschichte.
III.  Für  die  Kandidaten  des  Maschineningenieurfachs:
1)  Praktische  Geometrie,
2)  Elastizitätslehre,  namentlich  in  Anwendung  auf  Maschinenelemente,
3)  Mechanische  Technologie,
4)  Chemische  Technologie,
5)  Bankonstruktionslehre  einschließlich  statischer  Berechnung  der  Konstruktionen,  sowie

  Baumaterialienkunde,  ç
6)  Grundzüge  des  Straßen-,  Eisenbahn-,  Brücken-  und  Wasserbauwesens,  mit

besonderer  Berücksichtigung  der  Berechnung  eiserner  Brücken,
7)  Dampfkessel  und  die  hierauf  bezügliche  Gesetzgebung,
8)  Kraftmaschinen,
9)  Arbeitsmaschinen,
10)  Eisenbahnmaschinenwesen,
11)  Allgemeine  Elektrotechnik.

S.  9.
Die  Prüfung  isttheils  schriftlich  beziehungsweise  graphisch  theils  mündlich  (vergl.  §.  21,
lbs.  1).
L  S.  10.

Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  die  Bezeichnung
„Regierungsbauführer"  und  während  ihrer  Verwendung  im  Staatsdienste  den  Titel

„Königlicher  Regierungsbauführer.“
        <pb n="160" />
        156

Die  Regierungsbauführer  erlangen  nach  erfolgter  Beeidigung  (K.  Verordnung  vom
20.  Dezember  1873,  betreffend  die  Prüfung  und  Bestellung  öffentlicher  Feldmesser  und
die  Ausführung  der  Feldmesserarbeiten,  §.  1,  Reg.  Blatt  S.  441)  die  Befugniß  zu  Baumessungen
  und  unter  der  Voraussetzung,  daß  sie  bei  der  Prüfung  genügende  Kenntnisse
in  der  praktischen  Geometrie  nachgewiesen  haben,  zur  Anfertigung  von  Lageplänen  für
Bau=  und  gewerbliche  Betriebsanlagen,  sowie  von  Höhenmessungen  jeder  Art  und  den
hiezu  gehörenden  Plänen.

Kandidaten  des  Bauingenieurfachs,  denen  diese  Befugnisse  ertheilt  worden  sind  und
welche  die  Berechtigung  eines  Feldmessers  im  Sinne  der  K.  Verordnung  vom  20.  Dezember
1873,  Reg.  Blatt  S.  441  erlangen  wollen,  haben  sich  noch  einer  Ergänzungsprüfung  zu
unterziehen.

C.  Zweite  Staatsprüfung.

§.  11.

Die  Meldung  zur  Prüfung  ist  vor  dem  1.  März  des  dem  Prüfungsjahre  vorhergehenden
  Jahres  bei  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  einzureichen,  welches  nach  vorgängiger  gutächtlicher  Einvernehmung
der  Prüfungskommission  in  Gemeinschaft  mit  den  Ministerien  des  Innern  und  der
Finanzen  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  erkennt  und  die  zugelassenen  Kandidaten  zu
derselben  vorladet.

Der  Meldung  sind  beizufügen:

1)  ein  Lebenslauf  des  Kandidaten,

2)  die  Ausweise

a)  über  die  Erstehung  der  ersten  Staatsprüfung,

b)  über  eine  der  betreffenden  Fachrichtung  entsprechende  mindestens  dreizährige
praktische  Thätigkeit  (§.  4  und  §.  21),  sowie  das  während  derselben  geführte
Arbeitsverzeichniß,

I)  über  sittliche  Führung,

d)  über  die  Militärpflichtigkeitsverhältnisse.

8.  12.
Die  Prüfung  findet  in  der  Regel  im  Frühjahr  statt.
Für  jede  der  drei  Fachrichtungen  wird  eine  besondere  Prüfungskommission  von  sechs
        <pb n="161" />
        157

Mitgliedern  gebildet,  je  bestehend  aus  den  Vertretern  der  betheiligten  Ministerien,  und
zwar  drei  technischen  Beamten  und  einem  Verwaltungsbeamten,  sowie  aus  zwei  Hauptlehrern
  der  Abtheilung  für  Architektur,  beziehungsweise  für  Bau=  und  Maschineningenieurwesen
  an  der  Technischen  Hochschule.

Der  Vorsitz  in  den  Kommissionen  wechselt  unter  den  Vertretern  der  drei  Ministerien
und  wird  von  demjenigen  Beamten  geführt,  welchem  er  von  dem  Ministerium  übertragen
wird,  an  dessen  Vertreter  die  Reihe  ist.

Dasjenige  Ministerium,  dessen  Vertreter  den  Vorsitz  führt,  entsendet  den  Verwaltungsbeamten
  und  giebt  der  betreffenden  Kommission  den  Sekretär,  sowie  etwa  weiter
erforderliche  Aufsichtsbeamte  bei.

S.  13.

Die  Prüfung  umfaßt:

1)  die  Ausarbeitung  eines  durch  Zeichnungen  darzustellenden  und  eingehend  zu  begründenden
  Entwurfs  nach  gegebenen  Bedingungen.  Der  Kandidat  hat  die  Lösung
  der  Aufgabe  mit  der  schriftlichen  Versicherung  an  Eidesstatt  zu  versehen,  daß
sie  von  ihm  ohne  fremde  Hilfe  angefertigt  worden  ist;

2)  die  Bearbeitung  von  Fachaufgaben  unter  Aussicht;

3)  eine  mündliche  Prüfung.

S.  14.

Die  Prüfung  hat  sich  auf  folgende  Gegenstände  zu  erstrecken:

I.  Für  die  Kandidaten  des  Hochbaufachs:

1)  Bürgerliche  Baukunst  (Stadt=  und  Landbau)  mit  besonderer  Rücksicht  auf  die
Gebändearten  der  Staatsverwaltung,  der  Landwirthschaft,  der  Gewerbe  und  des
Verkehrswesens,  Anlage  von  Orten,  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen,

2)  Monumentale  Baukunst,

3)  Feuerungs.,  Heizungs-,  Lüftungs=  und  Beleuchtungseinrichtungen,
sowie  Wasserversorgung  und  Wasserableitung,

4)  Veranschlagung  der  Baukosten:  Fertigung  eines  Kostenvoranschlags  über
ein  kleineres,  dem  Kandidaten  als  Plan  einzuhändigendes  Gebäude,  sowie  Arbeitsbeschrieb,
  Preisbildung  und  Baubedingungen,  letztere  für  die  wesentlichsten  Arbeitsgattungen,

  2
        <pb n="162" />
        158

5)  Baumaterialienlehre,

6)  Grundzüge  der  Volkswirthschaftslehre,  deutsche  Gewerbeordnung
und  Arbeitergesetzgebung,

7)  Grundzüge  des  württembergischen  Staats-  und  Verwaltungsrechts
mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Organisation  und  Zuständigkeit  der  Behörden,
Grundzüge  des  Privatrechts,  insbesondere  der  Lehre  von  dem  Grundeigenthum,
den  Dienstbarkeiten,  dem  Nachbarrecht  und  den  bei  Ausführung  von  Banten  gewöhnlich
  vorkommenden  Verträgen,  Wasserrecht,  württembergische  Bauund
  Feuerpolizeivorschriften,  Vorschriften  über  elektrische  Anlagen.

II.  Für  die  Kandidaten  des  Bauingenieurfachs:

1)  Straßenbau:  Anlage,  Konstruktion  und  Unterhaltung  der  Land-,  sowie  der
Ortsstraßen,  Ortsbaupläne,

2)  Eisenbahnbau:  Vorarbeiten  und  Linienfestlegung,  Oberbau  und  dessen  Unterhaltung,
  Bahnhofsanlagen  mit  Hochbauten  und  Betriebseinrichtungen,  Betriebsund
  Signalwesen,

3)  Brückenbau,  besonders  in  Beziehung  auf  allgemeine  Anordnung,  Gründung,
Konstruktion  und  Ausführung,

4)  Wasserbau:  Fluß=  und  Stromban,  Schifffahrts=  und  Flößereieinrichtungen,
Wasserversorgung  und  Entwässerung  der  Städte,  Wasserwerksanlagen  für  gewerbliche
  und  sonstige  Zwecke,  kulturtechnische  Einrichtungen,

5)  Baumaterialienlehre,

6)  Maschinenkunde:  Hilfsmaschinen  auf  Bauplätzen,  Dampfkessel,  Kraftmaschinen,
  Kenntniß  der  Eisenbahnbetriebsmittel,

7)  Grundzüge  der  Volkswirthschaftslehre,  deutsche  Gewerbeordnung
und  Arbeitergesetzgebung,

8)  Grundzüge  des  württember  gischen  Staats-und  Verwaltungsrechts
mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Organisation  und  Zuständigkeit  der  Behörden,
Grundzüge  des  Privatrechts,  insbesondere  der  Lehre  von  dem  Grundeigenthum,
den  Dienstbarkeiten,  dem  Nachbarrecht  und  den  bei  Ausführung  von  Bauten  gewöhnlich
  vorkommenden  Verträgen,  Wasserrecht,  württembergische  Bau=  und
Feuerpolizeivorschriften,  Vorschriften  über  elektrische  Anlagen.
        <pb n="163" />
        159

III.  Für  die  Kandidaten  des  Maschineningenieurfachs:

1)  Kraftmaschinen  einschließlich  Dampfkessel,

2)  Arbeitsmaschinen,  insbesondere  Werkzeugmaschinen,  Hebewerke  und  Pumpen,

3)  Fabrikanlagen  mit  Einschluß  der  Wasserbauten  (Wehre,  Kanäle,  Grundwerke),
Wasserversorgungsaulagen,

4)  Eisenbahnmaschinenwesen,  Dampfschiffe  und  Trajekte,

5)  Heizungs=  und  Lüftungsanlagen,  Beleuchtungseinrichtungen,

6)  Grundzige  der  Volkswirthschaftslehre,  deutsche  Gewerbeordnung
und  Arbeitergesetzgebung,

7)  Grundzüge  des  württembergischen  Staats=  und  Verwaltungsrechts
mit  besonderer  Berücksichtigung  der  Organisation  und  Zuständigkeit  der  Behörden,
Grundzüge  des  Privatrechts,  insbesondere  der  Lehre  von  dem  Grundeigenthum,
den  Dienstbarkeiten,  dem  Nachbarrecht  und  den  bei  Ausführung  von  Bauten  gewöhnlich
  vorkommenden  Verträgen,  Wasserrecht,  württembergische  Bau=  und
Feuerpolizeivorschriften,  Vorschriften  über  elektrische  Anlagen.

S.  15.
Die  bei  dieser  Prüfung  für  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  die  Bezeichnung
„Negierungsbaumeister“  und  während  ihrer  Verwendung  im  Staatsdienste  den  Titel

„Königlicher  Regierungsbaumeister“.

D.  Bestimmungen  für  beide  Staatsprüfungen.
S.  16.

Hat  zu  einer  der  beiden  Staatsprüfungen  nur  ein  einziger  zulassungsfähiger  Kandidat
  sich  gemeldet,  so  kann  derselbe  auf  die  Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen
werden.

.  17.

Die  von  Privatpersonen  oder  von  ausländischen  Behörden  ausgestellten  Zengnisse

(§.  6  und  §.  11)  müssen  gehörig  beglaubigt  beziehungsweise  mit  Amtssiegel  versehen  sein.
§.  18.

Ob  und  welche  Hilfsmittel  bei  Lösung  der  einzelnen  Aufgaben  der  schriftlichen  Prüfung
  benützt  werden  dürfen,  wird  für  jede  Aufgabe  von  dem  betreffenden  Referenten  und
        <pb n="164" />
        160

Korreferenten  unter  Zustimmung  des  Abtheilungsvorstandes  (8.  7),  beziehungsweise  der
Prüfungskommission  (8.  12)  festgesetzt.

Ein  Kandidat,  welcher  unerlaubte  Hilfsmittel  benützt  oder  die  in  §.  13  Ziff.  1  bezeichnete
  Versicherung  wahrheitswidrig  abgibt,  wird,  wenn  die  betreffende  Verfehlung  im
Laufe  der  Prüfung  zur  Entdeckung  gelangt,  durch  Ausspruch  der  Prüfungskommission
von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  erfolgt  die  Entdeckung  erst  später,  so  wird  ihm  kein
Prüfungszeugniß  ausgestellt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
sind,  oder  von  anderen  solche  Hilfe  annehmen.

8.  19.

Die  bei  den  Staatsprüfungen  als  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  für  jede
der  beiden  Prüfungen  ein  von  sämmtlichen  Vertretern  der  betheiligten  Ministerien  und
den  übrigen  Mitgliedern  der  betreffenden  Abtheilung  oder  Kommission  (8.  7  beziehungsweise
  8.  12)  unterschriebenes,  von  den  Chefs  der  Departements  der  auswärtigen  Ange—
legenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen  unter
Beidrückung  der  Ministerialsiegel  beglaubigtes  Zeugniß,  welches  die  Klasse  der  von  dem
Einzelnen  bewiesenen  Befähigung  angibt.  Ihre  Namen  werden  durch  den  Staatsanzeiger
veröffentlicht.

S.  20.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Vefähigungsstufen  nach  drei  Klassen
Klasse  I  (obere),
Klasse  II  (mittlere),

Klasse  III  (untere)
bezeichnet.

Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  à  und  b,  wodurch  die  Annäherung
an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.

S.  21.
Alles  Nähere  in  Beziehung  auf  die  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  beiden
Staatsprüfungen,  sowie  hinsichtlich  der  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses  wird  durch
besondere  Verfügungen  bestimmt.
        <pb n="165" />
        161

Gleiches  gilt  hinsichtlich  der  Werkstattthätigkeit  der  Kandidaten  des  Maschineningenieurfachs
  vor  Ablegung  der  Vorprüfung  (§.  4),  sowie  der  praktischen  Ausbildung  der  Regierungsbauführer
  sämmtlicher  drei  Fachrichtungen  in  Betrieben  und  bei  Bauten  des  Staats.

E.  Mebergangsbestimmungen.
§.  22.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  in  der  Weise  in  Wirksamkeit,  daß  erstmals  im
Herbst  1893  die  Vorprüfung  und  im  Frühjahr  1895  die  erste  und  zweite  Staatsprüfung
nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung  vorgenommen  werden.

Im  Frühjahr  1892,  1893  und  1894,  sowie  im  Herbste  1892,  1893  und  1894  wird
nochmals  nach  den  Vorschriften  der  seitherigen  Verordnungen  geprüft.

Diejenigen  Studierenden,  welche  bei  Erlaß  der  gegenwärtigen  Verordnung  das  Studium
  an  der  Technischen  Hochschule  bereits  begonnen  haben,  werden  ohne  den  Ausweis
über  die  in  §.  4  Abs.  1  Ziff.  2  verlangte  Werkstattthätigkeit  zur  Vorprüfung  zugelassen,
müssen  jedoch  diesen  Nachweis  bei  Anmeldung  zur  ersten  Staatsprüfung  erbringen.

Die  Königlichen  Verordnungen  vom  4.  November  1872,  betreffend  die  Staatsprüfungen
  im  Baufache  (Reg.Blatt  S.  369),  vom  22.  Juni  1876,  betreffend  Abänderungen
der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  November  1872  über  die  Staatsprüfungen  im  Baufache
  (Reg.  Blatt  S.  189),  vom  13.  April  1881,  betreffend  Abänderungen  der  Königlichen
Verordnung  vom  4.  November  1872  über  die  Staatsprüfungen  im  Baufache  (Reg.  Blatt
S.  329),  vom  10.  Jannar  1894,  betreffend  die  Ergänzung  der  Königlichen  Verordnungen
vom  4.  November  1872  und  vom  22.  Juni  1876  über  die  Staatsprüfungen  im  Baufache
  (Reg.  Blatt  S.  2),  sowie  vom  20.  Mai  1883,  betreffend  die  Staatsprüfungen  im
Maschinenfache  (Reg.  Blatt  S.  67),  treten  mit  den  bezeichneten  Zeitpunkten  außer  Kraft.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  des  Innern,  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  sowie  der  Finanzen  sind  mit  der

ollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  13.  April  1892.

Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Steinheil.  Sarwey.  Schmid.  Niecke.
        <pb n="166" />
        162

Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,
bekreffend  die  an  der  Uechnischen  gochschule  in  Stuttgart  abzuhaltende  mathemakisch-naturwissenschaftliche
  vorprüfung  für  Kandidaten  des  hochbau-,  Bauingenieur-  und  Maschineningenieursachs.
Vom  10.  Mai  1892.

Unter  Beziehung  auf  §.  5  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892,
betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache,  (Reg.  Blatt  S.  149)  wird  hinsichtlich  der
mathematisch=  naturwissenschaftlichen  Vorprüfung  im  Einvernehmen  mit  den  Ministerien
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und
der  Finanzen,  unter  Aufhebung  der  Verfügungen  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und
Schulwesens  vom  23.  Mai  1883  (Reg.  Blatt  S.  73)  und  vom  6.  Juli  1883  (Neg.  Blatt
S.  183),  hiemit  Nachfolgendes  verfügt.

8.  1.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  Prüfung  ist  vor  dem  1.  Juli  des  Prüfungsjahres
bei  der  Direktion  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart,  welche  hierzu  Aufforderung
ergehen  läßt,  unter  Angabe  der  Fachrichtung  einzureichen.

Der  Meldung  sind  beizulegen:
seitens  der  Studierenden  des  Maschineniugenieurfachs:

Das  Zeugniß  über  die  mindestens  einjährige  praktische  Werkstattthätigkeit  (§.  4
der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892),  welche  sich  wenigstens  auf  die
Arbeiten  des  Schlossers,  Drehers,  Schmides  und  Formers  zu  erstrecken  hat,  und
die,  insofern  es  sich  um  eine  nur  zwölfmonatliche  Praxis  handelt,  in  der  Regel
eine  zusammenhängende,  nicht  unterbrochene  sein  soll,  sowie  das  während  derselben
von  dem  Kandidaten  geführte  und  vom  Vorstand  der  Werkstätte  als  zutreffend
beglaubigte  Arbeitsverzeichniß,  welches  eine  Übersicht  der  Thätigkeit  unter  Hervorhebung
  der  wichtigeren  Arbeiten  enthalten  muß.  Die  Prüfungskommission  (§.  2,
Abs.  2)  ist  berechtigt,  unmittelbar  von  sich  aus  festzustellen,  ob  der  zur  Prüfung  sich
Meldende  diejenigen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  besitzt,  welche  durch  einjährige
praktische  Thätigkeit  in  einer  gut  eingerichteten  Maschinenwerkstätte  und  Gießerei  in
den  oben  bezeichneten  Richtungen  erworben  werden  können;
        <pb n="167" />
        163

seitens  der  Studierenden  aller  drei  Fachri  chtungen:

1)  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  auch  die  Militärverhältnisse
darzulegen  sind,

2)  das  Reifezeugniß,  erforderlichenfalls  mit  Ergänzungszeugniß  im  Englischen  (§.  3,
Ziff.  1c  und  Ziff.  2  b  der  K.  Verordnung  vom  13.  April  1892),  in  welchem  Fache
diejenigen  Kenntnisse  nachzuweisen  sind,  die  bei  den  Reifeprüfungen  der  württembergischen
  Realgymnasien  und  zehnklassigen  Realanstalten  verlangt  werden,

3)  der  Ausweis  über  mindestens  einjähriges  beziehungsweise  zweijähriges  Hochschulstudium
  (§.  4  der  K.  Verordnung  vom  13.  April  1892),

4)  Zeugniß  über  sittliche  Führung,

5)  von  dem  Kandidaten  selbstgefertigte  Studienzeichnungen,  darunter  müssen  sich  befinden
  Blätter  von  Darstellungen  aus  folgenden  Fächern:

I.  Bei  Studierenden  des  Hochbaufachs:
2)  Darstellende  Geometrie  einschließlich  Schattenkonstruktionen  und  Perspektive,

b)  Graphische  Statik,  #
c)  Freihandzeichnen,  insbesondere  Ornamentenzeichnen,

d)  Bauformenlehre,
e)  Baukonstruktionslehre.
II.  Bei  Studierenden  des  Bauingenieurfachs:
a)  Darstellende  Geometrie  einschließlich  Schattenkonstruktionen  und  Perspektive,

b)  Graphische  Statik,
e)  Freihandzeichnen,  insbesondere  Ornamentenzeichnen,

0  Bauformenlehre,
c)  Planzeichnen.
III.  Bei  Studierenden  des  Maschineningenieurfachs:
a)  Darstellende  Geometrie  einschließlich  Schattenkonstruktionen  und  Perspektive,

b)  Graphische  Statik,  #
c)  Freihandzeichnen,  insbesondere  Ornamentenzeichnen,
        <pb n="168" />
        164

d)  Maschinenzeichnen,  insbesondere  Darstellungen  von  Maschinentheilen  und  einer
Maschine  nach  eigener  Aufnahme  unter  Beifügung  der  Aufnahmehandzeichnungen.


Die  eigenhändige  Ausführung  dieser  Zeichnungen  muß  von  der  betreffenden
Lehranstalt,  oder  auf  sonstigem  Wege  mit  Angabe  der  Zeit  der  Fertigung
beurkundet  sein.

S.  2.

Die  Prüfung  findet  je  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Oktober  statt.

Sie  wird  von  einer  Kommission  vorgenommen,  welche  aus  den  betreffenden  Lehrern
der  Technischen  Hochschule  und  einem  Kommissär  der  betheiligten  Ministerien,  die  in  der
Absendung  eines  solchen  wechseln,  besteht.

Vorstand  der  Prüfungskommission  ist  abwechselnd  einer  der  Vorstände  der  Abtheilungen
  für  Architektur,  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurwesen.

Die  erforderlichen  Aufsichtsbeamten  werden  von  der  Direktion  der  Technischen  Hochschule
  bestellt.

S.  3.

Prüfungsgegenstände  sind:

1)  Mathematik:

a)  Trigonometrie,

b)  Analytische  Geometrie  der  Ebene  und  des  Naumes,

0)  Niedere  Analgysis,

)  Differential--  und  Integralrechnung  in  dem  Umfange,  in  welchem  die  Abiturienten
  der  württembergischen  Realgymnasien  und  zehnklassigen  Realanstalten
geprüft  werden,

e)  Anwendung  der  höheren  Analysis  auf  die  Lehre  von  den  Naumlinien  und  den
Flächen  einschließlich  der  Inhaltsberechnungen,  Grundzüge  der  Lehre  von  den
bestimmten  Integralen,  gewöhnliche  und  partielle  Differentialgleichungen,

2)  Darstellende  Geometrie,

3)  Schattenkonstruktionen  und  Perspektive,

4)  Technische  Mechanik  (Statik,  Dynamik,  Hydraulik),

5)  Physik,

6)  Chemie,
        <pb n="169" />
        165
7)  Mineralogie  und  Geognosie,
8)  Mechanische  Wärmetheorie  einschließlich  Mechanik  der  Gase.
Es  werden  geprüft  (vergl.  jedoch  letzten  Absatz)
I.  die  Studierenden  des  Hochbaufachs  in  den  Gegenständen  Ziff.  1  a  bis  d
und  Ziff.  2  bis  7;
IIl  die  Studierenden  des  Bauingenieurfachs  in  sämmtlichen  genannten  Gegenständen
  mit  Ausnahme  des  Faches  Ziff.  8;
IIl.  die  Studierenden  des  Maschineningenieurfachs  in  allen  Gegenständen  mit
Ausnahme  des  Gebietes  Ziff.  7.  «

Hinsichtlich  des  Maßes  der  Anforderungen  bei  der  Prüfung  ist  der  Umfang  bestimmend,
  in  welchem  die  einzelnen  Prüfungsgegenstände  an  der  Technischen  Hochschule  gemäß
dem  Studienplan  der  einzelnen  Abtheilungen  behandelt  werden.

Abiturienten  der  württembergischen  Realgymnasien  und  zehnklassigen  Realanstalten,
welche  bei  Erstehung  der  Reifeprüfung  in  den  Fächern  Ziff.  1  a  bis  d  mindestens  die
Durchschnittsnote  „befriedigend“  (5)  und  in  dem  Fache  Ziff.  2,  beziehungsweise,  wenn
sie  Studierende  des  Hochbaufachs  sind,  auch  in  den  Fächern  Ziff.  5  und  6  mindestens
die  gleiche  Note  erlangt  haben,  werden  von  der  Prüfung  in  den  betreffenden  Gegenständen

  entbunden.
g.  4.

Die  Prüfung  ist  in  sämmtlichen  Fächern  schriftlich  beziehungsweise  graphisch  und,
soweit  nöthig,  mündlich.
S.  5.

Bei  jeder  Aufgabe  für  die  schriftliche  Prüfung  wird  von  dem  betreffenden  Referenten
und  Korreferenten  unter  Zustimmung  der  Prüfungskommission  festgesetzt,  ob  und  welche
Hilfsmittel  bei  der  Lösung  benützt  werden  dürfen.

Ein  Kandidat,  welcher  die  diesfalls  getroffene  Bestimmung  verletz.  wird,  sofern  dies
im  Laufe  der  Prüfung  zur  Entdeckung  gelangt,  durch  Entscheidung  der  Prüfungskommission
  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  seine  Verfehlung  erst  später  zur  Anzeige
kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß

wieder  abgenommen.  ..  -
Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  anderen
3
        <pb n="170" />
        166

in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
sind,  oder  von  anderen  solche  Hilfe  annehmen.

S.  6.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem  Vorstande
  der  Prüfungskommission  sowie  dem  Ministerialkommissär  unterschriebenes  und
seitens  der  Direktion  der  Technischen  Hochschule  beglaubigtes  Zeugniß,  welches  die  Klasse
der  von  dem  Einzelnen  bewiesenen  Befähigung  angibt.  Ihre  Namen  werden  durch
den  Staatsanzeiger  veröffentlicht.

S.  7.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I  (obere),
„  IlI  (mittlere),
„  III  (untere)
bezeichnet.

Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  wodurch  die  Annäherung  an

eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.
8.  8.

Für  die  mathematisch-naturwissenschaftliche  Vorprüfung  ist  eine  Gebühr  von  10  A.
und  außerdem  für  das  Zeugniß  eine  Sportel  von  3  MA  zu  entrichten.  (Vergl.  Sporteltarif
  vom  16.  Juni  1887,  Nr.  57  Ziff.  II,  Reg.  Blatt  S.  218.)

Prisungsverfahren.

8.  9.

Die  Direktion  der  Technischen  Hochschule  veranlaßt  den  zum  Vorsitz  bestimmten
Abtheilungsvorstand  (8.  2  Abs.  3),  vor  dem  1.  Juni  eine  gemeinschaftliche  Sitzung  der
drei  betheiligten  Abtheilungen  einzuberufen,  in  welcher  Vorschläge  für  die  Zusammensetzung
  der  Prüfungskommission  und  für  die  Bestellung  von  Neferenten  und  Korreferenten
gemacht  werden.  Diese  Vorschläge  sind  dem  Lehrerkonvent  vorzulegen,  welcher  noch  im
gleichen  Monat  darüber  entscheidet.  Von  der  Direktion  wird  über  die  Zusammensetzung
der  Prüfungskommission  dem  Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens  behufs  weiterer
Einleitung  Bericht  erstattet.
        <pb n="171" />
        167

Die  eingegangenen  Meldungen  (§.  1)  werden  seitens  der  Direktion  dem  Vorstande
der  Prüfungskommission  übergeben,  welche  über  die  Zulassung  der  Kandidaten  erkennt
und  den  Prüfungsplan  festsetzt.

In  dem  letzteren  ist  vorzusehen

a.  bei  der  schriftlichen  Prüfung:
bis  1½  Tag  für  Mathematik  (§.  3  Ziff.  1  a  bis  ch),
„1  „  „technische  Mechanik  (§.  3  Ziff.  4),
„  ½%  „je  „,  darstellende  Geometrie,  Schattenkonstruktionen  und  Perspektive,
Physik,  Chemie,  Mineralogie  und  Geognosie,  sowie  mechanische
Wärmetheorie  einschließlich  Mechanik  der  Gase  (§.  3  Ziff.  2,
3,  5  bis  8);

b.  bei  der  mündlichen  Prüfung  (vbergl.  §.  4)  auf  einen  Kandidaten:

bis  20  Minuten  je  für  Mathematik  und  technische  Mechanik  (§.  3  Ziff.  1  a
bis  e  und  Ziff.  4),
„  15  „  für  jedes  der  übrigen  Fächer  (§.  3  Ziff.  2,  3,  5  bis  8).
S.  10.
Die  von  den  Referenten  und  Korreferenten  zu  vereinbarenden  Prüfungsaufgaben
sind  in  einec  Sitzung  der  Genehmigung  der  Kommission  zu  unterstellen.
F.  11.
Vor  Beginn  der  Prüfung  werden  den  Kandidaten  die  Bestimmungen  des  §.  5
mitgetheilt.  8  12.
Die  Aufgaben  werden  den  Kandidaten  nach  Anordnung  des  Referenten  gegeben.
Vor  Abgabe  der  Lösung  soll  ein  Kandidat  das  Prüfungszimmer  nicht  oder  nur

unter  angemessener  Aufsicht  verlassen.
Diejenigen  Arbeiten,  welche  uach  Ablauf  der  Lösungsfrist  noch  unvollendet  sind,

werden  in  diesem  Zustande  übergeben.
Aenderungen  nach  der  Abgabe  an  den  Aufsichtsbeamten  sind  nicht  zulässig.

An  Stelle  gar  nicht  gefertigter  Lösung  ist  eine  Fehlanzeige  zu  übergeben.
        <pb n="172" />
        168

Der  Aunssichtsbeamte  hat  festzustellen,  ob  jeder  Kandidat  zu  jeder  Aufgabe  eine
Bearbeitung,  beziehungsweise  eine  Fehlanzeige  übergeben  hat.

Die  abgegebenen  Lösungen,  beziehungsweise  Fehlanzeigen  sind  von  dem  Aussichtsbeamten
  nach  vorgängiger  Beurkundung  der  Zeit  der  Abgabe  versiegelt  dem  betreffenden
Referenten  zuzustellen,  welcher  für  die  Uebermittlung  an  den  Korreferenten  sorgt.

..  13.

Die  mündlichen  Prüfungen  hält  der  Referent  des  betreffenden  Faches  in  Anwesenheit
des  Kommissionsvorstandes,  des  Ministerialkommissärs  und  des  Korreferenten  ab.

Jedes  Kommissionsmitglied  ist  berechtigt,  der  Prüfung  anzuwohnen  und  nach  Abschluß
  der  vom  Referenten  vorgenommenen  Prüfung  innerhalb  der  für  die  Prüfung  festgesetzten
  Zeit  (vergl.  §.  9  Abs.  3  b)  weitere  Fragen  zu  stellen.

S.  14.

Zur  Bestimmung  der  Prüfungszeugnisse  dienen  folgende  Anhaltspunkte:

1)  Für  jedes  Prüfungsfach  (§.  3),  sowie  für  das  Zeichnen  (Beurtheilung  der  eingereichten
  Zeichnungen)  sind  besondere  Zeugnisse  zu  ertheilen.

2)  Die  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  zu  ertheilenden  Noten  sind:

unbrauchbar  oder  gar  **½  erferigt.
schwach.  -
mittelmäßig  .
mittelmäßig  bis  ziemlich  vi
ziemlich  gut
ziemlich  gut  bis  gut
gut  .
gut  bis  recht  hut
recht  gut  .....
ausgezeichnet.....  9.

3)  Die  Note  wird  zunächst  auf  Grund  der  scriftlhen,  beyihungaweise  graphischen
Arbeiten  unter  Berücksichtigung  der  eingereichten  Zeichnungen  ertheilt  und  dann
nach  dem  Ergebniß  der  mündlichen  Prüfung  unter  Umständen  erhöht  oder  niedriger
  gestellt.

ch  do  —  -S

——-*
        <pb n="173" />
        169

4)  Aus  den  ertheilten  Noten  ist  der  Durchschnitt  zu  bilden.  Hiebei  werden  zu  den
Hauptzahlen  hinzukommende  Brüche  auf  eine  Dezimalstelle  in  der  Weise  abgerundet,
  daß  fünfhundertel  und  weniger  außer  Berechnung  bleiben,  alles  weitere
aber  als  ganzes  Zehntel  in  Berechnung  genommen  wird.

Die  Prüfung  ist  bestanden
a)  von  den  Studierenden  des  Hochbaufachs  dann,  wenn  der  Durchschnitt  aus
der  Gesammtheit  aller  Fächer  einschließlich  Zeichnen  mindestens  3,5  beträgt,
b)  von  den  Studierenden  des  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfachs  nur
dann,  wenn  dieser  Durchschnitt  wenigstens  3,5  und  außerdem  der  Durchschnitt
aus  Mathematik  und  technischer  Mechanik  beziehungsweise  aus  Mathematik,
technischer  Mechanik  und  mechanischer  Wärmetheorie  mindestens  4  erreicht  hat.

5)  In  dem  Prüfungszeugniß  (Vordruck  in  der  Beilage)  wird  die  Befähigungsstufe
bei  einem  durchschnittlichen  Ergebniß  der  Noten  in  sämmtlichen  Prüfungsfächern
einschließlich  Zeichnen  von

3,5  bis  4,2  mit  Klasse  IIIb  Gureichend),

4,,  „  4,90  „  „  III  (ziemlich  gut),

5  „  5,6  „  „  IIb  (Cziemlich  gut  bis  gut),

5.7  5  6,3  5  7  IIa  (gut),

EEIIIIIII

7,1  und  mehr  „  „  T(ausgezeichnet)
bezeichnet.

Stuttgart,  den  10.  Mai  1892.
Sarwey.
        <pb n="174" />
        170

Königliche  Technische  Hochschule  Sluttgart.

Prüfungs-Zeugniß.
Herr
hat  die  aun  .  de.  J.  zum  Abschluß  gelangte
mathematisch-naturwissenschaftliche  Vorprüfung  für  Kaudidaten  des  Hochbaufachs
(Bauingenieurfachs)

(Maschineningenieurfachs
bestanden  und  bei  derselben  die  Befähigungsstufe  ⅜l  6  rl

der  ..  Klasse,  Unterabtheilung

zuerkannt  erhalten.
Stuttgart,  den

Die  Früfungsktommission.
Vorstand:  Ministerialkommissär:

Zur  Beglaubigung:
Die  Direktion  der  K.  Technischen  Hochschule:

Befähigungsstusen:
Ià  (ausgezeichnet),  Iy  (recht  gut),  II#  (gut),  II9  (ziemlich  gut  bis  gut),  1II  (ziemlich  gut),  III  (zureichend).
Sportel  —.  3  4  (Tarif  Nr.  57,  II  3).
        <pb n="175" />
        171

Verfügung  der  Kinisterien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsaustalten,
des  Innern  und  der  Finanzen,
betreftend  die  Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung  im  Hochbau--,  Bauingenieur-  und
Maschineningenieursache.  Vom  13.  Juni  1892.

Gemäß  §.  21  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892,  betreffend  die
Staatsprüfungen  im  Baufache  (Neg.Blatt  S.  149),  werden  in  Beziehung  auf  die  Art
und  Weise  der  Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung,  sowie  hinsichtlich  der  Feststellung
des  Prüfungsergebnisses,  unter  Aufhebung  der  Verfügungen  vom  6.  November  1883,
betreffend  die  Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung  im  Maschinenfache  (Reg.  Blatt  S.  341),
und  vom  29.  September  1887,  betreffend  die  Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung  im
Baufache  (Reg.  Blatt  S.  413),  folgende  Vorschriften  ertheilt.

S.  1.

Die  Oberleitung  der  Prüfungsgeschäfte  besorgt  der  Vorstand  der  Kommission,  die

Leitung  der  Geschäfte  der  einzelnen  Abtheilungen  liegt  dem  betreffenden  Abtheilungsvorstand

  ob.
Ohne  Entschuldigung  bei  dem  betreffenden  Vorstande  darf  kein  Mitglied  der  Kommission

  eine  Sitzung  versäumen.  ç
Bei  den  Beschlußfassungen  hat  der  Vorsitzende  nur  im  Falle  der  Stimmengleichheit

eine  zählende  Stimme.

Findet  derselbe  bei  einem  gefaßten  Beschluß  einen  erheblichen  Anstand,  so  hat  er,
wenn  es  sich  um  einen  Abtheilungsbeschluß  handelt,  einen  Beschluß  der  Kommission
herbeizuführen,  und  für  den  Fall,  daß  es  einen  Kommissionsbeschluß  betrifft,  die  Entschließung
  der  betheiligten  Ministerien  durch  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,

  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  einzuholen.
§.  2.

Die  Prüfung  der  Kandidaten  in  den  einzelnen  Gegenständen  wird  von  den  in  die
Kommission  zu  berufenden  Lehrern  der  Technischen  Hochschule  vorgenommen.

Den  mündlichen  Prüfungen  haben  neben  den  betreffenden  Lehrern  (jeweils  mindestens
  der  Referent  und  Korreferent)  auch  die  sämmtlichen  Ministerialvertreter  anzuwohnen.
Außerdem  ist  der  Abtheilungsvorstand  verpflichtet,  von  den  einzelnen  schriftlichen  und
        <pb n="176" />
        172

graphischen  Arbeiten  der  Kandidaten  seiner  Abtheilung  Einsicht  zu  nehmen.  Zu  diesem
Zwecke  sind  ihm  jene  Arbeiten  nach  deren  Prüfung  durch  Referenten  und  Korreferenten
zuzustellen.

§.  3.

Die  Besorgung  der  Expeditionsgeschäfte,  die  Anfertigung  der  erforderlichen  Verzeichnisse
  und  Uebersichten,  sowie  die  Führung  des  Protokolls  bei  den  Verhandlungen
der  Prüfungskommission,  beziehungsweise  der  einzelnen  Abtheilungen  liegt  dem  Sekretär
ob.  In  Verhinderung  des  letzteren  hat  der  Kommissions=  beziehungsweise  Abtheilungsvorstand
  für  geeigneten  Ersatz  Sorge  zu  tragen.

Der  Sekretär  hat  auch  bei  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Kandidaten  die  Aufsicht
zu  führen.  Nach  Bedürfniß  sind  weitere  Aufsichtsbeamte  zu  bestellen.

S.  4.

Jedes  der  betheiligten  Ministerien  bezeichnet  alljährlich  denjenigen  seiner  technischen
Beamten,  welcher  sich  bei  der  Prüfung  zu  betheiligen  hat.  Es  wird  hiebei  der  Stetigkeit
wegen  darauf  Bedacht  genommen  werden,  daß  in  der  Regel  ein  und  derselbe  Beamte
drei  Jahre  der  Kommission  angehört  derart,  daß  gewöhnlich  jedes  Jahr  nur  einer  der
drei  Ministerialvertreter  ausscheidet.

Im  Fall  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  Kommissionsvorstandes  vertritt
denselben  derjenige  der  beiden  der  Kommission  noch  angehörigen  technischen  Beamten,
welcher  dem  Range  nach,  und  bei  gleichem  Range  dem  Lebensalter  nach  vorgeht,  solange
Kals  nicht  dasjenige  Ministerium,  dessen  Vertreter  das  Amt  des  Vorstandes  bekleidet,
eine  andere  Verfügung  trifft.

Im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  eines  Abtheilungsvorstandes  wird
der  Kommissionsvorstand  das  Erforderliche  bestimmen.

S.  5.

Die  aus  den  Lehrern  der  Technischen  Hochschule  zu  wählenden  Mitglieder  der
Prüfungskommission  werden  auf  den  Vorschlag  des  Lehrerkonvents  der  Technischen  Hochschule
  von  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  des  Innern  und  der  Finanzen  bezeichnet.

Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  trifft  jedes  Jahr  wegen  Bestellung  der  Prüfungskommission  die  erforderliche
Einleitung  so  zeitig,  daß  dieselbe  vom  15.  Jannar  an  berufen  werden  kann.
        <pb n="177" />
        173

g.  6.

Nach  Ablauf  des  Meldungstermins  (§.  6  der  Königlichen  Verordnung)  wird  von
dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
die  Kommission  über  die  von  den  Kandidaten  vorgelegten  Zeugnisse  und  Arbeiten  zu
gutächtlicher  Aeußerung,  sowie  hinsichtlich  des  Prüfungsplanes,  in  welchem  für  jeden
Prüfungsgegenstand  ein  Referent  und  ein  Korreferent  zu  bezeichnen  ist,  zu  Vorschlägen
veranlaßt.  In  Gemeinschaft  mit  den  beiden  andern  Ministerien  wird  sodann  über  die
Zulassung  zur  Prüfung  erkannt,  der  Prüfungsplan  festgestellt,  die  Vorladung  der
Kandidaten  verfügt  und  der  Vorstand  der  Prüfungskommission  unter  Beifügung  der
Akten  hievon  in  Kenntniß  gesetzt.

Den  Mitgliedern  der  Kommission  ist  mit  der  Einladung  zur  ersten  Sitzung  eine
übersichtliche  Zusammenstellung  der  persönlichen  Verhältnisse  der  Kandidaten  mitzutheilen.

.  7.

Die  Referenten  stellen  in  Gemeinschaft  mit  den  Korreferenten  die  schriftlichen
Aufgaben  in  den  ihnen  zugewiesenen  Fächern  fest  und  übersenden  dieselben  (bevor  sie  an
die  Reihe  kommen)  versiegelt  dem  betreffenden  Abtheilungsvorstand,  welcher  sie,  falls
er  keinen  Anstand  findet,  unterzeichnet  und  gleichfalls  versiegelt  den  Referenten  zurückgibt
oder  durch  den  Sekretär  zustellen  läßt.

Sämmtliche  Angehörige  der  Prüfungskommission  einschließlich  des  Sekretärs  und  der
etwaigen  weiteren  Aufsichtsbeamten  sind  für  vollkommene  Geheimhaltung  der  Prüfungsaufgaben

  verantwortlich.
8.  8.

Ueber  die  Art  und  Zeitdauer  der  Prüfung,  sowie  über  den  Werth  der  einzelnen
Prüfungsergebnisse  gibt  die  folgende  Zusammenstellung  Anskunft.  In  derselben  bezieht
sich  die  für  die  mündliche  Prüfung  in  dem  Prüfungsplan  vorzusehende  Zeit  auf  einen
Kandidaten.

In  denjenigen  Fächern,  in  welchen  schriftlich  geprüft  wird,  ist  mündlich  nur  insoweit
als  nöthig  zu  prüfen.
        <pb n="178" />
        174

Abtheilung  l:  Hochbaufach.

———————
1)  Praktische  Geometriiee  —  s.  S.  15  12#fach
2)  Baumaterialienlehher  —  bis  ¼  Stunde  1--#,,
3)  Hochbaukonstruktionen  einschließlich
statischer  Berechnung  derselben  ...  1½  Tag  „  „  „  2  „
4)  Baugeschicht  1  „  „  „  „  2  „
5)  Hochbaukunde  275  ein
und  Lüstung  1  „  „  „  „  2„
6)  Entwerfen  von  Gebänden  ...  2  „  „  „  „  2  „
7)  Grundzüge  des  Straßen-,  Eisenbahn  ,
Brücken=  und  Wasserbauwesens  4  „  „  „  „  1-"
8)  Maschinenkuoden  —  „  „  „  1"

Abtheilung  ll:  Bauingenieurfach.
1)  Praktische  Geometrie  .  ½  Tag  s.  S.  15  22fach
2)  Theorie  der  Ingenieurkonstruktionen.  1  „  bis  1  Stunde  2-,
3)  Baumaterialienlehre  —  „  „  „  1„
4)  Hochbaukonstruktionen  einschließlig
statischer  Berechnung  derselbben  1  „  „  „  „  2  „
5)  Brückenbau  einschließlich  der  Berechnung

  der  Brücken,  Gründungen  1##  „  „  „  „  2  „
6)  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Waserbau  1½  „  „  „  „  2  „
7)  Maschinenkunde  ...  4%  „  „  „  „  41
8)  Baugeschicht  „  ½  „  1-,

Abtheilung  lII:  Maschineningenieurfach.
1)  Praktische  Geometrie  .  llzTag  s.  8.  15  1-fach
2)  Elastizitätslehre,  namentlich  in  An
wendung  auf  Maschinenelemente  1  „  bis  Stunde  2=  „
3)  Mechanische  Technologie  ...-.  .Ls  5  *  „  5  2·  5
        <pb n="179" />
        175

Schriftliche  bezw.  Mündliche
graphische  Prüfung:  Prüfung:  Note  zählt:
4)  Chemische  Technologse  bis  ¼  Stunde  1fach

5)  Baukonstruktionslehre  einschließlich  statischer

  Berechnung  der  Konstruktionen,

sowie  Baumaterialienkundie  1  Tag  „  „  „  1„
6)  Grundzüge  des  Straßen-,  Eisenbahn=Brücken=

  und  Wasserbanwesens  mit

besonderer  Berücksichtigung  der  Berechnung

  eiserner  Brücken  ½%  „  „  „  1  „
7)  Dampfkessel  und  die  hierauf  bezügliche

Gesetzgebung  U  ½6%  „  „„  „  2
8)  Kraftmaschinen  2  „  "  „  „  2-  „
9  Arbeitsmaschinen  .  1  »  »-  »  2-'  »
10)Eisenbahnmaschincnwcscn...-«I«2»  -»,,  2-,,
ll)AllgemeineElektrotechnik....  „  „  „  I-,

Der  Tag  ist  in  der  Regel  zu  acht  Arbeitsstunden  anzunehmen.

Hinsichtlich  des  Maßes  der  Anforderungen  bei  der  Prüfung  ist  der  Umfang  bestimnend,
  in  welchem  die  einzelnen  Prüfungsgegenstände  an  der  Technischen  Hochschule
gemiß  dem  Studienplane  der  betreffenden  Abtheilung  behandelt  werden.

8.  9.

Die  Fragen  und  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  werden  insoweit,  als  nicht
für  dern  Lösung  längere  Zeit  bestimmt  wird,  je  für  einen  halben  Tag  unmittelbar  vor
dem  Beinn  dieses  Prüfungsabschnittes  von  dem  Referenten  oder  im  Falle  der  Verhinderun
  desselben  von  dem  Korreferenten  oder  dem  Aufsichtsbeamten  den  versammelten
Kandidatn  eröffnet  und  von  denselben  sofort  unter  unausgesetzter  Aufsicht  des  Letzteren
bearbeitet.  -

Hierb  nehmen  die  Kandidaten  im  Prüfungsraum  die  ihnen  von  dem  Aussichtsbeamten
  anzweisenden  Plätze  in  alphabetischer  Ordnung  ein.  ·

Das  be  der  Prüfung  erforderliche  Schreibpapier  wird  den  Kandidaten  im  Prüfungsraum

  zur  Vcfügung  gestellt.  Alle  übrigen  Materialien  haben  dieselben  mitzubringen.
        <pb n="180" />
        176

8.  10.

Die  schriftlichen  Arbeiten  und  Zeichnungen  sind  am  Schlusse  eines  halben  Tages
beziehungsweise  der  für  ihre  Fertigung  bestimmten  längeren  Frist  von  jedem  Kandidaten
mit  seiner  Namensunterschrift  versehen  dem  Aufsichtsbeamten  zu  übergeben.

Diejenigen  Arbeiten,  welche  nach  Ablauf  der  Lösungsfrist  noch  unvollendet  sind,
werden  in  diesem  Zustand  übergeben.

Aenderungen  nach  der  Abgabe  an  den  Aufsichtsbeamten  sind  nicht  zulässig.

An  Stelle  gar  nicht  gefertigter  Lösung  ist  eine  Fehlanzeige  zu  übergeben.

Der  Aufsichtsbeamte  hat  festzustellen,  ob  jeder  Kandidat  zu  jeder  Aufgabe  eine
Bearbeitung,  beziehungsweise  eine  Fehlanzeige  übergeben  hat.

Die  abgegebenen  Lösungen  beziehungsweise  Fehlanzeigen  sind  von  dem  Aufsichtsbeamten
  nach  vorgängiger  Beurkundung  der  Zeit  der  Abgabe  versiegelt  dem  betreffenden
Referenten  zuzustellen,  welcher  für  die  Uebermittelung  an  den  Korreferenten  sorgt.

§.  11.

Vor  erfolgter  Abgabe  seiner  Arbeiten  beziehungsweise  Fehlanzeigen  darf  kein  Kandidat
den  Prüfungsraum  verlassen,  oder  mit  irgend  einem  Dritten  ohne  Vermittlung  des
Aufsichtsbeamten  in  mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehr  treten.

Nur  in  dringenden  Fällen  kann  der  Austritt  eines  Kandidaten  unter  angemessmner
Ueberwachung  gestattet  werden.  *

Das  in  §.  11  erwähnte  Verbot  und  die  nach  Maßgabe  des  §.  18  der  Königichen
Verordnung  bezüglich  der  erlaubten  Hilfsmittel  getroffene  Bestimmung,  sowic  das  Jerbot
des  unerlaubten  Einverständnisses  zwischen  den  Kandidaten  ist  denselben  unmittel  ar  vor
Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  mittels  Verlesung  des  auf  die  erste  Staatsrüfung
bezüglichen  Theiles  in  §.  18  der  Königlichen  Verordnung  durch  den  Aufsichtbeamten
besonders  einzuschärfen.

g.  13.

Wahrnehmungen  von  Uebertretungen  der  in  den  §§.  11  und  12  erwähn'n  Verbote
hat  der  Aufsichtsbeamte  unter  Wegnahme  etwa  vorgefundener  Hilfsmittel  umrweilt  dem
Abtheilungsvorstand,  sowie  dem  Vorstande  der  Prüfungskommission  anzuzesen,  worauf
sofort  von  der  letzteren  nach  Befund  der  Umstände  über  die  Ausschließung  de  betreffenden
        <pb n="181" />
        177

Kandidaten  Beschluß  zu  fassen  und  dieser  unter  Anführung  des  Sachverhalts  in  das
Protokoll  über  die  Prüfung  aufzunehmen  ist.  ·
8.  14.

Nach  dem  Schluß  der  schriftlichen  Prüfung  werden  die  Kandidaten  in  alphabetischer
Reihenfolge  für  die  Regel  in  Gruppen  bis  zu  vier  von  dem  betreffenden  Referenten  in
Gegenwart  des  Korreferenten  und  sämmtlicher  Ministerialvertreter  in  den  in  §.  8  der
Königlichen  Verordnung  genannten  Gegenständen  mit  Ausnahme  des  unter  Ziffer  1
bezeichneten  mündlich  geprüft.

(Bezüglich  der  Prüfung  in  praktischer  Geometrie  s.  8.  15.)

8.  15.

Weiter  wird  mit  sämmtlichen  Kandidaten  in  der  praktischen  Geometrie  von  dem
betreffenden  Referenten  und  Korreferenten  in  Anwesenheit  des  Vorstands  der  Prüfungskommission
  oder  seines  Stellvertreters  eine  praktische  und  mündliche  Prüfung  unter
Anwendung  der  erforderlichen  Instrumente,  soweit  nothwendig  im  Freien,  vorgenommen.

Die  Dauer  dieser  Prüfung  ist  so  zu  bemessen,  daß  sie  sich  je  nach  der  Zahl  der
Kandidaten  auf  einen  bis  zwei  Tage  erstreckt.

8.  16.

Den  mündlichen  Prüfungen  kann  außer  den  in  §§.  14  und  15  bezeichneten  Personen
auch  jedes  andere  Mitglied  der  Kommission  anwohnen.  Nach  Abschluß  der  von  dem
Referenten,  beziehungsweise  Korreferenten  vorgenommenen  Prüfung  eines  Kandidaten  ist
innerhalb  der  für  die  Prüfung  festgesetzten  Zeit  (vergl.  §.  8)  sowohl  der  Vorstand  der
Kommission,  als  auch  jedes  Mitglied  der  betreffenden  Abtheilung  berechtigt,  weitere

Fragen  zu  stellen.  ..  17.

In  denjenigen  Fächern,  in  welchen  nur  mündlich  zu  prüfen  ist  (8.  8,  Abtheilung  1
Ziffer  1,  2  und  8,  Abtheilung  II  Ziffer  3  und  8,  Abtheilung  1ll  Ziffer  4),  wird  sofort
je  nach  dem  Schlusse  der  Prüfung  von  dem  Referenten  und  dem  Korreferenten  das
Ergebniß  derselben  beurtheilt  und  die  hienach  zu  bestimmende  Befähigungsstufe  festgestellt.

8.  18.

Der  Vorstand  einer  jeden  Abtheilung  hat  nach  dem  Schluß  der  mündlichen  Prüfung

der  Kandidaten  seiner  Abtheilung  sofort,  jedenfalls  aber  binnen  8  Tagen,  im  Einver-
        <pb n="182" />
        178

ständniß  mit  dem  Kommissionsvorstand  die  Sitzung  abzuhalten,  in  welcher  die  Referenten
über  die  Lösungen  der  schriftlichen,  beziehungsweise  graphischen  Aufgaben  Vortrag  zu
erstatten  haben,  und  in  der  das  Ergebniß  der  Prüfung  derart  festzustellen  ist,  daß  unter
Berücksichtigung  des  Resultats  der  mündlichen  Prüfungen,  sowie  unter  Berücksichtigung
des  Inhalts  der  eingereichten  Zeichnungen  zunächst  über  die  jedem  einzelnen  Kandidaten  für
die  verschiedenen  Prüfungsfächer  gebührenden  Noten  und  hierauf  nach  dem  Gesammtergebniß
  dieser  Noten  über  die  Befähigungsstufe  des  Kandidaten  mit  Stimmenmehrheit
Beschluß  gefaßt  wird.

An  diesen  Schlußsitzungen  der  drei  Abtheilungen  haben  sämmtliche  Ministerialvertreter
  Theil  zu  nehmen.

S.  19.

Zur  Bestimmung  der  Prüfungszeugnisse  dienen  folgende  Anhaltspunkte:

1)  Für  jedes  der  in  §.  8  aufgeführten  Fächer,  sowie  für  das  Zeichnen  sind  besondere
Zeugnisse  zu  ertheilen.

2)  Die  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  zu  ertheilenden  Noten  sind:

unbrauchbar  oder  gar  nicht  aefergt  ..  0
schwach  1
mittelmäßig  .  2
mittelmäßig  bis  ziemlich  vi  —  3
ziemlich  gut  .  —  4
ziemlich  gut  bis  zut  .  .......-5
gut  6
gut  bis  recht  gut.
rechtugntt  8

ausgezeichente  9.

3)  Die  Note  wird  in  denjenigen  Fichern,  in  welchen  schriftlich  und  mündlich  zu
prüfen  ist,  zunächst  auf  Grund  der  schriftlichen  und  graphischen  Arbeiten  unter  Berücksichtigung
  der  eingereichten  Zeichnungen  (§.  18)  ertheilt  und  dann  nach  dem  Ergebniß
der  mündlichen  Prüfung  unter  Umständen  erhöht  oder  niedriger  gestellt.

4)  Die  Ziffern  der  letzten  Spalte  der  Zusammenstellung  in  §.  8  geben  an,  ob  die
Note  des  betreffenden  Gegenstands  einfach  oder  doppelt  zählt.  Die  Durchschnittsnote
wird  erhalten
        <pb n="183" />
        179

bei  Abtheilung  1  mittels  Theilung  der  Gesammtsumme  durch  13
%  14  Il  11  7  *  7  *  14
%  )  III  «  14  1  18.

5)  Um  die  Prüfung  im  Ganzen  mit  Erfolg  bestanden  zu  haben,  ist  erforderlich,
daß  die  nach  der  Vorschrift  Ziffer  4  ermittelte  Gesammtdurchschnittsnote  mindestens  3,5
und  die  Durchschnittsnote  der  doppelt  gezählten  Fächer  wenigstens  4  beträgt.

Der  nach  §.  10  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892  geforderte  Nachweis
  genügender  Keuntnisse  in  der  praktischen  Geometrie  ist  erbracht,  wenn  die  in  diesem
Fache  erlangte  Note  mindestens  4  beträgt.

6)  In  dem  Prüfungszeugniß  wird  die  Befähigungsstufe  bei  einem  durchschnittlichen
Ergebniß  der  Noten  in  sämmtlichen  Prüfungsfächern  von

3,5  bis  4,2  mit  Klasse  IIb  (zureichend),

4,3  „  4,9  „  „III  a  (ziemlich  gut),

5  „  5,6  „  „  llb  (ziemlich  gut  bis  gut),

5,7  *  6,3  r*  “  Ia  (gut),

64  „  7  „  „  Ib  (recht  gut),

7,1  und  mehr  mit  „  la  (ausgezeichnet)
bezeichnet.

Zu  den  Hauptzahlen  hinzukommende  Brüche  werden  hierbei  auf  eine  Dezimalstelle
in  der  Weise  abgerundet,  daß  fünf  Hundertel  und  weniger  außer  Berechnung  bleiben,
alles  Weitere  aber  als  ganzes  Zehntel  in  Berechnung  genommen  wird.

g.  20.

Nach  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses  sind  die  Prüfungszeugnisse  entsprechend
dem  in  der  Beilage  enthaltenen  Vordruck  auszufertigen  und  von  dem  Vorstand  der
Prüfungskommission,  den  beiden  andern  Ministerialvertretern,  sowie  den  übrigen  Mitgliedern
  der  betreffenden  Abtheilung  zu  unterzeichnen,  und  zugleich  die  von  dem  Sekretär
an  die  etwa  nicht  für  befähigt  erklärten  Kandidaten  zu  erlassenden  Benachrichtigungen
zu  entwerfen.

Sodann  hat  der  Vorstand  der  Prüfungskommission  die  Prüfungszeugnisse  und
zutreffenden  Falls  diese  Benachrichtigungen  unter  Anschluß  sämmtlicher  Akten  dem
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
        <pb n="184" />
        180

vorzulegen,  welches  hierauf  die  Unterzeichnung  der  Prüfungszeugnisse  durch  die  Chefs
der  Departements  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
des  Innern  und  der  Finanzen,  nebst  Beidrückung  der  betreffenden  Ministerialsiegel,  die
öffentliche  Bekanntmachung  der  Namen  derjenigen,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,
durch  die  genaunten  Ministerien,  ferner  die  Ausfolgung  der  Prüfungszeugnisse,  die  in
8.  10  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892  vorgesehene  Beeidigung  der
bestandenen,  sowie  die  Benachrichtigung  der  nicht  für  befähigt  erklärten  Kandidaten  und
die  Einweisung  der  gesetzlichen  Prüfungssportel  einleitet.

§.  21.

Die  Kosten  der  Prüfung  werden  von  demjenigen  Ministerium  bestritten,  welches
für  die  betreffende  Prüfung  den  Vorstand  und  den  Sekretär  der  Prüfungskommission
bestellt  hat.

Der  Vorstand  der  Prüfungskommission  hat  nach  dem  Schluß  der  Prüfung  sowohl
die  Belohnungen  der  mit  derselben  bemühten  Personen,  als  die  übrigen  Kosten  besonders
verzeichnen  zu  lassen  und  das  Kostenverzeichniß  nebst  Beilagen  dem  Ministerium  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen,  welches
wegen  der  Prüfung  und  Zahlungseinleitung  im  Benehmen  mit  den  übrigen  Ministerien
das  Erforderliche  veranlassen  wird.

Stuttgart,  den  13.  Juni  1892.
Mittnacht.  Schmid.  Riecke.
        <pb n="185" />
        181

    

Württemberg.

 
  

Königreich

Prüfungs-BZeugniß.

Herr
hat  die  am.  de.  J.  zum  Abschluß  gelangte
Erste  Staatsprüfung  im  Hochbaufach
(Bauingenieurfach)

(Maschineningenieurfach)
bestanden  und  bei  derselben  die  Befähigungsstufe
—  Klasse,  Unterabtheilung
mit  der  Bezeichnung  „Regierungsbauführer“  zuerkannt  erhalten.
Stuttgart,  den
Königliche  Prüfungskommission:
Zur  Beglaubigung:
Der  Staatsminister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

Der  Staatsminister  des  Innern,

Der  Staatsminister  der  Finanzen.

Besfäßigungsflusen:

In  (ausgezeichnet),  II  (recht  gut),  II#.  (gut),  IIh.  (ziemlich  gut  bis  gut),  IIIa  Giemlich  gut),  IIIp.  Gureichend).
Sportel  —.  30  (Tarif  Nr.  57,  1  1).
        <pb n="186" />
        182

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  die  Vvornahme  der  zweiten  Staatsprüfung  im  Hochbau-,  Bauingenieur-  und  Maschineningenieurfache.
  Vom  13.  Juni  1892.

Gemäß  §.  21  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892,  betreffend  die
Staatsprüfungen  im  Baufache,  (Reg.  Blatt  S.  149)  werden  in  Beziehung  auf  die  Art
und  Weise  der  Vornahme  der  zweiten  Staatsprüfung,  sowie  hinsichtlich  der  Feststellung
des  Prüfungsergebnisses,  unter  Aufhebung  der  Verfügungen  vom  12.  Mai  1879,  betreffend
die  Vornahme  der  zweiten  Staatsprüfung  im  Ingenieur=  und  Hochbaufache,  (Reg.  Blatt
S.  111),  vom  16.  November  1882,  betreffend  die  Vornahme  der  zweiten  Staatsprüfung
im  Ingenieur=  und  Hochbaufache,  (Reg.  Blatt  S.  460)  und  vom  6.  November  1883,
betreffend  die  Vornahme  der  zweiten  Staatsprüfung  im  Maschinenfache,  (Neg.  Blatt
S.  351),  folgende  Vorschriften  ertheilt.

S.  1.

Die  Leitung  der  Prüfungsgeschäfte  besorgt  der  Vorstand  der  betreffenden  Prüfungskommission
  oder  dessen  Stellvertreter.

Ohne  Entschuldigung  bei  demselben  darf  kein  Mitglied  der  Kommission  eine  Sitzung
versäumen.

Bei  den  Beschlußfassungen  der  Kommission  hat  der  Vorsitzende,  soweit  er  zugleich
Prüfender  ist,  sonst  jedoch  nur  im  Falle  der  Stimmengleichheit,  eine  zählende  Stimme.

Findet  derselbe  bei  einem  gefaßten  Beschluß  einen  erheblichen  Anstand,  so  hat  er
hierüber  die  Entschließung  der  betheiligten  Ministerien  einzuholen.

S.  2.

Die  Besorgung  der  Expeditionsgeschäfte,  die  Anfertigung  der  erforderlichen  Verzeichnisse
  und  Uebersichten,  sowie  die  Führung  des  Protokolls  bei  den  Verhandlungen
der  Prüfungskommission  liegt  dem  Sekretär  derselben  ob.

Derselbe  hat  auch  bei  den  schriftlichen  Arbeiten  der  Kandidaten  die  Aufsicht  zu  führen.
Nach  Bedürfniß  sind  weitere  Aufsichtsbeamte  zu  bestellen.

·  §.3.

Jedes  der  drei  betheiligten  Ministerien  bezeichnet  alljährlich  einen  technischen  Beamten

für  jede  der  drei  Prüfungskommissionen  (8.  12  Abs.  2  der  Königlichen  Verordnung  vom
        <pb n="187" />
        183

13.  April  1892),  wogegen  der  Verwaltungsbeamte,  welcher  in  den  in  8.  14,  1  Ziff.  6
und  7,  II  Ziff.  7  und  8,  III  Ziff.  6  und  7  der  Königlichen  Verordnung  bezeichneten
Fächern  zu  prüfen  hat,  von  demjenigen  Ministerium  berufen  wird,  welches  der  betreffenden
Prüfungskommission  den  Vorsitzenden  gibt.  Den  betheiligten  Ministerien  bleibt  es  überlassen,
  sich  mit  einander  dahin  zu  verständigen,  daß  in  sämmtliche  drei  Prüfungskommissionen
  ein  und  derselbe  Verwaltungsbeamte  entsendet  wird.  Diese  vier  Beamten  bilden
nach  §.  12  Abs.  2  der  Königlichen  Verordnung  mit  den  betreffenden  zwei  Hauptlehrern
der  Technischen  Hochschule  eine  der  drei  Prüfungskommissionen.

Die  Ministerien  werden  der  Stetigkeit  wegen  darauf  bedacht  sein,  daß  ein  und  derselbe
  technische  Beamte  drei  Jahre  derselben  Kommission  angehört  derart,  daß  gewöhnlich
nur  einer  der  drei  technischen  Ministerialvertreter  ausscheidet.

Die  Berufung  der  bezeichneten  Lehrer  erfolgt  seitens  der  betheiligten  Ministerien
auf  Vorschlag  des  Lehrerkonvents  der  Technischen  Hochschule  in  der  Regel  für  die  Dauer
von  drei  Jahren.

Im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Verhinderung  des  Vorsitzenden  vertritt  denselben
der  andere  Beamte  desselben  Ministeriums,  solange  dieses  nicht  eine  andere  Verfügung
trifft.

Das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  trifft  jedes  Jahr  wegen  Bestellung  der  Prüfungskommissionen  die  erforderliche
Einleitung  so  zeitig,  daß  dieselben  vom  1.  März  an  berufen  werden  können.

S.  4.

Nach  Ablauf  des  Meldungstermins  (§.  11  der  Königlichen  Verordnung  vom
13.  April  1892)  übergibt  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  die  Meldungen  nebst  Beilagen  je  dem  Vorsitzenden  der  betreffenden
  Prüfungskommission,  welcher  diese  vor  Mitte  März  zu  einer  Sitzung  einberuft.
In  derselben  wird  zunächst  die  an  das  genannte  Ministerium  abzugebende  gutächtliche
Aeußerung  über  die  Zulassung  der  Kandidaten  bestimmt  (§.  11  der  Königlichen  Verordnung)
  und  für  jeden  Prüfungsgegenstand  (§.  13,  Ziff.  1  und  §.  14  der  Königlichen
Verordnung)  ein  Referent  und  Korreferent  bestellt.  Referenten  und  Korreferenten,  welche
mit  der  Aufstellung  der  Bedingungen  zu  den  Entwürfen  (§.  13,  Ziff.  1  der  Königlichen
Verordnung)  betraut  sind,  haben  hierbei  auf  die  bisherige  praktische  Thätigkeit  der  einzelnen
  Kandidaten  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="188" />
        184

Außerdem  ist  in  dieser  Sitzung  der  Prüfungsplan  zu  entwerfen  und  dieser  Entwurf
der  Genehmigung  der  Ministerien  zu  unterstellen.

Nach  Eingang  der  Berichte  der  Vorsitzenden  der  Prüfungskommissionen  erkennt  das
Königliche  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  in  Gemeinschaft  mit  den  beiden  andern  Ministerien  über  die  Zulassung  zur
Prüfung,  benachrichtigt  diejenigen,  welche  nicht  zugelassen  sind,  von  ihrer  Abweisung,
verfügt  die  Vorladung  der  zugelassenen  Kandidaten  und  setzt  die  Vorsitzenden  der  Prüfungskommissionen
  unter  Beifügung  der  Akten  hievon  in  Kenntuiß.

S.  5.

Hierauf  werden  den  Prüfungskommissionen  in  den  durch  die  Vorsitzenden  vor  Mitte
April  einzuberufenden  Sitzungen  die  Bedingungen  zu  den  Entwürfen  (§.  13,  Ziff.  1  der
Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892,  vergl.  auch  §.  4  dieser  Verfügung)  behufs
Genehmigung  vorgelegt.

Jedem  der  Kandidaten  ist  das  für  ihn  gutgeheißene  Programm  bis  zum  30.  April
mit  der  Aufforderung  zu  übergeben,  den  Ort,  wo  er  die  Lösung  der  Prüfungsaufgabe
fertigen  werde,  zu  bezeichnen  und  die  Bearbeitung  spätestens  am  1.  Februar  des  Prüfungsjahres
  an  den  Kommissionsvorstand  abzuliefern.  Er  ist  hierbei  zu  verpflichten,  daß  er
die  Aufgabe  ohne  fremde  Hilfe  lösen  werde  (§.  13  und  §.  18  der  Königlichen  Verordnung).

S.  6.

Die  eingegangenen  Bearbeitungen  werden  von  den  Vorsitzenden  den  betreffenden
Referenten  übergeben,  welche  sie  binnen  14  Tagen  beurtheilt  zurückzureichen  haben.  Hierauf
ist  in  gleicher  Weise  das  Urtheil  der  Korreferenten,  denen  auch  dasjenige  der  Referenten
überwiesen  wird,  einzuholen.

Nach  Wiedereingang  der  Arbeiten  kann  jedes  Mitglied  der  betreffenden  Kommission
Einsicht  von  denselben,  sowie  von  den  darüber  gefällten  Urtheilen  nehmen.  Hierzu  hat
der  Vorsitzende  die  Mitglieder  der  Kommission  besonders  einzuladen.

8.  7.

Ueber  die  Art  und  Zeitdauer  der  Prüfung,  sowie  über  den  Werth  der  einzelnen
Prüfungsergebnisse  gibt  die  folgende  Zusammenstellung  Auskunft.  In  derselben  erstreckt
sich  die  für  die  mündliche  Prüfung  in  dem  Prüfungsplan  vorzusehende  Zeit  auf  einen
Kandidaten.
        <pb n="189" />
        185

In  denjenigen  Fächern,  in  welchen  schriftlich  geprüft  wird,  ist  mündlich  nur  insoweit
als  nöthig  zu  prüfen.
I.  Hochbaufach.

f  b,unitnut  mit

1)  Bürgerliche  Baukunst...  .  .  .  1Tag  bisl,  Stunde  3393fach
2)  Monnmentale  Baukunst  1  „  „  1  „  3-,
3)  Feuerungs-,  Heizungs-,  Lüftungs-  und

Beleuchtungseinrichtungen,  sowie  Wasserversorgung

  und  Wasserableitung  1½,  „  6  „  3-,
4)  Veranschlagung  der  Baukosten  1,  „  1  „  2  „
5)  Baumaterialienlehre  —  „  „  1-,
6)  Grundzüge  der  valtovitsdaischa

u.  s.  w.  .  —  »  l  1½
7)  Grundzüge  des  wurttembergischen

Staats=  und  Verwaltungsrechts  u.  s..l  v.  —  „  „  1  „  1"
8)  Größerer  Entwurf  (§.  13,  Ziff.  1  der

Königlichen  Verordnungg  .  9  Monate  —  14"

sofern  eine  mündliche  Besprechung  desselben

  mit  dem  Kandidaten  für  erforderlich

  erachtet  wnnnnd  —  „  1  „  —

II.  Bauingenieurfach.
1)  Straßenbau..  ..  1  Tag  bis  1¼.  Stunde  2  9ach

2)  Eisenbahnbau..  ..  lu,  „  „  3-,
3)  Brückenbaun..  .....  1  „  „  1  „  3  „
4)  Wasserbau..  ....  1  „  „  u  „  2„„
5)  Baumaterialienlether—  „  %  „  1".
6)  Maschinenkunde  —  „  10  „
7)  Grundzüge  der  2

u.  s.  w.  ..  —  «  “  l-,

8)  Grundzüge  des  württembergischen
Staats=  und  Verwaltungsrechts  u.  s.  v.  —  „  1  „  1-,
        <pb n="190" />
        186
Schriftliche  bezw.  Mündliche
graphische  Prüfung.  Prüfung.
9)  Größerer  Entwurf  (§.  13  Ziff.  1  der
Königlichen  VerordnunggD  Monate  —  14-tach
sofern  eine  mündliche  Besprechung  desselben
  mit  dem  Kandidaten  für  erforderlich
  erachtet  wirnd.  —  bis  1  Stunde  —
Bei  den  Aufgaben  aus  den  Prüfungsgebieten  Ziff.  1  bis  4  kann  auch  Veranschlagung
  der  Baukosten  verlangt  werden.

Note  zählt:

III.  Maschineningenieurfach.

1)  Kraftmaschinen  einschl.  Dampfkessee  1½  Tag  bis  ½  Stunde  39pach

2)  Arbeitsmaschinen  1  „  „  „  2•  „
3)  Fabrikanlagen  mit  Einschluß  der  Wasserbauten,

  Wasserversorgungsanlagen  1  „  „  ¼  „  3-,
4)  Eisenbahnmaschinenwesen,  Dampfschiffe

und  Trajekte  ..  1  5  5  1  ½%  3-  «
5)  Heizungs=  und  Lüftungsanlagen,  Ve

leuchtungseinrichtungen  —  »«Is»  l»
6)  Grundzüge  der  Volkswirthschaftslehre

1.  s.  W.  —  .  »  l-  «
7)  Grundzüge  des  württenbergischen

Staats=  und  Verwaltungsrechts  u.  s.  w.  —  „  ¼  „  1"/
8)  Größerer  Entwurf  (§.  13  Ziff.  1  der

Königlichen  Verordnungéôößf  .  .  .  9Monate  —  14.,

sofern  eine  mündliche  Besprechung  desselben
  mit  dem  Kandidaten  für  erforderlich
  erachtet  wird  „  1  „  —
Der  Tag  ist  in  der  Regel  zu  acht  Albeitsstunden  anzunehmen.
Die  Aufgaben  der  schriftlichen  Prüfung  werden  für  jede  Fachrichtung  in  einer  vor
Mitte  März  des  Prüfungsjahres  abzuhaltenden  Sitzung  der  Genehmigung  der  betreffenden
Prüfungskommission  unterstellt  und  sodann  dem  Vorsitzenden  übergeben,  welcher  dieselben
        <pb n="191" />
        187

unterzeichnet  und  je  an  dem  Tage,  an  welchem  sie  zu  lösen  sind,  dem  Sekretär  zur
Abliefernng  an  den  betreffenden  Referenten  überreicht.

Sämmtliche  Angehörige  der  Prüfungskommission  einschließlich  des  Sekretärs  und
der  etwaigen  weiteren  Aufsichtsbeamten  sind  für  vollkommene  Geheimhaltung  der  Aufgaben
verantwortlich.  8.8

Die  Fragen  und  Aufgaben  für  die  schriftliche  Prüfung  werden  insoweit,  als  nicht
für  deren  Lösung  längere  Zeit  bestimmt  wird,  je  für  einen  halben  Tag  unmittelbar  vor
dem  Beginn  des  Prüfungsabschnittes  von  dem  Referenten  oder  im  Fall  der  Verhinderung
desselben  von  dem  Korreferenten  oder  Aufsichtsbeamten  den  versammelten  Kandidaten
eröffnet  und  von  denselben  sofort  unter  unausgesetzter  Aufsicht  des  letzteren  bearbeitet.

Hiebei  nehmen  die  Kandidaten  im  Prüfungsraum  die  ihnen  von  den  Aufsichtsbeamten
anzuweisenden  Plätze  in  alphabetischer  Ordnung  ein.

Das  bei  der  Prüfung  erforderliche  Schreibpapier  wird  den  Kandidaten  im  Prüfungsraum
  zur  Verfügung  gestellt.  Alle  übrigen  Materialien  haben  dieselben  mitzubringen.
S.  9.

Die  schriftlichen  Arbeiten  und  Zeichnungen  sind  am  Schlusse  eines  halben  Tages,
beziehungsweise  der  für  ihre  Fertigung  bestimmten  längeren  Frist  von  jedem  Kandidaten
mit  seiner  Namensunterschrift  versehen  dem  Aufsichtsbeamten  zu  übergeben.

Diiejenigen  Arbeiten,  welche  nach  Ablauf  der  Lösungsfrist  noch  unvollendet  sind,
werden  in  diesem  Zustande  übergeben.

Aenderungen  nach  der  Abgabe  an  den  Aussichtsbeamten  sind  nicht  zulässig.

An  Stelle  gar  nicht  gefertigter  Lösung  ist  eine  Fehlanzeige  zu  übergeben.

Der  Aufsichtsbeamte  hat  festzustellen,  ob  jeder  Kandidat  zu  jeder  Aufgabe  eine  Bearbeitung,
  beziehungsweise  Fehlanzeige  abgegeben  hat.

Die  abgegebenen  Lösungen,  beziehungsweise  Fehlanzeigen,  sind  von  dem  Aufsichtsbeamten
  nach  vorgängiger  Beurkundung  der  Zeit  der  Abgabe  versiegelt  dem  betreffenden
Referenten  zuzustellen,  welcher  für  die  Uebermittlung  an  den  Korreferenten  sorgt.

8.  10.

Vor  erfolgter  Abgabe  seiner  Arbeiten,  beziehungsweise  Fehlanzeigen,  darf  kein
Kandidat  den  Prüfungsraum  verlassen,  oder  mit  irgend  einem  Dritten  ohne  Vermittlung
des  Aufsichtsbeamten  in  mündlichen  oder  schriftlichen  Verkehr  treten.
        <pb n="192" />
        188

Nur  in  dringenden  Fällen  kann  der  Austritt  eines  Kandidaten  unter  angemessener
Ueberwachung  gestattet  werden.  sn

Das  in  8.  10  erwähnte  Verbot  und  die  nach  Maßgabe  des  §.  18  der  Königlichen
Verordnung  vom  13.  April  1892  bezüglich  der  erlaubten  Hilfsmittel  getroffene  Bestimmung,
sowie  das  Verbot  des  unerlaubten  Einverständnisses  zwischen  den  Kandidaten  ist  denselben
unmittelbar  vor  Beginn  der  schriftlichen  Prüfung  mittels  Verlesung  des  auf  diese  Prüfung
bezüglichen  Theils  des  8.  18  der  Königlichen  Verordnung  durch  den  Aufsichtsbeamten
besonders  einzuschärfen.

8.  12.

Wahrnehmungen  von  Uebertretungen  der  in  den  8§.  10  und  11  erwähnten  Verbote
hat  der  Aufsichtsbeamte  unter  Wegnahme  etwa  vorgefundener  Hilfsmittel  unverweilt
dem  Vorstande  der  Prüfungskommission  anzuzeigen,  worauf  sofort  von  der  letzteren  nach
Befund  der  Umstände  über  die  Ausschließung  des  betreffenden  Kandidaten  Beschluß  zu
fassen  und  dieser  unter  Anführung  des  Sachverhalts  in  das  Protokoll  über  die  Prüfung
aufzunehmen  ist.

8.  13.

Die  mündliche  Prüfung  wird  nach  der  schriftlichen  vor  der  versammelten  Prüfungskommission
  abgehalten,  wobei  die  Kandidaten,  von  welchen  nicht  mehr  als  vier  gleichzeitig
anwesend  sein  sollen,  in  alphabetischer  Reihenfolge  aufgerufen  werden.

Sämmtlichen  Mitgliedern  der  Kommission  steht  innerhalb  der  für  die  Prüfung
festgesetzten  Zeit  (vergl.  8.  7)  das  Recht  zu,  weitere  Fragen  zu  stellen.

8.  14.

In  denjenigen  Fächern,  in  welchen  nur  mündlich  zu  prüfen  ist  (8.  7.  J.  Hochbaufach
Ziffer  5  bis  7,  II.  Bauingenieurfach  Ziffer  5  bis  8,  III.  Maschineningenieurfach  Ziffer
5  bis  7)  wird  sofort  je  nach  dem  Schlusse  der  Prüfung  das  Ergebniß  derselben  beurtheilt
  und  über  die  hiernach  zu  bestimmende  Befähigungsstufe  mit  Stimmenmehrheit
Beschluß  gefaßt.

S.  15.

Der  Vorstand  jeder  der  drei  Prüfungskommissionen  hat  nach  dem  Schluß  der  mündlichen
  Prüfung  der  seiner  Kommission  zugewiesenen  Kandidaten  sofort,  jedenfalls  aber
        <pb n="193" />
        189

binnen  8  Tagen,  eine  Sitzung  der  Prüfungskommission  abzuhalten,  in  der  die  Referenten
über  die  Lösungen  der  schriftlichen  und  graphischen  Aufgaben  Vortrag  zu  erstatten  haben,
und  in  welcher  das  Ergebniß  der  Prüfung  in  der  Weise  festzustellen  ist,  daß  unter
Berücksichtigung  des  Ergebnisses  der  mündlichen  Prüfung  zunächst  über  die  jedem  einzelnen
Kandidaten  für  die  verschiedenen  Prüfungsfächer  gebührenden  Noten  und  hierauf  nach
dem  Gesammtergebniß  dieser  Noten  über  die  Befähigungsstufe  der  Kandidaten  mit
Stimmenmehrheit  Beschluß  gefaßt  wird.
S.  16.

Zur  Bestimmung  der  Prüfungszeugnisse  dienen  folgende  Anhaltspunkte:

1)  Für  den  in  §.  13,  Ziffer  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  April  1892
aufgeführten  Entwurf  und  für  die  in  §.  14  daselbst  genannten  Prüfungsgegenstände
  sind  besondere  Zeugnisse  zu  ertheilen.

2)  Die  Zeugnisse  für  die  schriftlichen  und  graphischen  Arbeiten  haben  die  Referenten
und  Korreferenten  je  nach  ihrem  Ermessen  auf  den  betreffenden  Lösungen  oder
abgesondert  in  Kürze  schriftlich  zu  begründen.

3)  Bei  den  Fächern,  in  welchen  schriftlich  und  mündlich  geprüft  worden  ist,  wird
die  Note  auf  Grund  der  schriftlichen  Arbeiten  ertheilt  und  nach  dem  Ergebniß
der  mündlichen  Prüfung  unter  Umständen  erhöht  oder  niedriger  gestellt.

4)  Die  für  die  einzelnen  Prüfungsfächer  zu  ertheilenden  Noten  sind:

unbrauchbar  oder  gar  niht  geferigt  0

schwach  1
mittelmäßig  2
mittelmäßig  bis  ziemiich  gut  3
ziemlich  gut.  .  4
ziemlich  gut  bis  gut  5
gut  .  6
gut  bis  recht  gut  7
recht  gut  .  .....8
ausgezeichnet  9.

5)  Die  Zahlen  der  letzten  Spalte  der  Zusammenstellung  in  8.  7  geben  an,  ob  die
Note  des  betreffenden  Gegenstandes  ein=  oder  mehrfach  zählt.  Die  Durchschnittsnote
  wird  mittels  Theilung  der  Gesammtsumme  durch.  28  erhalten.

6
        <pb n="194" />
        190

6)  Um  die  Prüfung  im  Ganzen  mit  Erfolg  bestanden  zu  haben,  ist  erforderlich,  daß
die  nach  Vorschrift  (Ziff.  5)  ermittelte  Durchschnittsnote  mindestens  3,5  beträgt.
7)  In  dem  Prüfungszeugniß  wird  die  Befähigungsstufe  bei  einer  Durchschnittsnote
  von
3,5  bis  4,2  mit  Klasse  III  b  (zureichend),
4,3  „  4,9  „  „  ll  a  (ziemlich  gut)g.
5  „  5,6  „  „  Ilb  (ziemlich  gut  bis  gut).
—.—  „  Hlaj(gut),
6,4  „  7  „  „  Ih  (orecht  gut),
7,1  und  mehr  „  „  I  (ausgezeichnet)
bezeichnet.

Zu  den  Hauptzahlen  hinzukommende  Brüche  werden  hierbei  auf  eine  Dezimalstelle
  in  der  Weise  abgerundet,  daß  fünf  Hundertel  und  weniger  außer  Berechnung
  bleiben,  alles  weitere  aber  als  ganzes  Zehntel  in  Berechnung  genommen  wird.

§.  17.

Nach  Feststellung  des  Prüfungsergebnisses  sind  die  Prüfungszeugnisse  entsprechend
dem  in  der  Beilage  enthaltenen  Vordruck  auszufertigen  und  von  dem  Vorstande  sowie
den  Mitgliedern  der  betreffenden  Prüfungskommission  zu  unterzeichnen,  und  zugleich  die
von  dem  Sekretär  an  die  etwa  nicht  für  befähigt  erklärten  Kandidaten  zu  erlassenden
Benachrichtigungen  zu  entwerfen.

Sodann  hat  der  Vorstand  der  Prüfungskommission  die  Prüfungszeugnisse  und  zutreffendenfalls
  diese  Benachrichtigungen  unter  Anschluß  sämmtlicher  Akten  dem  Ministerium
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen,
welches  hierauf  die  Unterzeichnung  der  Prüfungszeugnisse  durch  die  Chefs  der  Departements
  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern
und  der  Finanzen  nebst  Beidrückung  der  Ministerialsiegel,  die  öffentliche  Bekanntmachung
der  Namen  derjenigen,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  durch  die  betheiligten  Ministerien,
  ferner  die  Ausfolgung  der  Prüfungszeugnisse,  die  Benachrichtigung  der  nicht  für
befähigt  erkannten  Kandidaten  und  die  Einweisung  der  gesetzlichen  Prüfungssportel
einleitet.
        <pb n="195" />
        191

8.  18.

Die  Kosten  der  Prüfung  werden  von  demjenigen  Ministerinm  bestritten,  welches  für
die  betreffende  Prüfung  den  Vorstand  und  den  Sekretär  der  Prüfungskommission  bestellt  hat.

Der  Vorstand  der  betreffenden  Prüfungskommission  hat  nach  dem  Schluß  der  Prü—
fung  sowohl  die  Belohnungen  der  mit  derselben  bemühten  Personen,  als  die  übrigen
Kosten  besonders  verzeichnen  zu  lassen  und  das  Kostenverzeichniß  nebst  Beilagen  dem
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vorzulegen,
  welches  wegen  der  Prüfung  und  Zahlungseinleitung  im  Benehmen  mit  den
übrigen  Ministerien  das  Erforderliche  veranlaßt.

Stuttgart,  den  13.  Juni  1892.
Mittnacht.  Schmid.  Niecke.
        <pb n="196" />
        Rönigreich  Württemberg.

 

Prüfungs-Zeugniß.

Herr
hat  die  am.  .  .  .  .  d.  J.  zum  Abschluß  gelangte
Zweite  Staatsprüfung  im  Hochbaufach
(Bauingenieurfach)

(Maschineningenieurfach)
bestanden  und  bei  derselben  die  Befähigungsstufe
der  Klasse,  Unterabtheilung
mit  der  Bezeichnung  „Negierungsbaumeister“  zuerkannt  erhalten.

Stuttgart,  den
Königliche  Prüfungskommission:

Zur  Beglaubigung:
Der  Staatsminister
der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,

Der  Staatsminister  des  Innern,

Der  Staatsminister  der  Finanzen.

Nesählgungsstusen:
In  (ausgezcichnet),  10  (recht  gut),  U#  (gut),  IIP  (ziemlich  gut  bis  gut),  III8  (ziemlich  gut),  IIIh.  Gureichend).
(Sportel  —.  30  X  (Tarif  Nr.  57,  I  1).
        <pb n="197" />
        193

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
bekreffend  den  Sezug  von  Juvaliden-  und  Altersrenten  in  ausländischen  Grenzbezirken.
Vom  4.  Juni  1892.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  29.  Mai  1891  (Reg.  Blatt  S.  137)
wird  nachstehend  eine  weitere  in  Nro.  20  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthaltene
  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  den  Bezug  von  Invaliden=  und
Altersrenten  in  ausländischen  Grenzbezirken,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  4.  Juni  1892.

Schmid.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  7.  April  d.  J.  beschlossen,  daß  die  Bestimmung
  des  §.  34  Ziffer  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung,  vom
22.  Juni  1889  (Reichsgesetzblatt  S.  97),  der  zufolge  ein  Anspruch  auf  Rente  vorbehaltlich  besonderer
  Bestimmungen  so  lange  ruht,  als  der  Berechtigte  nicht  im  Inlande  wohnt,  neben  den  in
der  Bekanntmachung  vom  16.  Mai  1891  aufgeführten  Grenzbezirken  auch  für  die  Kaiserlich
Königlich  österreichischen  Bezirkshauptmannschaften  Bischofteinitz,  Tachau  und  Plan  außer  Kraft
gesetzt  werde.

Berlin,  den  5.  Mai  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
v.  Boetticher.

––  —  —  —

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbanarbeiter  der  Kommnnalverbände.
«  Vom  7.  Juni  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Balingen  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  B  fallversicherungsgesetzes
vom  11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  Unfallversicherung  der
von  ihr  bei  Regie-Straßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu
übernehmen.

Stuttgart,  den  7.  Juni  1892.

Schmid.
        <pb n="198" />
        194

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  Maßregeln  zur  gekämpfung  der  Manl-  und  Klanensenche.  Vom  14.  Juni  1892.

Da  die  Verbreitung  der  Maul=  und  Klauenseuche  unter  dem  Viehstand  des  Landes
einen  sehr  erheblichen  Rückgang  erfahren  hat  und  die  Seuche  in  der  Hauptsache  nur
mehr  in  vereinzelten  Gehöften  sich  zeigt,  werden  der  §.  3  der  Ministerialverfügung  vom
27.  Juli  1888  (Reg.  Blatt  S.  309),  sowie  die  Bestimmungen  der  §§.  1—6  der  Ministerialverfügung
  vom  26.  Jannar  1889  (Reg.  Blatt  S.  10),  durch  welche  für  die  Rindvieh-Transporte
  der  Viehhändler  thierärztliche  Gesundheitszeugnisse  und  ortspolizeiliche  Bescheinigungen
  vorgeschrieben  worden  sind,  hiermit  außer  Kraft  gesetzt.

Stuttgart,  den  14.  Juni  1892.
·  Schmid.

IIIIIIIIII
betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten
  Ländern  eingrhenden  Waaren.  Vom  14.  Juni  1892.

Die  in  Nr.  23  des  Central-Blatts  für  das  Deutsche  Reich  von  1892  Seite  408  enthaltene
  Bekanntmachung  des  Beschlusses  des  Bundesrathes  vom  12.  Mai  1892,  betreffend
die  Abänderung  der  durch  den  Bundesrathsbeschluß  vom  30.  Jannar  d.  J.  genehmigten
Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden
  Waaren,  wird  hiemit  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  1.  Febrnar
1892  (Reg.  Blatt  Seite  23)  durch  nachstehenden  Abdruck  zur  allgemeinen  Kenuntniß
gebracht.

Stuttgart,  den  14.  Juni  1892.
Riecke.

Bekanntmachung.

Der  Bundesrath  hat  in  seiner  Sitzung  vom  12.  ds.  Mts.  beschlossen,  dem  ersten  Absatz  der
Ziffer  4  der  durch  den  Bundesrathsbeschluß  vom  30.  Januar  ds.  Is.  genehmigten  Bestimmungen
über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren  (Central-Blatt
  1892  S.  71)  folgende  Fassung  zu  geben:
        <pb n="199" />
        195

„Falls  der  Konsul  den  Nachweis  für  erbracht  hält,  stellt  derselbe  hierüber  ein
entsprechendes  Attest  aus  und  vermerkt  auf  demselben,  sofern  der  Transport  landoder
  flußwärts  erfolgt,  die  Frist,  innerhalb  welcher  die  Sendung  dem  Grenzeingangsamt
  zur  Eingangsabfertigung  gestellt  sein  muß,  sowie  die  Bestimmung,  daß  eine  zu
Zweifeln  an  der  Identität  Anlaß  gebende  Umpackung  oder  Lagerung  der  Waare
während  des  Transports  unstatthaft  ist.“

Berlin,  den  27.  Mai  1892.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  v.  Maltzahn.

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit  an  den  Verein  zur  Hilfe  in  außerordentlichen
  Nothstandsfällen  auf  dem  Lande.  Vom  15.  Juni  1892.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  14.  Juni  d.  Is.  allergnädigst  geruht,  dem
„Verein  zur  Hilfe  in  außerordentlichen  Nothstandsfällen  auf  dem  Lande“,  welcher  seinen
Sitz  in  Stuttgart  hat,  die  juristische  Persönlichkeit  auf  Grund  der  vorgelegten  Statuten
unter  Vorbehalt  der  Rechte  Dritter  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1892.
Schmid.

gekanntmachung  der  fl.  Kreiorrgierung  Ellwangen,
betreffend  die  Gemeinde  Dorf  Neresheim.  Vom  15.  Juni  1892.
Die  Gemeinde  Dorf  Neresheim  (sogenannte  Schloßgemeinde)  ist  mit  Wirkung  vom
1.  April  d.  J.  an  als  selbstständige  Gemeinde  aufgehoben  und  der  Theilgemeinde  Stadt
Neresheim  in  der  Weise  zugetheilt  worden,  daß  beide  Eine  politische  Gemeinde  bilden  und
eine  gemeinsame  Markung  haben.

Ellwangen,  den  15.  Juni  1892.  **•
K.  Kreisregierung.

Hoser.

–

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="200" />
        <pb n="201" />
        197

M  13.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  30.  Juni  1892.
Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  die
Ausgabe  einer  neuen  Württembergischen  Postordnung.  Vom  27.  Juni  1892.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  betreffend  die  Ausgabe  einer  neuen  Württembergischen  postordnung.
Vom  27.  Juni  1892.

Vom  1.  Juli  d.  J.  ab  tritt  an  die  Stelle  der  unter  dem  14.  März  1881  (Reg.-Blatt
  von  1881,  S.  21  ff.)  erlassenen  inländischen  Postordnung  nachstehende

Postordnung
für  das  Königreich  Württemberg
(Württembergische  Postordnung),
welche  die  Bestimmungen  für  den  Postverkehr  im  Innern  Würktembergs  enthält.

Abschnitt  I.
PFostsendungen.
S.  1.
Allgemeine  Beschaffenheit  der  Postsendungen.

Die  Postsendungen  müssen  den  nachfolgenden  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,
verschlossen  und  mit  Aufschrift  versehen  sein.
        <pb n="202" />
        198

§.  2.
Meistgewicht.
Es  beträgt  das  Meistgewicht:
eines  Briefes  250  Gramm,
einer  Drucksache  1  Kilogramm,
einer  Waarenprobe  250  Gramm,
eines  Packets  50  Kilogramm.
S.  3.
Außenseite.

I.  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  auf  die
Beförderung  bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand,  seine  Firma,  sowie
seine  Wohnung  vermerken.  Bei  Briefen  können  weitere  Angaben  und  Abbildungen,
welche  sich  auf  den  Stand,  die  Firma  oder  das  Geschäft  des  Absenders  beziehen,  unter
der  Bedingung  hinzugefügt  werden,  daß  die  sämmtlichen,  nicht  die  Beförderung  betreffenden
  Vermerke  r2c.  in  ihrer  Ausdehnung  etwa  den  sechsten  Theil  des  Briefumschlags
nicht  überschreiten  und  am  oberen  Rande  des  Briefumschlags  auf  der  Vorderseite  oder
Rückseite  sich  befinden.  Auf  der  Rückseite  der  Briefumschläge,  und  zwar  auf  der  Verschlußklappe,
  können  außerdem  solche  Zeichen  und  Abbildungen  angebracht  werden,  welche
im  allgemeinen  als  Ersatz  für  einen  Siegel=  oder  Stempelabdruck  anzusehen  sind.  Wegen
der  besonderen  Bestimmungen  für  Postpacketadressen,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben
  und  Postanweisungen  siehe  S#§.  4,  15,  16,  18  und  20.

II.  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Aufschriftseite,  bei  Packetsendungen
  an  gleicher  Stelle  auf  die  Post-Packetadresse  zu  kleben.

S.  4.
Begleitadresse  zu  Packeten.

I.  Mit  Ausnahme  der  frankirten  Packete  ohne  Werthangabe  und  ohne  Einschreibung
bis  zu  12½  Kilogramm,  welche  keinen  außergewöhnlich  großen  Umfang  haben,  muß
jeder  Packetsendung  eine  Begleitadresse  (Postpacketadresse)  in  der  von  der  Postverwaltung
vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein.

II.  Formulare  zu  Postpacketadressen  können  bei  allen  Postanstalten  zum  Preise  von
1  Pf.  für  je  2  Stück  bezogen  werden.  «
        <pb n="203" />
        199

III.  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,  Farbe
und  Stärke  des  Papiers,  sowie  im  Vordruck  mit  den  von  der  Post  gelieferten  Formu—
laren  übereinstimmen.

IV.  Der  an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  zu  schriftlichen  oder
gedruckten  Mittheilungen  benützt  werden.

V.  Die  Post-Packetadresse  muß  bei  der  Aushändigung  des  Packets  an  die  Postanstalt
oder  an  den  bestellenden  Boten  zurückgegeben,  der  Abschnitt  kann  jedoch  abgetrennt  und
vom  Empfänger  zurückbehalten  werden.

S.  5.
Mehrere  Packete  zu  einer  Begleitadresse.

I.  Mehr  als  drei  Packete  dürfen  nicht  zu  einer  Begleitadresse  gehören.  Auch  ist  es
nicht  zulässig,  Packete  mit  Werthangabe  und  solche  ohne  Werthangabe  mittels  einer
Begleitadresse  zu  versenden.

II.  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Begleitadresse,  so  muß
auf  derselben  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

UI.  Jedes  Nachnahmepacket  muß  von  einer  besonderen  Post-Packetadresse  begleitet
  sein.

S.  6.

Ausschrift.

I.  In  der  Aufschrift  müssen  der  Bestimmungsort  und  der  Empfänger  so  bestimmt
bezeichnet  sein,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt  wird.

II.  Dies  gilt  auch  bei  solchen  mit.  „postlagernd“  bezeichneten  Sendungen,  für  welche
die  Post  Gewähr  zu  leisten  hat.  Bei  anderen  Sendungen  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“
darf,  statt  des  Namens  des  Empfängers,  eine  Angabe  in  Buchstaben  oder  Ziffern  angewendet
  sein.

III.  Bei  Postsendungen  nach  Ortschaften  ohne  Postanstalt  ist  in  der  Aufschrift  außer
dem  eigentlichen  Bestimmungsorte  noch  diejenige  Postanstalt  anzugeben,  von  welcher  aus
die  Bestellung  der  Sendung  an  den  Empfänger  bewirkt  werden,  oder  die  Abholung  erfolgen
  soll.  Wenn  der  Bestimmungsort  zwar  mit  einer  Postanstalt  versehen  ist,  aber
nicht  zu  den  allgemeiner  bekannten  Orten  gehört,  so  ist  seine  Lage  in  der  Aufschrift  noch
näher  zu  bezeichnen.
        <pb n="204" />
        200

IV.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  die  wesentlichen  Angaben  der  Begleitadresse
enthalten,  so  daß  nöthigenfalls  das  Packet  auch  ohne  die  Begleitadresse  bestellt  werden
kann.  Zur  Aufschrift  gehört  auch,  daß  im  Falle  der  Frankirung  der  Vermerk  „frei“  2c.
und  im  Falle  des  Verlangens  der  Eilbestellung  der  Vermerk  „durch  Eilboten“  2c.  angegeben
  wird.  Nachnahmepackete  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerke  der  Nachnahme
  (§.  22)  versehen  sein.

V.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  in  haltbarer  Weise  unmittelbar  auf  der  Umhüllung
  oder  auf  einem  der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar  darauf
befestigten  Papier  2c.  angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für  die  Aufschrift
  eine  haltbar  befestigte  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder  sonstigem
festen  Stoffe  zu  benützen.  Besonders  groß  und  deutlich  muß  der  Name  des  Bestimmungsorts
  mit  unverlöschlichem  Stoff  geschrieben  oder  gedruckt  sein.

S.  7.
Werthangabe.

I.  Wenn  der  Werth  einer  Sendung  angegeben  werden  soll,  so  muß  derselbe  in  der  Aufschrift
  und  bei  Sendungen  mit  Begleitadresse  auch  auf  letzterer  ersichtlich  gemacht  werden.

II.  Die  Angabe  des  Werthes  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.  Der  angegebene
  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.

III.  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  welchen
dieselben  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen  Papieren,
  Wechseln  und  ähnlichen  Dokumenten  derjenige  Betrag  anzugeben,  welcher  voraussichtlich
  zu  verwenden  sein  würde,  um  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung  des  Dokuments
  zu  erlangen,  oder  um  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung  der
Forderung  entgegenstellen  würden,  wenn  das  Dokument  verloren  gienge.  Entspricht  die
Werthangabe  den  vorstehenden  Regeln  nicht,  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben
  werden.  Aus  einer  irrthümlich  zu  hohen  Werthangabe  darf  ein  Anspruch  auf
Erstattung  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungsgebühr  nicht  hergeleitet  werden.

IV.  Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen
  werden  daher  nur  dann  als  Werthsendungen  behandelt,  wenn  auf  der  Sendung
außer  dem  Nachnahmebetrag  ausdrücklich  ein  Werth  angegeben  ist.

V.  Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.
        <pb n="205" />
        201

8.  8.
Verpackung.

I.  Die  Verpackung  der  Sendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,  des
Umfangs  der  Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und  sichernd  eingerichtet
  sein.

II.  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werth,  welche  nicht  unter  Druck  leiden  und
nicht  Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftsendungen  genügt  bei
einem  Gewichte  bis  zu  3  Kilogramm  eine  Hülle  von  Packpapier  mit  angemessener  Verschnürung.


III.  Schwerere  Gegenstände  müssen,  insofern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  festere
Verpackung  erfordern,  mindestens  in  mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier  verpackt
  sein.

IV.  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  welche  durch  Nässe,
Reibung  oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren  rc.,  müssen  nach
Maßgabe  ihres  Werths,  Umfangs  und  Gewichts  in  genügend  sicherer  Weise  in  Wachsleinwand,
  Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen  mit  Leinen  überzogenen  Kisten  2c.
berpackt  sein.

V.  Sendungen  mit  einem  Inhalte,  welcher  anderen  Postsendungen  schädlich  werden
könnte,  müssen  so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  ferngehalten  wird.  Fässer
mit  Flüssigkeiten  müssen  mit  starken  Reifen  versehen  sein.  Kleinere  mit  Flüssigkeiten
angefüllte  Gefässe  (Flaschen,  Krüge  2c.)  sind  noch  besonders  in  festen  Kisten,  Kübeln  oder

örben  zu  verwahren.  »

VI.  Wenn  in  Folge  fehlerhafter  Verpackung  einer  Sendung  während  der  Beförderung
eine  neue  Verpackung  nöthig  wird,  so  werden  die  Kosten  dafür  von  dem  Empfänger  eingezogen,
  demselben  aber  erstattet,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  nachträglich  übernimmt.

8.  9.
Verschluß.
I.  Der  Verschluß  der  Postsendungen  muß  haltbar  und  so  eingerichtet  sein,  daß  ohne
Beschädigung  oder  Eröffnung  desselben  dem  Inhalte  nicht  beizukommen  ist.
II.  Bei  Packeten  mit  Werthangabe  hat  die  Befestigung  der  Schlüsse  stets  durch
Siegellack  mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschafts  stattzufinden.
        <pb n="206" />
        202

III.  Bei  Schriften=  und  Aktensendungen  mit  Werthangabe  bis  zu  3  Mark  ist  ein
Verschluß  mittels  Siegellacks  nicht  erforderlich.

IV.  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  kann  von  einem  Verschluß  mittels  Siegel  oder
Bleie  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder  durch  die  Untheilbarkeit
  des  Inhalts  die  Sendung  hinreichend  gesichert  erscheint.  Bei  Sendungen,  deren  Umhüllung
  aus  Packpapier  besteht,  kann  der  Verschluß  mittels  eines  guten  Klebestoffs  oder
mittels  Siegelmarken  hergestellt  werden.  Auch  bei  anderer  Verpackung  können  Siegelmarken
  in  Anwendung  kommen,  sofern  damit  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.

V.  Bei  Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  welche  mit  Schlössern  versehen  sind,  sowie
bei  gut  bereiften  und  fest  verspundeten  Fässern,  auch  fest  vernagelten  Kisten,  bedarf  es
ebenfalls  keines  weiteren  Verschlusses  durch  Siegel  oder  Bleie.

VI.  Desgleichen  können  gut  umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen  und  Instrumente,
  Kartenkasten,  einzelne  Stücke  Wildbret,  z.  B.  Hasen,  Rehe  rc.,  ohne  Siegel=  oder
Bleiverschluß  angenommen  werden.

S.  10.
Besondere  Anforderungen  bezüglich  der  Werthsendungen.

I.  Briefe  mit  Werthangabe  (Gold,  Silber,  Papiergeld,  Werthpapieren  r2c.)  müssen
mit  einem  haltbaren  Umschlage  versehen  und  mit  mehreren,  durch  dasselbe  Petschaft  in
gutem  Lack  hergestellten  Siegelabdrücken  dergestalt  verschlossen  sein,  daß  eine  Verletzung
des  Inhalts  ohne  äußerlich  wahrnehmbare  Beschädigung  des  Umschlags  oder  des  Siegelverschlusses
  nicht  möglich  ist.

II.  Geldstücke,  welche  in  Briefen  versandt  werden,  müssen  in  Papier  oder  dergleichen
eingeschlagen  und  innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  eine  Veränderung  ihrer
Lage  während  der  Beförderung  nicht  stattfinden  kann.

III.  Schwerere  Geldsendungen  sind  in  Packete,  Beutel,  Kisten  oder  Fässer  fest  zu
verpacken.

IV.  Sendungen  bis  zum  Gewichte  von  2  Kilogramm  dürfen,  sofern  der  Werth  bei
Papiergeld  nicht  10000  Mark  und  bei  baarem  Gelde  nicht  1000  Mark  übersteigt,  in
Packeten  von  starkem,  mehrfach  umgeschlagenem  und  gut  verschnürtem  Papier  eingeliefert
werden.
        <pb n="207" />
        203

V.  Bei  schwererem  Gewicht  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere  Verpackung
in  haltbarem  Leinen,  in  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut  umschnürt  und  vernäht,
sowie  die  Naht  hinlänglich  oft  versiegelt  sein.

VI.  Geldbeutel  und  Säcke,  welche  nicht  in  Fässern  rc.  versandt  werden,  können  in
dem  Falle  aus  einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das  Geld  darin  gehörig  eingerollt
  oder  zu  Päckchen  vereinigt  enthalten  ist.  Andernfalls  müssen  die  Beutel  aus
wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig  und  der
Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem  über  beiden
Schnurenden  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.  Die  Schnur,  welche  den  Kropf
umgibt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurchgezogen  werden.  Dergleichen  Sendungen
sollen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

VII.  Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt
  sein,  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden  Deckeln  versehen,
die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  sein,  daß  sie  andere  Gegenstände
nicht  zerscheuern  können.  Ueber  25  Kilogramm  schwere  Kisten  müssen  gut  bereift  und
mit  Handhaben  versehen  sein.

VIII.  Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden
Böden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Offnen  des  Fasses  ohne  Verletzung
  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

[IX.  Bei  Packeten  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt
sein.  Gelder,  welche  in  Fässern  oder  Kisten  zur  Versendung  gelangen  sollen,  müssen
zunächst  in  Beutel  oder  Packete  verpackt  werden.

S.  11.
Von  der  Postbeförderung  ausgeschlossene  Gegenstände.

I.  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,
deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,  Luftzudrang,
Druck  oder  sonst  leicht  entzündlichen  Sachen,  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

II.  Die  Postanstalten  sind  befugt,  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen
Gegenstände  der  obigen  Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Angabe  des  Inhalts  zu  verlangen
  und,  falls  dieselbe  verweigert  wird,  die  Annahme  der  Sendung  abzulehnen.
        <pb n="208" />
        204

III.  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung
  des  Inhalts  aufgeben,  haben  —  vorbehältlich  der  Bestrafung  nach  den  Gesetzen
—  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften.

IV.  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Postsendungen
ablehnen,  sofern  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und  Postbeförderungsmittel
  die  Zuführung  derselben  an  den  Bestimmungsort  nicht  möglich  ist.

8.  12.
Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände.

I.  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzt
sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den  Postanstalten
zurückgewiesen  werden.

Bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  ist  vom  Absender  durch  einen  sowohl
auf  die  Begleitadresse,  als  auf  die  Sendung  selbst  zu  setzenden  Vermerk  darüber  Bestimmung
  zu  treffen,  was  mit  der  Sendung  geschehen  soll,  wenn  die  Annahme  derselben
durch  den  Empfänger  nicht  binnen  24  Stunden  nach  geschehener  postamtlicher  Benachrichtigung
  erfolgt.  Dieser  Vermerk  muß,  je  nach  der  Wahl  des  Absenders,  der  nachstehenden
  Fassung  entsprechen:

1)  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen

2)  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen)

3)  Wenn  nicht  sofort  abgenommen
(oder:  wenn  nicht  sofort  bezogen)

Für  die  Behandlung  der  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  am  Bestimmungsorte
ist  die  getroffene  Verfügung  des  Absenders  maßgebend,  mit  der  Ansnahme,  daß,  im  Falle
der  Inhalt  der  Sendung  vor  Ausführung  der  etwa  anderweiten  Verfügung  des  Absenders
  ersichtlich  dem  Verderben  ausgesetzt  ist,  die  Bestimmungen  des  §.  48  V  in  Anwendung
  zu  kommen  haben.

zurück!
,  verkaufen!

telegraphische  Nachricht  auf  meine  Kosten!

II.  Für  dergleichen  Gegenstände  rc.,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
  werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln  ver-
        <pb n="209" />
        205

packte  Sachen,  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des  Inhalts
  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der  Beförderung
eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

III.  Zur  Verwendung  für  Hand-Schußwaffen  bestimmte  Zündhütchen,  Zündspiegel
und  Metallpatronen,  sowie  Patronen  aus  starker  Pappe  mit  einem  zum  Schutze  der
Pusoerladung  dienenden  Blechmantel  müssen  in  Kisten  oder  Fässer  fest  von  außen  und
innen  verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse,  als  auch  auf  der
Sendung  selbst,  bezeichnet  sein.  Die  Patronen  müssen  für  Centralfeuer  bestimmt  und
außerdem  derart  beschaffen  sein,  daß  weder  ein  Ablösen  der  Kugel  oder  ein  Herausfallen
der  Schrote,  noch  ein  Ausstreuen  des  Pulvers  stattfinden  kann.  Der  Absender  ist,  wenn
er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstandenen
  Schaden  haftbar.

IV.  Die  im  §.  11  II  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in  solchen
Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen  Flüssigkeiten,
  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende  Thiere,
Zündhütchen,  Zündspiegel  oder  Patronen  enthalten.

g.  13.
Dringende  Packetsendungen.

I.  Die  Postverwaltung  übernimmt  es,  dringende,  zur  Beförderung  mit  der
Post  geeignete  Packetsendungen,  deren  beschleunigte  Uebermittelung  besonders  erwünscht
ist,  auf  Verlangen  der  Absender  mit  den  sich  darbietenden  schnellsten  Postgelegenheiten
nach  dem  Bestimmungsorte  zu  befördern.  Das  Verlangen  der  Einschreibung  oder  eine
Werthangabe  ist  bei  dringenden  Packetsendungen  nicht  zulässig.

II.  Die  Sendungen  müssen  bei  der  Einlieferung  zur  Postanstalt  äußerlich  durch
einen  farbigen  Zettel,  welcher  in  fettem  schwarzem  Typendruck  oder,  bei  besonderen
Fällen,  in  großen  handschriftlichen  Zügen  die  Bezeichnung

„dringend“
und  darunter  eine  kurze  Angabe  des  Inhalts  trägt,  hervortretend  kenntlich  gemacht  sein.
Die  zugehörigen  Begleitadressen  sind  mit  dem  gleichen  Vermerke  zu  versehen.

III.  Dringende  Packetsendungen  müssen  von  dem  Absender  frankirt  werden.  Als

Entschädigung  für  die  aus  der  bevorzugten  Beförderung  und  der  abweichenden  Behand-2
        <pb n="210" />
        206

lung  der  Sendungen  sich  ergebenden  besonderen  Aufwendungen  2c.  ist  außer  dem  tarifmäßigen
  Porto  und  außer  dem  etwaigen  Eilbestellgelde  (§.  25)  eine  Gebühr  von  14
für  jedes  Stück  bei  der  Einlieferung  zu  entrichten.

S.  14.
Briefe.

I.  Das  Porto  für  Briefe  beträgt:
a.  im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabepostanstalt  und  zwischen
Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer  einschließlich  von  einander  entfernt  sind:
1)  für  den  gewöhnlichen  frankirten  Brief  bis  zum  Meistgewicht  von  250
Gram  ..  .  6Pf.;
2)  für  den  gewöhnlichen  unfrankirten  Brief  außer  dem  unter  1  angegebenen
Betrag  an  Zuschlagporto  noch  5  V.  somiti  im  Gauzen  bis  zum  Meistgewicht
  von  250  Gram  ..  .  .  10Pf.;
b.  im  sonstigen  inländischen  Verkehr:
1)  für  den  gewöhnlichen  frankirten  Brief
a.  bis  zum  Gewicht  von  15  Gramm  einschließlich.  ..  .  10  Pf.;
b.  über  15  Gramm  bis  zum  Meistgewicht  von  250  Gramm  20  Pf.;
2)  für  den  gewöhnlichen  unfrankirten  Brief  außer  den  unter  1a  und  1b
angegebenen  Beträgen  an  Zuschlagporto  noch  10  Pf.,  somit  im  Ganzen
a.  bis  zum  Gewicht  von  15  Gramm  einschließlih.  .  .  .  20Pf.;
b.  über  15  Gramm  bis  zum  Meistgewicht  von  250  Gramm  30  Pf.
II.  Bei  unzureichend  frankirten  Briefen  kommt  das  Zuschlagporto  wie  für  unfrankirte
  Briefe  neben  dem  Ergänzungsporto  zum  Ansatz.

S.  15.
Postkarten.

I.  Auf  der  Vorderseite  der  Postkarte  darf  der  Absender  außer  den  auf  die  Beförderung
  bezüglichen  Angaben  noch  seinen  Namen  und  Stand  oder  seine  Firma,  sowie  seine
Wohnung  vermerken.  Die  Rückseite  kann  zu  Mittheilungen  benützt  werden.  Die  Aufschrift
  und  die  Mittheilungen  können  mit  Tinte,  Bleifeder  oder  farbigem  Stifte  geschrieben
werden;  nur  muß  die  Schrift  haften  und  deutlich  sein.
        <pb n="211" />
        207

II.  Postkarten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  oder  einer  sonst  strafbaren
  Handlung  sich  ergibt,  ferner  Postkarten,  welche  nach  Beseitigung  der  ursprünglichen
Aufschrift  oder  der  auf  der  Rückseite  zuerst  gemachten  Mittheilungen  mit  anderweiter
Aufschrift  oder  mit  neuen  Mittheilungen  versehen  zur  Post  geliefert  werden,  ebenso  Postkarten
  mit  Beklebung,  z.  B.  mit  aufgeklebten  Photographien  und  Postkarten  mit  angefügten
  Waarenproben  sind  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

III.  Zu  den  Postkarten  mit  Antwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete  Formulare
verwendet,  von  denen  die  zweite  Hälfte  zur  Antwort  dient.

.V.  Postkarten  müssen  frankirt  werden.  Für  Postkarten  mit  Antwort  ist  auch  für
die  Antwort  das  Porto  vorauszubezahlen.

V.  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pff.  für  jede  Postkarte.
Für  Postkarten  mit  Antwort  werden  10  Pf.  erhoben.

VI.  Formulare  zu  Postkarten  können  bei  allen  Postanstalten  zum  Stempelwerth
bezogen  werden.

VII.  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe  und
Stärke  des  Papiers  mit  den  von  der  Post  gelieferten  übereinstimmen,  auch  auf  der
Vorderseite  mit  der  gedruckten  oder  geschriebenen  Ueberschrift  „Postkarte"  versehen  sein.

VIII.  Unfrankirte  Postkarten  und  solche  Postkarten,  welche  den  äußeren  Anforderungen
nicht  entsprechen,  unterliegen  dem  Porto  für  unfrankirte  Briefe.  Für  unzureichend
frankirte  Postkarten  wird  dem  Empfänger  der  doppelte  Betrag  des  fehlenden  Portotheils
in  Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme
  aufwärts  abgerundet  werden.  Wegen  der  Bestellkarten  für  die  Abholung  von
Packeten  durch  die  Packetbesteller  siehe  §.  33  III.

§.  16.

Drucksachen.

I.  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert  werden:
alle  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie
und  Photographie  vervielfältigten  Gegenstände,  welche  nach  ihrer  Form  und  sonstigen

eschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.
        <pb n="212" />
        208

II.  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger
oder  als  außergewöhnliche  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb
die  Post  besorgt,  zur  Einlieferung  gelangen.

a)  Bei  der  Einlieferug  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger.

II.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband,
oder  umschnürt,  oder  in  einen  offenen  Umschlag  gelegt,  oder  aber  dergestalt  einfach
zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  daß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Unter
Band  (Verschnürung)  können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden,  gefalzt  oder  geheftet,
versandt  werden.  Das  Band  muß  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreift  und
die  Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter
Band  gestattet  ist,  leicht  erkannt  werden  kann.

IV.  Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig,  jedoch  dürfen  solche
Karten  die  Bezeichnung  „Postkarte“  nicht  tragen.  Sind  mit  den  offenen  Karten  Formulare
  zu  Antwortskarten  verbunden,  so  dürfen  diese  Doppelkarten  gegen  das  Drucksachenporto
  nur  dann  versandt  werden,  wenn  auf  den  Antwortskarten  sich  Postwerthzeichen
nicht  befinden.

V.  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift
enthalten.

VI.  Mehrere  Drucksachen  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versendet  werden,  die
einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften  oder  besonderen
Umschlägen  mit  Aufschrift  versehen  sein.

VII.  Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist  unzulässig,
wenn  dieselben,  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  r2c.,  irgend  welche  Zusätze  oder  Aenderungen
  am  Inhalte  erhalten  haben,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  die  Zusätze
oder  Aenderungen  geschrieben  oder  auf  andere  Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch  Stempel,
durch  Druck,  durch  Ueberkleben  von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch  Punktiren,
Unterstreichen,  Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden  einzelner
Wörter,  Ziffern  oder  Zeichen  2c.  —  Es  soll  jedoch  gestattet  sein:

1)  auf  der  Außenseite  der  Drucksachensendungen  die  nach  §.  3  1  bei  Briefen
zulässigen  Vermerke  u.  s.  w.  unter  den  dort  vorgeschriebenen  Bedingungen
anzubringen;
        <pb n="213" />
        209

2)  auf  gedruckten  Visitenkarten  die  Anfangsbuchstaben  üblicher  Formeln  zur  Erläuterung
  des  Zwecks  der  Uebersendung  der  Karte  handschriftlich  anzugeben;

3)  auf  der  Drucksache  selbst  den  Ort,  den  Tag  der  Absendung,  die  Namensunterschrift
  oder  Firmazeichnung,  sowie  den  Stand  des  Absenders  handschriftlich
oder  auf  mechanischem  Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

4)  den  Correcturbogen  das  Manuseript  beizufügen  und  in  denselben  Aenderungen
und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Correctur,  die  Form  und  den  Druck  betreffen,
solche  Zusätze  auch  in  Ermangelung  des  Raumes  auf  besonderen  Zetteln  anzubringen;

5)  Druckfehler  zu  berichtigen;

6)  gewisse  Stellen  des  gedruckten  Textes  zu  durchstreichen,  um  dieselben  unleserlich
zu  machen;

7)  einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  gelenkt  werden
soll,  durch  Striche  kenntlich  zu  machen;

8)  bei  Preislisten,  Börsenzetteln  und  Handelscircularen  die  Preise,  sowie  den
Namen  des  Reisenden  und  den  Tag  seiner  Durchreise  handschriftlich  oder  auf
mechanischem  Wege  einzutragen  oder  abzuändern;

9)  in  den  Anzeigen  über  die  Abfahrt  von  Schiffen  den  Tag  der  Abfahrt  handschriftlich
  anzugeben;

10)  bei  Quittungskarten  die  durch  das  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetz

vom  22.  Juni  1889  zugelassenen  Eintragungen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
  Wege  vorzunehmen,  die  Beitrags=  und  die  Doppelmarken  aufzukleben
und  die  aufgeklebten  Marken  zu  entwerthen  oder  zu  vernichten;

11)  in  die  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften,  Landkarten  und
Bildern  eine  Widmung  handschriftlich  einzutragen,  auch  diesen  Sendungen  eine
auf  den  Preis  der  übersandten  Gegenstände  bezügliche  Rechnung  beizufügen
und  letztere  mit  solchen  handschriftlichen  Zusätzen  zu  versehen,  welche  den  Inhalt
der  Sendung  betreffen  und  nicht  die  Eigenschaft  einer  besonderen,  mit  diesem
in  keiner  Beziehung  stehenden  Mittheilung  haben;

12)  bei  Bücherzetteln  (offenen  gedruckten  Bestellungen  auf  Bücher,  Zeitschriften,
Bilder  und  Musikalien)  die  bestellten  oder  angebotenen  Werke  auf  der  Rückseite
handschriftlich  zu  bezeichnen  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen
  oder  zu  unterstreichen;
        <pb n="214" />
        210

13)  Modebilder,  Landkarten  ꝛc.  auszumalen;

14)  bei  Drucksachen,  welche  von  Berufsgenossenschaften  oder  Versicherungsanstalten
oder  von  deren  Organen  auf  Grund  der  Unfallversicherungsgesetze  oder  des
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes  abgesandt  werden  und  auf  der
Außenseite  mit  dem  Namen  der  Berufsgenossenschaft  oder  der  Versicherungsanstalt
  bezeichnet  sind,  Zahlen  oder  Namen  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
Wege  einzutragen  oder  abzuändern  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu
durchstreichen.

VIII.  Drucksachen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt:

a.  im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-Postanstalt  und  zwischen

Postanstalten,  welche  bis  zu  10  Kilometer  einschließlich  von  einander  entfernt  sind
bis  zum  Gewicht  von  50  Gramm  einschließlichh  3  Pf.
über  50  Gramm  bis  250  Gramm  einschließlichh  5  Pf.
über  250  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlitt..  10  Pfl.

b.  im  sonstigen  inländischen  Verkehr
bis  zum  Gewicht  von  50  Gramm  einschließlii.  3  Tfo.
über  50  bis  100  Gramm  einschließligggg  5  Pf.

über  100  bis  250  Gramm  einschließliii  10  Pf.
über  250  bis  500  Gramm  einschließliggg  20  Pf.
über  500  Gramm  bis  1  Kilogramm  einschließlic  30  Pff.

IX.  Für  unzureichend  frankirte  Drucksachen  wird  dem  Empfänger  der  doppelte  Betrag

  des  fehlenden  Portotheils  in  Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark  nöthigenfalls
  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet  werden.  Drucksachen,
welche  den  sonstigen  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  oder  unfrankirt  sind,
gelangen  nicht  zur  Absendung.

b)  Bei  der  Einlieferung  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen.

X.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  den  Bestimmungen  unter  1
entsprechende  Drucksachen  anzusehen:
1)  welche  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonstiger  Beschaffenheit  nicht  als  Bestandtheile
  derjenigen  Zeitung  oder  Zeitschrift  erachtet  werden  können,  mit  der  die
Versendung  erfolgen  soll;
        <pb n="215" />
        211

2)  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  aber  auch

unabhängig  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können.

XI.  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger
eine  Anmeldung  derselben  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des
Portos  für  so  viele  Exemplare,  als  der  Zeitung  rc.  beigelegt  werden  sollen,  vorhergehen.
Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des  Verlegers.

XII.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,
auch  nicht  geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren
Blättern  bestehen,  in  der  Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur
Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  welche  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder
nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet
erscheinen.

XlIII.  Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
zur  Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  1.  Pf.  Ein
bei  Berechnung  des  Gesammtbetrages  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigenfalls
  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

S.  17.
Zur  Befärderung  gegen  die  Drucksachentaxe  bedingt  zugelassene  Schriftstücke.

I.  Gegen  die  für  Drucksachen  im  §.  16  VIII  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können
ferner  befördert  werden:  die  mittels  des  Hektographs,  Papyrographs,  Chromographs,
oder  mittels  eines  ähnlichen  Umdruckverfahrens,  nicht  aber  mittels  der  Kopirpresse,  auf
mechanischem  Wege  hergestellten  Schriftstücke,  welche  nach  ihrer  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit
  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

II.  Die  Einlieferung  der  vorbezeichneten  Gegenstände,  auf  welche  im  Uebrigen  die
Bestimmungen  des  §.  16  III,  IV,  V  und  VI  Anwendung  finden,  muß  unter  der  Aufschrift
  bestimmter  Empfänger  in  einer  Anzahl  von  mindestens  20  vollkommen  gleichlautenen
  Exemplaren  am  Postschalter  erfolgen.

III.  Die  Gegenstände  dürfen  nach  ihrer  Fertigung  mittels  Hektographs  rc.  keinerlei
Zusätze  oder  Aenderungen  am  Inhalte  erhalten  haben,  sei  es,  daß  diese  Zusätze  handschriftlich
  nachgetragen,  oder  in  Gestalt  von  gedruckten  rc.  Zetteln  beigefügt  oder  eingeklebt
  sind.
        <pb n="216" />
        212

IV.  Hettographien  rc.,  welche  vorschriftswidrig  durch  die  Briefkasten  oder  in  nicht
genügender  Zahl  zur  Einlieferung  gelangen,  sind  von  der  Vergünstigung  der  Portoermäßigung
  ausgeschlossen.

S.  18.
Waarenproben.

I.  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche
Waarenproben  zugelassen,  die  keinen  Handelswerth  haben  und  nach  ihrer  Beschaffenheit,
Form  und  Verpackung  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.  Waarenproben
dürfen  in  ihrer  Ausdehnung  30  Centimeter  in  der  Länge,  20  Centimeter  in  der  Breite
und  10  Centimeter  in  der  Höhe  nicht  überschreiten.  Erfolgt  die  Einlieferung  in  Rollenform,
  so  dürfen  sie  keine  größere  Ausdehnung  haben,  als  30  Centimeter  in  der  Länge
und  15  Centimeter  im  Durchmesser.

II.  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendungen
als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  Die  Verpackung  kann  unter
Band,  in  offenen  Briefumschlägen  oder  in  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen.  Wenn
Flüssigkeiten,  Oele,  fette  Stoffe,  trockene,  abfärbende  oder  nicht  abfärbende  Pulver,  sowie
lebende  Bienen  als  Waarenproben  versandt  werden  sollen,  so  muß  ihre  Verpackung  den
von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Bedingungen  entsprechen.

III.  Die  Aufschrift  muß  außer  dem  Namen  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsortes
  den  Vermerk  „Proben“  („Muster")  enthalten.  In  der  Aufschrift  dürfen  außerdem
  nur  noch  vermerkt  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,

die  Fabrik=  oder  Handelszeichen,

die  Nummern,

die  Preise  und

Angaben  bezüglich  des  Gewichts,  des  Maßes  und  der  Ausdehnung,  sowie
der  verfügbaren  Menge,  der  Herkunft  und  der  Natur  der  Waaren.

Diese  Angaben  dürfen  statt  in  der  Aufschrift  bei  oder  an  jeder  Probe  für  sich  enthalten
  sein.

IV.  Die  Aufschrift  darf  nicht  auf  einer  sogenannten  Fahne  der  Sendung  angehängt,
sondern  muß  auf  dieser  selbst  angebracht  sein.
        <pb n="217" />
        213

V.  Den  Waarenproben  dürfen  Briefe  nicht  beigeschlossen  oder  angehängt  werden.
Mehrere  Waarenproben  dürfen  unter  derselben  Umhüllung  versandt  werden,  die  einzelnen
Proben  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften  oder  Umschlägen  mit  Aufschrift
versehen  sein.  Die  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Waarenproben  zu  einem  Ver—
sendungs-Gegenstand  bis  zum  Gewichte  von  250  Gramm  ist  gestattet;  die  bezüglich  der
Ausdehnung  gezogenen  Grenzen  finden  dabei  nur  soweit  Anwendung,  als  es  sich  um  die
Waarenproben  selbst  handelt;  die  Drucksachen  müssen  den  Bestimmungen  des  §.  16  entsprechen.
  ·

VI.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt,  gleichviel  ob  die
Waarenproben  für  sich  allein  versandt  werden,  oder  ob  Drucksachen  damit  vereinigt  sind,
ohne  Unterschied  des  Gewichts  bis  zum  Meistbetrag  von  250  Gramm:

a.  im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-Postanstalt  und  zwischen  Postanstalten,

  welche  bis  zu  10  Kilometer  einschließlich  von  einander  entfernt  sind  5  Pf.

b.  im  sonstigen  inländischen  Verkehh  10  Pf.

VII.  Für  unzureichend  frankirte  Woarenproben  wird  dem  Empfänger  der  doppelte
Betrag  des  fehlenden  Portotheils  in  Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark
nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet  werden.

VIII.  Waarenproben,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  oder
Unfrankirt  sind,  sowie  diejenigen  Waarenproben,  welche  einen  Handelswerth  haben,  oder
deren  Beförderung  mit  Nachtheil  oder  Gefahr  verbunden  sein  würde,  z.  B.  Gegenstände
aus  Glas,  scharfe  Instrumente  u.  dergl.,  gelangen  nicht  zur  Absendung.

§.  19.
Einschreibsendungen.

J.  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,  Briefe  mit  Zustellungsurkunde,
Postn  Send  „sowie  Packete  ohne  Werthangabe,  ausschließlich  jedoch  der
dringenden  Packete  (§.  5  können  unter  Einschreibung  befördert  und  müssen  zu  diesem

wecke  von  dem  Absender  mit  der  Bezeichnung  „Einschreiben“  versehen  werden.  Bei
Packeten  ohne  Werthangabe  muß  diese  Bezeichnung  sowohl  auf  dem  Packete  selbst  als
auch  auf  der  etwaigen  Begleitadresse  angegeben  sein;  die  Wirkung  der  Einschreibung  in
Bezug  auf  die  Gewährleistung  erstreckt  sich  in  diesem  Falle  nur  auf  das  Packet  und  nicht
sugleich  auch  auf  die  Begleitadresse.
        <pb n="218" />
        214
II.  Ueber  eine  eingeschriebene  Sendung  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.
III.  Für  eingeschriebene  Sendungen  wird,  außer  dem  Porto,  eine  Einschreibgebühr
von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.  *
IV.  Eine  Werthangabe  ist  bei  Einschreibsendungen  nicht  zulässig.

S.  20.
Postanweisungen.
I.  Die  Postverwaltung  übermittelt  im  Wege  der  Postanweisung  Geldbeträge  bis  zu
vierhundert  Mark  einschließlich.  *

II.  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied
der  Entfernung:

«  bis100"Mqtk.......20Pf.
übexmobissgooMakk....30,,
200,,400....40,,

III.  Formulare  zu  Postanweisungen  (Umschläge  oder  Karten)  können  bei  allen  Postanstalten
  zum  Stempelwerth  bezogen  werden.  Den  Absendern  ist  nicht  gestattet,  für
eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  zu  Postanweisungen  postmäßig  zu  verwenden.

IV.  Die  Ausfüllung  der  Postanweisungen  ist  handschriftlich  mit  Tinte  zu  bewirken,
kann  aber  auch  durch  Druck  geschehen.  Die  Angabe  des  Geldbetrages  hat  in  der  Reichswährung
  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

V.  Vom  Absender  kann  der  Postanweisungsumschlag  zum  Einlegen  von  Briefen,
der  der  Postanweisungskarte  angefügte  Abschnitt  zu  Mittheilungen  benützt  werden.

VI.  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

VII.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  quittirten
  Postanweisung.  Im  Fall  der  Verwendung  von  Postanweisungsumschlägen  hat  der
Empfänger  dem  Umschlag  den  etwa  eingelegten  Brief  zu  entnehmen,  bei  der  Benützung
von  Postanweisungskarten  kann  der  Abschnitt  vom  Empfänger  zurückbehalten  werden.

VIII.  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsort  die  erforderlichen  Geldmittel
augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem
  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.
        <pb n="219" />
        215

§.  21.
Telegraphische  Postanweisungen.

I.  Die  Ueberweisung  auf  Postanweisungen  eingezahlter  Beträge  kann  auf  Verlangen
des  Absenders  durch  Vermittelung  des  Telegraphen  erfolgen,  wenn  zwischen  der  Postanstalt
  am  Aufgabeorte  und  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  oder  auf  einem  Theile
des  Weges  telegraphische  Verbindung  besteht.

II.  Falls  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung  des
Telegramms,  mittelst  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts
ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung  über  das
Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  schriftlich  übergeben,
  welche  sie  in  das  Telegramm  mit  aufnimmt.

III.  Bei  telegraphischen  Postanweisungen,  welche  an  Orten  ohne  Telegraphenanstalt
  zur  Post  gegeben  werden,  wird  das  Telegramm  von  der  Annahme-Postanstalt  mit
er  nächsten  Postgelegenheit  der  am  schnellsten  zu  erreichenden  dem  allgemeinen  Verkehr
dienenden  Württembergischen  Telegraphenanstalt  als  Einschreibsendung  zugeführt.

IV.  Ist  eine  telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt
nicht  versehenen  Postorte  gerichtet,  so  erfolgt  die  Weiterbeförderung  des  Telegramms
von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt  ebenfalls  mit  der
nächsten  Postgelegenheit  als  Einschreibsendung.

V.  Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:

1)  die  Postanweisungsgebühr,

2)  die  Gebühr  für  das  Telegramm.

Außerdem  kommt  zutreffendenfalls  zur  Erhebung:

a.  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms
zur  nächsten  Telegraphenanstalt,  sofern  am  Aufgabeort  eine  dem  allgemeinen
Verkehr  dienende  Telegraphenanstalt  nicht  vorhanden  ist;

b.  das  Porto  und  die  Einschreibgebühr  für  die  Beförderung  des  Telegramms
von  der  letzten  Telegraphenanstalt  bis  zur  Bestimmungs-Postanstalt,  falls  die
telegraphische  Postanweisung  nach  einem  mit  einer  Telegraphenanstalt  nicht  versehenen
  Postorte  gerichtet  ist;
        <pb n="220" />
        216

c.  insofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  versehen  ist,  das
Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  an  den  Empfänger  am  Bestimmungsort  oder
für  die  Bestellung  von  der  letzten  Postanstalt  nach  dem  Wohnorte  des  Empfängers
  (§.  25).

Die  Gebühren  unter  g.  sind  stets  vom  Absender  vorauszubezahlen;  dagegen  bleibt
es  in  sein  Belieben  gestellt,  ob  er  die  Gebühren  unter  b.  und  c.  ebenfalls  vorausbezahlen
oder  deren  Entrichtung  dem  Empfänger  überlassen  will.

VI.  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  das  Telegramm  gleich  nach  der  Ankunft
  dem  Empfänger  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.  Die  Auszahlung  des
angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der  Quittung  des  Empfängers
versehenen  Telegramms.

VII.  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,
können  ermächtigt  werden,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,
welche  auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  anzunehmen
oder  am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.

§.  22.
Postnachnahme-Sendungen.

I.  Postnachnahmen  sind  bis  zu  vierhundert  Mark  einschließlich  bei  Briefen,  Drucksachen
  und  Waarenproben  bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm,  sowie  bei  Postkarten  und
Packeten  zulässig.

II.  Nachnahmesendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerk:

„Nachnahme  von  .  .  .  Mark  .  .  Pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und
Buchstaben,  Pfennigsumme  nur  in  Zahlen)  O
versehen  sein  und  unmittelbar  darunter  die  deutliche  Augabe  des  Namens  und  Wohnorts
—  in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Absenders  enthalten.  Bei  Nachnahme--Packeten
  müssen  vorstehende  Vermerke  sowohl  auf  dem  Packete  als  auch  auf  der

Begleitadresse  angebracht  sein.

III.  Dem  Auflieferer  einer  Nachnahmesendung  wird  über  den  Betrag  eine  Bescheinigung
  ertheilt.  Ist  über  die  Sendung  ohnehin  eine  Einlieferungsbescheinigung  zu  verabfolgen
  (bei  Einschreib=  und  Werthsendungen)  so  wird  der  Nachnahmebetrag  in  diese  Bescheinigung
  mitvermerkt.  Bei  den  von  Landpostboten  angenommenen  Sendungen  mit
        <pb n="221" />
        217

Postnachnahme  erfolgt  die  Ausstellung  der  Bescheinigung  erst  durch  die  Postanstalt;  der
Landpostbote  ertheilt  jedoch  bei  der  Annahme  solcher  Sendungen  einen  Zwischenschein,
en  er  wenn  möglich  beim  nächsten  Botengang  gegen  Aushändigung  der  von  der  Postanstalt
  ausgestellten  Bescheinigung  zurückzunehmen  hat.

IV.  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrages
ausgehändigt  werden.  Wird  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tagen  nach  dem  Eingange
eingelöst,  so  wird  sie  an  den  Aufgeber  zurückgesandt.  Dieses  gilt  auch  von  Nachnahmesendungen
  mit  dem  Vermerke  „postlagernd“.  Im  Falle  der  Nachsendung  (§.  47)  einer
Nachnahmesendung  wird  für  jeden  neuen  Bestimmungsort  eine  besondere  Einlösungsfrist
von  7  Tagen  berechnet.

V.  Eingelöste  Nachnahmebeträge  werden  den  Absendern  von  der  Bestimmungspostanstalt
  mittels  Postanweisung  nach  Abzug  der  Geldübermittelungsgebühr  zugesandt.  Auf
em  Abschnitt,  welchen  der  Empfänger  lostrennen  und  zurückbehalten  kann,  wird  postseitig
  vermerkt,  auf  welche  Nachnahmesendung  sich  die  Postanweisung  bezieht.

VI.  Nicht  eingelöste  Nachnahmesendungen  werden  den  Absendern  gegen  Rückgabe
der  unter  III  erwähnten  Bescheinigung  wieder  ausgehändigt.  Ist  es  eine  Sendung  mit
Werthangabe,  so  kommen  noch  die  Vorschriften  des  §.  49  in  Anwendung.

VII.  Für  Nachnahmesendungen  kommen  zur  Erhebung:

1)  Das  Porto  für  gleichartige  Sendungen  ohne  Nachnahme.

Falls  eine  Werthangabe  oder  Einschreibung  stattgefunden  hat,  tritt  dem  Porto
die  Versicherungsgebühr  oder  Einschreibgebühr  hinzu.

2)  Eine  Vorzeigegebühr  von  10  Pf.

3)  Die  Gebühren  für  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages  an  den  Absender,

und  zwar:
bis  5  Mrk  108  P.
über  5  bis  100  Marrk  20  „
14  100  14  200  *  "  "  "  "  "  "  30  1
„"  200  „  40)0  460  „

VIII.  Die  Vorzeigegebühr  wird  zugleich  nit  dem  Porto  erhoben  und  ist  auch  dann

zu  entrichten,  wenn  die  Sendung  nicht  eingelöst  wird.
        <pb n="222" />
        218
g.  23.
Pestansträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von  Wechselaccepten.

I.  Im  Wege  des  Postauftrages  können
a)  Gelder  bis  zum  Betrage  von  achthundert  Mark  einschließlich  eingezogen,  oder
b)  Wechsel  an  den  Bezogenen  behufs  Einholung  der  Annahme-Erklärung  versendet
  werden.

II.  Dem  Postauftrage  sind  die  einzulösenden  Papiere  (die  quittirte  Rechnung,  der
quittirte  Wechsel,  der  Zinsschein  2c.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher  Zahlung
leisten  soll,  oder  die  zur  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel  beizufügen.  Die  Vereinigung
mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  nicht  statthaft.  Einem  Postauftrage  zur
Geldeinziehung  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  2c.  zur  gleichzeitigen
Einziehung  von  demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;  die  Gesammtsumme  des
einzuziehenden  Betrages  darf  jedoch  800  Mark  nicht  übersteigen.  Ebenso  können  einem
Postauftrage  zur  Accepteinholung  mehrere  Wechsel  beigefügt  werden,  wenn  sie  auf  den
nämlichen  Bezogenen  lauten  und  gleichzeitig  zur  Annahme-Erklärung  vorzuzeigen  sind.

III.  Zu  den  Postaufträgen  für  Geldeinziehung  und  für  Accepteinholung  kommen
verschiedene  Formulare  zur  Anwendung.  Derartige  Formulare  werden  zum  Preise  von
1  Pf.  für  je  2  Stück  bei  sämmtlichen  Postanstalten  zum  Verkauf  bereit  gehalten.  Den
Absendern  ist  nicht  gestattet,  für  eigene  Rechnung  hergestellte  Formulare  postmäßig  zu
verwenden;  es  steht  ihnen  jedoch  frei,  die  Ausfüllung  der  von  der  Post  bezogenen  Formulare
  zu  Postaufträgen  ganz  oder  theilweise  durch  Druck  bewirken  zu  lassen.

IV.  Der  Auftraggeber  hat  auf  der  Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:

den  Namen  und  Wohnort  des  Zahlungspflichtigen  oder  des  Bezogenen,

den  einzuziehenden  Betrag  oder  den  Betrag  des  zur  Annahme  vorzuzeigenden
Wechsels,  wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt
sein  muß,

den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.

Bei  den  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  ist  außerdem  die  Zahl  der  beigefügten
Anlagen  einzurücken.  Ferner  ist  bei  diesen  Aufträgen  gestattet,  im  Auftragsformular
das  Datum  desjenigen  Tages  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages  erfolgen
  soll.  Dieser  Zeitpunkt  ist  dann  für  die  Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.
        <pb n="223" />
        219

Bei  den  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  bleibt  die  Ausfüllung  des  Vordrucks
bezüglich  des  Tages  der  Fälligkeit  des  Wechsels  und  die  Angabe  der  Wechselnummer
dem  Auftraggeber  anheimgestellt.

Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  der  Auftragsformulare  dient  zur  Aufnahme
etwaiger  Bestimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  was  mit  dem  Postauftrage  nach  einmaliger
  vergeblicher  Vorzeigung  geschehen  soll  (unter  V.).  ·

V.  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  an  den  Zahlungspflichtigen  oder  an  den  Wechselbezogenen
  darf  das  Postauftrags-Formular,  welches  im  Fall  der  Einziehung  des  Betrages
oder  im  Fall  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt
  werden.  Briefe  dem  Postauftrage  als  Anlagen  beizufügen,  ist  nicht  statthaft.

VI.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeblicher
  Vorzeigung  an  ihn  zurückgesandt  oder  nach  einem  innerhalb  des  Deutschen

eichs  belegenen  Orte,  nicht  aber  nach  dem  Aufgabeorte  des  Postauftrags,  weitergesandt
werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  oder  —  unter  genauer
  Bezeichnung  eines  anderen  Empfängers  —  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“
auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars  auszudrücken.  Wünscht  der  Auftraggeber,
daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,
  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars,
  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.

VII.  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlage  an  die
Postanstalt,  welche  die  Einziehung  oder  Accepteinholung  bewirken  soll,  abzusenden.  Der
Brief  ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag  nach-  ..  (Name  der  Postanstalt)“
zu  versehen.  Soll  die  Vorzeigung  an  einem  bestimmten  Tage  geschehen,  dann  darf  die
Einlieferung  des  Postauftrags  nicht  früher  als  sieben  Tage  vorher  erfolgen.

VIII.  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt.

IX.  Bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  erfolgt  die  Einziehung  des  Betrages
gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags  und  Aushändigung  der  gquittirten  Rechnung  (des
quittirten  Wechsels  rc.).  Die  Zahlung  ist  entweder  sofort  an  den  bestellenden  Boten
oder,  wenn  der  Auftraggeber  nicht  eine  andere  Bestimmung  (XVI)  getroffen  hat,  binnen
sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei  der  einziehenden  Postanstalt  zu
leisten.  Die  siebentägige  Lagerfrist  ist  von  demjenigen  Tage  ab  zu  rechnen,  welcher  auf
den  Tag  des  ersten  stattgehabten  Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.  Erfolgt  die  Zahlung
        <pb n="224" />
        220

innerhalb  dieser  Frist  nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung  nochmals  zur
Zahlung  vorgezeigt;  hatte  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter  bereits  bei
der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig  verweigert,  so  unterbleibt  die  nochmalige
Vorzeigung  nach  Ablauf  der  siebentägigen  Frist.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur
die  Erklärung  des  Zahlungspflichtigen  selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten.  Theilzahlungen
werden  nicht  angenommen.

X.  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,  wird  dem
Auftraggeber  mittels  Postanweisung  übermittelt.

XI.  Bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  erfolgt  die  Vorzeigung  des  Zostauftrags
und  des  beigefügten  Wechsels  an  den  Wechselbezogenen  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.
  Als  bevollmächtigt  wird,  sofern  der  Bezogene  nicht  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt
  eine  im  Besonderen  auf  die  Annahme  von  Wechseln  lautende  Vollmacht
niedergelegt  hat,  postseitig  jede  solche  Person  angesehen,  welche  zur  Empfangnahme  von
Sendungen  mit  einer  Werthangabe  im  Betrage  von  mehr  als  400  Mark  für  den  Bezogenen
  berechtigt  ist.

XII.  Die  Annahme  des  Wechsels  muß  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die
Annahme  gilt  als  verweigert,  wenn  dieselbe  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt,
  oder  wenn  der  Annahme-Erklärung  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.

XIII.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ohne  Verzug
  an  den  Auftraggeber  unter  Einschreibung  zurückgesandt.

XIV.  Diejenigen  Wechsel,  welche  bei  der  ersten  Vorzeigung  mit  einem  schriftlichen
Accept  oder  einer  schriftlichen  Annahmeverweigerung  nicht  versehen  worden  sind,  werden
nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  nicht  der  Auftraggeber  durch  einen  Vermerk
  auf  der  Rückseite  des  Auftrags-Formulars  ein  anderes  Verfahren  vorgeschrieben
hat.  Für  die  Berechnung  der  siebentägigen  Lagerfrist  gelten  die  Bestimmungen  unter  IX.

XV.  An  Sonntagen  und  an  gesetzlichen  Feiertagen  findet  die  Vorzeigung  von  Postaufträgen
  nicht  statt.

XVI.  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars  nicht
andere  Bestimmung  getroffen  (XVII),  so  ist  der  Postauftrag  nebst  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,
  sobald  feststeht,  daß  der  Zahlungspflichtige  oder  der  Wechselbezogene  nicht  zu
ermitteln  ist,  oder  daß  die  Zahlung  und  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  die  Annahme-Erklärung
  verweigert  oder  von  dem  Bezogenen  oder  seinem  Bevollmächtigten  eine
        <pb n="225" />
        221

die  Verweigerung  der  Annahme  ausdrückende  oder  ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf
dem  Wechsel  niedergeschrieben  wird.

XVII.  Alle  Postaufträge,  auf  welchen  für  den  Fall  der  Nichteinlösung  oder  der
verweigerten  Annahme  die  sofortige  Rücksendung,  die  Weitersendung  an  eine  andere  Person
oder  die  Weitergabe  zur  Protestaufnahme  verlangt  ist,  werden  sofort  nach  der  ersten  vergeblichen
  Vorzeigung  bezw.  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung,
  mittels  Einschreibbriefs  zurück=  oder  weitergesandt.  Bei  Postaufträgen  mit  dem
Vermerk  „Sofort  zum  Protest“  ist  mit  der  Weitergabe  des  Postauftrags  und  dessen
Anlagen  an  den  Gerichtsvollzieher,  Notar  2c.  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.
Die  Proi.  stkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu
entrichten.

XVII.  Die  Postverwaltung  haftet  für  eine  Postauftragssendung  wie  für  einen  eingeschriebenen
  Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  aber  in  demselben  Umfange  wie  für
die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere
für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige  Rück=  oder  Weitersendung  des  Postauftrags
  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur
Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

.  Für  einen  Postauftrag  kommen  folgende  Gebühren  in  Ansatz:
1.  Porto  für  den  Postauftragsbrief  mit  30  Pf.;
2.  a)  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr
  für  die  Uebermittelung  des  eingezogenen  Geldbetrages;
b)  bei  Postaufträgen  zur  Accepteinholung  Port  für  die  Rücksendung  des
angenommenen  Wechsels  nit  ..  .  .  30Pf.

Das  Porto  unter  1  ist  vom  Auftraggeber  voranshnbezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr
  (La)  wird  von  dem  eingezogenen  Geldbetrage  in  Abzug  gebracht.  Der  Portobetrag
  unter  20  wird  dem  Auftraggeber  bei  Uebersendung  des  angenommenen  Wechsels
angerechnet.

Ist  die  Zahlung  des  Geldbetrages  oder  die  Annahme  des  Wechsels  verweigert  worden,
o  wird  die  Rücksendung  des  Auftrags  und  die  Weitersendung  desselben  an  einen  anderen

mpfänger  oder  an  eine  zur  Aufnahme  des  Wechselprotestes  befugte  Person  ohne  neuen
Gebührenansatz  bewirkt.  „
        <pb n="226" />
        222

8.  24.
Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen.

I.  Den  Bücherpostsendungen,  d.  i.  den  Sendungen  mit  Büchern,  Musikalien,
Zeitschriften,  Landkarten  und  Bildern,  soweit  dieselben  den  Bestimmungen  für
Drucksachen  (§.  16)  entsprechen  und  ein  Gewicht  von  mehr  als  250  Gramm  haben,  darf
gegen  Zahlung  der  für  Drucksachen  festgesetzten  ermäßigten  Taxe  jedoch  mindestens
des  Betrags  von  20  Pf.  und  einer  besonderen,  vom  Absender  zu  entrichtenden  Gebühr
  von  10  Pf.  ein  Postauftrag  zur  Einziehung  der  die  Sendung  betreffenden  Rechnung
beigefügt  werden.

II.  Die  Aufschrift  der  Sendungen  hat  zu  lauten:  „Postauftrag  zur  Bücherpostsendung
  Nr.  .  CGeschäftsnummer)  nah  ..  (Name  der  Postanstalt,
in  deren  Bezirk  der  Empfänger  wohnt)“.

In  einem  mit  gleichlautender  Aufschrift  versehenen  Briefumschlage  ist  der  Sendung
ein  ausgefülltes  Formular  für  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen,  sowie
ein  ausgefülltes  Postanweisungsformular  so  fest  beizufügen,  daß  unterwegs  sich  kein
Theil  von  der  Sendung  trennen  kann.  Auf  dem  Nuftragsformular  muß  der  Ueberschrift
  „Postauftrag“  der  Vermerk  „zur  Bücherpostsendung“  zugesetzt  und  dahinter  die
Geschäftsnummer  wiederholt  sein.  Das  Verlangen  der  Weitergabe  oder  Weitersendung
ist  bei  diesen  Postaufträgen  nicht  zulässig.

Auf  der  Rückseite  eines  jeden  Postauftrags  zu  einer  Bücherpostsendung  muß  entweder
  der  Vermerk:  „Ohne  Frist“  oder  folgende  Quittungsformel  niedergeschrieben
  sein:  „Die  Anlagen  dieses  Postauftrags  habe  ich  ohne  Zahlung  des  umstehend
angegebenen  Geldbetrages  empfangen

III.  Ueber  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  wird  eine  Einlieferungsbescheinigung
  nicht  ertheilt,  sofern  der  Absender  nicht  die  Einschreibung  unter
Zahlung  der  Einschreibgebühr  (§F.  19)  ausdrücklich  verlangt  hat.

IV.  Die  Vorzeigung  und  Aushändigung  der  Postaufträge  zu  Bücherpostsendungen
  und  ihrer  Anlagen  erfolgt  nach  den  Grundsätzen  für  Postaufträge  zur
Einziehung  von  Geldbeträgen  (§.  23).

Wird  die  Annahme  sofort  verweigert,  so  wird  die  Sendung  an  den  Absender  kostenfrei
  zurückgesandt,  und  zwar  unter  Einschreibung,  wenn  sie  bei  der  Einlieferung  einge-
        <pb n="227" />
        223

schrieben  worden  war.  Ein  Gleiches  tritt  ein,  wenn  bei  solchen  Sendungen,  deren
Postauftrag  den  Vermerk  „Ohne  Frist“  trägt,  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Zahlung
nicht  geleistet  wird.  In  den  übrigen  Fällen  ist  es  dem  Empfänger  überlassen,  die  Anlagen
  des  Postauftrags  entweder  unter  Zahlung  des  vollen  Geldbetrages,  welcher
auf  letzterem  angegeben  ist,  oder  unter  dem  Verlangen  der  späteren  Berichtigung
  dieses  Betrages  anzunehmen.

Wird  der  Betrag  nicht  sofort  berichtigt,  so  werden  dem  Empfänger  die  Drucksachen
gegen  Vollziehung  der  Quittung  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags  ausgehändigt.  Der
Postauftrag  wird  ihm  sodann  nach  Ablauf  von  7  Tagen  nochmals  behufs  Berichtigung
er  Auftragssumme  vorgezeigt.  Die  siebentägige  Lagerfrist  ist  von  demjenigen  Tage  ab
zu  rechnen,  welcher  auf  den  Tag  des  ersten  stattgehabten  Versuchs  der  Vorzeigung  folgt.

st  auch  bei  dieser  zweiten  Vorzeigung  die  Zahlung  nicht  zu  erlangen,  so  wird  der  mit
entsprechender  Bescheinigung  des  bestellenden  Boten  zu  versehende  Postauftrag  sammt
eigefügtem  Postanweisungsformular  ohne  Anschreiben  als  Postsache  an  den  Absender
zurückgesandt.  Eine  Zurücknahme  der  Drucksachen  seitens  der  Post  ist  in
iesem  Falle  unstatthaft.  Die  weitere  Abwickelung  der  Angelegenheit  bleibt  vielmehr
  dem  Absender  und  Empfänger  überlassen.

V.  Die  für  Bücherpostsendungen  mit  Postauftrag  bezahlten  Beträge  werden
den  Absendern  mittels  der  beitzefügten  Postanweisung  übermittelt,  und  zwar  unter  Berechnung
  des  tarifmäßigen  Frankos  für  letztere.

VI.  Für  die  auf  Bücherpostsendungen  eingezogenen  Geldbeträge  haftet  die  Postverwaltung
  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende
  Gewähr  insbesondere  gegen  Verlust  und  Beschädigung  der  Bücherpostsendungen,
  sowie  für  rechtzeitige  Vorzeigung,  Bestellung,  Rücksendung  2c.  wird  nicht
geleistet.  Ist  eine  derartige  Sendung  unter  Einschreibung  eingeliefert  worden,  so
findet  Gewährleistung  in  gleichem  Umfange  wie  für  Einschreibsendungen  statt.

§.  25.
Durch  Eilboten  zu  bestellende  Sendungen.

I.  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  zugestellt
werden  sollen,  müssen  in  der  Aufschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  unzweideutig  das
erlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  sogleich  nach  der  Ankunft  durch  besonderen  Boten
        <pb n="228" />
        224

erfolgen  soll  (Eilbestellung),  Diesem  Zweck  entsprechen  folgende,  vom  Absender  durch
Unterstreichung  hervorzuhebende  Vermerke:  „durch  Eilboten“,  „durch  besonderen  Boten“,
„besonders  zu  bestellen“,  „sofort  zu  bestellen“.  Bezeichnungen,  wie  „cito,  citissime,  dringend,
eilig“  rc.  sind  zur  Kundgebung  des  Verlangens  der  Eilbestellung  nicht  ausreichend.

II.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  des  Botenlohns  hat  der  Absender  dem  Vermerk
„durch  Eilboten“  2c.  hinzuzufügen  „Bote  bezahlt“.

III.  Bei  Sendungen  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des
Aufgabe-Postorts  wohnen,  sowie  bei  Sendungen  mit  Zustellungsurkunde  ist  die  Eilbestellung
  ausgeschlossen.

IV.  Gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefsendungen,  Postanweisungen  nebst  den
Geldbeträgen,  Packete  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  und  Sendungen
  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrag  von  400  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von
5  Kilogramm  werden  den  Eilboten  mitgegeben.  Bei  schwereren  Packeten,  sowie  bei
Sendungen  mit  höherer  Werthangabe  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  zur  Bestellung  auf
das  Benachrichtigungsschreiben.  Die  Postbehörde  ist  indeß  berechtigt,  die  bezeichneten
Gewichts=  und  Werthgrenzen  allgemein  oder  für  bestimmte  Orte  dauernd  oder  vorübergehend
  zu  erweitern,  und  die  unter  V.  festgesetzten  Gebühren  entsprechend  zu  erhöhen;
ebenso  kann  die  Postbehörde,  soweit  es  sich  um  Werthsendungen,  Postanweisungen  oder
Packete  handelt,  die  Eilbestellung  für  die  Nachtstunden  beschränken.  Wünscht  der  Absender
der  Eilsendung,  daß  dieselbe  nicht  während  der  Nachtstunden  bestellt  werde,  so  kann  er
solches  durch  einen  entsprechenden  Vermerk  in  der  Aufschrift  bestimmen.

V.  Für  die  Eilbestellung  sind  zu  entrichten:

A.  Im  Fall  der  Voransbezahlung  durch  den  Absender:

a)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Ortsbestellbezirk  der  Postanstalten,  und  zwar:
1.  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Briefsendungen,  sowie  bei  Briessendungen
  mit  Nachnahme,  Postanweisungen  nebst  den  Beträgen,  Briefen  mit
Werthangabe  bis  400  Mark,  Benachrichtigungsschreiben  über  Geldbriefe  mit
höherer  Werthangabe  und  über  Packete:  für  jede  Sendung  25  Pf.;
2.  bei  Packeten  ohne  Werthangabe  und  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrag  von
400  Mark,  wenn  die  Sendungen  selbst  bestellt  werden:  für  jedes  Packet
40  Pf.;
        <pb n="229" />
        225

b)  bei  Sendungen  an  Empfänger  im  Landbestellbezirk  der  Postanstalten,  und  zwar:
bei  den  unter  à  1  genannten  Gegenständen  für  jede  Sendung  60  Pf.,  bei
den  unter  à  2  bezeichneten  Gegenständen  für  jedes  Packet  90  Pf.

B.  Im  Fall  der  Entrichtung  des  Botenlohns  durch  den  Empfänger:

bei  allen  Sendungen  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten  mit  der  Maßgabe,  daß  bei
Bestellungen  im  Ortsbestellbezirk  für  jeden  Bestellgang  mindestens  25  Pf.  und,  wenn
Packete  abzutragen  sind,  mindestens  40  Pf.  in  Ansatz  kommen.

VI.  In  Fällen  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Sendungen  durch  denselben
Boten  an  denselben  Empfänger  wird  der  Botenlohn  nur  zum  einfachen  Betrage  erhoben.
Sind  mit  Eilbriefen  zugleich  Eilpackete  abzutragen,  so  kommen  die  Botenlohnsätze  für
Packete  in  Anwendung.  Werden  durch  denselben  Boten  an  denselben  Empfänger  gleichzeitig
  solche  Eilpostsendungen  abgetragen,  für  welche  das  Eilbestellgeld  im  Voraus  bezahlt
ist,  und  solch-,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist,  so  ist  vom  Empfänger  der  wirkliche
Botenlohn  abzüylich  der  im  Voraus  bezahlten  Beträge  zu  entrichten.  Die  für  etwa  gleichzeitig
  zur  Abtragung  gelangende  Telegramme  im  Voraus  bezahlte  Bestellgebühr  bleibt
ierbei  außer  Betracht.

VII.  Neichen  bei  Briefsendungen,  welche  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  die
verwendeten  Freimarken  zur  Deckung  des  Portos  und  der  Eilbestellgebühr  nicht  aus,  so
kommen  für  die  Sendungen  die  Sätze  unter  V.  B  zur  Erhebung  nach  Abzug  des  durch
Freimarken  vorausbezahlten  Theiles  der  Gebühr.

VIII.  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  Botenlohnes,  so  ist  die  Sendung
als  unbestellbar  zu  behandeln.

IX.  Eine  Beförderung  von  Sendungen  mittels  Eilboten  vom  Einlieferungsort  nach
einem  anderen  Postorte  findet  nicht  statt.  Dagegen  kann  auf  Verlangen  der  Absender
die  besondere  Beförderung  von  Sendungen,  welche  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen
  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet  sind,  durch  Eilboten  stattfinden,  wenn
ie  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über  15  Kilometer  beträgt.  Die

ufschriften  derartiger  Sendungen  müssen  unter  der  Angabe  des  Bestimmungsorts  den
ermerk  enthalten:  „von  (Bezeichnung  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Beförderung
durch  Eilboten  erfolgen  soll)  durch  Eilboten“.  Für  derartige  Eilsendungen  sind  durchweg,
  also  auch  im  Fall  der  Vorausbezahlung  durch  den  Absender,  die  wirklich  erwachsenden
        <pb n="230" />
        226

Botenkosten,  mindestens  aber  die  unter  V.  Ab  bezeichneten  Sätze,  zu  entrichten.  Der
Absender  hat  auf  Verlangen  der  Aufgabe-Postanstalt  einen  angemessenen  Betrag  zur
Deckung  dieser  Kosten  zu  hinterlegen.  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  Botenlohns,
  so  wird  ihm  die  Sendung  gleichwohl  behändigt,  wenn  er,  unter  Rückgabe  des
Briefumschlags  2c.  und  schriftlicher  Anerkennung  der  Zahlungsverweigerung,  den  Absender
bezeichnet.  Die  Kosten  der  Bestellung  sind  alsdann  von  dem  Letzteren  zu  tragen.

§.  26.
Bahnhofsbriefe.

I.  Wünscht  ein  Empfänger  Briefe  von  einem  bestimmten  Absender  am  Bahnhofe
unmittelbar  nach  Ankunft  der  Eisenbahnzüge  in  Empfang  zu  nehmen  (Bahnhofsbriefe),
so  hat  er  solches  der  Postanstalt  an  seinem  Wohnorte  mitzutheilen.  Die  Postanstalt  stellt
dem  Empfänger  gegen  Entrichtung  der  im  Absatz  IV.  festgesetzten  Gebühr  ein  durch  Beidrücken
  des  Amtssiegels  zu  beglaubigendes  Ausweisschreiben  aus,  in  welchem  der  Name
des  Absenders  und  des  Empfängers,  der  Eisenbahnzug,  mit  welchem  die  Briefe  regelmäßig
Beförderung  erhalten  sollen,  sowie  die  Zeitdauer,  für  welche  das  Ausweisschreiben  gelöst
wird,  anzugeben  sind.

II.  Die  Verständigung  mit  dem  Absender,  daß  die  Bahnhofsbriefe  stets  zu  demselben
Zuge  aufgeliefert  werden,  liegt  dem  Empfänger  ob.

III.  Bahnhofsbriefe  müssen  der  Form  und  der  sonstigen  Beschaffenheit  nach  zur
Beförderung  als  Briefe  geeignet  sein  und  dürfen  weder  unter  Einschreibung  befördert
werden,  noch  das  Gewicht  von  250  g  überschreiten.  Zum  Verschluß  sind  Briefumschläge
zu  verwenden,  welche  mit  einem  breiten  rothen  Nande  versehen  sind  und  am  Kopf  in
großen  Buchstaben  die  Bezeichnung  „Bahnhofsbrief“  tragen;  auf  der  Rückseite  des  Briefumschlages
  ist  der  Name  des  Absenders  anzugeben.

IV.  Bahnhofsbriefe  müssen  in  allen  Fällen  vom  Absender  frankirt  zur  Post  gegeben
werden.  Die  neben  dem  Porto  zu  entrichtende  Gebühr  für  die  tägliche  Abholung  je
eines  mit  einem  bestimmten  Eisenbahnzuge  beförderten  Briefes  von  einem  und  demselben
Absender  an  einen  Empfänger  beträgt  12  /¾  für  den  Kalendermonat  und  ist  von  dem
Empfänger  mindestens  für  einen  Monat  im  Voraus  zu  zahlen.

V.  Die  Aushändigung  der  Bahnhofsbriefe  erfolgt  nur  gegen  Vorzeigung  des  Aus-
        <pb n="231" />
        227

weisschreibens.  Meldet  sich  der  Abholer  nicht  rechtzeitig,  so  werden  die  Briefe  gegen  die
im  §.  25  V.  unter  B  festgesetzte  Gebühr  durch  Eilboten  bestellt.

§.  27.
Briefe  mit  Postzustellungsurkunde.

I.  Wünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Briefes  über  die
erfolgte  Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem  Briefe  eine
gehörig  ausgefüllte  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift  äußerlich  beigefügt  werden;  zugleich
muß  in  der  Aufschrift  vermerkt  sein:  „Hiebei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde  nebst
Abschrift.“  Auf  die  Außenseite  der  zusammengefalteten  Zustellungsurkunde  ist  vom  Absender
  des  Briefes  die  für  die  Rücksendung  erforderliche  Aufschrift  zu  setzen.  In  Betreff
der  Bestellung  2c.  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  siehe  §.  45.

II.  Für  Sendungen  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:

1)  das  gewöhnliche  Briefporto,
2)  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.,
3)  das  Porto  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde,  und  zwar  wie  für
einen  einfachen,  frankirten  Brief.
Wird  die  Einschreibung  verlangt,  so  tritt  dem  Porto  zu  1)  die  Einschreibgebühr  von
20  Pf.  hinzu.

III.  Formulare,  welche  sowohl  zu  Urschriften,  als  auch  zu  Abschriften  von  Zustellungsurkunden

  verwendbar  sind,  können  bei  den  Postanstalten  zum  Preise  von  1  Pf.  für  je
Stück  bezogen  werden.  Die  Lieferung  von  Formularen  an  Gerichte,  Gerichtsvollzieher
und  Gerichtsschreiber  erfolgt  unentgeltlich,  ebenso  an  die  Verwaltungsgerichte.

IV.  Bei  den  an  Empfänger  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  der  Aufgabe-Postanstalt
gerichteten  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  kommt  für  die  Rücksendung  der  letzteren  ein

orto  nicht  in  Ansatz.  S.28.
Packetporto.

I.  Das  Packetporto  wird  nach  der  Entfernung  und  nach  dem  Gewicht  der  Sendung
erhoben.

I.  Die  Entfernungen  werden  nach  geographischen  Meilen,  zu  15  auf  einen  Aequatorhrad,
  bestimmt.  Das  Postgebiet  wird  in  quadratische  Taxfelder  von  2  Meilen  Seiten-
        <pb n="232" />
        228

länge  eingetheilt.  Der  direkte  Abstand  des  Diagonalkreuzpunktes  des  einen  Quadrats
von  dem  des  andern  Quadrats  bildet  die  Entfernungsstufe,  welche  für  die  Taxirung  der
Sendungen  von  den  Postanstalten  des  einen  nach  denen  des  andern  Ouadrats  maßgebend
ist.  Die  von  Quadratseiten  durchschnittenen  Postorte  werden  dem  östlich,  südlich  oder
südöstlich  angrenzenden  Ouadrat  zugezählt.
III.  Die  bei  den  Entfernungsstufen  sich  ergebenden  Bruchmeilen  bleiben  unberücksichtigt.

IV.  Von  dieser  Berechnungsweise  wird  eine  Ausnahme  dahin  gemacht,  daß  Entfernungen
  bis  10  Kilometer  einschließlich  von  Postort  zu  Postort  gemessen  werden.
V.  Das  Porto  beträgt:
1)  bis  zum  Gewicht  von  1½  Kilogramm  und  auf  Entfernungen  bis  10  Kilometer
einschließlictgg  15  Pf.
2)  bis  zum  Gewicht  von  5  Ailogrann
a.  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschießliche  25  Pf.
n  auf  alle  weiteren  Entfernungen  .  ......40Pf.
3)  beim  Gewicht  über  5  Kilogramm
a.  für  die  ersten  5  Kilogramm  auf  Entfernungen  bis  10  Meilen  einschließlich
  25  Pff.
auf  alle  weiteren  Entfernungen  50  Tf.
für  jedes  weitere  Kilogramm  oder  den  überschießenden  Theil  eines
Kilogramms  bis  10  Meilllen  5  Pff.
über  10  bis  20  Meilllen  10  l.

S

S

über  20  Meileon  20  Pf.
4)  im  Verkehr  innerhalb  des  Kessielbezits  der  Aufgabe-  Postaustalt
a.  bis  zum  Gewicht  von  1½/  Kilogram  #15  Pf.

b.  bei  höherem  Gewicht  die  Hälfte  des  Satzes  für  Padkete  —  auf  Entfernungen
  bis  10  Meilen  unter  Aufrundung  des  Ergebnisses  auf  eine  durch
5  theilbare  Pfennigsumme.
VI.  Für  Sperrgut  wird  das  Porto  um  die  Hälfte  der  vorstehenden  Sätze  erhöht.
Der  Gesammtbetrag  ist  wöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  nach
unten  abzurunden.
        <pb n="233" />
        229

VII.  Für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  wird  ein  Portozuschlag
  von  10  Pf.  erhoben.  Im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-Postanstalt
  wird  jedoch  nur  die  Hälfte  dieses  Portozuschlags  berechnet.

VIII.  Für  die  etwaige  Begleitadresse  kommt  besonderes  Porto  nicht  in  Ansatz.
Wenn  mehrere  Packete  zu  derselben  Begleitadresse  gehören,  so  wird  für  jedes  einzelne
Packet  das  Porto  selbständig  berechnet.

§.  29.
Porto  und  Versicherungsgebühr  für  Sendungen  mit  Werthangabe.

Für  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  erhoben:

A.  Porto  und  zwar
1)  für  Briefe  bis  zum  Meistgewicht  von  250  Gramm  einschließlich
a.  auf  Entfernungen  bis  10  Kilometer  einschließli  ..  15  Pf.
auf  Entfernungen  über  10  Kilometer  bis  10  Meilen  einschließlich  20  Pf.
auf  alle  weitere  Entfernungen  30  Pf.
im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-  Postanstalt  15  Pf.
Für  unfrankirte  Sendungen  wird  ein  Portozuschlag  von  10  Pf.  erhoben.
Im  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-Postanstalt  wird
jedoch  nur  die  Hälfte  dieses  Portozuschlags  berechnet.
2)  Für  Packete  und  die  dazu  gehörige  Begleitadresse  der  nach  §.  28  sich  ergebende

—  2  —  52

Betrag;

B.  Versicherungsgebühr  und  zwar  für  je  300  Mark  des  augegebenen  Werths  oder
einen  Theil  von  300  Mart  5  Uf.
mindestens  jedoch  für  Werthbeträge

A.  bis  zu  100  MWMeeekk  ....  5  5  Pf.
b.  über  100  Mark  .  10  Pf.

Im  Verkehr  innerhalb  des  Vestellbezirts  der  Aufgobe-  Postanstalt  kommt
nur  die  Hälfte  der  nach  Vorstehendem  sich  ergebenden  Beträge  an  Versicherungsgebühr
  zum  Ansatz,  unter  Aufrundung  des  Ergebnisses  auf  eine

durch  5  theilbare  Pfennigsumme.
5
        <pb n="234" />
        230

Wenn  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  derselben  Begleitadresse
gehören,  so  wird  für  jedes  Packet  die  Versicherungsgebühr  selbständig
berechnet.

S.  30.

Portopflichtige  Dieustsachen.

I.  Die  portopflichtigen  unfrankirten  Sendungen,  welche  von  öffentlichen  Behörden
und  Beamten  in  Ausübung  dienstlicher  Verrichtungen  abgeschickt  werden  (Portopflichtige
Dienstsache),  bleiben  von  dem  in  den  S§.  11,  28  und  29  vorgesehenen  Portozuschlag  für
unfrankirte  Sendungen  befreit,  wenn  sie

a.  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerk  „Portopflichtige  Dienstsache“  und
b.  mit  dem  Abdruck  eines  öffentlichen  Siegels  oder  Stempels
versehen  werden.

II.  Von  dem  Erforderniß  der  Beidrückung  eines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels
wird  nur  dann  abgesehen,  wenn  der  Absender  sich  nicht  im  Besitz  eines  amtlichen  Siegels
oder  Stempels  befindet  und  in  der  Aufschrift  unter  den  Fermerk  zu  a)  „die  Ermangelung
eines  Dienstsiegels“  mit  Unterschrift  des  Namens  und  Bessetzung  der  Amtseigenschaft
beurkundet.

III.  Fehlt  eines  dieser  Erfordernisse,  so  wird  der  Portozuschlag  angesetzt.

IV.  Damit  der  Vermerk  „ppflichtige  D.  S.“  gleichmäßig  in  die  Augen  falle,  ist
derselbe  oben  links  in  der  Ecke  der  Vorderseite  der  portopflichtigen  Dienstbriefe  niederzuschreiben.
  Bei  Begleitadressen  zu  Packetsendungen  ist  der  Vermerk  „ppflichtige  D.  S.“
in  den  für  die  Aufschrift  bestimmten  Raum  zu  setzen,  unter  Beifügung  des  amtlichen
Siegels  oder  eines  dasselbe  vertretenden  farbigen  Stempels  bezw.  —  im  Falle  der
Ermangelung  des  Siegels  —  unter  Beifügung  der  in  Absatz  II  erwähnten  Beurkundung.

V.  Milde  Stiftungen,  Privatvereine  und  Gesellschaften  sind  zur  Anwendung  der
Bezeichnung  „ppflichtige  D.  S.“  nicht  berechtigt.

§.  3l.
An  Postanstalten  zum  Vertheilen  gerichtete  Sendungen.

Werden  Briefe  oder  andere  Gegenstände  vom  Absender  in  besonderem  Umschlag  an
eine  Postanstalt  zum  Vertheilen  gerichtet,  so  kommt  für  jede  im  Umschlag  enthaltene
Sendung  das  vorschriftsmäßige  Porto  in  Ansatz.
        <pb n="235" />
        281
g.  32.

Behandlung  ordnungswidrig  beschaffener  Sendungen.

J.  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt  und
verschlossen  2c.  sind,  können  dem  Einlieferer  zur  Herstellung  der  vorschriftsmäßigen
Beschaffenheit  zurückgegeben  werden.

II.  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer,  der  ihm  geschehenen  Bedeutung  ungeachtet,  die
Beförderung  der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung
geschehen,  wenn  aus  den  gerügten  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postgüter  oder  eine
Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe  nicht  zu  befürchten  ist,  der  Einlieferer  auch
auf  Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  in  der  Aufschrift  durch
ie  Worte:  „Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt  und  unterschreibt.  Wird  über  die  Sendung
eine  Einlieferungsbescheinigung  ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung
es  Einlieferers  in  der  Bescheinigung  einen  Vermerk  niederzuschreiben.

III.  Auch  wenn  die  Annahme  der  Sendung  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit
beanstandet  worden  ist,  so  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,
welche  aus  einer  vorschriftöwidrigen  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen
  sind.  Ebenso  hat  der  Absender  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  durch  die
Beförderung  von  Gegenständen  entsteht,  die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen  oder
zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen  sind  (8§.  11  und  12).

§.  33.
Ort  der  Einlieferung.
I.  Die  Einlieferung  der  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,  soweit  dieselben
  nicht  in  die  Briefkasten  zu  legen  sind  (10,  bei  den  Postanstalten  an  der  Annahmestelle
  oder  bei  den  Landpostboten  geschehen.  Die  in  Landorten  errichteten  Posthülfstellen
sind  in  der  Annahme  von  Postsendungen  beschränkt  (VID).

ll.  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  Gegenstände  nicht  ein
Anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob  frankirt  oder  unfrankirt,  ferner
Postkarten,  Drucssachen  und  Waarenproben  mittels  der  Briefkasten  zur  Einlieferung  zu
bringen.  Die  in  die  Briefkasten  der  auf  den  Landstraßen  fahrenden  Postwagen  eingelegten
Briefsendungen  werden  als  bei  der  nächstrückliegenden  Postanstalt  aufgegeben  angesehen
uund  behandelt.
        <pb n="236" />
        232

III.  In  Städten,  in  welchen  mit  Pferden  auszuführende  Packetbestellfahrten  bestehen,
dürfen  den  Packetbestellern  gewöhnliche  Packete  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt  übergeben
  werden.  Es  ist  auch  gestattet,  bei  der  Postanstalt  die  Abholung  von  Packeten  aus
der  Wohnung  schriftlich  zu  bestellen.  Für  derartige  Bestellschreiben  oder  Bestellkarten
kommt  eine  Gebühr  nicht  zur  Erhebung;  dieselben  können  in  die  Briefkasten  gelegt  oder
den  bestellenden  Boten  mitgegeben  werden.

Den  Landpostboten  dürfen  auf  ihren  Bestellgängen  zur  Ablieferung  an  die  Postanstalt
  oder  zur  Bestellung  unterwegs  alle  Arten  von  postmäßig  beschaffenen  Gegenständen
übergeben  werden,  soweit  dieselben  im  Einzelnen  oder  zusammen  nach  Umfang  und  Gewicht
so  beschaffen  sind,  daß  die  Besorgung  durch  den  Landpostboten  überhaupt  beziehungsweise
ohne  ungebührliche  Belästigung  desselben  möglich  ist.

IV.  Jeder  Landpostbote  führt  auf  seinem  Bestellgange  eine  Karte  mit  sich,  in  welche  er
die  von  ihm  angenommenen  Werth-=  und  GEinschreibsendungen,  Postanweisungen,  gewöhnlichen
  Packete  und  Nachnahme-Sendungen  einzutragen  hat.  Zum  Eintragen  dieser  Sendungen
  ist  auch  der  Auflieferer  befugt.  Eine  Karte  zum  Eintragen  der  gewöhnlichen
Packete  führt  auch  jeder  nach  den  Bestimmungen  unter  III  zur  Annahme  gewöhnlicher
Packete  ermächtigte  Packetbesteller  auf  seiner  Bestellfahrt  mit  sich.

V.  Für  die  von  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  eingesammelten
gewöhnlichen  Packete  (III)  kommt  außer  dem  Porto  eine  Nebengebühr  von  10  Pf.  zur
Erhebung,  welche  im  Voraus  zu  entrichten  ist.

VI.  Bei  den  Posthülfstellen  dürfen  gewöhnliche  Briefsendungen  und  Packete  ohne
Werthangabe  eingeliefert  werden.  Die  Annahme  von  Einschreib=  und  Werthsendungen,
sowie  von  Postanweisungen  gehört  nicht  zu  den  dienstlichen  Verpflichtungen  des  Inhabers
der  Posthülsstelle.

8.  34.
Zeit  der  Einlieserung.

I.  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Dienststunden  und,
wenn  die  Versendung  des  eingelieferten  Gegenstandes  mit  der  nächsten  dazu  geeigneten
Post  erfolgen  soll,  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.

II.  Die  Dienststunden  zur  Annahme  von  Postsendungen  werden  für  die  einzelnen
Postanstalten  mit  Rücksicht  auf  den  Umfang  ihres  Wirkungskreises,  auf  die  daselbst
ankommenden  und  abgehenden  Posten  und  die  sonstigen  Verhältnisse  festgesetzt.
        <pb n="237" />
        233

III.  An  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Fest=  und  Feiertagen  als:
Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Ostermontag,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstmontag,  Christfest,  Stefanstag
9  in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,
auch  an
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen
werden  die  Dienststunden  der  Postanstalten  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  und
Bedürfnissen  in  der  Weise  beschränkt,  daß  erforderlichenfalls  der  Postschalter  eine  Stunde
vor  dem  Vormittagsgottesdienst,  eine  Stunde  zwischen  den  beiden  Gottesdiensten  und
bis  zu  2  Stunden  nach  dem  Nachmittagsgottesdienst  geöffnet  ist.  Wenn  übrigens  an
Sonn-  und  Festtagen  während  der  an  den  gewöhnlichen  Dienststunden  ausfallenden  Zeit
eine  Personenpost  abgeht,  so  findet  bis  zur  Abgangszeit  derselben  die  Annahme  von
eisenden  am  Postschalter  statt.
IV.  Die  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  am  Postschalter  tritt  ein:
1)  für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben,  über  welche  dem
Absender  eine  Einlieferungsbescheinigung  nicht  zu  ertheilen  ist:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder
Weitergange  der  Post.
Bei  Postanstalten  auf  den  Bahnhäöfen  tritt  für  die  bezeichneten
Gegenstände  die  Schlußzeit  erst  5  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange
des  Zuges  ein;  auch  können  diese  Gegenstände  bis  unmittelbar  vor  dem
Abgange  des  Zuges,  soweit  der  Bahnsteig  zugänglich  ist,  in  die  Briefkasten
der  Bahnpostwagen  gelegt  werden.
2)  Für  einzuschreibende  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder
Weitergange  der  Post;  jedoch  sind  sämmtliche  Postanstalten  berechtigt,  im
Fall  durch  denselben  Absender  mehr  als  drei  Einschreibbriefe  zugleich
eingeliefert  werden,  eine  Schlußzeit  von  einer  Stunde  in  Anspruch  zu
nehmen.
3)  Für  alle  anderen  Gegenstände:
eine  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange  der  Post.
        <pb n="238" />
        234

V.  Falls  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  innerhalb  der  vorstehend
bestimmten  Schlußzeiten  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  ist,
werden  die  Schlußzeiten  diesen  örtlichen  Verhältnissen  entsprechend  verlängert.

VI.  In  jedem  Falle  werden  bei  Postbeförderungen  auf  Eisenbahnen  die  Schlußzeiten
um  so  viel  verlängert,  als  erforderlich  ist,  um  die  Sendungen  von  der  Postanstalt  nach
dem  Bahnhofe  zu  befördern  und  auf  dem  Bahnhofe  selbst  überzuladen.

VII.  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der
Ablauf  der  Dienststunden  die  Schlußzeit,  insofern  nicht,  nach  Maßgabe  des  Abgangs
der  Post,  die  Schlußzeit  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen  früher  eintritt.

VIII.  Wie  sich  hienach  II  bis  VII  die  Dienststunden  der  Postanstalten  und  die  Schlußzeiten
  für  die  einzelnen  Posten  gestalten,  wird  bei  jeder  Postanstalt  durch  Anschlag  am
Postschalter  bekannt  gemacht.

IX.  Die  an  oder  in  den  Posthäusern  befindlichen  Briefkasten  müssen  bei  Eintritt  der
Schlußzeit  jeder  Post  und  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden
Posten  auch  noch  vor  deren  Abgang  geleert  werden.  —  Bei  Sendungen,  welche  in  Briefkasten
  fern  vom  Posthaus  gelegt  werden,  ist  auf  Mitbeförderung  mit  der  zunächst  abgehenden
  Post  nur  insoweit  zu  rechnen,  als  die  Sendungen  nach  der  gewöhnlichen  Zeit
der  Leerung  der  Kasten  vor  Schluß  der  in  Betracht  kommenden  Posten  zum  Posthaus
gelangen.

X.  Bei  denjenigen  Postanstalten,  welche  von  der  Postbehörde  hiezu  besonders  ermächtigt
  sind,  dürfen  Einschreibbrief  sendungen  zu  solchen  Postbeförderungsgelegenheiten,
  welche  außerhalb  oder  kurz  nach  Beginn  der  für  den  Verkehr  am  Schalter  bestimmten
  Dienststunden  sich  darbieten,  auf  Verlangen  auch  außerhalb  der  Dienststunden
angenommen  werden.  Voraussetzung  für  die  zu  ertheilende  Ermächtigung  ist,  daß  zur
Zeit  der  Einlieferung  auch  ohnehin  ein  Beamter  oder  mehrere  Beamte  bei  der  Postanstalt
dienstlich  anwesend  sind.  Für  jeden  Brief  ist  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von
20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.  Die  Einlieferung  muß  bis  spätestens  eine  halbe
Stunde  vor  dem  Abgange  der  Post  erfolgen.  Werden  durch  denselben  Absender  mehr
als  drei  Einschreibbriefe  eingeliefert,  so  kann  eine  Schlußzeit  von  einer  Stunde  in  Anspruch
  genommen  werden.

XI.  Unter  den  nämlichen  Voraussetzungen  und  bis  zu  deuselben  Schlußzeiten  (X.)
dürfen  bei  denjenigen  Postanstalten,  welche  von  der  Postbehörde  hiezu  besonders  ermäch-
        <pb n="239" />
        235

tigt  sind,  auch  gewöhnliche  Packetsendungen  auf  Verlangen  außerhalb  der  Schalterdienststunden
  angenommen  werden.  Die  Packete  müssen  als  „dringende“  bezeichnet  sein.
Für  jedes  Packet  ist,  neben  den  im  §.  13  für  dringende  Packetsendungen  festgesetzten
Gebühren,  eine  besondere  Einlieferungsgebühr  von  20  Pf.  im  Voraus  zu  entrichten.

F.  35.
Frankirungsvermerk.

I.  Briefe  u.  s.  w.,  in  deren  Aufschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,  weggeschabt
  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn  derartig
beschaffene  Briefe,  oder  Briefe  mit  Frankirungsvermerk,  für  welche  das  Porto  nicht  durch
Postwerthzeichen  entrichtet  worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so  wird  die
Ungültigkeit  des  Frankirungsvermerks  amtlich  bescheinigt,  die  Briefe  aber  werden  als
unfrankirt  behandelt.

II.  Wenn  Priefe  2c.,  welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen,  von  den  Absendern
unfrankirt  oder  ungenügend  frankirt  in  den  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  so  werden
diese  Briefe  am  Ausgabeort  zurückbehalten  und  dem  zu  ermittelnden  Absender  zur  Franiru
  sng

  zurückgegeben.  g.  36.

Einlieferungsschein.

I.  Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  einen  Einlieferungsschein
  auszustellen  hat,  wird  durch  den  ertheilten  Schein  bewiesen;  der  Einlieferer
at  sich  daher  nicht  zu  entfernen,  ohne  diesen  Schein  in  Empfang  genommen  zu  haben.
ermag  der  Absender  diesen  Schein  nicht  vorzulegen,  so  wird  die  Einlieferung  als  nicht
beschehen  erachtet,  wenn  dieselbe  nicht  aus  den  Büchern  oder  Karten  ersichtlich  ist,  oder
nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  nachgewiesen  wird.

II.  Die  Ausstellung  des  Einlieferungsscheines  über  die  von  Landpostboten  angenommenen
  Sendungen  mit  Werthangabe,  Einschreibsendungen,  Postanweisungen  und  Postauftragsbriefe
  erfolgt  erst  durch  die  Postanstalt;  der  Landpostbote  ertheilt  jedoch  bei  der
Annahme  solcher  Gegenstände  stets  einen  Zwischenschein,  den  er  womöglich  beim  nächsten

otengange  gegen  Aushändigung  des  von  der  Postanstalt  ausgestellten  Einlieferungsheines
  zurückzunehmen  hat.
        <pb n="240" />
        236
g.  37.
Rückschein.

I.  Wünscht  der  Absender  einer  Packetsendung  ohne  Werthangabe,  einer  Einschreibsendung
  oder  einer  Sendung  mit  Werthangabe  eine  von  dem  Empfänger  auszustellende
Empfangsbescheinigung  (Rückschein)  zu  erhalten,  so  muß  ein  solches  Verlangen  durch  die
Bemerkung:  „Rückschein“  in  der  Aufschrift  ausgedrückt  sein;  auch  muß  der  Absender
sich  namhaft  machen  oder  angeben,  an  wen  der  Rückschein  abzuliefern  ist.

II.  Sendungen  gegen  Rückschein  müssen  vom  Absender  frankirt  werden.  Für  die
Beschaffung  des  Rückscheins  ist  außer  dem  Porto  rc.  eine  Gebühr  von  20  Pf.  vom
Absender  ebenfalls  im  Voraus  zu  entrichten.

III.  Die  Weigerung  des  Empfängers,  den  Rückschein  zu  vollziehen,  gilt  als  eine
Verweigerung  der  Annahme  der  Sendung.

§.  38.
Leitung  der  Postsendungen.
Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der  Postbehörde

bestimmt.
S.  39.

Zurückziehung  von  Postsendungen  und  Abänderung  von  Ausschriften  durch  den  Absender.

I.  Der  Absender  einer  Postsendung  kann  dieselbe  zurücknehmen  oder  deren  Aufschrift
abändern  lassen,  so  lange  die  Sendung  dem  Empfänger  noch  nicht  ausgehändigt  ist.  Bei
Sendungen  mit  Werthangabe  über  400  ¾  ist  das  Verlangen  einer  Abänderung  der  Aufschrift
  nicht  zulässig.

II.  Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  am  Ort  der  Aufgabe  oder  am  Bestimmungsort,
ausnahmsweise  auch  an  einem  Unterwegsorte,  insofern  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes
herbeigeführt  wird.

III.  Die  Zurückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  ein  von  derselben  Hand,  von
welcher  die  Aufschrift  der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  des  Briefumschlages,
  oder  der  Begleitadresse  2c.  und  den  Einlieferungsschein,  sofern  ein  solcher  über
die  Sendung  ertheilt  ist,  abgibt.

IV.  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  sie  zurückfordert
        <pb n="241" />
        237

oder  eine  Abänderung  ihrer  Aufschrift  wünscht,  sich  als  Absender  auszuweisen  (1II)  und
den  Gegenstand  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsortes  schriftlich  so  genau  zu  bezeichnen,
daß  derselbe  unzweifelhaft  als  der  verlangte  zu  erkennen  ist.
V.  Die  hierauf  bezüglichen  Verlangen  werden  entweder  brieflich  oder  telegraphisch
von  der  Postanstalt  auf  Kosten  des  Absenders  ausgefertigt  und  abgesandt.  Letzterer  hat
afür  zu  entrichten:
1)  wenn  die  Uebermittelung  brieflich  erfolgt,  die  Taxe  für  einen  einfachen  Einschreibbrief;

2)  wenn  die  Uebermittelung  auf  telegraphischem  Wege  geschieht,  die  Taxe  des
Telegramms  nach  dem  gewöhnlichen  Tarif.
VI.  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  von  der  Postanstalt  das  Franko
bei  Rückgabe  des  Umschlags  oder  der  Begleitadresse  erstattet.
DOll.  Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  finden  hinsichtlich  der  Portoerhebung  für
die  Rückbeförderung  dieselben  Bestimmungen,  wie  bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung
G.  48  VIII)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Rückporto  eintretendenfalls  nach
der  wirklich  zurückgelegten  Beförderungsstrecke  berechnet  wird.

S.  40.
Aushändigung  von  Postsendungen  an  die  Empfänger  an  Unterwegsorten.
I.  Auch  an  einem  Unterwegsorte  kann  die  Aushändigung  einer  Sendung  an  einen
sich  gehörig  ausweisenden  Empfänger  stattfinden,  sofern  keine  dem  Beamten  bekannte
edenken  entgegenstehen  und  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

Il.  Das  Porto  wird  nach  Maßgabe  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.
Eine  Erstattung  von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

§.  41.
Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung  der  Sendungen  durch  die  Postbeamten.

I.  Hat  der  Siegel=  oder  sonstige  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,  so  wird
derselbe  von  den  Postbeamten  unter  Beidrückung  des  Postsiegels  und  Hinzufügung  der
amensunterschrift  des  Postbeamten  wiederhergestellt.
II.  Ist  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweiten  Verschlusses  einer
Sendung  mit  baarem  Gelde  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die  Herausnahme  des  In-6
        <pb n="242" />
        238

halts  der  Sendung  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses  erst  festgestellt,
  ob  der  angegebene  Betrag  der  Sendung  noch  vorhanden  ist.

III.  Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehrere  Beamte  zugleich  im  Dienste
anwesend  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  zur  Feststellung  des  Inhalts
sofort  ein  zweiter  Beamter  als  Zeuge  hinzugerufen.  Ist  ein  zweiter  Beamter  nicht  im
Dienst,  jedoch  ein  Postunterbediensteter  zugegen,  so  wird  dieser  als  Zeuge  hinzugezogen.

IV.  Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweiter  Verschluß  der  Sendung
  stattgefunden,  so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Werthangabe  oder  um  Packete
mit  oder  ohne  Werthangabe  handelt  —  bei  Ankunft  der  Sendung  am  Bestimmungsort
der  Empfänger  davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ersuchen,  zur  Eröffnung  der  Sendung
in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im  Postzimmer  innerhalb  der  zu  bestimmenden  Frist
sich  einzufinden.  Etwaige  Erinnerungen,  welche  der  erschienene  Empfänger  bei  Eröffnung
der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlungsschrift  aufzunehmen,
durch  welche  der  Befund  festgestellt  wird.  Leistet  der  Empfänger  dem  Ersuchen  keine
Folge  oder  verzichtet  derselbe  ausdrücklich  auf  Eröffnung  der  Sendung,  so  ist  mit  deren
Bestellung  und  Aushändigung  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  zu  verfahren.

V.  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinausgehenden
Einsicht  der  Sendung  enthalten,  auch  muß  über  die  geschehene  Eröffnung  eine  Verhandlung
  ausfgenommen  werden,  in  welcher  die  Veranlassung  der  Maßregel,  der  Hergang
bei  derselben  und  das  Ergebniß  niederzuschreiben  sind.

VI.  Sendungen  mit  Drucksachen  oder  mit  Waarenproben  zum  Zweck  der  Prüfung
über  die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen  und  einzusehen,  sind  die  Postbeamten
  auch  ohne  weiteres  Verfahren  befugt.

F.  42.
Bestellung.

I.  Die  bei  der  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  eingelaufenen  Postsendungen,  mit
Ausnahme  der  Postsachen  für  Gefachhalter  und  der  postlagernden  Sendungen  werden
den  Empfängern  innerhalb  des  Ortsbestellbezirks  in  unbeschränkter  Weise  und  den  Empfängern
  in  Orten  des  Landbestellbezirks  insoweit  beliefert,  als  die  Sendungen  im  Einzelnen
  oder  zusammen  nach  Umfang  und  Gewicht  so  beschaffen  sind,  daß  die  Beförderung
durch  den  Landpostboten  überhaupt,  bezw.  ohne  ungebührliche  Belästigung  desselben  mög-
        <pb n="243" />
        239

lich  ist.  Den  Empfängern  solcher  Sendungen,  welche  sich  nach  Vorstehendem  zur  Be—
förderung  durch  den  Landpostboten  nicht  eignen,  schickt  die  Bestimmungs-Postanstalt  ein
enachrichtigungsschreiben  zu,  gegen  dessen  Rückgabe  dem  Vorzeiger  die  Sendung  ausgehändigt
  wird.  Die  Postanstalt  ist  befugt,  aber  nicht  verpflichtet,  die  Berechtigung  desjenigen
  zu  prüfen,  welcher  das  Benachrichtigungsschreiben  vorlegt.
Die  für  Bewohner  von  Landorten  mit  Posthülfstelle  bestimmten  gewöhnlichen  Briefsendungen
  und  Packete  ohne  Werthangabe  werden  in  der  Regel  der  Posthülfstelle  zugeführt,
  und  hier  entweder  durch  den  Inhaber  der  Posthülfstelle  abgetragen,  oder  zur
bholung  bereit  gehalten  (§.  46).  Wenn  im  letzteren  Fall  die  Sendungen  bis  zur
nächsten  Ankunft  des  Landpostboten  bei  der  Posthülfstelle  nicht  vom  Empfänger  abgeholt
  sind,  so  erfolgt  die  Bestellung  durch  den  Landpostboten.

II.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  von  Postanweisungsbeträgen  und  von
Sendungen  mit  Werthangabe  sowie  von  Packeten  ohne  Werthangabe  gegen  Rückschein
arf  nur  gegen  Cmpfangsbescheinigung  geschehen;  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter
  oder  dasjenige  Familienglied,  an  welches  die  Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein
  2c.  oder  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung  oder  der  Begleitadresse
vorgedruckte  Ouittung  zu  unterschreiben.

III.  Die  Empfangsbescheinigung  muß  deutlich  durch  die  vollständige  Namensunterschrift
  geschehen.  Ist  der  Empfänger  des  Schreibens  unkundig  oder  hieran  verhindert,
o  ist  die  Uebergabe  der  Sendung  im  Beisein  einer  dritten,  dem  beliefernden  Postbelensteten
  bekannten  Person  zu  vollziehen,  welche  das  von  dem  Empfänger  beizufügende
andzeichen  durch  ihre  Namensunterschrift  zu  beglaubigen  hat.

IV.  Wenn  der  Empfänger  oder  eine  sonstige  zur  Empfangnahme  berechtigte  Person
dem  ersten  und  zweiten  Versuche  der  Bestellung  nicht  zu  Hause  getroffen  wird,  so
wird  der  Empfänger,  beziehungsweise  sein  Bevollmächtigter,  nöthigenfalls  schriftlich  benachrichtigt,
  daß  eine  Postsendung  eingelaufen  sei  und  bei  der  Postanstalt  abgeholt
werden  könne.

V.  Für  die  Belieferung  der  Postsendungen,  mit  Ausnahme  der  Briefe  mit  Zustel—
lungsurkunde  (s.  §.  27),  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen  (s.  8.  25)  und
er  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  (s.  §.  57)  wird  eine  Bestellgebühr  nicht  erhoben.

bei
        <pb n="244" />
        240

F.  43.
Zeit  der  Bestellung.

I.  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  Ortsbriefträger
  die  eingegangenen  Briefe  2c.  zu  bestellen,  und  wie  oft  die  Landpostboten  Bestellungen
  nach  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  nicht  befinden,  zu  bewirken  haben.  Wegen
der  Eilsendungen  siehe  §.  25.

II.  Sendungen  mit  dem  Vermerk  in  der  Aufschrift:  „postlagernd“  werden  bei  der
Postanstalt  des  Bestimmungsorts  aufbewahrt  (§.  48,  1  Punkt  3  und  4)  und  dem  Empfänger
  behändigt,  wenn  sich  derselbe  meldet  und  auf  Erfordern  ausweist.

III.  An  Sonntagen  und  an  den  nachgenannten  Festtagen  als:

Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Ostermontag,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstmontag,  Christfest  und  Stefanstag
und  in  denjenigen  Postorten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch  an
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen
unterbleibt  in  den  Postorten  die  Bestellung  der  angekommenen  Postgegenstände  in  die
Häuser  der  Empfänger  während  des  Vormittags-Gottesdienstes,  sodann  in  der  Regel
von  12  Uhr  Mittags  ab  für  den  Rest  des  Tages.
IV.  An  den  folgenden  Festtagen,  nämlich:
Neujahrsfest,  Erscheinungsfest,  Charfreitag,  Osterfest,  Christi  Himmelfahrt,
Pfingstfest  und  Christfest
und  in  denjenigen  Orten,  in  welchen  die  katholischen  Einwohner  die  Mehrzahl  bilden,  auch  an
Fronleichnam,  Mariä  Himmelfahrt  und  Allerheiligen
unterbleibt  der  Landbestelldienst.  An  den  anderen  Sonn=  und  Festtagen  findet  der
Landbestelldienst  in  dem  von  der  Postverwaltung  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Verhältnisse
zu  regelnden  Umfange  statt.  Während  der  ortsüblichen  Kirchenstunden  hat  jedoch  der
Bestelldienst  auch  an  diesen  Tagen  zu  ruhen.

S.  44.
An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.

I.  Die  Bestellung  erfolgt  an  den  Empfänger  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.
Postsendungen,  welche  an  verstorbene  Personen  gerichtet  sind,  dürfen  den  Erben  ausge-
        <pb n="245" />
        241

händigt  werden,  wenn  dieselben  sich  als  solche  genügend  ausgewiesen  haben;  so  lange
dieser  Nachweis  nicht  erbracht  ist,  kommen  für  die  Aushändigung  gewöhnlicher  Briefsendungen
  die  Vorschriften  im  Absatz  III  in  Anwendung.

Der  Empfänger,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfangnahme  der  an  ihn  zu  bestellenden
Sendungen  bevollmächtigen  will,  muß  die  Vollmacht  schriftlich  ausstellen  und  in  dieser
die  Gattungen  der  Sendungen  genau  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme  der  Bevollmächtigte
  befugt  sein  soll.  Die  Unterschrift  des  Vollmachtgebers  unter  der  Vollmacht
ist,  wenn  deren  Richtigkeit  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  von  einem  Beamten,  welcher
zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  Beidrückung  desselben,  zu  beglaubigen.
  Die  Vollmacht  muß  bei  der  Postanstalt,  welche  die  Bestellung  ausführen
läßt,  niedergelegt  werden.

II.  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren  Bezeichnung
  der  Wohnung  des  Empfängers  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  an  4.  bei  B.,
so  ist  dieser  zweite  Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter
des  erstgenannten  Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen  Briefen,  Postkarten,
Drucksachen  und  Waarenproben  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof  als  Wohnung  des  Empfängers
in  der  Aufschrift  angegeben,  so  kann  die  Bestellung  dieser  Gegenstände  an  den  Gastwirth
auch  dann  erfolgen,  wenn  der  Empfänger  noch  nicht  eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen
  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die  Vorzeigung  nur  an  die  zuerst  genannte
Person  oder  deren  Bevollmächtigten.

III.  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter
Bevollmächtiger  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger  2c.  der
Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  ersolgt  die  Bestellung  und  Aushändigung  der  gewöhnlichen
  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  der  gewöhnlichen  Packete,
ferner  der  Anlagen  der  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen,  sofern  der  dafür
einzuziehende  Betrag  sogleich  berichtigt  wird,  an  einen  Haus-(Geschäfts-)  Beamten,  ein
erwachsenes  Familienglied,  einen  sonstigen  Angehörigen,  oder  an  einen  Dienstboten  des
Empfängers,  bezw.  des  Bevollmächtigten  desselben.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den
hiernach  die  Bestellung  und  Aushändigung  geschehen  kann,  so  erfolgt  dieselbe  an  den
Hauswirth,  an  den  Wohnungsgeber  oder  an  den  Thürhüter  des  Hauses.

IV.  Hat  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  (I)  an  seiner  Wohnung  oder
an  seinen  Geschäftsräumen  einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche
        <pb n="246" />
        242

frankirte  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die  bestellenden  Boten
insoweit  in  den  Briefkasten  gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet  und  andere
Verabredungen  nicht  bestehen.
V.  1)  Einschreibsendungen,

2)  Postanweisungen,

3)  Telegraphische  Postanweisungen,

4)  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  je  400  Mark
sind  aun  den  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  zu  bestellen.  Wird  der
Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird
dem  Bestellbediensteten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  können  die  bezeichneten
Gegenstände  auch  an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  oder  des  Bevollmächtigten
  desselben  bestellt  werden.

Postanweisungen  und  telegraphische  Postanweisungen  von  mehr  als  400  Mark,
Sendungen  mit  einer  Werthangabe  von  mehr  als  400  Mark,  sowie  Packete  mit  einer
Werthangabe  von  mehr  als  400  Mark  müssen  an  den  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten
  selbst  bestellt  werden.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  der  Postanweisungen,  der  telegraphischen
Postanweisungen  und  der  Sendungen  mit  Werthaugabe  hat  stets  an  den  Empfänger
selbst  stattzufinden,  wenn  die  Sendungen  vom  Absender  mit  dem  Vermerke  „Eigenhändig“
versehen  sind.

VI.  Lautet  bei  gewöhnlichen  Packetsendungen,  bei  Einschreibsendungen,  bei  Postanweisungen,
  bei  telegraphischen  Postanweisungen  und  bei  Sendungen  mit  Werthangabe
die  Aufschrift:

„An  A.  zu  erfragen  bei  B.“
„An  A.  abzugeben  bei  B.“
„An  A.  im  Hause  des  B.“
„An  A.  wohnhaft  bei  B.“
lautet  die  Aufschrift  dagegen:

„An  A.  zu  Händen  des  B.“
„An  A.  abzugeben  an  8.“
„An  A.  für  B.“

„An  A.  per  Adresse  des  B.“

so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten

Empfänger  (A.),  seinen  Bevollmächtigten  oder  den

sonstigen  nach  den  Bestimmungen  unter  III  und
V  Empfangsberechtigten  erfolgen;

 

 

so  darf  die  Bestellung  sowohl  an  den  zuerst  genannten

  Empfänger  (A.),  als  auch  an  den  zuletzt  genannten

(B.),  deren  Bevollmächtigten  oder  den  sonstigen  nach

den  Bestimmungen  unter  III  und  V  Empfangsberechtigten
  erfolgen.
        <pb n="247" />
        243

VII.  Sendungen  gegen  Rückschein  dürfen  nur  an  den  Empfänger  selbst  oder  dessen
Bevollmächtigten  bestellt  werden.

VIII.  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Bewohner  von  Schlössern  regierender
deutscher  Fürsten,  an  Militärpersonen,  sowie  an  Zöglinge  von  Erziehungsanstalten,
Pensionaten  2c.  erfolgt  auf  Grund  der  mit  den  zuständigen  Behörden  oder  den  Vorstehern
der  Erziehungsanstalten  getroffenen  besonderen  Abkommen  an  die  von  den  Behörden  2c.
beauftragten  Personen.

IX.  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen
dürfen  an  den  Vorstand  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger
oder  Boten  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

X.  In  Betreff  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben
Bestimmungen,  welche  bezüglich  der  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden
Sendungen  maßgebend  sind.

XI.  Zollpflichtige  Postsendungen  werden  zum  Zweck  der  zollamtlichen  Schlußabfertigung
  an  die  zuständigen  Zoll=  und  Steuerstellen  übergeben.  Die  Haftpflicht  der
Postverwaltung  erlischt,  sobald  die  ordnungsmäßige  Uebergabe  der  Sendung  an  die  Zolloder
  Steuerstelle  auf  Grund  der  bestehenden  Vorschriften  stattgefunden  hat.

8.  45.
Bestellung  der  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde.

I.  Auf  die  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen
in  den  §§.  165  bis  170,  174  und  178  der  Civilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  30.  Januar  1877  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichtsvollziehers
  der  bestellende  Bote  der  Postanstalt  tritt.

II.  In  Betreff  der  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde,  welche  von
Deutschen  Gerichten,  Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs-,  Staats=  oder  Gemeinde-Behörden
  ausgehen,  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.


III.  Die  Porto=  und  sonstigen  Beträge  für  ein  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde
müssen  sämmtlich  entweder  vom  Absender  oder  vom  Empfänger  entrichtet  werden.  Will
der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des  Schreibens
        <pb n="248" />
        244

zunächst  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte,
die  anderen  Beträge  werden  erst  auf  Grund  der  vollzogen  zurückkommenden  Zustellungsurkunde
  von  ihm  eingezogen.  Im  Uebrigen  bleibt  der  Absender  für  alle  Beträge  haftbar,
welche  bei  der  Bestellung  der  Sendung  vom  Empfänger  nicht  erhoben  werden  können.
Falls  jedoch  die  Zustellung  nicht  ausgeführt  werden  kann,  kommt  nur  das  Porto  für  die
Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte  zum  Ansatz.

S.  46.
Berechtigung  des  Empfängers  zur  Abholung  der  Briefe  rc.

I.  Der  Empfänger,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen  oder
abholen  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen  Erklärung
nach  Maßgabe  der  von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  aussprechen  und
diese  Erklärung  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Die  schriftliche  Erklärung  muß  auf
gleiche  Weise  beglaubigt  sein,  wie  die  Vollmacht  im  Fall  des  §.  44,  I.  Die  Aushändigung
  erfolgt  alsdann  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Rublikum  festgesetzten
  Dienststunden.  Die  Postverwaltung  ist  berechtigt,  anzuordnen,  daß  eine  und  dieselbe
  Person  sich  höchstens  zur  Empfangnahme  der  für  drei  Abholer  eingegangenen
Postsendungen  melden  darf.

Die  Abholung  von  Postsendungen  bei  Posthülfstellen  ist  ohne  Abgabe  einer  schriftlichen
  Abholungserklärung  gestattet.

II.  Mit  Rücksicht  auf  die  Einrichtung,  daß  die  Postsendungen  mit  Ausnahme  der
Briefe  mit  Zustellungsurkunde,  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden  Sendungen  und  der  im
Postwege  bezogenen  Zeitungen  dem  Empfänger  bestellgeldfrei  ins  Haus  beliefert  werden,
erstreckt  sich  das  Recht  zur  regelmäßigen  Abholung  in  der  Regel  nur  auf  eingeschriebene
und  gewöhnliche  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  auf  Zeitungen.

III.  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,
Waarenproben  und  Zeitungen  müssen  für  die  Abholer  eine  halbe  Stunde  nach  der
Ankunft  zur  Ausgabe  gestellt  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Abholungszeit  in  die  gewöhnlichen
  Dienststunden  fällt.  Eine  Verlängerung  dieser  Frist  ist  nur  mit  Genehmigung
der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  zulässig.

IV.  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers  ungeachtet,
  durch  Bedienstete  der  Postanstalt:
        <pb n="249" />
        245

1)  wenn  der  Absender  die  Eilbestellung  verlangt  hat,

2)  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Zustellungsurkunde  oder  auf  die
Vorzeigung  von  Postaufträgen  ankommt,

3)  wenn  der  Empfänger  den  zu  bestellenden  Gegenstand  nicht  am  Tage  nach  dem
Eingange,  bei  Sendungen  mit  lebenden  Thieren  (§.  12)  nicht  binnen  24  Stunden
nach  dem  Eintreffen  abholen  läßt.

V.  Gefachgebühren  für  abzuholende  Briefe  und  sonstige  Gegenstände  kommen  nicht

zur  Erhebung.
S.  47.
Nachsendung  der  Postsendungen.

I.  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts=  oder  Wohnort  verändert,  und  ist  sein
neuer  Aufenthalts=  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  ihm  gewöhnliche  und  eingeschriebene
Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  ferner  Postanweisungen  nachgesendet,
wenn  er  nicht  eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat.  Dasselbe  gilt  von  den  Postaufträgen
  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige  Rücksendung  oder  die
Weitergabe  zur  Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich  bezeichnete
Person  verlangt  hat.

II.  Bei  Packeten  und  bei  Briefen  mit  Werthangabe  erfolgt  die  Nachsendung  auf
Verlangen  des  Absenders  oder,  bei  vorhandener  Sicherheit  für  das  Porto,  auch  des

mpfängers.

III.  Für  Packete  und  für  Briefe  mit  Werthangabe  wird  im  Fall  der  Nachsendung
das  Porto  (einschließlich  des  etwaigen  Zuschlags  für  sperriges  Gut)  und  die  Versicherungsgebühr
  von  Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen.  Für  andere  Sendungen
indet  ein  neuer  Ansatz  von  Porto  nicht  statt,  außer  wenn  für  die  erstmalige  Beförderung
blos  das  für  den  Verkehr  innerhalb  des  Bestellbezirks  der  Aufgabe-Postanstalt  und
zwischen  Postanstalten,  welche  bis  10  Kilometer  einschließlich  von  einander  entfernt  sind
;.  die  SS.  14,  16  bis  18),  bestehende  ermäßigte  Porto  anzusetzen  war  und  wenn  dieses
Porto  für  die  Beförderung  vom  ursprünglichen  Aufgabeort  oder  von  der  ersten  Bestimmungs--Postanstalt
  nach  dem  neuen  Bestimmungsort  nicht  mehr  Platz  greift.  In
diesem  Falle  wird  ein  Ergänzungsporto  in  dem  Betrage  angesetzt,  welcher  an  dem  vollen

orto,  nach  Abzug  der  bereits  berechneten  ermäßigten  Gebühr  für  frankirte  beziehungs-7
        <pb n="250" />
        246

weise  unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte  Gegenstände  der  betreffenden  Art  noch  fehlt.
Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftrags-Gebühren,  sowie  die  Gebühr  von  1.4
für  dringende  Packetsendungen  und  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen,  ferner
der  Portozuschlag  für  unfrankirte  Briefe  mit  Werthangabe  und  für  unfrankirte  Packete
bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm  werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal
angesetzt.
S.  18.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.

I.  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1)  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung
  nach  den  Vorschriften  in  §.  47  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2)  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3)  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd“  versehen  ist  und  nicht
innerhalb  eines  Monats  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  bei  Sendungen
  mit  lebenden  Thieren  (§F.  12)  nicht  spätestens  2  Tage  (d.  i.  2mal
24  Stunden)  nach  dem  Eintreffen  von  der  Post  abgeholt  wird;

4)  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postnachnahme  handelt,  auch  wenn  sie
mit  „postlagernd“  bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tagen
nach  ihrer  Ankunft  am  Bestimmungsort  eingelöst  wird;

5)  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele  enthält,
an  welchem  der  Empfänger  nach  den  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen  darf,  und
wenn  eine  solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die  Post
zurückgegeben  wird.

II.  Bevor  in  dem  Falle  zu  1  Punkt  1  eine  Packetsendung  deshalb  als  unbestellbar
angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Empfänger  gleichbenannte  Personen  im  Orte  sich  befinden
  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht  sicher  zu  unterscheiden  ist,  muß  eine  Unbestellbarkeitsmeldung,
  unter  Beifügung  der  etwaigen  Begleitadresse  nach  dem  Aufgabeort
gesandt  werden,  um  den  Absender,  wenn  derselbe  ermittelt  werden  kann,  zur  näheren
Bezeichnung  des  Empfängers  zu  veranlassen.  Das  gleiche  Verfahren  kann  ebenfalls  zur
Anwendung  gelangen  bei  unbestellbaren  Briefen  mit  Werthangabe  und  bei  Postanweisungen.

III.  Wenn  der  Absender  die  sofortige  Rücksendung  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener
        <pb n="251" />
        247

Packete  im  Fall  der  Unbestellbarkeit  vermieden  zu  sehen  wünscht,  so  hat  er  auf  der
Vorderseite  der  Begleitadresse  und  bei  Packeten  ohne  Begleitadresse  in  der  Aufschrift  der
Sendung  selbst  in  hervortretender  Weise  den  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“
niederzuschreiben,  sowie  seinen  Namen  und  seine  Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk
kann  auch  mittels  Stempelabdrucks  oder  durch  Typendruck  hergestellt  werden.  Bleibt
ein  solches  Packet  demnächst  am  Bestimmungsort  unbestelltar,  so  muß  die  Postanstalt
des  Bestimmungsortes  auf  Kosten  des  Absenders  eine  Unbestellbarkeits-Meldung  an  die
Aufgabe-Postanstalt  erlassen.  Letztere  hat  demnächst  bei  dem  Absender  anzufragen,  ob
as  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere  Person,  sei  es  an  demselben  oder  einem
anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  ausgehändigt  werden  soll.  Auf  Grund  der  Bestimmung
  des  Absenders  ist  die  unbestellbarkeits-Meldung  von  der  Aufgabe-Postanstalt
zu  beantworten.  .

Ist  das  Packet  auch  dem  zweiten  Empfänger  gegenüber  unbestellbar,  so  kann,  wenn
der  Absender  ein  bezügliches  Verlangen  ausgesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch
einmal  in  derselben  Weise  die  anderweite  Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt
  eingeholt  werden.  Sollte  alsdann  die.  Bestellung  an  den  dritten  Empfänger  ebenfalls
nicht  stattfinden  können,  so  muß  die  Rücksendung  eintreten.  Die  Bezeichnung  mehrerer

ersonen,  welchen  das  Packet  im  Fall  der  Unbestellbarkeit  der  Reihe  nach  zuzuführen
sei,  ist  nicht  gestattet.

IV.  Für  die  Beförderung  jeder  nach  den  Bestimmungen  unter  1I  und  IIl  zu  erlassenden
  Unbestellbarkeits-Meldung  und  der  zu  ertheilenden  Antwort  an  die  Postanstalt
#am  Bestimmungsort  der  Sendung  werden  dem  Absender  die  Portokosten  je  nach  der
Entfernung  mit  10  oder  20  Pf.  angerechnet.  Verweigert  im  Fall  zu  II  der  Absender
die  Zahlung,  so  wird  seiner  etwaigen  Bestimmung  über  die  Sendung  keine  Folge  gegeben,
die  Sendung  vielmehr  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeleitet.  Im  Fall  zu  IIl  ist  der  Abender
  zur  Zahlung  der  Portokosten  unter  allen  Umständen  verpflichtet.  Die  Rückleitung
er  Sendung  nach  dem  Aufgabeort  geschieht  in  beiden  Fällen,  sofern  der  Absender  seine
Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tagen  nach  Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt
  abgibt.  "

V.  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  werden,  ohne
Verzug  nach  dem  Aufgabeort  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen
Verderben  unterliegen,  muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  des  Bestimmungs-
        <pb n="252" />
        248

orts  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben  auf  dem  Rückwege  eintreten
  werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden,  und  die  Veräußerung  des  Inhalts
für  Rechnung  des  Absenders  erfolgen.

VI.  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder,  eintretenden
  Falls,  daß  und  weßhalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  der  Sendung,
beziehungsweise  auf  der  etwaigen  Begleitadresse  zu  vermerken.

VII.  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme
hiervon  tritt  nur  ein  bezüglich  der  unter  1  5  bezeichneten  Briefe,  sowie  bezüglich  derjenigen
  Briefe,  welche  von  einer  mit  dem  Empfänger  gleichnamigen  Person  irrthümlich
geöffnet  wurden.  Bei  Briefen  der  letzteren  Art  ist  thunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  die
Personen,  welche  die  Eröffnung  irrthümlich  bewirkt  haben,  eine  bezügliche  Bemerkung
unter  Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niederschreiben.

VIII.  Für  zurückzusendende  Packete  und  Briefe  mit  Werthangabe  ist  das  Porto  einschließlich
  des  etwaigen  Zuschlags  für  sperriges  Gut,  bezw.  auch  die  Versicherungsgebühr
für  die  Hin=  und  für  die  Rücksendung  zu  entrichten.  Für  andere  Gegenstände  findet
ein  neuer  Ansatz  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs=  und  Postauftrags-Gebühren,
sowie  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen,  ferner  der  Portozuschlag  für  unfrankirte
  Briefe  mit  Werthangabe  und  für  unfrankirte  Packete  bis  zum  Gewicht  von
5  Kilogramm  werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.  Dagegen  wird
für  zurückzusendende  dringende  Packetsendungen  die  Gebühr  von  1  ¾  in  dem  Fall  noch
einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender  auch  bei  der  Rücksendung  die  Behandlung  nach
Vorschrift  des  §.  13  1  ausdrücklich  verlangt  hat.

8.  49.
Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte.

I.  Die  nach  Maßgabe  des  §.  48  unbestellbaren  und  deßhalb  nach  dem  Abgangsorte
zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.

lI.  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den
Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung  einer  Sendung  an  den
Empfänger  gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Ist  über  eine  Sendung  dem  Absender
ein  besonderer  Einlieferungsschein  ertheilt  worden,  so  muß  derselbe  bei  der  Wiederaushändigung
  der  Sendung  zurückgegeben  werden,
        <pb n="253" />
        249

III.  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird
die  Sendung  an  die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  eingesandt,  welche  dieselbe
  mittels  Stempels  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den  Absender
zu  ermitteln  hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit
  besonders  verpflichteten  Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift  und
von  dem  Orte,  müssen  jedoch  jeder  weiteren  Durchsicht  sich  enthalten.  Die  Sendung
wird  hiernächst  mittels  Siegelmarke  oder  Dienstsiegels,  welche  eine  entsprechende  Inschrift
tragen,  wieder  verschlossen.

IV.  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  derselbe  aber  die  Annahme  verweigert,  so
können  die  Gegenstände  zum  Besten  der  Unterstützungskasse  für  Angestellte  der  Verkehrsanstalten
  verkauft  oder  verwendet,  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen
  Gegenstände  aber  vernichtet  werden.

V.  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und  die  zum
Verkauf  nicht  geeigneten,  werthlosen  Gegenstände,  nach  Verlauf  von  3  Monaten,  vom
Tage  des  Eingangs  derselben  bei  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  an
gerechnet,  vernichtet;  dagegen  wird

1)  bei  eingeschriebenen  Sendungen,  ferner  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  oder  bei

Briefen,  in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden
haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  worden  war,  sowie  bei  Postanweisungen,

2)  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe

der  Absender  öffentlich  aufgefordert,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegenstände
in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Auffordeung,  welche  eine  genaue
Bezeichnung  des  Gegenstandes,  unter  Angabe  des  Abgangs-  und  Bestimmungsorts,  der
erson  des  Empfängers  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird  durch
Aushang  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  und  durch  einmalige  Einrückung  in  ein
dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt  gemacht.
VI.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  welche
dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

VII.  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sachen
verkauft.
        <pb n="254" />
        250

S.  50.
Laufschreiben  wegen  Postsendungen  (Laufzettel  und  Nachfrageschreiben).

I.  Der  Absender  kann  den  Erlaß  eines  Laufzettels  bezüglich  solcher  zur  Post  eingelieferten
  Sendungen  beanspruchen,  für  welche  die  Post  Gewähr  zu  leisten  hat.  Hinsichtlich
  der  angeblich  abhanden  gekommenen  gewöhnlichen  Briefpostsendungen  werden
Nachfrageschreiben  (Fragebogen)  ausgefertigt.

II.  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufzettels  oder  Nachfrageschreibens  bezüglich
eines  zur  Post  gelieferten  Gegenstandes  beträgt  20  Pf.

III.  Für  Nachfrageschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder
Waarenproben  wird  diese  Gebühr  erst  nachträglich  und  nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben,
  in  welchen  die  richtig  erfolgte  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger
festgestellt  wird.

IV.  Für  Laufzettel  wegen  anderer  Sendungen  ist  die  Gebühr  vor  dem  Erlaß  des
Laufzettels  zu  entrichten;  die  Rückerstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergibt,  daß  die  Nachfrage
durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  worden  ist.

V.  Für  Laufzettel,  welche  portofreie  Sendungen  betreffen,  wird  eine  Gebühr  nicht
erhoben.

8.  51.
Verkauf  von  Postwerthzeichen.

I.  Die  zur  Frankirung  der  Postsendungen  erforderlichen  Werthzeichen  werden  von
der  Postverwaltung  beschafft.

II.  Die  Freimarken,  sowie  die  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungen  werden
zum  Nennwerth  des  Stempels  an  das  Publikum  abgelassen.

III.  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  die
Abstempelung  von  Postkarten  mit  dem  Freimartenstempel  für  das  Publikum  unter  den
bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.

IV.  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Staatsanzeiger
  für  Württemberg  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Neunwerth
  gegen  gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein  Umtausch
  nicht  mehr  statt.  Die  Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar
einzulösen.
        <pb n="255" />
        251
V.  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungsformularen

ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen
  (Freimarken,  gestempelter  Postkarten  und  Post  isungsformulare)  ist  die  Postverwaltung
  nicht  verpflichtet.

g.  52.

Verkauf  von  Formularen  zu  Postanweisungen,  Postaufträgen,  Post-Zustellungsurkunden,
Postpacketadressen  und  Packetaufschriften.

I.  Ungestempelte  d.  h.  nicht  schon  zum  Voraus  von  der  Postanstalt  mit  Freimarken
beklebte  Postanweisungskarten,  sowie  Formulare  zu  Postaufträgen,  zu  Post-Zustellungsurkunden
  und  zu  Post-Packetadressen  werden  zum  Preis  von  1  Pfennig  für  2  Stück
von  den  Postanstalten  an  das  Publikum  verabfolgt.  Bei  den  Postanstalten  können  auch
gummirte  Formulare  zu  Packetaufschriften  zum  Preis  von  1  Pf.  für  2  Stück,  ferner
mit  Leinwandeinlage  versehene  Formulare  zu  Packetaufschriften  zum.  Preis  von  1  Pf.  für
as  Stück  bezogen  werden.

II.  Andere  als  die  von  der  Postverwaltung  ausgegebenen  Formulare  zu  Postanweisungen
  werden  nicht  zugelassen.

S.  53.
Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren.

I.  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  bestimmt  ist,
nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  werden.
Die  Frankirung  der  Postsendungen  hat,  soweit  die  Porto=  und  Gebührenbeträge,  welche
der  Aufgeber  bezahlen  will  und  beziehungsweise  muß,  sofort  bei  der  Einlieferung  entrichtet
  werden  können  und  die  baare  Bezahlung  nicht  ausdrücklich  vorgeschrieben  ist,  durch

erwendung  von  Postwerthzeichen  zu  geschehen.  Bei  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen
unter  der  Adresse  bestimmter  Empfänger,  bei  Waarenproben,  Postanweisungen  und  Postauftragsbriefen
  hat  der  Aufgeber  selbst  die  Marken  aufzukleben,  sofern  die  betreffenden
Formulare  nicht  schon  mit  den  entsprechenden  Werthzeichen  bedruckt  und  beziehungsweise
von  den  Postanstalten  abzugeben  sind.
        <pb n="256" />
        252

II.  Reicht  das  am  Abgangsorte  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  das  Nachschußporto
  vom  Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen  Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und
Waarenproben,  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Ausland  gilt  die  Verweigerung  der
Nachzahlung  des  Portos  für  eine  Verweigerung  der  Annahme  des  Briefes  2c.  Bei  anderen
  Sendungen  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne  Portozahlung  verlangen,  wenn
er  den  Absender  namhaft  macht  und  den  Briefumschlag  oder  eine  Abschrift  der  Aufschrift
zurückzunehmen  gestattet.  Der  fehlende  Betrag  wird  alsdann  vom  Absender  eingezogen.

III.  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  vom  Empfänger  verweigert,  oder  kann  der
Empfänger  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung  nicht
zurücknehmen  will,  verbunden,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

IV.  Für  Sendungen,  welche  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird
kein  Porto  gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,
deren  Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert  wird,
insofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

V.  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren  verpflichtet
und  kann  sich  davon  durch  spätere  Nückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.  Die  Staatsbehörden
  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und  Eröffnung  portopflichtiger
Sendungen  zum  Zweck  der  nachträglichen  Einziehung  des  Portos  vom  Absender  die
Briefumschläge  an  die  Postanstalt  zurückzugeben,  oder  falls  es  sich  um  Packete  handelt,
sich  schriftlich  an  die  Postanstalt  zu  wenden.

VI.  Sofern  in  gegenwärtiger  Verfügung  keine  auderweitigen  Bestimmungen  getroffen
sind,  dürfen  die  Postanstalten  Briefe,  Scheine,  Sachen  2c.  an  die  Empfänger  erst  dann
aushändigen,  wenn  die  Zahlung  der  Postgefälle  erfolgt  ist.

VII.  Eine  Stundung  von  Porto  findet  nur  statt  bei  den  Mitgliedern  des  Königlichen
  Hauses,  ferner  bei  den  fremden  Gesandtschaften,  dem  Geheimen-Rath  und  den
Ministern,  sowie  bei  den  Mittelstellen  und  Kreisbehörden  des  Landes.  Anderen
Staatsbehörden  werden  auf  Verlangen  die  baar  oder  in  Postwerthzeichen  ausgelegten
Portobeträge  bei  jeder  Aufgabe  beziehungsweise  bei  jeder  Empfangnahme  in  ein  von
ihnen  zu  diesem  Zwecke  der  betreffenden  Postanstalt  vorgelegtes  Verzeichniß  summarisch
eingetragen.
        <pb n="257" />
        253

g.  54.
Nachforderung  und  Rückerstattung  von  Postgebühren.

I.  Nachforderungen  an  zu  wenig  bezahltem  Porto  rc.  ist  der  Versender  oder  Empfänger
  nur  dann  zu  berichtigen  verbunden,  wenn  solche  innerhalb  eines  Jahres  nach  der
Aufgabe  der  Sendung  angemeldet  werden.

II.  Von  einem  Postbediensteten  zu  viel  angesetzte  oder  erhobene  Portobeträge  oder
sonstige  Postgebühren  können  auf  genügenden  Nachweis  von  der  betreffenden  Postanstalt
binnen  drei  Monaten  zurückgefordert  werden.

Abschnitt  II.
Zeitungsvertrieb.
§.  55.

Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Die  Postanstalten  besorgen  die  Annahme  und  die  Ausführung  der  Bestellungen  auf
Zeitungen  und  Zeitschriften,  sowie  deren  Versendung  und  Abgabe  an  die  Besteller.

II.  Für  die  Bestellungen  sind  die  Verlagsbedingungen  zunächst  maßgebend.

II.  Der  Zeitraum,  für  welchen  Bestellungen  auf  Zeitungen  angenommen  werden
können,  ist  in  den  Zeitungspreislisten  der  Postanstalten  angegeben.

IVy.  Um  auf  den  Empfang  aller  von  dem  Beginn  der  Bezugsfrist  ab  erscheinenden
Blätter  rechnen  zu  können,  ist  die  Bestellung  bei  der  Postanstalt  so  zeitig  anzumelden,
daß  dieselbe  der  Postanstalt  des  Verlagsorts  noch  vor  dem  Beginn  der  Bezugsfrist  übermittelt
  werden  kann.

V.  Bestellungen  auf  bereits  vollständig  erschienene  Jahrgänge  von  Zeitschriften  werden
von  den  Postanstalten  insoweit  angenommen,  als  die  Verleger  auf  solche  Lieferungen
einzugehen  bereit  sind.

VI.  Der  Erlaßpreis,  welcher  sich  aus

a.  dem  Einkaufspreis,
d.  der  Zeitungsgebühr  und
C.  dem  etwaigen  Zeitungsbestellgeld
zusammensetzt,  ist  stets  zum  Voraus  und  zwar  sofort  bei  der  Bestellung  baar  zu  entrichten.
8
        <pb n="258" />
        254

S.  56.
Zeitungsgebühr.
I.  Die  Zeitungsgebühr  beträgt  25  Prozent  des  Einkaufspreises  mit  der  Ermäßigung
auf  12  1.  Prozent  bei  Zeitungen,  die  seltener  als  monatlich  viermal  erscheinen.
II.  Mindestens  ist  jedoch  für  jede  im  Postwege  bezogene  Zeitung  jährlich  der  Betrag
von  40  Pfennig  zu  entrichten.
8.  57.

Zeitungsbestellgeld.
I.  Für  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften,  welche  im  Ortsoder
  Landbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt  abzutragen  sind,  ist  Bestellgeld  zu  entrichten
  und  zwar  für  eine  Zeitschrift,  welche

wöchentlich  1  mal  oder  weniger  erscheint  —  30  Pf.  jährlich
„  2  „  erscheint:  —  60  „  „
5½  3  5  5  90  5  5
„  4  „  „  1  Mark  20  „  „
r*  5  *  *  "  "  "“  "  1  %  50  r*  r*
5%  6  od.7  %  1  »  60  %  5%
öfter  als  7  mal  asscheint  2  „  b

II.  Das  Jeitungsbestelgeld  soll  jedoch  in  keinem  Falle  den  Betrag  der  Zeitungsgebühr

  übersteigen.
S.  58.

Gebühren  für  die  Ueberweisung  von  Zeitungen,  die  Nachsendung  bisher  unmittelbar  beim
Verleger  bestellter  Zeitungen  und  für  Tauschexemplare.

I.  Wenn  eine  Person,  welche  eine  Zeitung  bei  einer  Postanstalt  bezieht,  im  Laufe
der  Bezugszeit  die  Ueberweisung  der  Zeitung  auf  eine  andere  Postanstalt  verlangt,  so
erfolgt  die  Ueberweisung  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pfennig.

II.  Die  Ueberweisungsgebühr  kommt  ebenso  oft  in  Ansatz,  wie  der  Bezieher  im  Laufe
der  Bezugszeit  die  Bestimmungs-Postanstalt  gewechselt  zu  sehen  wünscht.  Insofern  jedoch
die  Zeitung  wieder  nach  dem  Ort  überwiesen  wird,  an  welchem  der  Bezug  ursprünglich
stattgefunden  hat,  ist  für  die  desfallsige  Ueberweisung  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu
erheben.
        <pb n="259" />
        255
III.  Für  die  Nachsendung  einer  bisher  durch  die  Post  noch  nicht  bezogenen,  sondern
unmittelbar  beim  Verleger  bestellten  Zeitung  ist  die  Zeitungsgebühr  und  das  Zeitungsbestellgeld
  nach  Maßgabe  der  in  den  §§.  56  und  57  enthaltenen  Sätze  vom  Antragsteller
zu  entrichten.
IV.  In  gleicher  Weise  werden  die  zwischen  den  Zeitungs-Verlegern  und  bezw.  Herausgebern
  zur  Versendung  gelangenden  Tauschexemplare  behandelt.

S.  59.
Nachlieserung  von  Zeitungen.

Wenn  bei  verspätet  erfolgender  Bestellung  einer  Zeitung  der  Bezieher  die  Nachlieferung
  der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  wünscht,  so  ist  für  das
an  die  Zeitungs-Verlags-Postanstalt  wegen  der  Nachlieferung  abzulassende  besondere  Bestellschreiben
  eine  Gebühr  von  10  Pf.  zu  entrichten.  Ebenso  ist,  wenn  Bezieher  von
Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  ihnen  fehlender  Nummern  der  Zeitung  verlangen,
  für  das  dieserhalb  an  die  Verlags-Postanstalt  zu  richtende  postamtliche  Schreiben
eine  Gebühr  von  10  Pf.  zu  erlegen.

S.  60.
Zuseudung  der  Zeitungen  unter  besonderem  Umschlag.

I.  Die  außerhalb  der  Postorte  wohnenden  Personen  können  die  Zusendung  ihrer
Zeitungen  unter  besonderem  Umschlag  mit  Adresse  verlangen.

I.  Hiefür  hat  der  einzelne  Bezieher  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  seiner  Zeitungen
eine  Gebühr  von  3  Mark  jährlich  zu  entrichten.  Diese  Gebühr  ist  der  Abgabe-Postanstalt
je  nach  der  Dauer  des  Bezugs  vierteljährlich,  halbjährlich  oder  jährlich  vorauszubezahlen.

S.  61.
Befärderung  von  Beilagen,  regelmäßigen  Nebenblättern,  Prämien  und  Gratisbeilagen  zu
den  durch  die  Post  vertriebenen  Zeitungen.
a.  Beilagen  und  regelmäßige  Nebenblätter.

I.  Als  Beilagen  der  durch  die  Post  vertriebenen  Zeitungen  werden  ohne  Erhebung
einer  Gebühr  alle  Nebenblätter  zugelassen,  welche  sich  entweder  durch  Ankündigung  und
Titel  des  Hauptblatts  oder  durch  die  Bezeichnung  als  Beilage  oder  endlich  nach  Inhalt
        <pb n="260" />
        2

256
einer  von  dem  Verleger  an  die  Postbehörde  abzugebenden  schriftlichen  Erklärung,  als
regelmäßige  Beilagen  der  Hauptzeitung  erkennen  lassen,  sofern  dieselben  nur  im
Zusammenhang  mit  der  Hauptzeitung,  nicht  aber  für  sich  allein  durch  Vermit—
telung  der  Post  bezogen  werden  können.  Es  macht  hiebei  keinen  Unterschied,  ob
solche  Nebenblätter  in  Format,  Druck  und  Papier  mit  der  Hauptzeitung  übereinstimmen
oder  nicht.

II.  Beilagen,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  dürfen  nur
unter  den  in  §.  16  für  die  außergewöhnlichen  Zeitungsbeilagen  festgesetzten  Bestimmungen
zur  Beförderung  angenommen  werden.

b.  Prämien.

III.  Bei  Zeitschriften,  deren  Verleger  den  Beziehern  sogenannte  Prämien  —  bestehend
in  Bildwerken  oder  anderen  Kunstgegenständen,  Büchern  und  dergleichen  —  gewähren,
hat  die  Besorgung  der  Prämien  durch  die  betheiligten  Postanstalten  nur  in  soweit  einzutreten,
  als  die  Kosten  für  die  Prämien  in  den  gewöhnlichen  Erlaßpreis  für  die  Zeitschrift
  mit  eingeschlossen  sind.

IV.  Sofern  die  Prämien  ihrer  Beschaffenheit  nach  als  Beilagen  der  Zeitschriften
versandt,  oder  mindestens  in  die  Zeitungspackete  ohne  Schwierigkeit  eingeschlossen  werden
können,  wird  die  Versendung  in  dieser  Weise  kostenfrei  bewirkt.

V.  Sind  dagegen  die  Prämien  zur  Beförderung  in  der  angegebenen  Weise  nicht  geeignet,
  so  daß  sie  in  abgesonderter  Verpackung  —  z.  B.  auf  Rollen  gewickelt  oder  in  besondere
  Behältnisse  eingeschlossen  —  versandt  werden  müssen,  so  werden  die  Prämien
als  besondere  portopflichtige  Packete  an  die  Bestimmungs-Postanstalten  abgesandt.  Das
Porto  wird  von  den  Beziehern  bei  der  Aushändigung  eingezogen.  Wenn  nach  derselben
Bestimmungs-Postanstalt  mehrere  Exemplare  von  Prämien  derselben  Zeitschrift  abzusenden
sind,  so  können  sämmtliche  Exemplare  zusammengepackt  und  die  Portokosten  auf  die  Bezieher
  nach  Verhältniß  vertheilt  werden.

VI.  Die  Verpackung  der  als  besondere  Packete  zu  befördernden  Prämien  hat  von  den

Verlegern  auf  deren  Kosten  zu  geschehen.

c.  Gratisbeilagen.
VII.  Die  von  den  Herausgebern  einiger  Zeitungen  den  Beziehern  jährlich  unentgeltlich
  gelieferten  Kalender  werden  als  Beilagen  der  betreffenden  Zeitung  kostenfrei  befördert,
        <pb n="261" />
        257

wenn  der  Kalender  in  der  Druckerei  der  Zeitung  eigens  zum  Zwecke  der  Abgabe  an  die
Bezieher  hergestellt  worden  ist  und  sonach  als  Theil  der  betreffenden  Zeitung  betrachtet

werden  kann.
§.  62.

Rückerstattung  von  Zeitungsgeldern.

Wenn  eine  Zeitung  vor  Ablauf  der  Bezugszeit  zu  erscheinen  aufhört  oder  verboten
wird,  so  ist  dem  Bezieher  für  die  Zeit,  in  welcher  die  Lieferung  nicht  erfolgt,  —  neben
dem  entsprechenden  Theile  der  Zeitungsgebühr  und  des  Zeitungsbestellgeldes  —  der  vorausbezahlte
  Einkaufspreis,  soweit  derselbe  vom  Verleger  zum  Ersatz  gebracht  werden  kann,
zurückzuerstatten.

S.  63.

Anmeldung  der  Zeitungen  zum  Postvertrieb.

Soll  eine  Zeitung  oder  Zeitschrift  der  Postverwaltung  zum  Vertrieb  übergeben  werden,
so  hat  der  Verleger  eine  entsprechende  schriftliche  Erklärung  nach  Maßgabe  der  von  der
Postverwaltung  vorgeschriebenen  Fassung  bei  der  Postanstalt  niederzulegen.

g.  64.
Ablleferung  der  Zeitungen  vom  Verleger  an  die  Postanstalt.

Der  Verleger  hat  die  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  nach  den  Anordnungen  der
Postverwaltung  und,  je  nach  den  ihm  zu  bezeichnenden  Bestimmungsorten  abgetheilt,  verpackt
  oder  unter  hinreichend  starkem  Band  mit  der  deutlichen  Aufschrift  des  Abgangsortes,
  des  Bestimmungsortes  und  der  Zahl  der  eingelegten  Exemplare  unversiegelt  einzuliefern.


F.  65.
Veränderungen  der  Bezugsbedingungen.

Veränderungen  der  Bezugsbedingungen  hat  der  Verleger  mindestens  fünf  Wochen  vor
dem  Beginn  der  (regelmäßigen)  Bezugszeit,  von  welcher  ab  die  Aenderungen  in  Wirksamkeit
  treten  sollen,  der  Verlags-Postanstalt  anzuzeigen.
        <pb n="262" />
        258

g.  66.
Abrechnung  mit  dem  Verleger.

Die  Abrechnung  mit  dem  Verleger  einer  Zeitung  findet  je  am  Schlusse  eines  Bezugszeitraumes
  statt.  Während  der  Dauer  des  letzteren  werden  dem  Verleger  auf  Verlangen
  Abschlagszahlungen  auf  den  Einkaufspreis  der  Zeitung  nach  Verhältniß  der  geschehenen
  Auflieferung  an  Zeitungsnummern  gemacht.

Abschnitt  III.
Versonenbeförderung  mittels  der  Vosten.
S.  67.
Meldung  zur  Reise.
I.  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a.  bei  den  Postanstalten  oder

b.  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  der  Generaldirektion  der
Posten  und  Telegraphen  bezeichnet  werden.

a.  Bei  den  Postanstalten.
II.  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  am  Tage  vor  der  Abreise
und  spätestens  bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  geschehen.
III.  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:
wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch  Plätze
offen  sind:
fünf  Minnten,  und
wenn  dies  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Stellung  von  Beiwagen
erforderlich  wird:
fünfzehn  Minuten
vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  Post.
IV.  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum
bestimmten  Dienststunden  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der  Dienststunden
        <pb n="263" />
        259

abgeht,  auch  noch  gegen  die  Zeit  der  Abfertigung  der  Post  erfolgen.  Uebrigens  darf  die
Meldung  —  über  die  gewöhnliche  Schlußzeit  der  Post  für  die  Personenbeförderung  hinaus  —
ausnahmsweise  noch  unmittelbar  bis  zum  Abgange  der  Post  stattfinden,  insofern  dadurch
die  pünktliche  Absendung  derselben  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Poststall  (Station),  so  kann  die
Annahme  nur  dann  wegen  mangelnden  Platzes  beanstandet  werden,  wenn  zu  der  Post
Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon  vergeben
oder  auf  den  Unterwegsstationen  bei  Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind,  oder  wenn  auf
der  Station  nur  eine  beschränkte  Stellung  von  Beiwagen  stattfindet.

VI.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Poststall,  so  findet  die  Annahme
nur  unter  dem  Vorbehalt  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden
Beiwagen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

VII.  Nach  einem  vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte  (Postanstalt  ohne
Poststall,  oder  Haltestelle)  können  Plätze  nur  insoweit  vergeben  werden,  als  sich  bis  zum
Abgange  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht  Personen  gemeldet  haben,  welche  bis
zur  nächsten  Station  oder  darüber  hinaus  reisen  wollen.  Doch  kann  der  Reisende  einen
Platz  sich  dadurch  sichern,  daß  er  bei  seiner  Meldung  sogleich  oder  spätestens  vor  dem
Schluß  der  Post  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Station  bezahlt  (siehe  übrigens  die
Bestimmung  in  Absatz  V.).

b.  An  Haltestellen.

VlII.  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch
unbesetzte  Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  offen  sind.  Gepäck  von  solchen
Reisenden  kann  nur  insoweit  zugelassen  werden,  als  dasselbe  ohne  Belästigung  der  anderen
Reisenden  im  Personenraum  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume  des
Wagens  dürfen  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten  der  Post  unstatthaft.

IX.  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt
ohne  Poststall  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  rückliegenden
  Postanstalt  mit  Poststall  (Station)  melden,  von  dort  ab  einen  Platz  nehmen
und  das  entsprechende  Personengeld  erlegen  (siehe  jedoch  die  Bestimmung  in  Absatz  v.)
        <pb n="264" />
        260

8.  68.
Personen,  welche  von  der  Reise  mit  der  Post  ausgeschlossen  sind.

Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:
1)  Kranke,  welche  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel
erregenden  Uebeln  behaftet  sind,
2)  Personen,  welche  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen,
  oder  durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen,
3)  Gefangene  und
4)  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

8.  69.
Fahrschein.

I.  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der  Reisende
gegen  Entrichtung  des  Personengeldes  den  Fahrschein.

II.  Bei  durchgehenden  Posten  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit
des  Eintreffens  der  anschließenden  Posten  oder  Eisenbahnzüge  angegeben  werden,  und  es
liegt  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

III.  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher
die  Meldung  zur  Mitreise  geschehen  ist,  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei  der  Meldung
unter  den  im  Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  sich  einen  bestimmten  Platz  zu  wählen.

FIV.  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  melden,  haben,  bevor  sie  in  den  Haupt=  oder
Beiwagen  aufgenommen  werden,  das  Personengeld  für  die  Strecke  bis  zur  nächsten  Postanstalt
  bezw.  bis  zu  dem  schon  früher  zu  erreichenden  Endpunkt  ihrer  Reise  an  den
Postillon  des  Hauptwagens  zu  entrichten  und  als  Merkmal  der  geschehenen  Entrichtung
einen  Zwischenfahrschein  von  dem  Postillon  des  Hauptwagens  in  Empfang  zu  nehmen.

Der  Zwischenfahrschein  ist  bis  zur  nächsten  Postanstalt  bezw.  bis  zu  dem  früher  zu
erreichenden  Endpunkt  der  Reise  aufzubewahren.

Wenn  Personen,  die  an  einer  Haltestelle  aufgenommen  worden  sind,  über  die  nächste
Postanstalt  hinaus  reisen,  so  erhalten  sie  von  der  letzteren  einen  Fahrschein  (Abs.  I.)  zur
Weiterreise  auch  noch  nach  eingetretenem  Schluß  der  betreffenden  Post.
        <pb n="265" />
        261
8.  70.
Fahrschein  für  die  Hin-  und  Rückahri.

J.  Auf  einer  Anzahl  von  Postwagenkursen  werden  Fahrscheine  für  die  Hin-  und
Rückfahrt  mit  zum  Theil  ermäßigten  Preisen  ausgegeben.

II.  Die  Dauer  der  Giltigkeit  dieser  Fahrscheine  ist  für  den  einzelnen  Postkurs
besonders  bestimmt  und  auf  dem  Fahrschein  angegeben.  Die  Rückfahrscheine  können  nach
Umfluß  der  Gültigkeitsfrist  nicht  mehr  benützt  werden.

III.  Vor  Antritt  der  Rückreise  hat  sich  der  mit  Rückfahrschein  versehene  Reisende
innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  unter  Vorzeigung  des  Scheines  am  Postschalter  zu
melden,  wo  auf  dem  Scheine  die  Nummer  des  Platzes  für  die  Rückreise  vorgemerkt  wird.

IV.  Reisegepäck  wird  stets  nur  in  einer  Richtung  abgefertigt,  dasselbe  ist  daher  von
jedem  Reisenden  bei  Antritt  der  Rückreise  von  Neuem  aufzugeben.

V.  Im  Uebrigen  gelten  auch  für  den  Rückfahrschein  die  für  den  gewöhnlichen
Fahrschein  gegebenen  Bestimmungen.

..  71.
Grundsätze  der  Personengeld-Erhebung.

I.  Das  Personengeld  wird  erhoben  entweder
a.  nach  der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Entfernung,  unter
Anwendung  des  bei  dem  Kurse  für  das  Kilometer  angeordneten  Satzes,  oder
b.  nach  dem  für  einen  bestimmten  Kurs  angeordneten  besonderen  Satze.

II.  Das  Personengeld  kommt  bei  der  Meldung  bis  zum  Bestimmungsorte  zur
Erhebung,  sofern  nicht  nach  Postorten,  die  an  anderen  (Anschluß.)  Postkursen  liegen,
bezw.  nach  Zwischenorten,  welche  über  den  nächsten  Postort  hinausgelegen  sind,  die
Durcherhebung  des  Personengeldes  ausgeschlossen  ist.

III.  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkurse
  fortsetzen,  so  kann  das  Personengeld  nur  bis  zu  dem  Endpunkte  oder  bis  zu  dem
Uebergangspunkte  des  Kurses  erlegt  werden;  der  Reisende  kann  auch  nur  bis  zu  diesen
Punkten  den  Fahrschein  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung  der  Reise  von
Neuem  melden  und  einen  Platz  lösen,  sofern  nicht  Einrichtungen  zur  Durcherhebung  des

Personengeldes  getroffen  sind.  n
        <pb n="266" />
        262

a.  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

IV.  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen  zwei
Stationen  auf  dem  Kurse  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen  werden,  kommt,
gleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet  oder  nicht,  das  Personengeld
  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Kilometerzahl,  mindestens  jedoch  der  Betrag  von
20  Pf.  zur  Erhebung.  «

b.  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

V.  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofern  die  dort  zugehenden
Personen  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  rückliegenden  Station  ab  gesichert  haben,
das  Personengeld  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfernung  bis  zur  nächsten  Station,
oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem  Zwischenorte  abgehen,  bis  zu  diesem
erhoben.  In  jedem  Falle  kommt  jedoch  mindestens  der  Betrag  von  20  Pf.  zur  Erhebung.

VI.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der  nächsten
Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz  für  die  weitere  Reise
zu  lösen.

c.  Für  Kinder.

VII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  4  Jahren  wird  Personengeld
nicht  erhoben.  Das  Kind  darf  jedoch  keinen  besonderen  Wagenplatz  einnehmen,  sondern
muß  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen
  werden.

VIII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  von  mehr  als  4  Jahren  ist  das  volle  Personengeld
  zu  erheben,  und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen  jedoch  Familien  einen
der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein  Kind
bis  zum  Alter  von  8  Jahren  unentgeltlich,  zwei  Kinder  bis  zu  diesem  Alter  aber  können
für  das  Personengeld  für  nur  eine  Person  befördert  werden,  insofern  die  Familie
mit  den  Kindern  sich  auf  die  von  ihnen  bezahlten  Sitzplätze  beschränkt.  Diese  Vergünstigung
  kann  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beiwagen  aber  nur  insoweit  zugestanden
  werden,  als  auf  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.
        <pb n="267" />
        263

§.  72.
Erstattung  von  Personengeld.

I.  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  stets  statt,  wenn  die
Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit  ohne  dessen
Verschulden  nicht  erfüllen  kann.  Die  Erstattung  von  Personengeld  soll  auch  dann  zulässig
sein,  wenn  der  Reisende  an  der  Benützung  der  Post  aus  irgend  einem  anderen  Grunde
verhindert  ist  und  die  Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange
der  Post  beantragt.

ll.  Die  Erstattung  erfolgt,  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Bescheinigung,
  mit  demjenigen  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden  für  die
mit  der  Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.

S.  73.
Verbindlichkeit  der  Reisenden  in  Betreff  der  Abreise.

Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu  bestimmten  Stellen
den  Wagen  besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im  Fahrschein  bezeichneten  Abgangszeit
  sich  zur  Abreise  bereit  halten,  auch  den  Fahrschein  zu  ihrem  Ausweis  bei  sich  führen,
widrigenfalls  sie  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn  ihre  Ausschließung  von  der  Mitoder
  Weiterreise  erfolgt  und  sie  des  bezahlten  Personengeldes  verlustig  gehen.  Haben
solche  Personen  Reisegepäck  auf  der  Post,  so  wird  dasselbe  bis  zu  der  Postanstalt,  auf
welche  der  Fahrschein  lautet,  befördert  und  bis  zum  Eingange  der  weiteren  Bestimmung
seitens  der  zurückgebliebenen  Personen  aufbewahrt.

S.  74.
Plätze  der  Reisenden.

I.  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergibt  sich  aus  den  Nummern  über
den  Sitzplätzen.  #

I.  Bezüglich  der  Folge  der  Plätze  in  den  Beiwagen  gilt  als  Regel,  daß  zuerst  die
Eaplätze  des  Vorderraumes,  dann  die  Eckplätze  des  Haupt=  (Lang-)  raumes,  zuletzt  in
derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze  kommen,  sofern  nicht  für  einzelne  Wagengattungen
eine  andere  Reihenfolge  festgesetzt.  ist.
        <pb n="268" />
        264

III.  Gehen  unterwegs  Reisende  ab,  so  rücken  die  nach  ihnen  folgenden  Personen
im  Hauptwagen  und  in  den  Beiwagen  um  so  viel  Nummern  vor,  als  Plätze  frei  werden.

a.  Bei  dem  Zugange  auf  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt.

IV.  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hinzutretenden  Personen  stehen
den  vom  Kurse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  der
Plätze  nach.

b.  Bei  dem  Uebergange  auf  einen  anderen  Kurs.

V.  Reisende,  welche  von  einem  Kurse  auf  einen  anderen  übergehen,  stehen  den  für

den  letzteren  Kurs  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.
c.  Bei  Reisen  nach  Zwischenorten.

VI.  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen  Orte
benützen  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen
kann,  allen  bis  zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze
in  dem  Beiwagen  einnehmen.

4d.  Bei  Reisen  von  Haltestellen  aus.

VII.  Reisende,  welche  von  den  Postillonen  unterwegs  an  Haltestellen  aufgenommen
worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  den  nächsten  Postort  hinaus  den  bei  diesem
zutretenden  und  bereits  vor  ihnen  angenommenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.

VIII.  Ueber  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  den  Reisenden  wegen  der  von  ihnen
einzunehmenden  Plätze  entscheidet  der  abfertigende  Beamte,  und  wenn  die  Reisenden  sich
nicht  bei  dessen  Entscheidung  beruhigen,  der  Vorsteher  der  Postanstalt.  Der  getroffenen
Entscheidung  haben  sich  die  Reisenden,  vorbehältlich  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

8.  75.
Reisegepäck.

I.  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbeschränkt  gestattet,
  als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet  sind
(vergl.  §§.  1,  2,  11  und  12).

II.  Kleine  Gegenstände,  welche  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  im  Personen-=raume
  untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Aussicht  bei  sich
führen.
        <pb n="269" />
        265

III.  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.
Die  Uebergabe  desselben  von  den  Reisenden  an  Postillone  ist  an  Orten,  an  welchen  sich
Postanstalten  befinden,  unzulässig.  Das  Reisegepäck  muß,  wenn  dafür  ein  bestimmter
Werth  angegeben  wird,  den  für  andere  mit  der  Post  zu  versendende  Werthgegenstände
gegebenen  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,  versiegelt  und  bezeichnet  sein;  die  Bezeichnung
  muß,  außer  dem  Worte:  „Neisegepäck“,  den  Namen  des  Reisenden,  den  Ort,
bis  zu  welchem  die  Einschreibung  erfolgt,  und  die  Werthangabe  enthalten.  Bei  Reisegepäck
  ohne  Werthangabe  bedarf  es  einer  Bezeichnung  nicht.

IV.  Das  Reisegepäck,  soweit  dasselbe  nicht  aus  kleinen  Reisebedürfnissen  besteht,
muß  spätestens  15  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  Post,  unter  Vorzeigung  des  Fahrscheins,
bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,  so  hat  der
Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn  durch  dessen
Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  wird.  Soweit  Reisende
von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzuge  auf  die  Post  unmittelbar
übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  so  lange  es  überhaupt  noch  möglich  ist,
den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  ohne  Versäumniß  anzunehmen.

V.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung  (Gepäckschein).
  Der  Reisende  hat  den  Gepäckschein  aufzubewahren.  Die  Auslieferung  des
Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

VI.  Bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsorte  hat  der  Reisende  sein  Gepäck  in  der
Regel  sogleich  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  in  Empfang  zu  nehmen.  Will  der
Reisende  aber  sein  Gepäck  erst  später  abholen,  was  alsdann  innerhalb  der  gewöhnlichen
Dienststunden  zu  geschehen  hat,  so  wird  dasselbe  inzwischen  von  der  Postanstalt  in  Verwahrung
  genommen.  Lagergeld  kommt  hiefür  nicht  zur  Erhebung.

S.  76.
Freigewicht,  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr.

I.  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freigewicht
von  15  Kilogramm  bewilligt.  Wo  auf  einzelnen  Posten  ein  höheres  Freigewicht  auf
Reisegepäck  zugestanden  ist,  behält  es  bei  den  desfallsigen  besonderen  Bestimmungen  sein
Bewenden.
        <pb n="270" />
        266

II.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto
zu  entrichten;  dasselbe  beträgt,  ohne  Unterschied  der  Entfernung,  für  jedes  Kilogramm
oder  den  überschießenden  Theil  eines  Kilogramms  5  Pf.,  mindestens  jedoch  10  Pf.

III.  Ist  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr  für
jedes  Stück  selbständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  für  je  300  Mark  oder  einen
Theil  von  300  Mark  5  Pf.,  mindestens  jedoch  für  Werthbeträge  bis  zu  100  Mark
—...  5  Pf.,  über  100  Mark  —.  10  Pf.

IV.  Ist  das  Gepäck  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein
genommen  haben,  zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfrachtportos  das  Freigewicht
  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann  von  dem
Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu  einer  und
derselben  Familie  oder  zu  einem  und  demselben  Hausstande  gehören.

V.  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach
denselben  Grundsätzen,  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

S.  77.
Verfügung  des  Reisenden  über  das  Reisegepäck  unterwegs.

I.  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck
nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  an  welchen  sich  eine  Postanstalt  befindet,  und
gegen  Rückgabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.

II.  Reisende  nach  Haltestellen  müssen  ihr  Neisegepäck  bei  der  rückliegenden  Postanstalt
in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr  leistet.

S.  78.
Wartezimmer  der  Postanstalten.

I.  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Der
Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:
1)  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,
2)  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder  Station,
3)  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und
4)  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden,
        <pb n="271" />
        267

U.  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten,  oder  welche  die  Ankunft  der
Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise
und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

8.  79.
Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten.

I.  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.

II.  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur  Aufrechthaltung
  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den
Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  zu  fügen.

III.  Das  Nauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raume
Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung
  zum  Nauchen  gegeben  haben.

IV.  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der
Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  verletzen,
können  —  vorbehältlich  der  Bestrafung  nach  den  Landesgesetzen  —  von  der  Postanstalt,
unterwegs  von  dem  Postillon,  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus
dem  Postwagen  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung  unterwegs,  so  haben  solche
Reisende  ihr  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt  abzuholen.  Sie  gehen  des  gezahlten
Personengeldes  und  des  etwaigen  Ueberfrachtportos  verlustig.

Abschnitt  IV.
Extrapostbeförderung.
S.  80.

Allgemeine  Bestimmungen.

I.  Die  Stellung  von  Extrapostpferden  kann  nur  auf  denjenigen  Straßen  verlangt
werden,  auf  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,  Reisende  mit  Extrapostpferden
  zu  befördern.  In  dem  bei  jeder  Posthalterei  (Station)  befindlichen,  bezw.  an
dem  Schalter  einer  jeden  Postanstalt  mit  Posthalterei  (Poststall)  angeschlagenen  Extrabosttarif
  sind  diejenigen  Orte,  von  wo  aus  und  wohin  der  betreffende  Posthalter  Extra-
        <pb n="272" />
        268
postfahrten  zu  leisten  verpflichtet  ist,  die  Entfernungen  nach  diesen  Orten  und  die  hienach
für  jede  Station  zu  zahlenden  Beträge  an  Postgeld  und  Nebenkosten  angegeben.  Die
Posthalterei  hat  dem  Reisenden  auf  Verlangen  den  Extraposttarif  vorzulegen.  Die  Ueberführung
  nach  anderen  als  den  in  diesem  Tarif  aufgeführten  Orten  und  die  Verständigung
  über  den  Fahrtlohn  hiefür  bleibt  dem  freien  Willen  des  Posthalters  überlassen.

II.  Die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Stellung  von  Extrapostpferden  erstreckt  sich
nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit  ihrem  Gepäck.

III.  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  welchen  die  Beförderung  von
Gegenständen  die  Hauptsache  ist,  Extrapostpferde  gestellt  werden,  sofern  die  Gegenstände
von  einer  Person  begleitet  und  beaufsichtigt  werden  und  ihre  Beförderung  überhaupt  ohne
Gefahr  und  Nachtheil  bewerkstelligt  werden  kann.

IV.  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden
der  Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.

§.  81.
Zahlungssätze.
a.  Für  die  Pferde.
I.  An  Pferdegeld  ist:

für  jedes  Extrapostpferd  der  jeweils  für  das  Kilometer  festgesetzte  und  bekanntgemachte

  Betrag  zu  zahlen.
Ein  bei  Berechnung  der  Vergütung  für  die  ganze  Strecke  sich  ergebender  Bruchtheil  einer
Mark  ist  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

b.  Wagengeld.

II.  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens  oder  Schlittens
für  das  Kilometer  10  Pf.

III.  Größere,  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  sind  die  Posthalter
nicht  verpflichtet.

IV.  Die  Befugniß,  Posthaltereiwagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu
benützen,  wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen
  mit  dem  Posthalter  erlangen,  welcher  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden
läßt,  und  dessen  Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung  des  ledigen  Wagens
auf  seine  Kosten  zu  bewirken.
        <pb n="273" />
        269

c.  Bestellgebühr.

V.  Das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapostwagen  auf  jeder  Station  25  Pf.
Auf  anderen  Punkten,  als  den  wirklichen  Stationen,  findet  die  Erhebung  der  Bestellgebühr
  nicht  statt.

4.  Schmiergeld.

VI.  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  der  nicht  von  der  Post  gestellt  ist,  sind
25  Pf.  zu  zahlen.

e.  Beleuchtungskosten.

Vl.  Auf  Verlangen  der  Reisenden  sind  die  Posthalter  verpflichtet,  die  Wagen  zu
beleuchten.  Für  die  Beleuchtung  mit  2  Laternen  werden  20  Pf.  für  jede  Stunde  der
vorschriftsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine
halbe  Stunde  gerechnet.  Die  Beleuchtungskosten  müssen  stationsweise  da,  wo  die  Beleuchtung
  verlangt  wird,  von  den  Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  andern  Gebühren
berichtigt  werden.

I.  Wege=  r.  Abgaben  (Brücken=  und  Pflastergeld).
VllI.  Die  Wege=  rc.  Abgaben  werden  nach  den  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten
Tarifen  erhoben.
g.  Postillonstrinkgeld.
IX.  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden
Postillon  für  das  Kilometer  10  Pf.

h.  Rückbenützungseiner  Ertrapost.

X.  Extrapostreisende,  die  sich  am  Bestimmungsorte  ihrer  Reise  nicht  über  sechs  Stunden
aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benützten  Pferden  beziehungsweise
Wagen  einer  Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen  und  sich  vor
der  Abfahrt  darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt  nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen
unter  a,  b,  c  und  9  sich  ergebenden  Beträge,  mindestens  jedoch  für  die  ganze  Fahrt  die
Kosten  für  eine  Hinbeförderung  von  15  Kilometern  zu  entrichten.  Eine  Entschädigung
für  das  sechsstündige  Stilllager  des  Gespanus  und  des  Postillons  ist  nicht  zu  zahlen.
Zwischen  der  Ankunft  und  dem  Antritt  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine  Ruhezeit
        <pb n="274" />
        270
mindestens  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.  Will  der
Reisende  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße  nehmen,  als  auf  der  Hinfahrt,  so  wird
die  ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche  vorstehende  Bestimmungen
nicht  Anwendung  finden.

i.  Vorausbestellung  von  Extrapostpferden.

XI.  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapostpferde  vorausbestellen.  Die  Wirkung
der  Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  Reisende  auch  bei
unterbliebener  Benützung  der  Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  verbunden  ist.  In
dem  Laufzettel  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  der  Pferde  und  der
Reiseweg  mit  Benennung  der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt  werden,  ob  die  Reise
im  eigenen  Wagen  erfolgt,  oder  ob  ein  Stationswagen  verlangt  wird,  sowie  ob  und  mit
welchen  Unterbrechungen  die  Reise  stattfinden  soll.  Die  Abfassung  solcher  Laufzettel  ist
Sache  des  Reisenden.  Die  Postverwaltung  hält  sich  an  denjenigen,  welcher  den  Laufzettel
  unterschrieben  hat.  Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst  nicht  hinlänglich
  bekannt,  so  muß  er  seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  Beförderung
eines  Laufzettels  mit  den  Posten  zur  Vorausbestellung  von  Extrapostpferden  ist  eine
Gebühr  nicht  zu  entrichten.

k.  Wartegeld.

Xll.  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger
als  eine  halbe  Stunde  aufhalten  will,  ist  verpflichtet,  hievon  der  Postanstalt  vor  der  Abfahrt
  Nachricht  zu  geben.  Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,  so  ist  von  der  fünften
Viertelstunde  an  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  für  Pferd  und  Stunde  zu  entrichten.  Ein
längerer  Aufenthalt  als  24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

XIII.  Für  vorausbestellte  Pferde  ist,  wenn  von  denselben  nicht  zu  der  Zeit  Gebrauch
gemacht  wird,  für  welche  die  Bestellung  erfolgt  ist,  für  Pferd  und  Stunde  ein  Wartegeld
  von  25  Pf.  auf  die  Zeit  des  vergeblichen  Wartens

a.  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an
gerechnet,
b.  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an  gerechnet,
zu  entrichten.
        <pb n="275" />
        271

I.  Abbestellung  von  Extraposten.

XIV.  Benützt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,
so  hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,
wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt  waren,  den  Betrag
  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  fünf  Kilometer,
sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

m.  Entgegensendung  von  Extrapostpferden  und  Wagen.

XV.  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
Stationen  auf  vorhergegangene  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesandt
und  möglichst  auf  der  Hälfte  des  Weges,  insofern  dort  ein  Unterkommen  zu  finden  ist,
aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit  den  Posten  ist  eine
Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu  welcher  die
Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der  Reisende
später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  bestimmungsmäßige  Wartegeld
zu  bezahlen.

XVI.  Für  entgegengesandte  Extraposten  wird  erhoben:

1)  Das  bestimmungsmäßige  Extrapost-,  Wagen-  und  Trinkgeld,
a.  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15  Kilometer
oder  mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b.  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15
Kilometer,
2)  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte
  der  Extrapost  zu  berechnen  ist.
Fir  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  mit  denselben  die  Fahrt
nach  derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung
gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt  nach  irgend  einem  anderen  Orte,  gleichviel,  ob  auf  einer
Poststraße  oder  außerhalb  derselben,  so  müssen  entrichtet  werden:
1)  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum
Orte  der  Abfahrt  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen=  und
Trinkgeldes  nach  der  wirklichen  Entfernung,
        <pb n="276" />
        272

2)  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  bestimmungsmäßigen
Gebühren,

3)  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin
die  Extrapost  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde
gehören,  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost-,  Wagen=  und  Trinkgeldes
  für  denjenigen  Theil  des  Rückweges,  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung
  abgerechnet  wird,  auf  welcher  die  Extrapost-Beförderung  stattgefunden
  hat.

n.  Extraposten  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern.

XVII.  Für  Extraposten  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren
für  eine  Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

o.  Extraposten,  welche  über  eine  Station  hinaus  benützt  werden.

XVIII.  Wenn  die  Reise  an  einem  Ort  endigt,  welcher  nicht  über  10  Kilometer  über
die  letzte  Station  hinaus  oder  seitwärts  derselben  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,
auf  der  letzten  Poststation  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der  vorletzten
Station  die  Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen
Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  gegeben  werden.

XIX.  Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  oder  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkte  ab
und  über  eine  Station  hinaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsorte  entfernt
liegt,  so  kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel  ebenfalls  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen
  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,
hinausgefahren  werden.

p.  Ausnahmsweise  Anwendung  anderer  als  der  oben  angegebenen
Zahlungssätze.

XX.  Auf  denjenigen  Stationen,  wo  der  Posthalter  auf  Grund  besonderer  Bestimmungen
  für  die  Beförderung  von  Extraposten  höhere  als  die  oben  angegebenen  Vergütungssätze
  beanspruchen  kann,  sind  die  durch  dieselben  festgesetzten  Vergütungssätze  bei  der
Berechnung  und  Erhebung  des  Extrapostgeldes  zur  Anwendung  zu  bringen.
        <pb n="277" />
        273

§.  82.
Zahlung  und  Quittung.

I.  Die  Gebühren  für  die  Extrapostreisen  müssen,  mit  Ausschluß  des  Trinkgeldes,
welches  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon  gezahlt  zu  werden  braucht,  in  der
Regel  stationsweise  vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.

II.  Jedem  Reisenden  muß  über  die  gezahlten  Extrapostgelder  und  Nebenkosten  unaufgefordert
  eine  Quittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß  sich  auf  Erfordern  über
die  geschehene  Bezahlung  der  Extrapostgelder  und  Nebenkosten  durch  Vorzeigung  der
OQuittung  ausweisen  und  hat  solche  daher  zur  Vermeidung  von  Weitläufigkeiten  bis  zu
dem  Orte  bei  sich  zu  führen,  bis  wohin  die  Kosten  bezahlt  sind.  Unterläßt  er  solches,
so  hat  er  unter  Umständen  zu  gewärtigen,  daß  in  zweifelhaften  Fällen  seine  Beförderung
bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des  eingezahlten  Betrages  unterbrochen  oder  die  nochmalige
  Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

S.  83.
Bespannung.

I.  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen,
sowie  nach  dem  Umfange  und  dem  Gewicht  der  Ladung.

II.  Findet  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte  Anzahl  Pferde  für  eine
vorschriftsmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,  so  ist  solches  zunächst  dem  Reisenden
vorzustellen.  Kommt  keine  Vereinigung  zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt
  die  Entscheidung  zu  und  bei  dieser  behält  es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden
als  auch  dem  Posthalter  zustehenden  Rechtes  der  Beschwerdeführung  bei  der  Generaldirektion
  der  Posten  und  Telegraphen,  sein  Bewenden.

III.  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

8.  84.
Abfertigung.
a.  Bei  vorausbestellten  Extraposten.

I.  Sind  die  Pferde  und  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt  bereit
gehalten  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.
        <pb n="278" />
        274

II.  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft
aufgeschirrt  stehen.

III.  Die  Abfertigung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten  will,  bei
vorausbestellten  Extraposten  innerhalb  10  Minuten  erfolgen.  Wird  ein  Stationswagen
verwendet,  so  tritt  diesen  Fristen  noch  so  viel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen
Aufpackung  und  Befestigung  des  Reisegepäcks  erforderlich  ist.

b.  Bei  nicht  vorausbestellten  Extraposten.

IV.  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,
wenn  der  Reisende  einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde,  und  wenn
ein  Stationswagen  gestellt  werden  muß,  innerhalb  einer  halben  Stunde  weiterbefördert
werden.

V.  Auf  Stationen,  bei  welchen  selten  Extraposten  vorkommen,  und  wo  zu  deren
Beförderung  Postpferde  nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen  die  Reisenden
sich  denjenigen  Aufenthalt  gefallen  lassen,  welcher  zur  Beschaffung  der  Pferde  nothwendig
  ist.

g.  85.
Beförderungszeit.

I.  Die  Beförderung  muß  innerhalb  der  Fristen,  welche  durch  die  Generaldirektion
der  Posten  und  Telegraphen  für  die  Beförderung  der  Extraposten  allgemein  vorgeschrieben
sind,  erfolgen.  Die  Beförderungsfristen  sind  in  den  Extraposttarifen  angegeben.

a.  Beförderungszeit  bei  nicht  vorschriftsmäßiger  Bespannung.

II.  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  der
Reisende  durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  befördert  wird,  als  nach  dem  Umfange
der  Ladung,  sowie  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  erforderlich
  waren,  so  kann  derselbe  auf  das  Einhalten  der  vorschriftsmäßigen  Beförderungszeit
keinen  Anspruch  machen.

b.  Anhalten  unterwegs.

III.  Beträgt  der  zurückzulegende  Weg  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der  Postillon
ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung  ist
        <pb n="279" />
        275

ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal  anzuhalten,  jedoch  darf  dies  nicht
über  eine  Viertelstunde  dauern.  Dieser  Aufenthalt  ist  bei  Feststellung  der  Beförderungsfrist
  berücksichtigt  worden,  und  es  muß  daher  einschließlich  desselben  die  vorgeschriebene
Beförderungszeit  eingehalten  werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der  Postillon  die
Pferde  nicht  ohne  Aussicht  lassen.
S.  86.
Postillone.
a.  Dienstkleidung.

I.  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  dem
Posthorn  versehen  sein.

b.  Sitz  des  Postillons.

II.  Bei  zweispännigem  Fuhrwerk  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.
Ist  daselbst  kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.
Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk  und  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden
besetzt  ist,  der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  kurzen  Stationen
eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel
fahren  muß.  Bei  drei=  und  vierspännigem  Fuhrwerk  muß  der  Postillon  vom  Sattel
fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  gestattet.  Bei  einer  Bespannung
  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren
werden,  insofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.

c.  Wechseln  mit  den  Pferden.

III.  Das  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  darf  gar  nicht,  bei
sich  begegnenden  Extraposten  aber  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  beiderseitigen
Reisenden  geschehen.  Der  durch  das  Wechseln  entstehende  Aufenthalt  muß  bei  der  Fahrt
wieder  eingeholt  werden.  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige  Postillon,  welcher  den  Reisenden
auf  die  Station  bringt.

d.  Vorfahren  bei  der  Posthalterei  oder  bei  einem  Gasthause.

IV.  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  ob  bei  der  Ankunft  auf  der  Station,  bei  der
Posthalterei  oder  bei  einem  Gasthause  oder  bei  einem  Privathause  vorgefahren  werden
soll.  Wird  nicht  bei  der  Posthalterei  vorgefahren,  so  muß  der  Postillon,  wenn  der
Reisende  es  verlangt,  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.
        <pb n="280" />
        276

e.  Führung  der  Pferde.
V.  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende  oder
dessen  Leute  an  dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat  der  Postillon  die  Befugniß,
sogleich  auszuspannen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Reisende  die  Pferde  durch  Schläge  antreiben

  sollte.
8.  87.

Beschwerden.
Sofern  der  Extrapost-Reisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  ist  er  berechtigt,  dieselbe

in  den  Begleitzettel  einzutragen.
8.  88.

Schlußbestimmung.

Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  Juli  1892  in  Kraft.  Alle  mit  derselben  in  Widerspruch
  stehenden  älteren  Bestimmungen,  insbesondere  die  Verfügung  vom  14.  März  1881,
betreffend  die  Ausgabe  einer  neuen  inländischen  Postordnung  (Reg.  Blatt  von  1881
S.  21  bis  93),  sowie  die  Abänderungen  der  letzteren  vom

6./10.  Juli  1882  Reg.  Blatt  von  1882  S.  219—220,
3.  April  1883  „  „,  1883  „  16—29,
11.  Februar  1884  „  „  1884  „  29,
27.  Januar  1886  „  „  1886  „  7,
.  April  1886  „  „  1886  „  103—1s10,

5

18.  Juli  1888  „  „,  1888  „  307—308,
27.  Dezember  1888  b  „  1888  „  465—466,
23.  April  19889  „  „1889,  167,

29.  Mai  1889  „  „  1889  „  185—188,
23.  Mai  1890  „  „  1890  „  102—103,

29.  Mai  1890  „  „  1890  „  103,

26.  Juni  1890  „  „  1890  „  146—148,

27.  Dezember  1890  „  „  1890  „  316—319,

28.  März  1891  „  „,  1891  „  45—46
werden  gleichzeitig  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Stuttgart,  den  27.  Juni  1892.
Mittnacht.
        <pb n="281" />
        277

 

 

 

Inhaltsverzeichniß.
M  I.  Postsendungen.  Selte  R  Seite
1  Allgemeine  eschaffenheit  der  t  Postsendungen  197  31  An  Postanstalten  zum  Vertheilen  gerichtete
2  Meistgewicht  .  198  Sendungen  230
3  Außenseite  198  32  Behandlung  *  becasene
4  Begleitadresse  zu  Packeten  .  .  198  Sendungen  .  .  231
5  Mehrere  Packete  zu  einer  keeich  199  33  Ort  der  Einlieferung.  231
6  Aufsschrift  .......  199  34  Zeit  der  Einlieferung.  232
7  Werthangabe.  200  35  Frankirungsvermerk  235
8  Verpackung  .  201  36  Einlieferungsschein.  .  235
9  Verschluß...  ..  .  ...  201  37  Rückschin  236
10  Besondere  Anforderungen  bezüglich  der  38  Leitung  der  Postsendungen  236
Werthsendungen.  .  202  39  Zurückziehung  von  Postsendungen  und  #b-„
11  Von  der  esbebenn  ausgeschlossene  änderung  von  Ausschriften  durch  den  Absender  236
Gegenständie  203  40  Aushändigung  von  Postsendungen  an  die
12  Zur  Postbefärderung  bann  üre  Empfänger  an  Unterwegsorten  237
Gegenstände  204  41  Herstellung  des  Verschlusses  und  Eröffnung
13  Dringende  ahe  ......  205  der  Sendungen  durch  die  Vostbeamten  ..  287
14  Briefe  206  42  Bestellung  .  .  ..  .  238
15  Postkarten.  206  43  Zeit  der  Bestellung  .  240
16  Drucksachen  ·  207  44  An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß  .  240
17  Zur  Beförderung  gegen  bie  Druchacheniar-  45  Bestellung  der  Schreiben  mit  Sechebinoer
bedingt  zugelassene  Schriftstücke  .  211  urkunde  243
18  Waarenproooen  212  46  Berechtigung  bes  Empfaͤngers  zur  Abholung
19  Einschreibsendungen  ’  213  der  Briefe  u.  .  55.  244
20  Postanweisungen  .  .  214  47  Nachsendung  der  Postsendungen  245
21  Telegraphische  Postanweisungen  215  48  Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen
22  Postnachnahmesendungen.  .  .  216  am  Bestimmungsorte  246
23  Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbe-  49  Behandlung  unbestellbarer  r—'ie
trägen  und  zur  Einholung  von  Wechsel-  am  Aufgabeorte  ......  248
accepten  218  50  Pos  Laufzettel
24  Postaufträge  zu  Vücherpostfendungen  222  und  Nachfrageschreiben)  .  .250
25DurchEilbotenziibestellendeSendungen.223  51  Verkauf  von  Postwerthzeichen  .  ..  250
26  Bahnhofsbriefe  .226  52  Verkauf  von  Formularen  zu  Postanweisungen,
27  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  227  Postaufträgen,  Post-Zustellungsurkunden,

28  Packetporto  227  Post-  Packetadresse#  umd  Packetausschriften.  251
29  Porto  und  Versicherungsgebühr  z  Sen-  53  dder  sonst.  Gebühren  251
dungen  mit  Werthangabe  229  54  Nachforderung  und  Küsssktahun  von  Post-30
  Portopflichtige  Dienstsachen  230  gebüheen  253
        <pb n="282" />
        des

Nr.
Paragr.

55

57

59

6

62

2D

2
S

II.  Zeitungsvertrieb.

Allgemeine  Bestimmungen
Zeitungsgebühr
Zeitungsbestellgeld.  .
Gebühren  für  die  Ueberweisung  von  zeitungen,
  die  Nachsendung  bisher  unmittelbar
beim  Verleger  bestellter  Zeitungen  und  fur
Tauschexemplrer
Nachlieferung  von  Zeitungen
Zusendung  der  Zeitungen  unter  besonderem
Umschlag.
Beförderung  von  Bellagen,  regelmäßigen
Nebenblättern,  Prämien  und  Gratisbeilagen
  zu  den  durch  die  Post  vertriebenen
Zeitungen  .
Rückerstattung  von  Zeitungsgeldern  .
Anmeldung  der  Zeitungen  zum  Postvertrieb
Ablieferung  der  Zeitungen  vom  Verleger
an  die  Postanstalt  ·.
Veränderungen  der  Bezugsbediugungen.
Abrechnung  mit  dem  Verleger

278

*

255

.  265

257
257

257
257
258

III.  Personenbefärderung  mittels  der  Pesten.

2

Meldung  zur  Reise

258

Personen,  welche  von  der  *  mit  der  T
.  2

ausgeschlossen  sind.

 

Nr.  des
Paragr.

70
71
72
73

74
75
76

7

—

78
79

82
83

85
86

GSeite
Fahrschien  260
Fahrschein  für  die  Hin  und  Rücfahrt.  .  261
Grundsätze  der  Personengelderhebung  .  361
Erstattung  von  Personengele  263

Verbindlichkeit  der  Neisenden  in  Betref  ber

Abreise  .  263
Plätze  der  Reisenden  263
Reisegepäck  264
Freigewicht,  leberfrachtporto  und  Versicherungsgebührn

  65
Verfügung  des  Reisenden  über  das  i

gepäck  unterwegs  .  266
Wartezimmer  der  Posianstalien  266
Verhalten  der  Reisenden  auf  den  Posten  267

IV.  Extrapestbeförderung.

Allgemeine  Bestimmungen  .  267
Zahlungssätze  ....  268
Zahlung  und  Quittung  ....  273
Bespannung  ....·  273
Abfertigung..  ..  ...  273
Beförderungszet  274
Postilleen  275
Beschwerddden  276
Schlußbestimmuas  276

————

 

 

Gedrudt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="283" />
        279

N  14.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  15.  Juli  1892.
Inhalt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten
  höheren  Lehranstalten.  Vom  15.  Juni  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  den  Christlichen  Verein  junger  Männer  in  Stuttgart.  Vom
23.  Juni  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter
  der  Kommunalverbände.  Vom  5.  Juli  1892.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend
  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  21.  Juni  1892.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen
Boden=  und  Industrieerzeugnisse.  Vom  4.  Juli  1892.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend
96  aise  tragsmhiger  Zollsätze  der  Nummer  9  des  deutschen  Zolltarifs  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.

om  8.  Juli  .

 

 

Bekauntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zengnissen  über  die  wissenschaftlicht
tefähigung  für  den  rinjährig-freiwilligen  Militärdieust  berechtigten  höheren  Lehranstalten.
Vom  15.  Juni  1892.

Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  in  dem  Anhang  zu  Nr.  22  des  Centralblatts
  für  das  Deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1892,  betreffend
das  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  höheren  Lehranstalten
zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  15.  Juni  1892.

Schmid.  Schott  v.  Schottenstein.
        <pb n="284" />
        280

Gesammtverzeichniß

derjenigen  Lehranstalten,  welche  gemäß  8.  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigt  sind.

Bemerstungen:

1.  Gymnasien  und  Progymnasien  an  Orten,  an  welchen  sich  keine  der  zur  Ertheilung  wissenschaftlicher
  Befähigungszeugnisse  berechtigten  Anstalten  unter  A.  b,  B.  b  und  c  oder  C.  a  (Real-Gymnasium,
  Realschule,  Real-Progymnasium  oder  höhere  Bürgerschule)  mit  obligatorischem  Unterricht
im  Latein  befindet,  sind  befugt,  Besähigungszeugnisse  auch  ihren  von  dem  Unterricht  im  Griechischen
  disepensirten  Schülern  auszustellen,  insofern  letztere  an  dem  für  jenen  Unterricht  eingeführten
Ersatzunterricht  regelmößig  theilgenommen  und  nach  mindestens  einjährigem  Besuche  der  Sekunda
auf  Grund  besonderer  Prüfung  ein  Zeugniß  über  genügende  Aneignung  des  entsprechenden  Lehrpensums
  erhalten  haben.

Diese  Anstalten  sind  mit  einem  bezeichnet.

2.  Die  mit  einem  f  bezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

A.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Befähigung  geunügt.

a.  Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.  Aschersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Aachen:
  Kaiser-Karls-Gymnasium,  Gymnasium),

Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,  Attendorn,
Allenstein,  Aurich,
Altona,  Barmen,
Anklam,  —  Bartenstein,
Arusberg,  Bedburg:  Nitter-Akademie,
        <pb n="285" />
        Belgard,

Berlin:  Askanisches  Gymnasium,
Französisches  Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Friedrich-Werder'sches  Gymnasium,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Humboldts-Gymnasium,
Joachimsthal'sches  Gymnasium,
Gymnasium  zum  grauen  Kloster,
Köllnisches  Gymnasium,
Königstädtisches  Gymnasium,
Leibnitz--Gymnasium,
Lessing-Gymnasium,
Luisen-Gymnastum,
Luisenstädtisches  Gymnasium,
Sophien-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Beuthen  i.  O.-Schles.,

Bielefeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Bochum,

Bonn,

Brandenburg:  Gymnaslum,

Nilter-Akademie,

Braunsberg,

Breslau:  Elisabeth-Gymnasium,
Friedrichs-Gymnasium,
Johannes-Gymnasium,
König-Wilhelms-Gymnasium,
Magdalenen-Gymnasium,
Matthias-Gymnasium,

Brieg,

Brilon,

Bromberg,

Bunzlau,

Burg  (Provinz  Sachsen),

Burgsteinfurt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



 

Cassel:  Friedrichs-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,
Celle,
Charlottenburg,
Clausthal,

Cleve,

Coblenz,

Cöln:  Gymnasium  an  der  Apostelkirche,
Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,
Gymnasium  an  Marzellen,

Coesfeld,

Cöslin,

Colberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Conitz,

Culm,

Danzig:  Königliches  Gymnasium,
Städtisches  Gymnasium,
*Demmin,
Deutsch-Krone,
Dillenburg,
Dortmund,
Dramburg,
Düren,
Dusseldorf:  Königliches  Gymnastum,
Städtisches  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnafium),
Duisburg,
Eberswalde,
Eisleben,
Elberfeld,
Elbing,
Emden,
Emmerich,
Erfurt,
Essen,
Flensburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),
        <pb n="286" />
        Frankfurt  a.  Main:  Kaiser-Friedrichs=  Gymnastlum,


Städtisches  Gymnasium,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),
  «

Freienwalde  a.  d.  Oder,

Friedeberg  i.  d.  Neumark,

Fürstenwalde,

Fulda,

Garz  a.  d.  Oder,

Glatz,

Gleiwitz,

Glogau:  Evangelisches  Gymnasium,

Katholisches  Gymnasium,

Glückstadt,

Gnesen,

Görlitz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Göttingen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Goslar:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Graudenz,

Greifenberg  i.  Pomm.,

Greifswald:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Groß-Strehlitz,

Guben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Gütersloh,

Gumbinnen,

Hadamar,

Hadersleben:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Hagen:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Halberstadt,

282

 

Halle  a.  d.  Saale:  Lateinische  Schule,
Städtisches  Gymnasium,
Hameln:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

*Hamm,
Hanau,
Hannover:  Lyzeum  I.,
Lyzeum  II.,
Kaiser-Wilhelms-Gymnasium,
Heiligenstadt,
*  Herford,
Hersfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),

Hildesheim:  Gymnasium  Andreanum,
Gymnasium  Josephinum  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
Hirschberg,
Höxter,
Hohenstein,
*Husum,
Jauer,
Ilfeld:  Klosterschule,
Inowrazlaw,
Insterburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Kattowitz,
Kempen  (Rheinprovinz),
Kiel,
Königsberg  i.  d.  Neumark,  ·
Königsbetgi.cstpnAltstädtischesGynmqsium,
Friedrichs-Kollegium,
Kneiphöfisches  Gymnasium,

Wilhelms-Gymnasium,
Königshütte,
Kottbus:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progoymnasium),

Krefeld,

Kreuzburg,
        <pb n="287" />
        Kreuznach,

Krotoschin,

Küstrin,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Gymnasium),

Lauban,

Leer:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Leobschütz,

Liegnitz:  Ritter-Akademie,
Städtisches  Gymnasium,
Linden  bei  Hannover,

Lingen,

Lissa,

Luckau,

Lüneburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Lyck,

Magdeburg:  Pädagogium  des  Klosters  U.  L.

Frauen,

Dom  ·  Gymnasium,
König-Wilhelms-Gymnasium,

Marburg,

Marienburg  i.  Westpr.,

Marienwerder,

Meldorf,

Memel,

Meppen,

Merseburg:  Dom-Gymnasium,

Meseritz,

Minden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Moers,

Montabaur,

Mühlhausen  i.  Thür.:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

283

 

München--Gladbach:  Gymnasium  (verbunden  mit
Real-Progymnasium),

Münster  i.  Westf.,

Münstereifel,

Nakel,

Naumburg  a.  d.  Saale:  Dom-Gymnasium,

Neisse,

Neuhaldensleben,

Neu-Ruppin,

Neuß,

Neustadt  i.  O.--Schles.,

Neustadt  i.  Westpr.,

Reustettin,
Neuwied:  Gymnafium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Norden,

Nordhausen  a.  Harz,

Oels,

Ohlau,

Oppeln,

Osnabrück:  Carolinum,

Raths-Gymnasium,

Ostrowo,

Paderborn,

Patschkau,

Pforta:  Landesschule,

Pleß,

Plön,

Posen:  Friedrich-Wilhelms-Gymnasium,

Marien-Gymnasium,
Potsdam,
Prenzlau,

Pr.  Stargardt,
Putbus:  Pädagogium,
Port,,

Quedlinburg,
Rastenburg,

Ratibor,
        <pb n="288" />
        Ratzeburg,

Recklinghausen,

Rendsburg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),



Rheine,

Rinteln,

Rössel,

Rogasen,

Roßleben:  Klosterschule,

Saarbrücken,

Sagan,

Salzwedel.

Sangerhausen,

Schleswig:  Gymnafium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



Schleufingen,

Schneidemühl,

Schrimm,

Schwedt  a.  d.  Oder,

Schweidnitz,

Seehausen  i.  d.  Altmark,

Siegburg,

Sigmaringen,

*Soest,

Sorau,

Spandau,

Stade:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



Stargard  i.  Pomm.,

Siendal,

Stettin:  König-Wilhelms-Gymnasium,
Marienstifts-Gymnasium,
Stadt-Gymnasium,

Stolp:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),



Stralsund,

Strasburg  i.  Westpr.,

Strehlen,

284

 

Thorn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),


Tilsit,

Torgau,

Treptow  a.  d.  Rega,

Trier,

Verden,

Waldenburg,

Wandsbeck:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Warburg,

Warendorf,

Wehlau,

Weilburg,

Wernigerode,

Wesel:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnastum),


Wetlar,

Wiesbaden,

Wilhelmshaven,

Wittenberg,

Wittstock,

Wohlau,

Wongrowitz,

Zeita.

Züllichau:  Pädagogium.

II.  Königreich  Bayern.
(Sämmtliche  humanistische  Gymnasien  mit  neun
Jahreskursen.)
Amberg,
Ansbach,
Aschaffenburg,
Augsburg:  St.  Anna-Gymnasium,
Gymnasium  zu  St.  Stephan,
Bamberg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
        <pb n="289" />
        Bayreuth,

Burghausen,

Dillingen,

Eichstätt,

Erlangen,

Freifing,

Hof,

Kaiserslautern,

Kempten,

Landau,

Landshut,

Metten,

München:  Ludwigs-Gymnasium,
Luitpold-Gymnasium,
Maximilians-Gymnasium,
Wilhelms-Gymnasium,

Münnerstadt,

Neuburg  a.  d.  Donau,

Neustadt  a.  d.  Haardt,

Nürnberg:  Altes  Gymnasium,

#  Neues  Gymnasium,

Passau,

Regensburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Schweinfurt,

Speher.

Straubing,

Würzburg:  Altes  Gymnasium,
Neues  Gymnasium,

Zweibrücken.

III.  Königreich  Sachsen.

Bautzen,

Chemnitz,

Dresden:  Kreuzschule,
Vitzthum'sches  Gymnasium,
Wettiner  Gymnasium,
Dresden-Neustadt,

 

Freiberg,
Grimma:  Fürsten=  und  Landesschule,
Leipzig:  Gymnasium,

Nikolaischule,

Thomasschule,
Meißen:  Fürsten--  und  Landesschule,
Plauen  i.  Voigtlande,
Schneeberg:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen),



Wurzen,
Zittau,
Zwickau.

IV.  Königreich  Württemberg.

Blaubeuren:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
*Cannstatt,

Ehingen,

Ellwangen,

"Hall,

Heilbronn:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen),



Maulbronn:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Rabensburg,

Reutlingen,
*Rottweil,

Schönthal:  Evangelisch-theologisches  Seminar,
Stuttgart:  Eberhard-Ludwigs-Gymnasium,
Karls-Gymnasium,

*Tübingen,

Ulm,

Urach:  Evangelisch-theologisches  Seminar.

V.  Großberzogthum  Baden.
Baden:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen),
Bruchsal,

Freiburg,
Heidelberg,
Karlsruhe,
        <pb n="290" />
        Konstanz,

Lahr:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),


Lörrach:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Pro-Mannheim,

  ehmnasium),

Offenburg,

Pforzheim,

Rastatt,

Tauberbischofsheim,

Wertheim.

VI.  Großherzogthum  Hessen.

Bensheim,
Budingen,
Darmstadt:  Ludwig-Georgs-Gymnasium,
Neues  Gymnasium,
Gießen,
Laubach:  Gymnasium  (Fridericianum),
Mainz,
Worms:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule).

VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Doberan:  Gymnasium  Friderico-Francisceum,

Güstrow:  Domschule,

Parchim:  Friedrich-Franz-Gymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),

Rostock,

Schwerin:  Gymnasium  Fridericianum,

Waren,

Wismar:  Große  Stadtschule  (verbunden  mit  Realschule).


VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach.
Jena,
Weimar.

286

 

IX.  Großberzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Friedland,
*Neubrandenburg,
Neustrelitz.
X  Großherzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilun


#  heilung)
Jever:  Marien-Gymnasium,
Oldenburg,
Vechta.
XI.  Herzogthum  Braunschweig.
Blankenburg,
Braunschweig:  (Altes)  Gymnasium  Martino-Catharineum,

Neues  Gymnasium,
Helmstedt,
Holzminden,
Wolfenbüttel.

XII.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.

Hildburghausen:  Gymnasium  Georgianum,

Meiningen:  Bernhardinum.

XIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Altenburg:  Friedrichs-Gymnasium,

Eisenberg:  Christianeum.

XIV.  Herzogthum  Sachsen-Coburg

und  Gotha.

Coburg:  Gymnasium  Casimirianum,

Gotha:  Gymnasium  Ernestinum  (verbunden  mit
Realklassen).

XV.  Herzogthum  Anhalt.

Bernburg:  Karls--Gymnasium,

Cöthen:  Ludwigs-Gymnasium,

Dessau:  Friedrichs-Gymnasium,

Zerbst:  Gymnasium  Francisceum  verbunden  mit
Realklassen).
        <pb n="291" />
        287

XVI.  Färstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.

Arnstadt,

Sondershausen.
XVII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.


Rudolstadt:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realklassen).


XVIII.  Fürstenthum  Waldeck.
Corbach.

XIX.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung).


XX.  Fürstenthum  Reuß  jüngerer  Linie.
Gera,
'Schleiz.

XXI.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Gymnafium  Adolphinum  (verbunden
mit  Real-Progymnasium).

XXII.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Gymnasium  Leopoldinum  (verbunden
mit  Realklassen),

Lemgo.
XXIII.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.

Wbeck:  Catharineum  (verbunden  mit  Real-Gymnasium).


 

XXIV.  Freie  Hausestadt  Bremen.
Bremen,  «
Bremerhaven:  Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule
  [Real-Progymnasium)).

XXV.  Freie  und  Hanfestadt  Hamburg.

Hamburg:  Gelehrtenschule  des  Johanneums,
Wilhelm-Gymnasium.
XXVI.  Elsaß-Lothringen.
Altkirch,
Buchsweiler:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

Colmar:  Lzeum(verbundenmit  Neal-Abtheilung),
Diedenhofen,
*  Gebweiler,
Hagenau:  Gymnasium  (verbunden  mit  Real-Abtheilung),

Metz:  Ly#zeum,
Montigny  bei  Metz:  Bischöfliches  Gymnasium
(Knabenseminar),
*Mülhausen  i.  Els.,
Saarburg,
*  Saargemünd,
Schlettstadt,
Straßburg  i.  Els.:  „Lyzeum,
Bischöfliches  Gymnasium  bei
St.  Stephan,

Protestantisches  Gymnasium,
*Weißenburg,  r  ezm

*  Zabern.

b.  Real-Gymnasten.

I.  Königreich  Preußen.
Nachen,

Altona:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),



Ischersleben:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Barmen,
Berlin:  Andreas-Real-Gymnasium  (Andreasschule),

Dorotheenstädtisches  Real-Gymnasium,
Falk-Real-Gymnasium,
Friedrichs-Real-Gymnasium,
2
        <pb n="292" />
        Berlin:  Königliches  Real-Gymnasium,
Königstädtisches  Real-Gymnasium,
Luisenstädtisches  Real-Gymnasium,
Sophien-Real-Gymnafium,

Bielefeld:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Brandenburg,

Breslau:  Real-Gymnasium  zum  heiligen  Geist,

Real-Gymnasium  am  Zwinger,

Bromberg,

Burgsteinfurt:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Cassel,

Celle,

Charlottenburg,

Coblenz,

Cöln,

Colberg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Danzig:  Johannisschule,

Petrischule,
Dortmund,
Düsseldorf:  Real-Eymnasium  (verbunden  mit
Städtischem  Gymnasium),

Duisburg,

Elberfeld,

Elbing,

Erfurt,

Essen:  Neal-Gymnafium  (verbunden  mit  höherer
Bürgerschule),

Flensburg:  Real-Gymnasium  (berbunden  mit
Gymnasium),

Frankfurt  a.  Main:  Musterschule,

Wöhlerschule,

Frankfurt  a.  d.  Oder,

Fraustadt:  Real-  Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Görlitz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


288

 

Göltingen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),  ·

Goslar:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Groß-Lichterfelde:  Haupt-Kadettenanstalt,

Grünberg,

Guben:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Hagen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Halberstadt,

Halle  a.  d.  Saale,

Hannover:  Real-Gymnasium,

Leibniz-Real-Gymnasium,

Harburg,

Hildesheim:  Andreas-Real-Gymnasium,

Insterburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Iserlohn,

Koͤnigsberg  i.  Ostpr.:  Burgschule,

Städtisches  Real-Gymnasium,


Krefeld,

Landeshut,

Landsberg  a.  d.  Warthe:  Real-Gymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),

Leer:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Lippstadt,

Lneburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Magdeburg:  Real-Gymnasjum  (verbunden  mit
Ober-Real=  [Guericke-]  Schule),
Minden:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Mülheim  a.  Rhein,
Münster  i.  Westf.,
        <pb n="293" />
        Neisse,

Nordhausen  a.  Harz,

Osnabrück,

Osterode  (Hannover),

Osterode  i.  Ostpr.,

Perleberg,

Posen,

Potsdam,

Quakenbrück,

Rawitsch,

Reichenbach  i.  Schles.:  Wilhelmsschule,

Rendsburg:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),

Ruhrort,

Schalle,

Siegen,

Sprottau,

Stettin:  Friedrich-Wilhelmsschule,
Schiller-Real-Gymnasium,

Stralsund,
Tarnowitz,
Thorn:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),

Tilsit,
Trier,
Wiesbaden,
Witten.
II.  Königreich  Bapern.
Augsburg,
München:  Real-Gymnasium,
Kadettenkorps,
Nürnberg,
Würzburg.
III.  Königreich  Sachsen.
Annaberg,
Borna,

 

289

 

Chemnitz,

Döbeln:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),


Dresden:  Annen-Real-Gymnasium,

Dreikönigsschule  (Real-Gymnasium),

Freiberg,

Leipzig,

Zittau:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Handels-Abtheilung),


Zwickau.

IV.  Königreich  Wörttemberg.
Stuttgart,
Ulm.

V.  Großherzogthum  Baden.
Karlsruhe,
Mannheim.
VI.  Großherzogthum  Hessen.
Darmstadt,
Gießen:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Mainz:  Real-Gymnasium  (verbunden  mit  Realschule),

Offenbach  a.  Main:  Real-Gymnasium  (verbunden
mit  Realschule).
VII.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Bützow,
Güstrow,)
Ludwigslust,
Malchin,
Rostock,
Schwerin.

VIII.  Großherzogthum  Sachsen.
Eisenach,
Weimar.

1)  Der  Unterricht  im  Latein  beginnt  erst  mit  der  Untertertia.
        <pb n="294" />
        290

IX.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig.
X.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Meiningen,
Saalfeld.
XI.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.

Gotha:  Realllassen  des  Gymnasiums.

XII.  Herzogthum  Anhalt.
Bernburg:  Karls-Real-Gymnasium,
Dessau:  Friedrichs-Real-Gymnasium.

 

XIII.  Fürstenthum  Reuß  jungerer  Linie.
Gera.

XIV.  Freie  und  Hansestadt  Lübeck.
Lübeck:  Real-Gymnasium  des  Catharineums.

XV.  Freie  Hanfestadt  Bremen.
Bremen:  Handelsschule  (Real-Gymnasium),
Vegesack.

XVI.  Freie  und  Hansestadt  Hamburg.
Hamburg:  Real-Gymnasium  des  Johanneums.

c.  Ober-Realschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Verlin:  Friedrichs-Werder'sche  Ober-Realschule,
Luisenstädtische  Ober-Realschule,

1#Breslau,

#Cöln,

Franksurt  a.  Main:  Klingerschule,

Gleiwitz,

Halberstadt,

Kiel,

Magdeburg:  1Guericke-Schule  (verbunden  mit

Real-Gymnasium).

 

II.  Königreich  Warttemberg.
Rentlingen:  Realanstalt,
Stuttgart:  Realanstalt,
Ulm:  Realanstalt.
III.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oldenburg.

IV.  Herzogthum  Braunschweig.
1Braunschweig.

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.
a.  Progymnasien.

I.  Königreich  Preußen.

Andernach,

Berent,

Boppard,

Brühl,

Dorsten,

Duderstadt:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Eschwege:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Eschweiler:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Progymnasium),


Eupen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Reäl-Progymnasium),


Euskirchen,

Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),
        <pb n="295" />
        Frankenstein,  Schwetz,
Genthin,  Sobernheim,
Groß-Lichterfelde,  Steglitz,
Höchst  a.  Main:  Proghmnasium  (verbunden  mit  Striegau,.
Real-Proghmnasium),  Trarbach,
Homburg  v  d.  Höhe:  Progymnasium  (verbunden  Tremessen,
mit  Real-Progymnasium),  Weißenfels,
Julich,  St.  Wendel,
Kempen  (Posen),  Wipperfürth.
Königsberg  i.  Ostpr.,  II.  Köntgreich  Württemb
Krossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  Eßlingen:  wn  irttembers.
·  Progymnasium),  Ludwigsburg:  »Lyzeum,
Lauenburg  i.  Pomm.,  Oehringen:  *Lyzeum.
Limburg  a.  d.  Lahn:  Progymnasium  (verbunden
mit  Real-Progymnasium),  III.  Großberzogthum  Baden.
Lizz,  Donaueschingen,
Löbau  i.  Westpr.,  Durlach:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Malmedy,
  IV.  Großherzogthum  Hessen.
Münden:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  Aszey:  Progymnasium  (verbunden  mit  Nealschul),
Progymnasium),  Friedberg:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Neumark
  i.  Westpr.,  schule).
Neumünster:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-"
  .  eiahan  V.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Nienburg:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-  Gotha.
Proghinnasium),  Ohrdruf:  Progymnasium  (verbunden  mit  Neal-Pr.
  Friedland,  schule.
Prüm,  VI.  Elsaß-Lothringen.
Nheinbach,  Bischweiler,
Rietberg,  Forbach,
Saarlouis,  Oberehnheim,
Schlawe,  Thann.
b.  Realschulen.
Barmen-  Wupperfeld,
1  Königreich  Preußen.  Vochun,
Aachen:  1Realschule  mit  Fachklassen,  Bockenheim,

Atona:  #Realschule  (verbunden  mit  Real-  Eymnasium),


Cassel:  #Realschule  I.,
Ü  Realschule  II.,
        <pb n="296" />
        Elberfeld,
Frankfurt  a.  M.:  [Realschule  der  israelitischen
Religionsgesellschaft,
Realschule  der.  israelitischen
Gemeinde,
bdlerflychtschule,
Halle  a.  d.  Saale,
1Ha#nau,
Krefeld,
Ottensen,
Potsdam,
1Nheydt.
Saarbrücken:  sRealschule  (Gewerbeschule),
Wiesbaden.
II.  Königreich  Württemberg.
Bibcrach:  sRealanstalt,
Cannstatt:  sRealanstalt,
Eßlingen:  Realanstalt,
Göppingen:  #Realanstalt,
Hall:  #Realanstalt,
Heidenheim:  #Realanstalt,
Heilbronn:  Realanstalt,
Ludwigsburg:  1#Realanstalt,
Ravensburg:  Realanstalt,
Rosftweil:  Realanstalt,
Tübingen:  Realanstalt.

III.  Großherzogthum  Baden.

Freiburg,

Heidelberg,

Karlsruhe,

Konstanz,

Mannheim,

1Pforzheim.

IV.  Großherzogthum  Hessen.
Alsseld,
Alzey:  sRealschule  (verbunden  mit  Progymnasium),

 

292

Bingen,  .
Darmstadt:  Realschule,
Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Proghinnafium)-


  sRealschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Groß-Umstadt,  s  Realschule  (verbunden  mit  Landwirthschaftsschule),

Mainz:  sRealschule  (verbunden  mit  Real-Gymnasium),

Michelstadt,
Offenbach  a.  Main:  Realschule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),
Oppenheim,

Wimpfen  am  Berg,
Worms:  Realschule  verbunden  mit  Gymnasium).

V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.

Wismar:  #Realschule  der  großen  Stadtschule.

VI.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.


Neustrelitz.
VII.  Großherzogthum  Oldenburg.
Oberstein-Idar.

VIII.  Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershausen.


Arnstadt,

Sondershausen.
IX.  Freie  Hansestadt  Bremen.
Bremen:  Realschule  in  der  Alistadt,
#Realschule  beim  Doventhor.
X.  Elsaß-Lothringen.

Colmar:  Real-Abtheilung  des  Lyzeums,
Hagenau:  1Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,
        <pb n="297" />
        293

Rappoltsweiler,
Straßburg  i.  Els.:  #Neue  Realschule,
Realschule  bei  St.  Johann.

c.  Real-Progymnasten.

Metz,
Mülhausen  i.  Els.:  #Gewerbeschule,
Münster,
I.  Königreich  Preußen.
Altena,
Biebrich-Mosbach,
Biedenkopf,
Bocholt,
Bonn,
Buxtehude,
Culm,
Delitsch,
Diez,

Dirschau,  #
Duderstadt:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
m

Düllen,  Progymnasium),

Düren,

Eilenburg,

Einbeck,

Eisleben,

Ems,

Eschwege:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Eschweiler:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasiun),

Eupen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Forst  i.  d.  Lausitz:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),

Freiburg  il.  Schles.,

Fulda,

Gardelegen,

Geisenheim,

Greifswald:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

 

Gumbinnen,

Hadersleben:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Gymnasium),

Hameln:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Havelberg,

Hersfeld:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Hildesheim:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium)

Höchst  a.  Main:  Real-Progymnasium  (verbunden
mit  Progymnasium),

Hofgeismar,

Homburg  v.  d.  Höhe:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Progymnasium),

Jenkau,

Itehoe,

Kottbus:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnafium),

Krossen:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Langenberg,

Langensalza,

Lauenburg  a.  d.  Elbe:  Albinusschule,

Lennep,

Limburg  a.  d.  Lahn:  Real-Progymnasium  (dverbunden
  mit  Progymnasium),

Löwenberg,

Luckenwalde,

Lübben,

Lüdenscheid,

Marburg,

Marne,
        <pb n="298" />
        Mühlhausen  i.  Thür.:  Neal-Progymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Mülheim  a.  d.  Ruhr:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
München-Gladbach:  Real-Progymnasium  (verbunden
  mit  Gymnasium),
Münden:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Progymnasium),
Nauen,

Naumburg  a.  d.  Saale,  ,

Neumünster:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Progymnasium),

Neuwied:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Nienburg:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

rogymnasium),
Northeim,  wProgmnasiun)

Oberhausen,

Oberlahnstein,

Oldesloe,

Otterndorf,

Papenburg,

Pillau,

Nathenow,

Ratibor,

Remscheid,!)

Riesenburg,

Schleswig:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium),

Schmalkalden,

Schönebeck,

Schwelm,

Segeberg,

Solingen,

Sonderburg,

Spremberg,

Stade:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnafsium),

294

 

Stargard  i.  Pomm.,
Stolp:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),



Uelzen,

Viersen,

Wandsbeck:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

.  Gymnasium),

Wattenscheid,

Wesel:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit  Gymnasium),


Wolgast,

Wollin,

Wriezen.

II.  Königreich  Württemberg.
Calw:  Real-Lyzeum,
Gmünd:  Real-Lyzeum,
Heilbronn:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Nürtingen:  Real-Lyzeum.

III.  Großherzogthum  Baden.
Ettenheim,
Lörrach:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).

IV.  Großherzogthum  Mecklenburg-Schwerin.


Parchim:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit

Gymnasium),
Nibnitz.

V.  Großherzogthum  Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg:  Realschule.

VI.  Großberzogthum  Oldenburg.
Birkenfeld:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.

VII.  Herzogthum  Braunschweig.
Gandersheim.

!)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Osterlermin  1892.
        <pb n="299" />
        295

VIII.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.
Altenburg.
IX.  Herzogthum  Sachsen-Coburg
und  Gotha.
Coburg:  Realschule,
Ohrdruf:  Realschule  (verbunden  mit  Progymnasium).

X.  Herzogthum  Anhalt.
Zerbst:  Realklassen  des  Gymnasiums.
1
XI.  Färstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

Frankenhausen,
Rudolstadt:  Realklassen  des  Gymnasiums.

XII.  Fürstenthum  Waldeck.
Arolsen.

 

XIII.  Fürstenthum  Reuß  älterer  Linie.
Greiz:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums.

XIV.  Fürstenthum  Schaumburg-Lippe.
Bückeburg:  Real-Progymnasium  (verbunden  mit
Gymnasium).
XV.  Fürstenthum  Lippe.
Detmold:  Realklassen  des  Gymnasiums.

XVI.  Freie  Hausestadt  Bremen.

Bremerhaven:  Realschule  (verbunden  mit  Gymnasium).


XVII.  Freie  und  Hanfsestadt  Hamburg.
Bergedorf:  Hansaschule.

C.  Lehranstalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung
der  Befähigung  gefordert  wird.

a.  Höhere  Bürgerschulen.

I.  Königreich  Preußen.

Barmen:  Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule
mit  Fachklassen),
Berlin:  s#Erste  höhere  Bürgerschule,
#iZweite  höhere  Bürgerschule,
Dritte  höhere  Bürgerschule,
Vierte  höhere  Bürgerschule,
Breslau:  FErste  evangelische  höhere  Bürgerschule,
m.zweiewoangelschehöher  Vurkerschule
Katholische  höhere  Bürgerschule,
#Cöln,
Dortmund:  fGewerbeschule  (höhere  Bürgerschule),
1Düsseldorf,
Emden:  Kaiser  Friedrichs-Schule,
Erfurt,  #
Essen:  sHöhere  Bürgerschule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),

 

Frankfurt  a.  Main:  Seleltenschule,
1#Geestemünde,
Görlitz,
Graudenz,
Hagen:  #Gewerbeschule  (höhere  Bürgerschule),
Hannover:  ##Erste  höhere  Bürgerschule,
#  Zweite  höhere  Bürgerschule,
Hechingen,
Königsberg  i.  Ostpr.:  sHöhere  Bürgerschule  im
Lbbenicht,
Liegnitz:  Wilhelmsschule,
Strausberg:  Real-Progymnasium.
II.  Königreich  Bapern.
Ansbach:  Realschule,
Aschaffenburg:  Realschule,
Augsburg:  Kreisrealschule,
Bamberg:  Realschule,

G2
        <pb n="300" />
        296

Bayreuth:  (Kreisrealschule,
Erlangen:  s  Rralschule,
Freising:  [Realschule,
Fürth:  #Realschule,
Hof:  Realschule,
Ingolstadt:  Realschule,
Kaiserslautern:  Kreisrealschule,
Kaufbeuren:  Realschule,
Kempten:  Realschule,
Kissingen:  Realschule,
Kitzingen:  Realschule,
Landau:  Realschule,
Landshut:  Realschule,
Lindau:  Realschule,
Ludwigshafen  a.  Rhein:  Realschule.
Memmingen:  Realschule,
München:  Ludwigs-Kreisrealschule,
Luitpold-Kreisrealschule,
Neustadt  a.  d.  Haardt:  Realschule,
Nördlingen:  Realschule,
Nürnberg:  Kreisrealschule,
Passau:  Kreisrealschule,
Regensburg:  Kreisrealschule,
Rothenburg  a.  d.  Tauber:  Realschule,
Schweinfurt:  #Realschule,
Speyer:  Realschule,
Straubing:  Realschule,
Traunstein:  Realschule,
Würzburg:  Kreisrealschule,
Wunsiedel:  Realschule,
Zweibrlicken:  'Realschule.
III.  Königreich  Sachsen.
Bautzen:  Realschule,
Crimmitschau:  Realschule,
Dresden-Friedrichstadt:  sLehr-  und  Erziehungs-Anstalt
  für  Knaben  (Realschule),)

der  Gymnasien  entsprechen

 

Frankenberg:  Realschule,)
Glauchau:  #Realschule,)
Grimma:  fRealschule,)
Großenhain:  Realschule,!)
Leipzig:  x1.  Realschule,
#2.  Realschule,)
Leisnig:  [Realschule,)
Löbau:  Realschule,
Meerane:  Realschule,)
Meißen:  Realschule,)
Mittweida:  Realschule,
Pirna:  #Realschule,)
Plauen  i.  Voigtlande:  #Realschule,
Reichenbach  i.  Voigtlande:  Realschule,)
Rochlitz:  sRealschule,)
Schneeberg:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Stollberg:  Realschule,)
Werdau:  Realschule.

IV.  Großherzogthum  Baden.
Baden:  Realklassen  des  Gymnasiums,
Durlach:  Real-Abtheilung  des  Progymnasiums,
Ladenburg,  )

Lahr:  Real-Abtheilung  des  Gymnasiums,

Müllheim,

Schopfheim,

Sinsheim,

fUeberlingen,

Villingen,

Waldshut.

V.  Großherzogthum  Hessen.
Bußbach,
fHeppenheim  a.  d.  Bergstraße.
VI.  Großherzogthmm  Mecklenburg-Schwerin.



Grabow:  Real-Progymnasium,

Rostock.

1)  Mit  diesen  Schulen  sind  Progymnasialklassen  verbunden,  welche  den  Klassen  Sexta,  Quinta  und  Quarta

*)  Die  Anstalt  ertheilt  nur  an  den  zwei  oberen  Klassen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.
        <pb n="301" />
        VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Apolda:  (Wilhelm  und  Louis  Zimmermanns
Realschule,
Neustadt  a.  d.  Orla:  #Realschule.
VIII.  Herzogthum  Braunschweig-Wolfenbüttel.

IX.  Herzogthum  Sachsen-Meiningen.
Sonneberg:  Realschule.
X.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  und
Gotha.
Gotha.
XI.  Herzogthum  Auhalt.
Cöthen.

297

 

XII.  Freie  und  Hausestadt  Lũbeck.
Lübeck.

XIII.  Freie  und  Hanusestadt  Hamburg.
Hamburg:  Höhere  Bürgerschule  vor  dem  Holstenthore,

sHöhere  Bürgerschule  vor  dem  Lübeckerthore.


XIV.  Elsaß-Lothringen.

Barr:  Realschule,
Buchsweiler:  sReal-Abtheilung  des  Gymnasiums-Markirch:
  Realschule.

b.  Andere  öffentliche  Lehranstalten.

I.  Königreich  Preußen.
Bitburg:  Landwirthschaftsschule,
Brieg:  Landwirthschaitsschule,
Cleve:  sLandwirhhschaftsschule,
Dahme:  Landwirthschaftsschule,
Eldena:  Landwirthschaftsschule,
Flensburg:  sLandwirthschaftsschule  (verbunden
mit  Handelsschule),
1#Oeffentliche  Handelsschule  (verbunden
  mit  Landwirthschaftsschule),
Heiligenbeil:  sLandwirthschaftsschule,
Herford:  #Landwirthschaftsschule,
Hildesheim:  Landwirthschaftsschule,
Liegnitz:  -Landwirthschaftsschule,
Aldinghausen:  sLandwirthschaftsschule,
Marggrabowa  i.  Ostpr.:  Landwirthschaftsschule,
Marienburg  i.  Westpr.:  #Landwirthschaftsschule,
Samter:  Landwirthschaftsschule,
Schivelbein  i.  Pomm.:  Landwirthschoftsschule,
Weilburg:  Landwirthschaftsschule.

II.  Königreich  Bapern.
Augsburg:  Industrieschule,

 

Lichtenhof:  Kreislandwirthschaftsschule,

München:  Handelsschule,
Industrieschule,

Nürnberg:  #Industrieschule,
Handelsschule,

Weihenstephan:  sLandwirthschaftliche  Centralschule.


III.  Königreich  Sachsen.

Chemnitz:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt,
Döbeln:  sLandwirthschaftsschule  (verbunden  mit
Real-Gymnasium),

Dresden:  #Oeffentliche  Handels-Lehranstalt  der
Dresdener  Kaufmannschaft  (höhere
Handelsschule),

Leipzig:  sOeffentliche  Handels-Lehranstalt,

Zittau:  Handels-Abtheilung  des  Real-Gymnasiums.


IV.  Königreich  Württemberg.

Kornthal:  Gemeinde-Lateinschule.

V.  Großherzogthum  Hessen.
Groß-Umstadt:  'Landwirthschaftsschule  (verbunden
mit  Realschule.)
        <pb n="302" />
        298

VI.  Großherzogthum  Oldenburg.
Varel:  Landwirthschaftsschule.
VII.  Herzogthum  Braunschweig.
Marienberg  bei  Helmstedt:  sLandwirthschaftliche
Schule.  l

VIII.  Elsaß-Lothringen.
Rufach:  Landwirthschaftsschule.

C.  Privat-KLehranstalten.  +)

1.  Königreich  Preußen.
Handelsschule  von  Paul  Lach  (früher
Dr.  Th.  Lange),
Biebrich  a.  Rhein:  Knaben-Erziehungs-Anstalt
des  Dr.  Heinrich  Künkler  (früher
Dr.  Künkler  und  Dr.  Burkart),

Breslau:  FHandelsschule  des  Dr.  Alexander  Steinhaus,



Cosel  i.  O.-Schles.:  Höhere  Privat-Knabenschule

unter  Leitung  des  Vorstehers  G.
Schwarzkopf,
Danzig:  Handels-Akademie  unter  Leitung  des
Dr.  Otto  Völkel,
Handelsfachschule  von  Albin  Körner
(früher  Dr.  Wahl),
Falkenberg  i.  d.  Mark:  Viktoria--Institut  von  Albert
Siebert  (früher  Dr.  Schmidt),
Frankfurt  a.  Main:  Ruoff-Hassel'shes  Erziehungs-Institut
  von  Karl  Schwarz
(früher  W.  Brötz),

Friedrichsdorf  bei  Homburg  v.  d.  Höhe:  sLehrund
  Erziehungsanstalt  des  Dr.  Ludwig
  Pröscholdt  (früher  Dr.  Koch),

Höhere  Privat-Bürgerschule  unter
Leitung  des  Dialonus  G.  Leut,

St.  Goarshausen:  #Erziehungs-Institut  von  Karl

Harrach,

Berlin:

Erfurt:

Gnadenfrei:

 

 

Groß-Lichterfelde:  Erziehungs-Anstalt  des  Dr.
Christian  Deter,

Kemperhof  bei  Coblenz:  [Katholische  Knaben-Unterrichts-
  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Christian  Joseph
Jonas  (früher  Gerhard  Loben),

Lauterberg  a.  Harz:  #Höhere  Privat-Knabenschule
des  Real-Gymnasial-Oberlehrers
a.  D.  Dr.  F.  H  Ahn,))

Niesly:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers
  Hermann  Bauer,

Obercassel  bei  Bonn:  fnterrichts-  und  Erziehungsanstalt
  von  Ernst  Kalkuhl,

Osnabrück:  Handelsschule  des  Dr.  L.  Lindemann
(früher  Nölle),

Ostrau  (früher  Ostrowo)  bei  Filehne:  Pädagogium
  des  Dr.  Max  Beheim-Schwarzbach,


Telgie:  Progymmasiale  und  shöhere  Bürgerschul-Abtheilung
  des  Erziehungs-Instituts
  des  Dr.  Franz  Knickenberg
(früher  J.  Knickenberg  sen.).

II.  Königreich  Bayern.

Augsburg:  Allgemeine  Handels-Lehranßalt  von
Johann  Stahlmann,

5  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürsen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  im  Beisein
eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungsprüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüsung  das  Reglement

von  der  Aussichtsbehörde  genehmigt  ist.

Mit  rückwirkender  Krast  zu  Gunsten  der  im  Februar  1892  geprüften  und  für  beslanden  erklärten

Schüler  der  obersten  Klasse.
        <pb n="303" />
        Donnersberg  bei  Marnheim  (Pfalz):  Real-  und
Erziehungsanstalt  unter  Leitung
des  Dr.  Ernst  Goebel,“)

Frankenthal  (Pfalz):  Real-Lehr-Institut  von
Valentin  Trautmann  und  Eugen
Wehrle,

Fürth:  1Israelitische  Bürgerschule  des  Dr.  Samuel
  Dessau,

Marktbreit  a.  Main:  Handelsschule  von  Josef
Damm,

Nürnberg:  Real=  und  Handels-Lehranstalt  (Institut
  M.  Gombrich).

III.  Königreich  Sachsen.

Dresden:  #Real-Abtheilung  der  Lehr=  und  Erziehungs-Anstalt
  von  Erust  Böhme,

#Real-Institut  von  G.  Müller-Gelinek

und  P.  Th.  Schumann  (früher  Gelinek-Körner'sches
  Real-Institut))
Realklassen  der  Unterrichts-  und  Erziehungs-Anstalt
  des  Dr.  Ernst
Zeidler  (früher  Dr.  R.  Albani),)
Leipzig:  #Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  E.  J.  Barth,
Privatschule  des  Dr.  Friedrich  Thomas

Roth  (früher  Teichmann),
#Privat-Realschule  von  Otto  Albert

Toller.

IV.  Königreich  Württemberg.

Stuttgart:  Höhere  Handelsschule  von  Martin
checs,
F#Realistische  Abtheilung  der  Privat-Lehranstalt
  von  Karl  Widmann
(früher  Rauscher).

 

 

 

299

V.  Großherzogthum  Baden.
Waldkirch:  #sErziehungs-Anstalt  des  Dr.  Rudolph
Plähn  (früher  Eduard  Müller),
Weinheim:  Privatanstalt  des  Dr.  D.  W.  Bender
(verbunden  mit  höherer  Bürgerschule).

VI.  Großherzogthum  Hessen.
Mainz:  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Heinrich
Heskamp  (früher  Dr.  Klein),
Offeenbach  a.  Main:  sPrivat-Handelsschule  des
Dr.  Konrad  Tolle  (früher  Dr.
Naegler).

VII.  Großherzogthum  Sachsen.
Jena:  #Lehr-  und  Erziehungs-Anstalt  von  Ernst
Pfeiffer,
Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Heinrich  Stoy.
VIII.  Herzogthum  Braunschweig.
Braunschweig:  s  Privat-Lehranstalt  des  Dr.  Hermann
  Jahn  (früher  Dr.  Günther),
Seesen  a.  Harz:  Jalobson-Schule  unter  Leitung
des  Dr.  Emil  Philippson.
Wolfenbüttel:  #Samson-Schule  unter  Leitung
des  Dr.  Ludwig  Tachau,s)

IX.  Herzogthum  Sachsen-Altenburg.

Gumperda  bei  Kahla:  Lateinlose  Abtheilung
der  Lehr-  und  Erziehungs--Anstalt
des  Dr.  Siegfried  Schaffner.

X.  Herzogthum  Sachsen-Coburg  u.  Gotha.

Golha:  'Höhere  Handelsschule  der  kaufmännischen
Innungshalle  unter  Leitung  des
Dr.  Ludwig  Goldschmidt.

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  zu  Gunsten  der  im  Juli  1891  geprüften  und  für  reif  erklärten  Schüler  der

obersten  Klasse.

2)  Auf  diesen  Anstalten  ist  der  obligatorische  Unterricht  im  Latein  auf  die  drei  unteren  Klassen  beschränkt.
.)  Mit  rückwirkender  Kraft  zu  Gunsten  derjenigen  Schüler,  welche  die  im  Schuljahre  1891  zu  Ostern
und  Michaelis  abgehaltenen  Entlassungsprüfungen  bestanden  haben.
        <pb n="304" />
        300

 

XI.  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.  Hamburg:  Schule  des  Dr.  A.  Wichard  Lange,
Keilhau:  #Erziehungs-Anstalt  des  Dr.  Johannes  #(Schule  von  F.  L.  Nirruheim,
Barop.  #Schule  des  Dr.  Th.  Wahnschaff,
#Realschule  der  reformirten  Gemeinde
XII.  Fürstentbum  Reuß  jüngerer  Linie.  unter  Leitung  des  Dr.  P.  Rein-Gera:
  #Amthor'sche  höhere  Privat-Handelsschule  müller,
(Handels-Akademie)  unter  Leitung  #Höhere  Bürgerschule  der  Talmudvon
  Friedrich  Claußen.  Tora  unter  Leitung  des  Dr.  Joseph
Goldschmidt,
XIII.  Freie  und  Hansestadt  Löübeck.  #Stiftungsschule  von  1815  unter  Lei-Lllbeck:
  [Privat-Realschule  des  Dr.  G.  A.  Rei-  tung  des  Dr.  Oskar  Dränert
mann  (früher  von  Großheim).  (früher  Dr.  A.  Née.),)
Horn  bei  Hamburg:  Das  unter  Leitung  des
XIV.  Freie  Hanusestadt  Bremen.  Direktors  J.  Wichern  und  des
Bremen:  Privat-Realschule  von  C.  W.  Debbe.  Pastors  a.  D.  A.  Röhricht  stehende
Paulinum,  Pensionat  des  Rauhen
XV.  Freie  und  Hausestadt  Hamburg.  Hauses.  (LProgymnasiale  und
Hamburg:  1Schule  des  Dr.  T.  A.  Bieber,  #Real-Abtheilung  lhöhere  Bürger-#Schuleder
  Gebrüder  F.  und  W.Glitza,  schule.).2)

D.  Lehranstalten,  für  welche  besondere  Bedingungen  festgestellt  sind.
Königreich  Sachsen.
Chemnitz:  Höhere  Gewerbeschule.)

Berlin,  den  21.  Mai  1892.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

5  Die  Verleihung  der  Berechtigung  hat  vorläufig  nur  bis  zum  Ostertermin  1893  einschließlich
Geltun

5  ie  der  progymnasialen  Abtheilung  wird  die  zum  Einlührige  freiwilligen  Militürdienst  befähigende  Prüfung
bereits  nach  Zurücklegung  des  Lehrgangs  der  Untersekunda  abgehalte

5)  Diese  Anstalt  darf  denjenigen  ihrer  Schüler  Vosthigunggengnise.  ertheilen,  welche  den  ersten  (1½  1hrigen)
und  zweiten  (jährigen)  Kurfus  der  Anstalt  durchgemacht  und  in  einer  von  einem  Negierungs-Kommissar  abgehaltenen
  Schlußprüfung  dargethan  haben,  daß  sie  sich  das  Lehrpensum  genügend  angeeignet  haben.
        <pb n="305" />
        301

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  persönlichkeit  an  den  Thristlichen  Verein  junger  Männer
in  Stuttgart.  Vom  23.  Juni  1892.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  22.  Juni  d.  Is.  allergnädigst  geruht,  dem
Christlichen  Verein  junger  Männer  in  Stuttgart  die  juristische  Persönlichkeit  auf
Grund  der  vorgelegten  Statuten  unter  Wahrung  der  Rechte  Dritter  zu  verleihen.

Stuttgart,  den  23.  Juni  1892.  Schmid.

 

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
beireffend  die  Unfallversicherung  der  RNegiestraßenbauarbeiter  der  Kommunalverbände.
Vom  5.  Juli  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Nürtingen  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom
11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  unfalloersicherung  der  von
ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  5.  Juli  1892.  Schmid.

 

versügung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteucrämtern.  Vom  21.  Juni  1892.

Infolge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn  von  Rentlingen  nach  Honau  sind  mit
Wirkung  vom  1.  Juli  l.  J.  an  zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr  derjenigen
  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  anderen  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer
oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegen,  an  den  Stationen  Eningen,  Pfullingen
und  Unterhausen  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  21.  Juni  1892.  Riecke.

Sekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Anwendung  der  vertragemäßig  bestehenden  Zollbefreinngen  und  Bollermäßigungen
auf  die  spanischen  Boden-  und  Industrirerzeugnisse.  Vom  4.  Juli  1892.
Die  im  Neichsanzeiger  vom  1.  I.  M.  Nr.  153  erschienene  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  wird  nachstehend  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1892.  Riecke.
        <pb n="306" />
        302

Bekanntmachung,
betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  JZollermäßigungen
auf  die  spanischen  Boden-  und  Industrieerzengnise.  Vom  30.  Juni  1892.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten
Staaten,  vom  30.  Januar  1892  (Reichsgesetzblatt  S.  300)  hat  der  Bundesrath  heute  beschlossen,  daß
vom  1.  Juli  bis  einschließlich  30.  November  d.  J.  die  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auch  den  spanischen  Voden=  und  Industrie-Erzeugnissen
  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  zugestanden  werden.

Berlin,  den  30.  Juni  1892.  Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Boetticher.

Gekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  dir  AUnwendung  vertragsmäßiger  Zollsätze  der  Nummer  9  des  deutschen  Zolltarifs  auf
die  rumänischen  Erzengnisse.  Vom  8.  Juli  1892.

Die  im  Reichsanzeiger  vom  4.  I.  Ms.  Nr.  155  erschienene  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  8.  Juli  1892.  Riecke.

Bekanntmachung,
betreffend  die  Anwendung  der  vertragemäßig  für  die  Nummern  9a,  be,  b#8,  br),  be,  c,  da,  e
(Mais)  und  f  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden  Zollsähde  auf  die  rumänischen
Erzeugnisse.  Vom  2.  Juli  1892.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig
  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten
Staaten,  vom  30.  Januar  1892  (Reichsgesetzblatt  S.  300)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  für
die  Zeit  vom  4.  Juli  bis  einschließlich  30.  November  d.  Is.  die  vertragsmäßig  für  die  Nummern
9a,  ba,  b#6,  by,  be,  c,  da,  e  (Mais)  und  1  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden
Zollsätze  den  betreffenden  rumänischen  Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr  in  das  deutsche  Zollgebiet  zugestanden
  werden.

Berlin,  den  2.  Juli  1892.  Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.

von  Voetticher.

—

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="307" />
        LT
M  15.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Donnerstag  den  28.  Juli  1892.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  bie  dienstiiche  Stellung  der  den  Amtsvorständen  beigegebenen  Beamten  der
Kameralämter.  Vom  16.  Juli  1892.  —  Köni  glche  Verordnung,  betreffend  die  Dienstprüfungen  im  Departement
  der  Finanzen.  Vom  7.  3  1892.  —  Verfügung  der  üinisterien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Aenderungen  des  Pferdeaushebungsreglements  vom  16.  Jannar  1887.  Vom  4.  Juli  1892.  —  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  bie  Erisschno  der-  juristischen  Persönlichkeit  des  Vereins
für  Krankenpflegerinnen  in  Heilbronn.  Vom  13.  Juli  1  2.

—  —

Kfönigliche  Verordnung,
betreffend  die  dienstliche  Stellung  der  den  Amtsvorständen  beigegebenen  Beamten  der  Kameralämter.
Vom  16.  Juli  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir
wie  folgt:  81

Die  den  Kameralämtern  in  Unterordnung  unter  den  Amtsvorstand  beigegebenen
Beamten  führen,  wenn  sie  die  höheren  Dienstprüfungen  erstanden  haben,  den  Titel
„Finanzamtmann“,  wenn  sie  aber  die  niedere  Prüfung  für  den  Finanzdienst  erstanden
  haben,  den  Titel  „ameralamtsbuchhalter"“.

Der  Titel  der  einzelnen  Kameralämtern  etatsmäßig  beigegebenen  Kameralamtskassiere
  (Beilage  1  des  Gesetzes  vom  14.  Juni  1887,  Reg.  Blatt  S.  156)  wird  durch
vorstehende  Bestimmungen  nicht  berührt.
        <pb n="308" />
        304
8.  2.

Die  den  Amtsvorständen  beigegebenen  Beamten  der  Kameralämter  haben  die  Vorstände
  unter  deren  Verantwortlichkeit  in  sämmtlichen  Zweigen  der  Amtsverwaltung  zu
unterstützen.

Insbesondere  hat  der  Finanzamtmann  oder  der  Kameralamtsbuchhalter  (§.  1  Abs.  1)
die  Rechnungsführung  zu  besorgen.

Dem  Kameralamtskassier  liegt  die  Kassenführung  mit  eigener  Verantwortlichkeit  ob;
auch  kann  sie,  wo  es  durch  die  Geschäftsverhältnisse  eines  Amts  angezeigt  ist,  dem  Finanzamtmann
  oder  dem  Kameralamtsbuchhalter  gleichfalls  mit  eigener  Verantwortlichkeit  übertragen
  werden.

Den  Finanzamtmännern  und  denjenigen  Kameralamtskassieren,  welche  die  höheren
Dienstprüfungen  erstanden  haben,  kann  ferner  nach  den  vom  Finanzministerium  getroffenen
  Bestimmungen  die  selbständige  Besorgung  noch  weiterer  Geschäfte  mit  eigener  Verantwortlichkeit
  übertragen  werden,  übrigens  in  stets  widerruflicher  Weise  und  unbeschadet
des  bei  jedem  Kameralamt  dem  Amtsvorstand  zustehenden  Aufsichtsrechts.

83.

Die  Finanzamtmänner,  sowie  diejenigen  Kameralamtskassiere,  welche  die  höheren
Dienstprüfungen  erstanden  haben,  sind  in  Fällen  der  Abwesenheit,  Krankheit  oder  einer
sonstigen  Verhinderung  des  Amtsvorstandes,  wofern  nicht  etwas  anderes  bestimmt  wird,
die  zum  voraus  berufenen  Stellvertreter  des  Amtsvorstands.

Wo  einem  Kameralamt  mehrere  solche  Beamte  beigegeben  sind,  hat  die  Stellvertretung
eintretenden  Falls  in  der  Regel  der  dienstälteste  derselben  zu  übernehmen.

Den  Kameralamtsbuchhaltern  (§.  1  Abs.  1)  und  denjenigen  Kameralamtskassieren
(§.  1  Abs.  2),  welche  die  niedere  Dienstprüfung  erstanden  haben,  kommt  die  Stellvertretung.
für  den  Amtsvorstand  nur  dann  zu,  wenn  ihnen  diese  Befugniß  ausdrücklich  verliehen
wurde,  und  in  dringenden  Fällen,  wenn  kein  Beamter  der  höheren  Prüfung  auf  dem
Amte  sich  befindet,  insolange  bis  seitens  des  Finanzministeriums  eine  weitere  Bestimmung
getroffen  werden  kann.

8.  4.

Die  Bestimmungen  der  §§.  6  und  7  der  Königlichen  Verordnung  vom  4.  Juni  1819,

betreffend  die  Organisation  der  Kameralämter,  (Reg.  Blatt  S.  293)  treten,  soweit  sie  noch
        <pb n="309" />
        305

in  Geltung  stehen,  außer  Kraft  und  werden  durch  die  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Verordnung  ersetzt.

Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Marienwahl,  den  16.  Juli  1892.
Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Niecke.  Schott  v.  Schottenstein.

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Dienstprüsungen  im  Departement  der  Kinanzen.  Vom  16.  Juli  1892.

Wilhelm  IlI,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir
wie  folgt:
I.  Allgemeine  Bestimmungen.

S.  1.
Die  Befähigung  zu  den  folgenden  Stellen  des  Finanzdepartements,  nämlich
des  Direktors  und  der  vortragenden  Räthe  und  Assessoren  des  Ministeriums,  einschließlich
  des  Kanzleidirektors,
der  Vorstände  und  Mitglieder  der  Landeskollegien,
der  Staatshauptkassiere,
der  Vorstände  der  Kameralämter,  Hauptzollämter  und  Hauptsteuerämter,
der  Ministerialsekretäre  mit  den  Dienstrechten  eines  Finanzassessors,
der  den  Kameralämtern  mit  der  dienstlichen  Stellung  eines  Finanzamtmanns  beigegebenen
  Beamten
ist  bedingt  durch  die  erfolgreiche  Erstehung  zweier  höherer  Dienstprüfungen.
§.  2.
Die  erfolgreiche  Erstehung  der  beiden  höheren  Dienstprüfungen  verleiht  zugleich  die
Befähigung  zu  den  sonstigen  Verwaltungsstellen  im  Finanzdepartement,  soweit  sie  nicht
in  §.  1  genannt  sind.  Außerdem  wird  die  Befähigung  zu  solchen  Stellen  erlangt  durch
        <pb n="310" />
        306

die  praktische  Ausbildung  als  Finanzgehilfe  während  eines  Zeitraums  von  mindestens
drei  Jahren  und  durch  die  erfolgreiche  Erstehung  der  niederen  Finanzdienstprüfung.

§.  3.
Für  die  Erlangung  der  Stellen  von  rechtsverständigen  Räthen  und  Assessoren  bildet
die  Befähigung  zum  Richteramt  die  Voraussetzung.
Für  die  technischen  Dienstzweige,  wie  das  Bau-,  Forst.,  Berg-,  Hütten=  und  Salinenfach
  und  das  Vermessungswesen,  bestehen  besondere  Prüfungen.

S.  4.

Die  erste  höhere  Dienstprüfung  soll  das  theoretische  Wissen  in  den  rechts=  und  staatswissenschaftlichen
  Fächern  (§.  14),  die  zweite  Prüfung  die  praktische  Tüchtigkeit  sowohl
hinsichtlich  der  festeren  Begründung  der  wissenschaftlichen  Kenntnisse  und  der  näheren  Bekanntschaft
  mit  den  bestehenden  Gesetzen  und  Einrichtungen  als  auch  in  Ansehung  der
Geschäftsgewandtheit  erforschen.

S.  5.

Die  höheren  Prüfungen  werden  in  der  Regel  jährlich  zweimal,  die  niedere  Prüfung
wird  in  der  Regel  jährlich  einmal  vorgenommen.

Die  Meldungen  zu  der  ersten  höheren  Prüfung  sind  vor  dem  1.  März  oder  1.  September,
  diejenigen  zu  der  zweiten  vor  dem  1.  April  oder  1.  Oktober,  die  Meldungen  zu
der  niederen  Prüfung  vor  dem  1.  Dezember  eines  jeden  Jahres  bei  dem  Finanzministerium
einzureichen,  welches  über  die  Zulassung  zu  der  Prüfung  erkennt,  die  zugelassenen  Kandidaten
  vorladet  und  die  nicht  zugelassenen  von  ihrer  Zurückweisung  unter  Angabe  der
Gründe  in  Kenntniß  setzen  läßt.

Haben  sich  zu  einer  Prüfung  weniger  als  3  zulassungsfähige  Kandidaten  gemeldet,
so  können  sie  auf  die  nächste,  ordnungsmäßig  folgende  Prüfung  verwiesen  werden.

S.  6.
Die  Prüfungen  geschehen  schriftlich  und  mündlich.
Bei  der  schriftlichen  Prüfung  werden  allen  Kandidaten  die  gleichen  Aufgaben  zu
sofortiger,  unter  Aufsicht  erfolgender  Bearbeitung  vorgelegt.
Die  mündliche  Prüfung  folgt  der  schriftlichen.
        <pb n="311" />
        307

S.  7.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  Hilfsmitteln,  welche  nicht  von  der  Prüfungskommission
  ausdrücklich  zugelassen  worden  sind,  ist  den  Kandidaten  verboten.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  einer  Verletzung  dieses  Verbotes  schuldig  macht,  wird,
wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der  Prüfungskommission
von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  die  Verfehlung  erst  später  an  den  Tag  kommt,
wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ertheilt,  oder  das  bereits  ausgestellte  Zeugniß  zurückgezogen.


Gleiche  Ahndung  trifft  denjenigen  Kandidaten,  welcher  während  der  Prüfung  Anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gestellten  Aufgabe  behilflich  ist  oder  von  Anderen
solche  Hilfe  annimmt.

S.  8.

Die  bei  den  Prüfungen  als  befähigt  erklärten  Kandidaten  erhalten  Zeugnisse,  welche
die  zuerkannte  Befähigungsstufe  angeben,  von  dem  Vorstand  und  den  Mitgliedern  der
Prüfungskommission  unterschrieben  und  von  dem  Staatsminister  der  Finanzen  unter
Beidrückung  des  Ministerialsiegels  beglaubigt  sind.  Die  Namen  der  für  befähigt  Erklärten
  werden  im  Staatsanzeiger  veröffentlicht.

S.  9.
In  den  Prüfungszeugnissen  werden  die  Befähigungsstufen  nach  drei  Klassen:
Klasse  I  (obere),
Klasse  II  (mittlere),

Klasse  III  (untere)
bezeichnet.

Jede  Klasse  zerfällt  in  zwei  Unterabtheilungen  a  und  b,  durch  welche  die  Annäherung
an  eine  höhere  oder  niedrigere  Klasse  ausgedrückt  wird.
S.  10.

Wer  ohne  triftige  Entschuldigung  am  Prüfungstermin  ausbleibt  oder  wer  bei  der
Prüfung  erschienen  ist,  dieselbe  aber  vor  deren  Beendigung  ohne  genügenden  Grund  verläßt,
  ist  erst  nach  Ablauf  eines  Jahres  zu  derselben  wieder  zuzulassen.  Wenn  einer  der
Fälle  dieses  Absatzes  zum  drittenmale  eingetreten  ist,  so  kann  dem  Kandidaten  die  fernere
Zulassung  zur  Prüfung  versagt  werden.
        <pb n="312" />
        308

Wer  bei  der  Prüfung  nicht  für  befähigt  erkannt  oder  wer  gemäß  §.  7  von  der  Prülfung
  ausgeschlossen  oder  des  Prüfungszeugnisses  verlustig  ertlärt  worden  ist,  kann  frühestens
  nach  Ablauf  eines  Jahres  von  neuem  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Tritt  bei
der  wiederholten  Prüfung  einer  der  Fälle  dieses  Absatzes  bei  demselben  Kandidaten  wieder
ein,  so  wird  er  zur  nochmaligen  Wiederholung  der  Prüfung  nicht  mehr  zugelassen.

Die  Wiederholung  einer  mit  Erfolg  bestandenen  Prüfung  zur  Erlangung  eines
besseren  Zeugnisses  ist  nur  einmal  und  nur  innerhalb  des  Zeitraums  von  drei  Jahren
seit  Erstehung  der  früheren  Prüfung  gestattet.

II.  Die  höheren  Finanzdienstprüfungen.
A.  Die  erste  höhere  Finanzdienstprüfung.
S.  11.

Die  erste  höhere  Finanzdienstprüfung  wird  am  Sitze  der  Landesuniversität  vor  einer
Kommission  abgelegt,  welche  durch  den  Staatsminister  der  Finanzen  für  die  einzelne
Prüfung  in  der  Regel  aus  mindestens  je  drei  Lehrern  der  staatswissenschaftlichen  und  der
juristischen  Fakultät  bestellt  und  welcher  ein  höherer  Beamter  des  Finanzdepartements,
der  Regel  nach  ein  Mitglied  der  für  die  zweite  Prüfung  niedergesetzten  Kommission  (§.  18),
als  stimmberechtigtes  Mitglied  beigeordnet  wird.

S.  12.

Der  Meldung  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  sind  beizulegen:

1)  eine  Darlegung  der  persönlichen  Verhältnisse  und  des  Lebenslaufs  des  Kandidaten,

2)  der  Nachweis  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats,

3)  das  Reifezeugniß  eines  deutschen  Gymnasiums  oder  eines  württembergischen
Realgymnasiums,

4)  der  Nachweis  eines  mindestens  dreijährigen  Studiums  der  Rechts=  und  Staatswissenschaften
  auf  einer  deutschen  Universität,  wovon  mindestens  zwei  Halbjahre
auf  der  Landesuniversität  zugebracht  sein  müssen,

5)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten.

Außerdem  haben

6)  diejenigen  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Meldung  das  Universitätsabgangszeugniß
  bereits  erhalten  haben,  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths  ihres  Aufenthaltsorts
über  ihre  Führung  seit  dem  Abgang  von  der  Universität  beizulegen.
        <pb n="313" />
        309

Hat  ein  Kandidat  zu  seiner  weiteren  Ausbildung  eine  deutsche  landwirthschaftliche
Akademie  oder  eine  deutsche  technische  Hochschule  mindestens  während  eines  halben  Jahres
(eines  Semesters)  besucht,  so  kann  die  dort  zugebrachte  Zeit  auf  das  in  Ziff.  4  geforderte
Studium  der  Rechts-  und  Staatswissenschaften  mit  einem  halben  Jahr  in  Anrechnung

gebracht  werden.
d  g.  13.

Die  Eingaben  derjenigen  Kandidaten,  welche  zur  Zeit  der  Meldung  die  Landesuniversität
  besuchen,  sind  bei  dem  akademischen  Rektoramt  einzureichen  und  durch  dieses  mit  einem
Verzeichniß  der  von  jedem  Kandidaten  in  den  einzelnen  Semestern  gehörten  Vorlesungen
und  mit  einer  Aeußerung  über  seine  sittliche  und  disziplinäre  Führung  an  das  Ministerium
  einzusenden.

Die  Meldungen  der  nicht  auf  der  Landesuniversität  sich  befindenden  Kandidaten  sind
durch  Vermittelung  der  Bezirkspolizeibehörde  des  Aufenthaltsortes,  oder,  wenn  der  Kandidat
zur  Zeit  der  Meldung  sich  außerhalb  des  Königreichs  aufhält,  unmittelbar  bei  dem  Ministerium
  einzureichen.

8.  14.
Gegenstände  der  Prüfung  sind:
1)  gemeines  und  württembergisches  Privatrecht  einschließlich  des  Handels-  und
Wechselrechts,

2)  Strafrecht,

3)  die  Grundsätze  des  Zivilprozesses  und  des  Strafprozesses,

4)  deutsches  Reichs-  und  Landes-Staatsrecht  und  württembergisches  Staatsrecht,

5)  Volkswirthschaftslehre,

6)  Finanzwissenschaft,  mit  Berücksichtigung  zugleich  des  deutschen  und  württembergischen

  Finanzrechts,

7)  Verwaltungslehre,

8)  Landwirthschaftslehre.

B.  Der  praktische  Vorbereitungsdienst.
8.  15.

Bei  Ausstellung  des  Zeugnisses  über  die  Erstehung  der  ersten  Prüfung  werden  die
Kandidaten  von  dem  Finanzministerium  zu  Finanzreferendären  zweiter  Klasse
bestellt.
        <pb n="314" />
        310

In  dieser  Eigenschaft  haben  sie  behufs  ihrer  praktischen  Ausbildung  während  eines
Zeitraums  von  zwei  Jahren  Vorbereitungsdienste  zu  leisten.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Referendär  infolge  von  Krankheit,  Beurlaubung,  Einziehung
  zu  militärischen  Dienstleistungen  oder  aus  anderen  Gründen  dem  Vorbereitungsdienst
  entzogen  war,  ist  auf  die  2jährige  Dauer  des  letzteren  in  Anrechnung  zu  bringen,
wenn  und  soweit  dieselbe  im  ganzen  nicht  mehr  als  ein  Vierteljahr  beträgt.

War  der  Referendär  über  ein  Vierteljahr  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen,  so  erfolgt
eine  Anrechnung  der  überschießenden  Zeit  nur  mit  Genehmigung  des  Finanzministeriums.

S.  16.

Der  Vorbereitungsdienst  ist  der  Regel  nach  während  eines  Jahres  bei  einem  Kameralamt,
  sodann  bei  einem  Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramt,  endlich  mindestens  während  eines
halben  Jahres  bei  einer  Kollegialstelle  des  Finanzdepartements  abzuleisten.

Ob  und  inwieweit  die  praktische  Beschäftigung  auch  bei  anderen  Behörden  und  Finanzinstituten
  außerhalb  des  Finanzdepartements  in  den  Vorbereitungsdienst  eines  Finanzreferendärs
  eingerechnet  werden  kann,  bleibt  der  Genehmigung  des  Finanzministeriums
vorbehalten.  «

Bei  der  Zutheilung  der  Referendäre  zu  den  Bezirksämtern  und  den  Kollegien  wird,
soweit  es  unbeschadet  des  Zwecks  praktischer  Ausbildung  thunlich  ist,  auf  die  Wünsche
der  Betheiligten  Rücksicht  genommen.

S.  17.

Die  Referendäre  stehen  im  Verhältniß  von  im  Staatsdienst  beschäftigten  Personen
(Beamtengesetz  Art.  118).  Sie  werden  bei  dem  Antritt  des  Vorbereitungsdienstes  beeidigt
und  genießen  hinsichtlich  ihrer  Dienstleistungen  amtlichen  Glauben.

Bei  den  Bezirksämtern  sind  sie  unter  der  Anleitung,  Aufsicht  und  Verantwortlichkeit
des  Amtsvorstands  in  den  Geschäften  der  Domanial-,  Steuer=  und  Zollverwaltung,  insbesondere
  auch  des  Steuerstrafwesens,  sowie  im  Rechnungswesen  praktisch  zu  unterweisen,
mit  der  eigenen  Bearbeitung  einfacherer  Fälle  zu  betrauen,  sowie  zu  wichtigeren  Verhandlungen
  und  Geschäften  des  Amtsvorstands,  namentlich  auch  zu  Steuereinschätzungen  beizuziehen.


Bei  den  Kollegialstellen  sind  die  Referendäre  in  die  Geschäfte  des  Sekretär-,  Revisions=
  und  Registraturdienstes  einzuleiten,  auch  zur  Protokollführung  bei  kollegialen  Be-
        <pb n="315" />
        311

rathungen  und  Verhandlungen  zu  verwenden.  Außerdem  soll  ihnen  Gelegenheit  zur
Bearbeitung  sowohl  einfacherer  als  schwierigerer  Fälle  und  zum  mündlichen  Vortrag  in
der  Sitzung  gegeben  werden.

C.  Die  zweite  höhere  Finanzdienstprüfung.
S.  18.

Die  zweite  höhere  Finanzdienstprüfung  wird  vor  einer  von  dem  Staatsminister  der
Finanzen  aus  höheren  Beamten  des  Finanzdepartements  gebildeten  Kommission  von
mindestens  fünf  Mitgliedern  abgelegt.

S.  19.

Der  Meldung  um  Zulassung  zu  der  zweiten  Prüfung  sind  beizulegen:

1)  der  Nachweis  über  die  vorschriftsmäßige  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes;

2)  soweit  der  letztere  außerhalb  des  Finanzdepartements  geleistet  wurde  (§.  16  Abs.  2),

ein  oberamtlich  beglaubigtes  Zeugniß  der  betreffenden  Behörde  oder  des  Instituts
über  die  Brauchbarkeit  und  Führung  des  Kandidaten  während  seiner  Dienstleistung;

3)  für  diejenige  Zeit,  während  welcher  der  Kandidat  nicht  im  Vorbereitungsdienst

stand,  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths  seines  Aufenthaltsorts  über  sein  Verhalten;

4)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten.

Die  Zeugnisse  über  die  Leistungen  und  das  Verhalten  der  Kandidaten  während  der
Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  bei  staatlichen  Behörden  werden  von  Amts  wegen
beschafft.

S.  20.

Erfolgt  die  Meldung  noch  während  der  Ableistung  des  Vorbereitungsdienstes  oder
während  einer  weiteren  Dienstleistung  bei  einer  Staatsbehörde  des  Finanzdepartements,
so  ist  die  Meldungseingabe  von  der  Stelle,  welcher  der  Kandidat  als  Referendär  zugetheilt
oder  bei  welcher  er  beschäftigt  ist,  dem  Finanzministerium  vorzulegen.

Steht  dagegen  der  Kandidat  zur  Zeit  der  Meldung  nicht  mehr  im  Dienst,  so  ist
die  Meldungseingabe  bei  dem  Kameralamt  seines  Aufenthaltsorts  einzureichen  und  von
diesem  dem  Finanzministerium  vorzulegen,  oder  —  wenn  der  Kandidat  sich  außerhalb
des  Königreichs  aufhält,  —  an  das  Finanzministerium  unmittelbar  eingusenden.
        <pb n="316" />
        312
8.  21.
Gegenstände  der  schriftlichen  Prüfung  sind:
1)  deutsches  und  württembergisches  Finanz=  und  Steuerrecht,  einschließlich  des  württembergischen
  Gemeindesteuerwesens,
2)  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen  nach  Reichs=  und  württembergischem  Recht,
3)  deutsches  Reichsstaatsrecht  und  württembergisches  Staatsrecht,
4)  deutsches  Verwaltungsrecht,  mit  besonderer  Berücksichtigung  seines  die  Verwaltung
der  wirthschaftlichen  Angelegenheiten  betreffenden  Theils.
In  den  zu  Ziff.  1  und  2  genannten  Fächern  werden  den  Kandidaten  neben  den  zur
Beantwortung  aufgegebenen  Fragen  noch  drei  praktische  Fälle  zur  Bearbeitung  vorgelegt.
Die  mündliche  Prüfung  umfaßt  die  im  ersten  Absatz  genannten  Fächer  und  außerdem
  alle  Fächer,  welche  Gegenstand  der  ersten  Prüfung  sind.
§.  22.
Die  Kandidaten,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  treten  mit  dem  Empfang  des
Prüfungszeugnisses  in  das  Verhältniß  von  Finanzreferendären  erster  Klasse  ein.

III.  Boen  dem  Uebertritt  von  Justizreferendären  und  Regierungsreferendären  zu  dem
Finanzfach.
§.  23.

Die  Ablegung  der  ersten  höheren  Finanzdienstprüfung  kann  Justizreferendären
II.  Klasse  unter  Beschränkung  auf  die  Fächer  der  Volkswirthschaftslehre,  der  Finanzwissenschaft,
  der  Verwaltungslehre  und  der  Landwirthschaftslehre  (I.  14  Ziff.  5  bis  8),  Regierungsreferendären
  unter  Beschränkung  auf  die  Fächer  der  Finanzwissenschaft  und  der  Landwirthschaftslehre
  (§.  14  Ziff.  6  und  8)  gestattet  werden.

Justizreferendäre  II.  Klasse,  welche  die  erste  höhere  Dienstprüfung  ihres  Departements
mit  dem  Zeugniß  der  ersten  oder  zweiten  Klasse  erstanden  und  staatswissenschaftliche
Vorlesungen  gehört,  auch  eine  zweijährige  Dienstprobezeit  im  ganzen  zurückgelegt  und
hievon  wenigstens  anderthalb  Jahre  bei  Finanzbehörden  zugebracht  haben,  können  zur
zweiten  höheren  Finanzdienstprüfung  unter  Umgehung  der  ersten  zugelassen  werden.

Ebenso  können  Regierungsreferendäre  II.  Klasse,  welche  die  erste  höhere  Dienstprüfung
  ihres  Departements  mit  dem  Zeugniß  der  ersten  oder  zweiten  Klasse  bestanden,  auch
        <pb n="317" />
        313

eine  zweijährige  Dienstprobezeit  im  ganzen  zurückgelegt  und  hievon  wenigstens  anderthalb
Jahre  bei  Finanzbehörden  zugebracht  haben,  zur  zweiten  höheren  Finanzdienstprüfung
unter  Umgehung  der  ersten  Prüfung  zugelassen  werden.

Justizreferendäre  I.  Klasse  können  zur  zweiten  höheren  Finanzdienstprüfung  ohne
vorherige  Probedienstleistung  bei  Finanzbehörden  zugelassen  werden.

Regierungsreferendäre  I.  Klasse  müssen,  um  zur  zweiten  höheren  Finanzdienstprüfung
zugelassen  werden  zu  können,  während  eines  halben  Jahres  bei  einem  Kameralamt  Probedienste
  geleistet  haben.

IV.  Die  niedere  Finanzdienstprüfung.
§.  24.

Wer  als  Finanzgehilfe  zugelassen  zu  werden  wünscht,  hat  sich  durch  das
Kameralamt  seines  Aufenthaltsorts  bei  der  Kanzleidirektion  des  Finanzministeriums  zu
melden  und  hiebei  nachzuweisen:

1)  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats,

2)  einen  guten  Leumund,

3)  den  Besuch  einer  zur  Ausstellung  des  wissenschaftlichen  Befähigungszeugnisses
für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  deutschen  öffentlichen,
oder  einer  zur  Ausstellung  des  gleichen  Zeugnisses  berechtigten  württembergischen
privaten  Lehranstalt,  und  zwar  bis  zu  der  auf  einer  solchen  Schule  erlangten
Berechtigung  zum  einjährig-freiwilligen  Militärdienst,

4)  sein  Lebensalter  und  seine  sonstigen  persönlichen  Verhältnisse.

Das  Finanzministerium  erkennt  über  die  Zulassung  zur  Dienstleistung  als  Finanzgehilfe
  und  bescheidet  die  Bewerber.  Die  Dienstleistung  als  Finanzgehilfe  kann  nicht
vor  zurückgelegtem  16.  Lebensjahre  angetreten  werden.

S.  25.

Ein  Finanzgehilfe  hat  als  solcher  mindestens  drei  Jahre  und  hievon  mindestens  zwei
Jahre  bei  einem  Kameralamt  Dienste  zu  leisten.  Das  dritte  Jahr  kann  er  bei  einem
Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramt,  bei  einem  Zollamt  oder  einem  Umgeldskommissariat
zubringen.
        <pb n="318" />
        314

Ob  und  inwieweit  die  Beschäftigung  auch  bei  andern  Behörden  innerhalb  oder  außerhalb
  des  Finanzdepartements  in  die  3jährige  Dienstleistung  eines  Finanzgehilfen  eingerechnet
  werden  kann,  bleibt  der  Genehmigung  des  Ministeriums  vorbehalten.

Ueber  die  Beschäftigung,  die  Ausbildung  und  Verwendung  der  Finanzgehilfen,  sowie
  die  Führung  der  allgemeinen  Dienstaufsicht  über  dieselben  bleibt  die  Erlassung  näherer
Vorschriften  dem  Finanzministerium  vorbehalten.

Die  Finanzgehilfen  stehen  während  ihrer  Dienstleistung  in  dem  Verhältniß  von  im
Staatsdienst  beschäftigten  Personen  (Art.  118  des  Beamtengesetzes).  Sie  werden  beeidigt
und  genießen  hinsichtlich  ihrer  Dienstleistungen  amtlichen  Glauben.

§.  26.

Die  niedere  Finanzdienstprüfung  (§.  2)  wird  vor  einer  Kommission  abgelegt,
  welche  von  dem  Staatsminister  der  Finanzen  aus  höheren  Finanzbeamten  gebildet
wird.

§.  27.

Der  Meldung  um  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  sind  beizulegen:

1)  eine  Darlegung  der  persönlichen  Verhältnisse  und  des  Lebenslaufs  des  Kandidaten,

2)  der  Nachweis,  daß  der  Kandidat  vor  dem  1.  Januar  des  Jahres,  in  welchem

die  Prüfung  stattfindet,  das  21.  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,

3)  der  Nachweis  über  den  Besitz  des  deutschen  Indigenats,

4)  der  Nachweis  über  seine  Zulassung  (§.  24)  und  seine  Dienstleistung  als  Finanzgehilfe,

  seine  Leistungen  und  sein  Verhalten  während  dieser  Zeit,

5)  für  die  Zeit,  während  welcher  er  nicht  bei  einer  Finanzbehörde  (§.  25)  beschäftigt

war,  ein  Zeugniß  des  Gemeinderaths  seines  Aufenthaltsorts  über  sein  Verhalten,

6)  die  Militärpapiere  des  Kandidaten.

Die  Meldung  ist  durch  diejenige  Behörde,  bei  welcher  der  Finanzgehilfe  zur  Zeit
beschäftigt  ist,  mit  einer  Aeußerung  über  den  Stand  seiner  Fachausbildung,  wenn  aber
der  Finanzgehilfe  zu  dieser  Zeit  ohne  solche  Beschäftigung  ist,  durch  das  Kameralamt
seines  Aufenthaltsorts  bei  dem  Finanzministerium  einzureichen.
        <pb n="319" />
        Prüfungsgegenstände  sind:

1)  die  wesentlichen  Bestimmungen  der  Reichsverfassung  und  des  württembergischen
Staatsrechts,

2)  die  Einrichtung  der  württembergischen  Finanzverwaltung,

3)  das  Reichs-,  Landes=  und  Gemeindesteuerwesen,  einschließlich  des  Zollwesens,

4)  das  württembergische  Etats-,  Kassen=  und  Rechnungswesen,  sowie  die  Bestimmungen
  über  die  Abrechnung  mit  dem  Reich,

5)  die  Grundsätze  des  württembergischen  Privatrechts,  besonders  über  die  Lehre  vom
Eigenthum,  Besitz  und  Pfandrecht  und  von  den  Verträgen,

6)  die  Hauptregeln  des  Zivilprozesses,  besonders  im  Mahn=  und  Zwangsvollstreckungsverfahren,
  sowie  des  Strafprozesses.

§.  29.

Die  bei  der  Prüfung  für  befähigt  erkannten  Finanzgehilfen  erhalten  mit  dem  Prüfungszeugniß
  den  Titel  Finanzpraktikanten.

Die  Vorschriften  des  vorletzten  und  letzten  Absatzes  des  §.  25  finden  auf  die  Finanzpraktikanten
  sinngemäße  Anwendung.

V.  Uebergangs=  und  Schluß-Bestimmungen.
§.  30.

1)  Die  erste  sowie  die  zweite  höhere  Finanzdienstprüfung  wird  auf  Grund  der  K.
Verordnung  in  Betreff  der  Dienstprüfungen  im  Departement  der  Finanzen  vom
10.  Februar  1837  (Reg.  Blatt  S.  92)  letztmals  im  Frühjahr  1894,  auf  Grund  der
gegenwärtigen  Verordnung  (§§.  11  bis  14  und  18  bis  22)  erstmals  im  Herbst
1894  abgehalten.

Vom  Erscheinen  der  gegenwärtigen  Verordnung  an  haben  diejenigen,  welche
zur  ersten  höheren  Finanzdienstprüfung  zugelassen  zu  werden  wünschen,  über  ein
mindestens  dreijähriges  Studium  der  Rechts=  und  Staatswissenschaften  auf  einer
deutschen  Universität,  wobei  mindestens  zwei  Halbjahre  auf  der  Landes-Universität
zugebracht  sein  müssen,  sich  auszuweisen.
        <pb n="320" />
        316

Die  Bestimmungen  über  die  praktische  Vorbereitungszeit  (oben  88.  15  bis  17)
sind  für  alle  diejenigen  Finanzreferendäre  II.  Klasse  maßgebend,  welche  die  erste
höhere  Finanzdienstprüfung  später  als  im  Frühjahr  1892  erstehen.

2)  Die  Bestimmungen  über  die  Zulassung  und  die  Pflichten  der  Finanzgehilfen
(§§.  24,  25)  treten  am  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Diejenigen  vor  dem  1.  Januar  1893  auf  Kanzleien  von  Finanzbehörden  als
Incipienten  oder  Gehilfen  in  Dienst  getretenen  und  noch  nicht  geprüften  Personen,
  welche  als  Finanzgehilfen  im  Sinn  dieser  Verordnung  zugelassen  zu  werden
  wünschen,  haben,  auch  wenn  sie  zur  Zeit  nicht  im  Dienst  einer  Finanzbehörde
  sich  befinden,  bis  spätestens  31.  März  1893  durch  das  Kameralamt,  Hauptzollamt
  oder  Hauptsteueramt  ihres  Aufenthaltsorts  unter  Vorlegung  der  oben  in
§.  24  Ziff.  1,  2  und  4  geforderten  Nachweise  bei  der  Kanzleidirektion  des  Finanzministeriums,
  und  wenn  sie  über  die  in  §.  24  Ziff.  3  bezeichnete  Schulbildung
sich  ausweisen  können,  auch  unter  Vorlegung  der  entsprechenden  Zeugnisse,  sich  zu
melden.

3)  Die  niedere  Finanzdienstprüfung  wird  auf  Grund  der  K.  Verordnung  vom
10.  Februar  1837  letztmals  im  Frühjahr  1892,  auf  Grund  der  gegenwärtigen
Verordnung  (88.  26  bis  29)  erstmals  im  Frühjahr  1893  vorgenommen.

Bis  zu  der  im  Jahr  1900  einschließlich  vorzunehmenden  niederen  Finanzdienstprüfung
  kann  das  Finanzministerium  den  Prüfungskandidaten  den  Nachweis
der  in  §.  27,  verglichen  mit  §.  24  Ziff.  3  der  gegenwärtigen  Verordnung,  geforderten
  wissenschaftlichen  Schulbildung  erlassen.  Den  Dispensirten  sind  aber
im  Fall  des  Erstehens  der  Prüfung  nur  diejenigen  Stellen  im  Finanzdienst  zugänglich,
  welche  durch  Erstehen  der  nach  der  K.  Verordnung  vom  10.  Februar
1837  vorgenommenen  niederen  Finanzdienstprüfung  schon  bisher  erlangt  werden
konnten.

g.  31.

Von  den  Bestimmungen  der  erwähnten  K.  Verordnung  vom  10.  Februar  1837,  betreffend
  die  Dienstprüfungen  im  Departement  der  Finanzen,  (Reg.  Blatt  S.  92)  treten
mit  den  bezüglichen  Bestimmungen  der  K.  Verordnung  gleichen  Datums,  betreffend  die
Dienstprüfungen  im  Departement  des  Innern,  (Reg.  Blatt  S.  81):
        <pb n="321" />
        317
1)  die  88.  3  und  4  Abs.  1  je  mit  Beendigung  der  im  Frühjahr  1894  vorzunehmenden
  ersten  beziehungsweise  zweiten  höheren  Finanzdienstprüfung,
2)  der  zweite  Absatz  des  §.  4  dagegen,  sobald  die  §§.  15  bis  17  der  gegenwärtigen
Verordnung  ins  Leben  treten  (oben  §.  30  Ziff.  1  Abs.  3),
3)  die  S§.  1,  2,  5  und  6  sofort
außer  Kraft.

Ebenso  treten  für  das  Finanzdepartement  sämmtliche  übrigen  Bestimmungen  der
erwähnten  K.  Verordnung,  betreffend  die  Dienstprüfungen  im  Departement  des  Innern,
sofort  außer  Wirksamkeit.

g.  32.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  bezüglich  der  §§.  11  bis  22  und  S§.  24  bis  29
auf  die  in  §.  30  bezeichneten  Zeitpunkte,  im  übrigen  aber  sofort  in  Kraft.

Unser  Finanzministerium  ist  mit  der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Gegeben  Marienwahl,  den  16.  Juli  1892.
Wilhelm.

Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Niecke.  Schott  v.  Schottenstein.

verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegewesens,

betressend  die  Aendrrungen  des  pferdeaushebungoreglemente  vom  16.  Jannar  1897.
Vom  4.  Juli  1892.

 

Mit  Allerhöchster  Ermächtigung  Seiner  Ma  jestät  des  Königs  wird  das  Pferdeaushebungsreglement
  vom  16.  Jannar  1887,  Reg.  Blatt  S.  19,  wie  folgt,  abgeändert.
1)  §.  6  Abs.  2  hat  zu  lauten:
Die  kriegsbrauchbaren  Pferde  sind  als  Reitpferde,  Stangenpferde,  Vorderpferde
l  besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen  u.  s.  w.  —  siehe  auch
nlage  3  —)  zu  sondern.
        <pb n="322" />
        318

2)  F.  16  Abs.  1  erhält  die  Fassung:

Den  Mitgliedern  der  Musterungskommission  werden,  wenn  sie  solches  beanspruchen,
für  Ausübung  ihrer  Geschäfte  dieselben  Diäten  und  Fuhrkosten  gewährt,  wie  solche  nach
der  am  30.  August  1887  Allerhöchst  genehmigten  Instruktion  zur  Ausführung  des-Gesetzes
  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar
1875  und  der  dazu  ergangenen  abändernden  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Juni
1887  unter  Abschnitt  III  zu  §.  14  (S.  449  lit.  a  und  c  des  Reichsgesetzblattes  von  1887)
den  bei  Abschätzung  von  Flurschäden  beigezogenen  Sachverständigen  zukommen.

3)  §.  21  Abs.  4  wird  ersetzt  durch:

Seitens  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  kann  auf  Vorschlag
des  Königlichen  Generalkommandos  auch  angeordnet  werden,  daß  ein  höherer  Zuschlag
ausgewählt,  oder  daß  alle  kriegsbrauchbaren  Pferde  sämmtlicher  oder  einzelner  Kategorien
(Reit-,  Stangen=  und  Vorderpferde,  sowie  besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen
  u.  s.  w.  —  siehe  auch  Anlage  B  —)  der  Aushebungskommission  vorzuführen
  sind.

4)  In  §.  29  hat  die  Zeile  5  zu  lauten:

zwei  mindestens  zwei  Meter  langen  Stricken  und

5)  In  §.  33  Abs.  1  Zeile  6  kommen  die  Worte:

„oder  der  Ersatzreserve  I.  Klasse“  in  Wegfall.

6)  In  §.  33  Abs.  3  Zeile  1  werden  die  Worte:  .

„Marsch=  und  Fahrtableaus“  ersetzt  durch:  „Marschübersichten  und  Fahrtlisten“.

7)  §.  33  Abs.  5  erhält  die  Fassung:

Das  Königliche  Generalkommando  wird  ferner  sicher  stellen,  daß  die  Transportführer
rechtzeitig  die  erforderlichen  Marschrouten,  Militär-Fahrscheine,  sowie  Blanquets  zu
Quartierbescheinigungen  und  Ouittungen  über  Naturalverpflegung,  Vorspann  und  Fourage
  erhalten,  letztere  nach  dem  Tagessatze  von  12000  Gramm  Hafer,  3000  Gramm
Heu  und  3000  Gramm  Stroh  für  besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen
  u.  s.  w.  —  siehe  auch  Anlage  B  —)  und  von  6000  Gramm  Hafer,  1500
Gramm  Heu  und  1500  Gramm  Stroh  für  alle  übrigen  Pferde.

8)  In  §.  39  Abs.  2  Zeile  1  wird:  „Requisitionsscheinen“  ersetzt  durch  „Militär-Fahrscheinen“.
        <pb n="323" />
        319

9)  In  den  Anlagen  Al  und  A2  (Reg.  Blatt  von  1887  S.  35  und  S.  39)  wird
in  der  Spalte  6  hinter  den  vorhandenen  drei  Unterspalten  für  Reit-,  Stangen-,  Vorderpferde
  eine  vierte  Unterspalte  für  „besonders  schwere  Zugpferde“  hinzugefügt.

10)  In  der  Anlage  B  (Reg.  Blatt  von  1887  S.  43)  erhält:

a)  Abs.  1  Ziff.  1  die  Fassung:

Kürassierpferde  sollen  nicht  unter  1  m  62  cm,

b)  tritt  dem  Abs.  1  die  Anmerkung  hinzu:

*)  Mobilmachungspferde  werden  mit  dem  Bandmaße  gemessen.

c)  hat  Abs.  2  zu  lauten:

Wenn  auch  nöthigenfalls  zum  Theil  Pferde  von  niedrigerem  Maße  als  das
angegebene  angenommen  werden  können,  so  darf  doch  hierbei  in  der  Regel  nicht
unter  1  m  55  cm  herabgegangen  werden.  Aeußerstenfalls  können  unter  den  Reitpferden
  der  Fußtruppen  und  des  Trains  auch  solche  von  einer  Größe  von
1  m  53  cm  genommen  werden,  wenn  sie  sonst  den  Anforderungen  entsprechen.

d)  wird  als  letzter  Absatz  hinzugefügt:

Als  besonders  schwere  Zugpferde  (zu  Etappen-Fuhrpark-Kolonnen  u.  s.  w.  sind
Pferde  aller  Schläge  anzusehen,  welche  durch  ihr  schweres  Gebäude  zu  Trabund
  Galoppbewegungen  ungeeignet,  jedoch  gewöhnt  sind,  große  Lasten  gleichmäßig
zu  ziehen.

11)  In  der  Anlage  C  (Reg.  Blatt  von  1887  S.  45)  wird  in  der  Spalte  8  hinter
den  drei  Unterspalten  für  Reit-,  Stangen=  und  Vorderpferde  eine  vierte  Unterspalte  für
„besonders  schwere  Zugpferde“  hinzugefügt.

12)  In  der  Anlage  k  (Reg.  Blatt  von  1887  S.  50/51  wird  in  den  Spalten  5—11
hinter  der  Unterspalte:  „Vorder“  (Pferde)  je  eine  neue  Unterspalte:  „besonders  schwere
Zugpferde“  eingeschoben.

Stuttgart,  den  4.  Juli  1892.
Schmid.  Schott  v.  Schottenstein.
        <pb n="324" />
        320

ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Erlöschung  der  juristischen  Persönlichkeit  des  Vereins  für  Krankenpflegerinnen  in
ßeilbronn.  Vom  13.  Juli  1892.

Nachdem  die  dem  Verein  für  Krankenpflegerinnen  in  Heilbronn  vermöge  Königlicher
Entschließung  vom  29.  September  1876  (Reg.  Blatt  S.  385)  verliehene  juristische  Persönlichkeit
  infolge  der  freiwilligen  Auflösung  dieses  Vereins  erloschen  ist,  so  wird  dies
hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  13.  Juli  1892.

Schmid.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Cor.  Scheufele).
        <pb n="325" />
        1.
Regierungsblatt

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Mittwoch  den  3.  Au  gust  18%0
Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §.  153  des  Neichs-Gerichtsverfassungsgesetzes.
  Vom  27.  Juli  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  Vom  22.  Juli  1892.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Hülfsbramten  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §.  153  des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetze.  Vom  27.  Juli  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir
wie  folgt:

Die  Ziffern  6  und  7  des  §.  1  der  Königlichen  Verordnung  vom  27.  September  1879,
betreffend  die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §.  153  des  Neichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
  (Reg.  Blatt  S.  404  f.),  werden  durch  folgende  Ziffern  ersetzt:

6)  die  im  Dienst  des  Staates  oder  der  öffentlichen  Körperschaften  stehenden,  mit

dem  Forstschutz  betrauten  Personen  (Revieramtsassistenten,  welche  mit  der  Waldhut
  beauftragt  sind,  Forstwächter,  Waldschützen),  sodann  diejenigen  Hofjagdbediensteten
  und  diejenigen  hofkammerlichen  Forstwächter,  welchen  von  staatlicher
Seite  entweder  die  polizeiliche  Jagdaufsicht  und  die  Aufsicht  über  den  Schutz  der
nützlichen  Vögel  oder  die  Haudhabung  des  vollen  forstpolizeilichen  Schutzes  übertragen
  ist,
        <pb n="326" />
        322

7)  die  mit  dem  Zoll=  und  Steuerschutz  beauftragten  Personen  (die  Steuerwachtmeister,
die  Steuerwächter,  die  Grenzaufseher,  die  Steneraufseher  in  den  Salzwerken  und
den  Rübenzuckerfabriken).

Unser  Justizministerium  ist  mit  der  Vollziehung  der  gegenwärtigen  Verordnung
beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen,  den  27.  Juli  1892.

Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.

Gekanutmachung  des  Ministerinms  des  Innern,
betrefend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  Vom  22.  Juli  1892.

In  Vollzug  des  Reichsgesetzes  betreffend  die  Gewerbegerichte  vom  29.  Juli  1890
(Reichsgesetzblatt  Seite  141)  ist  für  den  Gemeindebezirk  der  Stupt  Cannstatt  ein  Gewerbegericht
  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  22.  Juli  1892.
Schmid.

————

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="327" />
        323
17.

Regierungsblatt
für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  27.  August  1892.
Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffeud  Maßregeln  wider  die  Cholera.  Vom  26.  August  1892.

 

 

versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  Mawregeln  wider  die  Tholera.  Vom  26.  August  1892.

Nachdem  die  Ministerialverfügung  vom  2.  August  1884,  betreffend  Maßregeln  wider
die  Cholera  (Reg.  Blatt  S.  157),  einer  Revision  unterworfen  worden  ist,  wird  mit
Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  Nachstehendes  verfügt:

1)  §.8  Ziff.4  der  Ministerialverfügung  vom  2.  August  1884  erhält  folgenden  Wortlaut:

In  den  größeren  Städten  und  in  sonstigen  Orten  mit  erheblichem  Fremdenverkehr
  sind  die  Gastwirthe  durch  die  Ortspolizeibehörde  aufzufordern,
sowohl  ihre  Abtritte  als  auch  diejenige  Bettwäsche,  welche  durch  Dejektionen
von  Gästen  (Erbrechen  oder  Stuhlgang)  verunreinigt  sind,  nach  Vorschrift  der
Desinfektionsanweisung  Beilage  IV  zu  desinficiren.

2)  In  §.  19  Schlußsatz  der  Ministerialverfügung  hat  an  Stelle  des  Zitats  des
§.  28  dasjenige  der  Beilage  IV  Ziff.  I  9  zu  treten.

3)  An  Stelle  des  §.  26  Abs.  I  tritt  folgende  Bestimmung:

Alle  Personen,  welche  mit  Cholerakranken  oder  Effekten  von  solchen  oder
mit  Choleraleichen  in  Berührung  gekommen,  namentlich  von  den  Ausleerungen,
welche  den  Ansteckungsstoff  enthalten  (Stuhlgänge  oder  Erbrochenes),  beschmutzt
  sind,  haben  jedesmal  sofort  und  bevor  sie  mit  Menschen  in  Verkehr
        <pb n="328" />
        324
treten  oder  etwas  genießen,  ihre  Hände  und  etwa  beschmutzte  andere  Körpertheile
  sorgfältig  zu  desinficiren  (Beil.  IV).  Ebenso  haben  sie  ihre  Kleider,
falls  sie  beschmutzt  wurden,  sofort  vorschriftsmäßiger  Desinfektion  zu  unterwerfen.
  Ganz  besonders  ist  auch  dahin  zu  wirken,  daß  in  den  von  Cholerakranken
  benützten  Räumen  nicht  gegessen  und  nicht  getrunken  wird.

4)  An  Stelle  der  §§.  27—29  der  Ministerialverfügung  treten  folgende  Bestimmungen:

l.  Desinfektion.
§.  27.

Die  Desinfektion  ist  in  den  von  der  Cholera  betroffenen  Wohnungen  und
Gebäuden  durchweg  nach  Maßgabe  der  in  Beilage  IV  gegebenen  Anweisung
und  in  dem  dort  vorgesehenen  Umfang  zu  vollziehen.

§.  28—29.

Die  Aborte  und  Pissoirs  auf  Eisenbahnstationen,  in  Gasthäusern  und
Herbergen  sind  während  der  Dauer  der  Epidemie  nach  der  in  Beilage  IV
enthaltenen  Anweisung  auf  Kosten  der  Eigenthümer  zu  desinficiren.  Auch  bei
andern  Gebänden,  welche  dem  öffentlichen  Verkehr  zugänglich  sind  oder  einer
größeren  Personenmenge  zum  Aufenthalt  dienen,  ist,  wenn  dies  nach  Lage  des

Falls  erforderlich  ist,  eine  solche  Desinfektion  der  Abtritte  anzuordnen.

5)  Die  Beilage  IV  zu  der  Ministerialverfügung  „Instruktion  zur  Vornahme  der
Desinfektion“  wird  durch  die  in  dem  untenstehenden  Abdruck  der  Ministerialverfügung
vom  2.  August  1884  angefügte  Beilage  IV  ersetzt.

6)  Die  Ministerialverfügung  vom  2.  August  1884  mit  dem  aus  dem  Vorstehenden
sich  ergebenden  veränderten  Wortlaut  wird  in  der  Anle#ze  zum  Abdruck  gebracht.

Stuttgart,  den  26.  August  1892.

Für  den  Staatsminister:
Rüdinger.
        <pb n="329" />
        325
Anlage.

Ministerialversügung
vom  2.  August  1884,

betreffend  Maßregeln  wider  die  Cholera,  mit  den  durch  die  Ministerialverfüzung
vom  26.  August  1892  angeordneten  Aeuderungen.

Zur  Verhütung  der  Einschleppung  und  Verbreitung  der  Cholera  wird  hiemit  mit
höchster  Genehmigung  Seiner  Majestät  des  Königs  vom  I1.  August  d.  J.  unter
Aufhebung  der  Verfügung  vom  29.  August  1873  (Reg.Blatt  S.  343)  Nachstehendes
angeordnet:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
S.  1.

Zum  Behufe  der  obersten  Leitung  sämmtlicher  wegen  der  Cholera  zu  treffender  Maßregeln
  ist  als  Abtheilung  des  Ministeriums  des  Innern  eine  besondere  mit  dem  Minister
in  unmittelbarem,  vorzugsweise  mündlichem  Verkehr  stehende  Kommission  niedergesetzt.

S.  2.

Innerhalb  der  Bezirke  werden  die  gegen  die  Einschleppung  und  Verbreitung  der
Cholera  zu  treffenden  Maßregeln  durch  die  aus  dem  Oberamt  und  dem  Oberamtsarzt
bestehende  Bezirkskommission  geleitet.  6

z.  3.

In  Orten,  welche  von  der  Cholera  unmittelbar  bedroht  sind  (vergl.  8.  10),  oder
in  welchen  dieselbe  ausbricht,  cirden  die  bürgerlichen  Kollegien  im  Einvernehmen  mit
der  Bezirkskommission  sogleich  aus  den  hiezu  besonders  geeigneten  Ortseinwohnern  und
en  in  dem  Ort  ansässigen  hiezu  verpflichteten  oder  geneigten  Aerzten  eine  Ortskommission
  zur  Anordnung  der  nöthigen  Maßregeln  berufen,  welche  von  den  bürgerlichen
Kollegien  den  nöthigen  Kredit  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  erhält.  Vorstand  der  Ortskommission
  ist  der  Ortsvorsteher  oder  sein  Stellvertreter.

Die  Ortskommission  wird  in  größeren  Orten  in  verschiedene  Abtheilungen  getheilt,
welchen  je  die  Besorgung  bestimmter  Arten  der  zu  treffenden  Vorkehrungen  zugewiesen
wird.  Wo  es  das  Bedürfniß  erfordert,  hat  die  Ortskommission  für  die  Thätigkeit  in
einzelnen  Distrikten  Deputationen  rufzustellen.
        <pb n="330" />
        326
8.  4.

Die  Thätigkeit  der  Bezirks=  und  der  Ortskommissionen  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen
  dieser  Verfügung  (vergl.  auch  §§.  12  und  32).

Da  den  Kommissionen  als  solchen  eine  Straf=  oder  Zwangsbefugniß  nicht  zukommt,
so  sind,  wo  die  Anwendung  eines  Zwangs  sich  als  nothwendig  herausstellt,  die  Anordnungen
  vom  Oberamt  beziehungsweise  Ortsvorsteher  zu  erlassen,  welche  die  Ansicht  der
Kommissionen  nach  Thunlichkeit  zu  berücksichtigen  haben.  Ebenso  sind  orts=  oder  bezirkspolizeiliche
  Vorschriften  durch  die  Polizeibehörden  (vergl.  Art.  51  des  Polizeistrafgesetzes
vom  27.  Dezember  1871)  zu  erlassen.  Maßregeln,  welche  einen  größeren  Kostenaufwand
erfordern,  sind  unbeschadet  dringlicher  vorläufiger  Vorkehrungen  von  den  Ortskommissionen
bei  dem  Gemeinderath  in  Antrag  zu  bringen.

g.  5.

Die  Ortskommissionen  unterstehen  der  Aufsicht  der  Bezirkskommission,  welche  ihre
Thätigkeit  zu  überwachen,  ihnen  erforderlichen  Falls  die  nöthigen  Direktiven  zu  ertheilen
und  im  Falle  ungenügender  Durchführung  der  Vorschriften  dieser  Verfügung,  oder  wenn
einheitliche  Maßregeln  für  den  ganzen  Bezirk  angezeigt  sind,  das  Geeignete  vorzukehren  hat.

Auch  hat  die  Bezirkskommission  für  die  rechtzeitige  Aufstellung  der  Ortskommissionen
Sorge  zu  tragen.

S.  6.

Die  Bezirkskommission  berichtet  an  die  Cholerakommission

1)  telegraphisch  über  den  erstmaligen  oder  wiederholten  Ausbruch  der  Krankheit  in
jedem  Orte,  sobald  derselbe  durch  den  Oberamtsarzt  festgestellt  worden  ist,  ebenso  in
allen  dringenden  Angelegenheiten,

2)  zugleich  mit  dem  telegraphischen  Bericht  über  den  erstmaligen  oder  wiederholten
Ausbruch  der  Seuche  schriftlich  unter  näherer  Darlegung  der  Sachlage,

3)  unter  Benützung  des  in  Beilage  I  enthaltenen  Formulars  je  für  den  Zeitraum
vom  1.—7.,  8.—15.,  16.—22.  und  23.—30./31.  jeden  Monats  über  den  Fortgang  der
Seuche,  wobei  etwaige  Nachträge  und  Berichtigungen  je  in  der  nächsten  Nachweisung
abgesondert  zu  verzeichnen  sind.

4)  über  die  erforderliche  Vermehrung  des  ärztlichen  Personals  im  Bezirk,

5)  über  etwaige  Anstände  und  Zweifel  sowie  über  außerordentliche  in  dieser  Verfügung
  nicht  vorgesehene  Schutzmaßregeln  und  Vorkommnisse,  wie  z.  B.  vorübergehende
        <pb n="331" />
        327
Unmöglichkeit  der  Beschaffung  der  vorgeschriebenen  Desinfektionsmittel,  wobei  sie  jedoch
dringende  Vorkehrungen  vorsorglich  trifft.

Die  Berichtserstattung  ist  stets  möglichst  zu  beschleunigen.

Eine  Berichtserstattung  an  die  Kreisregierungen  findet  nicht  statt.

S.  7.

Für  die  Kosten  findet  die  Ministerialverfügung  vom  14.  Oktober  1830,  betreffend
die  medizinal  polizeilichen  Maßregeln  bei  den  der  unmittelbaren  Fürsorge  des  Staates
unterliegenden  Krankheiten,  Anwendung,  ferner  die  Bestimmungen  der  Medizinaltaxe
vom  4.  November  1875,  und  des  Diätenregulativs  vom  23.  Juni  1873.

Für  Zahlungsunfähige  werden  die  Kosten  für  besondere  chirurgische  Verrichtungen,
für  Abgabe  von  Arzneien,  Nahrungsmitteln  und  Getränken  auch  dann  auf  die  öffentlichen
Kassen  übernommen,  wenn  sie  auf  Verordnung  anderer  als  der  aufgestellten  Armenärzte
sich  gründen  (§.  37  der  Verfügung  vom  14.  Oktober  1830).  Nöthigenfalls  werden  den
Gemeinden  von  der  Staatskasse  außerordentliche  Beiträge  geleistet.

Die  Kosten,  welche  die  Aufstellung  eines  besondern  Hilfsarztes  verursacht,  trägt  die
Staatskasse  allein.  Derselbe  erhält  neben  der  regulativmäßigen  Vergütung  der  Reisekosten
  und  der  Diäten  der  achten  Nangstufe  noch  eine  besondere  Zulage  von  täglich
9  Mark.  Eine  besondere  Verrechnung  von  Krankenbesuchen  findet  nicht  statt.

Die  Belohnung  des  mit  der  Verwaltung  des  Notharzneimittelvorraths  beauftragten
Arztes  oder  Wundarztes  wird  von  der  Ortskommission  nach  den  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles  bemessen.

II.  Maßregeln,  welche  im  Falle  der  Gefahr  eines  Ausbruchs
der  Cholera  zu  treffen  sind.
S.  8.

Wenn  im  Falle  des  Ausbruchs  der  Cholera  in  Deutschland  oder  einem  außerdeutschen
  europäischen  Staat  die  Gefahr  einer  Verbreitung  der  Cholera  nach  dem  Inland
näher  gerückt  ist,  sind  folgende  vorbereitende  Maßregeln  zu  treffen.

1)  Seitens  der  Oberämter  und  der  Oberamtsphysikate  sowie  der  Gemeindebehörden
ist  ein  besonderes  Augenmerk  auf  die  Reinhaltung  der  Wohnplätze  insbesondere  darauf
zu  richten,  daß  die  Straßen  und  Kanäle  gehörig  gereinigt,  die  Abtritte  und  Dünger-
        <pb n="332" />
        328

stätten  in  geordnetem  Stand  erhalten  und  die  Brunnen  gegen  Vernnreinigungen  hinreichend
  geschützt  werden.

In  allen  denjenigen  Ortschaften,  in  welchen  die  Cholera  in  früheren  Jahren
epidemisch  aufgetreten  ist,  ist  von  den  Gemeindebehörden,  wenn  die  Ortschaft  Sitz  eines
Oberamts  ist,  von  dem  Oberamt  und  Oberamtsphysikat  und  den  Gemeindebehörden,  der
Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  einer  besonders  sorgfältigen  und  scharfen
Kontrole  zu  unterwerfen,  und  die  Versorgung  mit  Trinkwasser,  die  Abführung  der
Schmutzwässer,  das  Abtrittswesen  und  der  Zustand  der  Düngerstätten  einer  genauen
Untersuchung  zu  unterziehen.  Auf  die  Beseitigung  der  hiebei  vorgefundenen  Uebelstände
ist  unter  besonderer  Berücksichtigung  der  früher  schon  von  der  Cholera  betroffenen  Gebände
und  Quartiere,  welche  zu  diesem  Behuf  festzustellen  sind,  allen  Ernstes  hinzuwirken.

2)  Auf  Personen,  welche  aus  von  der  Cholera  befallenen  oder  von  ihr  unmittelbar
bedrohten  Gegenden  zureisen,  ist  während  der  ersten  Woche  ihres  Aufenthalts  bezüglich
ihres  Gesundheitszustands  ein  besonderes  Auge  zu  haben.  In  größeren  Städten  sowie
in  sonstigen  Orten  mit  erheblichem  Fremdenverkehr  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  den
Gastwirthen  die  Auflage  zu  machen,  sobald  aus  solchen  Gegenden  zugereiste  Gäste  von
einer  Krankheit  befallen  werden,  bei  der  nicht  sofort  der  Verdacht  der  Cholera  ausgeschlossen
ist,  hievon  unverzüglich  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu  machen.

3)  Die  Gemeindebehörden  der  Oberamtsstädte  sowie  der  Orte  mit  einer  Einwohnerschaft
  von  mehr  als  5000  Seelen  und  des  Grenzorts  Friedrichshafen  haben  in  Erwägung
zu  ziehen,  in  welcher  Weise  für  den  Fall  der  Einschleppung  der  Cholera  die  zur  Isolirung
  der  Kranken  erforderlichen  Räume,  sowie  bie  alsdann  nothwendig  werdenden
Desinfektionsanstalten  beschafft  werden  sollen.

4)  In  den  größeren  Städten  und  in  sonstigen  Orten  mit  erheblichem  Fremdenverkehr
  sind  die  Gastwirthe  durch  die  Ortspolizeibehörde  aufzufordern,  sowohl  ihre
Abtritte  als  auch  diejenige  Bettwäsche,  welche  durch  Dejektionen  von  Gästen  (Erbrechen
oder  Stuhlgang)  verunreinigt  sind,  nach  Vorschrift  der  Desinfektionsanweisung  Beilage  IV
zu  desinficiren.

8.  9.

Bezüglich  der  Beaufsichtigung  des  Grenzverkehrs  mit  der  Schweiz  wird  Seitens
des  Ministeriums  des  Innern  im  einzelnen  Fall  die  erforderliche  Anordnung  getroffen
werden.
        <pb n="333" />
        329

8.  10.

Sind  in  Folge  der  Annäherung  der  Seuche  an  die  Landesgrenze  oder  des  Ausbruchs
derselben  innerhalb  Landes  einzelne  Orte  von  ihr  unmittelbar  bedroht,  so  hat  in  diesen
Orten  weiter  Folgendes  zu  geschehen:

1)  die  in  §.  8  Ziff.  1,  Abs.  2  für  Ortschaften,  in  welchen  schon  früher  die  Cholera
ausgebrochen  ist,  vorgeschriebenen  Maßmgeln  sind,  auch  ohne  daß  diese  Voraussetzung
zutrifft,  ohne  Verzug  vorzunehmen,  auch  ist  die  in  §.  8  Ziff.  4  vorgesehene  Desinfektion
in  allen  diesen  Orten  den  Gastwirthen  und  Herbergsbesitzern  aufzuerlegen.

2)  Es  sind,  ohne  den  Ausbruch  der  Cholera  abzuwarten,  alle  diejenigen  Schutzvorkehrungen
  zu  treffen,  welche  zu  ihrer  Ausführung  einiger  Zeit  bedürfen.  Jusbesondere
  sind

a)  passende  Isolirräume  bereit  zu  stellen.  Wo  keine  hiezu  geeigneten  Krankenhäuser
vorhanden  sind,  und  es  sich  nicht  empfiehlt,  zu  diesem  Zweck  eigene  rasch  erstellbare
Nothbaracken  zu  errichten,  ist  bei  der  Ausmittlung  der  Lokale,  welche  als  Isolirräume
verwendet  werden  sollen,  darauf  zu  sehen,  daß  dieselben  frei  und  hoch  gelegen  sind,  und
daß  ihr  Untergrund  nicht  feucht  ist.  Jedenfalls  darf  das  die  Räume  enthaltende  Gebäude
nicht  schon  bei  früheren  Epidemien  von  der  Seuche  heimgesucht  gewesen  sein,  oder  an
einen  mit  andern  Wohngebäuden  in  Verbindung  stehenden  zur  Abführung  von  Excrementen
dienenden  Kanal  angeschlossen  sein.  Die  Krankenzimmer  müssen  leicht  gelüftet  werden
können  und  einen  gehöriger  Luftraum  haben,  auch  müssen  im  Gebäude  oder  in  dessen
unmittelbarer  Nähe  die  nöthigsten  Einrichtungen  und  Geräthe  zur  Desinfektion  der
Kranken  (Badewannen),  Kleider,  Leib=  und  Bettwäsche  sowie  der  Dejektionen  vorhanden  sein.

b)  Für  genügenden  Vocrath  an  Desinfektionsmitteln  sowie  in  größern  Städten  für
die  Errichtung  kssentlicher  Desinfektionsanstalten  ist  sofort  Sorge  zu  tragen.  Es  empfiehlt
sich,  Desinscktionsmittel  mit  entsprechender  Belehrung  an  Minderbemittelte  nach  Bedarf
unentgeltlich  abzugeben.

c)  Die  Kontrole  des  Fremdenverkehrs  in  den  Gasthäusern  und  Herbergen  sowie  die
Aufsicht  auf  Bettler  und  Landstreicher  muß  mit  besonderer  Aufmerksamkeit  gehandhabt  werden.

4)  Den  Aerzten  und  dem  Publikum  ist  die  für  den  Fall  des  Ausbruchs  der  Cholera
bestehende  Anzeigepflicht  (vergl.  §.  33)  aufs  eindringlichste  durch  wiederholte  öffentliche
Bekanntmachung  einzuschärfen.
        <pb n="334" />
        330

e)  In  Orten  mit  Eisenbahnstationen  ist  sich  mit  dem  Stationsvorstand  wegen  der
Kontrole  der  Desinfektion  auf  dem  Bahnhof  sowie  der  Kontrole  der  auf  der  Station
aussteigenden,  nicht  weiter  reisenden  Choleraverdächtigen,  soweit  die  Kondukteure  auf  solche
aufmerksam  machen,  in's  Benehmen  zu  setzen.  Diese  Verdächtigen  sind,  soferne  der
Verdacht  sich  nicht  sofort  als  grundlos  erweist,  sogleich  ärztlicher  Behandlung  zu  übergeben
  und  zutreffendenfalls  in  geeigneten  Isolirräumen  unterzubringen.

C.  11.

Schulkinder,  welche  außerhalb  des  Schulorts  wohnen,  dürfen,  solange  in  letzterem
die  Cholera  herrscht,  die  Schule  nicht  besuchen,  ebenso  sind  Schulkinder,  in  deren  Wohnort
  die  Cholera  herrscht,  vom  Besuch  der  Schule  in  einem  noch  cholerafreien  Ort  ausgeschlossen.


Gleiches  gilt  für  den  Besuch  des  Konfirmandenunterrichts.

§.  12.

Die  nach  §.  10  erforderlichen  Maßregeln  sind  unter  steter  Aufsicht  der  Bezirkskommission
  von  den  Ortskommissionen  anzuordnen,  beziehungsweise  (vergl.  §.  4)  zu
beantragen.  Den  Ortskommissionen  liegt  es  ob,  die  Maßregeln  durchzuführen,  sowie
deren  Einhaltung  zu  überwachen.

S.  13.

Ist  die  Krankheit  in  der  Nähe  eines  Bezirks  oder  in  demselben  selbst  ausgebrochen,
so  hat  die  Bezirkskommission  es  zu  verhindern,  daß  im  Bezirk  Messen,  Jahrmärkte  oder
andere  Veranstaltungen,  welche  ein  ähnliches  gefährliches  Zusammenströmen  von  Menschen
zur  Folge  haben,  stattfinden.

III.  Maßregeln,  welche  in  Orten,  in  welchen  die  Cholera  ausgebrochen
ist,  zu  treffen  sind.

a.  Feststellung  der  Krankheitsfälle.
8.  14.
Sobald  in  einem  Ort  ein  erstmaliger  Cholerafall  vorkommt  oder  die  bereits  erloschene

Seuche  wieder  ausbricht,  ist  von  dem  Ortsvorstand  hievon  der  Bezirkskommission  telegraphisch
  oder,  soweit  dies  nicht  möglich,  durch  besondere  Boten  Anzeige  zu  machen.
        <pb n="335" />
        331

Zugleich  hat  der  Ortsvorstand  wegen  unverzüglicher  Aufstellung  der  Ortskommission,
wenn  dies  nicht  bereits  geschehen,  Einleitung  zu  treffen.

Sofort  nach  dem  Eintreffen  der  Anzeige  vom  Ausbruch  der  Cholera  begibt  sich  der
Oberamtsarzt  behufs  Feststellung  der  Krankheit  an  Ort  und  Stelle.  Bestätigt  sich  hiebei
der  Ausbruch  der  Cholera,  so  sind  von  ihm  sofort  die  nächsten  Weisungen  behufs  Be—
kämpfung  der  Seuche  zu  ertheilen.

S.  15.

Der  Ortsvorstand  hat  auf  Grund  der  eingehenden  Anmeldungen  nach  dem  in  Beilage  II
enthaltenen  Schema  ein  fortlaufendes  Register  über  die  angemeldeten  Krankheitsfälle
zu  führen,  auch  nach  diesem  Schema  der  Bezirkskommission  für  deren  Berichtserstattungen
(ogl.  §.  6  Ziff.  3)  das  erforderliche  Material  zu  liefern.

In  größeren  Städten  sind  im  Falle  erheblicheren  Umsichgreifens  der  Krankheit
tägliche  Uebersichten  über  den  Stand  derselben  nach  dem  Formular  Beilage  III  in  den
Tagesblättern  zu  veröffentlichen.

Wenn  in  rascher  Folge  mehrere  Fälle  von  Cholera  in  einem  Garnisonsort  oder  in
Orten,  welche  in  nächster  Nähe  einer  Garnison  liegen  und  von  den  Angehörigen  der
letztern  häufig  besucht  werden,  austreten,  so  ist  hievon,  wenn  der  Ort  Sitz  eines  Oberamts
  ist,  durch  dieses,  andernfalls  durch  den  Ortsvorstand  der  Militärbehörde  des  Garnisonsorts
  sofort  unter  Bezeichunig  der  von  der  Krankheit  heimgesuchten  Ortstheile
Mittheilung  zu  machen.

Einer  Garnison  gleichzuochten  sind  Orte,  in  welchen  Truppen  einquartiert  sind,  oder
in  deren  nächster  Nähe  solche  im  Leger  stehen.

b.  Isolirung  der  Erkrankten.

S.  10.

Sobald  ein  Ort  von  der  Cholera  ergriffen  wird,  sind  die  ersten  Cholerakranken  in

die  hiefür  bestimmten  oder  sofort  zu  bestimmenden  Isolirräume  (vgl.  §.  10  Ziff.  2  a)

zu  verbringen.  Ist  dies  nicht  möglich,  so  soll  wenigstens  der  Verkehr  dieser  Kranken  und

ihrer  Umgebung  mit  der  übrigen  Einwohnerschaft  möglichst  beschränkt  werden.  Soweit

nicht  eine  ständige  polizeiliche  Ueberwachung  durchführbar  ist,  sind  zu  diesem  Zwecke
2
        <pb n="336" />
        332
wenigstens  Warnungsplakate  an  den  Häusern  und  Wohnungen,  in  welchen  Cholerakranke
  liegen,  anzuschlagen,  auch  ist  geeignetenfalls  in  größern  Städten  das  Vorhandensein
  von  Cholerakranken  in  bestimmten  Häusern  durch  die  Tagesblätter  öffentlich  bekannt
zu  geben.

S.  17.

Auch  im  weiteren  Verlauf  einer  Epidemie  sind  die  Cholerakranken  in  thunlichst
umfassender  Weise,  namentlich  aber  arme  und  schlecht  untergebrachte  Kranke  in  Hospitäler
oder  zu  diesem  Zweck  besonders  hergestellte  Räumlichkeiten  (§.  10  Ziff.  2  a)  unterzubringen
  und  zu  verpflegen.  Unter  Umständen  ist  es  vorzuziehen,  den  Kranken  in  der
Wohnung  zu  belassen  und  die  Gesunden  aus  derselben  fortzuschaffen.  Eine  derartige
Evaknation  ist  namentlich  angezeigt  betreffs  derjenigen  Häuser,  welche  früher  von  der
Cholera  gelitten  haben  und  ungünstige  sanitäre  Zustände  (Ueberfüllung,  Unreinlichkeit
und  dgl.)  aufweisen.

S.  18.

Sobald  die  Krankheit  in  einem  Orte  eine  größere  Verbreitung  findet,  ist  die  Schließung
sämmtlicher  Schulen  sowie  des  Konfirmandenunterrichts  durch  die  Bezirkskommission  herbeizuführen.
  Auch  wenn  nur  einzelne  Fälle  der  Kranlheit  vorkommen,  soll  Eltern,  welche
ihre  Kinder  vom  Schulbesuch  befreit  wünschen,  die  Erlaubniß  hiezu  nicht  erschwert  werden.

P.  Sorge  für  die  einzelnen  Erkraakten.

8.  19.

Für  Aufstellung  und  angemessene  Instruirung  von  Krankenmä#etern  und  insbesondere,
wenn  immer  möglich,  von  ständigen  Krankenträgern,  deren  Namen  und  Wohnung  zu
veröffentlichen  ist,  für  Nothlokale  in  den  größern  Städten  des  Landes  zur  ersten  augenblicklichen
  Unterbringung  von  Kranken  bei  plötzlichen  Anfällen,  endlich  für  die  nöthigen
Transportmittel  wird  die  Ortskommission  im  Einvernehmen  mit  deu  betreffenden
Behörden  und  Privatvereinen  schlennige  Sorge  tragen.  Für  den  Transport  der  Kranken
sind  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Fuhrwerke  (Droschken  2c.)  nicht  zu  benützen.
Hat  eine  solche  Benützung  trotzdem  stattgefunden,  so  ist  das  Gefährt  zu  desinficiren
(vergl.  Beil.  IV  Ziff.  II  9).
        <pb n="337" />
        333

g.  20.

In  größeren  Orten  wird  die  Ortskommission  für  Stationen  sorgen,  in  welchen
jeder  Zeit,  vor  Allem  aber  Nachts,  ein  Arzt  zu  treffen  ist.

In  Orten,  welche  keinen  Arzt  haben,  ist  erforderlichen  Falls  für  die  Dauer  der
Krankheit  ein  solcher  mit  dem  Wohnsitz  im  Ort  aufzustellen,  jedenfalls  aber  für  augenblickliche
  Hülfe,  Berichtserstattung  2c.  (§.  21  der  Verfügung  vom  14.  Oktober  1830,
betreffend  die  medizinisch-polizeilichen  Maßregeln  bei  den  der  unmittelbaren  Fürsorge
des  Staates  unterliegenden  Krankheiten)  ein  Wundarzt  anwesend  zu  halten  und  angemessen
  zu  instruiren.

Ist  in  einem  Bezirke  Mangel  an  den  nöthigen  Aerzten,  so  wird  der  Cholerakommission
schleunig  Anzeige  erstattet,  vorsorglich  aber  der  nächste  verfügbare  Arzt  berufen.

g.  21.

Die  ärztliche  Behandlung  aller  Kranken,  welche  sich  nicht  auf  ihre  Kosten  ärztliche
Hülfe  verschaffen  wollen,  und  nicht  in  Anstalten  mit  eigenen  Aerzten  untergebracht  sind,
liegt  den  Oberamtsärzten  (Distriktsärzten,  Ortsarmenärzten)  und  den  ihnen  nöthigenfalls
von  der  Cholerakommission  beizugebenden  Hülfsärzten  ob.

In  Orten,  welche  keine  Axotheke  besitzen,  wird  die  Ortskommission  erforderlichenfalls
  für  die  Einrichtung  eines  Notharzneimiltelvorraths  und  Gebrauchsanweisung  Sorge
tragen,  welche  unter  dein  Verschluß  des  im  Orte  stets  anwesenden  Arztes  oder  Wundarztes
  (§.  20)  steht.

Die  Medikamente  aus  demselben  werden  unentgeltlich  abgegeben.

Die  Aerzie  haben  ihre  Aufmerksamkeit  neben  den  Kranken  mit  ausgesprochener
Cholera  auch  den  an  Diarrhöe  Leidenden  zuzuwenden  und  dafür  zu  sorgen,  daß  Einrichtungen
  getroffen  werden,  welche  die  ärmere  Volksklasse  für  ärztliche  Behandlung  dieses
Unwohlsein=  geneigter  macht.  Wenn  es  möglich  ist,  so  sollen  auch  diese  Kranken  in  ein
besonderes  Lokal  aufgenommen,  verpflegt  und  von  der  Ortskommission  unterstützt  werden.

Die  Räume,  in  denen  sich  Cholerakranke  befinden,  sind  täglich  Zmal  gehörig  zu
lüften.  Gegen  Erkältungen  beim  Auslüften  sind  die  Kranken  durch  warme  Bedeckung,
sowie  unter  Umständen  durch  Heizung  zu  schützen.

Für  Herbeischaffung  von  Eis  in  genügendem  Vorrath  ist  bei  Zeiten  zu  sorgen.
        <pb n="338" />
        334
d.  Beerdigung  der  Gestorbenen.

§.  22.

Die  Beerdigung  von  an  Cholera  gestorbenen  Personen  ist  möglichst  einfach,  ohne
anffallende  Abweichung  von  den  bestehenden  Gebräuchen,  Morgens  früh  oder  Abends
spät  vorzunehmen.  Dieselbe  ist  unter  Abkürzung  der  für  gewöhnliche  Zeiten  vorgeschriebenen
  Fristen  thunlichst  zu  beschleunigen  (vergl.  Abs.  1  Ziff.  4  und  Abs.  2  und  3  des
§.  13  der  K.  Verordnung,  betreffend  die  Leichenschau,  die  Leichenöffnung  und  das
Begräbniß,  vom  24.  Jannar  1882,  Reg.  Blatt  S.  33).

g.  23.

Leichen  der  an  Cholera  Gestorbenen  sind  da,  wo  Leichenhäuser  bestehen,  sobald  als
möglich  in  dieselben  zu  verbringen,  namentlich  dann,  wenn  für  die  Aufstellung  der  Leiche
ein  gesonderter  Raum  nicht  vorhanden  ist.  In  Orten,  welche  keine  Leichenhäuser  besitzen,
sollen  bei  starker  Vermehrung  der  Todesfälle  provisorische  Baracken  auf  den  Kirchhöfen
zur  Unterbringung  und  Bewachung  der  Leichen  bis  zur  Beerdigung  errichtet  werden.

F.  24.

Die  Ausstellung  von  Choleraleichen  vor  dem  Begräbniß  ist  zu  untersagen,  das
Leichengefolge  möglichst  zu  beschränken  und  dessen  Eintritt  in  die  Sterbewohnung  zu
verbieten,  auch  anzuordnen,  daß  diejenigen  Personen,  welche  die  Leichen  besorgen,  nicht
auch  zugleich  die  Leichenbegängnisse  ansagen.

§.  25.

Leichen,  auch  von  Personen,  welche  nicht  an  der  Cholera  gestorben  sind,  dürfen  aus
einem  Orte,  in  welchem  die  Cholera  herrscht,  während  der  Dauer  der  Epidemie  sowie
während  eines  Monats  nach  dem  Erlöschen  derselben  nur  auf  den  ordnungsmäßigen
Begräbnißplatz  des  Orts,  nicht  aber  sonst  wohin  nach  auswärts  verbracht  werden.

e.  Vorsichtsmaßregeln  für  das  mit  Cholerakranken  und  Choleraleichen  beschäftigle  Personal.
8.  26.
Alle  Personen,  welche  mit  Cholerakranken  oder  Effekten  von  solchen  oder  mit  Choleraleichen

  in  Berührung  gekommen,  namentlich  von  den  Ausleerungen,  welche  den  Ansteckungsstoff
  enthalten  (Stuhlgänge  oder  Erbrochenes)  beschmutzt  sind,  haben  jedesmal,
        <pb n="339" />
        335

sofort  und  bevor  sie  mit  Menschen  in  Verkehr  treten  oder  etwas  genießen,  ihre  Hände
und  etwa  beschmutzte  andere  Körpertheile  sorgfältig  zu  desinficiren  (Beilage  IV).  Ebenso
haben  sie  ihre  Kleider,  falls  sie  beschmutzt  wurden,  sofort  vorschriftsmäßiger  Desinfektion
zu  unterwerfen.  Ganz  besonders  ist  auch  dahin  zu  wirken,  daß  in  den  von  Cholerakranken
  benutzten  Räumen  nicht  gegessen  und  getrunken  wird.

Hierüber  müssen,  abgesehen  von  den  Angehörigen  der  Cholerakranken,  die  Krankenwärter,
  Krankenträger,  sowie  diejenigen  Personen,  welche  die  Wäsche  der  Kranken,  und
diejenigen,  welche  die  Leichen  besorgen,  durch  die  Ortskommissionen  eingehend  belehrt
werden.  Die  Wäscherinnen  sind  außerdem  anzuweisen,  daß  sie  Wäsche  von  Cholerakranken
sowie  von  Fremden  während  der  Cholerazeit  benützte  Wäsche  der  Gasthöfe  niemals  ohne
vorhergehende  gründliche  Desinfektion  zum  Waschen  annehmen  dürfen.  Dies  ist  namentlich
  auch  den  in  größeren  Städten  bestehenden  größeren  Waschanstalten  aufzugeben  und
sind  dieselben  bezüglich  der  Durchführung  dieser  Vorschrift  polizeilich  zu  überwachen.

k.  Desinfektion.

§.  27.
Die  Desinfektion  ist  in  den  von  der  Cholera  betroffenen  Wohnungen  und  Gebäuden
durchweg  nach  Maßgabe  der  in  Beilage  IV  gegebenen  Anweisung  und  in  dem  dort  voresehenen

  Umfang  zu  vollziehen.
geseh  fang  zu  vollz  8  2820.

Die  Aborte  und  Pissoirs  auf  Eisenbahnstationen,  in  Gasthäusern  und  Herbergen
sind  während  der  Dauer  der  Epiremie  nach  der  in  Beilage  IV  enthaltenen  Anweisung
auf  Kosten  der  Eigenthümer  zu  desinficiren.  Auch  bei  andern  Gebäuden,  welche  dem
öffentlichen  Verkehr  zugänglich  sino  oder  einer  größeren  Personenmenge  zum  Aufenthalt
dienen,  ist,  wenn  dies  nach  Lage  des  Falls  erforderlich  ist,  eine  solche  Desinfektion  der
Abtritte  an##vrorbnen.

z.  Allgemeine  sanitätspolizeiliche  Maßnahmen.
S.  30.

Sofort  nach  dem  Ausbruche  der  Cholera  wird  der  Ortskommission  seitens  der  Cholerakommission
  eine  genügende  Anzahl  gedruckter  Belehrungen  über  das  Verhalten  während
der  Dauer  einer  Choleraepidemie  zugesandt  werden,  für  deren  Verbreitung  unter  der
Einwohnerschaft  seitens  der  Ortskommission  Sorge  zu  tragen  ist.
        <pb n="340" />
        336
8.  31.

Den  in  8.  8  Ziff.  1  dieser  Verfügung  angeordneten  Maßregeln  ist  während  der
Dauer  der  Cholera  erneute  und  verdoppelte  Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  dabei  besonders
Folgendes  zu  beachten:

Für  die  rasche  Abführung  der  Schmutzwässer  aus  der  Nähe  der  Häuser  ist  Sorge
zu  tragen  und  deren  Einleitung  in  etwa  vorhandene  Senkgruben  am  Hause  zu  vermeiden.
Es  soll  zu  diesem  Zweck  die  Reinhaltung  der  Straßen,  Abzugskanäle,  Hofräume  u.  s.  f.
regelmäßig  betrieben  werden,  und  wenn  es  angeht,  durch  Abschwemmung  geschehen.  Pfützen
und  stehendes  Wasser  müssen  ohne  Verzug  abgeleitet  werden.

Münden  Abtrittsschläuche  auf  den  bloßen  Boden  oder  in  nicht  wasserdichte
Gruben,  so  sind  unverweilt  Fässer,  Kübel  oder  andere  Behälter  unter  dieselben
zu  stellen.

Nicht  wasserdichte  hölzerne  Behälter  werden  in  ihren  Fugen  ausgepicht  und  wie  die
zuerst  genannten  auf  Steinplatten  oder  zusammengelegte  Steine  gestellt  und  Stroh  dazwischen
  gelegt.

Vorhandene  Abtrittgruben  sind,  so  lange  die  Epidemie  noch  nicht  am  Orte  ausgebrochen
  ist,  zu  entleeren,  während  der  Herrschaft  der  Epidemie  ist  die  Nänmung  auf  das
Nothwendigste  zu  beschränken.

Muß  aber  wegen  Gefahr  des  Ueberlaufens,  welch'  letzteres  auf  alle  Fälle  absolut
zu  vermeiden  ist,  eine  Räumung  stattfinden,  so  soll  der  Inhalt  der  Abtritte  auf  Felder
gebracht  werden,  welche  in  beträchtlicher  Entfernung  von  Wohngebäuden  und  namentlich
nicht  in  der  Nähe  von  Brunnen,  Brunnenstuben  oder  Brunnenleitungen  liegen.

Die  Fäkalmassen  werden  dort  in  eine  Grube  von  höchstens  0,5  m  Tiefe  und  möglichst
großer  Grundfläche  gebracht  und  mit  Erde  bedeckt.

Unter  keinen  Umständen  ist  es  zu  dulden,  daß  Fäkalmassen  in  Bäche,  Flüsse  oder
stehende  Wasser  oder  auf  Düngerstätten  geworfen  werden.

Für  ein  reines  Trink=  und  Gebrauchswasser  ist  Sorge  zu  tragen;  als  solches  ist  das
Wasser,  welches  aus  dem  Untergrund  des  Choleraortes  geschöpft  wird,  in  der  Regel
nicht  anzusehen  und  nicht  zu  benützen,  wenn  vorwurfsfreies  Leitungswasser  zur  Verfügung
steht.  Brunnen  mit  gesundheitsgefährlichem  Wasser,  wozu  jedenfalls  alle  Pumpbrunnen
in  den  Straßen,  in  der  Nähe  von  Abtritten  und  von  Häusern  mit  Cholerakranken
gehören,  sind  sofort  zu  schließen.
        <pb n="341" />
        337

Jede  Verunreinigung  der  Stellen,  von  welchen  Wasser  zum  Trink=  oder  Hausgebrauch
entnommen  wird,  und  ihrer  nächsten  Umgebung,  namentlich  durch  die  Abfälle  der  menschlichen
  Haushaltungen  ist  zu  verhindern.  Insbesondere  ist  das  Spülen  von  Gefässen
und  Wäsche,  welche  mit  Cholerakranken  in  Berührung  gekommen  sind,  an  den  Wasserentnahmestellen
  oder  in  deren  Nähe  strengstens  zu  untersagen.  Endlich  ist  auch  für  Reinlichkeit
  der  Wohngelasse  selbst  sowie  der  Kleidung,  für  warme  Bekleidung  und  gesunde
Kost,  sowie  für  das  nöthige  Brennholz  minder  Bemittelter  Sorge  zu  tragen.

Was  den  Verkehr  mit  Nahrungs=  und  Genußmitteln  betrifft,  welcher  sowohl  betreffs
der  Beschaffenheit  der  Waaren,  als  auch  der  Verkaufslokale  zu  kontroliren  ist,  so  kann
es  nach  Umständen  nöthig  werden,  Verkaufslokale  wegen  der  Gefahr  der  Verbreitung  der
Krankheit  zu  schließen.

Die  Bestimmungen  der  §§.  8  und  10  haben  in  Orten,  in  welchen  die  Cholera  ausgebrochen
  ist,  auch  soweit  sie  in  Vorstehendem  nicht  wiederholt  sind,  Anwendung  zu  finden.

h.  Von  der  Thätigkeit  der  Ortskommissionen  insbesondere.
§.  32.

Die  Aufgabe  der  Ortskommission  ist  es,  die  gemäß  §§.  14—31  nothwendig  werdenden
Maßregeln  anznordnen,  dieselben  durchzuführen  und  ihre  Durchführung  zu  überwachen.

Zu  diesem  Zweck  wird  die  Kommission  beziehungsweise  ihre  Abtheilungen  oder  Deputationen
  sich  beständig  durch  fortgesetzte  Besuche  in  allen  einzelnen  Häusern  der  Ortschaft
über  den  Gesundheitszustand  der  Bewohner  in  Kenntniß  erhalten,  für  Ernährung,  Kleidung
und  anderweitige  Unterstützung  der  Armen,  soweit  ein  Bedürfniß  hiefür  durch  Erkrankungsfälle
  veraulaßt  ist,  Sorge  tragen,  in  solchen  Häusern,  wo  Cholerafälle  vorkommen,  die
erforderlichen  Anordnungen  und  Belehrungen  bezüglich  der  Isolirung  und  Behandlung
der  Kranken,  Behandlung  der  Todten,  Vorsichtsmaßregeln  des  Wartepersonals  und  der
Desinfektion  geben  und  den  sanitären  Zuständen  sämmtlicher  Häuser  im  Allgemeinen
ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zuwenden,  auch  auf  Abstellung  vorgefundener  Mißstände
hinwirken.  Bei  diesen  Geschäften  wird  sich  die  Ortskommission  stets  der  Mithülfe  der
Aerzte  versichern  und  bedienen.

In  Garnisonsorten  hat  sich  die  Ortskommission  geeignetenfalls  auch  mit  der
Militärbehörde  behufs  gleichmäßiger  Durchführung  der  Schutzmaßregeln  ins  Benehmen
zu  setzen.
        <pb n="342" />
        338

IV.  Anzeigepflicht.  Schlußbestimmung.
§.  33.

Bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Anzeige  vom  Ausbruch  der  Cholera  wird  auf  die
Ministerialverfügung  vom  5.  Februar  1872  hingewiesen.  Die  Angehörigen  von  Cholerakranken
  beziehungsweise  diejenigen  Personen,  welche  die  Pflege  eines  Kranken  übernommen
haben,  werden  neben  der  hienach  ihnen  obliegenden  Verpflichtung  zur  Anzeige  von  jedem
einzelnen  Choleraerkrankungsfalle  unter  Hinweisung  auf  Art.  25  Ziff.  4  des  Gesetzes  vom
27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  für  verpflichtet  erklärt,  auch  von  jedem  Todesfall
bei  Cholerakranken  unverweilt  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.  Diese  Anzeige,
welche  durch  die  Anzeige  des  Todesfalls  beim  Standesamt  nicht  ersetzt  wird,  geht  im  Falle
der  Behandlung  des  Kranken  durch  einen  approbirten  Arzt  auf  diesen  über.

Bei  Cholerafällen  beziehungsweise  Choleratodesfällen,  welche  sich  auf  Schiffen  ereignen,
liegt  die  Verpflichtung  zur  Anzeige  bei  der  Ortspolizeibehörde  des  nächsten  Landungsplatzes
  dem  Führer  des  Schiffs  ob.

§.  34.

Der  Cholerakommission  bleibt  es  vorbehalten,  jederzeit  nach  Maßgabe  der  Verbreitung
der  Krankheit  im  Lande  oder  des  einzelnen  Falls  nothwendig  werdende  weitere  allgemeine
oder  örtliche  Maßregeln  anzuordnen.  Dieselbe  erkennt  insbesondere  über  die  etwaige
Entsendung  von  Hülfsärzten  wie  auch  von  Aerzten,  welchen  die  Ueberwachung  des  Verkehrs
  an  Eisenbahnstationen  oder  Grenzorten  übertragen  werden  soll.
        <pb n="343" />
        Namen
der  Ortschaften
(mit  Angabe  des
Verwaltungsbezirkes).


 

Einwohnerzahl.

 

8.

Tag
des  Ausbruchs  der
Krankheit.

 

4.

Bestand  bei  der
letzten  Anzeige
vom  ......

 

5.

Neu  erkrankt  sind

 

—

 

 

Erkrankt
von  außerhalb  zugegangen
  sind

 

Summen  von
Columne  4,  5  u.  6

 

S
genesen

 

9.

erkrankt  nach  4
außerhalbt“
abgegangen

 

10.

gestorben

 

 

11.

 

geblieben

Bestand

In  der  Zeit  vom  ..  ...

inel.  sind

 

 

am  (7.  bzw.  15.,  22.,  30./31.)

über  den  Stand  der  Cholera-Epidemie  im

.  18  ..

Beilage  I.

Machweifung

339
        <pb n="344" />
        Beilage  II.

Anzeige  der  Cholerafälle.

 

J.  2.  l  4.

Ob  der
Zahl  der  Er-Bewoh-
  krankte
ner  des  zu-5.

  6.

0
milien-  Geschlecht  Alter
Name  E

7.

Wohnung
(Straße,

S.  9.

oder

(Gewerbe

 

Ort.  befalle=  gereist,

nen  wann
Hauses.  und
vwoher?

Hausnummer,

Stockwerk).  des  Erkrankten

miännlich,  weiblich.

10.

des
Todes.

Bemerkungen.

 

 

 

ie
*

.  «

1

 

 

 

 

Anmerkungen.

Zu  8.  Bei  Kindern  unter  14  Jahren  ist  Stand  oder  Gewerbe  der  Eltern,
bei  Personen,  die  gewöhnlich  außerhalb  ihrer  Wohnung  arbeiten,  auch
der  betreffende  Aufenthaltsort,  z.  B.  die  Werkstatt,  Fabrik,  das  Bergwerk
  2c.,  wo  sie  arbeiten,  zu  bemerken.

Zu  11.  Hier  sind  womöglich  Andeutungen  über  Beschaffenheit  der  Wohnung,
der  Aborte,  des  Trinkwassers,  der  Verkehrsverhältnisse  2c.  zu  machen.

Von  den  früher  Erkrankten
  sind  gestorben:


 

 

Tag  des
Todes:

.2

 

Namen
der  Verstorbenen:

(Datum)  (Unterschrift)

—  22222222

340
        <pb n="345" />
        341
Beilage  III.

Formular
für  Epidemie-Bulletins.

Zahl  der  Erkrankten  am.  .  .  ....  (Datum  des  vorhergehenden  Tages)
Zuganga  ...  .  (Datum  des  Berichtstages)
Abgang  am  .  ....  .  .  ..  .  (ebenso)
und  zwar  durch  bdool
durch  Genesug

Zahl  der  Erkranktenn  (Datum  des  Berichtstages).
Von  den  Erkrankten  befinden  sich  im  Cholera-Lazartyryr)n  ...
in  der  eigenen  Wohnaa  «........

undszar........  StraßeNk.....
        <pb n="346" />
        342
Veilage  IV.
Anweisung
zur  Ausführung  der  Des  infektion  bei  Cholera.

I.  Als  Desinfektionsmittel  sind  anzuwenden:

1)  Kalkmilch.

Zur  Herstellung  derselben  wird  1!  zerkleinerten  reinen  gebrannten  Kalks,  sogenannten
  Fettkalks,  mit  41  Wasser  gemischt,  und  zwar  in  folgender  Weise:

Es  wird  von  dem  Wasser  etwa  3/#  1  in  das  zum  Mischen  bestimmte  Gefäß  gegossen
und  dann  der  Kalk  hineingelegt.  Nachdem  der  Kalk  das  Wasser  aufgesogen  hat  und
dabei  zu  Pulver  zerfallen  ist,  wird  er  mit  dem  übrigen  Wasser  zu  Kalkmilch  verrührt.

Dieselbe  ist,  wenn  sie  nicht  bald  Verwendung  findet,  in  einem  gut  geschlossenen
Gefässe  aufzubewahren  und  vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln.

2)  Chlorkalk.

Der  Chlorkalk  hat  nur  dann  eine  ausreichende  desinficirende  Wirkung,  wenn  er
frisch  bereitet  und  in  wohlverschlossenen  Gefässen  aufbewahrt  ist.  Die  gute  Beschaffenheit
  des  Chlorkalks  ist  an  dem  starken,  dem  Chlorkalk  eigenthümlichen  Geruch  zu  erkennen.

Er  wird  entweder  unvermischt  in  Pulverform  gebraucht  oder  in  Lösung.  Letztere
wird  dadurch  erhalten,  daß  zwei  Theile  Chlorkalk  mit  hundert  Theilen  kalten  Wassers
gemischt  und  nach  dem  Absetzen  der  ungelösten  Theile  die  klare  Lösung  abgegossen  wird.

3)  Lösung  von  Kaliseife  (sogenannter  Schmierseife  oder  grüner  oder  schwarzer
Seife).  "
3  Theile  Seife  werden  in  100  Theilen  heißen  Wassers  gelöst  (z.  B.  1  kg  Seife
in  171  Wasser).
4)  Lösung  von  Carbolsäure.
Die  rohe  Carbolsäure  löst  sich  nur  unvollkommen  und  ist  deßwegen  ungeeignet.
Zur  Verwendung  kommt  die  sogenannte  „100  proc.  Carbolsäure“  des  Handels,
welche  sich  in  Seifenwasser  vollständig  löst.
Man  bereitet  sich  die  unter  Nr.  3  beschriebene  Lösung  von  Kaliseife.  In  20  Theile
dieser  noch  heißen  Lösung  wird  ein  Theil  Carbolsäure  unter  fortwährendem  Umrühren
gegossen.
        <pb n="347" />
        343

Diese  Lösung  ist  lange  Zeit  haltbar  und  wirkt  schneller  desinficirend  als  einfache
Lösung  von  Kaliseife.

Soll  reine  Carbolsäure  (einmal  oder  wiederholt  destillirte)  verwendet  werden,
welche  erheblich  theurer,  aber  nicht  wirksamer  ist  als  die  sogenannte  „100  proz.  Carbolsäure",
  so  ist  zur  Lösung  das  Seifenwasser  nicht  nöthig;  es  genügt  dann  einfaches  Wasser.

5)  Dampfapparate.

Geeignet  sind  sowohl  solche  Apparate,  welche  für  strömenden  Wasserdampf  bei
100  0  eingerichtet  sind,  als  auch  solche,  in  welchen  der  Dampf  unter  Ueberdruck  (nicht
unter  ½0%  Atmosphäre)  zur  Verwendung  kommt.

6)  Siedehitze.

Die  zu  desinficirenden  Gegenstände  werden  mindestens  eine  halbe  Stunde  lang  mit
Wasser  gekocht.  Das  Wasser  muß  während  dieser  Zeit  beständig  im  Sieden  gehalten
werden  und  die  Gegenstände  vollkommen  bedecken.

II.  Anwendung  der  Deinfectionsmittel.

1)  Die  flüssigen  Abgänge  der  Cholerakranken  (Erbrochenes,  Stuhlgang)  werden
möglichst  in  Gefässen  aufgefangen  und  mit  ungefähr  gleichen  Teilen  Kalkmilch  (1  Nr.  1)
gemischt.  Diese  Mischung  muß  mindestens  eine  Stunde  stehen  bleiben,  ehe  sie  als
unschädlich  beseitigt  werden  darf.

Zur  Desinfection  der  flüssigen  Abgänge  kann  auch  Chlorkalk  (I  Nr.  2)  benutzt
werden.  Von  demselben  sind  mindestens  zwei  gehäufte  Eßlöffel  voll  in  Pulverform  auf
161  der  Abgänge  hinzuzusetzen  und  gut  damit  zu  mischen.  Die  so  behandelte  Flüssigkeit
kann  bereits  nach  15  Minuten  beseitigt  werden.

2)  Hände  und  sonstige  Körpertheile  müssen  jedesmal,  wenn  sie  durch  die  Berührung
mit  inficirten  Dingen  (Ausleerungen  des  Kranken,  beschmutzter  Wäsche  u.  s.  w.)  in  Berührung
  gekommen  sind,  durch  gründliches  Waschen  mit  Chlorkalklösung  (1  Nr.  2)  oder
mit  Carbolsäurelösung  (1  Nr.  4)  desinficirt  werden.

3)  Bett=  und  Leibwäsche,  sowie  andere  Kleidungsstücke,  welche  gewaschen  werden
können,  sind  sofort,  nachdem  sie  beschmutzt  sind,  in  ein  Gefäß  mit  Desinfectionsflüssigkeit
zu  stecken.  Die  Desinfectionsflüssigkeit  besteht  aus  einer  Lösung  von  Kaliseife  (1  Nr.  3)
oder  Carbolsäure  (I  Nr.  4).
        <pb n="348" />
        344

In  dieser  Flüssigkeit  bleiben  die  Gegenstände,  und  zwar  in  der  ersteren  mindestens
24  Stunden,  in  der  letzteren  mindestens  12  Stunden,  ehe  sie  mit  Wasser  gespült  und
weiter  gereinigt  werden.

Wäsche  u.  s.  w.  kann  auch  in  Dampfapparaten,  sowie  durch  Auskochen  desinficirt
werden.  Aber  auch  in  diesem  Falle  muß  sie  zunächst  mit  einer  der  genannten  Desinfectionsflüssigkeiten
  (I,  3  oder  4)  stark  angefeuchtet  und  in  gut  schließenden  Gefässen  oder
Beuteln  verwahrt  oder  in  Tücher,  welche  ebenfalls  mit  Desinfectionsflüssigkeit  angefeuchtet
sind,  eingeschlagen  werden,  damit  die  mit  dem  Hantiren  der  Gegenstände  vor  der  eigentlichen
  Desinfection  verbundene  Gefahr  verringert  wird.  Auf  jeden  Fall  muß  derjenige,
welcher  solche  Wäsche  u.  s.  w.  berührt  hat,  seine  Hände  in  der  unter  II,  Nr.  2  angegebenen
Weise  desinficiren.

4)  Kleidungsstücke,  welche  nicht  gewaschen  werden  können,  sind  in  Dampfapparaten
(I,  5)  zu  desinficiren.

Gegenstände  aus  Leder  sind  mit  Carbolsäurelösung  (I,  4)  oder  Chlorkalklösung  (I.  2)
abzureiben.

5)  Holz=  und  Metalltheile  der  Möbel,  sowie  ähnliche  Gegenstände  werden  mit
Lappen  sorgfältig  und  wiederholt  abgerieben,  die  mit  Carbolsäure=  oder  Kaliseifelösung
(I.  4  oder  3)  befeuchtet  sind.  Ebenso  wird  mit  dem  Fußboden  von  Krankenräumen  verfahren.
  Die  gebrauchten  Lappen  sind  zu  verbrennen.

Der  Fußboden  kann  auch  durch  Bestreichen  mit  Kalkmilch  (1,  1)  desinficirt  werden,
welche  frühestens  nach  2  Stunden  durch  Abwaschen  wieder  entfernt  wird.

6)  Die  Wände  der  Krankenräume,  sowie  Holztheile,  welche  diese  Behandlung  vertragen,
werden  mit  Kalkmilch  (I,  1)  getüncht.

Nach  geschehener  Desinfection  sind  die  Krankenräume,  wenn  irgend  möglich,  24
Stunden  lang  unbenutzt  zu  lassen  und  reichlich  zu  lüften.

7)  Durch  Cholera-Ausleerungen  beschmutzter  Erdboden,  Pflaster,  sowie  Rinnsteine,  in
welche  verdächtige  Abgänge  gelangen,  werden  durch  reichliches  Uebergießen  mit  Kalkmilch
(I,  1)  desinficirt.

8)  In  Abtritte  wird  täglich  in  jede  Sitzöffnung  ein  Liter  Kalkmilch  (I,  1)  gegossen.
Tonnen,  Kübel  und  dergleichen,  welche  zum  Auffangen  des  Koths  in  den  Abtritten
dienen,  sind  nach  dem  Entleeren  reichlich  mit  Kalkmilch  (I,  1)  außen  und  innen  zu
bestreichen.
        <pb n="349" />
        345

Die  Sitzbretter  werden  durch  Abwaschen  mit  Kaliseifenlösung  (I,  3)  gereinigt.

9)  Wo  eine  genügende  Desinfection  in  der  bisher  angegebenen  Weise  nicht  ausführbar
  ist  (z.  B.  bei  Polstermöbeln,  Federbetten  in  Ermangelung  eines  Dampfapparats,
auch  bei  anderen  Gegenständen,  wenn  ein  Mangel  an  Desinfectionsmitteln  (I,  1—5)
eintreten  sollte),  sind  die  zu  desinficirenden  Gegenstände  mindestens  6  Tage  lang  außer
Gebrauch  zu  setzen  und  an  einem  warmen,  trockenen,  vor  Regen  geschützten,  aber  womöglich
  dem  Sonnenlicht  ausgesetzten  Orte  gründlich  zu  lüften.

10)  Gegenstände  von  geringerem  Werthe,  namentlich  Bettstroh,  sind  zu  verbrennen.
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        347
N  18.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  3.  September  1892.

 

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  be  i

Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  Wursiemherg  vom  11.  Hin-  1891.  gs  87  iftresen  die
Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  der
Finanzen,  betreffend  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden
sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Stoatsgüten.  Vom  24.  August  1892.  —  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Durchfuhr  lebenden  Rindviehs  aus  Oesterreich-Ungarn.  Vom
3.  August  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministcriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter
  der  Kommunalverbände.  Vom  24.  August  1892.

—

 

—  m

 

Versügung  des  Ministeriume  der  euswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehr#anstalten,
betreffend  die  Abändeeung  der  Telegraphenordnung  für  Württemberg  vom  11.  Juli  1691.
Vom  17.  August  1892.

In  Folge  der  Aufhelung  der  Cstafettenposten  findet  eine  Weiterbeförderung  der
Telegramme  von  der  Bestim  mungs-Telegraphenanstalt  aus  mittels  Estafette  nicht  mehr  statt.
In  der  Telegraphenordnung  für  Württemberg  vom  11.  Juli  1891  (Reg.Blatt
S.  211  fl.)  kemmen  in  §.  4  Abs.  1  die  Worte  „oder  durch  Estafette“  und  in  §.  6  Abs.  III
die  Worte  „(E.  F.)  für  „Estafette  bezahlt““  in  Wegfall.
In  §.  16  hat  der  Schluß  des  Absatzes  1  zu  lauten:  „durch  Post  oder  Eilboten“.
Der  Absatz  I  des  §.  18  erhält  den  folgenden  Wortlaut:
„I.  Die  Weiterbeförderung  von  Telegrammen  über  die  Telegraphenlinien
hinaus  erfolgt  nach  Wunsch  des  Absenders  entweder  durch  die  Post  oder  durch
Eilboten,  oder  durch  Post  und  Eilboten."
        <pb n="352" />
        348
Der  letzte  Satz  des  Absatzes  VI  dieses  Paragraphen  „die  Kosten  für  die  Weiter—
beförderung  durch  Estafette  sind  stets  vom  Aufgeber  zu  entrichten“  kommt  in  Wegfall.

Stuttgart,  den  17.  August  1892.
Mittnacht.

Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angeltgenheiten,  Ablheilung  für  die  Verkehrsanftalten,
und  der  Finanzen,
betreffend  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen  in  Staategebäuden,
sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staategütern.
Vom  24.  August  1892.

Die  nachstehenden  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen
in  Staatsgebäuden,  sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staatsgütern  treten
mit  sofortiger  Wirkung  an  die  Stelle  der  Verordnung  in  Betreff  der  den  Bewohnern
und  Nutznießern  herrschaftlicher  Gebäude  und  Güter  obliegenden  Verbindlichkeiten  vom
2.  Oktober  1817  (Reg.  Blatt  S.  481)  und  der  Grläuterungen  und  näheren  Bestimmungen
zu  dieser  Verordnung  vom  28.  November  1820  (Reg.  Blatt  S.  637),  welche  hiemit  aufgehoben
  werden.

Stuttgart,  den  24.  Auguft  1892.
Mittnacht.  Riecke.
        <pb n="353" />
        349

Vorschriften
über  die  Benützung  und  Anterhaltung  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden,
sowie  über  die  Berbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staaksgütern.

Vom  24.  August  1892.

MWit  Anlagen  I  bis  VlI.

8.  1.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  gegenwärtigen  Vorschriften  greifen  Platz  bei  allen  in  Staatsgebäuden  befindlichen  Wohnungen
nebst  Zubehörden,  welche  entweder  Beamten  und  Angestellten  zur  unentgeltlichen  Benützung  als  Dienstwohnungen
  übergeben  oder  welche  vermiethet  sind.

Ein  Exemplar  der  Vorschriften  wird  jedem  Wohnungsinhaber  bei  der  Einweisung  in  eine  Dienstwohnung
  beziehungsweise  beim  Abschluß  des  Miethvertrags  übergeben.

8.  2.
Uebernahme  und  Uebergabe.

Die  Uebernahme  der  Wohnungen  nebst  Zubehörden  von  den  seitherigen  Inhabern  und  die
Uebergabe  derselben  an  die  neuen  Inhaber  wird  auf  Grund  der  Baubeschreibungen  durch  die  damit
beauftragten  Beamten  vollzogen.

Ueber  die  Verhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen.  Etwaige  Anstände  werden  in  demselben
festgestellt  und  soweit  thunlich  alsbald  durch  Einverständniß  der  Betheiligten  —  nöthigenfalls  durch
Verfügung  des  übernehmenden  Beomten  vorbehältlich  der  Entschließung  der  vorgesetzten  Behörde  —
erledigt.

Der  neue  Bewohner  hal  die  Baubeschreibung,  nachdem  diese  dem  neuesten  Stande  entsprechend
richtig  gestellt  ist,  durch  seine  Namensunterschrift  anzuerkennen.

S.  3.
Aftermiethe.

Der  Inhaber  einer  Wohnung  darf  dieselbe  und  ihre  Zubehörden  ohne  Genehmigung  der  zuständigen
höheren  Behörde  an  Dritle  weder  ganz  noch  theilweise  vermiethen  oder  sonstwie  abtreten;  auch
bedarf  er  dieser  Genehmigung  zur  bleibenden  Aufnahme  von  Personen,  welche  nicht  zu  seiner  Familie
oder  zu  seinem  Hausstande  gehören.
        <pb n="354" />
        350
8.  4.

Banliche  Aenderungen  und  Verbesserungen.

Die  eigenmächtige  Vornahme  baulicher  Aenderungen  ist  dem  Bewohner  untersagt,  insbesondere
unterliegen  Aenderungen  in  der  Konstruktion  des  Gebäudes  und  seiner  Zubehörden  (3.  V.  das  Einziehen
einer  neuen  Wand  oder  eines  Verschlags,  das  Herausnehmen  oder  Durchbrechen  einer  Scheidewand,
die  Veränderung  der  Feuerungseinrichtungen,  Thür=  und  Fensteröffnungen)  der  Genehmigung  der
Verwaltung,  welche  je  nach  der  Lage  des  Falls  ihre  Zustimmung  davon  abhängig  machen  wird,  daß
der  Bewohner  sich  zur  Wiederherstellung  des  früheren  Zustandes  bei  der  Räumung  der  Wohnung
oder  zur  unentgeltlichen  Belassung  der  vorgenommenen  Veränderung  verpflichtet.

Nimmt  trotzdem  der  Bewohner  eigenmächtige  Aenderungen  an  der  Wohnung  vor,  so  hat  er  nicht
nur  keinen  Anspruch  auf  Ersatz  der  hiedurch  erwachsenen  Kosten,  sondern  er  ist  auch  verbunden,  je
nachdem  es  verlangt  wird,  entweder  das  Hergestellte  ohne  Ersatz  zurückzulassen,  oder  den  vorigen  Stand
wiederherzustellen,  überdies  ist  nach  Umständen  Schadensersatz  zu  leisten.

Auch  zur  Setzung  eigener  Oefen  und  Herde  ist  die  Genehmigung  einzuholen;  diese  Gegenstände
verbleiben  im  Eigenthum  des  Bewohners.

Abgebrochene  Oefen  und  Herde  sind  gut  aufzubewahren  und  durch  den  Bewohner  auf  Verlangen
bei  seinem  Abzug  wieder  aufzustellen.

Der  erstmalige  Anstrich  tannener  Fußböden  mit  Olfarbe,  Bodenlack  2c.,  die  Anbringung  von
Tapeten  in  zuvor  nicht  tapezirten  Gelassen  kann  dem  Wohnungsinhaber  auf  seine  Kosten  unter  der
Bedingung  gestattet  werden,  daß  der  Anstrich  beziehungsweise  die  Tapezirung  von  ihm  unterhalten  wird.

S.  5.
Verpflichtungen  des  Wehnungsinhabers  hinsichtlich  der  Abwendung  von  Schaden  und  Gefahr.

Dem  Wohnungsinhaber  liegt  im  Allgemeinen  die  Fürsorge  für  die  ordnungsmäßige  Benützung
und  Instandhaltung  der  Wohnung  und  ihrer  Zubehörden,  sowie  die  Fürsorge  für  Abwendung  von
Schaden  und  Gefahr  ob,  er  ist  gehalten,  die  hiezu  erforderlichen  Vorkehrungen  und  Vorsichtsmaßregeln
zu  treffen,  auch  über  wahrgenommene  Mängel  und  Gebrechen,  soweit  nicht  deren  Beseitigung  zu  seiner
Obliegenheit  gehört  (zu  vergl.  §.  6),  insbesondere  über  Beschädigungen  an  Dächern,  Rinnen  und
Ablaufrohren  nach  dem  Abgange  des  Schnees,  Anzeige  zu  machen.

Bei  herannahendem  Unwetter,  Sturm  und  Hagel  sind  Thüren,  Läden,  Zimmer=  und  Dachfenster
unter  Benützung  aller  Verschlußvorrichtungen  zu  schließen.  Dasselbe  hat  auch  bei  einem  in  der  Nähe
des  Gebäudes  ausbrechenden  Brand  zu  geschehen.  Für  genaue  Befolgung  der  feuerpolizeilichen  Vorschriften,
  namentlich  hinsichtlich  der  Lagerung  feuergefährlicher  Gegenstände,  und  für  alsbaldige  Anzeige
von  wahrgenommenen  feuergefährlichen  Bauschäden  an  den  Gebäuden  ist  der  Wohnungsinhaber  verantwortlich.
  Er  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  nicht  übermäßig  geheizt  wird  und  die  Feuerherde  regelmäßig
  gereinigt  werden,  sowie  daß  durch  Ausgießen  und  durch  Verschütten  von  Wasser  kein  Schaden
entsteht.  Wenn  in  Dachräumen  Schnee  eingeweht  wird,  ist  für  die  rechtzeitige  Entfernung  Sorge  zu
        <pb n="355" />
        351

tragen.  Ablaufrinnen  und  Kanäle  sind  von  Zeit  zu  Zeit,  insbesondere  im  Winter,  zu  reinigen  und
vom  Eise  zu  befreien.

Verboten  ist:

a)  die  Vornahme  von  Verrichtungen,  welche  eine  Beschädigung  des  Gebäudes  durch  Erschütterung
herbeiführen  können,  namentlich  das  Holzspalten  in  Küchen,  Gängen  und  Vorplätzen;

b)  das  mit  einer  zu  starken  Belastung  des  Gebäudes  verbundene  Aufbewahren  schwerer  Gegenstände
  in  den  oberen  Gebäuderäumen;

)  die  Lagerung  von  Feuchtigkeit  absetzenden  Gegenständen  in  Zimmern,  Kammern  und  auf
dem  Dachboden;

4)  das  Kochen  in  Zimmern,  soweit  dasselbe  nicht  im  einzelnen  Falle  ausnahmsweise  genehmigt
ist,  die  Ofen  dürfen  jedoch  zur  Erwärmung  von  Wasser  und  zum  Warmhalten  von  Speisen
und  Getränken  benützt  werden;

e)  die  Ausstellung  von  Geflügelställen  in  Wohngelassen,  Küchen  und  Kellergelassen,  (Geflügel  und
Stallvieh  darf  nur  in  den  hiefür  bestimmten  Räumen  gehalten  werden);

s)  das  Ausschütten  von  Wasser  in  den  Abtrittschlauch  und  bei  strenger  Kälte  in  den  Schüttstein,
(Wasser  ist  bei  strenger  Kälte  außerhalb  des  Hauses  in  den  Dohlenschacht,  beziehungsweise
an  die  hiefür  angewiesenen  Plätze  zu  gießen;

6)  die  Vornahme  von  Waschen  in  den  Zimmern  und,  wo  Waschküchen  vorhanden  sind,  auch  in  den
Küchen,  die  Vornahme  kleinerer  Waschen  —  Kindswaschen  —  in  den  Küchen  ist  jedoch  gestattet;

h)  das  Aufbewahren  von  Asche  in  anderen  als  feuersicheren  Gefässen.

Im  Uebrigen  sind  hinsichtlich  der  Benützung  der  Wohnung  die  Vorschriften  der  angehängten

Hausordnung  einzuhalten.

Von  der  Theilnahme  an  den  Verrichtungen,  welche  nach  dieser  Hausordnung  den  Bewohnern

abwechslungsweise  obliegen,  sind  Beamte,  welchen  nur  einzelne  Zimmer  zugewiesen  sind,  befreit.

8.  6.
Unterhaltungspflicht  des  Wehnungsinhabers.
Dem  Wohmungsinhaber  liegt  neben  der  sorgfältigen  Reinhaltung  und  Lüftung  der  Wohnung

nebst  Zubehörden  die  Ausführung  der  kleinen  Ausbesserungen,  wie  solche  in  dem  angehängten  Verzeichnisse

  aufgeführt  sind,  auf  seine  Kosten  ob  (zu  vergleichen  übrigens  §.  11).

Die  im  Anhange  vorgeschriebenen  Maßregeln  gegen  das  Einfrieren  von  Abtrittröhren  und  die

Anleitung  über  Behandlung  hartholzener  Fußböden  sind  zu  beachten.

S.  7.
Hauswasserleitungen.

Hinsichtlich  der  ersten  Einrichtung,  der  Unterhaltung  und  der  Behandlung  der  Hauswaseserleitungen

wird  auf  die  im  Anhang  enthaltenen  Vorschriften  verwiesen.

nhang  1
2

Anhang  II.
Anhang
And  #on-An


Lait  ##
        <pb n="356" />
        352

Die  dem  Wohnungsinhaber  in  Folge  der  Einrichtung  der  Wasserleitung  obliegenden  Verpflichtungen
  sind  von  ihm  auch  im  Falle  der  Nichtbenützung  der  Leitung  zu  erfüllen,  dagegen  fallen  sodann
die  von  der  Verwaltung  angesetzten  Wasser-  und  Bauzinse  weg.

8.  8.
Sonstige  Obliegenheiten  des  Wohnungsinhabers.  »
Die  nach  den  bestehenden  Gesetzen,  Polizeiverordnungen  und  Ortsstatuten  den  Wohnungsinhabern
oder  Hausbesitzern  obliegenden  allgemeinen  Verpflichtungen,  wie  Einquartierungslasten,  Straßenreinigung
und  dergleichen  sind  auch  von  den  Inhabern  der  Wohnungen  insoweit  zu  tragen,  als  sie  nicht  durch
besondere  Bestimmungen  oder  durch  Herkommen  auf  die  Verwaltung  übernommen  sind,  wie  Grundund
  Gebäudesteuern,  Brandversicherungsbeiträge  rc.  2c.
8.  9.
Besichtigung  der  Wohnungen.
Der  Wohnungsinhaber  hat  sich  die  Besichtigung  seiner  Wohnung  durch  die  Beamten,  welchen  die
Beaufsichtigung  des  Gebäudes  obliegt,  jeder  Zeit  gefallen  zu  lassen.
Eine  allgemeine  Besichtigung  der  Gebäude  findet  von  Zeit  zu  Zeit  statt.  Hiebei  ist  dem  Wohnungsinhaber
  Gelegenheit  gegeben,  wahrgenommene  Mängel  und  etwaige  Wünsche  mündlich  oder
schriftlich  zur  Kenntniß  der  betreffenden  Beamten  zu  bringen.

§.  10.
Instandsetzung  der  Wohnung  beim  Abzug  des  Inhabers.

Der  Wohmungsinhaber  hat  beim  Abzug  die  Wohnung  in  besenreinem  Zustande  zu  übergeben.

Es  fallen  ihm  die  Kosten  der  Nachholung  der  etwa  rückstäi  digen  Ausbesserungen  und  Erneuerungen
  zur  Last,  soweit  diese  zu  seiner  Obliegenheit  gehörten  (zu  vergleichen  88.  5—7).

Im  Uebrigen  ist  die  Instandsetzung  der  Wohnung,  someit  solche  den  Wohnungsinhaber  obliegt,
insbesondere  die  vollständige  Reinigung,  das  Weißnen,  das  Oelen  und  Wichsen  ver  Böden  Sache  des
neuen  Bewohners.

§.  11.
Unterhaltung  für  Rechnung  der  Verwaltung.

Soweit  die  Unterhaltung  der  Wohnungen  nicht  durch  vorstehende  Bestimmungen  den  Wohnungsinhabern
  auferlegt  ist,  findet  dieselbe  auf  Rechnung  der  Verwaltung  statt.

Die  Verwaltung  übernimmt  demnach:

a)  die  Beseitigung  aller  Schäden  und  die  Ausführung  aller  Erneuerungen,  welche  bei  ordnungsmäßigem
  Gebrauch  angefallen  sind  (vergleiche  übrigens  8.  6  und  Anhang  II.);

b)  die  Beseitigung  aller  Schäden,  welche  durch  Naturereignisse  (Sturm,  Hagelschlag,  Schneedruck  2c.)
angerichtet  werden,  soweit  die  Schäden  vom  Bewohner  nicht  abzuwenden  waren  und  sofern
binnen  2  Tagen  Anzeige  vom  Schadenanfall  abgesandt  wird;
        <pb n="357" />
        353

0)  die  sonst  nach  §.  6  bezw.  §.  4  letzter  Absatz  den  Wohnungsinhabern  obliegende  Unterhaltung  in

denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  Ausbesserung  oder  Erneuerung  durch  Mängel  der  ersten
Anlage  oder  der  Unterhaltung  veranlaßt  ist,  z.  B.  wo  das  Gebäude  durch  Setzung  2c.  Beschädigungen
  erlitten  hat,  oder  wenn  dieselbe  mit  Bauarbeiten,  welche  die  Verwaltung  vornimmt,
  in  nahem  Zusammenhange  steht.

Die  Ausbesserung  und  Erneuerung  der  Tapeten  liegt  an  sich  dem  Wohnungsinhaber  ob
(s.  Anhang  II),  doch  werden  bei  dem  Aufzuge  eines  neuen  Bewohners,  soweit  es  nach  dem  Ermessen
der  Verwaltung  erforderlich  ist,  die  Tapeten  in  einer  Anzahl  von  Zimmern  jauf  Kosten  des  Staats
in  guten  Stand  gesetzt.  In  wie  vielen  Zimmern  bei  den  einzelnen  Wohnungen  dies  geschieht  und
welche  Wohnungen  hiebei  überhaupt  in  Betracht  kommen,  wird  besonders  bestimmt.

Die  bauliche  Instandhaltung  von  Räumen  und  Einrichtungen,  welche  gleichzeitig  dienstlichen  und
privaten  Zwecken  dienen,  liegt  der  Verwaltung  ob,  insbesondere  die  Unterhaltung  des  Anstrichs  der
Wände  und  Decken,  sowie  auch  das  Reinigen  der  Oefen  und  der  Kamine.

Dringliche  Fälle  ausgenommen,  in  welchen  die  Abhilfe  alsbald  auf  Anzeige  des  Wohnungsinhabers
  getroffen  wird,  kommen  die  Ausbesserungen  je  im  Laufe  des  auf  die  Bauvisitation  folgenden
Kalenderjahrs  zur  Ausführung.

Von  dem  Beginn  und  der  Art  der  vorzunehmenden  Bauarbeiten  wird  der  Wohnungsinhaber
vor  der  Inangriffnahme  in  Kenntniß  gesetzt,  derselbe  hat  der  Ausführung  der  Ausbesserungen  und
Bauarbeiten  möglichst  Vorschub  zu  leisten.  Wenn  die  Beaufsichtigung  der  Arbeiten  nicht  durch  einen
besonderen  Beamten  geschieht,  hat  er  soweit  thunlich  die  Handwerksleute  zu  überwachen,  auch  deren
Aufzeichnungen  über  verwendete  Zeit  und  geleistete  Arbeit  zu  beurkunden.

Bei  der  Setzung  neuer  Oefen  an  Stelle  vorhandener,  nicht  schadhafter,  noch  brauchbarer  Oefen
kann  die  Genehmigung  von  der  Leistung  eines  Kostenbeitrags  seitens  des  Wohnungsinhabers  abhängig
gemacht  werden.

Die  von  der  Verwaltung  auszuführenden  Arbeiten  zur  Instandsetzung  einer  Wohnung  sollen  bei
einem  Wechsel  des  Inhaber5  soweit  möglich  vor  dem  Einzuge  des  neuen  Bewohners  vorgenommen
werden.

8.  12.

Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staatsgütern.

Die  Nutznießer  und  Pächter  der  im  Eigenthum  der  Staatsfinanzverwaltung  stehenden
und  solcher  Grundstücke,  an  deren  Umfriedigung  die  Staatsfinanzverwaltung  baupflichtig  ist,  haben,
soweit  nicht  im  einzelnen  Fall  durch  bestehendes  Recht  oder  durch  Pachtvertrag  etwas  anderes  bestimmt
ist,  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung  bestehender  und  der  Herstellung  neuer  Zäune,  Gartenthüren  und
Hecken  ein  Viertheil  beizutragen.  Bildet  die  Umzäunung  eines  Gartens  zugleich  den  Abschluß  eines
Hofraums,  dessen  Einfriedigung  Bedürfniß  ist  und  der  Finanzverwaltung  obliegt,  so  ermäßigt  sich  der
Beitrag  des  Nutznießers  auf  ein  Achtel  des  Aufwandes.  Die  Kosten  der  reinen  Hofzäune,  der  Hofund
  Gartenmauern,  der  Fußmauern  von  Zäunen  und  der  Setzplatten  unter  denselben  werden  ganz
auf  die  Verwaltung  übernommen.  Dieselbe  trägt  auch  den  Aufwand  für  die  Erneuerung  der  steinernen
        <pb n="358" />
        354

Zaunsäulen,  wenn  solche  abgängig  werden;  wenn  jedoch  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung  steinerne
Säulen  erstmals  an  Stelle  von  hölzernen  Pfosten  angebracht  werden,  so  hat  der  Nutznießer  ein  Viertheil
  des  Aufwandes,  der  für  hölzerne  Pfosten  zu  machen  wäre,  beizutragen.  Obliegenheit  der  Nutzniebßer
  ist  sodann  neben  guter  Instandhaltung  der  Güter  im  Allgemeinen  insbesondere  auch  die  Pflege
und  Ergänzung  der  Obstbäume,  die  Erhaltung  der  Wege,  einschließlich  der  hölzernen  Überfahrtsbrückchen
  über  Gräben,  sowie  das  Ausschlagen  der  Gräben.  Wo  durch  ortspolizeiliche  Anordnung
die  Straßenreinigung  vor  Gärten,  die  an  Ortsstraßen  grenzen,  den  Grundbesitzern  auferlegt  ist,  liegt
die  Verbindlichkeit,  hiefür  aufzukommen,  den  Nutznießern  ob.

Bezüglich  der  Bebauung  und  Nutzung  der  in  der  Verwaltung  der  Verkehrsanstalten  stehenden
Grundstücke,  welche  einem  Beamten  2c.  als  Zubehörde  einer  Wohnung  überlassen  werden,  ist  der  Nutznießer
  zur  Einhaltung  der  bestehenden  allgemeinen  Bedingungen  für  die  Verpachtung  von  Grundstücken
  verbunden.
        <pb n="359" />
        335
Anhaug  1.

Hausordnung.

1)  Die  Hausthüren  sind
vom.  1.  Oktober  bis  31.  März  Abends  8  Uhr  und
„  1.  April  bis  30.  September  Abends  9  Uhr,
wo  nichts  besonderes  bestimmt  ist,  von  den  Bewohnern  des  Erdgeschosses  zu  schließen.  Wer  nach
den  vorbezeichneten  Zeiten  die  Hausthüren  öffnet,  hat  solche  nach  dem  Ein=  oder  Austritt  sofort
wieder  zu  schließen.

2)  Die  zur  gemeinsamen  Benützung  bestimmten  Räume,  Treppen,  Gänge,  Hausfluren,  Dachräume,
Kellergeschosse  und  Hausvorplätze  2c.  dürfen  nicht  verstellt  werden.

Brennmaterialien  sind  spätestens  binnen  3  Tagen  nach  der  Beifuhr  in  die  dem  Wohnungsinhaber
  zugewiesenen  Näumlichkeiten  zu  verbringen.

3)  Auf  gemeinschaftliche  Kosten  der  Vewohner  geht  die  Desinfizirung  und  Leerung  der  Aborte,  die
Verwahrung  gemeinschaftlicher  Kelleröffnungen  und  Abtritttröge  gegen  Frost  und  die  Reinhaltung
der  zur  gemeinsamen  Benützung  bestimmten  Räumlichkeiten.

4)  Die  Neinigung  der  Hauszugänge,  Hausvorplätze,  Höfe,  Trottoirs,  Kandel  und  Winkel,  das  Begießen
  der  Straßen,  das  Beseitigen  von  Schnee  und  Eis,  das  Bestreuen  bei  Glatteis  2c.  haben
die  Bewohner  abwechselnd  je  eine  Woche  lang  vom  Sonntag  bis  Samstag  in  ortsüblicher  Weise
zu  besorgen  und  zwar  die  Inhaber  je  eines  mit  einer  besonderen  Treppe  versehenen  Haustheils
auf  die  Ausdehnung  des  letzteren.

Mit  dem  Reinigen  beginnt  der  Bewohner  des  Erdgeschosses  nächst  dem  Hauseingang,  die
übrigen  Bewohner  besorgen  die  Neinigungsarbeiten  in  der  Reihenfolge  der  Skockwerke.

5)  Die  Reinigung  der  zur  gemeinsamen  Benützung  bestimmten  Näume,  Treppen,  Gänge,  Haus--fluren
  ꝛc.  hat  zu  geschehen:

a)  für  den  Hauseingang  und  für  das  Kellergeschoß  von  den  Bewohnern  des  Erdgeschosses,
b)  für  das  Treppenhaus  in  den  J.  Stock  von  den  Bewohnern  des  letzteren,
e)  für  das  Treppenhaus  vom  I.  in  den  II.  Stock  von  den  Bewohnern  des  letzteren  u.  s.  w.
Wenn  ein  Stockwerk  mehr  als  eine  Wohnung  enthält,  so  haben  die  Bewohner  desselben
  mit  der  Reinigung  von  Woche  zu  Woche  unter  sich  abzuwechseln.

6)  In  derselben  Weise  liegt  die  Beleuchtung  des  Hauseingangs  und  des  Treppenhauses  den  Bewohnern
  der  einzelnen  Stockwerke  ob.

7)  Kehricht  und  Küchenabfälle  sind  auf  die  gemeinsamen  Kehrichtplätze  oder  Dungstätten  zu  verbringen.

2
        <pb n="360" />
        356

8)  Die  Aufstellung  von  Blumentöpfen  vor  den  Fenstern  und  auf  Ausstellbrettern  ist  nur  gestattet,
wenn  Schutzvorkehrungen  gegen  Herabfallen  und  Wasserabtropfen  getroffen  sind.  Auch  innerhalb
der  Fenster  dürfen  Blumentöpfe  ohne  Untersätze  nicht  aufgestellt  werden.

9)  Das  Aufhängen  von  Wäsche  vor  den  Fenstern  ist  verboten,  ebenso  das  Ausgießen  von  Wasser
oder  Auswerfen  von  Abfällen  2c.  durch  die  Fenster.

10)  Die  Benützung  der  gemeinsamen  Waschküchen,  Backöfen  und  Trockenräume  findet  in  der  Reihenfolge
  der  Anmeldung  bei  dem  Hausverwalter  beziehungsweise  bei  dem  mit  der  Aussicht  betrauten
Wohnungsinhaber  statt.

Die  Benützung  dieser  Einrichtungen  ist  ausschließlich  nur  für  Zwecke  des  eigenen  Haushalts
der  Wohnungsinhaber  gestattet.
Waschküche  und  Trockenräume  sind  nach  der  Benützung  zu  reinigen.

11)  Die  Vornahme  von  Verrichtungen,  welche  eine  ungewöhnliche  Belästigung  der  übrigen  Bewohner
herbeiführen  können,  ist  untersagt;  ein  offener  Handel  darf  in  Dienstwohnungen  nicht  betrieben
werden.

12)  Das  Betreten  der  Kniestock=  und  Dachkammerräumlichkeiten,  sowie  der  Holzkammern  mit  offenem
Licht  ist  verboten.
        <pb n="361" />
        357

Anhang  II.

Perzeichniß

der  Ceistungen,  welche  den  Inhabern  von  Wohnungen  in
Staatsgebäuden  obliegen.
        <pb n="362" />
        358

 

 

Gegenstand.  Leistungen,  welche  dem  Wohnungsinhaber  obliegen.

Aborte.  Unterhaltung')  des  Anstrichs  und  der  Tapezirung  der  Wände  und  Decken;
Leerung  der  Tröge  beziehungsweise  Behälter;  Vorkehrungen  zum  Schutz
gegen  das  Einfrieren  (s.  Anhang  III);  Desinfizirung.  (siehe  auch
Anhang  I  Ziff.  3.)

Backöfen.  Reinigung.

Dachräume.  Weißnen;  Ersatz  der  Scheiben  in  den  Oberlichtern  (bei  gemeinschaftlich  benützten
  Räumen  auf  gemeinschaftliche  Kosten  der  betheiligten  Hausbewohner);
  Unterhaltung  der  Einrichtungen  zum  Waschtrocknen.  Entfernung
  des  eingewehten  Schnees.

Decken.  »  Erneuerung  des  Kall-  und  Leimfarbanstrichs  in  allen  Wohnräumen  und

(Zimmerdecken.)  Nebengelassen  einschließlich  des  Treppenhauses.
Einfriedigungen.  siehe  8.  12.

Fenster.  Ersatz  der  zerbrochenen  Scheiben  (in  gemeinschastlich  benützten  Räumen  auf
gemeinschaftliche  Kosten  der  betheiligten  Wohnungsinhaber);  Befestigung
der  Beschlägtheile,  Ersatz  fehlender  Kloben,  Riegel  und  Vorreiber.
Bei  Vorfenstern  auch  das  Ein-  und  Aushängen.

Fußböden.  siehe  Zimmerböden.

Gartenhäuser.  Unterhaltung.

Gasleitungen.  Unterhaltung  der  Brenner;  Beschaffung  und  Unterhaltung  der  Lampen  und
Kronleuchter.

Glasthüren.  siehe  Fenster  und  Thüren.

Glockenzüge.  unterhaltung.

Grundstücke.  siehe  §.  12.

 

Die  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  umfaßt  bei  allen  in  diesem  Verzeichniß  aufgeführten  Gegenständen
auch  diejenige  zur  Erneuerung  des  Gegenstandes.
        <pb n="363" />
        359

 

Bemerluangtzen.

 

Dienen  die  Tröge  gleichzeitig  dienstlichen  Aborten,  so  werden  die  Kosten  der  Reinigung  auf  die
Verwaltung  übernommen.

Bei  Beschädigungen  der  Oberlichter  werden  die  Kosten  auf  die  Verwaltung  übernommen,  wenn
dem  Nutznießer  kein  Verschulden  zur  Last  sällt  und  binnen  2  Tagen  von  der  Beschädigung  Anzeige
abgesandt  wurde.  -

Wenn  aus  Anlaß  von  Bauarbeiten  die  Erneuerung  des  Deckenanstrichs  nöthig  wird,  so  werden
die  Kosten  auf  die  Verwaltung  übernommen.

Bei  Fenstern  ohne  Läden  sindet  der  Ersatz  zerbrochener  Scheiben  auf  Kosten  der  Verwaltung  statt,
wenn  der  Bruch  in  Folge  von  Hagel  und  Sturm  erfolgt  ist  und  hievon  binnen  2  Tagen  Anzeige
abgesandt  wurde.
        <pb n="364" />
        360

 

 

Gegenstand.  Leisiungen,  welche  den  Wehnungsinhaber  ebliegen.
Hauseingänge.  Belleuchtung.
Hausthürenaufzüge.  Unterhaltung.

Herde.  Ausbesserung  und  Erneuerung  der  Röste,  Ringe  und  Deckel  auf  die  Oeffnungen
der  Herdplatten,  regelmäßige  Reinigung;  Ausmauerung  des  Feuerraums
mit  feuerfestem  Material  lauch  im  Fall  des  Ersatzes  einzelner  Herdtheile),
  wenn  mit  Steinkohlen  und  Coaks  geheizt  wird,  wenigstens  einmal
im  Jahr;  Ausbesserung  und  Erneuerung  der  Wasserschiffe  und  Bratöfen.

Jalousien.  siehe  Rollläden.
Kamine.  Reinigung  sammt  Ausbrennen.

Kellergelasse.  Veschaffung  und  Unterhaltung  der  Faßlager,  Obstlagerstellen  2c.;  Vourkehrungen
gegen  Eindringen  des  Frosts;  Entfernung  eingedrungenen  Wassers,
sofern  dies  nicht  aus  besonderen  Gründen  von  der  Verwaltung  übernommen
  wird.

Läden.  Befestigung  der  Beschlägtheile,  Ersatz  fehlender  Stücke.

Margquisen.  siehe  Rollläden.

Oefen.  Reinigung,  Verstreichen  und  Glänzendputzen;  Ausmauerung  sammt  Zugabe

Pflaster=  und  Plattenböden.


Rollläden.

Schächte.

Scheuern.

 

der  feuersicheren  Steine  und  des  feuerfesten  Thons;  Unterhaltung  der
Röste;  Ersatz  abgängiger  Glimmerplättchen.

Reinigung  derselben.

Ausbesserung  und  Erneuerung  der  Schnüre  mit  Zugehör  und  Ausbesserung

der  Gurten.

Reinigung,  soweit  dieselbe  ohne  Beiziehung  eines  Handwerksmanns  geschehen
kann.

Unterhaltung  der  Scheuernseile  und  der  Leitern.  Wenn  eine  Schener  von
dem  Inhaber  vermiethet  ist,  auch  die  Unterhaltung  der  Tennen.
        <pb n="365" />
        361

 

Bemertkiuanagtzgen.

 

Bei  Räumen,  die  gleichzeitig  dienstlichen  und  privaten  Zwecken  dienen,  übernimmt  die  Verwaltung
die  Beleuchtung  während  der  Dienststunden.

Der  Ersatz  der  Wasierschiffe  und  Bratösen  erfolgt  auf  Rechnung  der  Verwaltung,  sofern  die
Schabhaftigkeit  ohne  Verschulden  des  Bewohners  nach  mindestens  15jährigem  Gebrauch  entstanden  ist.

Wenn  in  ein  Kamin  das  Rauchrohr  eines  Dienstofens  einmündet,  erfolgt  die  Reinigung  auf
ausschließliche  Kosten  der  Verwaltung.

Wenn  Kloben  oder  Vorreiber  in  Stein  zu  befestigen  sind,  oder  das  Holz,  in  welchem  sie  befestigt
waren,  schadhaft  ist,  erfolgt  die  Befestigung  auf  Kosten  der  Verwaltung.

Abgesehen  von  dem  Ersatze  abgängiger  Glimmerplättchen  und  Röste  erfolgt  die  Beschaffung  neuer
Ersatztheile  an  Stelle  durchgebrannter,  sowie  das  Abbtechen  und  Wiederaufsetzen  der  Oefen  aus  Anlaß
  der  Erneuerung  einzelner  Theile  auf  Kosten  der  Verwaltung.
        <pb n="366" />
        362

 

 

Gegenstand.  Leistungen,  welche  dem  Weohnungsinha#ber  obliegen.
Ställe.  Ausbesserung  der  Krippen,  Tröge,  Raufen,  Güllenlöcher  und  Holzböden.
Tapeten.  siehe  Wände.

Thore  und  Thüren.

Treppen.

Vorplätze.
Wände.

Waschküchen.

Zäune
(auch  lebende  Einfriedigungen).


Zimmerböden.

Zugjalousieläden.

 

 

Reinigen,  Schmieren  der  Beschlägtheile;  Ersatz  der  Schlüssel;  kleine  Ausbesserungen
  an  Schlössern,  Abänderung  derselben,  wenn  solche  wegen  Verlusts
der  Schlüssel  nothwendig  geworden  ist;  Befestigung  der  Beschlägtheile,
Ersatz  fehlender  Stücke.

Oelen  der  hartholzenen  Stufen  und  Geländer;  Beleuchtung  (s.  Bemerk.  bei
„Hauseingänge“).

Beleuchtung  (s.  Bemerk.  bei  „Hauseingänge“).
Unterhaltung  des  Kalk=  und  Leimfarbanstrichs  einschließlich  kleiner  Bestichausbesserungen
  an  allen  Wänden  der  Wohngelasse,  der  Küchen,  des
Oehrns,  des  Treppenhauses,  Hauseingangs  und  der  übrigen  Gelasse;
Ausbesserung  und  Erneuerung  der  Tapeten  (s.  übrigens  §.  11  Abs.  3).
Reinigung,  besonders  auch  der  Waschkessel  nach  jedesmaligem  Gebrauch;
Unterhaltung  der  Röste  und  der  Ausmauerung  der  Herde;  Weißnen.

.  8.  12.

Reinigung;  Wichsen  (Bohnen)  und  Oelen  eichener  und  buchener  Böden  (s.  Anhang
  IV);  Unterhaltung  des  Oel=  oder  Lackanstrichs.

siehe  Nollläden.
        <pb n="367" />
        363

Beuerkunzen.

 

Bei  Domänen  bleiben  die  bisherigen  Bestimmungen  in  Kraft,  wonach  die  Pächter  alle  kleinen
Reparaturen,  insbesondere  die  Ausbesserung  der  Böden  und  des  Pflasters,  und  wenn  sie  das  Gebäude
schon  6  Jahre  inne  haben,  auch  die  Herstellung  neuer  Böden  und  Pflaster,  der  Tröge,  Krippen  und
Raufen,  sowie  der  Wandungen  von  Dielen  oder  Brettern  zu  bestreiten  verbunden  sind.

s.  §.  11  Abs.  26.  Wenn  Thürenkloben  in  Stein  zu  befestigen  sind,  oder  das  Holz,  in  welchem
sie  befestigt  waren,  schadhaft  ist,  erfolgt  die  Befestigung  auf  Kosten  der  Verwaltung.

Wenn  infolge  von  Mängeln  oder  baulichen  Aenderungen  am  Gebäude  Tapeten  beschädigt  werden,
tritt  die  Verwaltung  hiefür  ein.

Wenn  die  Waschküche  von  der  Verwaltung  mitbenützt  wird,  erfolgt  die  Unterhaltung  der  Röste
und  der  Ausmauerung  der  Herde  sowie  der  Anstrich  auf  Kosten  der  Staatskasse.
        <pb n="368" />
        364
Anhang  111.

Maßregeln  gegen  das  Einfrieren  der  Abtrittröhren.

Das  Einwerfen  von  Kehricht  und  von  anderen  Stoffen,  die  sich  an  den  inneren  Röhrenwandungen
ansetzen  und  die  Röhren  verstopfen  können,  ist  überhaupt,  namentlich  aber  bei  strenger  und  anhaltender
Kälte  zu  unterlassen,  ebenso  ist  bei  Frost  das  Eingießen  von  kaltem  Wasser  verboten.  Zur  Vermeidung
  des  Einfrierens  ist  jeden  Tag  eine  angemessene  Menge  Salz  (1—2  Hände  voll),  in  heißem
Wasser  aufgelöst,  in  die  Abtrittröhren  zu  gießen.

Die  Kälte  ist  von  den  Abtrittgelassen  durch  Schließen  der  Fenster  und  Oeffnen  der  Thüren  bei
Tag  und  jedenfalls  über  Nacht  möglichst  ferne  zu  halten;  die  unteren  Theile  der  Röhrenfahrten,
welche  in  die  Tröge  münden,  sind,  soweit  dieselben  zugänglich,  desgleichen  die  Abtritttröge  in  ihrer
ganzen  zugänglichen  Ausdehnung  (nicht  bloß  die  Deckel)  mit  Stroh  oder  wenn  thunlich  mit  Pferdedünger
  30  cm  hoch  zu  bedecken,  um  das  Eindringen  des  Frosts  abzuhalten.

Gefriert  gleichwohl  der  Inhalt  der  Abtrittröhren,  was  in  der  Regel  von  unten  her  erfolgt,  so
ist,  wenn  immer  möglich,  der  Abtritt  außer  Gebrauch  zu  setzen.

Sichtbare  Verstopfungen  sind  mit  einer  Stange  zu  untersuchen  und  vorsichtig  zu  lockern  und  zu
beseitigen,  soweit  dies  ohne  Anwendung  von  Gewalt  thunlich  ist.  Außerdem  empfiehlt  sich  das  Einwerfen
  von  Salz  oder  die  Einschüttung  von  konzentrirter  Salzlauge.

Wenn  es  thunlich  ist,  die  Abtritträume  zu  erwärmen,  sei  es  durch  Kohlenbecken  oder  Oefen,  so
wird  dies  zur  rascheren  Hebung  des  Uebelstandes  wesentlich  beitragen,  ebenso  das  Anmachen  eines
Feuers  in  dem  geleerten  Abtritttroge,  jedoch  nicht  unmittelbar  unter  der  Röhre.  Diese  Aushilfsmittel
dürfen  aber  der  Feuergefährlichkeit  wegen  nur  mit  größter  Vorsicht  angewendet  werden.

Wenn  eine  Röhrenfahrt  schadhaft  erfunden  wird,  und  es  ergibt  sich,  daß  die  Schadhaftigkeit
durch  ein  unvorsichtiges,  den  oben  empfohlenen  Maßregeln  widersprechendes  Verfahren,  z.  B.  gewaltsames
  Durchdrücken  der  eingetretenen  Verstopfung,  entstanden  ist,  so  wird  der  Wohnungsinhaber  zu
den  Kosten  der  Wiederherstellung  beigezogen.
        <pb n="369" />
        365
Anhang  IV.

Anleitung  zur  Pehandlung  hartholzener  Tußböden.

 

Das  Waschen  ungeölter  oder  ungewichster  hartholzener  Böden  ist  den  letzteren
schädlich  und  wird  daher  untersagt.

Die  fertig  gelegten  Böden  werden  von  dem  Unternehmer  sofort  nach  dem  Legen  geölt  beziehungsweise
  gewichst.  Buchene  Böden  werden  in  der  Regel  dem  Bewohner  zweimal  geölt  übergeben.

Die  Böden  sind  alsdaun  von  dem  letzteren  zur  Nahrung  des  Holzes  alle  Jahre  mindestens  zweimal
mit  gut  gereinigtem  Leinöl  neu  ölen  zu  lassen.

Dem  Oelen  beziehungsweise  Wichsen  hat  eine  gute  Reinigung  der  Böden  vorauszugehen,  was
am  zweckmäßigsten  durch  trockenes  Abreiben  mit  Stahlspähnen  geschieht.

Beim  Oelen  ist  darauf  zu  sehen,  daß  das  Oel  mit  einem  wollenen  Lappen  tüchtig  und  so
eingerieben  wird,  daß  keine  nassen  Stellen  bleiben,  hierauf  wird  mit  der  Frottirbürste  gebürstet.

Beim  Wichsen  wird  die  Wichse  mit  einem  Lappen  möglichst  dünn  auf  den  Boden  eingerieben.

Nachdem  sie  hart  geworden  ist,  wird  mit  einer  steisen  Frottirbürste  gebürstet,  bis  Glanz  erfolgt.

Da  gewichste  Böden  nach  dem  erstmaligen  Wichsen  schon  nach  wenigen  Wochen  den  Glanz  verlieren,
  weil  die  Wichse  durch  die  Poren  des  Holzes  aufgesaugt  wird,  so  sind  diese  Böden,  sobald  dies
wahrzunehmen  ist,  von  dem  Bewohner  aufs  neue  wichsen  zu  lassen.  In  der  Folge  genügt  eine
Wiederholung  zwei  bis  dreimal  jährlich  je  nach  der  stärkeren  oder  weniger  starken  Benützung.  Zum
Wichsen  der  Böden  wird  am  besten  sogen.  Terpentinwichse  genommen.  Es  empfiehlt  sich,  dieselbe  in
fertigem  Zustand  zu  kaufen,  da  die  eigene  Bereitung  ver  Wichse  sehr  feuergefährlich  ist.

Die  tägliche  oder  wöchentliche  Reivigung  der  Böden  soll  nach  dem  Auskehren  des  Staubs  durch
trockenes  Wischen  mit  reinen  um  die  Frockirbürste  geschlagenen  Lappen  geschehen.

Ist  die  Beschmutzung  eine  bedemende,  so  daß  feuchtes  Wischen  nöthig  ist,  so  darf  solches  nur
mit  einem  reinen,  kaum  feuchten  Lappen  geschehen.  Dem  zum  Anfeuchten  der  Lappen  erforderlichen
lauen,  öfters  zu  erneuernden  Wasser  wird  etwas  Soda  zugesetzt;  nach  dem  Wischen  ist  der  Boden
mit  einem  trockenen  Tuch  abzureiben.

Kleinere  glanzlose  Stellen,  welche  durch  Wasserflecken  2c.  entstanden  sind,  können  auch  dadurch
ausgebessert  werden,  daß.  dieselben  mit  trockenem  Wachs  eingerieben  und  unmittelbar  darauf  kräftig
gebürstet  werden.

Bei  sehr  erbeblicher  Beschmutzung  kann  die  Reinigung  mit  Terpentinöl  oder  Petroleum  erfolgen.
Flecken  können  auch  mit  Venzin  entfernt  werden.  Diese  Materialien  dürfen  aber  wegen  ihrer  großen
Feuergefährlichkeit  nie  zur  Nachtzeit  verwendet  werden.

Böden,  welche  sehr  stark  beschmutzt  oder  in  ihrer  Behandlung  vernachlässigt
sind,  müssen  entweder  mit  Stahlspähnen  abgerieben  oder  durch  einen  Schreiner  mittels  der  Ziehklinge
abgezogen  werden.

Schäden,  welche  infolge  Nichtbeachtung  vorstehender  Anleitung  entstehen,  sind  von  den  Bewohnern
zu  vertreten.
        <pb n="370" />
        Auhang  V.

Bestimmungen
hinsichtlich  der  Einrichtung  von  Wasserleitungen  in  Dienstwohnungen.

1)  Die  erste  Einrichtung  einer  Wasserleitung  in  Dienstwohnungen  oder  die  Erweiterung  einer  bestehenden
  Leitung  auf  Kosten  des  Staats  hängt  in  jedem  einzelnen  Fall  von  der  Genehmigung  der
Verwaltung  ab;  ein  Anspruch  darauf  steht  den  Bewohnern  der  Gebäude  nicht  zu.

2)  In  Betreff  der  derzeit  bestehenden  Einrichtungen  verbleibt  es  hinsichtlich  der  Verpflichtungen  der
dermaligen  Bewohner  der  Gebäude  bei  dem  bisher  beobachteten  Verfahren.

3)  Tritt  eine  Aenderung  in  der  Person  des  Bewohners  ein,  oder  wird  eine  Hauswasserleitung  erst
künftig  eingerichtet  oder  erweitert,  so  kommen,  soweit  nicht  nach  dem  Ermessen  der  Verwaltung

besondere  Gründe  für  eine  andere  Behandlung  vorliegen,  die  nachstehenden  Bestimmungen  in
Anwendung.

4)  Diejenigen  öffentlichen  Diener,  welche  eine  Amtswohnung  in  Gebäuden  genießen,  bei  denen  die
bauliche  Unterhaltung  der  Gebäude  und  ihrer  Zubehörden  der  Verwaltung  obliegt,  haben  für  die
Entnahme  von  Wasser  zu  persönlichen  und  Haushaltungszwecken  aus  den  in  den  Gebäuden  eingerichteten
  Wasserleitungen  den  Wasserzins  (vergleiche  übrigens  Ziffer  5—7)  zu  entrichten  und
die  Kosten  der  ersten  Einrichtung  oder  auch  der  Erweiterung  mit  jährlichen  4%  zu  verzinsen,
wogegen  die  Staatskasse  die  Unterhaltungskosten  bestreitet  (Ziffer  8).

Diese  Bestimmung  erstreckt  sich  auch  aus  Amtswohnungen,  welche  auf  Kosten  des  Staats
gemiethet  werden,  sowie  auf  Amtswohnungen,  für  welche  der  Bewohner  einen  Miethzins  zu  entrichten
  hat.

5)  Sofern  die  Wasserleitungsanlage  —  wenigstens  bis  zur  Abzweigung  für  das  betreffende  Gebäude  —
im  Eigenthum  der  Gemeinde  oder  einer  Genossenschaft  sieht  und  von  derselben  für  die  Abgabe
des  Wassers  ein  auf  die  einzelnen  Wohnungen  ausgeschiedener  Wasserzins  angesetzt  wird,  ist  der
letztere,  wenn  thunlich,  ohne  Vermittlung  der  Verwaltungsbehörde,  durch  die  Wohnungsinhaber
an  die  Gemeinde  oder  Genossenschaft  unmittelbar  zu  entrichten.

Ist  die  unmittelbare  Entrichtung  durch  die  Wohnungsinhaber  nicht  thunlich,  so  ist  der  Wasserzins
  durch  die  Behörde,  welche  denselben  bezahlt,  von  den  Bewohnern  zum  Ersatz  zu  bringen.

Letzteres  hat  auch  dann  zu  geschehen,  wenn  der  Wasserzins  seitens  der  Gemeinde  oder  Genossenschaft
  nicht  auf  die  einzelnen  Wohnungen  ausgeschieden  ist,  sondern  für  mehrere  Gebäude
in  einer  Gesammtsumme  erhoben  wird;  hiebei  wird  der  auf  die  einzelnen  Wohnungen  entfallende
Betrag  von  der  Behörde  festgestellt.
        <pb n="371" />
        367

6)  Steht  die  Wasserleitungsanlage  im  Eigenthum  des  Staats,  so  wird  der  zu  erhebende  Wasserzins
von  der  Verwaltungsbehörde  nach  den  sonstigen  örtlichen  Verhältnissen  festgestellt,  oder  wo  es  an
solchen  fehlt,  unter  Beachtung  der  in  andern  Orten  eingeführten  Sätze,  des  Miethwerths  der
Wohnung  und  des  Aufwands  für  die  Beschaffung  des  Wassers,  bemessen.

7)  Der  Ansatz  von  Wasser=  und  Bauzins  unterbleibt,  wenn  die  Hauswasserleitung  einen  Brunnen
vertritt,  auf  dessen  Genuß  für  den  jeweiligen  Wohnungsinhaber  ein  Anspruch  bestand.

8)  Die  Kosten  der  laufenden  Unterhaltung  der  Einrichtung  werden  von  der  Verwaltung  bestritten,
wogegen  jeder  Wohnungsinhaber  für  alle  Schäden  einzutreten  hat,  welche  durch  ein  Verschulden
desselben  oder  seiner  Angehörigen  oder  in  Folge  mangelhafter  Beaussichtigung  der  Dienstboten,
insbesondere  durch  unrichtige  Behandlung,  ordnungswidrigen  Gebrauch,  Einfrierenlassen  der  Leitung,
  Offenlassen  der  Hahnen  r.  an  dem  Gebäude  oder  der  Wasserleitung  entstehen;  derlei  Beschädigungen
  sind  auf  Kosten  des  Wohnungsinhabers  nach  den  Weisungen  und  unter  Aufsicht  der
Verwaltungsbehörde  wieder  herstellen  zu  lassen.

9)  Von  der  in  Ziffer  4  genannten  Verbindlichkeit  bleiben  solche  öffentlichen  Diener  befreit,  welche  freie
Station  genießen  oder  in  dem  Gebäude  nur  ein  Wohnzimmer  anzusprechen  haben.

10)  Die  in  Ziffer  4  und  8  genannten  Verbindlichkeiten  beginnen  mit  dem  Eintritt  in  den  Wohnungsgenuß,
  im  Falle  der  neuen  Einrichtung  oder  der  Erweiterung  einer  Hauswasserleitung  mit  dem
Tag  der  Fertigstellung  derselben.

Sofern  bei  schon  bestehenden  Einrichtungen  die  Kosten  derselben  nicht  früher  festgestellt  wurden,
oder  die  Einrichtung  in  einer  auf  Kosten  des  Staats  gemietheten  Amtswohnung  sich  befindet,  ist
der  zu  verzinsende  Aufwand  von  der  Stelle  an,  wo  die  wegen  der  Wohnung  gefertigte  Leitung
beginnt,  durch  Schätzung  zu  ermitteln.

11)  Die  Hauswasserleitung  bleibt  abgeschlossen,  wenn  der  Wohnungsinhaber  den  Wasserbezug  aus
öffentlichen  Brunnen  der  Fnützung  dieser  Leitung  vorzieht.
        <pb n="372" />
        Anhang  VI.

Belehrung  über  die  Behandlung  der  Hauswasserleitungen.

F.  1.
An  den  Hauswasserleitungen  befindet  sich  ein  Hauptabschluß=  und  ein  Entleerungs-(Eis-)  Hahnen.
Der  letztere  dient  zum  Entleeren  der  Hausleitungen,  der  Hauptabschlußhahnen  zum  Abschluß  derselben
von  der  Straßenleitung.  Die  beiden  Hahnen  sind  in  der  Regel  im  Innern  des  Hauses  (meistens
im  Keller,  zuweilen  auch  in  einem  besonderen  Schachte)  angebracht;  der  Hauptabschlußhahnen  liegt
der  Außenseite  des  Hauses  zu.  Bei  einer  im  Betrieb  befindlichen  Leitung  ist  der  Abschlußhahnen
geöffnet  und  der  Entleerungshahnen  geschlossen.  Die  an  den  Leitungsröhren  befindlichen  Auslaufhahnen
  über  den  Wassersteinen  der  Küchen,  über  den  Waschküchenkesseln,  Auffangschalen  u.  dergl.
müssen  sowohl  zur  Verhütung  eines  zu  großen  Wasserverbrauchs  als  auch  der  Beschädigung  der  betreffenden
  Gelasse  durch  überlaufendes  oder  durch  Spritzwasser  jedesmal  nach  dem
Gebrauch  vollständig  geschlossen  werden.

8.  2.

Beim  Schadhaftwerden  einer  Leitung  durch  Risse  in  den  Röhren,  durch  Undichtheit  der  Muffen,
Hahnen  2c.  oder  durch  sonstige  Zufälle  ist  alsbald  der  Hauptabschlußhahnen  zu  schließen.  Die  Auslaufund
  der  Entleerungshahnen  sind  zu  öffnen,  so  daß  sich  die  Leitung  entleert.  Sobald  aus  dem  Entleerungshahnen
  kein  Wasser  mehr  ausfließt,  sind  die  Auslaufhahnen  zu  schließen,  der  Entleerungshahnen
aber  bleibt  offen,  bis  die  Leitung  wieder  in  Betrieb  gesetzt  wird.

Bei  Schadhaftigkeit  der  Leitung  zwischen  der  Straßenleitung  und  dem  Hauptabschlußhahnen  oder
des  letzteren  ist  die  örtliche  Wasserwerksverwaltung  zu  sofortigem  Abschluß  des  Wasserzuflusses  zum
Gebäude  zu  veranlassen.  Ein  Fehler  an  dem  Hauptabschlußhahnen  liegt  vor,  wenn  der  Entleerungshahnen
  nach  Entleerung  der  ganzen  Hausleitung  noch  weiter  fließt.

Die  nur  von  sachkundigen  Personen  (Schlossern,  Flaschnern  u.  dergl.)  vorzunehmenden  Ausbesserungen
  an  den  Hausleitungen  sind  möglichst  rasch  und  dauerhaft  zur  Ausführung  zu  bringen.
Sofern  die  Verwaltung  an  den  Kosten  theilzunehmen  hat,  ist  alsbald  geeigneten  Orts  nach  Entdeckung
eines  Schadens  Anzeige  zu  machen  und  sind  die  Weisungen  bezüglich  solcher  Ausbesserungen  abzuwarten.

8g.  3.
Hauswasserleitungen,  welche  durch  Räume  führen,  in  welchen  die  Temperatur  der  die  Röhren  unmittelbar
  umgebenden  Luft  oder  Mauern  unter  40  C.  sinken  kann,  müssen  bei  Frostwetter  während  der  Nachtzeit,
  bei  strengerer  Kälte  auch  bei  Tage  außer  der  kurzen  Zeit,  in  welcher  die  Wasserentnahme  stattfindet,
        <pb n="373" />
        369

durch  den  Hauptabschlußhahnen  abgeschlossen  und  sodann,  wie  in  §.  2  beschrieben,  vollständig  entleert
werden,  insbesondere  sind  hiebei  die  Auslaufhahnen  in  den  oberen  Gelassen  jedesmal  etwas  zu  öffnen.
Zur  Deckung  des  Wasserbedarfs  in  der  übrigen  Zeit  sind  gefüllte  Wassergölten  bereit  zu  halten.  An
Wasserleitungen,  welche  nach  nur  vorübergehend  benützten  Gebäuden,  wie  Waschküchen  u.  dergl.,  führen,
darf  der  betreffende  Abschlußhahnen  nur  zu  der  Zeit  geöffnet  erhalten  werden,  in  welcher  Wasser  entnommen
  wird,  worauf  dieser  Hahnen  alsbald  wieder  zu  schließen  und  das  in  der  Leitung  stehende
Wasser  durch  den  zugehörigen  Entleerungshahnen  abzuführen  ist.

Falls  ein  Einfrieren  der  Leitungen  dennoch  ganz  oder  theilweise  stattfinden  sollte,  sind  die  Röhren,
nachdem  zuvor  die  sämmtlichen  Auslaufhahnen  und  der  Entleerungshahnen  geöffnet  worden  sind,
mit  Tüchern,  die  zuerst  in  laues,  dann  in  warmes  Wasser  von  nicht  über  500  C.  eingetaucht  sind,
derart  zu  umwickeln,  daß  das  Eis  langsam  aufgethaut  wird.  Hiemit  ist  solange  fortzufahren,  bis
kein  Wasser  aus  den  Hahnen  mehr  abfließt.  Bei  der  Wiederinbetriebsetzung  der  Leitung  ist  sorgfältig
nachzuforschen,  ob  nicht  einzelne  Nohr=  oder  Verbindungsstücke,  Hahnen  2c.  durch  das  Einfrieren  zersprengt
  oder  undicht  geworden  sind,  worauf  zutreffenden  Falls  wie  in  §.  2  beschrieben  zu  verfahren  ist.
        <pb n="374" />
        370

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Durchfuhr  lebenden  Rindviehs  aus  Oesterreich-Ungarn.
Vom  3.  August  1892.

In  Gemäßheit  des  Bundesrathsbeschlusses  vom  7.  v.  M.  wird  hiemit  das  durch  die
Ministerialverfügung  vom  8.  August  1879  (Reg.  Blatt  S.  149)  erlassene  Verbot  der
Durchfuhr  lebenden  Rindviehs  aus  Oesterreich-Ungarn  unter  Vorbehalt  der  Anwendung
der  Kontrolbestimmungen,  welche  in  dem  Viehseuchenübereinkommen  mit  Oesterreich-Ungarn
  vom  6.  Dezember  1891  enthalten  sind,  insoweit  aufgehoben,  als  die  Durchfuhr
mittelst  der  Eisenbahn  und  ohne  unnöthigen  Aufenthalt  stattfindet.

Stuttgart,  den  3.  August  1892.
Für  den  Staatsminister:
Rüdinger.

Hekauntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betrefssend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbanarbeiter  der  Kommnnalverbände.
Vom  24.  August  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Leutkirch  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  B  fallversicherungsgesetzes  vom
11.  Juli  1888  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  Unfallversicherung  der
von  ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu
übernehmen.

Stuttgart,  den  24.  August  1892.

 

Für  den  Staatsminister:
Rüdinger.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hosselbrint  (Chr.  Scheufelg.
        <pb n="375" />
        371

K  19.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  5.  September  1892.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  einer  neuen  Verdienstmedaille  zum  K.  Fiebrichsorden  und  die
Abänderung  der  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Verdienstmedaillen.  Vom  eus189  1892.  —  Königliche

Verordnung,  betreffend  neue  Statuten  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.  Vom#  11  *—  1892.  —
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  Vom  2.  Alust  1892.

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Stistung  einer  neuen  Verdienstmedaille  zum  4l  Friedrichsorden  und  die  Abänderung
der  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Verdienstmedaillen.

11.  August
Vom  1.  September  1892.

Wir  Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,
thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Wir  haben  Uns  bewogen  gefunden,  eine  neue  goldene  Verdienstmedaille  im  Anschluß
an  Unseren  Friedrichsorden  zu  stiften,  welche  die  Bezeichnung  „Verdienst-Medaille  des
Friedrichsordens“  erhalten  soll  und  am  Bande  des  Nitterkreuzes  dieses  Ordens  in  gleicher
Weise  wie  das  letztere  getragen  wird.

Dieselbe  zeigt  auf  der  Kopfseite  das  Brustbild  des  regierenden  Königs  mit  dem
Titel  als  Umschrift,  auf  der  Kehrseite  das  Ordenszeichen  des  Friedrichsordens  mit  dem
gekrönten  „F“  auf  dem  Schild  und  die  Umschrift  „Dem  Verdienste“.
        <pb n="376" />
        372

Zugleich  haben  Wir  beschlossen,  den  Verdienstmedaillen  die  in  Nachstehendem  bezeichnete
  neue  Eintheilung  zu  geben.
S.  1.

Die  bisherige  goldene  Civil-Verdienst-Medaille  bleibt  mit  dem  Orden  der  Württembergischen
  Krone  verbunden,  erhält  die  Bezeichnung  „Verdienst-Medaille  des  Kronordens“
und  wird  wie  bisher  am  Bande  des  Ritterkreuzes  dieses  Ordens  getragen.

§.  2.
Die  neu  gestiftete  „Verdienst-Medaille  des  Friedrichsordens“  wird  am  Bande  des
Ritterkreuzes  dieses  Ordens  in  gleicher  Weise  wie  das  letztere  getragen  und  steht  in  der
Reihenfolge  zunächst  unter  der  Kronordens-Medaille.

*st

Die  bisherige  silberne  Civil-Verdienst-Medaille  erhält,  unter  Ausscheidung  aus  dem
Orden  der  Württembergischen  Krone,  jedoch  unter  Beibehaltung  ihrer  Form,  die  Bezeichnung
  „silberne  Verdienst-Medaille“  und  wird  an  einem  hellrothen  —  in  der  Mitte  durch
einen  breiten  schwarzen  Streifen  getheilten  —  seidenen  Bande  in  derselben  Weise  wie  die
beiden  andern  Medaillen  getragen.

Die  dermaligen  Inhaber  der  bisherigen  silbernen  Civilverdienst-Medaille  sind  von
nun  ab  Inhaber  der  silbernen  Verdienstmedaille  und  erhalten  von  dem  Ordenssekretariat
auf  Ansuchen  ein  neues  Band  ausgefolgt.

Alle  früheren  Vorschriften  über  Verdienstmedaillen  treten,  soweit  sie  mit  diesen
Bestimmungen  im  Widerspruch  stehen,  außer  Wirkung.

Gegeben  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
Königlichen  Siegels  zu

Villa  Seefeld,  den  1892.
Wilheln.

(L.  8.)  Der  Ordenskanzler:
v.  Mittnacht.
        <pb n="377" />
        373

Königliche  Verordnung,
betreffend  Neuc  Statuten  des  Grdens  der  Württembergischen  Krone.

11.  August
Vom  #.ee.

Wir  Wilhelm  Il,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg,
thun  kund  und  fügen  hiemit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  Veranlassung  genommen  haben,  dem  von  Unserem  in  Gott  ruhenden
Herrn  Großvater,  dem  Höchstseligen  König  Wilhelm  I.  am  23.  September  1818
unter  Vereinigung  der  bis  dahin  bestandenen  K.  Orden  des  Goldenen  Adlers  und  des
Civilverdienstordens  gestifteten  und  von  des  verewigten  Königs  Karl  Majestät

erweiterten
Orden  der  Württembergischen  Krone

in  einzelnen  Klassen  eine  veränderte  Einrichtung  zu  geben  und  zugleich  eine  andere  Eintheilung

  der  Verdienst-Medaillen  zu  bestimmen,  haben  Wir  Uns  bewogen  gefunden,

die  dadurch  bedingten  Aenderungen  der  unter  dem  *  erlassenen  Statuten  mit

diesen  letzteren  in  neuen  von  nun  ab  geltenden  Ordensstatuten  zusammenfassen  zu  lassen

und  verordnen  demnach  wie  folgt:  6.  1

Ordensherr  ist  der  regierende  König;  ihm  allein  oder  dem  Reichsverweser  steht  die
Ernennung  der  Mitglieder  des  Ordens  zu.

S.  2.

Der  Orden  der  Württembergischen  Krone,  welcher  die  Bestimmung  eines  Hausordens
  und  eines  Verdienstordens  hat,  wird  verliehen  als  besonderes  Merkmal  des  Königlichen
  Wohlwollens,  sowie  als  Anerkennung  ausgezeichneter  Verdienste  sowohl  im  Militärals
  Civildienste  um  die  Person  des  Königs,  das  Königliche  Haus  und  den  Staat.

S.  3.
Der  Orden  theilt  sich  in  fünf  Klassen,  nämlich:
1.  Großkreuze,
2.  Commenthure  mit  Stern,
3.  Commenthure,
4.  Ehrenkrenze,
5.  Ritter.
        <pb n="378" />
        374

Zur  Belohnung  militärischer  Verdienste  im  Kriege  wird  der  Orden  in  seinen
sämmtlichen  Klassen  mit  Schwertern  verliehen.

Außer  dem  Orden  nach  vorstehenden  fünf  Klassen  wird  noch  eine  goldene  Verdienstmedaille
  verliehen.

8.  4.

Die  Zeichen  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone,  für  welchen  eine  eigene
Ordenskleidung  nicht  besteht,  sind  folgende:

1.  Für  Großkreuze

besteht  das  Ordenszeichen  in  einem  mit  weißem  Schmelzwerk  überzogenen,  in  acht  Spitzen
ausgehenden  goldenen  Kreuze,  in  dessen  4  Winkeln  die  Löwen  aus  dem  K.  Wappen  in
Gold  erscheinen.  In  der  Mitte  des  Kreuzes  tritt  ein  mit  weißem  Schmelzwerk  überzogener
  runder  Schild  hervor,  auf  dessen  Vorderseite  des  verewigten  Königs  Friedrich
Majestät  gekrönter  Namenszug  in  Gold  angebracht  ist.  Den  Rand  des  Schildes
bildet  eine  Einfassung  von  karminrothem  Schmelz,  welche  in  goldener  Schrift  den  Wahlspruch
  „Furchtlos  und  trew“  enthält;  auf  der  Rückseite  hat  der  Schild  dieselbe  Einfassung,
  aber  im  weißen  Feld  eine  goldene  Königskrone.  Oben  am  Kreuz  ist  die  Königskrone
  von  Gold  in  plastischer  Arbeit  angebracht.

Das  Kreuz  wird  an  breitem  Bande  von  karminrother  Seide  getragen,  dessen  Rand
schwarz  eingefaßt  ist  und  welches  über  die  rechte  Schulter  nach  der  linken  Hüfte  geht.

Zugleich  tragen  die  Großkreuze  auf  der  linken  Brust  einen  achtspitzigen  silbernen
Stern,  dessen  runder  Mittelschild  mit  der  oben  erwähnten  karminrothen  Einfassung  umgeben
  ist  und  auf  silbernem  Feld  das  Kreuz  von  der  Seite  mit  der  Krone  zeigt.

Die  Großkreuze,  welche  Mitglieder  Unserer  Königlichen  Familie  oder  anderer
regierender  Familien  sind,  tragen  dasselbe  Kreuz,  jedoch  an  einem  Bande  von  scharlachrother
  Seide  mit  schwarzer  Randeinfassung,  ferner  einen  Stern,  auf  dessen  Mittelschild
das  Ordenszeichen  in  einem  Feld  von  schwarzem  Schmelzwerk  und  ebenso  die  Krone  des
Ordenszeichens  auf  schwarzem  Felde  erscheint.

2.  Die  Commenthure  mit  Stern

tragen  dasselbe  Kreuz  in  kleinerer  Form  nebst  der  darüber  angebrachten  Krone  an  einem
halb  so  breiten  Bande  um  den  Hals.  Dazu  tragen  dieselben  auf  der  linken  Brust
        <pb n="379" />
        375

einen  Stern,  gebildet  aus  einem  in  acht  Spitzen  ausgehenden  silbernen  Kreuz,  zwischen
dessen  vier  Winkeln  goldene  —  das  Kreuz  nicht  überragende  —  Strahlen  hervortreten
und  dessen  Mittelschild  die  unter  Ziffer  1  oben  erwähnte  Einfassung  von  karminrothem
Schmelz  mit  dem  Wahlspruch  in  goldener  Schrift  und  auf  silbernem  Feld  die  Königskrone
  von  Gold  in  erhabener  Arbeit  zeigt.

3.  Die  Commenthure

tragen  dasselbe  Kreuz  mit  der  Krone  darüber  wie  die  vorstehend  genannte  Klasse  ohne
den  Stern.
4.  Für  die  Ehrenkreuze

besteht  das  Ordenszeichen  in  einem  nur  auf  der  Vorderseite  emaillirten  Kreuz  ähnlich
dem  der  Kommenthure  mit  der  goldenen  Königskrone  in  weißem  Feld  auf  dem  Schild,
aber  ohne  die  Insignien  der  Löwen  in  den  Winkeln.

Das  Ehrenkreuz  wird  an  einer  Nadel  auf  der  linken  Brust  getragen.

5.  Die  Ritter

tragen  dasselbe  auf  beiden  Seiten  emaillirte  Kreuz  wie  die  Commenthure,  aber  in
kleinerer  Form  und  ohne  die  darüber  angebrochte  Krone,  sowie  ohne  die  Insignien
der  Löwen.

Als  besondere  Auszeichnung  kann  das  Ritterkreuz  auch  mit  den  Insignien  der
Löwen  verliehen  werden.

Die  Auszeichnung  der  Schwerter  besteht  in  zwei  kreuzweise  zusammengelegten
Schwertern  von  Gold,  welche  bei  Ordenskreuzen  der  Großkrenze,  Commenthure  und
Nitter  am  Ringe  und  wo  solche  oben  mit  der  Krone  versehen  sind,  unterhalb  der  letzteren,
  bei  den  Sternen  der  Großkrenze  und  der  Commenthure  auf  den  Strahlen  des
Sterns  unter  dem  Schild  liegend  und  letzteren  durchkreuzend,  bei  den  Ehrenkreuzen  ebenfalls
  unter  dem  Schild  liegend  und  letzteren  durchkreuzend,  angebracht  werden.

Die  goldene  Verdienstmedaille  zeigt  auf  der  einen  Seite  das  Brustbild  des
regierenden  Königs  mit  dem  Titel  als  Unterschrift,  auf  der  Kehrseite  einen  Eichenkranz,
in  dessen  Mitte  sich  die  Inschrift  „dem  Verdienste“  befindet.  Dieselbe  wird  am  Band
des  Ritterkreuzes  auf  der  linken  Brust  getragen.
        <pb n="380" />
        376

S.  ö.
Den  Mitgliedern  des  Ordens  ist  gestattet,  die  dadurch  erhaltene  Würde  in  ihren
Titel  aufzunehmen,  sowie  das  Ordenszeichen  ihrem  Wappen  in  der  Art  beizufügen,  daß
die  Sterne  des  Ordens  dem  Wappenschild  unterlegt  werden  und  dieser  mit
einem  Band  umschlungen  wird,  an  welchem  die  Kreuze  unter  dem  Wappenschild
hängend  erscheinen,  während  das  Ehrenkrenz  als  an  dem  Band  unter  dem
Wappenschild  angesteckt  dargestellt  wird.

S.  6.
Die  inländischen  Inhaber  der  vier  ersten  Ordensklassen  erhalten  durch  diese  Auszeichnung
  den  Personaladel.  Ein  eigener  Nang  ist  mit  dem  Orden  nicht  verbunden.

8.  7.
Söhne  des  Königs  erhalten  das  Großkrenz  im  siebenten,  andere  Prinzen  des  Königlichen
  Hauses  im  vierzehnten  Jahre  ihres  Alters.  Jedoch  steht  es  in  der  Willkür  des
Königs,  Ausnahmen  von  dieser  Regel  eintreten  zu  lassen.

S.  8.
Die  Beamten  des  Ordens  sind:

1)  Der  Ordenskanzler.
Derselbe  leitet  sämmtliche  Ordensgeschäfte  und  steht  ihm  das  Recht  zu,  dem
Ordensherrun  Vorschläge  in  Ordensangelegenheiten  zu  unterbreiten.
2)  ein  Ordenssekretär.
Demselben  liegen  nach  Anordnung  des  Ordenskanzlers  ob:  die  Besorgung  der
Registratur  des  Ordens,  die  Verwaltung  des  Ordensschatzes,  die  Führung  der
Listen  u.  s.  w.
3)  ein  Ordenskanzlist.
S.  9.
Eine  feierliche  Versammlung  des  Ordens  geschieht  nur  auf  besonderen  Befehl  des
Königs.  Ebenso  versammelt  sich  das  Ordenskapitel  nur,  wenn  der  König  solches
zusammenruft.
        <pb n="381" />
        377

Das  Kapitel  besteht,  unter  dem  Präsidium  des  Ordenskanzlers,  aus  den  in
Stuttgart  anwesenden  ältesten
zwei  Großkreuzen,
zwei  Commenthuren  mit  Sternen,
zwei  Commenthuren,
zwei  Ehrenkreuzen,
zwei  Rittern.
Das  Protokoll  bei  denselben  führt  der  Ordenssekretär.

8.  10.

Die  Ertheilung  des  Ordens,  welche  nie  nachgesucht  werden  kann,  geschieht  frei  von
Taxen  und  allen  sonstigen  Gebühren.

Besondere  Feierlichkeiten  bei  Vergebung  des  Ordens  finden  nicht  statt,  ebensowenig
eine  Beeidigung  der  Mitglieder  desselben.

Die  Eröffnung  der  Aufnahme  in  den  Orden,  sowie  die  Zusendung  der  Ordenszeichen
  geschieht  entweder  durch  Königliche  Handschreiben  oder  aus  Auftrag  des  Ordensherrn
durch  den  Ordenskanzler.

S.  11.

Bei  der  Beförderung  eines  Ordensinhabers  in  eine  höhere  Klasse,  desgleichen  wenn
ein  solcher  durch  den  Tod  oder  sonstwie  aufhört,  dem  Orden  anzugehören,  müssen  die
Ordenszeichen  zum  Ordensschatze  zurückgegeben  werden.

Inhaber  des  Ordens,  welchen  die  Auszeichnung  der  Schwerter  als  Kriegsdekoration
verliehen  war,  behalten  das  mit  Schwertern  verliehene  Ordenszeichen  bei  dem  Vorrücken
in  eine  höhere  Klasse  des  Ordens  neben  dem  neuen  Ordensszeichen  bei,  bildet  jedoch  das
erstere  zugleich  einen  Bestandtheil  der  höheren  Ordensklasse,  so  ist  nur  das  Ordenszeichen
mit  Schwertern  neben  den  weiteren  Insignien  der  höheren  Ordensklasse  zu  tragen.

S.  12.

Die  Entziehung  des  Ordens  und  die  Streichung  eines  Inhabers  aus  der  Ordensliste
  wird  von  dem  Ordensherrn  sofort  verfügt  in  den  Fällen,  in  welchen  nach  gesetzlicher
Bestimmung  der  Verlust  des  Ordens  als  Folge  rechtskräftig  erkannter  Strafe  eintritt;
ferner  kann  dieselbe  erfolgen,  wenn  ein  Ordensinhaber  durch  Verletzung  seiner  Pflichten
gegen  den  König  und  den  Staat,  überhaupt  durch  Verfehlung  gegen  die  Gebote  der
        <pb n="382" />
        378
Ehre  und  der  Rechtschaffenheit  dieser  Auszeichnung  sich  unwürdig  machen  sollte.  In
den  zuletzt  gedachten  Fällen  soll  die  Sache  in  dem  auf  Befehl  des  Königs  zusammen
gerufenen  Kapitel  berathen,  dabei  dem  beschuldigten  Mitgliede,  soweit  thunlich,  Gelegenheit
zur  Vertheidigung  gewährt  und  der  Ausspruch  des  Kapitels  dem  Ordensherrn  zur
Bestätigung  vorgelegt  werden.

8.  13.

Die  inländischen  Ordensinhaber,  welchen  das  bisherige  Ehren-Ritterkreuz  als  solches

verliehen  worden  ist,  behalten  den  damit  verbunden  gewesenen  Personaladel  bei.

S.  14.
Alle  früheren  Vorschriften  treten,  soweit  sie  mit  den  Bestimmungen  dieser  Statuten
im  Widerspruch  stehen,  außer  Wirkung.
Gegeben  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
Königlichen  Siegels  zu
Villa  Seefeld,  den  11  1892.
Wilhelm.

(L.  S.)  Der  Ordenskanzler:
v.  Mittnacht.

Hekanntmachung  des  Ainisteriums  des  Innern,
betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  Vom  29.  August  1892.

Die  Befugnisse  des  bisherigen  Faßaichamts  Douzdorf,  Oberamts  Geislingen,
sind  auf  die  Aichung  von  Flüssigkeitsmaßen  aus  Metall  ausgedehnt  worden.

Stuttgart,  den  29.  August  1892.
Für  den  Staatsminister:
Rüdinger.

——  —.  —

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="383" />
        379
M  20.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  13.  September  1892.

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend
ie  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von
Eisenbahnbetriebsbeamten,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  Normen  für  den  Bau  und
die  Ansrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  die  Bahnorduung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.
Vom  25.  August  1832.

 

Versügung  des  Ministerinms  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betresffend
die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,
die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbramten,
die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
die  Normen  für  den  Ban  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und
die  Bahnordnung  für  die  Nebencisenbahnen  Deutschlands.
Vom  25.  August  1892.

Laut  Bekanntmachung  des  Neichskanzlers  vom  5.  Juli  1892  in  Nro.  36  des  Reichs-Gesetzblattes
  hat  der  Bundesrath  unter  dem  30.  Juni  1892  die  nachstehenden  Bestimmungen
  erlassen:

1)  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,

2)  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten,

3)  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
        <pb n="384" />
        380

4)  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands

  und

5)  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Jannar  1893  in  Kraft.

Dieselben  werden  hiedurch  mit  dem  Anfügen  bekannt  gemacht,  daß  sie  von  dem
bezeichneten  Tage  an  für  sämmtliche  Eisenbahnen  des  Königreichs  an  Stelle  der  im
Regierungsblatt  Nro.  5  von  1886  veröffentlichten  Bestimmungen

des  Bahnpolizeireglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,

der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,

der  Normen  für  die  Konstruktion  und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands,
und  der  im  Regierungsblatt  Nro.  18  von  1878  und  Nro.  27  von  1881  bekannt
gegebenen  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotivführern
  Giltigkeit  haben.

Stuttgart,  den  25.  August  1892.
Mittnacht.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenhahnen  Deutschlands.
Vom  5.  Juli  1892.
Gemäß  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  tritt  an  die  Stelle  des  Bahnpolizeireglements  für
die  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  30.  November  1885  nachstehende

Betriebsordnung

für  die

Haupteisen  ahnen  Deutschlands.

J.
Zustand,  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn.
8.  1.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.
(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu  halten,  daß  jede  Strecke,
soweit  sie  sich  nicht  in  Ausbesserung  befindet,  ohne  Gefahr  mit  der  von  der  Aufsichtsbehörde  für  die
betreffende  Strecke  festgesetzten  größten  Geschwindigkeit  (s.  26)  befahren  werden  kann.
        <pb n="385" />
        381

(2)  Bahnstrecken,  auf  welchen  zeitweise  die  sonst  für  dieselben  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  ermäßigt
werden  muß,  sind  durch  Signale  als  solche  zu  kennzeichnen,  und  unfahrbare  Strecken,  auch  wenn  kein
Zug  erwartet  wird,  durch  Signale  abzuschließen.  Z„

G)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  sind  durch  Signale  geschlossen  zu  halten  und  nur  für  die
Einfahrt  oder  Durchfahrt  der  Züge  zu  öffnen  (§.  46  0).

8.  2.
Umgrenzung  des  lichten  Raumes.

(1I)  Sämmtliche  Gleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  von  baulichen  Anlagen  und  lagernden
Gegenständen  mindesiens  bis  zu  derjenigen  Umgrenzung  des  lichten  Naumes  frei  zu  halten,  welche  für
die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen  für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung
  auf  Anlage  A,  für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen  auf  Anlage  B  dargestellt  ist.
Dabei  ist  in  Krümmungen  auf  die  Spurerweiterung  und  die  Ueberhöhung  der  äußeren  Schiene  Rücksicht
  zu  nehmen.  Bei  Gleisen,  welche  innerhalb  der  Stationen  zur  Ein=  und  Ausfahrt  von  Militärzügen
  dienen,  ist  eine  Abweichung  von  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  —  Anlage  A  —  hinsichtlich
  der  Höhe  der  obersten  Stufe  über  das  Maß  von  0,700  Meter  zulässig.

(2)  Die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände
müssen  außerhalb  des  Gleises  im  Allgemeinen  mindestens  150  Millimeter  von  der  Innenkante  des
Schienenkopfes  entfernt  bleiben;  bei  unveränderlichem  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene  darf  dies
Maß  auf  135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Gleises  muß  ihr  Abstand  von  der
Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter  betragen,  jedoch  kann  dieser  Abstand  bei
Zwangsschienen  nach  dem  mittleren  Theile  hin  allmählig  bis  auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.
In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweiterung  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des  Gleises  hervortretenden
  unbeweglichen  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  um  den  Betrag  der
Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maße.

(3)  An  Ladegleisen  kann  nach  der  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  der  Umgrenzung
des  lichten  Raumes  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.

(4)  Inwieweit  im  Uebrigen  Abweichungen  von  der  vorgeschriebenen  Umgrenzung  des  lichten
Raumes  zu  gestatten  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.

8.  3.
Vorrichtungen  zur  Sicherung  der  Weichen,  beweglichen  Brücken  und  Bahnkrenzungen,  Schiebebühnen  und  Drehscheiben.

(1I)  Weichen,  welche  außerhalb  der  Bahnhöse  und  Haltestellen  liegen,  sind  durch  Signale  zu
decken.  Werden  solche  Weichen  für  gewöhnlich  verschlossen  gehalten,  so  muß  mindestens  ihre  Stellung
durch  geeignete  Signale  kenntlich  gemacht  sein.

(2)  Die  innerhalb  eines  Bahnhofes  oder  einer  Haltestelle  liegenden  Weichen,  welche  von  einoder
  durchfahrenden  Personenzügen  im  regelmäßigen  Betriebe  gegen  die  Zungenspitze  befahren  werden,
müssen  durch  Signalvorrichtungen  gesichert  sein,  und  zwar  darf  das  Fahrsignal  erst  erscheinen  können,
nachdem  die  Weichen  für  den  vorgeschriebenen  Weg  gestellt  sind;  auch  müssen  die  Weichen  in  richtiger
Lage  festgelegt  sein,  solange  das  Fahrsignal  steht.
        <pb n="386" />
        382

(3)  Alle  übrigen  in  den  Hauptgleisen  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  liegenden  Weichen  müssen,
sofern  sie  nicht  ebenfalls  mit  den  Signalen  zur  Sicherung  der  spitz  zu  befahrenden  Weichen  in  gegenseitiger
  Abhängigkeit  stehen,  mit  besonderen  Signalen  verbunden  sein,  welche  die  jedesmalige  Stellung
der  Weichen  kenntlich  machen.

(4)  Bewegliche  Brücken,  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  nur  ausnahmsweise  bei  vorübergehender
Außerbetriebsetzung  der  betreffenden  Gleise  geöffnet  werden,  sind  nach  beiden  Richtungen  durch  Signale
abzuschließen,  welche  mit  der  Verriegelungsvorrichtung  der  Brücke  dergestalt  in  gegenseitiger  Abhängigkeit
  stehen,  daß  das  Fahrsignal  nur  bei  genauer  und  völlig  sicherer  Feststellung  der  Brücke  erscheinen  kann.

(5)  Die  Hauptgleise  dürfen  nicht  durch  Schiebebühnen  mit  versenkten  Gleisen  unterbrochen  sein;
Drehscheiben  in  den  Hauptgleisen  sind  nur  in  besonderen  Fällen  mit  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde
  zulässig.

(6)  Bahnkreuzungen  in  Schienenhöhe  außerhalb  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  sind  durch  Signale,
welche  in  gegenseitiger  Abhängigkeit  von  einander  stehen,  nach  jeder  Richtung  zu  sichern.

8.  4.
Einfriedigungen  der  Bahn.

(1)  Einfriedigungen  müssen  da  angelegt  werden,  wo  die  gewöhnliche  Bahnbewachung  nicht  hinreicht,
  um  Menschen  oder  Vieh  vom  Betreten  der  Bahn  abzuhalten.

(2)  Zwischen  der  Eisenbahn  und  Wegen,  welche  unmittelbar  neben  derselben  in  gleicher  Ebene
oder  höher  liegen,  sind  Schutzwehren  erforderlich.  Als  solche  können  nach  näherer  Bestimmung  der
Landespolizeibehörde  auch  Gräben  mit  Seitenaufwurf  angesehen  werden.

(4)  Die  Uebergänge  in  Schienenhöhe  müssen  mit  leicht  sichtbaren  Schranken  in  angemessener
Entfernung  von  dem  nächsten  Gleise  versehen  sein.  An  Uebergängen  für  Fußgänger  kann  die  Aufsichtsbehörde
  Drehkreuze  oder  andere  in  gleicher  Weise  sichernde  Verschlüsse  zulassen.

(4)  Die  Schranken  dürfen  auch  während  des  Oeffnens  und  Schließens  nicht  in  die  Umgrenzung
des  lichten  Raumes  der  Bahngleise  (§.  2  C)  hineinreichen.

(5)  Die  Zugschranken  müssen  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen  werden  können.  Jeder
durch  Zugschranken  abzuschließende  Uebergang  muß  mit  einer  Glocke  versehen  sein,  mit  welcher  vor
dem  Schließen  der  Schranken  zu  läuten  ist.  Zugschranken  in  mehr  als  50  Meter  Entfernung  von
dem  Standorte  des  bedienenden  Wärters  sind  nur  bei  Uebergängen  mit  geringem  Verkehr  anzuwenden
und  müssen  vom  Standorte  des  Wärters  aus  zu  übersehen  sein.  ·

(6)  In  angemessener  Entfernung  vor  den  Wegeübergängen  in  Schienenhöhe  müssen  Warnungstafeln
  aufgestellt  sein,  welche  zugleich  die  Stelle  des  Weges  bezeichnen,  wo  Fuhrwerke,  Reiter  und
Viehherden  anhalten  müssen,  wenn  die  Schranken  geschlossen  sind.

S.  5.
Bewachung  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  muß  solange  bewacht  werden,  als  noch  Züge  oder  einzeln  fahrende  Lokomotiven
zu  erwarten  sind.
        <pb n="387" />
        383

(2)  Sämmtliche  Vahnstrecken  müssen  durch  die  Wärter  täglich  mindestens  dreimal  auf  ihren
ordnungsmäßigen  Zustand  untersucht  werden.  Ausnahmen  hiervon  können  für  einzelne  Bahnlinien
mit  geringem  Verkehr  von  der  Aufsichtsbehörde  zugelassen  werden.  Gefahrdrohende  Stellen  sind
ständig  zu  bewachen.

(3)  Bei  der  Untersuchung  ist  insbesondere  auch  auf  die  Dienstfähigkeit  der  Weichen-  und  Signalvorrichtungen
  zu  achten.  ·

(4)DieWegefchrankensindrechtzeitigvorAukunftdesZugeszuschließen.

(5)  Die  Schranken  an  nicht  besonders  bewachten  Uebergängen  von  Privatwegen  sind  unter
Verschluß  zu  halten  (.  58).

(6)  Die  Schranken  an  Uebergängen  mit  geringem  Verkehr  können  mit  Genehmigung  der  Landespolizeibehörde
  geschlossen  gehalten  werden,  müssen  dann  aber  mit  einem  Glockenzug  versehen  sein,
mittelst  dessen  der  Wärter  zum  Oeffnen  der  Schranken  aufgefordert  werden  kann.  Auf  Verlangen  hat
der  Wärter  die  Schranken  zu  öffnen,  sobald  dies  ohne  Gefahr  geschehen  kann.

(0  Die  Uebergänge  in  Schienenhöhe  innerhalb  der  Stationen  sind  während  der  Dauer  des
Betriebes  zu  überwachen.

(8)  Der  Schrankendienst  lann,  wenn  er  von  dem  Dienst  der  Gleisüberwachung  getrennt  ist,
auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.  ·

(9)  Die  Uebergänge  der  verkehrsreicheren  öffentlichen  Fahrstraßen  müssen  bei  geschlossenen  Schranken
im  Dunkeln  beleuchtet  sein.  Dasselbe  gilt  von  sämmtlichen  Zugschranken,  soweit  sie  nicht  unter
Verschluß  gehalten  werden.

(10)  Die  Anfahrten  auf  den  Stationen  und  die  Bahnsteige  sind  bei  Dunkelheit  mindestens  eine
halbe  Stunde  vor  Ankunft  eines  jeden  zur  Personenbeförderung  bestimmten  Zuges  zu  beleuchten.  Auf
den  Anfangsstationen  solcher  Züge  hat  die  Beleuchtung  mindestens  eine  halbe  Stunde  vor  deren
Abfahrt  zu  beginnen.

8.  6.
Abtheilungszeichen,  Neigungszeiger,  Merkzeichen.

(I)  Die  Bahn  muß  mit  Abtheilungszeichen  versehen  sein,  welche  Entfernungen  von  ganzen  und
behntel  Kilometern  angeben.

(2)  Die  Neigungen  der  einzelnen  Bahnstrecken  und  die  Längen  derselben  zwischen  den  Wechselpunkten
  müssen  neben  den  letzteren  durch  Neigungszeiger  kenntlich  gemacht  sein.

G)  Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  muß  ein  Merkzeichen  angebracht  sein,  welches
die  Stelle  angiebt,  über  die  hinaus  auf  dem  einen  Gleise  Fahrzeuge  mit  keinem  ihrer  Theile  vorgeschoben
  werden  dürfen,  ohne  daß  der  Durchgang  von  Fahrzeugen  auf  dem  anderen  Gleise
gehindert  wird.
        <pb n="388" />
        384

II.
Zustand,  Unterhaltung  und  Untersuchung  der  Betriebsmittel.

8.  7.
Zustand  der  Betriebsmittel.

Die  Betriebsmittel  müssen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten  werden,  daß  die
Fahrten  mit  der  größten  für  die  letzteren  zulässigen  Geschwindigkeit  (§.  26)  ohne  Gefahr  slattfinden
können.

§.  8.

Einrichtung  der  Lokomotiven.

(1)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Fahrgeschwindigkeit  vorzuschreiben,
welche  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals  überschritten  werden  darf.  Diese  Geschwindigkeit  muß
an  der  Lokomotive  angezeichnet  sein.

(2)  Die  zur  Beförderung  von  Zügen  mit  mehr  als  45  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der
Stunde  bestimmten  Lokomotiven  mit  besonderem  Tender,  deren  sämmtliche  Achsen  vor  der  Feuerbuchse
liegen,  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Verhütung  des  Schlingerns  versehen  sein.

(3)  An  jedem  Lokomotivkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschluß  eines  Prüfungsmanometers
  befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile  und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen
  und  Manometer  geprüft  werden  kann.

(4)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

a)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,  welche  unabhängig
  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von  denen  jede  für  sich
während  der  Fahrt  im  Stande  sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.
  Eine  dieser  Vorrichtungen  muß  geeignet  sein,  auch  beim  Stillstande  der
Lokomotive  dem  Kessel  Wasser  zuzuführen;  -

b)  mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen  Erkennung
  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei  einer  dieser  Vorrichtungen
muß  die  Höhe  des  Wasserstandes  vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben
fortwährend  erkennbar  und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  niedrigsten  zulässigen
Wasserstandes  angebracht  sein;

P)  mit  wenigstens  zwei  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so  eingerichtet  sein  soll,
daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte  Maaß  gesteigert  werden  kann.  Die
Sicherheitsventile  sind  so  einzurichten,  daß  sie  vom  gespannten  Dampf  nicht  weggeschleudert
werden  können,  wenn  eine  unbeabsichtigte  Entlastung  derselben  eintritt.  Die  Einrichtung
der  Sicherheitsventile  muß  denselben  eine  senkrechte  Bewegung  von  drei  Millimeter
gestatten;

)mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes  zuverlässig  und  ohne
Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.  Auf  den  Zifferblättern  der
        <pb n="389" />
        385

Manometer  muß  der  höchste  zulässige  Dampfüberdruck  durch  eine  in  die  Augen  fallende
Marke  bezeichnet  sein;
e)  mit  einer  Dampfpfeife.
8.  9.
Abnahmeprüfung  und  wiederkehrende  Untersuchungen  der  Lokomotiven  und  Tender.

()  Neue  oder  mit  neuen  Kesseln  versehene  Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,
nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen  Abnahmeprüfung  unterworsen  und  als  sicher  befunden  sind.
Der  hierbei  als  zulässig  erkannte  höchste  Dampfüberdruck  sowie  der  Name  des  Fabrikanten  der  Lokomotive
  und  des  Kessels,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht
erkennbarer  und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.  ,

(2)  Nach  jeder  umfangreicheren  Ausbesserung  des  Kessels,  im  Uebrigen  in  Zeitabschnitten  von
höchstens  drei  Jahren,  sind  die  Lokomotiven  nebst  den  zugehörigen  Tendern  in  allen  Theilen  einer
gründlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,  mit  welcher  eine  Kesseldruckprobe  zu  verbinden  ist.  Diese
Zeitabschnitte  sind  vom  Tage  der  Inbetriebsetzung  nach  beendeter  Untersuchung  bis  zum  Tage  der
Außerbetriebsetzung  zum  Zweck  der  nächsten  Untersuchung  zu  bemessen.

(3)  Bei  den  Druckproben  ist  der  Kessel  vom  Mantel  zu  entblößen,  mit  Wasser  zu  füllen  und
mittelst  einer  Druckpumpe  zu  prüfsen.  Der  Probedruck  soll  den  höchsten  zulässigen  Dampfüberdruck
um  fünf  Atmosphären  übersteigen.  Bei  Lokomotiven,  für  welche  ein  geringerer  Probedruck  bis  zum
Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  als  zulässig  erachtet  worden  ist,  kann  es  mit  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  hierbei  verbleiben.

(4)  Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande  nicht
wieder  in  Dienst  genommen  werden.

(5)  Bei  jeder  Kesselprobe  ist  gleichzeitig  die  Richtigkeit  der  Manometer  und  Ventilbelastungen
der  Lokomotiven  zu  prüfen.

(6)  Der  angewendete  Probedruck  ist  mittelst  eines  Prüfungsmanometers  zu  messen,  welches  in
angemessenen  Zeitabschnitten  auf  seine  Richtigkeit  untersucht  werden  muß.

(7)  Längstens  acht  Jahre  nach  Inbetriebsetzung  eines  Lokomotivkessels  muß  eine  innere  Untersuchung
  desselben  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens
je  sechs  Jahren  ist  diese  Untersuchung  zu  wiederholen.

(8)  Ueber  die  Ergebnisse  der  Kesseldruckproben  und  der  sonstigen  mit  den  Lokomotiven  und
Tendern  vorgenommenen  Untersuchungen  ist  Buch  zu  führen.

F.  10.
Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.
(1)  An  der  Stirnseite  der  Lokomotiven  und  an  der  Rückseite  der  Tender  und  Tenderlokomotiven
müssen  Bahnräumer  angebracht  sein.
(2)  Jede  Lokomotive  muß  mit  einem  verschließbaren  Aschkasten  und  mit  Vorrichtungen  versehen
sein,  welche  den  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem  Aschkasten  und  dem  Schornstein  zu  verhüten
bestimmt  sind.
        <pb n="390" />
        386

8.  11.
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  ohne  Rücksicht  auf  etwa  vorhandene  anderweite
Bremsvorrichtungen  mit  einer  Handbremse  versehen  sein,  die  jederzeit  leicht  und  schnell  in  Thätigkeit
gesetzt  werden  kann.

(2)  Diejenigen  Lokomotiven,  welche  zur  Beförderung  von  Personenzügen  mit  mehr  als  60  Kilometer
  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  (§.  26)  dienen,  müssen  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  welche
es  ermöglichen,  daß  ihre  Bremse  zugleich  mit  den  Wagenbremsen  vom  Führerstande  aus  in  Thätigkeit
gesetzt  werden  kann.

S.  12.
Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Kuppelungen.

(1)  Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen  mit  Tragfedern,
  sowie  an  beiden  Stirnseiten  mit  federnden  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  versehen  sein.

(2)  Sämmtliche  Näder  müssen  Spurkränze  haben,  deren  Höhe  über  den  mittleren,  750  Millimeter
  von  der  Mitte  der  Achse  entfernt  anzunehmenden  Laufkreis  der  Näder  (Absatz  (9))  nicht  weniger
als  25  Millimeter,  und  auch  im  Zustande  der  größten  Abnutzung  der  Nadreifen  nicht  mehr  als
36  Millimeter  betragen  darf.

(3)  Die  Stärke  der  Nadreifen  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern,  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen
  sowie  bei  Güterwagen,  welche  vorzugsweise  zur  Einstellung  in  Personenzüge  bestimmt  sind,
mindestens  24  Millimeter,  bei  allen  übrigen  Fahrzeugen  mindestens  20  Millimeter  betragen,  und
zwar  in  der  senkrechten  Ebene  des  Laufkreises  gemessen.  Bei  Nädern,  deren  Neifen  durch  eine  Besestigungsnuth
  unter  der  der  Abnutzung  unterworfenen  Fläche  geschwächt  sind,  müssen  noch  an  der
schwächsten  Stelle  die  bezeichneten  Maaße  innegehalten  werden.

(4)  Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  unabhängiger  Weise  so  mit
einander  verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines  Theiles  der  angespannten  Kuppelungsvorrichtung
  die  Sicherheitskuppelung  in  Wirksamkeit  tritt.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung  zugleich
für  die  Sicherheitskuppelung  verwendet  werden  dürfen,  entscheidet  die  Landes-Aussichtsbehörde  nach
Verständigung  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt.

(0)  Alle  Kuppelungen  und  Verbindungsvorrichtungen  müssen,  wenn  sie  herabhängen,  beim  niedrigsten
  zulässigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter  von  der  Schienenoberkante  entfernt
bleiben.

(7)  Jeder  mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  fahrende  Personenzug
muß  mit  durchgehender  Bremse  versehen  sein,  welche  folgenden  Bedingungen  zu  entsprechen  hat:

a)  Die  Bremse  muß  durch  den  Lokomotivführer,  den  Zugführer  und  den  Wagenwärter,
sowie  von  jeder  Personenwagenabtheilung  aus  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  können.

b)  Die  Bremse  muß  selbstthätig  wirken,  sobald  der  Zusammenhang  der  Bremsleitung  aufgehoben
  wird.
        <pb n="391" />
        387

Am  Schlusse  eines  solchen  Zuges  dürfen  einzelne  Wagen  ohne  durchgehende  Bremse  mitgenommen
werden,  deren  gesammte  Achsenzahl  jedoch  nie  mehr  als  sechs  betragen  darf.  Sofern  in  diesem  Falle
der  letzte  Wagen  nach  Maßgabe  des  §.  33  (1)  eine  bediente  Bremse  haben  muß,  hat  die  Bedienung
derselben  durch  einen  Bremser  zu  erfolgen.

(8)  Die  Bremsen  eines  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  müssen  in  der  nach  §.  13
erforderlichen  Anzahl  auch  einzeln  mit  der  Hand  bedient  werden  können.

S.  13.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.
(1)  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  und  an  der  Lokomotive  so  viele
Bremsen  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  mindestens  der  aus  nachstehendem  Verzeichnisse  zu  berechnende
  Theil  der  im  Zuge  befindlichen  Wagenachsen  gebremst  werden  kann.

 

 

 

 

 

Auf  Neigungen  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von
25/  30N35/  40  50  60  70  80
ron  on  Kilometer  in  der  Stund
r  .«.  ilometer  in  der  Stunde
lhoo  Verhältmiß  müssen  von  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein
n
·  1:  c05  6  6  6  6  8  10  1725  36  48
2,  L:  400  6  6  7  9  11  1421  30  41  54
5,0  1:200  6  7  9  12  14  1825  35  46  59
7,  1:  133  8  10  12  15  18  21  29  39  51  .
10,  1:  100  10  13  15  18  21  25  33  44  56
12,  1:  80  13  15  18  21  25  29  38  48
15,0  1:  66  15  18  21  24  28  32  42  53
17,  1:  57  18  21  24  27  32  36  46
20“  1:  50  20  23  27  31  35  39  50
22,,  1:  44  22  26  30  34  38  43  .
25,»  1:  40  25  29  33  37  42  47  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(D  Bei  der  hiernach  auszuführenden  Berechnung  der  Zahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  ist
Folgendes  zu  beachten:
a)  Für  Fahrgeschwindigkeiten  und  Neigungen,  welche  zwischen  den  in  dem  Verzeichnisse
aufgeführten  liegen,  gilt  jedesmal  die  größte  der  dabei  in  Frage  kommenden  Bremszahlen.
b)  Die  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  ist  für  die  stärkste,  auf  der  fraglichen  Strecke
vorkommende  Bahnneigung  (Steigung  oder  Gefälle),  welche  sich  ununterbrochen  auf  eine
Länge  von  1000  Meter  oder  darüber  erstreckt,  zu  bestimmen.  Erreicht  die  stärkste  vorkommende
  Neigung  an  keiner  Stelle  die  Länge  von  1000  Meter,  so  ist  die  gerade
Verbindungslinie  zwischen  denjenigen  zwei  Punkten  des  Längenschnitts,  welche  bei  1000
Meter  Entfernung  den  größten  Höhenunterschied  zeigen,  als  stärkstgeneigte  Strecke  anzusehen.
2
        <pb n="392" />
        388

e)  Als  maßgebende  Fahrgeschwindigkeit  ist  diejenige  anzunehmen,  welche  der  Zug  auf  der
betreffenden  Strecke  höchstens  erreichen  darf.
d)  Sowohl  bei  Zählung  der  vorhandenen  Wagenachsen,  als  auch  bei  Feststellung  der  erforderlichen
  Bremsachsen,  ist  eine  unbeladene  Güterwagenachse  als  halbe  Achse  zu  rechnen.
Die  Achsen  von  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen  sind  stets  voll  in  Ansatz  zu  bringen.
e)  Der  bei  der  Berechnung  der  erforderlichen  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  sich
etwa  ergebende  überschießende  Bruchtheil  ist  stets  als  ein  Ganzes  zu  rechnen.
(3)  Bei  Militärzügen  sind  mindestens  die  für  eine  Fahrgeschwindigkeit  von  40  Kilometer
angegebenen  Bremszahlen  anzunehmen.
(4)  Für  Bahrstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  25  %  (12:40)  haben,  sind  für  das  Bremsen
der  Züge  von  der  Landes-Aussichtsbehörde  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.
(5)  Den  im  äußeren  Betriebsdienst  beschäftigten  Stationsbeamten  sowie  den  Lokomotiv=  und
Zugführern  ist  bekannt  zu  geben,  der  wievielte  Theil  der  Wagenachsen  auf  jeder  Strecke  bei  den
vorgeschriebenen  Fahrgeschwindigkeiten  muß  gebremst  werden  können.

8.  14.
Verschluß  und  Erleuchtung  der  Personenwagen.

(1)  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  befinden,  müssen  mit  mindestens
  doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender  Verschlußvorrichtung  versehen  sein,  deren  einer
Theil  aus  einem  Vorreiber  oder  Einreiber  besteht.  Sämmtliche  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen
nur  so  verschlossen  werden,  daß  das  Oeffnen  derselben  den  Insassen  des  Wagens  möglich  ist.

(2)  Im  Innern  der  Personenwagen  müssen  an  den  Thüröffnungen  Schutzvorrichtungen  gegen
das  Einklemmen  der  Finger  angebracht  sein.

G)  In  den  Personenwagen  mit  einer  äußeren  Kastenbreite  von  mehr  als  2,)00  Meter  muß  an
jedem  zum  Oeffnen  eingerichteten  Seitenfenster,  sofern  nicht  durch  besondere  Vorrichtungen  das  Hinauslehnen
  aus  demselben  unmöglich  gemacht  ist,  ein  Anschlag  angebracht  sein,  welcher  dieses  Hinauslehnen
verbietet.

(4)  Die  Personenwagen  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Erleuchtung  im  Innern  versehen  sein.

S.  15.
Signallaternenstützen.

(1)  Sämmtliche  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen  laufenden
Güterwagen  müssen  mit  den  erforderlichen  Laternenstützen  versehen  sein,  welche  so  anzubringen  sind,
daß  die  aufgesteckte  Laterne  entweder  zur  Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragt.

(2)  Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf  im  ersteren  Falle
höchstens  3,o0  Meter,  im  letzteren  höchstens  3/00  Meter  betragen,  während  die  senkrechte  Mittelachse
der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens  1,100  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte
des  Wagens  entfernt  sein  darf.

(3)  Die  Laternenstützen  müssen  die  Form  einer  abgestumpften  Pyramide  mit  guadratischem
Querschnitt  von  im  Lichten  46  Millimeter  oberer  und  35  Millimeter  unterer  Länge  und  Breite  bei
        <pb n="393" />
        389

76  Millimeter  Höhe  derselben  haben  und  diagonal  zur  Achse  des  Wagens  gestellt  werden.  Der  größte
Querschnitt  des  Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen  parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,  darf  nicht
über  260  Millimeter  Breite  und  280  Millimeter  Höhe  betragen  und  derjenige  des  Laternenaufsatzes
(Schornstein)  nur  140  Millimeter  Breite  und  120  Millimeter  Höhe  haben.

g.  16.
Bedeckung  der  Gliterwagen.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen  mit  einer  sicheren
Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  die  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen
Deutschlands  gestattet  sind.

S.  17.
Untersuchung  der  Wagen.

(1)  Neue  Wagen  dürfen  erst  in  Gebrauch  genommen  werden,  nachdem  sie  untersucht  und  als
sicher  befunden  sind.

(2)  Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,  bei  welcher
die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Diese  Untersuchung  hat  spätestens  drei
Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme  oder  nach  der  letzten  Untersuchung  zu  erfolgen,  bei  den
Personen-,  Gepäck=  und  Postwagen  jedoch  spätestens  nach  jedesmaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von
30  000  Kilometer.  6

8.  18.
Bezeichnung  der  Wagen.
(1)  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  geführt  wird;
c)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder  und  ausschließlich  der  losen
Ausrüstungsgegenstände;
d)  bei  Güter=  und  Gepäckwagen  das  Ladegewicht  und  die  Tragfähigkeit;
e)  der  Zeitpunkt  der  letzten  Untersuchung;
k)  der  Radstand;
8)  das  etwaige  Vorhandensein  von  Lenkachsen  und  die  Verschiebbarkeit  der  Mittelachse;
h)  bei  Wagen,  deren  Achslager  für  periodische  Schmierung  eingerichtet  sind,  der  Zeitpunkt
der  letzten  Schmierung.

(2)  Diese  Bezeichnungen  sind  bei  den  im  §.  17  vorgeschriebenen  Untersuchungen  der  Wagen,
sowie  außerdem  bei  jeder  geeigneten  Gelegenheit,  insbesondere  nach  umfangreicheren  Ausbesserungen
und  bei  Auswechselung  von  Achsen  einer  erneuten  Prüfung  und  erforderlichenfalls  der  Berichtigung
zu  unterziehen.

G)  Jeder  Personenwagen  muß  mit  Merkmalen  versehen  sein,  welche  dem  Reisenden  das  Auffinden
der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.
        <pb n="394" />
        390

(4)  Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwaltung  der  anschließenden
deutschen  Bahnen,  sofern  letztere  dieselben  für  betriebssicher  erachtet,  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen
  der  8§.  17  und  18  in  den  Betrieb  genommen  und  auf  andere  deutsche  Bahnen  übergeführt
werden.  Durch  Staatsverträge  in  dieser  Beziehung  getroffene  Bestimmungen  werden  hierdurch  nicht

berührt.
S.  19.

Mitführung  von  Geräthschaften  zur  Beseitigung  von  Schäden  am  Zuge.
In  jedem  Zuge  müssen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  mittelst  welcher  die  während
der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorgekommenen  Beschädigungen  zum  Zweck  der  Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt
werden  können.

III.
Handhabung  des  Betriebes.

§.  20.
Stationsnamen  und  Uhren.

(1)  Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer  geeigneter  Stelle  in
einer  für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht  sein.

(2)  Auf  jeder  Station  muß  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle  eine  Uhr  angebracht  sein,
welche  nach  der  den  veröffentlichten  Fahrplänen  entsprechenden  Zeit  täglich  richtig  gestellt  werden  muß.
Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen  die  Zeitangaben  sowohl  von  dem  Zugange  zum  Bahnhofe,  als  von
der  Bahnseite  bei  Tage  und  auch  im  Dunkeln  erkennbar  sein.

(3)  Die  Zugführer,  Lokomotioführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im  Dienst  beständig
eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.

F.  21.
Rechtsfahren  der  Züge.

(1)  Auf  doppelgleisigen  Bahnstrecken  sollen  die  Züge  und  einzeln  fahrende  Lokomotiven  das  in
ihrer  Fahrtrichtung  rechts  liegende  Gleis  befahren.

(2)  Bereits  bestehende  Ausnahmen  dürfen  bis  auf  weileres  beibehalten  werden.

(3)  Von  der  bestehenden  Fahrweise  sind  Ausnahmen  zulässig:

a)  nach  vorgängiger  Verständigung  zwischen  benachbarten  Stationen:

1.  bei  Gleissperrungen,

2.  für  Arbeitszüge,

3.  mit  Genehmigung  der  Ausfsichtsbehörde  zwischen  einer  Station  und  einer  auf  der

anschließenden  freien  Bahnstrecke  liegenden  Einmündungsweiche  eines  Anschlußgleises;

b)  unter  Verantwortlichkeit  des  dienstthuenden  Stationsbeamten:

1.  auf  Stationen,

2.  für  Hülfszüge  und  Hülfslokomotiven,

3.  für  Lokomotiven,  welche  zum  Nachschieben  eines  Zuges  gedient  haben.
        <pb n="395" />
        391

§.  22.
Schieben  der  Züge.

(1)  Das  Schieben  von  Zügen,  an  deren  Spitze  sich  eine  führende  Lokomotive  nicht  befindet,
ist,  sofern  nicht  von  der  Landes-Aussichtsbehörde  weitere  Einschränkungen  bestimmt  werden,  in  folgenden
  Fällen  gestattet:

a)  bei  langsamen  Rückwärtsbewegungen  des  Zuges  auf  den  Stationen  oder  in  Nothfällen
auf  freier  Strecke;

b)  bei  Arbeitszügen,  dienstlichen  Sonderzügen  und  —  unter  den  von  der  Aussichtsbehörde
festgestellten  Bedingungen  —  bei  Zügen  nach  und  von  benachbarten  Gruben  und  sonstigen
gewerblichen  Anlagen  unter  Innehaltung  einer  Geschwindigkeit  von  höchstens  25  Kilometer
  in  der  Stunde  (§.  26  (7),  wobei  jedoch  der  vorderste  Wagen  mit  einem  wachthabenden
  Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter  zu  besetzen  ist.

(2)  Bei  Zügen  mit  einer  führenden  Lokomotive  an  der  Spitze  ist  das  Nachschieben  nur  zulässig:

a)  zum  Ersteigen  stark  geneigter  Bahnstrecken;

b)  bei  Ingangbringung  der  Züge  in  den  Stationen  oder  in  Nothfällen  auf  freier  Strecke.

(3)  Wird  einem  Zuge  eine  Schiebelokomotive  mitgegeben,  so  ist  dies  entsprechend  vorzumelden.

S.  23.
Stärke  der  Züge.

Mehr  als  150  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Eisenbohnzuge  laufen.  Personenzüge  sollen  nicht
über  100  Wagenachsen  stark  sein.  Militärzüge  und  solche  Güterzüge,  welche  fahrplanmäßig  zur
Personenbeförderung  mitbenutzt  werden,  dürfen,  sofern  ihre  Fahrgeschwindigkeit  nicht  über  45  Kilometer
in  der  Stunde  beträgt,  bis  110  Wagenachsen  stark  sein.

S.  24.
Fahrt  der  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran.

(1)  Bei  Zügen  ist  die  Fahrt  der  an  der  Spitze  befindlichen  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran
nur  dann  gestattet,  wenn  die  Geschwindigkeit  des  Zuges  45  Kilometer  in  der  Stunde  nicht  übersteigt
  (§.  26  c).

(2)  Bei  Tenderlokomotiven  fällt  die  vorerwähnte  Beschränkung  fort.

S.  25.
Abfahrt  der  Züge.

(I)  Kein  Zug  darf  ohne  Erlaubniß  des  dienstthuenden  Stationsbeamten  von  einer  Station
abfahren.  Diese  Erlaubniß  darf,  abgesehen  von  Störungsfällen,  nicht  ertheilt  werden,  solange  nicht
festgestellt  ist,  daß  der  letzte,  in  derselben  Richtung  voraufgefahrene  Zug  die  nächste  Station  oder  die  nächste
Blockstation  erreicht  hat.  Einzeln  fahrende  Lokomotiven  sind  hierbei  den  Zügen  gleich  zu  behandeln.

(2)  Kein  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmter  Zug  darf  vor  der  im  veröffentlichten  Fahrplan
  bekannt  gegebenen  Zeit  die  Station  verlassen.

Das  Oeffnen  der  nach  außen  aufschlagenden  Thüren  an  den  Langsiiten  der  Wagen  ist
während  der  Fahrt  nur  in  Fällen  dringenden  Bedürfnisses  zulässig  und  darf  bei  zweigleisigen  Bahnen
nur  nach  der  äußeren  Seite  des  Gleises  erfolgen.
        <pb n="396" />
        392

8.  26.
Fahrgeschwindigkeit.

(1)  Die  Fahrgeschwindigkeit  darf  niemals  diejenigen  Grenzen  übersteigen,  welche

a)  für  die  einzelnen  Lokomotiven  je  nach  ihrer  Bauart  gemäß  §.  8#  festgesetzt  sind;

b)  der  in  den  Zügen  vorhandenen  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  nach  §.  13

entsprechen;

IP)  durch  die  Besonderheiten  der  einzelnen  Bahnstrecken  geboten  sind.

(2)  Die  Erfüllung  vorstehender  Bedingungen  vorausgesetzt,  ist  als  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit
  in  der  Stunde  anzunehmen:
a)  für  Personenzüge:

1.  ohne  durchgehende  Bemseeeeeeeee  60  Kilometer,
2.  mit  durchgehender  Bremse:
im  Allgemenen  80  „  „
unter  besonders  günstigen  Vechältnissen  mit  Genehmigung  der
Landes-Aussichtsbehödde  90  „  ;z
b)  für  Güterzüge:
im  Allgemeien  45  „  „
unter  besonders  günstigen  Verhältnissen  mit  Genehmigung  der
Aussichtsbehörde:
bei  einer  Zugstärke
bis  zu  höchstens  100  Wagenachhsen  50  „  „
„  „  „  80%  ,,...........  55,,,

,,  ,,  60  ,,...........  60  ,,  ;
c)  für  Arbeitszüge:
1.  wenn  die  in  denselben  laufenden  Wagen  nicht  durchweg  den  Bestimmungen

  im  §.  12  entsprechen  30  „  „
2.  andernfaalllaaaaaa  45  „  ;

d)  für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  (abgesehen  von  Probefahrten,  für  welche
keine  Beschränkung  stattfindt)  ...  50  „  „

jedoch  können  für  dieselben  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  größere  Fahrgeschwindigkeiten
  bis  zu  der  nach  §.  8  00  festgesetzten  Geschwindigkeitsgrenze  gestattet  werden.

(3)  Für  jeden  Zug  ist  diejenige  Fahrzeit  zu  ermitteln,  welche  in  Berücksichtigung  aller  in  Betracht
kommenden  Verhältnisse  von  Station  zu  Station  mindestens  verwendet  werden  muß.  Diese  kürzeste
Fahrzeit  sowie  die  Fahrgeschwindigkeit,  nach  welcher  die  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  berechnet
  werden  soll,  ist  dem  Zugpersonal  und  den  im  äußeren  Betriebsdienst  beschäftigten  Stationsbeamten
  neben  der  planmäßigen  Fahrzeit  des  Zuges  anzugeben.

(4)  Bei  Berechnung  der  kürzesten  Fahrzeit  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  auf  fallenden
und  auf  gekrümmten  Bahnstrecken  wie  folgt  anzunehmen:
        <pb n="397" />
        393

a)  beim  Herabfahren  von  Gefällstrecken  von:
25  %  (1:  400)  90  Kilometer  in  der  Stunde,
5%  7  (1:200)  85  *  “  „#%  —
7,  44  (1  B"p  133)  80  *  77  77  r*  *
10,  4  (1  :  100)  75  77  *  2„2½ês-4.  %  „
12,  „  (1:  80)  70  „  „  „  „  „
15,  «  (1  66)  65  77  „  7“
17,  77  (1  :  57)  60  7  7  77  77
20,  „  (1:  50)  55  „  „  „  „
22,5  „  (1:  44)  50  „  „  „  "„
25,0  7  (1:  40)  45  *  14  4  7
b)  beim  Durchsahren  gekrümmter  Bahnstrecken  in  Krümmungen  mit  einem  Halbmesser  von:
1000  Meter  90  Kilometer  in  der  Stunde,
900  „  85  „  ?2  „
800  27„  80  7.  77  „  7“.
700  „  75  ½.  "%  „"  7“
600  „  70  7.  77  „%  7“
500  „  65  „  „  „  „
400  „  60  „  ,,,,,,,
300  »  55  »  «»  »-250
  .  50  7°  7“  7“  *—
200  „  45  „  „  „  „  „
180  „  40  77  „7  „  „
e)  für  Gefälle  und  Krümmungen,  welche  zwischen  den  vorstehend  aufgeführten  liegen,  gilt
jedesmal  die  kleinere  der  dabei  in  Betracht  kommenden  Geschwindigkeitszahlen;
4)  bei  fallenden  und  zugleich  gekrümmten  Bahnstrecken  ist  die  kleinere  der  nach  a  und  b
sich  ergebenden  Geschwindigkeiten  als  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  anzusehen.
.65)  Für  die  Fahrt  durch  Stationen,  in  welchen  die  Züge  durch  den  krummen  Strang  einer
Weiche  oder  gegen  die  Spitze  einer  nicht  verriegelten  oder  verschlossenen  Weiche  zu  fahren  haben,  sowie
auf  Strecken,  in  welchen  eine  Drehbrücke  liegt  oder  welche  aus  einem  sonstigen  Grunde  stets  mit
besonderer  Vorsicht  befahren  werden  müssen,  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  für  die  einzelnen
  Zuggattungen  besonders  festzusetzen.
(6)  Bei  Zügen,  an  deren  Spitze  die  Lokomotive  mit  dem  Tender  voran  fährt,  darf  die  Fahrgeschwindigkeit
  45  Kilometer  in  der  Stunde  nicht  übersteigen  (6.  240).
#  (7)  Züge,  welche  geschoben  werden,  ohne  daß  sich  an  ihrer  Spitze  eine  führende  Lokomotive
befindet,  dürsen  höchstens  mit  einer  Geschwindigkeit  von  26  Kilometer  in  der  Stunde  fahren  (§.  22740)
(½½  Wird  bei  einem  Zuge  mit  durchgehender  Bremse  letztere  unterwegs  ungangbar  2  dar
die  Fahrt  ohne  Verminderung  der  sonst  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit  fortgesetzt  werden  sofern
die  Bedienung  der  nach  §.  13  erforderlichen  Anzahl  von  Bremsen  mit  der  Hand  bewirkt  wird  und

—

—  —  *  —
        <pb n="398" />
        394

eine  Zugleine  entsprechend  der  Bestimmung  im  §.  48)  angebracht  ist.  Wird  eine  Zugleine  nicht
angebracht,  so  darf  der  Zug  mit  höchstens  45  Kilometer  Geschwindigkeit  weiter  fahren.

(9)  Die  festgesetzten  Fahrzeiten  sind  den  Neigungs=  und  Krümmungsverhältnissen  der  Strecke
entsprechend  zu  verwenden.

(lo)  Wenn  ein  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  ist  oder  ein  Hinderniß  auf  der  Bahn  bemerkt
  wird,  muß  die  Fahrgeschwindigkeit  in  einer  den  Umständen  angemessenen  Weise  ermäßigt  werden.
§.  27.

Ueberfahren  von  Bahnkreuzungen.

(1)  Bahnkreuzungen  in  Schienenhöhe  außerhalb  der  Stationen  dürfen  von  den  Zügen  erst  befahren
  werden,  nachdem  die  letzteren  vor  dem  Haltsignal  zum  Stillstand  gebracht  sind  und  sodann
durch  den  Aufsichtsbeamten  oder  in  dessen  Auftrag  das  Fahrsignal  gegeben  ist.

(2)  Bei  der  Kreuzung  einer  Hauptbahn  durch  eine  Nebeneisenbahn  genügt  es,  wenn  mit  Genehmigung
  der  Landes-Aufsichtsbehörde  die  Verpflichtung  des  Anhaltens  vor  der  Durchkreuzung  lediglich
  den  Zügen  der  letzteren  Bahn  auferlegt  wird.

#.  28.
Beschaffenheit  der  —e  in  schnellfahrenden  Personenzügen.

Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei  welchen  eine  Geschwindigkeit  von  mehr  als  60  Kilometer  in
der  Stunde  zur  Anwendung  kommen  soll,  müssen  sich  die  Betriebsmittel  in  einem  vorzugsweise  tüchtigen
Zustande  befinden.  Außerdem  müssen  die  Wagen  so  beschaffen  sein,  daß  sie  sowohl  unter  sich  als
auch  mit  dem  Tender  so  fest  sich  verkuppeln  lassen,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas

angespannt  sind.
S.  29.

Vorrang  von  Sonder=  und  schnellfahrenden  Zügen.
Die  Sonderzüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  sowie  die  schnellfahrenden  Züge
haben  behufs  besonders  pünktlicher  Beförderung  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.
.  30.
Beförderung  von  Gütern  mit  Personenzügen.
(1)  Die  Beförderung  von  Gütern  mit  den  Personenzügen  ist  nur  unter  folgenden  Bedingungen
zulässig:

a)  Das  Auf=  und  Abladen  von  Gütern,  ebenso  wie  das  An=  und  Abschieben  von  Güterwagen
  darf  niemals  Veranlassung  zur  Verlängerung  des  Aufenthalts  auf  den  Stationen
sein,  sofern  nicht  als  sicher  angenommen  werden  kann,  daß  die  entstehende  Verspätung
bis  zur  nächsten  Anschluß=  oder  bis  zur  Endstation  wieder  beseitigt  werden  wird.

b)  Die  Mitnahme  von  Güterwagen  darf  eine  Verlängerung  der  planmäßigen  Fahrzeit
nicht  herbeiführen.

P)  Die  Reisenden  dürfen  durch  die  Mitbeförderung  von  Gütern  nicht  belästigt  werden.

(2)  Inwieweit  Eilgut  mit  Personenzügen  befördert  werden  darf,  bei  welchen  eine  Fahrgeschwindigkeit
  von  mehr  als  60  Kilometer  in  der  Stunde  zur  Anwendung  kommen  soll,  bestimmt  die
Aussichtsbehörde.
        <pb n="399" />
        395

31.
Beförderung  von  *  mit  Güterzügen.

Im  Bedürfnißfalle  kann  mit  den  Güterzügen  auch  Personenbeförderung  stattfinden;  jedoch  darf
deshalb  keine  Erhöhung  der  für  den  betreffenden  Zug  zugelassenen  größten  Fahrgeschwindigkeit  eintreten.
§.  32.

Fahrbericht  der  Zugführer.

Jeder  Zugführer  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangs=  und  Ankunftszeiten

auf  den  einzelnen  Anhaltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse  genau  zu  verzeichnen  sind.
S.  33.
Bildung  der  Züge.

(1)  Bei  Bildung  eines  Zuges  muß  sorgfältig  darauf  gehalten  werden,  daß  die  im  §.  13  vorgeschriebene
  Anzahl  bedienter  Bremsen  sich  in  demselben  befindet  und  daß  letztere  thunlichst  gleichmäßig
vertheilt  sind.  Kommt  auf  einer  Strecke  eine  Neigung  von  mehr  als  5%  (1:200)  ununterbrochen
in  einer  Länge  von  1000  Meter  oder  darüber  vor,  oder  ist  die  gerade  Verbindungslinie  zwischen
denjenigen  zwei  Punktei  des  Längenschnitts,  welche  bei  1000  Meter  Entfernung  den  größten  Höhenunterschied
  zeigen,  stärker  als  5%  (1:200)  geneigt  (§.  13%  0),  so  muß  der  letzte  Wagen  eine
bediente  Bremse  haben;  hinter  demselben  kann  ausnahmsweise  bei  Güterzügen  noch  ein  beschädigter
leerer  Wagen  eingestellt  werden,  sofern  derselbe  zwar  lauffähig  ist,  aber  inmitten  des  Zuges  nach  Art
seiner  Beschädigung  nicht  eingestellt  werden  kann.

(2)  Ferner  sind  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden  Wagen  in
doppelter  Weise  gehörig  zu  verkuppeln  (§.  12  4  und  5),  die  Zugleine,  soweit  dieselbe  nach  §.  48%½
erforderlich  ist,  anzubringen,  die  Verbindungen  der  etwa  vorhandenen  durchgehenden  Bremse  (§.  12  c)
herzustellen,  die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  zu  vertheilen,  die  nöthigen
Signale  anzubringen  und  das  Innere  der  zur  Beförderung  von  Personen  benutzten  Wagen  während
der  Fahrt  bei  Dunkelheit  und  in  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  2  Minuten  gebraucht
werden,  angemessen  zu  erleuchten.

(3)  In  den  Zügen,  welche  mit  einer  Geschwindigkeit  von  mehr  als  45  Kilometer  in  der  Stunde
fabren,  müssen  die  Fahrzeuge  so  fest  mit  einander  gekuppelt  sein,  daß,  wenn  der  Zug  im  geraden
Gleise  steht,  die  gegenüberstehenden  Bufferpaare  sich  berühren.  Bei  denjenigen  Personenzügen,  bei
welchen  eine  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  60  Kilometer  in  der  Stunde  zur  Anwendung  kommen
soll,  müssen  die  Wagen  unter  sich  und  der  Tender  mit  dem  nächstfolgenden  Wagen  so  fest  gekuppelt
sein,  daß  sämmtliche  Zug=  und  Bufferfedern  etwas  angespannt  sind  (F.  28).

(4)  In  Zügen,  welche  sowohl  zur  Güter=  als  auch  zur  Personenbeförderung  bestimmt  sind,
dürfen  Wagen,  deren  Ladung  über  zwei  oder  mehr  Wagen  reicht,  und  Wagen  mit  ungewöhnlicher
Kuppelung  nicht  unmittelbar  vor  oder  hinter  Personenwagen  gestellt  werden.

(5)  Bevor  der  Zug  die  Abgangsstation  verläßt,  ist  derselbe  sorgfältig  zu  untersuchen  und  darauf
zu  achten,  daß  die  über  die  Bildung  der  Züge  gegebenen  Vorschriften  gehörig  befolgt  sind.  Diese
Untersuchung  ist  unterwegs  bei  jeder  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Zuges  und  so  oft
der  Aufenthalt  es  gestattet,  zu  wiederholen.

8
        <pb n="400" />
        396

g.  34.
Schutzwagen  und  Postwagen.

(1)  In  jedem  zur  Beförderung  von  Personen  bestimmten  Zuge,  dessen  Fahrgeschwindigkeit
45  Kilometer  in  der  Stunde  übersteigt,  hat  der  erste  Wagen  des  Zuges  als  Schutzwagen  zu  dienen
und  darf  als  solcher  nicht  mit  Reisenden  besetzt  werden.  Bei  den  mit  geringerer  Geschwindigkeit
fahrenden  derartigen  Zügen  ist  letzteres  unter  der  Beschränkung  gestattet,  daß  mindestens  die  vordere
Abtheilung  des  betreffenden  Wagens  von  Reisenden  freigehalten  wird.  In  beiden  Fällen  kann  jedoch
die  vorübergehende  Benutzung  eines  im  Schutzwagen  befindlichen  Abortes  während  der  Fahrt  den
Reisenden  gestattet  werden.  Die  zur  Bedienung  oder  Begleitung  des  Zuges  berufenen  Beamten  des
Eisenbahn=  und  Postdienstes,  sowie  die  etwa  im  Zuge  mitfahrenden  Eisenbahnbeamten,  welchen  die
Ueberwachung  des  baulichen  Zustandes  oder  des  Betriebes  auf  der  betreffenden  Strecke  obliegt,  endlich
auch  die  Begleiter  von  Viehtransporten,  welche  in  dem  Viehtransportwagen  Platz  nehmen,  sind  nicht
als  Reisende  anzusehen.

(2)  Bei  Zügen,  welche  von  einer  anschließenden  Nebeneisenbahn  auf  die  Hauptbahn  übergehen,
kann  von  der  Freihaltung  der  vorderen  Abtheilung  des  betreffenden  Wagens  abgesehen  werden,  sofern
diese  Züge  auf  der  Hauptbahn  mit  keiner  größeren  Geschwindigkeit  verkehren,  als  für  dieselben  auf
der  Anschlußbahn  zugelassen  ist.

(3)  Bei  dienstlichen  Sonderzügen  kann  von  der  Einstellung  eines  Schutzwagens  Absiand  genommen
  werden.

(4)  Bei  der  dem  Postwagen  zu  gebenden  Stellung  ist,  soweit  der  Bahnbetrieb  dies  gestattet,  auf
die  Vedürfnisse  des  Postdienstes  Rücksicht  zu  nehmen;  auch  ist  die  Verwendung  des  Postwagens  als
Schutzwagen  thunlichst  zu  vermeiden.

S.  35.
Sonderzüge.

(1)  Sonderzüge  dürfen  nur  befördert  werden,  wenn  die  Bahn  bewacht,  der  Zug  den  Bahnwärtern
vorher  angekündigt  und  der  nächsten  Station  ordnungsmäßig  gemeldet  ist.

(2)  Ausnahmen  sind  nur  in  den  im  §.  45  näher  bezeichneten  Fällen  zulässig.

g.  36.
Arbeitszüge.

(1)  Arbeitszüge  dürfen  nur  auf  bestimmte  Anordnung  der  mit  der  Leitung  des  Betriebes  betrauten
  verantwortlichen  oberen  Beamten  oder  deren  Vertreter  und  in  fest  abgegrenzten  Zeiträumen
auf  der  Bahn  fahren.

(2)  Die  Vorsteher  der  beiden  angrenzenden  Stationen  müssen  von  der  Anwesenheit  solcher  Züge
auf  freier  Strecke  Kenntniß  erhalten.  Dies  gilt  auch  von  einzelnen  Fahrzeugen,  welche  auf  der  freien
Strecke  durch  Menschenkräfte  bewegt  werden;  dieselben  müssen  einem  verantwortlichen  Begleiter  unterstellt
  sein  und  mindestens  15  Minuten  vor  der  zu  erwartenden  Ankunft  eines  Zuges  von  dem  Fahrgleise
  desselben  entsernt  werden.
        <pb n="401" />
        397

8.  37.
Schneepflüge.

(1)  Schneepflüge  oder  Wagen  zum  Brechen  des  Glatteises  dürfen  bei  Zügen,  welche  mit  einer
Geschwindigkeit  von  mehr  als  30  Kilometer  in  der  Stunde  fahren,  nicht  vor  die  Lokomotiven  der
Züge  gestellt  werden.  Wo  das  Bedürfniß  eintritt,  sind  diese  Schneepflüge  oder  Wagen  dem  Zuge  in
Stations=  beziehungsweise  Blockabstand  (§.  25  (0)  mit  besonderen  Lokomotiven  vorauszuschicken.

(2)  Fest  mit  der  Zuglokomotive  verbundene  Schneepflüge,  welche  nicht  auf  besonderen  Rädern
gehen,  sind  zulässig.

§.  38.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst  dazu  berechtigten
Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

F.  39.
Stillstehende  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Bei  angeheizten  Lokomotiven  muß,  solange  sie  stillstehen,  der  Regulator  geschlossen,  die
Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter
Aussicht  stehen.

(2)  Stehende,  nicht  mit  einer  Lokomotive  verbundene  Wagen  sind  zur  Vermeidung  unbeabsichtigter
Bewegung  mittelst  Vorlagen,  Vremsen  oder  anderer  Vorrichtungen  so  festzustellen,  daß  sie  nicht  in
Bewegung  gesetzt  werden  können.

§.  40.
Zugsignale.

(1)  Jeder  geschlossen  fahrende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche  bei  Tage  den
Schluß,  bei  Dunkelheit  aber  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben  erkennen  lassen;  Gleiches  gilt  für
einzeln  fahrende  Lokomotiven.

(2)  Am  Schlusse  eines  jeden  im  Dunkeln  fahrenden  Zuges  muß  außerdem  ein  nach  hinten  und
nach  vorn  leuchtendes  Laternensignal  angebracht  sein.

(3)  Der  Abfahrt  eines  jeden  Zuges  muß  ein  Achtungssignal  vorhergehen.

()  Einzelne  Fahrzeuge  müssen  auf  freier  Bahn  bei  Dunkelheit  durch  Lichtsignale  gekennzeichnet
  sein.

S.  41.
Signale  auf  freier  Strecke.
Auf  der  Bahn  müssen  die  Signale  gegeben  werden  können:
der  Zug  soll  langsam  fahren  und
der  Zug  soll  halten.
g.  42.
Signale  des  Wagenpersonals.

Das  Wagenpersonal  muß  ein  Nothsignal  an  den  Lokomotioführer  geben  können.
        <pb n="402" />
        398

S.  43.
Signale  des  Lokomotivpersonals.

Das  Lokomotivpersonal  muß  die  Signale  geben  können:

Achtung,
Bremsen  anziehen  und
Bremsen  loslassen.
S.  44.
Elektrische  Verbindungen.

(1)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  müssen  zur  Verständigung  untereinander  mit  elektrischen
Telegraphen  ausgerüstet  sein.  Auch  müssen  sämmtliche  Wärter  zwischen  je  zwei  Stationen  durch
elektrische  Signale  von  dem  Abgange  der  Züge  benachrichtigt  werden  können.

(2)  Zum  Herbeirufen  von  Hülfslokomotiven  auf  elektrischem  Wege  müssen  entweder  in  den
Zügen  oder  an  geeigneten  Stellen  der  Bahn  entsprechende  Vorrichtungen  vorhanden  sein.

45.
Signalisirung  der  57  fahrplanmäßigen  Züge.

(1)  Nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder  Lokomotiven  müssen  in  der  Regel  durch  ein  Signal  an
dem  in  der  einen  oder  anderen  Richtung  zunächst  vorhergehenden  Zuge  oder  schriftlich  den  Bahnwärtern
angekündigt  werden.

(2)  Kann  eine  solche  Ankündigung  nicht  stattfinden,  so  dürfen  nicht  fahrplanmäßige  Züge  oder
Lokomotiven  nur  abgelassen  werden,  wenn  eine  bezügliche  Verständigung  der  beiden  betreffenden
Stationen  stattgefunden  hat  und  die  Wärter  zeitig  vorher  von  dem  Abgang  derselben  durch  elektrische
Signale  benachrichtigt  sind.

(63)  Von  den  vorstehenden  Bestimmungen  sowie  von  der  Vorschrift  im  §.  35  kann  —  unter
persönlicher  Verantwortlichkeit  des  Stationsvorstehers  oder  des  sonst  zuständigen  Betriebsbeamten  —
abgesehen  werden  bei  Hülfszügen  und  Hulfslokomotiven,  welche  aus  Anlaß  von  Eisenbahnumfällen,
Feuersbrünsten  oder  sonstigen  außerordentlichen  Ereignissen  plötzlich  erforderlich  werden.  Dieselben
dürfen  in  solchen  Fällen  nur  mit  einer  Geschwindigkeit  von  höchstens  30  Kilometer  in  der  Stunde
fahren.

8.  46.
Signale  für  die  Ein=  und  Ausfahrt  der  Züge.

(I)  Bevor  das  Signal  zur  Ein=  oder  Durchfahrt  für  einen  Zug  gegeben  oder  ein  Zug  von  der
Station  abgelassen  wird,  ist  genau  zu  prüfen,  ob  die  Gleise,  welche  derselbe  zu  durchlaufen  hat,  frei
und  die  betreffenden  Weichen  richtig  gestellt  sind  (§.  1  30).  N

(2)  Das  Einfahrtssignal  für  einen  Zug  darf  nur  durch  den  dienstthuenden  Stationsbeamten
selbst  oder  im  jedesmaligen  Auftrage  desselben  durch  einen  anderen  Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter
gegeben  werden.  Kann  dieser  Auftrag  nicht  mündlich  ertheilt  werden,  so  ist  durch  geeignete  Einrichtungen
  eine  zuverlässige  Uebermittelung  desselben  zu  ermöglichen.

(6)  Falls  die  von  einem  Zuge  zu  durchfahrenden  Weichen  von  einem  Stellwerk  aus  gestellt
oder  verriegelt  werden,  muß  dem  diensithuenden  Stationsbeamten  durch  Signale,  deren  Stellung  mit
        <pb n="403" />
        399

derjenigen  der  Weichen  in  gegenseitiger  Abhängigkeit  steht,  oder  auf  andere  geeignete  Weise  die  Möglichkeit
  gewährt  sein,  sich  bei  Ertheilung  der  Erlaubniß  zur  Ein-,  Aus=  oder  Durchfahrt  des  Zuges
von  der  richtigen  Stellung  jener  Weichen  zu  überzeugen.

(1)  Für  die  Weichen  in  den  Hauptgleisen  ist  eine  bestimmte  Grundstellung  als  Regel
vorzuschreiben.

S.  47.
Signale  an  Wasserkrahnen.
Die  Stellung  der  drehbaren  Ausgußröhren  muß  im  Dunkeln  durch  Signale  kenntlich  gemacht  sein.

S.  48.
Verständigung  des  Zugpersonals  unter  sich.

(I)  Das  Zugpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem,  für  die  Ordnung  und  Sicherheit
des  Zuges  vorzugsweise  verantwortlichen  Beamten  untergeordnet  und  muß  so  vertheilt  sein,  daß
dadurch  die  Uebersicht  über  den  ganzen  Zug  mit  Erkennung  der  Signale  und  die  Verständigung  des
Wagenpersonals  mit  dem  Lokomotivführer  ermöglicht  wird.

(2)  Bei  allen  Zügen  muß  eine  mit  der  Dampspfeife  der  Lokomotive  oder  mit  einem  Wecker  an
der  Lokomotive  verbundene  Zugleine  oder  eine  andere  geeignete  Vorrichtung  angebracht  sein,  welche
bei  Personenzügen  über  den  ganzen  Zug  und  bei  Güterzügen,  wie  bei  Zügen,  welche  fahrplanmäßig
sowohl  zur  Güter=  als  auch  zur  Personenbeförderung  bestimmt  sind,  sowie  bei  Militärzügen  mindestens
bis  zum  wachthabenden  Fahrbeamten  geführt  sein  muß.

(8)  Bei  Personenzügen,  die  mit  durchgehenden  Bremsen  ausgerüstet  sind,  welche  bei  einer  Zugtrennung
  selbstthätig  in  Wirksamkeit  treten  und  es  außer  dem  Lokomotivführer  auch  dem  wachthabenden
Fahrbeamten  und  den  Reisenden  ermöglichen,  den  Zug  zum  Stehen  zu  bringen,  darf  von  der  Mitfühnn
  der  Zugleine  oder  der  dieselbe  ersetzenden  anderen  Vorrichtung  (Absatz  (2))  Abstand  genommen
werden.

(4)  Dasselbe  gilt  von  Zügen,  welche  von  einer  anschließenden  Nebeneisenbahn  auf  die  Hauptbahn
  übergehen  und  daselbst  mit  keiner  größeren  Geschwindigkeit  verkehren,  als  für  dieselben  auf  der
Anschlußbahn  zugelassen  ist.

Maßregeln  bei  betriebstörenden  Ereignissen.
Wenmn  in  Folge  eines  betriebstörenden  Ereignisses  ein  Zug  auf  der  Bahn  liegen  bleiben  muß,
sind  in  der  Richtung,  aus  welcher  andere  Züge  sich  auf  dem  versperrten  Gleise  nähern  könnten,  sichere
Maßregeln  zu  treffen,  durch  welche  solche  Züge  zeitig  genug  von  dem  Orte,  wo  der  Zug  liegt,  in
Kenntniß  gesetzt  werden.
S.  50.
Signalordnung.

()  Für  die  gemäß  §§.  40  bis  49  erforderlichen  Signale  sind  die  Vorschriften  der  Signalordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  maßgebend.

(2)  Führen  mehrere  Bahnlinien  neben  einander  her,  so  ist  den  Signalen  an  denselben  eine
Stellung  zu  geben,  welche  der  Lage  der  Bahnlinien  zu  einander  entspricht.
        <pb n="404" />
        400

§.  51.
Stellung  und  Bedienung  spitzbefahrener  Weichen.

(1)  Jede  Weiche,  gegen  deren  Spitze  fahrplanmäßige  Züge  fahren,  muß  während  des  Durchgangs
  des  Zuges  entweder  verriegelt  oder  verschlossen  gehalten  werden  oder  von  einem  Weichensteller
bewacht  sein.

(2)  Den  Weichenstellern  an  der  Einfahrt  in  größere  Stationen  oder  Zweigbahnen,  sowie  an  den
auf  freier  Bahn  gelegenen  Ausweichungen,  ebenso  den  auf  der  Fahrt  befindlichen  Lokomotioführern,
Heizern  und  Bremsern  dürfen  Geschäfte,  durch  welche  die  sorgfältige  Wahrnehmung  ihres  Dienstes
beeinträchtigt  werden  könnte,  nicht  ausgetragen  oder  gestattet  werden.

8.  52.
Bedienung  und  Führung  der  Lokomotiven.

(1)  Jede  angeheizte  Lokomolive  muß  während  ihrer  Bewegung  mit  einem  Führer  und  einem
Heizer  besetzt  sein.

(2)  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,  welche  mindestens
  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre  Befähigung  als  Lokomotivführer  unter
Beachtung  der  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Vorschriften  nachgewiesen  haben.  4

(3)  Die  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit  vertraut  sein,
um  dieselben  erforderlichenfalls  still=  oder  zurückstellen  zu  können.

IV.

Bestimmungen  für  das  Publikum.
S.  53.
Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets
  und  bei  der  Beförderung  von  Personen  und  Sachen  getroffen  werden,  und  haben  den  dienstlichen
  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  einem  sonstigen
Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen  Bahnpolizeibeamten  (§.  66)  Folge  zu  leisten.

Betreten  der  Bahnanlagen.

(1)  Das  Betreten  der  Bahn  einschließlich  der  zugehörigen  Böschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken
und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte  nur  den  Aufsichtsbehörden  und  deren  Vertretern,  den
in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen  Beamten  der  Staatsanwaltschaften,  den  Forstschutz=  und
Polizeibeamten,  den  zur  Wahrnehmung  des  Zoll-,  Steuer=  oder  Telegraphendienstes  innerhalb  des
Bahngebiets  berufenen  Beamten,  sowie  den  zu  Besichtigungen  dienstlich  entsendeten  deutschen  Offizieren
gestattet;  dabei  ist  jedoch  die  Bewegung  wie  der  Aufenthalt  zwischen  den  Schienen  eines  jeden  Gleises
        <pb n="405" />
        401

zu  vermeiden.  Die  bezeichneten  Personen,  sowie  die  nach  §.  55  zum  Betreten  der  dem  übrigen
Publikum  nicht  geöffneten  Stations-  und  Diensträume  berechtigten  Beamten  haben,  sofern  sie  nicht
durch  ihre  Uniform  kenntlich  sind,  sich  durch  eine  Bescheinigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  auf
Erfordern  auszuweisen.

(2)  Das  Publikum  darf  die  Bahn  nur  an  den  zu  Uebergängen  bestimmten  Stellen  überschreiten,
und  zwar  nur  so  lange,  als  dieselben  nicht  durch  Schranken  geschlossen  sind.  Die  mit  Drehkreuzen
oder  anderen  in  gleicher  Weise  sichernden  Verschlüssen  versehenen  Uebergänge  (8.  4  (8))  dürfen  nur
überschritten  werden,  wenn  kein  Zug  in  Sicht  ist.

(3)  In  allen  Fällen  ist  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

(4)  Die  Gewährung  von  Erlaubnißkarten  zum  Betreten  der  vorstehend  bezeichneten  Bahnanlagen
bedarf  der  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde.

(5)  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,  zu
überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.

S.  55.
Betreten  der  Stationen.

(1)  Außerhalb  der  bestimmungsmäßig  dem  Publikum  für  immer  oder  zeitweise  geöffneten  Räume
darf  niemand  die  Station  ohne  Erlaubnißkarte  betreten,  mit  Ausnahme  der  in  Ausübung  ihres  Dienstes
befindlichen  Chefs  der  Militär-  und  Polizeibehörde,  sowie  der  im  §.  54  gedachten  und  der  Postbeamten.

(2)  Den  Offizieren  und  in  Uniform  befindlichen  Beamten  der  deutschen  Festungsbehörden  ist
gestattet,  die  Stationen  sowie  den  Bahnkörper  innerhalb  des  Festungsbereichs  bis  zur  äußersten  Grenze
der  Tragweite  der  Geschütze  zu  betreten.

(3)  Für  das  Anhalten  von  Wagen  behufs  Aufnahme  oder  Absetzung  von  Personen,  sowie  zur
Abholung  oder  Zufuhr  von  Gütern  sind  nur  die  dafür  bestimmten  Stellen  auf  den  Vorplätzen  der
Stationen  und  auf  den  Plätzen  an  den  Ladegleisen  und  den  Güterschuppen  zu  benutzen.

(9  Die  Ueberwachung  der  Ordnung  auf  diesen  für  die  Fuhrwerke  bestimmten  Plätzen  steht  den
Bahnpolizeibeamren  zu,  insofern  in  dieser  Beziehung  nicht  besondere  Vorschriften  ein  Anderes  bestimmen.

S.  56.
Hinüberschaffen  von  Gegenständen  über  die  Bahn.

Das  Hinüberschaffen  von  Pflügen  und  Eggen,  sowie  von  Baumstämmen  und  anderen  schweren
Gegenständen  über  die  Bahn  darf,  sofern  solche  nicht  getragen  werden,  nur  auf  Wagen  oder  untergelegten
  Schleifen  erfolgen.

8.  67.
Betreten  der  Bahn  durch  Vieh.

(1)  Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  durch  Vieh  bleibt  derienige
verantwortlich,  welchem  die  Aussicht  über  dasselbe  obliegt.

□)  Das  Treiben  von  größeren  Viehherden  über  die  Bahnübergänge  ist  innerhalb  10  Minuten
vor  dem  erwarteten  Eintreffen  eines  Zuges  nicht  mehr  gestattet.
        <pb n="406" />
        402

8.  68.
Benutzung  von  Privatübergängen.

Privatübergänge  dürfen  nur  von  den  Berechtigten  unter  den  von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigten
Bedingungen  benutzt  werden  (§.  5  (5)).

59.
Geschlossene  Uebergänge.

Solange  die  Uebergänge  geschlossen  sind,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Treiber  von  Viehherden
und  Führer  von  Lastthieren  bei  den  aufgestellten  Warnungstafeln  halten.  Das  Gleiche  gilt,  sobald
die  Glocken  an  den  mit  Zugschranken  versehenen  Uebergängen  ertönen.  Fußgänger  dürfen  sich  den
geschlossenen  Schranken  nähern,  dieselben  aber  nicht  öffnen.

g.  60.
Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen.

Jede  Beschädigung  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  mit  Einschluß  der  Telegraphen,
sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  imgleichen  das  Auflegen  von  Steinen,  Holz  und  sonstigen
Sachen  auf  das  Planum,  oder  das  Anbringen  sonstiger  Fahrthindernisse  ist  verboten,  ebenso  die
Erregung  falschen  Alarms,  die  Nachahmung  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen
und  überhaupt  die  Vornahme  aller,  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

S.  61.
Verhalten  der  Reisenden  beim  Ein=  und  Aussteigen  und  während  der  Fahrt.
(1)  Solange  ein  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Ein=  und  Aussteigen  und  der  Versuch
dazu,  sowie  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  an  den  Langseiten  der  Wagen  befindlichen  Thüren  verboten.
(2)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen  beschädigt  werden  können,
während  der  Fahrt  aus  dem  Wagen  zu  werfen.

F.  62.
Bestrafung  von  Uebertretungen.
Wer  den  Bestimmungen  der  §§.  53  bis  61  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,  welche  also  lauten:

„Feuergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen
  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht  entzündliche  Stoffe
und  dergleichen,  sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.

Die  Eisenbahnbediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  mitgenommenen
  Gegenstände  zu  überzeugen.

Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  die  Mitführung  von
Handmunition  gestattet.“

wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.
        <pb n="407" />
        403

g.  63.
Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  (§.  66)  sind  befugt,  einen  jeden  vorläufig  festzunehmen,  der  auf
der  Uebertretung  der  im  §.  62  gedachten  Bestimmungen  betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  Uebertretung
  verfolgt  wird  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der
Festnahme  zu  verschonen,  wenn  er  eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag
  der  angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.

(2)  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich  der  Schuldige
durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht  entziehen.

8.  64.
Verfahren  im  Falle  einer  Festnahme.
(1)  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt  wird,  dem
Amtsrichter  oder  der  Polizeibehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  Festnahme  erfolgt,  vorzuführen.
(2)  Erfolgt  die  Ablieferung  des  Festgenommenen  nicht  durch  Bahnpolizeibeamte,  so  hat  der  die
Ablieferung  anordnende  Beamte  eine  mit  seinem  Namen  und  seiner  Dienststellung  bezeichnete  Festnehmungskarte
  mitzugeben,  auf  welcher  der  Grund  der  Festnahme  anzugeben  ist.

g.  66.
Aushang  von  Vorschriften.  Beschwerdebuch.
Ein  Abdruck  der  §§.  53  bis  65  dieser  Vorschriften  und  der  8§.  13,  15,  18,  20,  21  und
§.  29  G)  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  ist  in  jedem  Warteraum  auszuhängen.
  Bei  jedem  Stationsvorstande  ist  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch  aufzulegen.

V.
Bahnpolizeibeamte.

S.  66.
Benennung.
(1)  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  diejenigen  Personen,  welche  mit  den

Verrichtungen  betraut  sind  der:
Betriebsdirektoren  und  Oberingenieure,
Betriebsinspektoren  und  Bauinspektoren,
Baumeister  und  Ingenieure,
Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,
Stationsvorsteher,  Stationsaufseher  und  Stationsassistenten,
.  Rangirmeister,
.  Bahnmeister,
Haltestellenaufseher  und  Weichensteller,

—

————.——
        <pb n="408" />
        404

Haltepunktwärter  und  Bahnwärter,

10.  Zugführer,

11.  Packmeister,

12.  Schaffner,

13.  Wagenwärter  und  Bremser,

14.  Stationsdiener,

15.  Nachtwächter.

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene  Dienstuniform

  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einem  sonstigen  Ausweis  über  ihre  amtliche
  Eigenschaft  versehen  sein.

§.  67.
Dienstanweisung.
Allen  im  §.  66  genannten  Bahnpolizeibeamten,  welche  in  der  zur  Sicherung  des  Betriebes  erforderlichen
  Anzahl  angestellt  werden  müssen,  sind  von  der  Eisenbahnverwaltung  über  ihre  Dienstverrichtungen
und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte  Anweisungen  zu  ertheilen.

g.  68.
Befähigung.

(1)  Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt
und  unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können,  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienste
erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.  Diese  müssen  bezüglich  der  im  §.  66  Nr.  5  bis  15  aufgeführten
Beamten  den  vom  Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  entsprechen.

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidigt.  Sie  treten  alsdann
in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte
der  öffentlichen  Polizeibeamten.

(3)  Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  finden
obige  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Vereidigung  keine  Anwendung.

8.  69.
Pflichten  gegen  das  Publikum.  Personalakten.

(1)  Die  Bahnpolizeibeamten  haben  dem  Publikum  gegenüber  ein  besonnenes,  anständiges  und
rücksichtsvolles  Benehmen  zu  beobachten  und  sich  insbesondere  jedes  herrischen  und  unfreundlichen  Auftretens
  zu  enthalten.

(2)  Unziemlichkeiten  sind  von  den  Vorgesetzten  nöthigenfalls  durch  angemessene  Strafen  zu  ahnden.

(3)  Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  ungeeignet
zeigen,  müssen  sofort  von  der  Wahrnehmung  polizeilicher  Verrichtungen  entfernt  werden.

(4)  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten  Personalakten  anzulegen
und  fortzuführen.
        <pb n="409" />
        405

8.  70.
Bezirk  der  Amtsthätigkeit.
Die  Amtsthätigkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf  den  ihnen  angewiesenen
Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen  und  soweit,  als  solches  zur  Handhabung
der  für  den  Eisenbahnbetrieb  geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.

S.  71.
Gegenseitige  Unterstützung  der  verschiedenen  Polizeibeamten.

Die  sonstigen  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ersuchen  in
der  Handhabung  der  Vahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,
den  übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amtes  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen
  bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen
  Pflichten  zulassen.

VI.

Aussichtsbehörden.
S.  72.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Landes-Aussichtsbehörde  und
Aussichtsbehörden  im  Sinne  dieser  Vorschriften  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Centralbehörde  des
Bundesstaates  bestimmt  und  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitgetheilt.  Für  die  Reichs-Eisenbahnen  in
Elsaß-Lothringen  erfolgt  diese  Festsetzung  und  Mittheilung  durch  die  zuständige  oberste  Reichsbehörde.

VII.
Uebergangs=  und  Ausnahmebestimmungen.
§.  73.

(1)  Sofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesen  Vorschriften  vorgesehene  Einrichtungen  noch  nicht
bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zu  dem  im  §.  74  bestimmten  Zeitpunkt
  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landes-Aussichtsbehörde
mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

(2)  Befristungen,  welche  bereits  auf  Grund  der  bisher  gültigen  Vorschriften  bewilligt  sind,
werden  hiervon  nicht  berührt.

(3)  Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Strecken,  welche  von  ausländischen  Bahnverwaltungen
  betrieben  werden,  können  Ausnahmen  bezüglich  dieser  Vorschriften  von  der  betreffenden
Landes-Aussichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

(40  Das  Reichs-Eisenbahn-Amt  ist  ferner  ermächtigt,  für  gewisse  Züge  und  Zuggattungen  einer
Hauptbahn  auf  Antrag  der  zuständigen  Landes-Aussichtsbehörde  erleichternde  Abweichungen  von  einzelnen
Bestimmungen  dieser  Vorschriften  zuzulassen.
        <pb n="410" />
        406

VIII.
Schlußbestimmungen.

8.  74.

(1)  Diese  Betriebsordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft  und  findet  Anwendung  auf
allen  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Eisenbahnen  Deutschlands  mit  Ausnahme  derjenigen,  für
welche  nach  der  Entschließung  der  zuständigen  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  maßgebend  ist.

(2)  Dieselbe  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

(4)  In  der  Betriebsordnung  sind

a)  unter  der  Bezeichnung  Station  folgende  Unterarten  zu  unterscheiden:
1.  Bahnhöfe  als  Stationen  mit  bedeutenderem  Verkehr,
2.  Haltestellen  als  Stationen  mit  geringerem  Verkehr,  welche  mit  mindestens  einer
Weiche  für  den  öffentlichen  Verkehr  versehen  sind,
3.  Haltepunkte  als  Stationen,  welche  mit  Weichen  für  den  öffentlichen  Verkehr  nicht
versehen  sind;
b)  als  Hauptgleise  der  Bahnhöfe  und  Haltestellen  diejenigen  Gleise  anzusehen,  welche  von
geschlossenen  Zügen  im  regelmäßigen  Betriebe  befahren  werden.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.
        <pb n="411" />
        407
Aulage  A.

Umgrenzung  des  lichten  Raumes
fuͤr  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
fuͤr  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen
fuür  die  Ein-  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung.

   
 
  
        

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        408
Anlage  B.

Umgrenzung  des  lichten  Raumes
für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
"  für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen.

     
 
 

   

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        409

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.
Vom  5.  Juli  1892.

Genäß  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  die  §§.  52,  66  und  68  der  Betriebsordnung  für
die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  sowie  an  die  §§.  36,  47  und  49  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  gefaßten  Beschlüsse  treten  an  die  Stelle  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung
  von  Bahnpolizeibeamten  und  Lokomotioführern  vom  12.  Juni  1878  nachstehende

Bestimmungen

über  die

Wefähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.

Für  die  selbständige  Wahrnehmung  der  Dienstverrichtungen  der  hierunter  aufgeführten  Beamten
sind  außer  den  in  den  §§.  68  beziehungsweise  52  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,
  sowie  in  den  §§.  49  beziehungsweise  36  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  vorgesehenen  allgemeinen  Eigenschaften,  die  nachstehend  bezeichneten  Erfordernisse  zu  ersüllen:

A.  Allgemeine  Erfordernisse.

1.  Die  sämmtlichen  Beamtten  sollen  bei  ihrem  ersten  Diensteintritt  nicht  über  40  Jahre  alt  sein.
Ausnahmen  sind  nur  bei  besonderer  körperlicher  oder  geistiger  Rüstigkeit  mit  Genehmigung
  der  Landes-Aussichtsbehörde  zulässig  (siehe  auch  §.  68½)  der  Betriebsordnung  für  die
Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  §.  49%  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands).

2.  Die  sämmtlichen  Beamten  müssen  die  für  die  Wahrnehmung  der  betreffenden  Dienstverrichtungen
  erforderliche  Gesundheit,  Rüstigkeit  und  Gewandtheit,  sowie  ein  ausreichendes
Hör=  und  Sehvermögen  besitzen.

B.  Besondere  Erfordernisse.
J.
Nachtwächter:
1

.  Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der

Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis
berühren,

2.  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände.
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410

Stationsdiener:

.  Rechnen  in  den  vier  Grundarten,  sowie  Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine

verständliche  schriftliche  Anzeige  zu  machen,

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  sowie  der  Verkehrsordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,

Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  die  Stationsdiener  und  die  Gepäckträger,

Kenntniß  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Nachbarverkehr  der
betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,

Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Behandlung  gefundener  Gegenstände  und  über  die  Aufbewahrung

  von  Handgepäck,

Kenntniß  der  verschiedenen  Arten  von  Fahrkarten  und  der  besonderen  Vorschriften  über  die

Beförderung  von  Personen,

.  Kenntniß  des  jeweiligen  Fahrplans  der  die  betreffende  Station  berührenden  Züge  und  ihre

Anschlüsse  an  die  Züge  der  Nachbarbahnen,

.  Kenntniß  der  für  die  Ankunft  und  Abfahrt  der  Züge  vorgeschriebenen  Signale.

III.
Gremser  und  Wagenwärter.
a.  Bremser:

Rechnen  in  den  vier  Grundarten,

Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen  und  ihrer
einzelnen  Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs-,  Brems-,  Schmier=  und  Thürverschlußvorrichtungen,
  sowie  der  Behandlungsweise  derselben,

.  Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands

beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben
ihren  Dienstkreis  berühren,  und  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst
den  für  den  Dienst  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  sowie  der
Vorschriften  über  den  Rangirdienst,
Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  diese  Beamtengattung,  sowie  derjenigen  für  Schaffner,
Weichensteller  und  Bahnwärter,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,
Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen  sowie  der  fremden  Wagen,
sechsmonatliche  Probezeit  im  Bremser=  und  Rangirdienste,  einschließlich  der  Beschäftigung
in  einer  Wagenwerkstätte.  »

b.  Wagenwärter:

.  Rechnen  in  den  vier  Grundarten,

Kenntniß  der  beim  Eisenbahnbetriebe  vorkommenden  Gattungen  von  Wagen  und  ihrer
einzelnen  Theile,  insbesondere  der  Kuppelungs=  und  Thürverschlußvorrichtungen,  der  Achs-
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411

lager,  der  Handbremsen  und  der  auf  der  betreffenden  Bahn  vorhandenen  durchgehenden
Bremsen,  der  Heizungs=  und  Beleuchtungsvorrichtungen,  sowie  der  Einrichtung  und  Behandlungsweise
  derselben,  und  der  Vorschristen  über  das  Reinigen  der  Wagen,

Fähigkeit,  die  an  den  Wagen  während  des  Betriebes  vorkommenden  kleinen  Schäden  zu
beseitigen,

Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands

beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben
ihren  Dienstkreis  berühren,  und  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst
den  für  den  Dienst  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  sowie  der
Vorschristen  über  den  Rangirdienst,

.Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  diese  Beamtengattung,  sowie  derjenigen  für  Schaffner,

Bremser,  Weichensteller  und  Bahnwärter,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,

ʒ.  Kenntniß  der  Eigenthumsmerkmale  der  eigenen  sowie  der  fremden  Wagen,

sechsmonatliche  Beschäftigung  in  einer  Wagenwerkstätte,  einschließlich  der  Probezeit  im
Bremserdienste.

IV.

Rangirmeister:
außer  den  unter  III  a  1  bis  6  bezeichneten  Erfordernissen:

Fertigkeit  im  Zusammensetzen  der  Züge,
Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  die  Bahnbewachungs-,  Stations=  und  Fahrbeamten,
soweit  dieselben  den  Nangirdienst  berühren,

.  Kenntnißder  Bestimmungen  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  soweitsie  ihren  Dienstkreis  berühren.

V.
Schaffner:
außer  den  unter  III  A#1  bis  5  bezeichneten  Erfordernissen:

.  Kenntniß  der  Eisenbahngeographie,  soweit  dieselbe  für  den  Lokal=  und  Nachbarverkehr  der

betreffenden  Bahn  erforderlich  ist,

Fähigkeit,  über  einen  ihren  Dienstkreis  betreffenden  Vorgang  eine  schristliche  Anzeige  in

angemessener  Form  zu  erstatten,

4  Kenntniß  der  besonderen  Vorschriften  über  Personenbeförderung,  sowie  der  Bestimmungen

der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  der  Vorschriften  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,
  sowie  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  soweit  diese  Bestimmungen
  und  Vorschriften  ihren  Dienstkreis  berühren,

.  Kenntniß  der  verschiedenen  Fahrkarten  und  ihrer  Bedeutung,  ferner  der  Bestimmungen  über

freie  Fahrten,  über  Ersatzleistungen  für  Beschädigungen  von  Personenwagen  und  über  gefundene
  Sachen,  des  jeweiligen  Fahrplans  der  eigenen  Bahn  und  der  Anschlüsse  der  Nachbarbahnen,
  der  Bestimmungen  über  das  Verhalten  bei  Unglücksfällen,  sowie  Fertigkeit  im
Gebrauch  der  Hülfssignale,
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1.
2.

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23.

B.
9.
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1.

8

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412

Kenntniß  der  Dienstanweisungen  sür  Zugführer,  Packmeister,  Lokomotivführer  und  der  für
den  Fahrdienst  erlassenen  Vorschriften,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren,

.  sechsmonatliche  Probezeit  im  Schaffnerdienste,  unter  Einrechnung  einer  etwaigen  Beschäftigung

im  Bremserdienste  und  in  einer  Wagenwerkstätte  bis  zu  höchstens  drei  Monaten.

VI.
Packmeister:
außer  den  unter  III  a  1  bis  5  und  Vé6  bis  10  bezeichneten  Erfordernissen:
Rechnen  mit  Brüchen  einschließlich  der  Dezimalbrüche,
Kenntniß  der  auf  den  Dienst  des  Packmeisters  bezüglichen  Bestimmungen  der  Dienstanweisungen
  für  die  Fahrkartenausgabe,  Gepäck=  und  Güterabfertigung,  sowie  der  bezüglichen
Bestimmungen  für  Lademeister,

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der

Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  sowie  der  Verkehrsordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben  den  Dienstkreis  eines  Packmeisters  und  eines
Zugführers  berühren,

.  Kenntniß  der  Bestimmungen  über  Beförderung  der  Dienstschristen  und  des  Dienstguts,  insbesondere

  auch  der  dienstlichen  Geld=  und  Werthsendungen,
Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Wagen  und  deren  Zubehör,

16.  Kenntniß  der  Bestimmungen  des  Eisenbahn-Zollregulativs  sowie  der  Vorschriften  über  die

zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen  Verkehr,  soweit  diese  Festsetzungen
  die  Beschaffenheit  der  Betriebsmittel,  den  amtlichen  Verschluß  und  die  Behandlung
der  Begleitpapiere  betreffen,

.Kenntniß  der  in  den  direkten  Verkehren  der  betreffenden  Bahn  in  Bezug  auf  den  Packmeisterdienst

  erlassenen  Vorschriften,

sechsmonatliche  Probezeit  nach  erlangter  Befähigung  zum  Schaffner.

VII.

Zugführer:
den  unter  III  a  1  bis  5,  V  6  bis  10  und  VI  11  bis  17  bezeichneten  Erfordernissen:
Allgemeine  Kenntniß  der  Organisation  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung,
Kenntniß  der  Einrichtung  und  Handhabung  der  Läutewerke  und  der  Hülfssignalvorrichtungen,
Kenntniß  der  Vorschriften  über  Führung  der  Fahrberichte,
Kenntniß  der  Bestimmungen  über  die  telegraphischen  Zugmeldungen  und  über  die  Handhabung
  des  elektrischen  Telegraphen,

4  Kenntniß  der  Dienstanweisungen  für  Stationsvorsteher,  Lokomotivführer  und  Heizer,  soweit

sie  den  Zugdienst  betreffen,
sechsmonatliche  Probezeit  nach  dargelegter  Befähigung  zum  Packmeister.
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413

VIII.
Hahnwärter  und  Haltepunktwärter.

a.  Bahnwärter:

.  Rechnen  in  den  vier  Grundarten  mit  benannten  Zahlen,
Kenntniß  aller  bei  der  Bahnunterhaltung  und  insbesondere  beim  Verlegen  und  bei  der

Unterhaltung  des  Oberbaues  vorkommenden  Arbeiten,  sowie  der  dazu  erforderlichen
Materialien,  Werkzeuge  und  Geräthe  nach  deren  Beschaffenheit  und  Verwendung,

.  Kenntniß  der  verschiedenen,  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten  der  Schranken

und  deren  Bedienung,  sowie  der  für  das  Ueberschreiten  der  Wegeübergänge  bestehenden
Vorschristen,

Kenntniß  der  Vorschriften  über  Benutzung  der  verschiedenen  Arten  von  Draisinen,  Bahnmeisterwagen

  und  sonstigen  Arbeitswagen  auf  den  Gleisen,

Kenntniß  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Signalvorrichtungen  und  der  Handhabung

der  Läutewerke,  sowie  der  Bestimmungen  über  Beaufsichtigung  und  Unterhaltung  der  Telegraphenleitungen,


Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  beziehungsweise  der

Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis
berühren,  sowie  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  den  für  die
betreffende  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  ferner  der  Anweisung  über  das
Verhalten  bei  Unfällen  und  der  Bestimmungen  über  gefundene  Sachen,

4  Kenntniß  der  Dienstanweisung  für  Weichensteller  und  Bahnwärter,
eine  Probezeit,  und  zwar:

a)  entweder  durch  dreimonatliche  Beschäftigung  bei  der  Unterhaltung  und  Erneuerung  des
Oberbaues  und  dreimonatliche  Beschäftigung  im  Bahnbewachungs=  und  Signaldiensie
einer  im  Betriebe  befindlichen  Bahn,

b)  oder  neunmonatliche  Beschäftigung  beim  Eisenbahnneubau,  sofern  der  Dienstanfänger
hierbei  mit  sämmtlichen  zur  Herstellung  des  Oberbaues  und  der  Weichen  erforderlichen
Arbeiten  sich  vertraut  gemacht  hat,  auch  während  dieser  Zeit  etwa  drei  Monate  bei  dem
für  Arbeitszüge  eingerichteten  Bahnbewachungs=  und  Signaldienste  thätig  gewesen  ist.

b.  Haltepunktwärter:
außer  den  unter  VIIIa  bezeichneten  Erfordernissen:

Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,
.  Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und

der  für  den  Fahrdienst  erlassenen  Bestimmungen,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis  berühren.
        <pb n="418" />
        9

10.
11.

—
7

13.
14.

—
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16.
17.

—

414

IX.
Weichensteller  und  haltestellenaufseher.
a.  Weichensteller:
außer  den  unter  VIIIa  1  bis  7  bezeichneten  Ersordernissen:

.  Kenntniß  der  verschiedenen  bei  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden  Arten  von  Weichen

hinsichtlich  ihrer  wesentlichen  Einrichtung,  ihres  Zweckes  und  ihrer  Bedienung,  sowie  der
damit  verbundenen  Signalvorrichtungen,

Kenntniß  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Drehscheiben,  Schiebebühnen,  Centesimal-=waagen
  und  Wasserkrahne,

Kenntniß  der  Vorschriften  über  den  Rangirdienst,

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis
berühren,

die  unter  VIIIa  B  a  und  b  vorgeschriebene  Probezeit  mit  der  Maßgabe,  daß  an  Stelle  der
dreimonatlichen  Beschäftigung  im  Bahnbewachungs=  und  Signaldienste  eine  dreimonatliche
Beschästigung  im  Weichensteller-,  Bahnbewachungs=  und  Signaldienste  tritt.

b.  Haltestellenaufseher:

außer  den  unter  IXaa#  bezeichneten  Erfordernissen:
Fähigkeit,  über  einen  dienstlichen  Vorgang  eine  verständliche  schriftliche  Anzeige  zu  erstatten,
Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Behandlung  der  telegraphischen
  Apparate  und  Leitungen,  sowie  über  den  dienstlichen  Gebrauch  derselben,
Kenntniß  der  für  die  Verwaltung  einer  Haltestelle  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen
aus  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  den  Vorschriften  für  die  Fahrkartenausgabe
  und  die  Gepäck=  und  Güterabfertigung,  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands,  Kenntniß  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  den  für
die  betreffende  Bahn  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  sowie  der  für  den  Stationsund
  Fahrdienst  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Verordnungen  und  sonstigen  Vorschristen,
sowie  der  Vorschriften  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen
Verkehr,
Kenntniß  der  besonderen  Vorschriften  für  den  Dienst  auf  Haltestellen,
dreimonatliche  Beschäftigung  im  Stationsdienste.

X.
Lahnmeister:

.  Fähigkeit,  deutlich  und  richtig  zu  schreiben  und  einen  Gegenstand  aus  dem  Dienstkreise  eines

Bahnmeisters  in  angemessener  Form  schriftlich  darzustellen,

Kenntniß  der  Organisation  der  eigenen  Bahnverwaltung,
        <pb n="419" />
        r

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□#

1—

GEGde

415

besondere  Fachkenntnisse,  namentlich

a)  Berechnung  geradliniger  ebener  Figuren,  sowie  des  Kreises  und  seiner  Theile,

b)  Berechnung  der  beim  Bau  vorkommenden  regelmäßigen  Körper,  Gewölbe  und  Gewölbeflächen,
  Inhaltsbestimmung  ebenflächiger  Körper,  des  Cylinders,  des  Kegels  und  der
Kugel,  sowie  der  Oberfläche  derselben  (ohne  Beweisführung),

I)  Kenntniß  der  gebräuchlichsten  Mauer=  und  Zimmermaterialien  und  der  Mörtelbereitung,
sowie  der  gewöhnlichen  Stein=  und  Holzverbände,  und

)  sämmtlicher  bei  Unterhaltung  der  Bahn  vorkommenden  Arbeiten  und  der  dazu  erforderlichen
  Materialien  und  Geräthschaften,  der  Anlagen  und  der  Verhältnisse  des  Bahnkörpers,
der  Herstellung  der  Bettung  und  des  Oberbaues;  der  Anordnung  und  Einlegung  von
Weichen;  der  Einrichtung,  des  Zweckes  und  der  Bedienung  der  Stellwerke,

u0)  Befähigung,  einfache  Zeichnungen  und  Handskizzen  anzufertigen,  sowie  einfache  Flächenund
  Höhenmessungen  auszuführen  und  aufzutragen,

Kenntniß  der  Vorschristen  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise
  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  sowie  der  Signalordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  zugehörigen  Ausführungsbestimmungen,
auch  der  sonstigen  Vorschriften  zur  Sicherung  des  Betriebes,  für  den  Signaldienst  und  für
die  Unterhaltung  der  elektrischen  Telegraphenleilungen,  der  Dienstanweisungen  für  die  Bahnund
  Weichenwärter,  der  Vorschriften  über  die  Führung  der  Arbeitszüge,  der  Bestimmungen
über  freie  Fahrten,  Versendung  von  Dienstgut  und  das  Verhalten  bei  Unfällen  und  sonstigen
außergewöhnlichen  Ereignissen,

Fertigkeit  in  der  Führung  der  Bücher  und  der  Arbeiterlisten,  Aufstellung  von  Rechnungen,

Kostenanschlägen  und  Massenberechnungen  dazu,  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  Verwaltung
  und  Verrechnung  der  Bahnmaterialien,

.  Fertigkeit  in  dem  Gebrauch  und  der  Handhabung  elektrischer  Telegraphen,  insbesondere

Fähigkeit,  dienstliche  Telegramme  und  elektrische  Hülfssignale  zu  geben,
Kennmiß  der  Dienstanweisung  für  Zugführer  und  der  Vorschristen  über  Führung  der
Fahrberichte,

einjährige  Beschäftigung  beim  Bau  oder  bei  der  Unterhaltung  des  Oberbaues  einer  Bahn

und  auf  einem  bau=  oder  betriebstechnischen  Büreau.

XI.
Stationsauffeher  und  Stationsassistenten:

.  Fähigkeit,  deutlich  und  richtig  zu  schreiben  und  einen  Vorgang  aus  dem  Stationsdienste  in

angemessener  Form  schriftlich  darzustellen,

Rechnen  in  den  vier  Grundarten,  sowie  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,
.  Kenntniß  der  Geographie,  insbesondere  Deutschlands  und  der  benachbarten  Länder,
.  Fertigkeit  im  Telegraphiren  und  Kenntniß  der  Vorschriften  bei  Annahme  von  Privattele-
        <pb n="420" />
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416

grammen,  sowie  der  Bestimmungen  über  die  Behandlung  der  telegraphischen  Apparate  und
Leitungen,

.  Kenntniß  des  Fahrkarten-,  Gepäck=  und  Güter-Abfertigungsdienstes,  der  allgemeinen  Tarifbestimmungen

  und  der  für  den  Stations=  und  Abfertigungsdienst  in  Betracht  kommenden
Vorschriften  des  Kassen=  und  Rechnungswesens,

4.  Kenntniß  der  Organisation  der  eigenen  Bahnverwaltung  und  der  allgemeinen  Vorschriften

für  deren  Beamte,

.  Kenntniß  der  Verkehrsordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  der  Betriebsordnung  für

die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands,  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  nebst  den  dazu
gehörigen  Ausführungsbestimmungen,  der  für  den  Stations=  und  Fahrdienst  bei  der  betreffenden
  Bahn  erlassenen  Verordnungen  und  sonstigen  Vorschriften,  auch  derjenigen  für  Kreuzungen
  und  Abzweigungen  auf  freier  Bahn,  sowie  für  die  Benutzung  und  Meldung  eigener
und  fremder  Wagen,  Vertrautheit  mit  den  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Stations=  und
Fahrbediensteten,  Kenntniß  der  Vorschriften  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen
  im  internationalen  Verkehr,  sowie  der  Anweisung  über  die  Benutzung  der  Rettungskasten,
Kenntniß  der  gesetzlichen  und  Verwaltungsvorschriften  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderung  auf  Eisenbahnen,

4  Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  soweit  sie  ihren  Dienstkreis

berühren,

Fertigkeit  in  der  Zusammensetzung  von  Zügen  bei  regelmäßigem  und  bei  gestörtem  Betriebe,
allgemeine  Kenntniß  der  Einrichtung  und  der  zur  Betriebssicherheit  nothwendigen  Beschaffenheit
  des  Oberbaues,  der  Weichen,  Stellwerke,  Drehscheiben,  Schiebebühnen,  Last=  und
Wasserkrahne,  Signalvorrichtungen  und  der  Betriebsmittel,  sowie  der  für  die  Unterhaltung
und  Wiederherstellung  des  Oberbaues  erforderlichen  Geräthschaften,  Werkzeuge  und  Arbeiten,

einjährige  Beschäftigung  im  Stationsdienste.

XII.
Stationsvorsteher:

.  Kenntniß  der  Einrichtungen  des  Verbands=  und  Tariswesens  der  eigenen  Bahn  und  der

betheiligten  Nachbarbahnen,  sowie  des  Verhältnisses  der  Eisenbahn  zur  Post=  und  Telegraphenverwaltung,


Kenntniß  der  Bestimmungen  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung,  soweit  dieselben  ihren  Dienstkreis

  berühren,
zweijähriger  Dienst  in  der  unter  XI  bezeichneten  Stellung.

XIII.
Lokomotioführer:

.  Fähigkeit,  einen  Vorgang  aus  dem  Dienstkreise  des  Lokomotivführers  schriftlich  in  angemessener

  Form  darzustellen,
        <pb n="421" />
        i1

—  „  S  *e

“*

:—

10.

—

d

—2

417

Rechnen  in  den  vier  Grundarten,  sowie  mit  gewöhnlichen  und  Dezimalbrüchen,
allgemeine  Kenntniß  der  Eigenschaften  und  der  Behandlung  der  beim  Maschinenbau  und  im

Betriebe  zur  Verwendung  kommenden  Materialien,

allgemeine  Kenntniß  der  einfachen  physikalischen  Gesetze,  namentlich  über  den  Wasserdampf

und  dessen  Wirkungen,

Kenntniß  der  Lokomotive  und  ihrer  einzelnen  Theile,  sowie
.  der  Behandlung  der  Lokomotive  während  der  Fahrt  und  im  kalten  Zustande,
Kenntniß  der  Einrichtung  und  Handhabung  der  auf  der  betreffenden  Bahn  vorkommenden

durchgehenden  Bremsen,  6

Kenntniß  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  beziehungsweise  der
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands,  sowie  der  Vorschriften  über  den
Nangirdienst,  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  und  der  zur  Ausführung
derselben  auf  der  betreffenden  Bahn  erlassenen  Bestimmungen,  der  Dienstanweisungen  für
Lokomotivführer  und  Heizer  und  derjenigen  für  Stationsvorsteher,  Weichensteller,  Bahnwärter,
Zugführer  und  Wagenwärter,  soweit  sie  den  Dienstkreis  eines  Lokomolivführers  berühren,
Kenntniß  der  zu  befahrenden  Strecken,

einjährige  Beschäftigung  als  Handwerker  in  einer  mechanischen  Werkstatt  und  einjährige
Lehrzeit  im  Lokomotivdienste.  In  Bezug  auf  Techniker,  welche  sich  dem  höheren  Maschinenfach
  widmen,  bleibt  die  Festsetzung  dieser  Zeiträume  den  einzelnen  Bundesregierungen  vorbehalten.


C.  Schlußbestimmungen.

.  Wenn  bei  einzelnen  Bahnen  die  Benennung  einer  Beamtenklasse  von  der  unter  I  bis  XIII  —

als  zur  Zeit  meistentheils  üblich  —  abweicht,  so  ist  für  die  Anwendung  der  Befähigungsvorschriften
  nicht  die  Benennung,  sondern  die  wirkliche  Dienstverrichtung  maßgebend.

Beamte,  welchen  die  Dienstverrichtungen  verschiedener  Klassen  zugleich  übertragen  sind,
haben,  auch  wenn  dieses  Verhältniß  durch  die  äußere  Bezeichnung  nicht  ausgedrückt  ist,  die
Erfordernisse  für  sämmtliche  in  ihrer  Person  vereinigten  Dienste  nachzuweisen.

Unter  Probezeit  im  Sinne  obiger  Bestimmungen  ist  die  Zeit  der  praktischen  Ausbildung

und  Vorbereitung  unter  Ueberwachung  eines  mit  dem  betreffenden  Dienste  vertrauten  Beamten
zu  verstehen.

Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke
  finden  die  Bestimmungen  unter  1  bis  XII  über  die  Dauer  der  Probezeiten  keine
Anwendung.

Den  einzelnen  Verwaltungen  bleibt  —  unbeschadet  der  Vorschriften  über  eine  vorgängige

Probezeit  oder  praktische  Beschäftigung  —  hinsichtlich  der  unter  I  bis  XlI  aufgeführten
Beamten  üÜberlassen,  in  welcher  Form  sie  sich  die  Ueberzeugung  von  dem  Vorhandensein  der
vorgeschriebenen  Befähigung  verschaffen  wollen;  es  kann  dies  je  nach  Umständen,  entweder
        <pb n="422" />
        **

48

durch  Zeugnisse  oder  durch  schriftliche  und  mündliche  Prüfungen,  oder  durch  Beobachtung
der  praktischen  Leistungen  von  Seiten  eines  vorgesetzten  Beamten  geschehen.  Bezüglich  der
Lokomotivführer  ist  die  Ablegung  einer  Prüfung  vor  einem  höheren  maschinentechnischen
und  einem  betriebstechnischen  Beamten,  verbunden  mit  Probefahrten  unter  Aufsicht  eines
Beamten  der  ersteren  Gattung,  erforderlich.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft.

Dieselben  werden  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

Der  Landes-Aufsichtsbehörde  bleibt  vorbehalten,  bei  der  Anstellung  wie  bei  dem  Aufrücken
  der  Beamten  dieselben  mit  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  von  einzelnen  Erfordernissen
  zu  entbinden.

Die  Landes-Aufsichtsbehörden  sind  ermächtigt,  auf  Nebeneisenbahnen  für  einzelne
Stationen  und  Bahnstrecken  mit  einfachen  Verkehrs=  und  Betriebsverhältnissen  eine  Abweichung
  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  dahin  zuzulassen,  daß  Bahnpolizeibeamte  der  einen  Klasse  durch  geeignete  Beamte
einer  anderen  Klasse  aushülfsweise  vertreten  werden,  auch  wenn  letztere  die  formelle  Befähigung
  dazu  nicht  besitzen.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.
        <pb n="423" />
        419

Bekanntmachung,  betreffend  die  Signalerdnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.
Vem  5.  Juli  1892.
Gemäß  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen

Deutschlands  gefaßten  Beschlüsse  tritt  an  die  Stelle  der  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  vom  30.  November  1885  nachstehende

Lignalordnung

für  die

Eisenbahnen  Deutschlands.

I.
Signale  mit  elektrischen  Läutewerken  und  Hornsignale.

Die  Signale  mit  elektrischen  Läutewerken  sind  zu  geben  wie  folgt:
1.  Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  A  nach  B  (Abmeldesignal):
Einmal  eine  bestimmte  Anzahl  von  Glockenschlägen.
2.  Der  Zug  geht  in  der  Richtung  von  B  nach  A  (Abmeldesignal):
Zweimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.
3.  Die  Bahn  wird  bis  zum  nächsten  fahrplanmäßigen  Zuge  nicht  mehr  befahren  (Nuhesignal):
Dreimal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.
Dieses  Signal  kann  auch  angewandt  werden,  um  anzuzeigen,  daß  ein  signalisirter
Zug  nicht  kommt.
4.  Es  ist  etwas  Außergewöhnliches  zu  erwarten  (Gefahrsignal):
Sechsmal  dieselbe  Anzahl  von  Glockenschlägen.
Diese  Signale  können  außerdem  auch  mit  dem  Horn  gegeben  werden  wie  folgt:
la.  Einmal  die  Tonfolge  lang,  kurz,  kurz,  lang.

—  —

 

 

2a.  Zweimal  die  Tonfolge  lang,  kurz,  kurz,  lang.
—..  —
—...—
        <pb n="424" />
        420

3a.  Einmal  vier  lange  Töne.

 

4a.  Zweimal  vier  kurze  Töne.

—  —  —
—  —

II.
Handsignale  der  Wärter  und  Scheibensignale.

Die  Handsignale  der  Wärter  sind  zu  geben  wie  folgt:
5.  Der  Zug  soll  langsam  fahren:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Der  Wärter  hält  irgend  einen  Gegenstand  in  Der  Wärter  hält  die  Handlaterne  mit  grünem
der  Richtung  gegen  das  Gleis.  Licht  dem  Zuge  entgegen.
6.  Der  Zug  soll  halten  (Haltsignal):
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Der  Wärter  schwingt  einen  Gegenstand  im  Der  Wärter  schwingt  seine  Handlaterne  im
Kreise  herum.  Kreise  herum,  welche,  sofern  es  die  Zeit  erlaubt,

roth  zu  blenden  ist.

An  Stelle  dieser  Signale  können  auch  Scheibensignale  gegeben  werden  wie  folgt:
5a.  Der  Zug  soll  langsam  fahren:

bei  Dunkelheit:

bei  Tage:

Ep
.
s

 

AmAnfangundamEndeeinetlangfamzusAmAnfangunbamEndeeinerlangfamzn
durchfahrenden  Strecke  sind  runde  Stockscheiben  1  durchfahrenden  Strecke  sind  Stocklaternen  aufgeaufgestellt.
  Dem  kommenden  Zuge  zugekehrt  muß  stellt.  Dem  kommenden  Zuge  zugekehrt  muß  die
die  erste  Scheibe  grün  mit  weißem  Nande  erste  Laterne  grünes,  die  letzte  weißes  Licht
gestrichen  und  mit  4  bezeichnet,  die  letzte  weiß  zeigen.
gestrichen  und  mit  E  bezeichnet  sein.
        <pb n="425" />
        421

6  a.  Der  Zug  soll  halten  (Haltsignal):
bei  Dunkelheit:

bei  Tage:

 

"
Vor  einer  unfahrbaren  Gleisstrecke  sind  recht-=  Vo  einer  unfahrbaren  Gleisstrecke  sind  Stockeckige

  Stockscheiben  aufgestelt.  Dem  kommenden  laternen  aufgestelt.  Dem  kommenden  Zuge  muß

Zuge  zugekehrt  muß  die  Scheibe  roth  mit  wei=  rothes  Licht  zugekehrt  sein.

ßem  Rande  gestrichen  sein.

III.
Sienale  am  Signalmaste.
Die  Signale  am  Signalmaste  sind  zu  geben  wie  folgt:

7.  Halt:
bei  Tage:  D!  bei  Dunkelheit:

  

Signalarm  nach  rechts  wagerecht  gestellt.  Rothes  Licht  der  Signallaterne.
        <pb n="426" />
        422

8.  Freie  Fahrt:
bei  Tage:

bei  Dunkelheit:
i  -:«
l

  

Signalarm  schräg  rechts  nach  oben  gestellt  Grünes  Licht  der  Signallaterne.
(unter  einem  Winkel  von  etwa  45  Grad).
i
Erscheint  es  erforderlich,  die  Stellung  des  Signals  bei  Dunkelheit  auch  nach  rückwärts  erkennbar
zu  machen,  so  zeigt  die  Laterne  dorthin  bei  Haltstellung  volles  weißes  Licht,  bei  Fahrtstellung
theilweise  geblendetes  weißes  Licht  (Sternlicht  oder  mattweises  Licht).

Wo  es  für  nothwendig  erachtet  wird,  die  Ablenkung  der  Züge  vom  durchgehenden  Gleise  durch
Signale  an  einem  und  demselben  Signalmaste  kenntlich  zu  machen,  erhält  der  letztere  zwei  oder  drei
Arme  und  die  gleiche  Zahl  Laternen  über  einander.  Die  unteren  Arme  und  Laternen  werden  zur
Signalgebung  nur  verwendet,  wenn  eine  Ablenkung  vom  durchgehenden  Gleise  stattfinden  soll;  beim
Haltsignal  und  beim  Fahrsignal  für  das  durchgehende  Gleis  sind  die  unteren  Arme  senkrecht  gestellt
und  zeigen  die  unteren  Laternen  kein  Licht.

Die  dem  Zuge  entgegen  rothes  oder  kein  ALicht  zeigenden  Laternen  müssen  nach  rückwärts

volles  weißes  Licht  und  die  dem  Zuge  entgegen  grün  leuchtenden  Laternen  müssen  nach  rückwärts
theilweise  geblendetes  weißes  Licht  (Sternlicht  oder  mattweißes  Licht)  zeigen.
        <pb n="427" />
        423

Die  Signale  am  Signalmaste  mit  mehreren  Armen  sind  zu  geben  wie  folgt:

9.  Halt  für  das  durchgeheude  und  abzweigende  Gleis:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

1.
.
"

  

Oberster  Signalarm  nach  rechts  wagerecht  Rothes  Licht  der  obersten  Signallaterne.
gestellt.

10.  Fahrt  frei  für  das  durchgehende  Gleis:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

  

Oberster  Signalarm  schräg  rechts  nach  oben  Grünes  Acht  der  obersten  Signallaterne.
gestellt  (unter  einem  Winkel  von  etwa  45  Grad).
        <pb n="428" />
        424

11.  Fahrt  frei  für  ein  abzweigendes  Gleis:
bei  Tage:  "  bei  Dunkelheit:

3r
l
l

Zwei  (beziehungsweise  die  beiden  oberen)
Signalarme  schräg  rechts  nach  oben  gestellt  (unter
einem  Winkel  von  etwa  45  Grad).

   

Grünes  Licht  der  beiden  (beziehungsweise
B  der  beiden  oberen)  Signallaternen.
12.  Fahrt  frei  für  ein  anderes  abzweigendes  Gleis:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

   

 

 

 

Alle  drei  Signalarme  schräg  rechts  nach  oben  Grünes  sLicht  der  drei  Signallaternen.
gestellt  (unter  einem  Winkel  von  etwa  45  Grad).

Die  Signale  7  bis  12  dienen  als  Einfahrtssignale,  Ausfahrtssignale,  Blocksignale,  sowie
innerhalb  der  Stationen  zur  Deckung  einzelner  Gleise  oder  Gleisbezirke  und  auf  freier  Bahn  zur
Deckung  von  Abzweigungen,  Drehbrücken  und  sonstigen  Gefahrpunkten.
        <pb n="429" />
        425

Die  Anbringung  von  Signalen  für  entgegengesetzte  Fahrtrichtungen  an  ein  und  demselben
Signalmaste  ist  gestattet.

IV.
Vorsignale.

Wo  es  für  nothwendig  erachtet  wird,  die  Stellung  des  Signals  an  einem  Signalmaste  schon  in
einer  gewissen  Entfernung  vor  dessen  Standort  kenntlich  zu  machen,  ist  ein  mit  jenem  Signal  in
Abhängigkeit  stehendes  Vorsignal  aufzustellen.  Dasselbe  soll  aus  einer  um  eine  Achse  drehbaren,
runden  Scheibe,  mit  welcher  eine  Laterne  verbunden  ist,  bestehen.  Die  Signale  sind  damit  zu  geben
wie  folgt:

13.  Das  Signal  am  Signalmaste  zeigt

Halt:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Die  volle  runde  Scheibe  dem  Zuge  zugekehrt.  Grünes  Licht  dem  Zuge  entgegen.

Nach  rückwärts  zeigt  die  Laterne  volles
weißes  Aicht.

14.  Das  Signal  am  Signalmaste  zeigt
Freie  Fahrt:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

   

1  —  —
Die  Scheibe  parallel  zur  Bahn  oder  wagerecht  Weißes  Licht  der  Laterne  dem  Zuge  entgegen.
gestellt.  Nach  rückwärts  zeigt  die  Laterne  theilweise

geblendetes  weißes  Licht  (Sternlicht  oder
mattweißes  Licht).
        <pb n="430" />
        426

V.
Signale  am  Wasserkrahnen.
Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  ist  am  Ausgusse  desselben  bei  Dunkelheit  mit  einer  Laterne
zu  versehen.
15.  Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  läßt  die  Durchfahrt  frei:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  Ausleger  steht  parallel  zur  Richtung  des  Weißes  Licht  der  an  dem  Ausleger  des

Eleises.  Wasserkrahnes  befindlichen  Laterne.
16.  Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  sperrt  die  Durchfahrt:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

Der  Ausleger  steht  quer  zur  Richtung  des  RNothes  Licht  der  an  dem  Ausleger  des
Gleises.  Wasserkrahnes  befindlichen  Laterne.

VI.
Weichensignale.

Die  Signale  an  den  Weichen  müssen  sowohl  bei  Tage  als  bei  Dunkelheit  durch  ihre  Form
erkennen  lassen,  ob  die  Weiche  auf  das  gerade  Gleis  gestellt  ist,  oder  nach  welcher  Seite  die  Ablenkung
erfolgt.  Das  rothe  und  das  grüne  Signallicht  sind  für  die  Weichensignale  nicht  zu  verwenden,  sofern
dieselben  nicht  im  einzelnen  Falle  zugleich  als  Haltsignal  oder  Langsamfahrsignal  dienen  sollen.
        <pb n="431" />
        427

VII.
Signale  am  Zuge.
Die  Signale  am  Zuge  sind  zu  geben  wie  folgt:
17.  Kennzeichnung  der  Spitze  des  Zuges:
a.  wenn  der  Zug  auf  eingleisiger  Bahn  oder  auf  dem  für  die  Fahrtrichtung  bestimmten  Gleise  einer
zweigleisigen  Bahnstrecke  fährt:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

  

Kein  besonderes  Signal.  Zwei  weiß  leuchtende  Laternen  vorn  an  der
Lokomotive.

b.  wenn  der  Zug  ausnahmsweise  auf  dem  nicht  für  die  Fahrtrichtung  bestimmten  Gleise  einer  zweigleisigen
  Bahnstrecke  fährt:

 

bei  Tage:

  

r  —
Eine  roth  und  weiße  runde  Scheibe  vorn  Zwei  roth  leuchtende  Laternen  vorn  an  der
an  der  Lokomotive.  Lokomotive.
7
        <pb n="432" />
        428
Befindet  sich  in  Ausnahmefällen  die  Lokomotive  nicht  an  der  Spitze  des  Zuges  oder  fährt  dieselbe
  mit  dem  Tender  voran,  so  sind  die  Signale  am  Vordertheil  des  vordersten  Fahrzeuges  anzubringen.

18.  Kennzeichnung  des  Schlusses  des  Zuges  (Schlußsignal):
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9

An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  eine  An  der  Hinterwand  des  letzten  Wagens  in  unroth
  und  weiße  runde  Scheibe.  gefährer  Höhe  der  Buffer  eine  roth  leuchtende
Laterne  (Schlußlaterne)  und  außerdem  am  letzten
Wagen  zwei  nach  vorn  grün  und  nach  hinten
roth  leuchtende  Laternen  (Ober-Wagenlaternen).

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  auf  freier
Bahn  genügt  eine  roth  leuchtende  Laterne  und
bei  Bewegung  der  Lokomotiven  auf  Stationen  die
Anbringung  je  einer  Laterne  mit  weißem  Licht
vorn  an  der  Lokomotive  und  hinten  am  Tender,
bei  Tenderlokomotiven  vorn  und  hinten.
        <pb n="433" />
        429

19.  Es  folgt  ein  Sonderzug  nach:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
«  ..  S

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —

 

 

Außer  nal  eine  grüne  Scheibe  Signal  18  mit  der  Abänderung,  daß  eine  der
oben  v55  du  22  Wule  coch  zu  jeder  Seite  beiden  vorgeschriebenen  Laternen  auch  nach  hinten
desselben.  grünes  ALicht  zeigt.

Für  einzeln  fahrende  Lokomotiven  genügt  die  Anbringung
  einer  grün  leuchtenden  Laterne  hinten
außer  der  rothen  Schlußlaterne.

 

20.  Es  kommt  ein  Sonderzug  in  entgegengesetzter  Nichtung:

bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

      

 

     

 

Eine  une  runde  Scheibe  vorn  an  der  Lo-  Eine  grün  leuchtende  Laterne  über  den  weiß
tomotioes  59  4  leuchtenden  Laternen  vorn  an  der  Lokomotive.
        <pb n="434" />
        430

21.  Die  Telegraphenleitung  ist  zu  untersuchen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:

   

Eine  weiße  runde  Scheibe  vorn  an  der  Loko-  Kein  besonderes  Signal.
molive  oder  an  jeder  Seite  des  Zuges.  D.

22.  Der  Bahnwärler  soll  sofort  seine  Strecke  untersuchen:
.  bei  Tage:  i  bei  Dunkelheit:
Ein  Zugbediensteter  schwingt  seine  Mütze  oder  Ein  Zugbediensteter  schwingt  seine  Laterne  dem
einen  anderen  Gegenstand  dem  Wärter  zugewendet.  Wärter  zugewendet.
VIII.
Signale  des  Zugbersonals.
Die  Signale  des  Zugpersonals  sind  zu  geben  wie  folgt:
mit  der  Dampfpfeife:
23.  Achtung:
Ein  mäßig  langer  Ton.

24.  Bremsen  anziehen:
a)  mäßig:

Ein  kurzer  Ton.
—

b)  stark:

Drei  kurze  Töne  schnell  hinter  einander.
*v  —  —  —
        <pb n="435" />
        431

25.  Bremsen  loslassen:
Zwei  mäßig  lange  Töne  schnell  hinter  einander.

 

Die  Signale  23,  24  und  25  können  auf  einzelnen  Strecken  und  Stationen  mit  Genehmigung
der  zuständigen  Landes-Aussichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  —  abgesehen
von  Gefahrfällen,  in  denen  die  Dampfpfeife  anzuwenden  ist  —  auch  mit  Signalhörnern  gegeben  werden.

mit  der  Mundpfeife:
26.  Das  Zugpersonal  soll  seine  Plätze  einnehmen:
Ein  mäßig  langer  Ton.

27.  Abfahrt:
Zwei  mäßig  lange  Töne.

IX.
Rangirsignale.
Die  Rangirsignale  mit  der  Mundpfeife  oder  dem  Horn  sind  zu  geben  wie  folgt:
28.  Vorziehen:
Ein  langer  Ton.

29.  Zurückdrücken:
Zwei  mäßig  lange  Töne.

30.  Halt:
Drei  kurze  Töne  schnell  hinter  einander.
d
Die  Rangirsignale  mit  dem  Arme  sind  zu  geben  wie  folgt:
28a.  Vorziehen:
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Senkrechte  Bewegung  des  Armes  von  oben  nach  Senkrechte  Bewegung  der  Handlaterne  von  oben

unten.  E  nach  unten.
29a.  Zurückdrücken:

bei  Dunkelheit:

bei  Tage:
.  Wagerecht  -
Wagerechte  Bewegung  des  Armes  hin  und  her.  gerechte  s  Pe  Handlaterne  hin

30  a.  Halt:
bei  Tage:  i
Kreisförmige  Bewegung  des  Armes.

bei  Dunkelheit:
Kreisförmige  Bewegung  der  Handlaterne.
        <pb n="436" />
        —

d

2

—2

#

132

Allgemeine  Bestimmungen.

Die  vorstehend  für  einen  Zug  gegebenen  Bestimmungen  finden  auch  auf  einzeln  fahrende

Lokomotiven  Anwendung,  soweit  für  letztere  nicht  Ausnahmen  zugelassen  sind.

Eine  Abweichung  in  der  Darstellung  der  Signale  von  den  beigegebenen  Abbildungen  ist  zulässig,

soweit  der  Wortlaut  der  einzelnen  Signalbestimmungen  nicht  entgegensteht.

Diese  Signalordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft;  sie  findet  Anwendung  auf

allen  Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  auf  den  Nebeneisenbahnen,  soweit  bei  den  letzteren
Signale  zur  Anwendung  kommen.  Ausnahmen  können  unter  besonderen  Verhältnissen  von
der  zuständigen  Landes-Aussichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  zugelassen
werden.

Diese  Signalordnung  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

Die  von  den  Aufsichtsbehörden  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Sofern  auf  einzelnen  Bahnen  die  Einführung  der  Signaleinrichtungen  ohne  besondere  Schwierigkeiten

  bis  zum  1.  Januar  1893  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der
betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene
Fristen  bewilligt  werden.  Bereits  bewilligte  Befristungen  werden  hiervon  nicht  berührt.

Für  die  an  den  Grenzen  Deutschlands  gelegenen  Bahnstrecken,  welche  von  ausländischen  Bahnverwaltungen

  betrieben  werden,  können  Abweichungen  von  dieser  Signalordnung  von  der
betreffenden  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt
werden.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.
        <pb n="437" />
        433

Bekanntmachung,  betreffend  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen
Deutschlands.  Vom  5.  Juli  1892.

Genäß  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund  der  Artikel  42
und  43  der  Reichsverfassung  gefaßten  Beschlüsse  treten  an  die  Stelle  der  Normen  für  die  Konstruktion
und  Ausrüstung  der  Eisenbahnen  Deutschlands  vom  30.  November  1885  die  nachstehenden

Uormen

für  den

Vau  und  die  Ausrüstung  der  Haupkeisenbahnen  Deutschlands.

J.
Bau  der  Eisenbahnen.

8.  1.
Bauentwurf.

(1)  Bei  der  Anlage  von  Haupteisenbahnen,  welche  voraussichtlich  späterhin  mit  einem  zweiten
Gleise  zu  versehen  sind,  ist  im  Bauentwurf  auf  Wahrung  der  Möglichkeit  hierzu  in  angemessener
Weise  Bedacht  zu  nehmen.

(2)  Sämmtliche  Gleise,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  von  baulichen  Anlagen  mindestens
bis  zu  derjenigen  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  frei  zu  halten,  welche  für  die  freie  Bahn,  sowie
innerhalb  der  Stationen  für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung  auf
Anlage  A,  für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen  auf  Anlage  B  dargestellt  ist.  Dabei  ist  in  Krümmungen
  auf  die  Spurerweiterung  und  die  Ueberhöhung  der  äußeren  Schiene  Rücksicht  zu  nehmen.

(9)  Die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände
müssen  außerhalb  des  Gleises  im  Allgemeinen  mindestens  150  Millimeter  von  der  Innenkante  des
Schienenkopfes  entfernt  bleiben;  bei  unveränderlichem  Abstande  derselben  von  der  Fahrschiene  darf  dies
Maaß  auf  135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Gleises  muß  ihr  Abstand  von  der
Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter  betragen,  jedoch  kann  dieser  Abstand  bei
Zwangsschienen  nach  dem  mittleren  Theile  hin  allmählig  bis  auf  41  Millimeter  eingeschränkt  werden.
In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweiterung  muß  der  Abstand  der  innerhalb  des  Gleises  hervortretenden
  unbeweglichen  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  um  den  Betrag  der
Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maaße.

)  An  Ladegleisen  kann  nach  der  Art  ihrer  Benutzung  eine  Einschränkung  der  Umgrenzung
des  lichten  Raumes  von  der  Aussichtsbehörde  zugelassen  werden.

(5)  Inwieweit  im  Uebrigen  Abweichungen  von  der  vorgeschriebenen  Umgren  i
Naumes  zu  gestatten  sind,  bestimmt  der  Bundesrath.  u70  W  brs  lichen
        <pb n="438" />
        434
8.  2.

Bauwerke.
(1)  Die  Ausführung  hölzerner,  zum  Tragen  von  Eisenbahngleisen  bestimmter  Brücken  ist  nur
ausnahmsweise  gestattet  und  bedarf  in  jedem  Falle  der  Genehmigung  der  Landes-Aussichtsbehörde.
(2)  Bei  Brücken  aus  Eisen  oder  Stahl  sind  die  tragenden  Theile  des  Ueberbaues  aus  gewalztem
  oder  geschmiedetem  Material  herzustellen.

S.  3.
Breite  des  Bahnkörpers.

Die  Breite  des  Bahnkörpers  auf  freier  Bahn  —  in  Einschnitten  und  auf  Dämmen  —  ist  so
zu  bemessen,  daß  der  Schnittpunkt  einer  durch  die  Unterkante  der  Schienen  des  nächstliegenden  Gleises
gelegten  geraden  Linie  und  der  verlängerten  Böschungslinie  mindestens  2,000  Meter  von  der  Mitte
des  Gleises  entfernt  liegt.

8.  4.
Trockenlegung  der  Bahn.

(1)  Die  Bahnkrone  in  Höhe  der  Schienenunterkante  muß,  außer  bei  eingedeichten  Strecken,
mindestens  600  Millimeter  über  dem  höchsten  Wasserstande  liegen.

(2)  Die  Bettung  soll  unter  den  Schienenunterlagen  mindestens  200  Millimeter  stark  und  gehörig
  entwässert  sein.  «

§.5.
Spurweite.

(1)  Die  Spurweite,  im  Lichten  zwischen  den  Schienenköpfen  gemessen,  soll  in  geraden  Gleisen
1,84  Meter  betragen.

(2)  In  Krümmungen  mit  einem  Halbmesser  unter  500  Meter  soll  die  Spurweite  angemessen
vergrößert  werden.  Diese  Vergrößerung  darf  jedoch  das  Maaß  von  30  Millimeter  nicht  überschreiten.

g.  6.
Gleislage  und  Krümmungen.

(1)  Die  Schienen  eines  Gleises  sind  in  sicherer  Lage  zu  einander  festzulegen.

(2)  Die  winkelrecht  gegenüberliegenden  Oberkanten  der  beiden  Schienen  eines  Gleises  sollen  in
geraden  Strecken,  mit  Ausnahme  der  Ueberhöhungsrampen,  in  gleicher  Höhe  liegen.

(3)  In  Krümmungen,  mit  Ausnahme  der  Weichenkrümmungen,  soll  die  äußere  Schiene  um  so
viel  höher  liegen  als  die  innere,  daß  bei  der  größten  für  die  betreffende  Strecke  zugelassenen  Fahrgeschwindigkeit
  (Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  §.  26)  die  Krümmungen  mit
Sicherheit  durchfahren  werden  können.  Die  Ueberhöhung  soll  in  den  Uebergangsbögen  oder  in  den
zunächst  an  die  Krümmung  anschließenden  geraden  Strecken  auf  eine  Länge  auslaufen,  welche  mindestens
  das  200fache  der  Ueberhöhung  beträgt.

(0  Verschiedene  Krümmungen  und  Querneigungen  der  Gleise  sind  stetig  in  einander  überzuführen.
        <pb n="439" />
        433

6)  Zwischen  entgegengesetzten  Krümmungen  einer  Bahnlinie  ist  ein  gerades  Stück  von  folcher
Länge  einzulegen,  daß  die  Fahrzeuge  sanft  und  stetig  in  die  andere  Krümmung  einlaufen.

(6)  Der  kleinste  Halbmesser  der  gekrümmten  Gleise  auf  freier  Bahn  soll  nicht  unter  180  Meter
lang  sein.  -

(7)DieAnwendungeinesHalbmessersUntersoOMeterfürKriimmnngenauffreierBahnstrecke
bedarf  der  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

S.  7.
Längsneigung.

(1)  Die  Längsneigung  einer  Bahnlinie  soll  nicht  stärker  sein  als  25%  0  (1:40).

(2)  Zur  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als  12,4%  0  (1:  80)  ist  die  Genehmigung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts  erforderlich.

G)  Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  auf  denen  Ausweichegleise  für  das  Kreuzen  oder  Ueberholen
von  Güterzügen  angelegt  werden,  sollen,  abgesehen  von  Ausziehgleisen  nebst  zugehörigen  Vertheilungsweichen,
  in  keiner  stärkeren  Neigung  als  2,,%  (1:  400)  liegen.

()  Die  Ausweichegleise  dürsen  in  die  stärkere  Neigung  der  Bahn  eingreifen.

S.  8.
Neigungswechsel.

(1)  Die  Neigungswechsel  auf  der  freien  Bahnstrecke  sind  nach  einem  Kreisbogen  von  mindestens
5000  Meter  Halbmesser  abzurunden;  für  Strecken  unmittelbar  vor  Stationen  kann  dieses  Maaß  auf
2000  Meter  herabgesetzt  werden.

(2)  Zwischen  Gegenneigungen  von  mehr  als  5%  0  (1:200),  sofern  die  Länge  einer  derselben
1000  Meter  übersteigt,  ist  eine  weniger  als  5  %  (1;  200)  geneigte  Strecke  von  mindestens  500  Meter
Länge  einzulegen,  welche  zur  Ausrundung  mitbenutzt  werden  kann.

S.  9.
Entsernung  der  Gleise.

(1)  Die  Doppelgleise  auf  der  freien  Bahnstrecke  sollen  von  Mitte  zu  Mitte  nicht  weniger  als
3#400  Meter  von  einander  entfernt  sein.  Tritt  zu  einem  Gleispaare  noch  ein  Gleis  hinzu,  so  ist
dessen  Entfernung  von  dem  zunächst  liegenden  Gleise  von  Mitte  zu  Mitte  zu  mindestens  4,/00  Meter
anzunehmen.  «

(D  Werden  mehrere  Gleispaare  neben  einander  gelegt,  so  muß  die  Entfernung  von  Mitte  zu
Mitte  der  benachbarten  Gleise  je  zweier  Gleispaare  ebenfalls  mindestens  4,000  Meter  betragen.

)  Die  Gleise  auf  den  Bahnhöfen  und  Haltestellen  sollen  nicht  weniger  als  4%  Meter  von
Mitte  zu  Mitte  von  einander  entfernt  liegen  und  diesenigen,  zwischen  denen  ein  Bahnsteig  anzulegen
ist,  eine  Entfernung  von  mindestens  6/000  Meter  von  Mitte  zu  Mitte  haben.  «

(4)  Beim  Umbau  von  Stationen  mit  geringem  Personenverlehr  kann  mit  Genehmigung  der
Landes-Aussichtsbehörde  von  diesen  Bestimmungen  abgewichen  werden.

8
        <pb n="440" />
        436

8.  10.
Beschaffenheit,  Form  und  Besestigung  der  Schienen.

(1)  Die  Schienen  sollen  aus  gewalztem  Eisen  oder  Stahl  bestehen.

(2)  Die  innere  seitliche  Abrundung  des  Schienenkopfes  soll  mit  einem  Halbmesser  von  14  Millimeter
  beschrieben  sein.

(3)  Die  Befestigungsmittel,  als  Stühle,  Schrauben,  Nägel  u.  s.  w.,  sollen  an  der  Innenseite
der  Schienen  eines  Gleises  in  der  Breite  der  Spurrinne  auch  bei  größter  Abnutzung  der  Schienen
mindestens  38  Millimeter  unter  Schienenoberkante  liegen.

(9  Bei  Befestigung  der  Stoßverbindungen  eines  Eleises  ist  auf  die  durch  Wärmewechsel  entstehenden
  Veränderungen  der  einzelnen  Theile  Rücksicht  zu  nehmen.

8.  11.
Tragfähigkeit  des  Oberbaues.

Bei  Gleisen,  welche  von  Lokomotiven  befahren  werden,  soll  der  Oberbau  mindestens  so  stark
sein,  daß  jede  Stelle  der  einzelnen  Schiene  7000  Kilogramm  rollende  Last  mit  Sicherheit  tragen  kann.

§.  12.
Meldestationen  und  Ausweichestellen.

Auf  Eriurdem  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  sind  telegraphische  Meldestationen  und  an  eingleisigen
Bahnen  zugleich  Ausweichestellen  anzulegen,  welche  letztere  die  größten  auf  der  Anschlußstrecke  zulässigen
Züge,  bis  zu  110  Wagenachsen,  aufnehmen  können.  Für  einen  110  Wagenachsen  enthaltenden  Zug
ist  eine  nutzbare  Gleislänge  von  500  Meter  zu  rechnen.  In  geringerer  Entfernung  als  8  Kilometer
kann  die  Einrichtung  von  Meldestationen  und  Ausweichestellen  nicht  gefordert  werden.  Soweit  ausnahmsweise
  diese  Ausweichestellen  nicht  mit  den  Bahnstationen  zusammentreffen,  ist  ihre  rechtzeitige
Herstellung  mindestens  dadurch  zu  sichern,  daß  an  den  betreffenden  Stellen  der  Bahnkörper  und  die
Bettung  in  einer  für  zwei  Gleise  ausreichenden  Breite  angelegt  und  der  erforderliche  Vorrath  an
Oberbau=  und  Telegraphenmaterialien  bereit  gehalten  wird.

§.  13.
Gemeinschaftliche  Bahnhofsanlagen  und  Bahnkreuzungen.

(1)  Führen  mehrere  Eisenbahnen  in  einen  und  denselben  Bahnhos,  so  sind  sie  derart  mit  einander
in  Verbindung  zu  bringen,  daß  der  Uebergang  von  Zügen  in  der  größten  für  die  betreffenden  Bahnen
zugelassenen  Achsenzahl  rasch  und  leicht  von  Bahn  zu  Bahn  erfolgen  kann.  Beuachbarte  Bahnhöfe
sind  nach  Bedürfniß  in  gleicher  Weise  mit  einander  in  Verbindung  zu  setzen.

(2)  Die  Kreuzung  einer  Bahn  durch  eine  andere  Bahn  soll  außerhalb  der  Stationen  nicht  in
Schienenhöhe,  sondern  durch  Ueberbrückung  hergestellt  werden.
        <pb n="441" />
        437

8.  14.
Weichen.

(1)  Die  Weichen  in  den  Hauptgleisen  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  bei  den  ein  Hauptgleis
befahrenden  Zügen  auch  bei  falscher  Stellung  der  Weiche  ein  Ablaufen  der  Räder  der  Fahrzeuge  von
den  Schienen  nicht  stattfindet.

(2)  Die  Spitzen  der  Weichenzungen  müssen  mindestens  100  Millimeter  weit  aufschlagen.

F.  15.
Drehscheiben.

(1)  Auf  allen  Lokomotivstationen  muß,  sofern  nicht  ausschließlich  Tenderlokomotiven  zur  Verwendung
  kommen,  mindestens  eine  Drehscheibe,  deren  Durchmesser  nicht  unter  12,000  Meter  betragen
darf,  vorhanden  sein.  «

(D  Die  Hauptträger  derselben  sollen  aus  gewalztem  oder  geschmiedetem  Eisen  oder  Stahl
hergestellt  sein.

S.  16.
Bahnsteige.

()  Die  Höhe  der  Bahnsteige  für  den  Personenverkehr  darf  ohne  Genehmigung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  nicht  mehr  als  380  Millimeter  über  Schienenoberkante  betragen.

(2)  Alle  auf  den  Bahnsteigen  feststehenden  Gegenstände,  als  Säulen  u.  s.  w.,  müssen  bis  zu
einer  Höhe  von  2005  Meter  über  Bahnsteig,  mindestens  3,009  Meter  im  Lichten  von  der  Mitte
desjenigen  Gleises  entfernt  sein,  für  welches  der  Bahnsteig  benutzt  wird.

S.  17.
Bedürfnißanstalten.

Auf  den  Stationen  sind  in  der  Nähe  der  Bahnsteige  Bedürfnißanstalten  anzuordnen  und  die

Zugänge  zu  denselben  weithin  sichtbar  zu  bezeichnen.
S.  18.
Rampen.

(1)  Auf  Bahnhöfen  und  Haltestellen,  wo  die  Ein=  und  Ausladung  von  Vieh  oder  Fahrzeugen
in  größerem  Umfange  zu  erwarten  steht,  sind  feste  Rampen  für  seitliche  Verladung  und  nach  Bedarf
für  Verladung  vor  Kopf  herzustellen,  deren  Höhe  über  Schienenoberkante  in  den  zur  seitlichen  Verladung
dienenden  Theilen  nicht  über  1.0°  Meter  beträgt.

(2)  Für  geringeren  Verkehr  genügt  die  Bereitstellung  beweglicher  Rampen.

(3)  Die  für  seitliche  Verladung  eingerichteten  RNampen,  an  welchen  geschlossene  Militärzüge  beoder
  entladen  werden  sollen,  müssen  so  gelegen  sein,  daß  mindestens  20  Fahrzeuge  ohne  Nückb  ewegung
daran  vorbeigeführt  werden  können.  Ist  auf  den  gedachten  Bahnhöfen  die  Anlage  eines  durchlaufenden
Rampengleises  oder  eines  solchen  für  20  Wagen  nicht  schon  durch  den  gewöhnlichen  Verkehr  geboten,
so  genügt  es,  wenn  die  Laderampe  so  gelegen  ist,  daß  das  Rampengleis  für  die  Vorführung  von
        <pb n="442" />
        438
mindestens  20  Wagen  anstandslos  verlängert  werden  kann.  Die  Höhe  dieser  zu  Militärverladungen
bestimmten  Rampen  über  Schienenoberkante  soll  in  den  zur  seitlichen  Verladung  dienenden  Theilen
nicht  über  1,000  Meter  betragen.

S.  19.

Güterschuppen.  «
Die  Höhe  des  Fußbodens  der  Güterschuppen  und  Ladebühnen  an  von  Zügen  zu  befahrenden

Gleisen  soll  1,100  Meter  über  Schienenoberkante  nicht  übersteigen.

§.  20.
Lademaaß.

Auf  den  größeren  Güterstationen  ist  eine  Vorrichtung  anzubringen,  mittelst  welcher  die  Ladungen

offener  Güterwagen  auf  die  Innehaltung  der  zugelassenen  Umgrenzung  geprüft  werden  können.
S.  21.
Wasserstationen.

(1)  Die  für  eine  Bahnstrecke  innerhalb  eines  bestimmten  Zeitraumes  nach  den  jeweiligen  Betriebsbedürfnissen
  erforderliche  Wassermenge  kann  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  festgesetzt  werden.  Die
Wasserstationen  sind  angemessen  zu  vertheilen.

(2)  Jeder  Wasserkrahn  muß  in  der  Minute  mindestens  ein  Kubikmeter  Wasser  liefern  können.

(3)  Die  Ausgüsse  der  Wasserkrahne  sollen  mindestens  2,880  Meler  über  Schienenoberkante  liegen.

§.  22.
Werkstätten.

Durch  Anlage  ausreichender  Werkstätten  ist  für  den  sichern  und  schnellen  Vollzug  der  Arbeiten
zur  Instandsetzung  der  Betriebsmittel  Sorge  zu  tragen,  sosern  dies  nicht  in  anderer  Weise  sichergestellt
  ist.

II.
Ausrüstung  der  Eisenbahnen.
8.  23.

Höhen=  und  Breitenmaaße  der  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Alle  festen  Theile  der  Lokomotiven,  Tender,  Personen-,  Post-,  Gepäck=  und  Güterwagen,
überhaupt  der  auf  der  Bahn  verkehrenden  Betriebsmittel  dürfen  bei  der  Stellung  im  geraden  Gleise
höchstens  die  auf  Blatt  C  gezeichnete  Umgrenzung  erreichen  (vergl.  jedoch  Absatz  (2)  und  (3)  dieses
Paragraphen).  Dieselbe  hat  in  der  Höhe  von  0090  Meter  bis  0/60  Meter  über  Schienenoberkante
überall  einen  Spielraum  von  O0/080  Meter  gegen  die  im  §.  2  (1)  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  festgesetzte  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  und  in  der  Höhe  von  0/060  Meter
bis  3/200  Meter  über  Schienenoberkante  eine  Gesammtbreite  von  3/80  Meter  oder  eine  Breite  von
1,75  Meter  zu  jeder  Seite  der  Gleismitte.  Von  3%/o0  Meler  über  Schienenoberkante  vermindert  sich
        <pb n="443" />
        439

letztere  Breite  bei  geradliniger  Umgrenzung,  und  zwar  bis  3,00  Meter  über  Schienenoberkante  bis
auf  1000%  Meter  und  von  3/006  Meter  bis  4/1/5  Meter  über  Schienenoberkante  bis  auf  /680  Meter.
Ueber  die  Höhe  von  4,19  Meter  hinaus  setzt  sich  die  Umgrenzungslinie  mit  einer  unteren  Breite  von
0,/#0  Meter  oder  einer  Breite  von  0.000  Meter  zu  jeder  Seite  der  Gleismitte  bis  zur  Höhe  von
4h80  Meter  über  Schienenoberkante  derart  geradlinig  fort,  daß  daselbst  die  Breite  noch  0,o  Meter
oder  0,#½  Meter  zu  jeder  Seite  der  Gleismitte  beträgt.

(2)  Ueber  die  obere  Begrenzungslinie  dürfen  die  Lokomotioschornsteine  und  überdeckten  Schaffnersitze
  hinausragen,  jedoch  höchstens  bis  4),°  Meter  über  Schienenoberkante.  Dieselben  müssen  dann
aber  so  hergestellt  sein,  daß  sie  auf  die  im  Absatz  (1)  dieses  Paragraphen  bezeichneten  Abmessungen
eingeschränkt  werden  können.  Die  Breite  der  überdeckten  Schaffnersitze  darf  nur  so  groß  sein,  daß
überall  ein  Spielraum  von  mindestens  0/60  Meter  gegen  die  Umgrenzung  des  lichten  Naumes
vorhanden  ist.

(6)  Für  Schlaf=  und  Luxuswagen  für  den  großen  durchgehenden  Verkehr  in  Schnellzügen  und
die  zu  gleichem  Dienst  bestimmten  Gepäckwagen  reicht  die  größte  zulässige  Breite  von  3  ,60  Meter  bis
auf  die  Höhe  von  3/860  Meter  über  Schienenoberkante  und  vermindert  sich  dann  von  beiden  Seiten,
geradlinig  begrenzt,  bis  3/600  Meter  Höhe  auf  2  /80  Meter  Breite  und  schließt  in  40660  Meter  Höhe
mit  1666  Meter  Breite  ab.

()  Mit  Rücksicht  auf  das  Durchfahren  von  Krümmungen  sind  die  angegebenen  Breitenmaaße
je  nach  Länge  und  Bauart  der  Fahrzeuge  entsprechend  einzuschränken.  Hierbei  ist  der  Krümmungshalbmesser
  von  180  Meter  zur  Grundlage  zu  nehmen.

65)  Die  an  den  Eisenbahnfahrzeugen  anzubringenden  losen  Theile,  wie  Signalscheiben,  Laternen,
Leinenhaspel  müssen  innerhalb  der  im  Absatz  (3)  beschriebenen  Umgrenzung  verbleiben.  Es  können
jedoch  für  bewegliche  Theile  Ausnahmen  seitens  der  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des
Reichs-Eisenbahn-Amts  zugelassen  werden.

(6)  Die  nach  außen  ausschlagenden  Thüren  der  Personenwagen  sollen  bei  der  Stellung  der
Wagen  im  geraden  Gleise  noch  innerhalb  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  verbleiben.

(7)  Unter  130  Millimeter  über  Schienenoberkante  dürfen,  abgesehen  von  den  Rädern  der  Eisenbahnsahrzeuge,
  auch  bei  größter  Abnutzung  der  Nadreifen  nur  die  nachbenannten  Theile  herabreichen  und  zwar:

a)  bei  allen  Eisenbahnfahrzeugen:
1.  die  durch  den  Nadreifen  gedeckten  Theile,  wie  Bahnräumer,  Bremsklötze,  Sandstreuer,
  bis  auf  50  Millimeter  über  Schienenoberkante;
2.  die  Kuppelungen  und  Sicherheitsketten  bis  auf  75  Millimeter  über  Schienenoberkante;
b)  bei  Lokomotiven  außerdem:
1.  die  dem  Federspiele  nicht  folgenden  beweglichen  Lokomotivtheile,  wie  Kurbel=  und
Kuppelstangenköpfe,  bis  auf  75  Millimeter  über  Schienenoberkante;
2.  die  übrigen  Lokomotivtheile  bis  100  Millimeter  über  Schienenoberkante.

(8)  Von  der  seitlichen  Begrenzung  des  lichten  Raumes  müssen  alle  im  Absatz  (#)  dieses  Paragraphen

  unter  a  und  b  gedachten  Theile  mindestens  50  Millimeter  entsernt  bleiben.
        <pb n="444" />
        440

8.  24.
Lokomotiven=  und  Tender-Radstand.
Die  Lokomotiven  und  Tender  sollen  einen  nach  den  Bahnverhältnissen  möglichst  langen  Radstand
erhalten;  derselbe  ist  für  Güterzuglokomotiven  mit  sesten  Achsen  höchstens  zu  4,,00  Meter  anzunehmen.

§.  25.
Tender.
Die  Höhe  des  Wassereinlaufs  am  Tender  über  Schienenoberkante  darf  nicht  mehr  als  2,60
Meter  betragen.
S.  26.
Wagenradstand.
(1)  Bei  Wagen,  welche  mehr  als  zwei  Achsen  ohne  Drehgestell  haben,  muß  für  die  Mittelachsen
eine  entsprechende  Verschiebbarkeit  angeordnet  werden,  sofern  der  Radstand  über  4  //00  Meter  beträgt.
(2)  Für  Güterwagen  ist  ein  kleinerer  Radstand  als  2,500  Meter  nicht  anzuwenden  und  soll  das
Maaß  von  4600  Meter  für  den  Radstand  nicht  überschritten  werden,  sofern  die  Güterwagen  nicht  mit
Lenkachsen  ausgestattet  sind.
S.  27.
Wagengestelle.
Der  Fußboden  der  Güterwagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke  gebauten,  soll  mindestens
  170  Millimeter  über  den  Buffermitten  liegen.
S.  28.
Bremsen.
(1)  Die  Bremsen  der  Fahrzeuge  sollen  so  beschaffen  sein,  daß  mit  denselben  eine  annähernde
Feststellung  der  Achsen  erzielt  werden  kann.
(2)  Bei  Anwendung  von  Bremskurbeln  müssen  dieselben  beim  Festbremsen  stets  nach  rechts
gedreht  werden.  ·  -
(3)  Die  für  den  Aufenthalt  der  Bremser  bestimmten  Sitze  sind  zu  überdecken  und  mindestens
an  der  Vorder=  und  Rückseite  mit  Schutzwänden  zu  versehen.
S.  29.
Raddruck.
Bei  sämmtlichen  Fahrzeugen  soll  der  Druck  eines  Rades  auf  die  Schiene  bei  voller  Ausnutzung
der  festgesetzten  Tragfähigkeit  im  Stillstand  der  Fahrzeuge  nicht  mehr  als  7000  Kilogramm  betragen.

g.  30.
Zug-  und  Sioßvorrichtungen.
(1)  Die  Untergestelle  müssen  bei  den  Lokomotiven  an  der  vorderen,  bei  den  Tendern  an  der
hinteren  Stirnseite  und  bei  Tenderlokomotiven  und  allen  übrigen  Fahrzeugen,  mit  Ausnahme  der  nur
in  Arbeitszügen  laufenden,  an  beiden  Stirnseiten  mit  federnden  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  versehen
        <pb n="445" />
        441

sein.  Die  Mitte  der  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  darf  über  Schienenoberkante  bei  leeren  Fahrzeugen
nicht  höher  als  1,6  Meter  und  bei  beladenen  Fahrzeugen  nicht  tiefer  als  0,50  Meter  liegen.

(2  Die  Untergestelle  der  Wagen,  mit  Ausnahme  der  für  besondere  Zwecke  gebauten,  müssen
mit  durchgehenden  Zugstangen  versehen  sein.

§.  31.
Zugvorrichtung.

(1)  Die  Zugvorrichtung  der  Fahrzeuge  muß  so  eingerichtet  sein,  daß  die  Länge,  um  welche  sie

gegen  die  Kopfschwelle  hervorgezogen  werden  kann,  mindestens  50  Millimeter  und  höchstens  150  Millimeter

  beträgt.  -
(2)DieAngrisssflächedcsuichtangezogenen  Zughakens  soll  von  der  Stoßfläche  der  nicht  zusammengedrückten
  Buffer  nicht  weniger  als  345  Millimeter  und  nicht  mehr  als  395  Millimeter  entfernt  sein.

8.  32.
Buffer.
()  Die  Entfernung  der  Buffer  an  den  Kopfseiten  der  Wagen  soll  von  Mitte  zu  Mitte  1060  Meter
betragen.  Der  Abstand  der  vorderen  Bufferfläche  von  der  Kopfschwelle  des  Wagens  ist  bei  völlig

zusammengedruckten  Buffern  mindestens  zu  370  Millimeter  anzunehmen.
(2)  Vom  Fahrzeuge  aus  gesehen  muß  die  Stoßfläche  des  linken  Buffers  eben,  die  des  rechten
gewölbt  sein.  Die  Höhe  dieser  Wölbung  soll  25  Millimeler,  der  Durchmesser  der  Bufferscheiben

mindestens  340  Millimeter  betragen.  .
wDerfreieRaumzwischenallenvokhek  Kopfschwelle  vorspringenden  Theilen  und  den  vorderen

Bufferflächen  muß  bei  vollständig  zusammengedrückten  Buffern  eine  Breite  von  mindestens  je  400  Millimeter
  zu  beiden  Seiten  des  Zughakens,  eine  Höhe  von  mindeslens  2,000  Meter  über  Schienenoberkante
und  eine  Tiefe  von  300  Millimeter,  in  der  Längsachse  der  Wagen  gemessen,  besitzen.  Alle  außerhalb
dieses  Raumes  liegenden  vorspringenden  Theile  der  Bremsersitze,  Bremshäuser,  Geländer  der  Uebergangsbrücken
  u.  s.  w.,  mit  Ausnahme  der  Laufbretter,  müssen  hinter  der  Stirnfläche  der  völlig

zusammengedrückten  Buffer  mindestens  40  Millimeler  zurückstehen.
(0  Die  Enden  der  Laufbretter  an  den  Langseiten  der  Wagen  sollen  hinter  der  Stirnfläche  der

nicht  zusammengedrückten  Buffer  300  Millimeter  zurückstehen.
S.  33.
Kuppelung.
Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen  mit  Schraubenkuppelungen

  versehen  sein.
g.  34.
Radreifen.
Die  Breite  der  Radreifen  soll  nicht  weniger  als  130  Millimeter  und  nicht  über  150  Millimeter

betragen.
        <pb n="446" />
        42

S.  35.
Stellung  der  Räder.

(1)  Die  Räder  jeder  Achse  der  Fahrzeuge  müssen  in  unverrückbarer  Lage  gegen  einander  festgestellt
  sein.

(2)  Sämmtliche  Räder  müssen  Spurkränze  haben,  deren  Höhe  über  den  mittleren,  750  Millimeter
von  der  Mitte  der  Achse  entfernt  anzunehmenden  Laufkreisen  der  Räder  nicht  weniger  als  25  Millimeter
betragen  darf.

3)  Der  lichte  Abstand  zwischen  den  Nadreifen  soll  mindestens  1/183:  Meter  und  höchstens
1  ##  Meter  betragen.  6

(4)  Bis  zur  Höhe  von  100  Millimeter  über  Schienenoberkante  darf  kein  Theil  über  die  innere
Seitenfläche  des  Nadreifens  hervorragen.

F.  36.
Spielraum  für  die  Spurkränze.

(1)  Der  Spielraum  für  die  Spurkränze  (nach  der  Gesammtverschiebung  der  Achse  an  dieser
gemessen)  darf  bei  der  Spurweite  von  1/138  Meter  nicht  unter  10  Millimeter  und  auch  bei  der  größten
zulässigen  Abnutzung  der  Spurkränze  nicht  über  25  Millimeter  betragen.  Demgemäß  soll  —  entsprechend
der  Anlage  D  —  die  Entfernung  von  Außenkante  zu  Außenkante  der  Spurkränze,  gemessen  10  Millimeter
  außerhalb  der  Lauffläche  der  beiden  Nadreisen  bei  1,#0°  Meter  Entfernung  der  Laufkreise,  nicht
unter  1//#10  Meter  und  nicht  über  1,/58  Meter  betragen.

(2)  Bei  den  Mittelrädern  sechs=  und  mehrrädriger  Lokomotiven  ist  jedoch  ein  Gesammtspielraum
(bei  übrigens  gleichem  lichten  Abstande  zwischen  den  Radreisen)  bis  40  Millimeter  zulässig.

§.  37.
4  Naddurchmesser.

(1)  Der  Raddurchmesser  der  Tender  und  Wagen  mit  Ausschluß  der  Radreifenstärke  soll  mindestens
800  Millimeter  betragen.

(2)  Der  Durchmesser  der  Treibräder  der  Lokomotiven  bei  neuem  Zustande  der  Radreifen  im
Laufkreis  gemessen  (§.  35  )  soll  so  groß  sein,  daß  nachstehende  Kolbengeschwindigkeiten  und  Umdrehungszahlen
  bei  Anwendung  der  größten  zulässigen  Fahrgeschwindigkeit  nicht  überschritten  werden.

 

 

 

 

 

Lokomotiven
mit  ungekuppelten  mit  mit

oder  2  gekuppelten  gekuppelten  4  gekuppelten

Treibachsen.  Treibachsen.  Treibachsen.
Kolbengeschwindigkeit  in  Meter  in  der  Minute  325  250  200
Umdrehungszahl  der  Treibachsen  in  der  Minute  260  200  160

 

 

(3)  Größere  Kolbengeschwindigkeiten  und  Umdrehungszahlen  der  Treibräder  in  der  Minute,  als
die  im  Absatz  (2)  dieses  Paragraphen  aufgeführten,  können  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  bei
        <pb n="447" />
        443

solchen  Lokomotiven  Anwendung  finden,  durch  deren  Bauart  oder  Kuppelung  mit  dem  Tender  die
Schädlichkeit  der  störenden  Bewegungen  wesentlich  herabgemindert  ist.
g.  38.
Achsstärke.
(1)  Bei  Güterwagen=  und  Tenderachsen  von  gutem  Flußstahl,  bei  denen  die  Entfernung  der
Achsschenkelmitten  nicht  über  2  009  Meter  beträgt,  sind  für  das  Verhältniß  ihrer  Stärke  und  der  zulässigen
  Gesammtbelastung  nachstehende  Zahlenreihen  als  maßgebend  anzusehen:

 

 

 

Durchmesser  der  —  Des  Ach  s  chenkels  Größte  zulässige
Achse  in  der  Nabe  Durchmesser  Länge  Gesammtbelastung
mindestens  mindestens  höchstens.  einer  Achse
Mislimeter.  Mlllimeter.  Milimeter.  Kilogramm.
100  62  150  4300
105  66  156  5  000
110  70  162  5  800
115  74  166  6  600
120  78  170  7500
125  82  174  8  500
130  86  178  9  600
135  90  182  10700
140  94  185  12  000
145  98  188  13  200

 

 

 

(2)  Bei  Anwendung  von  Schweißeisen  sind  die  Belastungen  um  16  vom  Hundert  zu  verringern.

(3)  Werden  größere  Schenkellängen  angewendet,  so  sind  auch  die  Durchmesser  entsprechend  zu
vergrößern.  "  .  ...

WBeidenAchspndekPekspnen-,  Post=  und  Gepäckwagen  soll  die  Stärke  in  der  Nabe  nicht
unter  115  Millimeter  und  die  größte  zulässige  Gesammtbelastung  um  20  vom  Hundert  geringer  sein,
als  die  betreffende  Zahlenreihe  im  Absatz  (1)  dieses  Paragraphen  angibt.

6)  Wagen=  und  Tenderachsen  dürfen  keine  Absätze  an  den  Naben  haben,  überhaupt  sind  an
den  Achsen  und  Achsschenkeln  alle  scharsen  Absätze  zu  vermeiden.

III.
Schlußbestimmungen.
§.  39.

(1)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kreft.
(  Dieselben  werden  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.
        <pb n="448" />
        44

(8)  Sie  finden  Anwendung  auf  die  Vollspurbahnen,  und  zwar:

a)  in

#  —

b)  in

—

d0

2

ihrem  Abschnitt  1

.  auf  alle  Haupteisenbahnen,  welche  nach  diesem  Zeitpunkt  in  Angriff  genommen  werden;
auch  auf  die  derzeit  bereits  iin  Bau  oder  Betriebe  befindlichen  Haupteisenbahnen,

sofern  die  betreffenden  baulichen  Anlagen  oder  Einrichtungen  nach  dem  1.  Jannar  1893
einem  umfassenderen  Umbau  unterworfen  werden;
ihrem  Abschnitt  II

.  auf  diejenigen  Betriebsmittel  der  Haupteisenbahnen,  welche  nach  diesem  Zeitpunkt

neu  beschafft  werden;

.  auf  diejenigen  alsdann  bereits  vorhandenen  oder  bestellten  Betriebsmittel  der  Haupteisenbahnen,

  welche  nach  dem  1.  Januar  1893  eine  vollständige  Umänderung  erleiden;

.  auf  diejenigen  Betriebsmittel  der  Nebeneisenbahnen,  welche  auf  die  Haupteisenbahnen

übergehen  oder  in  Züge,  welche  mit  einer  Geschwindigkeit  von  mehr  als  30  Kilometer
in  der  Stunde  laufen,  eingestellt  werden.

(4)  Als  Haupteisenbahnen  sind  alle  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Bahnstrecken  mit  Ausnahme
derjenigen  anzusehen,  für  welche  nach  der  Entschließung  der  zuständigen  Landes-Aufsichtsbehörde  mit
Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands

maßgebend  ist.

(5)  Ausnahmen  können  in  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  von  der  Landes-Aussichtsbehörde
unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  bewilligt  werden.

Berlin,

den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.
Graf  von  Caprivi.
        <pb n="449" />
        445

Umgrenzung  des  lichten  Kaumes  ——
für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands

für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen
für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung.

 

 

 

 

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Unterer  Theil  der  in  der  Anlage  A  und  B  dargestellten  Umgrenzungslinien.

 

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        446

Umgrenzung  des  lichten  Raumes

 

   

 

für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen.

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Unterer  Theil  der  in  der  Anlage  A  und  B  dargestellten  Umgrenzungslinien.
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  für  alle  übrigen  unbewegli  #
depenstänt  eliche  selh  Gege
        <pb n="451" />
        447
Anlage  C.

Umgrenzung  der  größten  zulässigen  Breiten-  und  Höhenmaaße
der  Eisenbahnfahrzeuge.

 

—  .230
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00
        <pb n="452" />
        448
Aulage  D.

Spielraum  für  die  Spurkränze.

 

—  —

 

 

 

4

———
Göhm  Fescke-  Ie#se..)

DLauflad=Hrauffris


 

–—  000  -

2

S:

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.  F#en  —aass  ,—
        <pb n="453" />
        449

Bekanntmachung,  betreffend  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.
Vom  5.  Juli  1892.

G.#  der  vom  Bundesrath  in  der  Sitzung  vom  30.  Juni  1892  auf  Grund  der  Artikel  42  und  43
der  Reichsverfassung  und  im  Anschluß  an  §.  74  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands,  sowie  an  Ziffer  3  Absatz  1  der  Allgemeinen  Bestimmungen  zur  Signalordnung  für  die
Eisenbahnen  Deutschlands  gefaßten  Beschlüsse  tritt  an  die  Stelle  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen
  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  nachstehende

Bahnordnung

für  die

MAebeneisenbahnen  Deutschlands.

J.
Zustand  der  Bahn.

8.  1.
Spurweite.
(1)  Für  Vollspurbahnen  soll  die  Spurweite,  im  Lichten  zwischen  den  Schienenköpfen  gemessen,  in
geraden  Gleisen  1,/186  Meter  betragen.
(2)  Für  Schmalspurbahnen  soll  dieselbe  10000  Meter  oder  0,1860  Meter  betragen;  Ausnahmen

hiervon  sind  zulässig  mit  Genehmigung  der  Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts.

0.  2.

Längsneigung.
Die  Längsneigung  der  Bahn  soll  auf  freier  Strecke  das  Verhältniß  von  40  %  (12:25)  in
der  Regel  nicht  überschreiten.  Für  die  Anwendung  stärkerer  Neigungen  ist  die  Genehmigung  der
Landes-Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung  des  Neichs-Eisenbahn-Amts  erforderlich.

F.  3.
Krümmungen.
Der  Halbmesser  der  Krümmungen  auf  freier  Strecke  soll  bei  Vollspurbahnen  nicht  kleiner  als
100  Meter  sein.
F.  4.

Spurerweiterung.  ·  .
In  Krümmungen  darf  die  Spurerweiterung  bei  Vollspurbahnen  das  Maaß  von  35  Millimeter
nicht  ülerschreiten.
        <pb n="454" />
        450

g.  5.
Fahrbarer  Zustand  der  Bahn.

(1)  Die  Bahn  ist  fortwährend  in  einem  solchen  baulichen  Zustande  zu  halten,  daß  jede  Strecke,
soweit  sie  sich  nicht  in  Ausbesserung  befindet,  ohne  Gefahr  mit  der  von  der  Aussichtsbehörde  für  die
betreffende  Strecke  festgesetzten  größten  Geschwindigkeit  (g.  27)  befahren  werden  kann.

(2)  Bahnstrecken,  auf  welchen  zeitweise  die  sonst  für  dieselben  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  ermäßigt
  werden  muß,  sind  durch  Signale  als  solche  zu  kennzeichnen  und  unfahrbare  Strecken,  auch
wenn  kein  Zug  erwartet  wird,  durch  Signale  abzuschließen.

F.  6.
Umgrenzung  des  lichten  Raumes.

(1)  Sämmtliche  Gleise  mit  voller  Spurweite,  auf  denen  Züge  bewegt  werden,  sind  von  baulichen
Anlagen  und  lagernden  Gegenständen  mindestens  bis  zu  derjenigen  Umgrenzung  des  lichten  Raumes
frei  zu  halten,  welche  für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen  für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise
  der  Züge  mit  Personenbeförderung  auf  Anlage  A,  für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen
auf  Anlage  B  dargestellt  ist.  Dabei  ist  in  Krümmungen  auf  die  Spurerweiterung  und  die  Ueber-—

  höhung  der  äußeren  Schiene  Rücksicht  zu  nehmen.

(2)  Abweichungen  von  dieser  Umgrenzung,  welche  bereits  vor  Bekanntmachung  dieser  Vorschriften

bestanden  haben,  können  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  auch  ferner  beibehalten  werden.

(3)  Inwieweit  bei  Ladegleisen  der  Vollspurbahnen  Einschränkungen  dieser  Umgrenzung  zulässig
sind,  bestimmt  in  jedem  Einzelfalle  die  Aussichtsbehörde.

(0  Bei  Neubauten  ist  die  Umgrenzung  des  von  baulichen  Anlagen  frei  zu  haltenden  lichten
—Raumes  in  dem  unteren  Theile  bis  zu  den  auf  den  Anlagen  C  und  D  dargestellten  Umrißlinien  aus-–
  zudehnen.

(5)  Bei  vollspurigen  Gleisen  müssen  die  bis  zu  50  Millimeter  über  Schienenoberkante  hervortretenden
  unbeweglichen  Gegenstände  außerhalb  des  Gleises  im  Allgemeinen  mindestens  150  Millimeter
von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  entfernt  bleiben;  bei  unveränderlichem  Abstande  derselben  von
der  Fahrschiene  darf  dies  Maaß  auf  135  Millimeter  eingeschränkt  werden.  Innerhalb  des  Gleises
muß  ihr  Abstand  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes  mindestens  67  Millimeter  betragen,  jedoch
kann  dieser  Abstand  bei  Zwangsschienen  nach  dem  mittleren  Theile  hin  allmählig  bis  auf  41  Millimeter
  eingeschränkt  werden.  In  gekrümmten  Strecken  mit  Spurerweiterung  muß  der  Abstand  der
innerhalb  des  Gleises  hervortretenden  unbeweglichen  Gegenstände  von  der  Innenkante  des  Schienenkopfes
  um  den  Betrag  der  Spurerweiterung  größer  sein,  als  die  vorgenannten  Maaße.

(0)  Für  Schmalspurbahnen  bleibt  die  Festsetzung  der  Umgrenzung  des  lichten  Raumes  der
Landes-Aussichtsbehörde  vorbehalten.
        <pb n="455" />
        451
S.  7.

Einfriedigungen  der  Bahn.

(1)  Ob  und  an  welchen  Stellen  Schutzwehren  oder  andere  Sicherheitsvorrichtungen  an  Wegen
erforderlich  sind,  welche  unmittelbar  neben  einer  mit  Lokomotiven  befahrenen  Bahn  herlaufen  oder
über  die  letztere  führen,  bestimmt  die  Aufsichtsbehörde.

(2)  In  angemessener  Entfernung  vor  verkehrsreichen  Wegeübergängen  in  Schienenhöhe  müssen
Warnungstafeln  aufgestellt  sein.

(3)  Werden  zur  Absperrung  von  Wegeübergängen  Drahtzugschranken  angewendet,  so  müssen
dieselben  auch  mit  der  Hand  geöffnet  und  geschlossen  werden  können.  Jeder  durch  Zugschranken  abzuschließende
  Uebergang  muß  mit  einer  Glocke  versehen  sein,  mit  welcher  vor  dem  Schließen  der
Schranken  zu  läuten  ist.

*K.  8.
Abtheilungszeichen,  Neigungszeiger,  Merkzeichen.

(1I)  Die  Bahn  muß  mit  Abtheilungszeichen  versehen  sein,  welche  Entfernungen  von  ganzen
Kilometern  angeben.

(2)  Neigungszeiger  müssen  neben  den  Enden  der  stärker  als  6,,0%  (1:  150)  geneigten  Strecken
angebracht  sein,  sofern  sich  letztere  ohne  Unterbrechung  durch  eine  flachere  oder  entgegengesetzte  Neigung
auf  eine  größere  Länge  als  500  Meter  ausdehnen.

(3)  Vor  den  in  Schienenhöhe  liegenden,  unbewachten  Wegeübergängen  soll  in  genügender  Entfernung
  auf  der  zur  Fahrtrichtung  rechts  gelegenen  Seite  der  Bahn  ein  Kennzeichen  vorhanden  sein,
welches  dem  Lokomotivführer  eines  die  Strecke  befahrenden  Zuges  die  Annäherung  an  einen  derartigen
Uebergang  anzeigt.  Inwieweit  Abweichungen  stattfinden  können,  bestimmt  die  Aussichtsbehörde.

(4)  Zwischen  zusammenlaufenden  Schienensträngen  muß  ein  Merbzeichen  angebracht  sein,  welches
die  Stelle  angiebt,  über  die  hinaus  auf  dem  einen  Gleise  Fahrzeuge  mit  keinem  ihrer  Theile  vorgeschoben
  werden  dürfen,  ohne  daß  der  Durchgang  von  Fahrzeugen  auf  dem  anderen  Gleise  gehindert  wird.

II.

Zustand,  uUnterhaltung  und  Untersuchung  der  Betriebsmittel.

S.  9.
Zustand  der  Betriebsmittel.
Die  Betriebsmittel  müssen  fortwährend  in  einem  solchen  Zustande  gehalten  werden,  daß  die

Fahrten  mit  der  größten  für  die  letzteren  zulässigen  Geschwindigkeit  (8.  27)  ohne  Gefahr  stattfinden

können.
10
        <pb n="456" />
        452
8.  10.
Einrichtung  der  Lokomotiven.

(I)  Für  jede  Lokomotive  ist  nach  Maßgabe  ihrer  Bauart  eine  Fahrgeschwindigkeit  vorzuschreiben,
welche  in  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  niemals  überschritten  werden  darf.  Diese  Geschwindigkeit  muß
an  der  Lokomotive  angezeichnet  sein.

(2)  An  jedem  Lokomotivkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  zum  Anschlusse  eines  Prüfungsmanometers
befinden,  durch  welches  die  Belastung  der  Sicherheitsventile  und  die  Richtigkeit  der  Federwaagen  und
Manometer  geprüft  werden  kann.

(63)  Jede  Lokomotive  muß  versehen  sein:

a)  mit  mindestens  zwei  zuverlässigen  Vorrichtungen  zur  Speisung  des  Kessels,  welche  unabhängig
  von  einander  in  Betrieb  gesetzt  werden  können,  und  von  denen  jede  für  sich
während  der  Fahrt  im  Stande  sein  muß,  das  zur  Speisung  erforderliche  Wasser  zuzuführen.
  Eine  dieser  Vorrichtungen  muß  geeignet  sein,  auch  beim  Stillstande  der  Lokomotive
  dem  Kessel  Wasser  zuzuführen;
mit  mindestens  zwei  von  einander  unabhängigen  Vorrichtungen  zur  zuverlässigen  Erkennung
  der  Wasserstandshöhe  im  Innern  des  Kessels.  Bei  einer  dieser  Vorrichtungen  muß
die  Höhe  des  Wasserstandes  vom  Stande  des  Führers  ohne  besondere  Proben  fortwährend
erkennbar  und  eine  in  die  Augen  fallende  Marke  des  niedrigsten  zulässigen  Wasserstandes
angebracht  sein;

IP)  mit  wenigstens  zwei  Sicherheitsventilen,  von  welchen  das  eine  so  eingerichtet  sein  soll,
daß  die  Belastung  desselben  nicht  über  das  bestimmte  Maaß  gesteigert  werden  kann.
Die  Sicherheitsventile  sind  so  einzurichten,  daß  sie  vom  gespannten  Dampfe  nicht  weggeschleudert
  werden  können,  wenn  eine  unbeabsichtigte  Entlastung  derselben  eintritt.  Die
Einrichtung  der  Sicherheitsventile  muß  denselben  eine  senkrechte  Bewegung  von  3  Millimeter
  gestatten;  —

d)  mit  einer  Vorrichtung  (Manometer),  welche  den  Druck  des  Dampfes  zuverlässig  und
ohne  Anstellung  besonderer  Proben  fortwährend  erkennen  läßt.  Auf  den  Zifferblättern
der  Manometer  muß  der  höchste  zulässige  Dampfüberdruck  durch  eine  in  die  Augen  fallende
Marke  bezeichnet  sein;

e)  mit  einer  Dampfpfeife.

S

§.  11.
Abnahmeprüfung  und  wiederkehrende  Untersuchungen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Neue  oder  mit  neuen  Kesseln  versehene  Lokomotiven  dürfen  erst  in  Betrieb  gesetzt  werden,
nachdem  sie  einer  technisch-polizeilichen  Abnahmeprüfung  unterworfen  und  als  sicher  befunden  sind.
Der  hierbei  als  zulässig  erkannte  höchste  Dampfüberdruck,  sowie  der  Name  des  Fabrikanten  der  Lokomotive
  und  des  Kessels,  die  laufende  Fabriknummer  und  das  Jahr  der  Anfertigung  müssen  in  leicht
erkennbarer  und  dauerhafter  Weise  an  der  Lokomotive  bezeichnet  sein.
        <pb n="457" />
        453

(2)  Nach  jeder  umfangreicheren  Ausbesserung  des  Kessels,  im  Uebrigen  in  Zeitabschnitten  von
höchstens  drei  Jahren,  sind  die  Lokomotiven  nebst  den  zugehörigen  Tendern  in  allen  Theilen  einer
gründlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,  mit  welcher  eine  Kesseldruckprobe  zu  verbinden  ist.  Diese
Zeitabschnitte  sind  vom  Tage  der  Inbetriebsetzung  nach  beendeter  Untersuchung  bis  zum  Tage  der
Außerbetriebsetzung  zum  Zweck  der  nächsten  Untersuchung  zu  bemessen.

(8)  Bei  den  Druckproben  ist  der  Kessel  vom  Mantel  zu  entblößen,  mit  Wasser  zu  füllen  und
mittelst  einer  Druckpumpe  zu  prüfen.  Der  Probedruck  soll  den  höchsten  zulässigen  Dampfüberdruck
um  fünf  Atmosphären  übersteigen.  Bei  Lokomotiven,  für  welche  ein  geringerer  Probedruck  bis  zum
Inkrafttreten  dieser  Bestimmungen  als  zulässig  erachtet  worden  ist,  kann  es  mit  Genehmigung  der
Aussichtsbehörde  hierbei  verbleiben.

(4)  Kessel,  welche  bei  dieser  Probe  ihre  Form  bleibend  ändern,  dürfen  in  diesem  Zustande  nicht
wieder  in  Dienst  genommen  werden.

(5)  Bei  jeder  Kesselprobe  ist  gleichzeitig  die  Richtigkeit  der  Manometer  und  Ventilbelastungen
der  Lokomotiven  zu  prüfen.

(6)  Der  angewendete  Probedruck  ist  mittelst  eines  Prüfungsmanometers  zu  messen,  welches  in
angemessenen  Zeitabschnitten  auf  seine  Richtigkeit  untersucht  werden  muß.

(7)  Längstens  acht  Jahre  nach  Inbetriebsetzung  eines  Lokomotivkessels  muß  eine  innere  Untersuchung
  desselben  vorgenommen  werden,  bei  welcher  die  Siederohre  zu  entfernen  sind.  Nach  spätestens
je  sechs  Jahren  ist  diese  Untersuchung  zu  wiederholen.

(9  Ueber  die  Ergebnisse  der  Kesseldruckproben  und  der  sonstigen  mit  den  Lokomotiven  und
Tendern  vorgenommenen  Untersuchungen  ist  Buch  zu  führen.

8.  12.
Läutevorrichtungen  der  Lokomotiven.
Sofern  auf  einer  Bahnstrecke  unbewachte  Wegeübergänge  vorkommen,  sind  die  Lokomotiven,
welche  die  Bahnstrecke  befahren,  mit  einer  Vorrichtung  zum  Läuten  auszurüsten.

g.  13.
Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.

(1)  An  der  Stirnseite  der  Lokomotiven  und  an  der  Rückseite  der  Tender  und  Tenderlokomotiven
müssen  Bahnräumer  angebracht  sein.

(D  Jede  Lokomotive  muß  mit  einem  verschließbaren  Aschkasten  und  mit  Vorrichtungen  versehen
sein,  welche  den  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem  Aschkasten  und  dem  Schornstein  zu  verhüten
bestimmt  sind.

8.  14.
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.

Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  ohne  Rücksicht  auf  etwa  vorhandene  anderweite  Bremsvorrichtungen
  mit  einer  Handbremse  versehen  sein,  die  jederzeit  leicht  und  schnell  in  Thätigkeit  gesetzt
werden  kann.
        <pb n="458" />
        454
8.  15.
Federn,  Zug=  und  Stoßvorrichtungen.

Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen  mit  Tragfedern,
sowie  an  beiden  Stirnseiten  mit  federnden  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  versehen  sein.

S.  16.
Spurkränze.
Sämmtliche  Räder  müssen  Spurkränze  haben.

8.  17.
Stärke  der  Radreifen.

(1)  Auf  Vollspurbahnen  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern  die  Stärke  der  Radreifen  mindestens
20  Millimeter  betragen,  bei  Wagen  können  die  Nadreifen  bis  auf  16  Millimeter  abgenutzt  werden.
Die  Stärke  der  Reifen  ist  in  der  senkrechten  Ebene  des  Laufkreises  zu  messen,  welche  750  Millimeter
von  der  Mitte  der  Achse  entfernt  anzunehmen  ist.  Bei  Rädern,  deren  Reifen  durch  eine  Befestigungsnuth
  unter  der  der  Abnutzung  unterworfenen  Fläche  geschwächt  sind,  müssen  noch  an  der  schwächsten
Stelle  die  bezeichneten  Maaße  innegehalten  werden.

(2)  Auf  Schmalspurbahnen  muß  die  Stärke  der  Radreifen  der  Lokomotiven  und  Tender  mindestens
  12  Millimeter,  die  der  Wagen  mindestens  10  Millimeter  betragen.

8.  18.
Untersuchung  der  Wagen.

(1)  Neue  Wagen  dürfen  erst  in  Gebrauch  genommen  werden,  nachdem  sie  untersucht  und  als
sicher  befunden  sind.

(2)  Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Untersuchung  zu  unterwerfen,  beie
welcher  die  Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Diese  Untersuchung  hat  spätestens
drei  Jahre  nach  der  ersten  Ingebrauchnahme  oder  nach  der  letzten  Untersuchung  zu  erfolgen.

§.  19.
Bezeichnung  der  Wagen.
(1)  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:
a)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;  «
b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  geführt  wird;
c)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder  und  ausschließlich  der  losen
Ausrüstungsgegenstände;
d4)  bei  Güter=  und  Gepäckwagen  das  Ladegewicht  und  die  Tragfähigkeit;
e)  der  Zeitpunkt  der  letzten  Untersuchung;
        <pb n="459" />
        455
f)  der  Radstand;
g)  das  etwaige  Vorhandensein  von  Lenkachsen  und  die  Verschiebbarkeit  der  Mittelachse;
h)  bei  Wagen,  deren  Achslager  für  periodische  Schmierung  eingerichtet  sind,  der  Zeitpunkt
der  letzten  Schmierung.
(2)  Die  Bezeichnungen  unter  f,  8  und  h  können  bei  Schmalspurbahnen  fortfallen.

§.  20.
Uebergang  der  Betriebsmittel  auf  Hauptbahnen.

Betriebsmittel,  welche  auf  Bahnen  übergehen,  für  welche  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  und  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  Geltung  haben,
müssen  den  für  diese  Bahnen  erlassenen  Vorschriften  entsprechen,  sofern  dieselben  in  Züge  der  Hauptbahnen
  eingestellt  beziehungsweise  zur  Beförderung  solcher  Züge  benutzt  werden.

III.
Einrichtungen  und  Maßregeln  für  die  Handhabung  des  Betriebes.
S.  21.
Bewachung  der  Bahn.

(1)  Die  Bahnstrecke  muß  mindestens  einmal  an  jedem  Tage  auf  ihren  ordnungsmäßigen  Zustand
untersucht  werden,  sofern  die  zulässige  Geschwindigkeit  mehr  als  20  Kilometer  in  der  Stunde  beträgt.

(2)  An  Stellen,  deren  Befahrung  in  Rücksicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse  besondere  Vorsicht
erfordert,  insbesondere  auch  bei  verkehrsreichen,  in  Schienenhöhe  liegenden  Wegeübergängen,  ist  bei
Anwendung  einer  Geschwindigkeit  von  mehr  als  15  Kilometer  in  der  Stunde  eine  Bewachung  der
Bahn  erforderlich.

(3)  Der  Schrankendienst  kann  auch  weiblichen  Personen  anvertraut  werden.

(4)  Bei  Annäherung  eines  Zuges  oder  einer  einzeln  fahrenden  Lokomotive  an  einen  in  Schienenhöhe
  liegenden  unbewachten  Wegeübergang  hat  der  Lokomotivführer  von  der  nach  §.  8,  gekennzeichneten
  Stelle  an  bis  nach  Erreichung  des  Ueberganges  die  Läutevorrichtung  in  Thätigkeit  zu  halten.
Außerdem  ist  die  Läutevorrichtung  in  Thätigkeit  zu  setzen,  wenn  Menschen  oder  Fuhrwerke  auf  der
Bahn  oder  in  gefahrdrohender  Nähe  derselben  bemerkt  werden.

(5)  Beim  Schieben  der  Züge  (§.  31)  liegt  die  Verpflichtung  zum  Läuten  in  den  vorbezeichneten
Fällen  dem  wachthabenden  Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter  auf  dem  vordersten  Wagen  des  Zuges  ob.

8.  22.
Rechtsfahren  der  Züge.

Auf  doppelgleisigen  Strecken  der  freien  Bahn  sollen  die  Züge  in  der  Regel  das  in  ihrer  Fahrtrichtung
  rechts  liegende  Gleis  befahren.
        <pb n="460" />
        456

S.  23.
Stärke  der  Züge.
Mehr  als  120  Wagenachsen  sollen  in  keinem  Zuge  befördert  werden.

8.  24.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.

(1)  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  und  an  der  Lokomotive  so  viele
Bremsen  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren  mindestens  der  aus  nachstehendem  Verzeichnisse  zu  berechnende
  Theil  der  im  Zuge  befindlichen  Wagenachsen  gebremst  werden  kann:

 

 

 

 

Auf  Neigungen  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von
15  20  s  30  I  40
von  von  Kilometer  in  der  Stunde
**  3%  Verhältniß  müssen  von  je  100  Wagenachsen  zu  bremsen  sein.
o  1:  2  6  6  ·  6  10
2,  1:  400  6  6  9  14
*  1:  200  6  7  12  18
7,  1:  133  8  10  15  21
10,  1:  100  10  13  18  25
12,  1:  80  13  15  21  »  29
15,  1:  66  15  18  24  k%  32
17,  1:  57  18  21  27  36
20,  1:  50  20  23  31  39
22,  1:  44  22  26  34  43
D25,  1:  40  26  29  37  47
30,  1:  33  30  34  43  1  54
35,0  1:  28  34  39  "„  49  62
40%  1:  25  39  45  «  56  70

 

(2)  Bei  der  hiernach  auszuführenden  Berechnung  der  Zahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  ist
Folgendes  zu  beachten:

a)  Für  Fahrgeschwindigkeiten  und  Neigungen,  welche  zwischen  den  in  dem  Verzeichnisse  aufgeführten

  liegen,  gilt  jedesmal  die  größte  der  dabei  in  Frage  kommenden  Bremszahlen.

b)  Die  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  ist  für  die  stärkste,  auf  der  fraglichen  Strecke

vorkommende  Bahnneigung  (Steigung  oder  Gefälle),  welche  sich  ununterbrochen  auf  eine

Länge  von  1000  Meter  oder  darüber  erstreckt,  zu  bestimmen.  Erreicht  die  stärkste  vor-
        <pb n="461" />
        457

kommende  Neigung  an  keiner  Stelle  die  Länge  von  1000  Meter,  so  ist  die  gerade  Verbindungslinie
  zwischen  denjenigen  zwei  Punkten  des  Längenschnitts,  welche  bei  1000  Meter
Entfernung  den  größten  Höhenunterschied  zeigen,  als  stärkstgeneigte  Strecke  anzusehen.

c)  Als  maßgebende  Fahrgeschwindigkeit  ist  diejenige  anzunehmen,  welche  der  Zug  auf  der
betreffenden  Strecke  höchstens  erreichen  darf,

d)  Sowohl  bei  Zählung  der  vorhandenen  Wagenachsen  als  auch  bei  Feststellung  der  erforderlichen
  Bremsachsen  ist  eine  unbeladene  Güterwagenachse  als  halbe  Achse  zu  rechnen.
Die  Achsen  von  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen  sind  stets  voll  in  Ansatz  zu  bringen.

e.)  Der  bei  der  Berechnung  der  erforderlichen  Anzahl  der  zu  bremsenden  Wagenachsen  sich
etwa  ergebende  überschießende  Bruchtheil  ist  stets  als  ein  Ganzes  zu  rechnen.

(3)  Für  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  40  %  0  (1:  25)  haben,  sind  für  das
Bremsen  der  Züge  von  der  Landes-Aufsichtsbehörde  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.

(4)  Für  Züge  und  Wagen,  welche  auf  längeren  Strecken  ausschließlich  durch  die  Schwerkraft
oder  mit  Hilfe  stehender  Maschinen  sich  bewegen,  werden  die  erforderlichen  Sicherheitsvorschriften  von
der  Landes-Aussichtsbehörde  erlassen.  Das  Gleiche  gilt  auch  für  Bahnen  von  außergewöhnlicher
Bauart.

(5)  Den  Stationsvorstehern  sowie  den  Lokomotiv=  und  Zugführern  ist  bekannt  zu  geben,  der
wievielte  Theil  der  Wagenachsen  auf  jeder  Strecke  bei  den  vorgeschriebenen  Fahrgeschwindigkeiten  muß
gebremst  werden  können.

8.  26.
Bildung  der  Züge.

Bei  Bildung  der  Züge  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  Wagen  gehörig  zusammengekuppelt  sind,
die  Belastung  in  den  einzelnen  Wagen  thunlichst  gleichmäßig  vertheilt  ist,  die  nöthigen  Signalvorrichtungen
  angebracht  und  die  nach  §.  24  erforderlichen  Bremsen  bedient  und  thunlichst  gleichmäßig  im
Zuge  vertheilt  sind.

§.  26.
Erleuchtung  der  Wagen.

Das  Innere  der  zur  Beförderung  von  Personen  benutzten  Wagen  ist  während  der  Fahrt  bei
Dunkelheit  und  in  Tunneln,  zu  deren  Durchfahrung  mehr  als  zwei  Minuten  gebraucht  werden,  angemessen
  zu  erleuchten.  "

8.  27.
Größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit.

(1)  Die  größte  zulässige  Fahrgeschwindigkeit  für  Züge  und  einzeln  fahrende  Lokomotiven  wird
durch  die  Landes-Aussichtsbehörde  festgestellt.  Größere  Geschwindigkeiten  als  30  Kilometer  in  der
Stunde  bis  zu  der  größten  zulässigen  Geschwindigkeit  von  40  Kilometer  in  der  Stunde  dürfen  nur
gestattet  werden  auf  vollspurigen  Bahnstrecken  mit  eigenem  Bahnkörper  und  nur  für  Personenzüge,
        <pb n="462" />
        458

welche  nicht  mehr  als  26  Wagenachsen  führen  und  mit  durchgehender  Bremse  versehen  sind.  Die
Betriebsmittel,  welche  in  diese  schnellerfahrenden  Züge  eingestellt  werden,  müssen  den  bezüglichen  Bestimmungen
  in  den  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands
entsprechen.  Am  Schlusse  eines  solchen  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  dürfen  innerhalb
der  vorbezeichneten  Zugstärke  einzelne  Wagen  ohne  durchgehende  Bremse  bis  zu  höchstens  12  Achsen
angehängt  werden;  in  diesem  Falle  muß  auf  Neigungen  von  mehr  als  5%  (1:  200)  in
einer  ununterbrochenen  Länge  von  1000  Meter  oder  darüber  der  letzte  Wagen  eine  bediente
Bremse  haben.

(2)  Wird  bei  einem  Zuge  mit  durchgehender  Bremse  letztere  unterwegs  ungangbar,  so  darf  die
Fahrt  ohne  Verminderung  der  sonst  dafür  zugelassenen  Geschwindigkeit  fortgesetzt  werden,  sofern  die
Bedienung  der  nach  §.  24  erforderlichen  Anzahl  von  Bremsen  mit  der  Hand  bewirkt  wird.

§.  28.
Langsamfahren.
(1)  Wenn  ein  Signal  zum  Langsamfahren  gegeben  ist  oder  ein  Hinderniß  auf  der  Bahn  bemerkt
  wird,  muß  die  Fahrgeschwindigkeit  in  einer  den  Umständen  angemessenen  Weise  ermäßigt  werden.
(2)  Auf  Strecken,  in  welchen  eine  Drehbrücke  liegt  oder  welche  aus  einem  sonstigen  Grunde
stets  mit  besonderer  Vorsicht  befahren  werden  müssen,  ist  die  größte  zulässige  Geschwindigkeit  für  die
einzelnen  Zuggattungen  besonders  festzusetzen.
S.  29.
Abfahrt  der  Züge.
(1)  Kein  Zug  darf  eine  Station  verlassen,  bevor  die  Abfahrt  von  dem  zuständigen  Beamten
gestattet  ist.
(9)  Bei  einer  Fahrgeschwindigkeit  von  mehr  als  15  Kilometer  in  der  Stunde  darf  ein  Zug
einem  anderen  in  derselben  Richtung  abgelassenen  Zuge  nur  in  Stationsabstand  folgen.

F.  30.
Sonderzüge.

(10  Sonderzüge  und  einzeln  fahrende  Lokomotiven,  welche  den  betheiligten  Stationen,  sowie  dem
Bahnbewachungspersonal  nicht  vorher  angekündigt  sind,  dürfen  mit  keiner  größeren  Geschwindigkeit
als  15  Kilometer  in  der  Stunde  befördert  werden.

(2)  Die  Sonderzüge  der  Allerhöchsten  und  Höchsten  Herrschaften  haben  behufs  pünktlicher  Beförderung
  überall  den  Vorrang  vor  den  anderen  Zügen.

g.  31.
Schieben  der  Züge.  #

Das  Schieben  von  Zügen,  an  deren  Spitze  sich  eine  führende  Lokomotive  nicht  befindet,  ist  nur
dann  zulässig,  wenn  die  Stärke  derselben  nicht  mehr  als  50  Wagenachsen  beträgt  und  die  Geschwindig-
        <pb n="463" />
        459
keit  15  Kilometer  in  der  Stunde  nicht  übersteigt.  Der  vorderste  Wagen  muß  alsdann  mit  einem
wachthabenden  Beamten  oder  verpflichteten  Arbeiter  besetzt  sein,  welcher  eine  weithin  tönende  Glocke
bei  sich  zu  führen  hat  (5§.  21).

S.  32.

Begleitpersonal.
Das  Begleitpersonal  darf  während  der  Fahrt  nur  einem  Beamten  untergeordnet  sein.  Derselbe

  hat  einen  Fahrbericht  zu  führen,  in  welchem  die  Abgangs=  und  Ankunftszeiten  auf  den  einzelnen
Anhaltepunkten  und  außergewöhnliche  Vorkommnisse  genau  zu  verzeichnen  sind.

§.  33.
Stillstehende  Lokomotiven  und  Wagen.

(1)  Bei  angeheizten  Lokomotiven  muß,  solange  sie  still  stehen,  der  Regulator  geschlossen,  die
Steuerung  in  Ruhe  gesetzt  und  die  Bremse  angezogen  sein.  Die  Lokomotive  muß  dabei  stets  unter
Aussicht  stehen.

(2)  Die  ohne  ausreichende  Aufsicht,  wie  die  über  Nacht  auf  den  Gleisen  verbleibenden  Wagen
sind  durch  geeignete  Vorrichtungen  festzustellen.

§.  34.
Mitfahren  auf  der  Lokomotive.

Ohne  Erlaubniß  der  zuständigen  Beamten  darf  außer  den  durch  ihren  Dienst  dazu  berechtigten
Personen  niemand  auf  der  Lokomotive  mitfahren.

S.  35.
Gebrauch  der  Dampffpfeife.
(1)  Der  Gebrauch  der  Dampfpfeife,  sowie  das  Oeffnen  der  Cylinderhähne  ist  auf  die  nothwendigsten

Fälle  zu  beschränken.
(2)  In  der  Nähe  einer  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Straße  soll  unter  möglichster  Vermeidung
  des  Gebrauchs  der  Dampfpfeife  vorzugsweise  die  Läutevorrichtung  zur  Anwendung  kommen  (§.  12).

S.  36.
Führung  der  Lokomotive.

(1)  Die  Führung  der  Lokomotiven  darf  nur  solchen  Personen  übertragen  werden,  welche
mindestens  21  Jahre  alt  und  unbescholtenen  Rufes  sind  und  ihre  Befähigung  als  Lokomotivführer
unter  Beachtung  der  vom  Bundesrath  darüber  erlassenen  Vorschriften  nachgewiesen  haben.

(2)  Heizer  müssen  mit  der  Handhabung  der  Lokomotiven  mindestens  soweit  vertraut  sein,  um

dieselben  erforderlichenfalls  still“=  oder  zurückstellen  zu  können.
11
        <pb n="464" />
        460

IV.
Signalwesen.
8.  37.
Streckensignale.

(1)  Auf  der  Bahn  müssen  die  Signale  gegeben  werden  können:

der  Zug  soll  langsam  fahren  und
der  Zug  soll  halten.

(2)  Bewegliche  Brücken,  mit  Ausschluß  derjenigen,  welche  nur  ausnahmsweise  bei  vorübergehender
  Außerbetriebsetzung  der  betreffenden  Gleise  geöffnet  werden,  sind  nach  beiden  Richtungen  durch
Signale  abzuschließen,  welche  mit  der  Verriegelungsvorrichtung  der  Brücke  dergestalt  in  gegenseitiger
Abhängigkeit  stehen,  daß  das  Fahrsignal  nur  bei  genauer  und  völlig  sicherer  Feststellung  der  Brücke
erscheinen  kann.

S.  38.
Weichensignale.

Die  jedesmalige  Stellung  der  Einfahrtsweichen  muß  dem  Lokomotivführer  durch  Signale  kenntlich

  sein,  wenn  nicht  die  Weichen  durch  einen  sicheren  Verschluß  unverrückbar  festgestellt  sind.

S.  39.
Zugsignale.

Jeder  geschlossen  fahrende  Zug  muß  mit  Signalen  versehen  sein,  welche  bei  Tage  den  Schluß,
bei  Dunkelheit  aber  die  Spitze  und  den  Schluß  desselben  erkennen  lassen;  Gleiches  gilt  für  einzeln
fahrende  Lokomotiven.

S.  40.
Signale  des  Lokomotivpersonals.

Das  Lokomotiopersonal  muß  die  Signale  geben  können:

Achtung,
Bremsen  anziehen  und
Bremsen  loslassen.
S.  41.
Elektrische  Verbindungen

Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen  müssen  zur  Verständigung  unter  einander  mit  elektrischen
Schreibtelegraphen  oder  Fernsprechern  ausgerüstet  sein.  Ausnahmen  sind  mit  Genehmigung  der
Aufsichtsbehörde  zulässig.

S.  42.
Signalordnung.

(1)  Im  Uebrigen  bleibt  die  Einrichtung  des  Signalwesens  von  der  Eigenart  des  Betriebes  auf
der  betreffenden  Bahn  abhängig.
        <pb n="465" />
        461

(2)  Soweit  Signale  zur  Anwendung  kommen,  müssen  dieselben  gemäß  den  Vorschriften  in  der
Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  eingerichtet  und  gehandhabt  werden.

V.
Bestimmungen  für  das  Publikum.
g.  43.
Allgemeine  Bestimmungen.
Die  Eisenbahnreisenden  und  das  sonstige  Publikum  müssen  den  allgemeinen  Anordnungen  nachkommen,
  welche  von  der  Bahnverwaltung  behufs  Aufrechthaltung  der  Ordnung  innerhalb  des  Bahngebiets
  und  bei  der  Beförderung  von  Personen  und  Sachen  getroffen  werden,  und  haben  den  dienstlichen

  Anordnungen  der  in  Uniform  befindlichen  oder  mit  einem  Dienstabzeichen  oder  einem  sonstigen
Ausweis  über  ihre  amtliche  Eigenschaft  versehenen  Bahnpolizeibeamten  (§.  47)  Folge  zu  leisten.

S.  44.
Betreten  der  Bahnanlagen  und  der  Stationen.  Bahnbeschädigungen  und  Betriebsstörungen  sowie  Verhalten  der
Reisenden  beim  Ein=  und  Aussteigen  und  während  der  Fahrt.

(1)  Das  Betreten  der  Bahn,  soweit  sie  nicht  zugleich  als  Weg  dient,  sowie  das  Betreten  der
zur  Bahn  gehörigen  Vöschungen,  Dämme,  Gräben,  Brücken  und  sonstigen  Anlagen  ist  ohne  Erlaubnißkarte
  nur  den  Aussichtsbehörden  und  deren  Vertretern,  den  in  der  Ausübung  ihres  Dienstes  befindlichen
Beamten  der  Staatsanwaltschaften,  den  Forstschutz=  und  Polizeibeamten,  den  zur  Wahrnehmung  des
Zoll-,  Steuer=  oder  Telegraphendienstes  innerhalb  des  Bahngebiets  berufenen  Beamten,  sowie  den  zu
Besichtigungen  dienstlich  entsendeten  deutschen  Offizieren,  ferner  innerhalb  des  Bereichs  von  Festungen
bis  zur  äußersten  Grenze  der  Tragweite  der  Geschütze  den  Offizieren  und  in  Uniform  befindlichen
Beamten  der  deutschen  Festungsbehörden  gestattet.  Die  bezeichneten  Personen  haben,  sofern  sie  nicht
durch  ihre  Uniform  kenntlich  sind,  sich  durch  eine  Bescheinigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde  auf
Erfordern  auszuweisen.

(2)  Das  Publikum  darf  die  Bahn,  soweit  sie  nicht  zugleich  als  Weg  dient,  nur  an  den  zu
Uebergängen  bestimmten  Stellen  betreten,  und  zwar  nur  solange,  als  dieselben  nicht  abgesperrt  sind,
oder  sich  kein  Zug  nähert.

(5)  In  allen  Fällen  ist  jeder  unnöthige  Verzug  zu  vermeiden.

(4)  Für  das  Betreten  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen,  soweit  dieselben  nicht  zugleich
als  Weg  dienen,  durch  Vieh,  bleibt  derjenige  verantwortlich,  welchem  die  Aufsicht  über  dasselbe  obliegt.

(5)  Sobald  sich  ein  Zug  nähert,  müssen  Fuhrwerke,  Reiter,  Fußgänger,  Treiber  von  Vieh  und
Lastthieren  in  angemessener  Entfernung  von  der  Bahn  und  zwar,  sofern  Warnungstafeln  vorhanden
sind,  an  diesen  halten,  beziehungsweise  die  Bahn  schnell  räumen.

(6)  Es  ist  untersagt,  die  Schranken  oder  sonstigen  Einfriedigungen  eigenmächtig  zu  öffnen,  zu
überschreiten  oder  zu  übersteigen,  oder  etwas  darauf  zu  legen  oder  zu  hängen.
        <pb n="466" />
        462

(7)  Jede  Beschädigung  der  Bahn  und  der  dazu  gehörigen  Anlagen  mit  Einschluß  der  Telegraphen,
  sowie  der  Betriebsmittel  nebst  Zubehör,  imgleichen  das  Auflegen  von  Steinen,  Holz  und
sonstigen  Sachen  auf  das  Planum,  oder  das  Anbringen  sonstiger  Fahrthindernisse  ist  verboten,  ebenso
die  Erregung  falschen  Alarms,  die  Nachahmung  von  Signalen,  die  Verstellung  von  Ausweichevorrichtungen
  und  überhaupt  die  Vornahme  aller  den  Betrieb  störenden  Handlungen.

(8)  Solange  ein  Zug  sich  in  Bewegung  befindet,  ist  das  Ein=  und  Aussteigen  und  der  Versuch
dazu,  sowie  das  eigenmächtige  Oeffnen  der  an  den  Langseiten  der  Wagen  befindlichen  Thüren  verboten.

(9)  Es  ist  untersagt,  Gegenstände,  durch  welche  Personen  oder  Sachen  beschädigt  werden  können,
während  der  Fahrt  aus  dem  Wagen  zu  werfen.

8.  45.
Bestrafung  von  Uebertretungen.

Wer  den  Bestimmungen  der  §§.  43  und  44  und  den  nachfolgenden  Bestimmungen  der  Verkehrsordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  zuwiderhandelt,  welche  also  lauten:

„Feuergefährliche  sowie  andere  Gegenstände,  die  auf  irgend  eine  Weise  Schaden  verursachen
  können,  insbesondere  geladene  Gewehre,  Schießpulver,  leicht  entzündliche  Stoffe
und  dergleichen,  sind  von  der  Mitnahme  ausgeschlossen.

Die  Eisenbahnbediensteten  sind  berechtigt,  sich  von  der  Beschaffenheit  der  mitgenommenen
Gegenstände  zu  überzeugen.

Jägern  und  im  öffentlichen  Dienste  stehenden  Personen  ist  die  Mitführung  von  Handmunition
  gestattet.“

wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundert  Mark  bestraft,  sofern  nicht  nach  den  allgemeinen  Strafbestimmungen
  eine  härtere  Strafe  verwirkt  ist.
S.  46.
Aushang  von  Vorschriften.  Beschwerdebuch.

Ein  Abdruck  der  §§.  43  bis  46  dieser  Vorschriften  ist  in  jedem  Warteraum  auszuhängen.  Bei
jedem  Stationsvorstande  ist  ein  dem  Publikum  zugängliches  Beschwerdebuch  aufzulegen.
VI.
Bahnpolizeibeamte.
S.  47.
Bezeichnung  und  Befugnisse  der  Bahnpolizeibeamten.

(1)  Zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  sind  zunächst  berufen  diejenigen  Personen,  welche  mit  den
Verrichtungen  betraut  sind  der
1.  Betriebsdirektoren  und  Oberingenieure,
2.  Betriebsinspektoren  und  Bauinspektoren,
        <pb n="467" />
        463

Baumeister  und  Ingenieure,
Bahnkontrolöre  und  Betriebskontrolöre,
Stationsvorsteher,  Stationsaufseher  und  Stationsassistenten,
Rangirmeister,
Bahnmeister,
Haltestellenaufseher  und  Weichensteller,
Haltepunktwärter  und  Bahnwärter,

10.  Zugführer,

11.  Packmeister,

12.  Schaffner,

13.  Wagenwärter  und  Bremser,

14.  Stationsdiener,

15.  Nachtwächter.

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  müssen  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  die  vorgeschriebene  Dienstuniform
  oder  das  festgestellte  Dienstabzeichen  tragen  oder  mit  einem  sonstigen  Ausweis  über  ihre  amtliche
  Eigenschaft  versehen  sein.

(8)  Die  Bahnpolizeibeamten  sind  befugt,  einen  Jeden  vorläufig  festzunehmen,  der  auf  der
Uebertretung  der  im  §.  45  gedachten  Bestimmungen  betroffen  oder  unmittelbar  nach  der  Uebertretung
verfolgt  wird  und  sich  über  seine  Person  nicht  auszuweisen  vermag.  Derselbe  ist  mit  der  Festnahme
zu  verschonen,  wenn  er  eine  angemessene  Sicherheit  bestellt.  Die  Sicherheit  darf  den  Höchstbetrag  der
angedrohten  Strafe  nicht  übersteigen.

(4)  Enthält  die  strafbare  Handlung  ein  Verbrechen  oder  Vergehen,  so  kann  sich  der  Schuldige
durch  eine  Sicherheitsbestellung  der  vorläufigen  Festnahme  nicht  entziehen.

(5)  Der  Festgenommene  ist  unverzüglich,  sofern  er  nicht  wieder  in  Freiheit  gesetzt  wird,  dem
Amtsrichter  oder  der  Polizeibehörde  desjenigen  Bezirks,  in  welchem  die  Festnahme  erfolgt,  vorzuführen.

(6)  Erfolgt  die  Ablieferung  des  Festgenommenen  nicht  durch  Bahnpolizeibeamte,  so  hat  der  die
Ablieferung  anordnende  Beamte  eine  mit  seinem  Namen  und  seiner  Dienststellung  bezeichnete  Festnehmungskarte
  mitzugeben,  auf  welcher  der  Grund  der  Festnahme  anzugeben  ist.

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8.  48.
Dienstanweisung.

Allen  im  8.  47  genannten  Bahnpolizeibeamten  sind  ·  von  der  Eisenbahnverwaltung  über.  ihre
Dienstverrichtungen  und  ihr  gegenseitiges  Dienstverhältniß  schriftliche  oder  gedruckte  Anweisungen
zu  ertheilen.

8.  49.
Befähigung.

(1)  Alle  zur  Ausübung  der  Bahnpolizei  berufenen  Beamten  müssen  mindestens  21  Jahre  alt  und

unbescholtenen  Rufes  sein,  lesen  und  schreiben  können  und  die  sonst  zu  ihrem  besonderen  Dienste
        <pb n="468" />
        464

erforderlichen  Eigenschaften  besitzen.  Diese  müssen  bezüglich  der  im  §.  47  Nr.  5  bis  15  aufgeführten
Beamten  den  vom  Bundesrath  erlassenen  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten
  entsprechen.  ·

(2)  Die  Bahnpolizeibeamten  werden  von  der  zuständigen  Behörde  vereidigt.  Sie  treten  alsdann
in  Beziehung  auf  die  ihnen  übertragenen  Dienstverrichtungen  dem  Publikum  gegenüber  in  die  Rechte
der  öffentlichen  Polizeibeamten.

(3)  Auf  die  Offiziere  und  Mannschaften  der  militärischen  Formationen  für  Eisenbahnzwecke  finden
obige  Vorschriften  über  das  Alter  und  die  Vereidigung  keine  Anwendung.

S.  50.
Verhalten  der  Bahnpolizeibeamten.  Personalakten.

(10  Diejenigen  Bahnpolizeibeamten,  welche  sich  als  zur  Ausübung  ihres  Dienstes  ungeeignet
zeigen,  müssen  sofort  von  der  Wahrnehmung  polizeilicher  Verrichtungen  entfernt  werden.

(2)  Die  Bahnverwaltung  ist  verbunden,  über  jeden  Bahnpolizeibeamten  Personalakten  anzulegen
und  fortzuführen.  «

§.51.
Bezirk  der  Amtsthätigkeit.

Die  Amtsthätigkeit  der  Bahnpolizeibeamten  erstreckt  sich,  ohne  Rücksicht  auf  den  ihnen  angewiesenen
Wohnsitz,  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen  und  soweit,  als  solches  zur  Handhabung
der  für  den  Eisenbahnbetrieb  geltenden  Polizeiverordnungen  erforderlich  ist.

§.  52.
Gegenseitige  Unterstützung  der  verschiedenen  Polizeibeamten.

Die  sonstigen  Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ersuchen  in  der
Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.  Ebenso  sind  die  Bahnpolizeibeamten  verbunden,  den
übrigen  Polizeibeamten  bei  der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen
bezeichneten  Gebiets  Beistand  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen  Pflichten
zulassen.

VII.
Aufsichtsbehörden.
S.  53.

Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaate  unter  der  Bezeichnung  Landes-Aufsichtsbehörde  und
Aufsichtsbehörden  im  Sinne  dieser  Vorschriften  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  Centralbehörde  des
Bundesstaates  bestimmt  und  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitgetheilt.  Fur  die  Reichseisenbahnen  in
Elsaß-Lothringen  erfolgt  diese  Festsetzung  und  Mittheilung  durch  die  zuständige  oberste  Reichsbehörde.
        <pb n="469" />
        465

VIII.
Uebergangsbestimmungen.
8.  64.

(1)  Sofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesen  Vorschriften  vorgesehene  Einrichtungen  noch  nicht
bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten  bis  zu  dem  im  §.  55  bestimmten  Zeitpunkt
  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren  Ausführung  von  der  betreffenden  Landes-Aussichtsbehörde
mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

(2)  Befristungen,  welche  bereits  auf  Grund  der  bisher  gültigen  Vorschriften  bewilligt  sind,  werden
hiervon  nicht  berührt.

IX.
Schlußbestimmungen.
8.  55.
(1)  Diese  Bahnordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1893  in  Kraft.
(2)  Dieselbe  wird  durch  das  Reichs-Gesetzblatt  veröffentlicht.

(3)  In  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  eines  Bahnunternehmens  können  von  der  zuständigen
Landes-Aufsichtsbehörde  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  Abweichungen  von  einzelnen  der
vorstehenden  Vorschriften  zugelassen  werden.

(4)  Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  mitzutheilen.

Berlin,  den  5.  Juli  1892.

Der  Reichskanzler.

Graf  von  Caprivi.
        <pb n="470" />
        Anlage  4.

466

Umgrenzung  des  lichten  Raumes
für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
mit  voller  Spurweite
für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen
für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Züge  mit  Personenbeförderung.

  

 

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  Gegenstaͤnde.  stände.
        <pb n="471" />
        467  Anlage  B.

Umgrenzung  des  lichten  Raumes

für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
mit  voller  Spurweite
für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen.

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        <pb n="472" />
        468

Umgrenzung  des  lichten  Raumes
fuͤr  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
mit  voller  Spurweite
für  die  freie  Bahn,  sowie  innerhalb  der  Stationen
für  die  Ein=  und  Ausfahrtsgleise  der  Jüge  mit  Personenbeförderung.

Anlage  C.

 

 

 

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Umgrenzung  des  lichten  Raumes
für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands

mit  voller  Spurweite
für  die  sonstigen  Gleise  der  Stationen.

 

 

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrint  (Chr.  Scheufele).
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        <pb n="475" />
        471
M  21.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  17.  September  1892.
Inhalt.

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Fianzen  betreffend  die  Vornahme  einer  Viehzählung  für  das
Deutsche  Reich  am  1.  Dezember  1892.  Vom  7.  September  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anzeigepflie  bei  Cholera.  Vom  5.  September  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Imern,
betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Leib=  und  Bettwäsche,  gebrauchten  Kleidern,  Hadern  und  Lumpen,
Obst,  frischem  Gemüse,  Butter  und  Weichkäse  aus  Choleragegenden.  Vom  13.  September  1892.

 

 

Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betressend  die  Vornahme  einer  Viehzählung
  für  das  Deutsche  Reich  am  l.  Dezember  1992.  Vom  7.  September  1892.

Nach  dem  Beschlusse  des  Bundesraths  vom  7.  Juli  1892  ist  am  1.  Dezember  dieses
Jahrs  eine  umfassende  Viehzählung  für  das  Deutsche  Reich  vorzunehmen.  Zur  Vollziehung
  dieses  Beschlusses  wird  Folgendes  verfügt:

3.  1

Die  Zählung  des  Viehs  erfolgt  nach  dem  Stand  am  1.  Dezember  1892.

Dabei  soll  das  in  jedem  Hause  nebst  den  zugehörigen  Nebengebäuden  und  sonstigen
Räumlichkeiten  (im  gesammten  Gehöft,  Anwesen)  in  Fütterung  stehende  Vieh  gezählt
werden,  und  zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  wer  Eigenthümer  des  Viehs  ist.  Vorübergehend
(auf  Reisen,  Fuhren  rc.)  abwesende  Viehstücke  und  auch  solche,  welche  im  Laufe  des
1.  Dezember  verkauft  werden,  sind  mit  aufzuzeichnen;  hingegen  ist  nicht  mitzuzählen  Bieh,
welches  im  Laufe  des  1.  Dezember  erst  gekauft  wird,  sowie  nur  zufällig  und  vorübergehend
  im  Hause  2c.  anwesendes.

Metzger  (Schlächter)  und  Händler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende  zum  Schlachten
oder  Verkauf  bestimmte  Vieh,  sofern  es  nicht  etwa  erst  am  1.  Dezember  gekauft  ist,  aufzuführen.
  Das  an  diesem  Tage  auf  dem  Transport  befindliche  Vieh  von  Händlern  ist
je  am  Wohnort  derselben  aufzunehmen.  Die  am  1.  Dezember  zu  Markt  geführten  Thiere
        <pb n="476" />
        472

sind  noch  bei  dem  bisherigen  Besitzer  zu  zählen.  Dagegen  sind  Schafherden  stets  in  der
Gemeinde  zu  zählen,  wo  sie  sich  auf  Weide  oder  in  Fütterung,  wenn  auch  nur  vorübergehend,
  befinden.

§.  2.

Die  Aufnahme  der  Thiere  mit  Einschluß  der  Militärpferde  erfolgt  von  Haus  zu
Haus,  wobei  darauf  zu  achten  ist,  daß  auch  besondere  Viehbestände,  wie  z.  B.  Vieh  in
Schlachthäusern,  Pferde  in  Landgestüten,  Bergwerken  2rc.,  nicht  übergangen  werden.  Die
Aufnahme  hat  nach  den  in  der  Hausliste  —  Formular  A  —  bezeichneten  Gattungen
und  Abtheilungen  stattzufinden.

Zugleich  ist  in  der  Hausliste  auch  die  Zahl  der  Haushaltungen  anzugeben,  auf  welche
sich  der  in  der  ersteren  verzeichnete  Gesammtviehstand  vertheilt.

Die  Nichtigkeit  der  Angaben  ist  von  demjenigen  zu  bescheinigen,  unter  dessen  unmittelbarer
  Aufsicht  und  Verwaltung  das  Haus  (Gehöft,  Anwesen)  steht,  auch  wenn  derselbe
  nicht  Eigenthümer  des  Viehs  ist.

8.  3.

In  jeder  Gemeinde  ist  zur  Einrichtung  und  Leitung  des  Zählgeschäfts  durch  den
Gemeinderath  und  in  der  Regel  aus  dessen  Mitte  eine  Zählungskommission  unter  dem
Vorsitz  des  Ortsvorstehers  zu  bestellen,  welche  spätestens  am  1.  November  d.  J.
in  Thätigkeit  zu  treten  hat.

Größere  Gemeinden  können  hiebei  von  der  Zählungskommission  in  bestimmt  abgegrenzte
  Zählbezirke  eingetheilt  werden.

8.  4.

Jedem  Besitzer  oder  Verwalter  eines  Hauses,  in  welchem  Vieh  der  unter
die  Zählung  fallenden  Art  gehalten  wird,  ist  spätestens  bis  zum  30.  November
  Mittags  eine  Hausliste  (Formular  A)  zuzustellen,  welche  in  der  Zeit  vom  30.  November
  bis  2.  Dezember  Mittags  auszufüllen  ist,  so  daß  sie  am  2.  Dezember  Nachmittags
abgeholt  werden  kann.  »

JedeHauslistc(A)ist,nachdemaufdcrsclbcndicHausnummcr(bezw.diesonstüb—-liche
  Bezeichnung  des  Anwesens),  der  Name  des  Hausbesitzers  oder  -Verwalters  von  der
Zählungskommission  eingesetzt  ist,  mit  einer  laufenden  Nummer  zu  versehen  und  ist  sodann
  diese  Nummer,  sowie  der  Name  des  Hausbesitzers  oder  =  Verwalters  der  Kontrolle
wegen  zu  gleicher  Zeit,  und  vor  Abgabe  der  Hausliste,  in  die  Gemeindeliste  —  Formu-
        <pb n="477" />
        473

lar  8  —  einzutragen,  wobei  für  etwaige  Einschaltungen  und  Nachträge  genügender  Raum
zu  lassen  wäre.  Würden  bei  E  Einsammlung  der  Hauslisten  einzelne  Nummern  sich  als
ausfallend  ergeben,  so  wäre  solches  unter  Angabe  des  Grundes  in  der  Gemeindeliste  besonders
  zu  bemerken.

Zur  Austheilung  und  Wiedereinsammlung  der  Hauslisten  können  von  den  Ortsbehörden
  auch  freiwillige  Zähler  verwendet  werden,  falls  ortskundige  gewissenhafte  und
befähigte  Einwohner  sich  hiezu  bereit  finden.

8.  5.

Nach  erfolgter  Wiedereinsammlung  der  Hauslisten,  welche  am  3.  Dezember  Abends
beendigt  sein  muß,  sind  dieselben  von  der  Zählungskommission  einer  Prüfung  zu  unterwerfen,
  und  hat  diese  zunächst  die  nachträgliche  Ergänzung  und  Berichtigung  etwaiger
unvollständiger,  ungenauer  oder  unrichtiger  Angaben  zu  veranlassen.  Hierauf  ist  der
Inhalt  der  Hauslisten  nach  der  Reihenfolge  ihrer  laufenden  Nummern  in  die  Gemeindeliste
  —  Formular  —  einzutragen.

Die  Einträge  sind  sodann  ohne  Unterscheidung  der  einzelnen  Gemeindeparzellen  zusammenzurechnen
  und  ist  das  Ergebniß  der  Aufnahme  von  der  Zählungskommission  zu
beurkunden.

Die  abgeschlossene  Gemeindeliste  mit  sämmtlichen  Hauslisten  ist  spätestens  bis  zum
15.  Januar  1893  an  das  Oberamt  einzusenden.

'  S.  6.

Nach  Einlauf  der  Gemeindelisten  hat  solche  das  Oberamt  zu  prüfen  und  nachzurechnen.
  Wo  sich  Anstände  ergeben,  ist  erforderlichenfalls  unter  Zurückgabe  der  betreffenden
  Hauslisten  deren  Ergänzung  und  Berichtigung  anzuordnen.

Hierauf  sind  die  Aufnahme-Ergebnisse  der  einzelnen  Gemeinden  des  Oberamtsbezirks
nach  der  Ordnung  des  Staatshandbuchs,  jedoch  ohne  Aufführung  der  Parzellen,  in  der
Oberamtsliste  —  Formular  0  —  zusammenzustellen,  und  ist  das  Ergebniß  vom  Oberamt
zu  beurkunden.

S.  7.

Nach  dem  Beschluß  des  Bundesraths  sollen  bei  der  bevorstehenden  Viehzählung
Erhebungen  über  den  durchschnittlichen  Verkaufswerth  und  hinsichtlich  des  Rindviehs  und
der  Schweine  auch  über  das  durchschnittliche  Lebendgewicht  eines  Thieres  mittlerer  Onalität
  um  die  Zeit  der  Zählung  veranstaltet  werden,  wofür  besondere  Schätzungsbezirke
gebildet  werden  sollen.
        <pb n="478" />
        474

Als  solche  Schätzungsbezirke  werden  für  Württemberg  die  Oberamtsbezirke  bestimmt.

Die  Schätzungen  sind  von  dem  Oberamt  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein  zu
übertragen,  sofern  dieser  sich  bereit  erklärt,  die  Schätzungen  nach  den  in  der  Schätzungsurkunde
  —  Formular  I)  —  gemachten  Unterscheidungen  durch  Sachverständige  des  Vereins
vornehmen  und  die  Ergebnisse  in  einer  von  dem  Vorstand  zu  veranstaltenden  Ausschußsitzung
  prüfen  und  feststellen  zu  lassen.

Andernfalls,  und  überhaupt  soweit  dies  nothwendig  erscheint,  können  von  dem  Oberamt
  zu  Besorgung  dieser  Geschäfte  auch  Sachverständige  beigezogen  werden,  welche  dem
landwirthschaftlichen  Bezirksverein  nicht  angehören.

S.  8.

Die  Schätzungsurkunde  ist  von  dem  landwirthschaftlichen  Bezirksverein  bezw.  den
sonstigen  für  die  Schätzungen  aufgestellten  Sachverständigen  spätestens  bis  zum  15.  Januar
  1893  an  das  Oberamt  zu  übergeben,  welches  dieselbe  hinsichtlich  der  vorschriftsmäßigen
  und  vollständigen  Ausfertigung  einer  Prüfung  zu  unterziehen  und  etwa  erforderliche
  Berichtigungen  und  Ergänzungen  ohne  Verzug  zu  veranlassen  hat.

S.  9F.

Spätestens  bis  zum  15.  Februar  1893  ist  die  Oberamtsliste  mit  sämmtlichen  Gemeindeund
  Hauslisten,  sowie  die  Schätzungsurkunde  an  das  statistische  Landesamt  einzusenden,
bei  welchem  sodann  die  weiteren  Zusammenstellungen  und  Berechnungen  vorzunehmen  sind.

S.  10.

Die  Kosten  der  Viehzählung  sind  von  der  Gemeindekasse  zu  tragen.

Die  bei  Schätzung  des  Verkaufswerths  und  Lebendgewichts  durch  den  landwirthschaftlichen
  Bezirksverein  und  durch  die  beigezogenen  Sachverständigen  etwa  erwachsenden
Auslagen  sind  von  der  Staatskasse  zu  ersetzen  und  die  Verzeichnisse  hierüber  den  Vorlagen
  an  das  statistische  Landesamt  anzuschließen.

Die  zu  diesen  statistischen  Erhebungen  und  Schätzungen  nöthigen  Formulare  werden
von  dem  slatistischen  Landesamt  durch  Vermittlung  der  Oberämter  unentgeltlich  verabfolgt
werden.

Stuttgart,  den  7.  September  1892.
Schmid.  Niecke.
        <pb n="479" />
        475

Formular  A.

Beutsches  Reich.  Württemberg.
#iehzählung  am  1.  Dezember  1892.

Parzelle:
nn  Hausliste.  Lire:
Gemeinde:  Laufende  Nre.  Fateer

Haus
(bezw.  sonst  übliche  Bezeichnung
  des  Anwesens)

Name  deß  Hausbesitzers  oder  -Verwalters:

Porschriften  für  die  Ausfüllung.

Es  ist  die  Zahl  des  am  1.  Dezember  1892  in  diesem  Hause  und  den  zugehörigen  Nebengebäuden
  und  sonstigen  Räumlichkeiten  (im  gelammten  Gehöft,  Anwesen)  in  Fütterung  stehenden
Viehs  nach  den  umstehend  bezeichneten  Gattungen  und  Abtheilungen  einzutragen.  Dabei  ist  gleichgültig,  wer
Eigenthümer  des  Viehs  ist.
Lans  #ugleic,  ist  die  Zahl  der  Haushaltungen  anzugeben,  auf  welche  sich  der  Gesammtviehstand  des

auses  2c.  vertheilt.

Vorübergehend  (auf  Reisen,  Fuhren  2c.)  abwesende  Viehstücke  und  auch  solche,  welche  im  Laufe  des  1.  Dezember
verkanft  werden,  sind  hier  mit  anfzuzeichnen;  hingegen  ist  hier  nicht  mitzuzählen  Vieh,  welches  im  Laufe  des
I.  Dezember  erst  ge  kauft  wird,  sowie  nur  zufällig  und  vorübergehend  im  Hause  2c.  amwesendes.  Metzger  (Schlächter)
und  Häudler  haben  auch  das  bei  ihnen  stehende  zum  Schlachten  oder  Verkauf  bestimmte  Vieh,  sofern  es  nicht  etwa  erst
am  1.  Dezember  gekauft  ist,  aufzuführen.  Das  an  diesem  Tage  auf  dem  Transport  befindliche  Vieh  von  Händlern
ist  je  am  Wohnort  derselben  aufzunehmen.  Die  am  1.  Dezember  zu  Markt  geführten  Thiere  sind  noch  bei  dem
bisherigen  Besiger  zu  zählen.  Dagegen  sind  Schafherden  stets  in  der  Gemeinde  zu  zählen,  wo  sie  sich  auf
Weide  oder  in  Fütterung,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  befinden.

ie  Richtigkeit  der  Angaben  ist  von  demjenigen  zu  bescheinigen,  unter  dessen  unmittelbarer  Aufsicht  und  Verwaltung
  das  Haus  (Gehöft,  Anwesen)  steht,  auch  wenn  derselbe  nicht  Eigenthümer  des  Viehs  ist.
De  Ausfüllung  der  Hausliste  hat  so  zeitig  zu  geschehen,  daß  dieselbe  am  2.  Dezember  Nachmittags  abgeholt
werden  kann.

—  —
        <pb n="480" />
        I.  Pferde.  «

1.  Fohlen  unter  1  Jahr  alt

2.  1  bis  2  (noch  nicht  2  ahr
alte  Pferde.  ..

3.  2  bis  3  (noch  nicht  *lo  Jahre
alte  Pferde.  ..

4.  3  bis  4  (noch  nicht  4)  vrn
alte  Pferde  ..
Darunter  Militärpferde  9

5.  4  Jahre  alte  und  ältere  Pferde,
und  zwar:

a.  Zuchthengste

b.  ausschließlich  oder  vorzugsweise
  zu  landwirthschaftlicher
Arbeit  benützte  Pferde

C.  ausschließlich  oder  vorzugsweise
  zu  gewerblichen  und
Verkehrszwecken  benützte  Pferde

a.  Militärpferde').

 

c.  sonstige  Reit=  und  Wagenpferde

Gesammtzahl.  (Summe  zul.)  —.4
Noch  zu  l.  Wie  viele  Fohlen  sind

im  laufenden  Kalenderjahr  in

dem  vorstehend  bezeichneten  Hause
geboren  worden?  .

476
Zahl  der  Vieh  (bezw.  Geflügel  oder  Bienenstöcke)  besitzenden  Haushaltungen

Darunter  solche,  welche  nur  Geflügel  oder  Bienenstöcke  besitzen

St“U.  Maulthiere  und  Maulesel.

Gesammtzahl.  (Thiere  jeden  Alters)

III.  Esel.
Gesammtzahl.  (Thiere  jeden  Alters)

IV.  Nindvieh.
1.  Kälber  bis  6  (noch  nicht  5
Wochen  alt.  .
2.  Kälber  von  6  Wohhen  bis
(noch  nicht  ½/)  Jahr  alt
3.  Jungvieh  von  ½  bis  2  (noch
nicht  2)  Jahre  alt
Zu  3.  Unter  diesem  Jungviehset  7
a.  wie  viele  schon  zur  Zucht  benützte
  Bullen  (Zuchtstiere)?
Stück.

 

b.  wie  viele  shon  zugelassene  weibi
  liche  Zuchtthiere  (Kalbinnen)?

 

 

—  Sitück.
4.  2  Jahre  altes  und  älteres  Nindvieh,
  und  zwar:
a.  Bullen  (Zuchtstiere)  .
b.  sonstige  Stiere  und  Ochsen
c.  Kühe  (auch  Kalbinnen)
Zu  4.  c.  Wie  viele  von  diesen
Kühen  dienen  zur  Ackerarbeit?
Stück.

Gesammtzahl.  (Summe  zuIV.)—

 

I
l
I
i

*7)  Als  Militärpferde  gelten  alle  zu  militärischen  Zwecken  gehallenen  Pferde,  für  welche  Nationen
in  Natur  oder  in  Gestalt  von  Geldvergütung  oder  gegen  Bezahlung  aus  Magazinen  der  Militärverwaltung

abgegeben  werden.
        <pb n="481" />
        V.  Schafe.
1.  Unter  1  Jahr  alte  (Lämmer)

2.  1  Jahr  alte  und  ältere,  und

zwar:
a.  Böcke

b.  Mutterschafe  (Zibben).
.  Hammel  (Schöpse)

Gesammtzahl.  (Summe  zu  V.)—.

Wie  viel  unter  dieser  Gesammtzahl
sind  Merinos?

—4  Süttück.

VI.  Schweine.

1.  Unter  1  Jahr  alte  Einstelh
Ferkel)  .

2.  1  Jahr  alte  und  ältere,  und  zwar:
a.  Zuchteber.
b.  Zuchtsäue  (Zuchtsauen)
.  sonstige  mindestens  1  dahr
alte  Schweine

Gesammtzahl.  (Summezu  VI.)—.

VII.  Ziegen.

Gesammtzahl  der  Ziegen  (Gaisen)
und  Ziegenböcke  Einschlieblich  der
Ziegenlämmer)

Stück,

 

 

 

 

477

VIII.  Bienenstöcke.
Gesammtzahl:.

Wie  viele  Stöcke  mit  beweglichen
Waben  sind  hierunter?

—  Sitlck.

IX.  Geflügel,  und  zwar:
1.  Gänse
2.  Enten

3.  Hühner  (mit  Ausschluß  der  Truthühner),
  und  zwar:

a.  Landhühner.
b.  fremde  Nassen

 

Gesammtzahl.  (Summe  zu  K.)4

Unterschrift  des  Besitzers  oder  Verwalters  des  Hauses:
        <pb n="482" />
        <pb n="483" />
        479
Formular  B.  (Gemeindeliste.)  1

Mit  Ansnahme  der  1.  und  2.  Spalte  ist  die
Tabelle  bei  Formular  B  und  C  ganz  gleich.

Formular  C.  (Oberamtsliste.)

Oberamt

Gemeinde.  .....  (Fällt  für  Form.  C  weg.)

Uebersicht

über  die

Ergebnisse  der  Viehzählung  am  1.  Dezember  1892.
        <pb n="484" />
        480

—

 

Form.  B.
(Gemeindeliste.)
Lau-  "  Name
Knde  des  Besitzers
oder
*i  Verwalters
lisie.  des  Hauses
i.  I  -——?.—"

Form.  C.
(Oberamsise.  )

der  Sreo  E

 

mit  Angabe  #e#r.
der  Nr.  im  o
Staalss
handbuch  woltung.)
1.  5J

 

Im  Hause  nebst  den  bugehörigen  Nebengebäuden  umi

 

 

 

 

 

5  Unter
#•er  den  ——
Vieh  Haus  J.  Pferde.
Gen.  bai-  ·  —
*  Stück.  u
*8  —  Maut.
flugel  Sp.  3)  Noch  nicht  3  bis  4  noch  »  *i*
oder  sindZ  ut  nicht  4)  4  Jahre  alt  und  älter.  .  Imn  ihiere
Bie-  sol  Jahre  alt.  Jahre  alt.  lau-  d  Esel
vwelch  —  ###.fen.und
enstöde)
  gi  FPirerde  a=  1  Son-  Ann  den  Naul-·
  Fh  ist«-us  Dar·  vorzuge.  u  esel
besit=  füügel..  w  weis  m-  iunt  len  ·  s
»o»  »z«  Uns-W  sun«  (  der  (jeden
##rsenden  u6  Über=  mut.  cu  werb.  iar·  Funr  *
Bie-  rz  (noch  beng.  aud,  lichen.  (Eum.  kahr  Alters)
Haus·  nen-  7  nicht  haupt.  tär  ·  en.  und  pfer  Wa-  geboa-  n
hol=  stöcke  ge%%  #  "  pfer-  ste  br  *.  de  den.  me  1)  rene
tun--  be=  ô.  I  S  9  de.  ;  t  *  pfer  ·  o  l
gen.  siten.  I  *  "%  de.  1  en.  Etud.
.  „  o.  u  1.4  .4.  66.1  10.

Kälber.

l
viel-M
6  a#r
(noch  chen
nicht  1½
%  (noch
nicht
½)

2  Jahr

 

 

16./  20.

Jungvieh  1  bis2
(noch  nich

WV.  Min

#
JNabre  all—

 

 

 

 

 

 

.

I
s
        <pb n="485" />
        —

481

lonstigen  Näumlichkeiten  (im  gesammten  Gehöft,  Anwesen)  stehen  in  Fütterung:

bieh.  «  e.  VI.  Schweine.  VIII.  IX.
))  *  V.  Schaf  7(T5  1  —  VII.  Bienenstöcke.  Geflügel.
Stück.  Sück,  Stud.  8i  ——  6
n.“  ***  .--  un  we
in  vieh  T  ühe  1  Jahr  alte  1  Jahr  alte  und  Dar.
Zahte  all  (auch  ½  Jah  ällere.  «  sen)  ?  Hühner
M  -  und  ältere.  Unter  und  unter  Ge.
ter.  innen).  sunter  oe  dar.  «  «»F-»Gk.3j·,  -  sphllt
.-:i---.«-,  iis-·..«-«»,·.l  shishsscs)-»
Son  ·  Da-  sammt  11  &amp;amp;  Innt.,  unier  Jahr  Son.  ammt  ·  böcke  be  s  zhll.
9  sige  von  l  zahl.  Jahr  Mut-  1  “  1  zahl.  sind  alle  Zucht..  e  .  zahl.(ein-  sammt.  wcg.  Gän.  En.  i  (Sum-We
  Ste.  über.  kur  (sum.ie  6.  tet-  (Gum-  (in.  gucht,  s##  Falteun-ü#.  ahl.  Land  ·  Tr
#  er·  B6.,  mel  Merl.  ue  #chene  der  üchen.6  de  me
cht  ·  re  Ader·  ¶ne  scäm·  schose  me  Merl.  schl.  dut,  me  Sie-  6  l
l  à  baupt.  arbeit.  ce.  (Schöp-  Fer.)  eber.  Zucht-  Wa.  f46.  4“
ere).  und  cV.)  er)  Gib·  V  nos.  Gen-  #  Rah-Och.
  die.  6  "1  se)  «  tel).  sauen).  e  läm-=  ben.  ner.  sen.
sen.  nend.  l  «")"«  mer).  1  —
1  6  A  1  P  ———  67W  4  1  7rm  !m7
½.4  2½5.  26.  27.  2a.tn0.  1.  33.  43  31.  30.  .  39.40|12.4  44.  415.  46.  47
———2  I1
        <pb n="486" />
        <pb n="487" />
        483

Formular  D.
(Schähungsurkunde.)

Gberamts-#(Schähungs-)  Bezirk:

Ermittelung

des  durchschniktlichen  Perkaufswerkhs  und  des  durchschnitklichen  Pebendgewichts
eines  Thieres  mittlerer  Gualität  bei  der  Piehzählung
am  1.  Bezember  1892.
        <pb n="488" />
        484

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—
Geschätzter  Velrag  des  durchschnittlichen  Verkaufswerths  bezv.  des  durchschniitlich
"  I.  Teroee  .  IUlI.  „
I.  Pferde  lo  IV.  nin
—
ob  Verkaufswerth  in  Mart  per  Stück.  lhiernnd  Gsel.  Vertaufswerih  i  in  Mart  per  Sn.
Oberamtts.  *
Noch  nicht  4  Jahre  a  alt.  1  2  .rl  und  Thiere  Kälber.  Zmg-°  Rindvieh  2  Jahre  al
»  jeden  Alters.  vieh  und  älter.
(Shätzungs).  —  —  45“5“"  5  kr/  *½5
I  Pferde  Verkaufs=  Ver-  r-  ben
Bezirk.  Fohlen  1  5  *  2  bis  3  bis  werlh  laufs-  Wehen  Son-  L
unter  4  Zuch-  Son-  in  werlh  *r  1  bis  2  Bullen  siige  I  (auh
1  W  #  %%  (noch  9  l  slige  Marl  in  nicht  I  doch  Sinig-  (Zucht=  Stiere  Koll
Jahr  “  t  ngt  nicht  benghte.  Pserde.  ar  Mark  6)  nicht  2)  stiere).)  und  %n
t.  4)  per  perWochen  1)  3  Ochen  inn
öö5  zege-  all.  ———————  6
1  1  alt.  alt.  l“  —
2D  1.4  ..—  .  ..  –.g“e“  .  t..  *  –“..  –..inçJ1
1.  2.  3—  f  5.  6.  7.  8.  o.  10.  11.  12.  13.144„15—-M
  M.  *m*  M.  M.  M.  M.  M  -  AM.  AM.  -*  4
        <pb n="489" />
        —  —

lübendgeyichts  en  eines  Thieres  mittlerer  Qualität  bei  der  Viehzählung  a  am  1.  1.  Dczember  1892.

vieb.  V.  Schafe.  vl.  Schweine.
—  “
veebenbgewic  in  Kilogramm  per  Sta.  ventenswerht  in  Mark  per  Stück.)  Verkaufswerth  in  Mark  per  Stück.  Lebend-  VII.
ü  —  —  —  —  J  ·  „
Kälber.  Jung.  Nindvieh  2  Jahre  1  Jahr  alt  und  älter.  1  Jahr  alt  und  älter.  aenn  Ziegen
—  .  vieh  alt  und  alter.  ——.  une  auet.  er  (Überhaupt).
·  Volliq  Unter  Unter  1  Jahr
is  6  4  1  1  Mut-  1  s  alten  Verkaufs-%
  1  echen  2  éi  Aube  Jahr  *  damt  Jahr  Bucht.  Son.·  und  werth
icht  1½  (noch  1  t7  l  (auch  alt  Boce.  shefe  mel  alt  Zucht-  säue  stige  ullean  in  Mark
%  Hh  nich  eu  galb.,an  it  Eaop.  Einsht.  eber.  Gucht.  Schwel.  zA  nult  per
Bochen  1½)  2  v  *  innen).  mer).  ben)  se).  JFerlel).  sauen).  ne.  per  Stück.
alt.  Jahr  Jahre  '  Stück
aAlt.  alt.  !  -s*-km—°•“  —4.
16.  1  is  169  222.  23.  24.  25.  20.  2.  28.  20  BBo0
#  kg.  Kg.]  Kg.  Kg.  EKg.  4  4  6  M  M  M  M  M  M  Kg.  4
1  1
1r
1
1
s
«  l
i
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!  I
E  i
i  .
i  I  .
-  E  i
I  I
l
s
Zur  Beurkundung:
den  18

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Ausschuß  des  landwirthschaftlichen  Bezirksvereins.

 

 

 

 

K.  Oberamt.
        <pb n="490" />
        486

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anzeigepflicht  bei  Tholera.  Vom  9.  September  1892.

Bezüglich  der  Anzeigepflicht  bei  Cholera  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  vom
heutigen  Tage  unter  Bezugnahme  auf  Art.  25  Ziff.  3  und  Art.  32  Ziff.  5  des  Landespolizeistrafgesetzes
  vom  27.  Dezember  1871  Nachstehendes  verfügt:

Jeder  Fall  der  Erkrankung  an  Cholera  oder  an  einer  choleraverdächtigen  Krankheit,
insbesondere  Brechdurchfall,  sowie  jeder  durch  Cholera  oder  eine  choleraverdächtige  Krankheit,
  insbesondere  Brechdurchfall,  verursachte  Todesfall  muß  unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde
  angezeigt  werden.  Ausgenommen  bleiben  Brechdurchfälle  von  Kindern  unter
zwei  Jahren.

Die  Verpflichtung  zur  Anzeige  liegt  den  Angehörigen  des  Kranken  beziehungsweise
Gestorbenen  und  denjenigen  Personen,  welche  die  Pflege  des  Kranken  übernommen  haben,
sowie  dem  Inhaber  der  Wohnung  oder  des  Hauses,  worin  der  Kranke  beziehungsweise
Gestorbene  sich  befindet,  ob.  Im  Falle  der  Behandlung  des  Kranken  durch  einen  approbirten
  Arzt  geht  die  Anzeigepflicht  auf  diesen  über.

Bei  Krankheits=  beziehungsweise  Todesfällen,  welche  sich  auf  Schiffen  ereignen,  hat
die  Anzeige  durch  den  Führer  des  Schiffs  bei  der  Ortspolizeibehörde  des  nächsten  Landungsplatzes
  zu  erfolgen.

Die  Ministerial-Verfügung  vom  5.  Februar  1872  (Reg.  Blatt  S.  52),  soweit  sie
sich  auf  die  Anzeigepflicht  bei  Cholera  bezieht,  sowie  §.  33  der  Ministerial-Verfügung
vom  2.  August  1884  (Reg.  Blatt  S.  157)  treten  außer  Wirkung.

Stuttgart,  den  9.  September  1892.
Schmid.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Einfuhr  und  Durchfuhr  von  keib-  und  Bettwäsche,  gebrauchten  Kleidern,  Hadern
und  Lumpen,  Obst,  frischem  Gemüse,  Lutter  und  Weichkäse  aus  Choleragegenden.
Vom  13.  September  1892.
Unter  Bezugnahme  auf  Art.  32  Ziff.  5  des  Landespolizeistrafgesetzes  vom  27.  Dezember
  1871  wird  hiemit  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  gebrauchter  Leib=  und  Bettwäsche,
  gebrauchten  Kleidern,  Hadern  und  Lumpen  aller  Art,  Obst,  frischem  Gemüse,
        <pb n="491" />
        487

Butter  und  Weichkäse  aus  Orten  und  Gegenden,  in  welchen  die  Cholera  epidemisch
herrscht,  insbesondere  aus  dem  hamburgischen  Staatsgebiet,  bis  auf  Weiteres  verboten.
Ausgenommen  von  dem  Verbot  bleiben  Wäsche  und  Kleider  von  Reisenden,  sowie  frische
Südfrüchte  in  Originalverpackung.

Alle  verbotswidrig  eingeführten  Gegenstände  vorbezeichneter  Art  sind  zu  desinfiziren
  oder,  falls  sie  werthlos  sind,  in  unschädlicher  Weise  zu  vernichten.

Auf  Sendungen,  welche  von  der  Post  oder  Eisenbahn  nur  durch  verseuchte
Gegenden,  insonderheit  das  hamburgische  Staatsgebiet  hindurch,  nicht  aber  aus  demselben
ausgeführt  werden,  erstreckt  sich  das  Verbot  nicht.

Weitergehende  Vorschriften,  falls  sie  durch  besondere  örtliche  Verhältnisse  gerechtfertigt
  sind,  bleiben  den  Ortspolizeibehörden  unbenommen.

Behufs  Sicherung  der  erforderlichen  Kontrolle  wird  weiter  angeordnet,  daß  jede
aus  Choleragegenden,  insbesondere  aus  dem  hamburgischen  Staatsgebiet  eintreffende
Post=  oder  andere  Packetsendung  von  dem  Empfänger  vor  der  Oeffnung  der  Ortspolizeibehörde
  zu  melden  ist.  Von  letzterer  ist  hierauf  bei  der  unter  Beobachtung  der  erforderlichen
  seuchenpolizeilichen  Vorsichtsmaßregeln  vorzunehmenden  Oeffuung  festzustellen,  ob
die  Sendung  Gegenstände,  deren  Einfuhr  verboten  ist,  enthält.  Ist  dies  der  Fall,  so
sind  die  verbotswidrig  eingeführten  Gegenstände  sofort  und  bevor  sie  in  den  weiteren
Verkehr  zugelassen  werden,  unter  Einhaltung  der  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln  zu
desinfiziren.

Stuttgart,  den  13.  September  1892.
Schmid.

s—————————————

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="492" />
        <pb n="493" />
        489

22.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  27.  September  1892.

Inhalt.
Verfügung  des  Minsteriums  des  Innern,  betreffend  die  Durchfuhr  lebenden  Viehs  aus  Italien.  Vom  20.  September
  .

 

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Durchfuhr  lebenden  Viehs  ans  Italien.  Vom  20.  September  1892.

In  Abänderung  des  durch  die  Ministerialverfügung  vom  24.  Oktober  1885  (Reg.  Blatt
S.  487)  erlassenen  Verbots  der  Durchfuhr  von  Rindern,  Schafen,  Ziegen  und  Schweinen
aus  Italien  wird  hiemit  die  Durchfuhr  lebender  Thiere  der  genannten  Gattungen  aus
Italien  unter  der  Bedingung,  daß  die  Sendungen  nur  auf  Eisenbahnen  und  ohne
unnöthigen  Aufenthalt  durch  das  deutsche  Gebiet  geleitet  werden,  sowie  bei  Einhaltung
  der  nachstehenden  Vorschriften  gestattet:

1)  Es  sind  für  die  zur  Durchfuhr  kommenden  Thiere  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse
  beizubringen,  in  welchen  die  Thiere  nach  Stückzahl,  Gattung  (Rasse),  Farbe,
sonstigen  äußeren  Kennzeichen  sowie  nach  dem  Herkunftsort  bezeichnet  und  Rinddiehstücke
einzeln  behandelt  sind.  Die  Zeugnisse  müssen  von  der  zuständigen  Orts=  oder  Polizeibehörde
  ausgestellt  und  mit  der  Bescheinigung  eines  staatlich  angestellten  oder  von  der
Staatsbehörde  hiezu  besonders  ermächtigten  Thierarzts  darüber  versehen  sein,

a)  daß  die  Thiere  von  ihm  untersucht  und  gesund  befunden  worden  sind,

b)  daß  am  Herkunftsort  und  in  den  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40  Tage

vor  der  Absendung  eine  auf  die  betreffende  Viehgattung  übertragbare  Seuche
nicht  geherrscht  hat.
        <pb n="494" />
        490

Das  Zeugniß  muß  entweder  in  deutscher  Sprache  ausgefertigt  oder  aber  muß  demselben
  eine  amtlich  beglaubigte  deutsche  Uebersetzung  beigefügt  sein.  Die  Gültigkeit  der
Zeugnisse  erstreckt  sich  auf  8  Tage.  Läuft  diese  Frist  während  des  Transports  ab,  so
ist,  damit  die  Zeugnisse  weitere  8  Tage  gelten,  das  Vieh  von  einem  beamteten  Thierarzt
von  neuem  zu  untersuchen  und  der  Befund  auf  dem  Zeugnisse  zu  vermerken.

2)  Die  Thiere  werden  in  Friedrichshafen  durch  den  beamteten  Thierarzt  untersucht,
weßhalb  ihr  Eintreffen  daselbst  der  Hafendirektion  rechtzeitig  zuvor  anzuzeigen  ist.  Thiere,
die  hiebei  mit  einer  ansteckenden  Krankheit  behaftet  oder  einer  solchen  verdächtig  befundon
werden,  sowie  Thiere,  die  mit  solchen  Thieren  zusammen  befördert  oder  sonst  in  Berührung
  gekommen  sind,  werden  zurückgewiesen.  Der  Grund  der  Zurückweisung  ist  von  dem
beamteten  Thierarzt  auf  dem  Zeugnisse  anzugeben  und  mit  seiner  Unterschrift  zu  bestätigen.

Stuttgart,  den  20.  September  1892.
Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="495" />
        491

M  23.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  21.  Oktober  1892.

 

Inhalt.
Bekanntmachung  des  Hustigministeriums,  betrefiend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  Lechler'sche
Familienstiftung  in  Stuttgart.  Vom  29.  September  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  Unfallversicherung  der  e  Siptember  1822  0  d  Kommunalverbände.  Vom  28.  September
1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbau-10%
  der  Kommunalverbände.  Vom  30.  September  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter  der  Kommunalverbände.  Vom  1.  Oktober  1892.  —
Bekannenachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  Vom  5.  Oktober
  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Lebensversicherungsgesellschaft
Union  *  Society  in  London.  Vom  7.  Oktober  1892.  —  Verfügung  des  Finanzministeriums,  betreffend
die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Vom  17.  Oktober  1892.

 

 

 

Lekanntmachung  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an  die  kechler'sche  Familienstistung  in
Stuttgart.  Vom  29.  September  1892.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  28.  September  d.  Is.  der  unter  dem
Namen  „Lechler'sche  Familienstiftung“  mit  dem  Sitz  in  Stuttgart  errichteten  Stiftung,
welche  zu  Unterstützungen  an  Angehörige  der  Lechler'schen  Familie,  soweit  dieselben  von
dem  im  Jahr  1831  zu  Leonberg  verstorbenen  Pfarrer  N.  Johann  Christof  Friedrich
Lechler  abstammen,  bestimmt  ist,  auf  Grund  der  vorgelegten  Satzungen  unter  dem  Vorbehalt
  der  Rechte  Dritter  die  juristische  Persönlichkeit  allergnädigst  verliehen.

Stuttgart,  den  29.  September  1892.

Faber.
        <pb n="496" />
        492

Sekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
beireffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter  der  Kommnnalverbändc.
Vom  28.  September  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Ravensburg  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  B  fallversicherungsgesetzes
vom  11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  Unfallversicherung
der  von  ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu

übernehmen.

Stuttgart,  den  28.  September  1892.
m———öI—ö——P—  Schmid.
ekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbanarbeiter  der  KLommunalverbände.

Vom  30.  September  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Besigheim  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  B  fallversicherungsgeset
vom  11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  unfallversicherung
der  von  ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu
übernehmen.

Stuttgart,  den  30.  September  1892.

 

Schmid.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Anfallversicherung  der  Regiestraßenbanarbeiter  der  KLommnnalverbände.
Vom  1.  Oktober  1892.

Durch  Eutschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die  Amtskörperschaft
  Waiblingen  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom
11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  unfalloersicherung  der  von
ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  1.  Oktober  1892.

Schmid.
        <pb n="497" />
        493

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
belreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  Vom  5.  Oktober  1892.

In  Vollzug  des  Reichsgesetzes  über  die  Gewerbegerichte  vom  29.  Juli  1890  (Reichsgesetzblatt
  S.  141)  ist  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Geislingen  ein  Gewerbegericht
  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  5.  Oktober  1892.

Schmid.

gekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
beireffend  die  Lebensversicherungsgesellschaft  Union  Assurance  Society  in  London.
Vom  7.  Oktober  1892.

Seine  Königliche  Moajestät  haben  vermöge  Allerhöchster  Entschließung  vom
9.  April  d.  Is.  die  Wiederzulassung  der  Lebensversicherungsgesellschaft  Union  Assurance
Society  in  London  zum  Geschäftsbetrieb  in  Württemberg  in  stets  widerruflicher  Weise
gnädigst  zu  genehmigen  geruht.  Der  von  dieser  Gesellschaft  zu  ihrem  Hauptagenten
bestellte  Kaufmann  Friedrich  Scherer  in  Stuttgart  hat  nach  Beibringung  der  erforderlichen
  Nachweise  die  diesseitige  Bestätigung  erhalten.  Dies  wird  unter  dem  Anfügen
bekannt  gemacht,  daß  der  Hauptagent  in  allen  zur  gerichtlichen  Entscheidung  geeigneten
Streitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  württembergischen  Versicherungsnehmern
Namens  der  ersteren  vor  den  württembergischen  Gerichten  Recht  zu  nehmen  und  zu  geben  hat.

Stuttgart,  den  7.  Oktober  1892.
Schmid.
Verfügung  des  Finanzministeriums,  v
betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteurrämtern.  Vom  17.  Oktober  1892.

Infolge  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn  von  Waldenburg  nach  Künzelsan
sind  mit  Wirkung  vom  20.  I.  M.  an  zur  Kontrollirung  der  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhr
derjenigen  Gegenstände,  welche  im  Verkehr  mit  andern  Bundesstaaten  einer  inneren  Steuer
oder  einer  Uebergangssteuer  unterliegen,  an  den  Stationen  Kupferzell,  Haag  und
Künzelsau  Grenzsteuerämter  errichtet  worden.

Stuttgart,  den  17.  Oktober  1892.  Riecke.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="498" />
        <pb n="499" />
        495

M  24.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  12.  November  1892.

 

Inhalt.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Aichung  und  den  Gebrauch  von  Gefässen  und  Abstichstäben
zum  Zumessen  von  Milch.  Vom  18.  Oktober  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter  der  Kommunalverbände.  Vom  26.  Oktober  1892.  —
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter
der  Kommunalverbände.  Vom  26.  Oktober  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die
Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  Vom  31.  Oktober  1892.—  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern,  betreffend  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes.  Vom  2.  November  1892.  —  Bekanntmachung
  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Verlegung  eines  Forstamts.  Vom  2.  November  1892.

 

Versügung  des  Ministeriums  des  Jnnern,
betreffeud  die  Aichung  und  den  Gebrauch  von  Gefässen  und  Abstichstäben  zum  Zumessen  von  Milch.

Vom  18.  Oktober  1892.

Im  Einverständniß  mit  der  Kaiserlichen  Normal-Aichungskommission  wird  hiemit
Nachstehendes  verfügt:
S.  1.

Zum  Zumessen  von  Milch  im  öffentlichen  Verkehr  innerhalb  Württembergs  dürfen
außer  den  nach  den  Vorschriften  der  Aichordnung  geaichten  Maßen  auch  solche  Milchgefässe
  und  Abstichstäbe  verwendet  werden,  welche  von  einem  zur  Aichung  von  Flüssigkeitsmaßen

  berechtigten  Aichamt  in  Gemäßheit  der  nachstehenden  Bestimmungen  geaicht
und  gestempelt  sind:
        <pb n="500" />
        496

Zulässige  Gefässe;  Material,  Form  und  Beschaffenheit  derselben.

Folgende  Arten  von  Milchgefässen  werden  zur  Aichung  zugelassen:

a)  Kannen,  d.  h.  eylinderförmige  Gefässe  mit  engerem  cylinderischem  Halse  aus

verzinntem  Blech  von  11  bis  50  1  Naumgehalt;

5)  Gölten,  Kübel  und  Bütten,  chlindrisch  oder  schwach  konisch  (oben  weiter),

aus  Holz  oder  aus  verzinntem  Blech  von  nicht  weniger  als  15  1  Raumgehalt.

Bei  kreisrunden  Gefässen  darf  die  größte  Weite,  bei  ovalen  das  Mittel  aus  beiden
Achsen,  an  der  weitesten  Stelle  des  Füllraums  gemessen,  40  cm  für  Kannen  und  50  cm
für  Gölten,  Kübel  und  Bütten  nicht  übersteigen.

Die  Gefässe  müssen  bezüglich  ihres  Baues,  ihrer  Haltbarkeit  und  ihrer  sonstigen
Beschaffenheit  untadelhaft  sein,  namentlich  ist  der  Boden  in  ebener  Fläche  herzustellen
und  bei  den  Gefässen  aus  Blech  durch  eine  außen  angebrachte  Verkreuzung  oder  durch
zwei  parallel  laufende  Stege  zu  verstärken.  Die  untere  Randfläche  soll  so  beschaffen  sein,
daß  das  Gefäß  auf  einer  ebenen  Grundlage  fest  aufgestellt  werden  kann.

Seitliche  Ausgußröhren  nach  Art  der  Gießkannen  sind  nicht  zulässig.  Bei  den
Kannen  darf  die  Kegelfläche,  welche  das  eigentliche  Gefäß  mit  dem  engeren  Halse  verbindet,
  nicht  zu  flach  und  keinenfalls  gewölbt  sein.

Der  Sollgehalt  der  Milchgefässe  aus  Blech  wird  bei  den  Kannen  durch  zwei  einander
gegenüberliegende,  bei  den  Gölten,  Kübeln  und  Bütten  durch  drei  gleichmäßig  auf  dem
Umfang  vertheilte  Stifte  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  §.  10,  Ziff.  4,  letzter  Satz,
der  Aichordnung  begrenzt.

Bei  den  Gefässen  aus  Holz  wird  die  Begrenzung  des  Sollgehalts  durch  die  Mittelpunkte
  von  drei  Nagelköpfen  hergestellt;  die  verzinnten  Nägel  sind  inwendig  in  die
Gefässe  so  einzuschlagen,  daß  sie  ohne  sichtbare  Verletzung  der  letzteren  nicht  entfernt
werden  können.

Die  Stifte  beziehungsweise  Nägel  sollen  mindestens  5  cm  vom  oberen  Rande  des
Gefässes  abstehen.  8  3

Abstichstäbe.

Zur  Ermittelung  des  Inhalts  eines  blos  zum  Theil  gefüllten  Gefässes  darf  ein
geaichter  nach  Liter  eingetheilter  Abstichstab  in  der  Weise  verwendet  werden,  daß  er  in  der

8.  2
        <pb n="501" />
        497

Mitte  des  Gefässes  eingetaucht  und  aus  dessen  Benetzung  die  Höhe  des  Stands  der
Milch  im  Gefäß  erkannt  wird.

Die  Aichung  von  Abstichstäben  ist  nur  zulässig,  wenn  sie  den  folgenden  Anforderungen
  entsprechen:

Der  Stab  ist  aus  trockenem,  hartem  Holz,  jedoch  nicht  Buchenholz,  von  rechteckigem
Querschnitt,  26  mm13  mm  herzustellen;  seine  untere  Stirnfläche  wird  durch  eine  Holzschraube
  mit  breitem  versenktem  Kopf,  dessen  Einschnitt  weggefeilt  ist,  geschützt;  die  Kanten
des  Stabs  sind  unten  gegen  den  Schraubenkopf  nach  allen  Seiten  abzurunden.

Der  Handgriff  soll  vom  Ende  der  Eintheilung  an  nicht  unter  18  cm  lang  sein.

Von  0  bis  51  darf  der  Abstichstab  eine  Eintheilung  nicht  tragen;  von
51  ab  findet  die  Eintheilung  von  Liter  zu  Liter  statt.

Jeder  Stab  trägt  die  laufende  Nummer  des  Gefässes,  zu  welchem  er  gehört.

S.  4.
Aichung  und  Fehlergrenze.

Die  Aichung  der  Milchgefässe  und  der  Abstichstäbe  hat  unter  Beobachtung  der  in
der  Instruktion  für  Flüssigkeitsmaaße  gegebenen  Vorschriften  zu  erfolgen;  insbesondere
darf  zur  Aichung  erst  dann  geschritten  werden,  nachdem  die  Gefässe  gehörig  angenetzt
worden  und  die  hölzernen  in  diesem  Zustand  einige  Zeit  verblieben  sind.

Die  Aichung,  wozu  nur  Aichkolben  und  Normale  verwendet  werden  dürfen,
hat  in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  zunächst  der  Raumgehalt  des  Gefässes  und  zwar  bei
den  Kannen  in  Liter  und  Zehntel-Liter,  bei  den  anderen  in  ganzen  Litern  mittels  der
größtmöglichen  Normalmaaße  bestimmt  und  die  Marken  für  die  Stifte  beziehungsweise
Nägel  angezeichnet  werden.

Nun  wird  der  Abstichstab  behutsam  senkrecht  in  der  Mitte  des  Gefässes  eingeführt
und  an  demselben  der  Wasserstand,  welcher  sich  entsprechend  dem  durch  den  Stab  verdrängten
  Wasservolumen  höher  stellen  wird,  bezeichnet.  Das  Gefäß  wird  hierauf  entleert
und  nun  zur  Eintheilung  des  Abstichstabs  in  Stufen  von  5  zu  5  1  mittels  des  5  1
Normals  geschritten;  für  den  kegelförmigen  Theil  und  für  den  Hals  der  Kannen  ist  das
11  Normal  zu  verwenden.

Die  letzte  Eintheilungsmarke  muß  mit  der  bei  der  Raumgehaltsbestimmung  des  Gefässes
  am  Abstichstab  bezeichneten  Marke  zusammenfallen.
        <pb n="502" />
        498

Die  51  Stufen  auf  dem  Stab  werden  schließlich  mittels  des  Zirkels  in  fünf  gleiche
Theile  getheilt,  soweit  sie  nicht  durch  Benützung  des  1  1  Normals  eine  Eintheilung  bereits
  erhalten  haben.

Die  Aichfehlergren  ze  wird  auf  ½/00  des  Raumgehalts  des  Gefässes  festgesetzt.
Für  alle  Striche  des  Abstichstabs  beträgt  sie  bei  Gefässen  bis  40  1  0,21;  bei  größeren
innerhalb  jedes  vollen  oder  angefangenen  für  sich  betrachteten  Raumes  von  40  1,  von
Null  angefangen,  0,2  I.

Die  Verkehrsfehlergrenze  beträgt  das  Doppelte  der  Aichfehlergrenze.

S.  5.
Bezeichnung  und  Stempelung.

Bei  den  Milchgefässen  aus  Blech  wird  auf  einer  aufgelötheten  Messingplatte  von
mindestens  3  cm  Breite  und  4  cm  Höhe,  deren  Zusammengehörigkeit  zum  Gefäß  durch
einen  zu  stempelnden  Zinntropfen  zu  sichern  ist,  bei  den  Gefässen  aus  Holz  auf  der
äußeren  Wandfläche,  in  der  Nähe  des  oberen  Rands,  von  oben  nach  unten  aufgeschlagen
beziehungsweise  aufgebrannt:

Die  laufende  Nummer  des  Gefässes,

der  Naumgehalt  bei  den  Kannen  in  ganzen  und  Zehntel-Liter,  bei  den  anderen  Gefässen

  in  ganzen  Liter,

der  Stempel  des  Aichamts  und

die  Jahreszahl.

Außerdem  wird  links  vom  Stempel  der  Buchstabe  M,  rechts  G  (d.  i.  Milchgefäß)
aufgeschlagen  beziehungsweise  aufgebrannt.

Bei  den  Milchgefässen  aus  Blech  ist  ferner  die  Verbindung  von  Boden  und  Wandfläche
  an  der  Löthfuge  der  letzteren  durch  einen  zu  stempelnden  Zinntropfen  zu  sichern,
bei  den  Milchgefässen  aus  Holz  ist  die  innere  Bodenfläche  zu  stempeln.

Auf  den  Abstichstab  wird  als  Ende  der  Eintheilung  der  Raumgehalt  des  Gefässes
aufgebrannt;  darüber  folgt  der  Stempel  des  Aichamts  (Größe  5  C),  sodann  die  Jahreszahl
  und  am  oberen  Ende  des  Stabs  die  Nummer  des  Gefässes,  zu  welchem  er  gehört.

Die  Eintheilungsmarken  werden  durch  scharf  eingebrannte  Striche  bezeichnet,  welche
bei  den  Stufen  von  10  1  die  ganze  Breite  des  Stabs,  bei  den  Stufen  von  511  dreiviertel
der  Breite  und  bei  den  Stufen  von  11  die  halbe  Breite  des  Stabs  einnehmen.  Zulässig
        <pb n="503" />
        499

ist  auch  die  Bezeichnung  der  Eintheilungsmarken  durch  die  Mittelpunkte  der  runden  Köpfe
von  Messingstiften,  und  zwar  werden  in  diesem  Fall  bei  den  Stufen  von  10  !|  drei  und
bei  den  Stufen  von  51  zwei  Stifte  neben  einander  eingeschlagen,  während  die  Stufen
von  11  durch  einfache  Stifte  bezeichnet  werden.

Die  Zahlen  kommen  über  die  zugehörigen  Striche  beziehungsweise  Nagelköpfe  zu
stehen,  werden  aber  nur  bei  den  Stufen  von  5  und  10  1  aufgebrannt.

Milchgefässe  und  Abstichstäbe  werden  von  jedem  Aichamt  ohne  Nücksicht  auf  Form
und  Material  der  ersteren  fortlaufend  von  Nro.  1  bis  1000  nummerirt.

 

 

.  6.
ichekihrenn  Aichscheine.
A.  B.  -  c.

Aichung.  rung  ubne  für  Lieferung
Genit  l  Gsfasz  Gefaß  2  bes  der  Messing=E
  I  Aosnchstqh  Absvchsiqh  AbstichstqbAbstlchstabssstlftsdssus
5  9

bis  30  1  5  100  §  50  5  50  #  15  25  5

über  30  bis  60  1441  60  645  20  35  10
«  »der  60  bs  0109  70  2%  15
üuüober  90  1-  200  5  9100  8  60  45  20

 

 

 

 

Außerdem  ist  zu  berechnen:

für  Liferung  und  Einlöthen  der  Stifte  für  ein  Gefäß  aus  Blech  40  5

„  „  „  Einschlagen  der  Nägel  „  „  „  „  belz  .  10

„  „  der  Messingplatte  .  .  20  □D

„  Auflöthen  derselben  und  Anbringen  des  Zinntropfens  10  J.
Die  Aich=  und  Befundscheine  werden  nach  dem  in  der  Anlage  folgenden

Formular  ausgestellt.
Stuttgart,  den  18.  Oktober  1892.
Schmid.
        <pb n="504" />
        Aulage:

Richschein)
3  Befundschein  S  sür  Milchgesässe.

Für  .  in  find  nachstehend  aufgeführte  Milchgefässe
  und  Abstichstäbe  4336  eacht  und  die  taxmäßigen  Gebühren  berechnet  worden:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ma-  Stücke  Aichung.  Prüfung.  Fär  Lieferung  Sonstige  Aufrechnungen.
terial,  Raum-zahl  GEefäütz-.  Geff
—  ——————2——#  aez.  unzabt  Vetrag
laufende  abhs·  eh  i  echis·  ——lllz
.  ##
dolz  I.  Nr  bait  4  "l  4  r  et.  4
Mlechgesaͤsse.
Stiftesammt  Einlöthen
à  40  J  per  Gefäß
Messingplatte  à  20—
Auflöthen  derselben
und  Zinntropfen
à10  3
Holzgesässe.  *1
nt  sammt  11aagen
  à
—  r  Ge  i  E—
den  11
Aichmeister
Alchung.  Prüsung.  6  Für  Lleserung
rttttt
ii  11  stab  stab  stabs  bazu
2  4  4  3
bis  380  1100  50  50  15  25  5

 

uber  zont  bis  001  130  60  65  20  35  10

 

über  60  1  bis  90160  70  80  25  40  15

 

 

 

 

über  901..  200  80%00  30  45  20
        <pb n="505" />
        501

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbanarbeiter  der  Kommunalverbände.
Vom  26.  Oktober  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Wangen  gemäß  §.  4  Ziffer  3  des  Bauunfallversicherungsgesetzes  vom
11.  Jüli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  Unfallversicherung  der
von  ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  vom  1.  November  d.  Is.  ab
auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  26.  Oktober  1892.
Schmid.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter  der  Kommnnalverbände.
Vom  26.  Oktober  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  ist  die
Amtskörperschaft  Mergentheim  gemäß  §.  4  Ziff.  3  des  B  fallversicherungsgesetzes
vom  11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die  Unfallversicherung
der  von  ihr  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  vom  1.  Januar  1893  ab
auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.

Stuttgart,  den  26.  Oktober  1892.
Schmid.

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  Vom  31.  Oktober  1892.
Zum  Vollzug  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  vom
30.  Juni  d.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  380  ff.)  wird  hiemit  bestimmt,  daß  die  in  §.  4  Abs.  2
und  §.  5  Abs.  6  daselbst  der  Landespolizeibehörde  eingeräumten  Befugnisse  von  den
K.  Kreisregierungen  wahrzunehmen  sind.

Stuttgart,  den  31.  Oktober  1892.
Schmid.
        <pb n="506" />
        502

Verfügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  den  Vollzug  des  Krank  sicher  sehes.  Vom  2.  November  1892.

*  7

Zum  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes
vom  10.  April  1892  (R.G.Bl.  S.  379  fg.)  wird  hiemit  Nachstehendes  verfügt:
Allgemeines.
"  8.  1.
Im  Sinne  des  Krankenversicherungsgesetzes  sind:

1.  „Zentralbehörde"“  regelmäßig  das  Ministerium  des  Innern;  soweit  es  sich
aber  um  Verfügungen  im  Sinne  des  §.  23  des  Gesetzes  oder  um  Angelegenheiten
von  Betriebs-(Fabrik-)  oder  Bau-Krankenkassen  handelt,  für  welche  gemäß  §.  84
Abs.  3  des  Gesetzes  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und
der  höheren  Verwaltungsbehörde  den  den  Verwaltungen  der  betreffenden  Betriebe
vorgesetzten  Dienstbehörden  übertragen  worden  sind,  dasjenige  Ministerium,  welchem
die  betreffenden  Bediensteten  bezw.  Betriebe  unterstehen;

„höhere  Verwaltungsbehörden“  vorbehaltlich  besonderer  Bestimmungen

im  Sinne  des  §.  84  Abs.  3  des  Gesetzes,

a)  die  Kreisregierungen,  soweit  es  sich  um  Angelegenheiten  der  Gemeinde-Krankenversicherungen,
  von  Orts-Krankenkassen  für  einen  ganzen  Oberamtsbezirk
  (Bezirks-Krankenkassen)  oder  mehrere  Gemeinden  desselben,  von  Bau-Krankenkassen,
  welche  sich  über  einen  Oberamtsbezirk  hinaus  erstrecken,  um  die
Angelegenheiten  von  Kassenverbänden  (§.  46  des  Ges.),  oder  um  die  Genehmigung
  der  in  §.  43  und  §.  43a  des  Gesetzes  bezeichneten  Beschlüsse  von
Gemeinden  und  Amtskörperschaften  handelt,

b)  die  Oberämter,  soweit  es  sich  um  die  Angelegenheiten  von  Orts-Krankenkassen
  für  eine  einzelne  Gemeinde,  von  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  oder
von  solchen  Bau-Krankenkassen,  welche  sich  nicht  über  einen  Oberamtsbezirk
hinaus  erstrecken  (vergl.  §.  72),  handelt.

Dabei  ist  für  die  örtliche  Zuständigkeit  der  Kreisregierungen  und  Oberämter  der

Sitz  der  betheiligten  Krankenkasse  maßgebend.
Bezüglich  der  Aufsichtsbehörden  vgl.  S§.  16,  24,  65,  73,  75  dieser  Verfügung.
Die  Kreisregierungen  haben  sich  über  den  Bestand  und  die  Verhältnisse  sämmtlicher
Krankenkassen  des  Kreises  in  fortlaufender  Kenntniß  zu  erhalten  und  sind  befugt,  den

 

##i
        <pb n="507" />
        503

Oberämtern  spezielle  Weisungen  in  Bezug  auf  die  Wahrnehmung  der  Zuständigkeiten
der  höheren  Verwaltungsbehörde  gegenüber  einer  Krankenkasse  zu  ertheilen.

„Weitere  Kommunalverbände  sind  die  Amtskörperschaften.

Die  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes  betreffenden  Angelegenheiten  bilden
in  zusammengesetzten  Gemeinden  Angelegenheiten  der  Gesammtgemeinde.

S.  2.

Den  zuständigen  Ministerien  ist  es  vorbehalten,  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  ob
und  inwieweit  und  welchen  Behörden  der  einzelnen  Departements  für  die  Betriebs-(Fabrik-)
  und  Bau-Krankenkassen  bei  den  zu  ihrem  Geschäftskreis  gehörenden  Betrieben
die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  Aufsichtsbehörde  und  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  übertragen  werden.  Soweit  dießbezügliche  Bestimmungen  nicht  getroffen  sind,
greifen  die  allgemeinen  Vorschriften  dieser  Verfügung  Platz.

Bei  Bau-Krankenkassen  für  Straßen=  und  Wasserbauten,  welche  von  der  Straßenund
  Wasserbauverwaltung  des  Departements  des  Innern  auf  deren  Rechnung  unternommen
  werden,  werden  die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  von  der  Ministerialabtheilung  für  den  Straßen=  und  Wasserbau,  diejenigen  der
Aufsichtsbehörden  von  den  Straßenbaninspektionen  beziehungsweise  von  der  Wasserbauinspektion
  Stuttgart  wahrgenommen.

.  3.

Die  im  Krankenversicherungsgesetz  zugelassenen  „statutarischen  Vorschriften“
(vgl.  §§.  2,  4  Abs.  2,  51  Absatz  2,  54  des  Ges.)  des  weiteren  Kommunalverbandes
werden  von  der  Amtsversammlung,  diejenigen  der  Gemeinde  vom  Gemeinderath  mit
Zustimmung  des  Bürgerausschusses  erlassen.

Auf  ihre  Veröffentlichung  finden  die  Bestimmungen  der  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  9.  Jannar  1872,  betreffend  die  Verkündigung  orts=  und  bezirkspolizeilicher
  Vorschriften  (Reg.  Blatt  S.  16),  entsprechende  Anwendung.

S.  4.

Die  in  den  §§.  12,  14,  43,  43a,  46  und  46  a  des  Gesetzes  vorgesehenen  Beschlüsse
des  weiteren  Kommunalverbands  werden  von  der  Amtsversammlung  gefaßt.  Inwieweit
für  Beschlüsse  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  einer  gemeinsamen  Gemeinde-Krankenversicherung
  die  Amtsversammlung  zuständig  ist,  ist  durch  Statut  (§.  12  Abs.  4  des  Ges.)

2
        <pb n="508" />
        504

zu  bestimmen.  Im  Uebrigen  hat  eine  von  der  Amtsversammlung  gemäß  Art.  41  Abs.  3
Ziff.  4  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1891  (Reg.  Blatt  S.  103)  zu  bestellende  Kommission
die  Vertretung  des  weiteren  Kommunalverbands  wahrzunehmen.  Der  Oberamtmann
darf  dieser  Kommission  nicht  angehören.

Die  in  den  8S§.  12,  14,  43,  46  und  46  a  des  Gesetzes  vorgesehenen  Beschlüsse  der
Gemeinden  werden  vom  Gemeinderath  mit  Zustimmung  des  Bürgerausschusses  gefaßt.
Im  Uebrigen  hat  vorbehaltlich  der  etwa  in  einzelnen  Fällen  nach  den  bestehenden  Gesetzen
gebotenen  Mitwirkung  des  Bürgerausschusses  der  Gemeinderath  die  Vertretung  der
Gemeinde  in  Angelegenheiten  der  Krankenversicherung  wahrzunehmen.

5

Die  versicherungstechnische  Berathung  der  Behörden  für  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes
  liegt  der  Centralstelle  für  Gewerbe  und  Handel  ob.  An  diese  haben
sich  die  Kreisregierungen  und  Oberämter  zu  wenden,  wenn  sie  im  Vollzug  des  Gesetzes
einer  versicherungstechnischen  Berathung  bedürfen.

S.  6.

Die  im  Gesetz  zugelassenen  Beschwerden  sind  vorbehaltlich  besonderer  Bestimmungen
(vgl.  Art.  14  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888,  Reg.  Blatt  S.  419)  bei
derjenigen  Behörde  anzubringen,  welche  den  den  Gegenstand  der  Beschwerde  bildenden
Bescheid  oder  Beschluß  eröffnet  hat.  Das  Beschwerderecht  wird  aber  auch  durch  Anbringung
  der  Beschwerde  bei  derjenigen  Behörde,  von  welcher  der  Bescheid  oder  Beschluß
ausgeht,  oder  bei  der  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerde  zuständigen  Behörde  gewahrt.

Wenn  ein  Oberamt  als  höhere  Verwaltungsbehörde  entschieden  hat,  so  ist  die  gegen
deren  Beschluß  zulässige  Beschwerde  an  die  Centralbehörde  durch  Vermittelung  der  Kreisregierung
  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen  und  hat  sich  bei  der  Vorlage  die
Kreisregierung  gutachtlich  zu  äußern.

S.  7.

Die  Amtsversammlungen,  Gemeinde=  und  Stiftungsbehörden  haben  beim  Abschluß
von  Verträgen  mit  Orts=  und  Distriktsärzten  und  bei  Festsetzung  der  Bedingungen  für
die  Benützung  von  Spitälern,  Bezirkskrankenhäusern  und  dergl.  auf  die  Verhältnisse  der
Krankenkassen  thunlichst  Rücksicht  zu  nehmen.

Hierauf  ist  bei  gegebenem  Anlaß  Seitens  der  Kreisregierungen  und  Oberämter
hinzuwirken.  "
        <pb n="509" />
        505

Zu  §F.  1  Abs.  5  des  Gesetzes.
F.  8.

„Untere  Verwaltungsbehörden“  im  Sinne  des  §.  1  Abs.  5  des  Gesetzes
sind  die  Oberämter.  .

Soweit  für  die  im  Bezirk  vorkommenden  Arten  von  Naturalbezügen  bereits  auf
Grund  des  §.  8  der  Min.  Verf.  vom  29.  Dezember  1886  (Reg.  Blatt  1887  S.  4)  oder
auf  Grund  des  §.  4  der  Min.Verf.  vom  24.  Oktober  1890,  betreffend  den  Vollzug  des
Gesetzes  über  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  (Reg.  Blatt  S.  243),  die  Werthe
von  den  Oberämtern  festgesetzt  worden  sind,  hat  es  bis  zu  einer  Revision  dieser  Festsetzungen
  bei  denselben  sein  Bewenden;  soweit  solche  Festsetzungen  noch  nicht  erfolgt  sind,
sind  dieselben  alsbald  zu  bewirken.

Diese  Festsetzungen  sind  bei  erheblicher  Aenderung  der  Preise  der  betreffenden
Naturalien  einer  neuerlichen  Prüfung  zu  unterziehen  und  geeigneten  Falls  entsprechend
zu  ändern.

Die  festgesetzten  Durchschnittswerthe  sind  im  Amtsblatt  des  Bezirks  bekannt  zu
machen  und  durch  Uebersendung  eines  Exemplars  dieses  Amtsblatts  den  betheiligten
Krankenkassen  und  der  Württ.  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsanstalt  mitzutheilen,
sowie  der  Kreisregierung  und  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen.

Die  hienach  festgesetzten  Durchschnittswerthe  von  Naturalbezügen  gelten  gleichmäßig
für  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes  und  des  Abschnitts  B.  des  Reichsgesetzes
vom  5.  Mai  1886,  betreffend  die  Unfall-  und  Krankenversicherung  der  in  land=  und  forstwirthschaftlichen
  Betrieben  beschäftigten  Personen,  sowie  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
  vom  22.  Juni  1889.

Zu  §.  3a  des  Gesetzes.
S.  9.

Wenn  auf  Grund  von  §.  3a  Abs.  1  Ziff.  1  des  Gesetzes  von  einem  Versicherungspflichtigen
  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  beantragt  wird,  so  hat  der  Vorstand
der  betheiligten  Krankenkasse  oder  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  den
vorläufig  unterstützungspflichtigen  Armenverband  (§.  28  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes)
zur  Erklärung  darüber  zu  veranlassen,  ob  er  der  Befreiung  zustimmt.  Es  ist  dem  vorläufig
  unterstützungspflichtigen  Orts-Armenverband  überlassen,  sich  mit  dem  definitiv
        <pb n="510" />
        506

unterstützungspflichtigen  Orts-Armenverband  oder  wenn  es  sich  um  einen  Landarmen
handelt,  mit  der  Landarmenbehörde  darüber  in's  Benehmen  zu  setzen,  ob  dem  Befreiungsantrag
  zuzustimmen  sei.

Wenn  dem  Befreiungsantrag  stattgegeben  wird,  so  ist  darüber  dem  Befreiten  eine
Bescheinigung  zu  ertheilen  und  dem  betheiligten  Armenverband  Nachricht  zu  geben.

Die  Befreiung  ist  zu  widerrufen,  wenn  die  Voraussetzungen  derselben  wegfallen.
Die  Zurücknahme  ist  dem  Betheiligten  zu  eröffnen  und  dem  Armenverband  mitzutheilen.

8.  10.

Es  ist  zu  beachten,  daß  für  die  in  land=  und  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten
  Personen  noch  der  §.  136  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  (N.G.Bl.  S.  132)
und  die  dazu  ergangenen  Vollzugsbestimmungen  (Art.  3  und  4  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes
  vom  4.  März  1888,  Reg.  Blatt  S.  89  fg.,  und  §§.  3—5  der  Vollzugs-Verfügung
vom  29.  Dezember  1886  (Reg.  Blatt  1887,  S.  2  fg.)  in  fortdauernder  Geltung  stehen
und  daher  der  §.  3a  Abs.  1  Ziff.  2  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892  auf  diese  Personen
keine  Anwendung  findet.  (Vgl.  Art.  32  des  letzteren  Gesetzes.)

§.  11.

Wird  in  Anwendung  des  §.  3  a  Abs.  1  Ziff.  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  eine
Person  von  der  Versicherungspflicht  befreit,  so  ist  dies  sowohl  dem  Arbeiter  als  dem
Arbeitgeber  zu  eröffnen,  letzterer  aber  zugleich  unter  Hinweisung  auf  §§.  50  und  81  des
Gesetzes  aufzufordern,  den  Arbeiter  zur  Krankenversicherung  anzumelden,  sobald  das
Arbeitsverhältniß  eine  Aenderung  erleidet,  durch  welche  der  der  Krankenkasse  nachgewiesene
Anspruch  des  Arbeiters  auf  Krankenunterstützung  aufgehoben  oder  geschmälert  wird.

Die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  beziehungsweise  der  Vorstand
der  Krankenkasse  hat  von  Zeit  zu  Zeit  zu  prüfen,  ob  die  anerkannten  Befreiungsansprüche
noch  fortdauernd  begründet  sind.

Wenn  sich  die  Vermögensverhältnisse  des  Arbeitgebers  einer  nach  §.  3  a  Abs.  1
Ziff.  2  des  Krank  sicherungsgesetzes  von  der  Versicherungspflicht  befreiten  Person  in
der  Weise  ändern,  daß  die  Leistungsfähigkeit  des  Arbeitgebers  zu  Erfüllung  des  ihm
obliegenden  Unterstützungsanspruchs  nicht  mehr  genügend  gesichert  erscheint,  und  der
Arbeitgeber  gleichwohl  die  befreite  Person  nicht  zur  Krankenversicherung  anmeldet,  so  hat
        <pb n="511" />
        507

die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  bezw.  der  Vorstand  der  betheiligten
Krankenkasse  bei  der  Aufsichtsbehörde  die  Aufhebung  der  Befreiung  zu  beantragen.
§.  12.

Die  auf  Grund  des  bisherigen  §.  3  Abs.  2  des  Gesetzes  bewilligten  Befreiungen  von
der  Krankenversicherung  sind  von  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  oder
dem  Vorstand  der  betheiligten  Krankenkasse  daraufhin  zu  prüfen,  ob  sie  auch  nach  dem
neuen  §.  3  a  des  Gesetzes  noch  begründet  sind.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Befreiung
  zu  widerrufen  und  hievon  dem  Betheiligten  Eröffnung  zu  machen.

Zu  §.  3Zb  des  Gesetzes.
S.  13.

Es  wird  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  §.  3  b  des  Krankenversicherungsgesetzes
keine  Anwendung  findet  auf  Lehrlinge,  welche  keinen  Lohn  oder  Gehalt  in  Geld  oder
Naturalbezügen  erhalten.  Für  diese  ist  der  statutarische  Zwang  zur  Krankenpflegeversicherung
  nach  Art.  1  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  (Reg.  Bl.  S.  413)
auch  fernerhin  zulässig.

Die  Bestimmungen  des  §.  11  gegenwärtiger  Verfügung  sind  auch  in  den  Fällen  der
Anwendung  des  §.  3b  des  Krankenversicherungs-Gesetzes  entsprechend  zu  beachten.

Zu  §.  5a  des  Gesetzes.
r
Wenn  in  den  Fällen  des  §.  5  a  Abs.  2  des  Gesetzes  mehrere  Krankenkassen  betheiligt
sind,  welche  verschiedenen  höheren  Verwaltungsbehörden  unterstehen,  so  ist  zu  der  dort
zugelassenen  anderen  Bestimmung  der  als  Beschäftigungsort  geltenden  Gemeinde  die
Kreisregierung,  wenn  aber  mehrere  Kreisregierungen  betheiligt  sind,  das  Ministerium
des  Innern  zuständig.

 

 

Zu  B.:  Gemeinde-Krankenbersicherung
Zu  §.  4  des  Gesetzes.
V.  15.

Eine  Gemeinde-Krankenversicherung  ist  einzurichten,  wenn  nicht  durch  andere  Krankenkassen
  für  die  Versicherung  aller  nach  Gesetz  oder  statutarischer  Bestimmung  dem  reichsgesetzlichen
  Versicherungszwang  unterliegenden  Personen  Sorge  getragen  ist.
        <pb n="512" />
        508

Wenn  eine  Gemei  s  sicherung  eingerichtet  wird,  so  empfiehlt  es  sich,
durch  statutarische  Bestimmung  solchen  nicht  versicherungspflichtigen  Personen,  welche  nach
ihren  Erwerbsverhältnissen  der  Klasse  der  Lohnarbeiter  gleich=  oder  nahestehen,  insbesondere
  solchen,  welche  zur  Unfall=  oder  Invaliditätsversicherung  herangezogen  sind,  entweder
  das  Beitrittsrecht  einzuräumen  oder  die  Möglichkeit  der  Aufnahme  vorzubehalten.
Weun  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft,  hat  die  Kreisregierung  die  Genehmigung  zu
versagen.

„Gemeindevorstand“  im  Sinne  des  §.  4  Abs.  3  des  Gesetzes  ist  die  Ortsbehörde
für  die  Arbeiterversicherung,  und  zwar,  wenn  es  sich  um  den  Beitritt  einer  in  einem
Arbeitsverhältniß  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehenden  Person  handelt,  diejenige
des  Beschäftigungsorts,  andernfalls  diejenige  des  Wohnorts  des  Beitretenden.

§.  16.

Die  Aufsichtsbehörden  für  die  Gemeinde-Krankenversicherungen  sowohl  einzelner
Gemeinden  als  mehrerer  vereinigter  Gemeinden  oder  von  Oberamtsbezirken  sind  die
Oberämter.

Zu  §.  8  des  Gesetzes.
-  8.  17.

Die  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  von  den  Oberämtern  getroffenen  Festsetzungen
  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  bleiben  insolange  in
Geltung,  bis  sie  von  den  Kreisregierungen  geändert  werden.

Die  Kreisregierungen  haben  die  Festsetzungen  bei  erheblicher  Aenderung  der  Verhältnisse
  zu  ändern  und  alle  fünf  Jahre  eine  allgemeine  Revision  der  Festsetzungen  vorzunehmen.
  Die  erstmalige  ordentliche  Revision  der  Festsetzungen  ist  von  den  Kreisregierungen
  so  frühzeitig  einzuleiten,  daß  dieselbe  auf  1.  Mai  1897  beendigt  ist  und
die  neuen  Festsetzungen  spätestens  6  Monate  vor  dem  Beginn  ihrer  Wirksamkeit
(1.  Januar  1898)  veröffentlicht  sind.  Die  Gemeindebehörden  und  Oberämter  haben  dann,
wenn  eine  Aenderung  der  Festsetzungen  vor  der  allgemeinen  Revision  veranlaßt  erscheint,
hiewegen  die  geeigneten  Anträge  zu  stellen.

Bei  der  Festsetzung  dieser  Tagelohnsätze  sind  folgende  Grundsätze  zu  beachten:

1.  Die  Festsetzung  ist,  soweit  die  Verhältnisse  in  einem  ganzen  Oberamtsbezirk  im

Wesentlichen  gleich  liegen,  für  den  ganzen  Bezirk,  andernfalls  für  die  einzelnen
Gemeinden  zu  treffen.  Die  vorherige  Anhörung  des  Gemeinderaths  jeder  einzelnen
        <pb n="513" />
        S.

8

509
Gemeinde  hat  aber  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  die  Festsetzungen  für  den  ganzen
Bezirk  oder  Theile  desselben  gemeinsam  getroffen  werden  sollen.

.  Für  jeden  Gemeinde=  beziehungsweise  Oberamtsbezirk  müssen  zufolge  §.  8  des

Gesetzes  wenigstens  vier  Lohnsätze  festgestellt  werden,  nämlich  für  männliche
Personen  über  16  Jahren,  für  weibliche  Personen  über  16  Jahren,  für  männliche
  Personen  unter  16  Jahren  und  für  weibliche  Personen  unter  16  Jahren.
Für  solche  Bezirke,  in  denen  die  Lohnverhältnisse  der  unter  16  Jahre  alten
((iugendlichen)  gewöhnlichen  Tagearbeiter  erhebliche  Verschiedenheiten  aufweisen,
je  nachdem  es  sich  um  „junge  Leute“  zwischen  14  und  16  Jahren  oder  um
„Kinder“  unter  14  Jahren  handelt,  sind  getrennte  Festsetzungen  für  beide  Kategorien
  zulässig,  wobei  dann  wiederum  zwischen  männlichen  und  weiblichen  Personen
  zu  unterscheiden  ist.  Weitere  Unterscheidungen  sind  ausgeschlossen.

.  Bei  der  Festsetzung  sind  nur  die  Löhne  solcher  Personen  zu  Grunde  zu  legen,

welche  Arbeiten,  die  eine  besondere  Vorbildung  oder  besondere  technische
  Fertigkeiten  nicht  erfordern,  als  gewöhnliche  Tagearbeiter  verrichten.
Es  scheiden  dabei  also  insbesondere  alle  sogenannten  gelernten
Arbeiter  aus.  Arbeiter,  die  in  einem  festen,  für  längere  Zeit  abgeschlossenen
Dienstverhältniß  zu  einem  bestimmten  Arbeitgeber  stehen,  können  als  „gewöhnliche
  Tagearbeiter“  in  der  Regel  nicht  angesehen,  also  bei  Festsetzung  der  hier  in
Betracht  kommenden  Lohnsätze  in  der  Regel  nicht  mitberücksichtigt  werden.  Der
Lohn  von  Lehrlingen  bleibt  außer  Ansatz,  weil  Lehrlinge  keine  „gewöhnlichen
Tagearbeiter“  sind.  Wenn  das  Gesetz  vorschreibt,  daß  für  Lehrlinge  die  für  junge
Leute  getroffene  Feststellung  gelten  soll,  so  bezieht  sich  dies  nur  auf  die  Anwendung
der  festgestellten  Sätze,  nicht  auf  die  Feststellung  derselben.

.d  Die  Festsetzung  erfolgt  nach  Maßgabe  desjenigen  Lohns,  welcher  den  gewöhnlichen

Tagearbeitern  (Ziff.  3)  an  dem  betreffenden  Ort  thatsächlich  für  den  Arbeitstag
gewährt  zu  werden  pflegt.  In  solchen  Bezirken,  wo  der  Tagelohn  in  den  einzelnen
Jahreszeiten  eine  verschiedene  Höhe  hat,  sind  die  wirklichen  Tagesverdienste  für
300  Werktage  zusammenzuzählen  und  durch  300  zu  theilen.

Dem  in  baarem  Gelde  gewährten  Lohnbetrage  ist  der  Werth  von  Naturalbezügen

  (Beköstigung  oder  dergleichen)  hinzuzurechnen,  wenn  und  soweit  solche
dem  gewöhnlichen  Tagearbeiter  gewährt  werden.
        <pb n="514" />
        510

Unerhebliche  Unterschiede  in  den  eingeholten  Aeußerungen  über  die  Höhe  der  thatsächlichen
  Lohnsätze  in  den  einzelnen  Gemeinden  und  lediglich  vorübergehende  Steigerungen
der  Löhne  durch  außerordentliche  Ereignisse  sind  bei  der  Festsetzung  der  Taglohnsätze
nicht  zu  berücksichtigen.

In  der  zu  erlassenden  Verfügung  ist  jedesmal  anzugeben,  von  wann  an  die  veränderten
  Sätze  in  Kraft  treten.  (Vgl.  §.  8  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes.)

Die  Festsetzungen  der  Taglohnsätze  sowie  alle  Aenderungen  derselben  sind  im  Amtsblatt
  des  Bezirks,  in  welchem  die  betheiligten  Gemeinden  liegen,  zu  veröffentlichen.  Dem
Ministerium  des  Innern  hat  die  Kreisregierung  behufs  der  Veröffentlichung  im  Ministerial-Amtsblatt
  Anzeige  zu  erstatten.

Zu  §§S.  4,  6  a,  12  und  13  des  Gesetzes.
S.  18.

Die  die  Gemeinde-Krankenversicherung  regelnden  Bestimmungen  der  Gemeinde  oder
Amtskorporation  sind  in  einem  Statut  zusammenzufassen.

Wenn  mehrere  Gemeinden  zu  gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung  sich  vereinigen
  oder  vereinigt  werden  (§§.  12  und  13  Abs.  1  des  Gesetzes)  so  müssen  die  diesbezüglichen
  Beschlüsse  (§F.  4  dieser  Verfügung)  beziehungsweise  das  auf  Grund  derselben
aufgestellte  Statut  insbesondere  über  folgende  Punkte  Verfügung  treffen:

1.  über  den  Sitz  der  Verwaltung  der  gemeinsamen  Kasse;
über  die  Organe  der  Verwaltung  dieser  Kasse,  deren  Zuständigkeit  und  Bestellung;
über  den  freiwilligen  Beitritt  bezw.  die  Aufnahme  freiwillig  Beitretender;
über  die  Stellen,  bei  welchen  die  An=  und  Abmeldungen  der  Arbeitgeber  gemäß

8.  49  des  Gesetzes  in  den  einzelnen  Gemeinden  zu  erfolgen  haben,  oder  über  die
etwa  zu  errichtende  gemeinsame  Meldestelle;

über  die  Anmeldung  der  Unterstützungsansprüche  und  deren  Erledigung;

wüber  die  Art  und  Weise  der  Gewährung  der  ärztlichen  Behandlung  und  Arzneien,
der  Gewährung  freier  Kur  und  Verpflegung  in  einem  Krankenhause,  und  die
Krankenkontrole;

über  die  Erhebung  der  Beiträge;

über  die  etwa  nach  §.  6a  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  treffenden  Bestimmungen;

 

—m———  o0

E„#

□d  —
        <pb n="515" />
        511

9.  über  den  Maßstab,  nach  welchem  die  einzelnen  Gemeinden  die  erforderlichen  Vorschüsse
  zu  der  gemeinsamen  Kasse  zu  leisten  und  die  Kosten  der  Kassenverwaltung
und  Rechnungsstellung  zu.  tragen  haben.  "

Wenn  die  Amtskorporation  für  die  Gemeinde-Krank  sicherung  an  die  Stelle  der
dem  Oberamtsbezirk  angehörenden  Gemeinden  tritt  (8§.  12  Abs.  2  und  13  Abs.  2  des
Gesetzes),  so  ist  in  dem  durch  Beschluß  der  Amtsversammlung  aufzustellenden  Statut  die
Verwaltung  der  gemeinsamen  Versicherungskasse  zu  regeln,  insbesondere  darin  über  die
in  Abs.  2  Ziff.  1—8  bezeichneten  Punkte  Bestimmung  zu  treffen.

S.  19.

Die  im  §.  18  bezeichneten  Statute,  sowie  die  späteren  dieselben  abändernden  Beschlüsse
  sind  in  drei  Exemplaren  durch  Vermittelung  des  Oberamts  der  Kreisregierung
vorzulegen.

Soweit  das  Statut  Bestimmungen  enthält,  welche  der  Genehmigung  durch  das
Oberamt  bedürfen  (vgl.  §.  Ga  Abs.  2  und  §.  52  Abs.  3  des  Gesetzes),  hat  das  Oberamt
bei  der  Vorlage  zu  berichten,  ob  es  diese  Genehmigung  zu  ertheilen  Bedenken  hat.

Die  Kreisregierung  hat  das  Statut  in  Bezug  auf  die  rechtliche  Zulässigkeit  des
Inhalts,  und  soweit  hiezu  die  Genehmigung  der  Kreisregierung  erforderlich  ist  (vgl.  §.  12
Abs.  4  und  5  des  Gesetzes),  auch  in  Bezug  darauf,  ob  keine  überwiegenden  Zweckmäßigkeitsbedenten
  entgegenstehen,  und  in  Bezug  auf  seine  Vollständigkeit  zu  prüfen,  und  hienach
  die  entsprechende  Verfügung  zu  treffen.  Die  mit  dieser  Verfügung  dem  Oberamt
und  der  Gemeinde  oder  Amtskörperschaft  zuzustellenden  Exemplare  des  festgestellten
Statuts  sind  mit  einem  entsprechenden  Vermerk  zu  versehen.

Kommt  über  nothwendige  Bestimmungen  des  Statuts  ein  Beschluß,  welcher  genehmigt
werden  kann,  nicht  zu  Stande,  so  ist  von  der  Kreisregierung  hiewegen  eine  vorläufige

Verfügung  zu  treffen.
gung  zu  treff  *-Die

  Errichtung  der  Gemeinde-Krankenversicherung,  sowie  die  Bestimmungen  über
die  Personen,  für  welche  die  Gemeinde-Krankenversicherung  eintritt,  und  über  den  Bezirk,
auf  welchen  sie  sich  erstreckt,  sind  in  der  in  §.  3  Abs.  2  bezeichneten  Weise  bekannt  zu  machen.

Den  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherungen  wird  empfohlen,  den  Versicherten
  einen  vollständigen  Abdruck  des  Statuts  und  späterer  Aenderungen  desselben
zuzustellen.

3
        <pb n="516" />
        512
Zu  88.  9  und  10  des  Gesetzes.
g.  21.

Auf  die  Verwaltung  der  gemäß  §.  9  des  Gesetzes  zu  führenden  besondern  Kasse  der
Gemei  sicherung  und  die  Rechnungsführung  und  die  Prüfung  der  Rechnung
derselben  finden  die  algeneine  Bestimmungen  über  das  Kasse=  und  Rechnungswesen  der
Gemeinden,  oder  wenn  die  Gemeinde-Kr  sicherung  von  der  Amtskörperschaft  übernommen
  ist,  diejenigen  über  das  Kasse=  und  Rechnungswesen  der  Amtskörperschaften
insoweit  Anwendung,  als  nicht  durch  besondere  Vorschriften  des  Ministeriums  etwas
anderes  angeordnet  ist.

Die  Kasse=  und  Rechnungsführung,  sowie  die  Rechnungsstellung  hat  stets  abgesondert
von  jeder  andern  Kassenverwaltung  zu  erfolgen.

Die  Kosten  der  Kassenverwaltung,  Rechnungsstellung  und  Rechnungsrevision  dürfen
weder  aus  der  Kasse  der  Gemeinde-Krankenversicherung  bezahlt,  noch  derselben  in  Ausgabe
  gestellt  werden.

Je  nach  Abschluß  der  Jahresrechnung  hat  der  Gemeinderath,  bei  gemeinschaftlichen
i  sicherungen  deren  Verwaltung  und  bei  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  einer  Antskorporation  die  Amtsversammlung  über  etwaige  Erstattung  von  Vorschüssen
  der  Gemeinde=  oder  Amtskörperschaftskasse,  Ueberweisung  der  Ueberschüsse  an
den  Reservefonds  und  etwaige  Erhöhung  oder  Ermäßigung  der  Beiträge,  sowie  geeigneten
Falls  über  etwaige  Erhöhung  der  Unterstützungen  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zu  beschließen.

Für  die  Aufstellung  und  Einreichung  des  Jahresabschlusses  (§.  9  Abs.  3  des  Gesetzes)
  und  der  statistischen  Uebersichten  sind  die  hiewegen  erlassenen  besonderen  Vorschriften
  maßgebend.  Ueber  die  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Beschlüsse  ist  bei  Vorlage
des  Jahresabschlusses  oder  baldthunlichst  nach  derselben  von  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  durch  Vermittelung  des  Oberamts  an  die  Kreisregierung  Bericht  zu
erstatten.  Letztere  hat  zu  prüfen,  ob  diese  Beschlüsse  den  gesetzlichen  Vorschriften  entsprechen
  und  erforderlichen  Falls  Verfügung  gemäß  §.  10  des  Gesetzes  zu  treffen.

Zu  §.  14  des  Gesetzes.

S.  22.
Die  Auflösung  bestehender  Vereinigungen  zu  gemeinsamer  Gemeinde-Krankenversicherung
  ist  von  der  Kreisregierung,  wenn  nicht  an  Stelle  dieser  Versicherung  Orts- 



 

N
        <pb n="517" />
        513

Krankenkassen  treten  bezw.  eine  Bezirks-Krankenkasse  errichtet  wird,  nur  dann  zu  genehmigen,
  wenn  sich  unzweifelhafte  Mißstände  ergeben  haben,  welche  auf  andere  Weise
nicht  zu  beseitigen  sind,  und  wenn  durch  die  geplante  anderweite  Organisation  der
Krankenversicherung  eine  zweckmäßigere  Ausführung  des  Gesetzes  gewährleistet  wird.
-  §.23.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  die  landesrechtliche  Krankenpflegeversicherung  (Ausführungs-Gesetz
  vom  16.  Dezember  1888,  Reg.  Blatt  S.  413)  sind  durch  das  Reichsgesetz
vom  10.  April  1892  und  gegenwärtige  Verfügung  nicht  berührt.

Zu  C.:  Orts-Krankenkassen.

S.  24.
Die  Aufsichtsbehörde  ist
a)  für  diejenigen  Orts-Krankenkassen,  welche  sich  ausschließlich  auf  den  Bezirk  einer
einzelnen  Gemeinde  erster  oder  zweiter  Klasse  (§.  2  des  Verwaltungsedikts)
erstrecken,  die  Gemeindebehörde  (ogl.  §.  43),

b)  für  alle  andern  Orts-Krankenkassen  das  Oberamt.

Die  Kreisregierung  kann  die  Aufsicht  über  eine  Orts-Krankenkasse,  welche  sich  auf
mehrere  benachbarte  Gemeinden  erstreckt,  ausnahmsweise  der  Gemeindebehörde  desjenigen
Orts,  in  welcher  sich  der  Sitz  der  Kasse  befindet,  übertragen.

Wenn  gegen  die  Ueberlassung  der  Aufsicht  über  eine  Orts-Krankenkasse  an  die  Gemeindebehörde
  einer  Gemeinde  zweiter  Klasse  in  den  Fällen  des  Abs.  1  lit.  a  besondere
Bedenken  obwalten,  so  kann  die  Kreisregierung  die  Aufsicht  statt  der  Gemeindebehörde
dem  Oberamt  übertragen.

C.  25.

Die  Festsetzung  durchschnittlicher  Tagelöhne  für  die  Mitglieder  der  Orts-Krankenkassen
  kommt  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  2)  zu  und  erfolgt  anläßlich
  der  Errichtung  der  Orts-Krankenkasse  vor  oder  bei  Genehmigung  des  Statuts.  Sie
kommt  in  Wegfall,  wenn  die  Beiträge  und  Unterstützungen  in  Prozenten  des  wirklichen
Arbeitsverdienstes  der  einzelnen  Versicherten  festgesetzt  werden  (§.  26  Abs.  2  Ziff.  6
des  Gesetzes).  «

Hinsichtlich  der  verschiedenen  zulässigen  Arten  der  Festsetzung  durchschnittlicher  Tagelöhne
  wird  auf  die  Musterstatute  und  deren  Erläuterungen  hingewiesen.
        <pb n="518" />
        514

Eine  Revision  dieser  Festsetzungen  findet  auf  Antrag  des  Kassenvorstands  oder  der
Aufsichtsbehörde  statt,  wenn  sich  hiezu  durch  Veränderung  der  thatsächlichen  Löhne  Anlaß  gibt.

Zu  88.  16—18a,  43  und  43a  des  Gesetzes.
S.  26.

Eine  Aenderung  der  bestehenden  Organisation  der  Orts-Krankenkassen,  insbesondere
auch  der  gemeinsamen  Orts-Krankenkassen  mehrerer  Gemeinden  oder  ganzer  Bezirke  ist
durch  das  Reichsgesetz  vom  10.  April  1892  nicht  veranlaßt.

Für  die  auf  Grund  der  neuen  Bestimmungen  des  §.  1  oder  statutarischer  Vorschriften
  nach  §.  2  des  Gesetzes  weiter  versicherungspflichtig  werdenden  Klassen  von  Personen
  ist  in  erster  Linie  nicht  die  Errichtung  neuer  Orts-Krankenkassen,  sondern  deren
Zuweisung  an  eine  bestehende  Orts-(Bezirks-)  Krankenkasse  gemäß  §§.  18  a  oder  43a  des
Gesetzes  in's  Auge  zu  fassen.  (Vgl.  S.  34.)

§.  27.

In  welcher  Weise  in  den  Fällen  des  §.  16  Abs.  5,  §F.  17  und  §.  43  Abf.  5  des
Gesetzes  den  Betheiligten  zweckmäßig  die  vom  Gesetz  verlangte  Gelegenheit  zur  Aeußerung
zu  geben,  ob  namentlich  eine  Versammlung  der  Betheiligten  zu  berufen  ist,  ist  zunächst
dem  Ermessen  derjenigen  Behörde,  welche  die  Aeußerung  einzuholen  hat,  überlassen.

In  der  Regel  ist  es  als  genügend  zu  erachten,  wenn  nach  vorheriger  entsprechender
Bekanntmachung  eine  bezügliche  Liste  für  die  Betheiligten  zur  Eintragung  ihrer  Aeußerung
  öffentlich  aufgelegt  oder  denselben  Gelegenheit  gegeben  wird,  an  geeigneter,  hiefür
bestimmter  Stelle  binnen  angemessener  Frist  gegen  die  beabsichtigte  Anordnung  zu  Protokoll
Widerspruch  einzulegen.

Die  zur  Entscheidung  nach  den  angezogenen  Gesetzesbestimmungen  berufene  Behörde
kann  über  die  Art  und  Weise  der  Vernehmung  der  Betheiligten  Anordnung  treffen.

g.  28.

Wenn  gemäß  8.  43  des  Gesetzes  mehrere  Gemeinden  sich  zur  Errichtung  gemeinsamer
Orts-Krankenkassen  vereinigen  oder  auf  Grund  Beschlusses  der  Amtsversammlung  gemeinsame
  Orts-Krankenkassen  für  einen  Oberamtsbezirk  oder  Theile  desselben  errichtet  werden,
so  müssen  die  bezüglichen  Beschlüsse  namentlich  über  die  in  §.  18  Abs.  2  Ziff.  1—7
dieser  Verfügung  bezeichneten  und  weiter  über  folgende  Punkte  Bestimmungen  treffen:
        <pb n="519" />
        515

.  für  welche  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  die  gemeinsame  Orts-Krankenkasse
errichtet  wird;

welche  Behörde  die  den  Gemeindebehörden  bei  Errichtung  einer  Orts-Krankenkasse
übertragenen  Obliegenheiten  wahrzunehmen  hat;

3.  über  die  nach  88.  21  und  26  a  des  Gesetzes  zu  treffenden  Bestimmungen.

Die  gemäß  §.  43  des  Gesetzes  gefaßten  Beschlüsse  der  Amtsversammlungen  sind  durch
das  Oberamt  der  Kreisregierung  mit  gutächtlicher  Aeußerung  zur  Genehmigung  vorzulegen.
  Die  oberamtliche  Aeußerung  hat  die  Krankenkassenverhältnisse  des  Bezirks  bezw.
der  betreffenden  Gemeinden  und  die  für  eine  Vereinigung  zu  gemeinsamen  Orts-Krankenkassen
  maßgebenden  Gründe  eingehend  darzulegen.

—

S.  29.

Wenn  eine  Orts-Krankenkasse  neu  errichtet  werden  soll,  so  ist  zunächst  der  Entwurf
des  Statuts  aufzustellen.  Diese  Aufstellung  liegt,  wenn  die  Kasse  für  eine  einzelne
Gemeinde  errichtet  werden  soll,  dem  Gemeinderath  dieser  Gemeinde,  wenn  die  Kasse  für
mehrere  Gemeinden  oder  einen  ganzen  Oberamtsbezirk  errichtet  werden  soll,  derjenigen
Behörde  ob,  welche  die  sonst  den  Gemeindebehörden  übertragenen  Obliegenheiten  wahrzunehmen
  hat.  (Vgl.  §.  28  dieser  Verfügung.)

Ueber  diesen  Entwurf  ist  gemäß  §.  23  des  Gesetzes  durch  einen  Vertreter  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Behörde  mit  den  Betheiligten  oder  mit  Vertretern  derselben,  welche
von  letzteren  zu  wählen  oder  von  der  Behörde  zu  bestimmen  sind,  und  zwar  sowohl  mit
Vertretern  derjenigen  Personen,  für  welche  die  Kasse  errichtet  werden  soll,  als  mit  Vertretern
  ihrer  Arbeitgeber  Verhandlung  zu  pflegen.  Auf  Grund  dieser  Verhandlung  hat
die  Behörde  den  Entwurf  des  Status  festzustellen.  Dieser  Entwurf  ist  in  drei  Exemplaren
  mit  einem  Bericht  über  die  gepflogenen  Verhandlungen  dem  Oberamt  vorzulegen.
Der  Bericht  muß  enthalten:

a)  die  für  die  Prüfung  des  Statuts  erforderlichen  Erläuterungen,  insbesondere  die
Angabe  der  thatsächlichen  Grundlagen  für  die  vorgeschlagenen  durchschnittlichen
Taglohnsätze,  für  die  Bemessung  der  Beitragsätze,  für  die  etwaige  Festsetzung
der  Zusatzbeiträge,  für  die  etwaige  verschiedene  Bemessung  der  Beiträge  für
einzelne  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  u.  s.  w.;
        <pb n="520" />
        516

b)  das  Ergebniß  der  Anhörung  der  Betheiligten  und  die  Würdigung  der  erhobenen
Einsprüche;
c)  den  Vorschlag  des  Tags,  mit  welchem  die  Kasse  in's  Leben  treten  soll.

Wenn  das  Oberamt  nicht  selbst  die  zur  Genehmigung  des  Statuts  zuständige  höhere
Verwaltungsbehörde  ist  (vgl.  §.  1),  so  hat  es  diesen  Bericht  und  den  Entwurf  des  Statuts
  alsbald  der  Kreisregierung  mit  einer  Aeußerung  darüber  vorzulegen,  ob  Bedenken
gegen  das  Statut  bestehen,  insbesondere  ob  die  Bestimmung  derjenigen  Klassen  von  Personen,
  welche  dieser  Kasse  angehören  sollen,  nicht  mit  den  Bestimmungen  einer  andern
Kasse  in  Widerspruch  steht,  und  ob  gegen  den  vorgeschlagenen  Zeitpunkt  für  das  Inslebentreten
  der  neuen  Kasse  nicht  mit  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  anderer  Kassen  eine
Erinnerung  zu  machen  ist.

8g.  30.

Die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  2)  hat  den  Entwurf
nach  allen  in  Betracht  kommenden  Gesichtspunkten  zu  prüfen,  inbesondere
ob  die  Errichtung  der  Kasse  gesetzlich  zulässig  ist  (vgl.  §§.  16—18  des  Gesetzes)  und
nicht  mit  Beschlüssen  im  Sinne  der  §§.  18  a,  43  und  43a  des  Gesetzes  in  Widerspruch
  steht,
ob  die  Bestimmung  der  Klassen  von  Personen,  welche  der  Kasse  angehören  sollen,
nicht  mit  den  Bestimmungen  bestehender  Kassen  in  Widerspruch  steht,
ob  der  Inhalt  des  Statuts  den  Anforderungen  des  Gesetzes  genügt,
ob  dessen  Bestimmungen  mit  den  gesetzlichen  Vorschriften  in  Einklang  stehen,
ob  der  vorgeschlagene  Termin  für  das  Inslebentreten  der  Kasse  auf  die  betheiligten
andern  Kassen  die  gebührende  Rücksicht  nimmt,
ob  die  Bemessung  der  Beiträge  als  ausreichend  und  zulässig  erscheint  (vgl.  88.  22
und  30  des  Gesetzes),
ob  die  etwa  beabsichtigte  verschiedene  Bemessung  der  Beiträge  für  die  einzelnen  Gewerbszweige
  und  Betriebsarten  durch  die  in  Betracht  kommenden  thatsächlichen
Verhältnisse  genügend  begründet  und  diesen  Verhältnissen  entsprechend  ist  (vgl.
§.  22  Abs.  3  des  Gesetzes).
Wenn  die  Beiträge  und  Unterstützungen  nicht  nach  dem  wirklichen  Arbeitsverdienst
der  einzelnen  Versicherten,  sondern  nach  durchschnittlichen  Taglöhnen  bemessen  werden
        <pb n="521" />
        517

sollen  und  letztere  nicht  schon  vorher  festgesetzt  sind,  so  sind  dieselben  nunmehr  festzusetzen
(§.  25).

Darüber,  ob  die  Beiträge  ausreichend  bemessen  sind,  ist  eine  sachverständige  Prüfung
dann  herbeizuführen,  wenn  in  dieser  Beziehung  nach  den  gemachten  Erfahrungen  bei
andern  Kassen  Anlaß  zu  Zweifeln  besteht.

Ergeben  sich  Bedenken  gegen  die  Genehmigung  des  Statuts,  deren  Beseitigung  erwartet
  werden  kann,  so  ist  zunächst  zu  versuchen,  die  erforderlichen  Abänderungen  oder
Ergänzungen  des  Statuts  herbeizuführen.

Die  Genehmigung  des  Statuts  darf  nur  aus  den  im  Gesetz  vorgesehenen  Gründen
versagt  werden.  Wegen  lediglich  formeller  Mängel  oder  Unzweckmäßigkeit  einzelner  Bestimmungen
  darf  zwar  die  Genehmigung  nicht  versagt,  es  soll  aber  auf  die  Beseitigung
solcher  Mängel  entsprechend  hingewirkt  werden.

Unter  allen  Umständen  muß  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  von  sechs  Wochen  (6.24
des  Gesetzes)  mindestens  ein  Bescheid  erlassen  werden,  welcher  die  bestehenden  Bedenken
gegen  die  Genehmigung  des  Statuts  genau  bezeichnet.  Die  Verhandlung  und  Entscheidung
  erfolgt  im  gewöhnlichen  Geschäftsgang.

Wird  das  Statut  genehmigt,  so  setzt  die  genehmigende  Behörde  den  Tag  des  Inslebentretens
  der  Kasse  fest  und  beauftragt  die  Aussichtsbehörde  unter  Zufertigung  zweier
mit  dem  Genehmigungsvermerk  versehener  Exemplare  des  Statuts  mit  den  Einleitungen
zur  Konstituirung  der  Kasse.

F.  31.

Besteht  die  Generalversammlung  der  Kasse  nach  dem  Statut  aus  Vertretern,  so  hat
die  Aufsichtsbehürde  die  Wahl  dieser  Vertreter  einzuleiten.  Sind  die  Vertreter  am  Sitz
der  Kasse  zu  wählen,  so  sind  die  Wahlberechtigten  von  der  Aufsichtsbehörde  zur  Wahl
zu  berufen.  Sind  die  Vertreter  in  örtlichen  Abtheilungen  des  Kassenbezirks  zu  wählen,
so  kann  die  Berufung  der  Wahlberechtigten  und  die  Leitung  der  Wahlen  von  der  Aufsichtsbehörde
  den  Ortsbehörden  übertragen  werden.  Die  Berufung  der  Wahlberechtigten
erfolgt  in  der  durch  das  Statut  vorgeschriebenen  Weise.  Die  Wahl  ist  geheim  (§.  37
Abs.  3  des  Gesetzes)  und  findet  für  Arbeitgeber  und  Versicherte  in  getrennten  Wahlgängen
  statt.  Den  Gewählten  ist  von  ihrer  Wahl  sofort  Kenntniß  zu  geben.  Lehnen
dieselben  die  Annahme  der  Wahl  ab,  so  ist  die  letztere  zu  wiederholen.
        <pb n="522" />
        518

Wird  die  Wahl  durch  die  wahlberechtigten  Versicherten  verweigert,  so  sind  die  Vertreter
  derselben  von  der  Aufsichtsbehörde  gemäß  §.  39  des  Gesetzes  zu  ernennen.

Ist  die  Wahl  der  Vertreter  für  die  Generalversammlung  erfolgt  oder  besteht  letztere
aus  allen  wahlberechtigten  Kassenmitgliedern,  so  beruft  die  Aufsichtsbehörde  in  der  durch
das  Statut  vorgeschriebenen  Weise  die  Generalversammlung,  leitet  sie  durch  einen  Beauftragten
  und  läßt  die  Wahl  des  Vorstands  unter  Beachtung  des  F.  38  Abs.  3  des  Gesetzes
  vornehmen.  Verweigert  die  Generalversammlung  die  Wahl  oder  kommt  die  Generalversammlung
  nicht  zu  Stande,  so  sind  die  aus  den  Kassenmitgliedern  zu  bestellenden
Mitglieder  des  Vorstands  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  ernennen  (§.  39  des  Gesetzes).

Dem  Vorstand  hat  die  Aufsichtsbehörde  eines  der  ihr  zugefertigten  Exemplare  des
genehmigten  Statuts  zu  übergeben.

Die  Errichtung  der  Kasse,  sowie  die  Bestimmungen  über  den  Kassenbezirk  und  die
Personenklassen,  für  welche  die  Kasse  errichtet  ist,  sind  vom  Vorstand  in  der  in  §.  3  Abs.  2
bezeichneten  Weise  zu  veröffentlichen.  Dem  Vorstand  der  Württembergischen  Invaliditätsund
  Altersversicherungs-Anstalt  hat  der  Kassenvorstand  von  der  Errichtung  der  Kasse
unter  Uebersendung  eines  Abdrucks  des  Statuts  Mittheilung  zu  machen.

§.  32.

Wird  dem  Statut  die  Genehmigung  versagt,  so  ist  der  versagende  Bescheid  und
zwar,  wenn  derselbe  von  der  Kreisregierung  erlassen  ist,  durch  Vermittelung  des  Oberamts
  dem  Antragsteller  zuzustellen.  Das  Beschwerdeverfahren  gegen  solche  Bescheide  ist
durch  Art.  14  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  (Reg.  Blatt  S.  413)

geregelt.
S.  33.

Wenn  Abänderungen  des  Statuts  erfolgen  sollen,  so  ist  eine  Zusammenstellung  der
Abänderungen  oder  eine  vollständige  Ausfertigung  des  revidirten  Statuts  in  dreifacher
Ausfertigung  der  Aussichtsbehörde  zu  übergeben.  Die  Aufsichtsbehörde  hat,  soferne  sie
nicht  selbst  zugleich  die  höhere  Verwaltungsbehörde  ist,  diese  Aktenstücke  mit  einer  gutächtlichen
  Aeußerung  über  die  beabsichtigte  Aenderung  der  höheren  Verwaltungsbehörde
vorzulegen.  Die  Prüfung  der  Aenderungen  hat  sich  auch  darauf  zu  erstrecken,  ob  die
Aenderungsbeschlüsse  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  und  Statuts  gültig  gefaßt  sind.  Im
Uebrigen  ist  das  Verfahren  das  gleiche,  wie  bei  der  Errichtung  nener  Statute.
        <pb n="523" />
        5319

Aenderungen  des  Kassenbezirks  oder  der  Personenklassen,  für  welche  die  Kasse  errichtet
  ist,  sowie  derjenigen  Bestimmungen,  welche  bei  der  Errichtung  der  Kasse  veröffentlicht
  worden  sind,  sind  in  der  in  §.  3  Abs.  2  bezeichneten  Weise  zu  veröffentlichen.

Nach  Genehmigung  der  Aenderungen  ist  ein  Abdruck  derselben  vom  Kassenvorstand
  dem  Vorstand  der  Württ.  Invaliditäts=  und  Altersversicherungs-Anstalt  zu  übersenden.


S.  34.

Bevor  über  die  Zuweisung  von  weiteren  Klassen  Versicherungspflichtiger
  an  eine  bestehende  Orts-Krankenkasse  (8§.  18a  und  43  a  des  Gesetzes)
definitiv  Beschluß  gefaßt  wird,  ist  zunächst  den  betheiligten  Versicherungspflichtigen  Gelegenheit
  zur  Aeußerung  über  die  in  Aussicht  genommene  Zuweisung  zu  geben.  In  den
Fällen  des  §.  18a  des  Gesetzes  hat  dies  durch  den  Ortsvorsteher  in  der  in  §.  27  dieser
Verfügung  bezeichneten  Weise  zu  geschehen.  In  den  Fällen  des  §.  43  a  des  Gesetzes  hat
das  Oberamt  die  Wahl  von  Vertretern  der  betheiligten  Versicherungspflichtigen  in  den
einzelnen  Orten  in  der  Regel  mittelst  Auflegung  von  Abstimmungslisten  zu  veranlassen.
Wenn  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  kommt,  sind  die  Vertreter  vom  Oberamt  zu  ernennen.
Die  Vertreter  sind  einzuladen,  binnen  bestimmter  Frist  ihre  Aeußerung  entweder  schriftlich
  einzusenden  oder  beim  Oberamt  oder  dem  Ortsvorsteher  zu  Protokoll  abzugeben.

Sodann  hat  die  Anhörung  der  Krankenkasse,  welcher  weitere  Klassen  versicherungspflichtiger
  Personen  zugewiesen  werden  sollen,  dadurch  zu  erfolgen,  daß  der  Vorstand  derselben
  unter  Bezeichnung  einer  angemessenen  Frist  zu  einer  schriftlichen  Aeußerung  veranlaßt
  wird.  Ob  der  Kassenvorstand  eine  Aeußerung  der  Generalversammlung  herbeizuführen
  veranlaßt  ist,  ist  seiner  Erwägung  zu  überlassen.  Jedoch  darf  die  Abgabe  der
Aeußerung  in  keinem  Fall  über  den  nach  Lage  der  Verhältnisse  zulässigen  Termin  hinaus
  verzögert  werden.

Nach  Eingang  der  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Aeußerungen  oder  Ablauf  der
dafür  gegebenen  Frist  hat  in  den  Fällen  des  §.  18  a  des  Gesetzes  der  Gemeinderath,  in
den  Fällen  des  §.  43a  des  Gesetzes  die  Amtsversammlung  über  die  Zuweisung  Beschluß
zu  fassen.  Der  Beschluß  der  Amtsversammlung  ist  der  Genehmigung  der  Kreisregierung
zu  unterstellen.

Der  die  Zuweisung  verfügende  Beschluß  der  Gemeinde  oder  Amtskörperschaft  und
die  einen  solchen  Beschluß  der  Amtskörperschaft  genehmigende  Verfügung  der  Kreisregie-4
        <pb n="524" />
        520

rung  ist  dem  Vorstand  der  betheiligten  Krankenkasse  gegen  Empfangsbestätigung  mit  der
Aufforderung  zuzustellen,  binnen  einer  näher  zu  bestimmenden  Frist  die  durch  die  Aufnahme
  der  zugewiesenen  Personenklassen  erforderliche  Abänderung  des  Kassenstatuts  herbeizuführen
  oder  die  zugelassene  Beschwerde  einzulegen.

Ueber  die  Beschwerde  gegen  die  Zuweisung  wird  im  gewöhnlichen  Geschäftsgang
entschieden.  Bei  der  Zustellung  der  Entscheidung  ist  im  Fall  der  Abweisung  der  Beschwerde
  der  Vorstand  der  betheiligten  Krankenkasse  neuerdings  unter  Vorsetzung  einer
bestimmten  Frist  aufzufordern,  die  durch  die  Aufnahme  der  zugewiesenen  Personen  erforderliche
  Aenderung  des  Kassenstatuts  herbeizuführen.

Wird  der  Aufforderung  zur  Aenderung  des  Statuts  nicht  entsprochen,  so  hat  die
höhere  Verwaltungsbehörde  (§.  1  Ziff.  2)  gemäß  §.  48  a  des  Gesetzes  von  Amtswegen  die
erforderliche  Aenderung  des  Statuts  festzustellen  und  in  Vollzug  zu  setzen.  Die  Aufsichtsbehörde
  hat  die  verfügte  Aenderung  bekannt  zu  machen  und  darüber  zu  wachen,  daß
die  Kassenmitglieder  gemäß  §.  24  Abs.  3  des  Gesetzes  ein  Exemplar  der  Aenderung  erhalten.


Zu  §.  22  des  Gesetzes.
g.  35.

Wenn  eine  Krankenkasse  Unterstützungen  für  den  Fall  von  Erkrankungen  Familienangehöriger
  gewähren  will,  so  muß  das  Statut  diese  Angehörigen  genau  bezeichnen.

Sollen  nach  dem  Statut  die  Familienunterstützungen  allgemein  ohne  besonderen  Antrag
  gewährt  werden,  so  dürfen  dafür  Zusatzbeiträge  nicht  erhoben  werden.

Es  ist  nicht  zu  verlangen,  daß  die  Zusatzbeiträge  für  die  auf  Antrag  eintretende
Versicherung  von  Unterstützungen  bei  Erkrankungen  von  Familienangehörigen  die  Ausgaben
  auf  diese  Unterstützungen  vollständig  decken.

g.  36.

Eine  verschiedene  Bemessung  der  Beiträge  für  die  einer  Kasse  angehörenden  Mitglieder
  verschiedener  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten  darf  nicht  von  Aussichtswegen
verlangt  werden.  Dieselbe  hängt  von  dem  freien  Ermessen  der  Kasse  ab.  Jedoch  kann
mit  Rücksicht  auf  die  Möglichkeit  einer  solchen  Abstufung  der  Beiträge  der  Absicht  entgegengetreten
  werden,  bestehende  gemeinsame  Krankenkassen  wegen  der  Verschiedenheit  der
Erkrankungsgefahr  der  betheiligten  Erwerbszweige  aufzulösen.
        <pb n="525" />
        521

Wenn  die  verschiedene  Bemessung  der  Beiträge  nach  der  Erkrankungsgefahr  der  einzelnen
  Gewerbszweige  und  Betriebsarten  beschlossen  wird,  so  ist  eine  solche  Statutsbestimmung
  nur  dann  zu  genehmigen,  wenn  eine  erhebliche  Verschiedenheit  der  Erkrankungsgefahr
  nachgewiesen  wird,  und  wenn  die  höhere  Belastung  der  einzelnen  Mitgliederklassen
mit  Beiträgen  nicht  dasjenige  Maaß  überschreitet,  welches  durch  die  durchschnittliche  Höhe
der  Erkrankungen  in  diesen  Mitgliederklassen  zweifellos  gerechtfertigt  wird.

Eine  verschiedene  Bemessung  der  Beiträge  der  Mitglieder  nach  andern  als  im  Gesetz
ausdrücklich  gestatteten  Gesichtspunkten,  z.  B.  wegen  ihres  Wohnorts  oder  ihres  individuellen
  Gesundheitszustands,  ist  unzulässig.

Zu  §§.  34  und  35  des  Gesetzes.
S.  37.

Die  durch  §.  34  Abs.  2  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeigen  über  Aenderungen
in  der  Zusammensetzung  des  Vorstands  der  Orts-Krankenkassen  und  über  das  Ergebniß
der  Wahlen  in  den  Vorstand  sind  unter  Vorlage  eines  Protokoll-Auszugs  über  die  Wahlverhandlung
  der  Aufsichtsbehörde  binnen  der  gesetzlichen  Frist  von  einer  Woche  zu  erstatten.


Die  Aufsichtsbehörde  hat  die  Anzeige  zu  prüfen  und  wenn  sich  keine  Anstände  ergeben
  oder  letztere  beseitigt  sind,  in  einem  für  jede  Orts-Krankenkasse  anzulegenden
besonderen  Verzeichniß  über  die  neue  Zusammensetzung  des  Vorstands  Vormerkung  zu
machen.  Die  Einsichtnahme  dieses  Verzeichnisses  ist  jedem  Betheiligten  zu  gestatten.

Auf  Grund  dieses  Verzeichnisses  sind  die  in  §.  35  des  Gesetzes  bezeichneten  Bescheinigungen
  behufs  Legitimation  des  Vorstands  zu  ertheilen.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Wahlen  zum  Vorstand  rechtzeitig
erfolgen  und  ihr  von  dem  Ergebniß  Anzeige  erstattet  wird.

Erfolgt  die  Anzeige  über  die  Zusammensetzung  des  Vorstands  nicht  innerhalb  der
gesetzlichen  Frist,  so  ist  von  der  Aufsichtsbehörde  in  Gemäßheit  des  §.  45  Abs.  1  des
Gesetzes  einzuschreiten.

Zu  §.  40  des  Gesetzes.
g.  38.

Verwaltungskosten,  welche  durch  die  Aufgaben  der  Kassenorgane  in  Bezug  auf  die

Unfall=  und  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  erwachsen,  sind  nicht  als  solche  zu  be-
        <pb n="526" />
        522

handeln,  welche  den  Zwecken  der  Kasse  fremd  sind.  Bezüglich  der  rechnerischen  Behandlung
  der  Ausgaben  und  Einnahmen  für  diese  Zwecke  sind  die  hiefür  bestehenden  besonderen
Bestimmungen  zu  beachten.

Die  nach  §.  40  Abs.  2  des  Gesetzes  bei  der  Aussichtsbehörde  niederzulegenden  Werthpapiere
  müssen,  wenn  dies  bei  denselben  möglich  ist,  auf  den  Namen  der  Kasse,  welcher
sie  gehören,  eingeschrieben  werden.  Die  Zinskoupons  können  der  Verwaltung  der  Kasse
belassen  werden.  Ist  die  Einschreibung  der  betreffenden  Werthpapiere  auf  den  Namen
der  Kasse  nicht  thunlich,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  in  der  Regel  deren  Deponirung  bei
der  Reichsbank,  der  Württembergischen  Notenbank  oder  der  Kgl.  Hofbank  anzuordnen.
Wenn  jedoch  der  Werth  dieser  Papiere  kein  bedeutender  ist,  so  können  dieselben  auch  abgesondert
  von  den  Zinskoupons  einem  Gemeindebeamten  zur  Verwahrung  übergeben  werden.

Auf  die  Anlage  verfügbarer  Gelder  gegen  hypothekarische  Sicherheit  finden  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  vom  28.  November  1833  (Reg.  Blatt  S.  377)  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Ertheilung  der  in  Art.  2  und  3  dieses  Gesetzes  den  vormundschaftlichen
  Behörden  vorbehaltenen  Ermächtigungen  den  Aufsichtsbehörden  zukommt.  Außerdem
  dürfen  verfügbare  Gelder  in  der  Württembergischen  Sparkasse,  den  Sparkassen  der
Gemeinden  und  Amtskorporationen  oder  in  der  in  §.  40  Abs.  4  des  Gesetzes  bezeichneten
Weise  angelegt  werden.

Ferner  wird  widerruflich  gestattet,  daß  verfügbare  Gelder  in  Pfandbriefen  der  Württembergischen
  Hypothekenbank,  des  Württembergischen  Kreditvereins  und  der  Allgemeinen
Rentenanstalt  in  Stuttgart  angelegt  werden.

Der  Kreisregierung  wird  vorbehalten,  nach  Vernehmung  der  Ausfsichtsbehörde  auf
Antrag  der  Krankenkasse  zu  gestatten,  daß  dieselbe  im  Kontokorrentverhältniß  mit  einer
genügende  Sicherheit  bietenden  Bankanstalt,  nicht  zur  dauernden  Anlage  bestimmte,  sondern
  nur  zeitweilig  verfügbare  Gelder  bei  dieser  Bankanstalt  anlegt.  Die  Erlaubniß
kann  von  der  Bedingung  entsprechender  Sicherheitsleistung  abhängig  gemacht  werden.

Zu  88.  33,  41,  44,  45  und  79  des  Gesetzes.
8.  39.

Die  von  den  höheren  Verwaltungsbehörden  nach  §.  41  Abs.  2  des  Gesetzes  erlassenen
  Vorschriften  über  die  Rechnungsführung  der  Krankenkassen  sind  diesen  in  einem
Abdruck  oder  schriftlich  zu  behändigen.
        <pb n="527" />
        523
Bei  dem  Erlaß  diesbezüglicher  Vorschriften  darf  nicht  über  das  Maaß  des  Nothwendigen

  hinausgegangen  und  muß  das  Bedürfniß  einer  möglichst  einfachen  und  Kosten
sparenden  Rechnungsführung  gebührend  berücksichtigt  werden.

S.  40.

Für  die  Aufstellung  und  Einreichung  der  in  §.  41  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten
Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse  sind  die  hiewegen  erlassenen  Vorschriften  des  Bundesraths
  und  die  dazu  ergangenen  Anordnungen  des  Ministeriums  des  Innern  maßgebend.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  unbeschadet  der  fristzeitigen  Weiterbeförderung  der  ihr  vorgelegten,
  formell  geprüften  und  erforderlichen  Falls  richtig  gestellten  Uebersichten  und
Rechnungsabschlüsse  den  Rechnungsabschluß  und  die  zu  diesem  Behuf  einzuverlangende
Rechnung  daraufhin  zu  prüfen,  ob  nicht  zu  einem  Einschreiten  von  Aufsichtswegen  oder
einer  Antragstellung  bei  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Anlaß  gegeben  ist.

Insbesondere  ist  darauf  zu  sehen,  ob  bei  Gewährung  der  Unterstützungen  die  Vorschriften
  des  Gesetzes  und  des  Statuts  beachtet  worden  sind,  ob  unter  den  Ausgaben
nicht  solche  vorkommen,  welche  den  Zwecken  der  Kassen  fremd  und  unzulässig  sind  (§§.  29
Abs.  2  und  40  des  Gesetzes),  ob  die  vorgeschriebenen  Zuwendungen  an  den  Reservefonds
erfolgt  sind  (§.  32  des  Gesetzes),  ob  die  Festsetzung  der  Beiträge  den  gesetzlichen  Vorschriften
  (§§.  22,  31  und  33  des  Gesetzes)  entspricht,  ob  die  Abnahme  der  Jahresrechnung
durch  die  Generalversammlung  ordnungsmäßig  erfolgt  ist,  ob  sich  das  Kasse=  und  Rechnungswesen
  in  Ordnung  befindet,  und  ob  das  Kapitalvermögen  der  Kasse  ordnungsmäßig
angelegt  ist.

Zu  einer  kalkulatorischen  Prüfung  der  Jahresrechnung  im  Einzelnen  ist  die  Aufsichtsbehörde
  nicht  verpflichtet.  Dagegen  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Kassen  selbst
für  eine  kalkulatorische  Prüfung  ihrer  Jahresrechnungen  durch  einen  Rechnungsverständigen
Vorsorge  treffen.  Es  empfiehlt  sich  eine  diesbezügliche  Bestimmung  in  das  Kassenstatut
aufzunehmen.  Die  materielle  Prüfung  durch  einen  besonderen  Ausschuß  wird  dadurch
nicht  überflüssig.

Ergibt  die  Prüfung  des  letzten  Rechnungsabschlusses  in  Vergleichung  mit  den  beiden
vorhergehenden  Abschlüssen,  daß  nach  8.  33  Abs.  1  oder  2  des  Gesetzes  eine  Aenderung
der  Beiträge  oder  Kassenleistungen  nothwendig  ist,  und  wird  die  Herbeiführung  dieser
Aenderung  von  dem  Kassenvorstand  nicht  eingeleitet  oder  ist  sie  von  der  Generalversamm-
        <pb n="528" />
        524

lung  abgelehnt,  so  hat  die  Aufsichtsbehörde  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Bericht  zu
erstatten.  In  demselben  ist  zugleich  darüber  sich  zu  äußern,  ob  zur  Aufrechthaltung  oder
Wiederherstellung  der  Leistungsfähigkeit  der  Kasse  ein  Einschreiten  nach  8.  33  Abs.  4  des
Gesetzes  erforderlich  erscheint.  S  u¼

Die  Aufsichtsbehörde  hat  von  Zeit  zu  Zeit  die  gesammte  Verwaltung  der  Krankenkassen,
  namentlich  auch  die  Bücher=  und  Registerführung  und  die  Kassenführung  zu  prüfen.

Die  Revision  der  Kasse  soll  in  der  Regel  mindestens  alle  Jahr  einmal  unvermuthet
vorgenommen  werden.  Dabei  ist  der  Inhalt  der  Rechnungsbücher  mit  den  Belegen  stichprobeweise
  zu  vergleichen,  hierauf  das  Kassensoll  zu  berechnen,  das  Ergebniß  dieser  Berechnung
  mit  demjenigen  des  Kassensturzes  zu  vergleichen  und  über  den  Befund  ein  Protokoll
  aufzunehmen.  Ausnahmsweise  kann  von  dem  Oberamt  mit  einer  außerhalb  des
Amtssitzes  vorzunehmenden  Kassenrevision  die  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung
beauftragt  werden.

Ist  die  Kassenverwaltung  nicht  in  Ordnung  befunden  worden,  so  ist  der  Vorstand
davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zur  Beseitigung  der  Ordnungswidrigkeiten  anzuhalten.
(Vgl.  §.  45  Abs.  1  des  Gesetzes.)  Wenn  Veruntrenungen  vorgefunden  worden  sind,  so
hat  die  Aufsichtsbehörde  Strafeinschreitung  gegen  die  Schuldigen  zu  veranlassen  und  die
Verzinsung  des  unbefugt  Verwendeten  gemäß  §.  42  des  Gesetzes  anzuordnen.

Auf  die  von  der  Aufsichtsbehörde  nach  §.  45  Abs.  1  des  Gesetzes  zu  verhängenden
Ordnungsstrafen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  2  und  5  des  Gesetzes  vom  12.  August
1879  (Reg.  Blatt  S.  153)  Anwendung.

Ergibt  sich  bei  der  Prüfung  der  Verwaltung  einer  Krankenkasse,  daß  das  Kassenstatut
abzuändern  ist,  z.  B.  daß  die  Zusammensetzung  der  Generalversammlung  gemäß  §.  37
Abs.  2  des  Gesetzes  zu  ändern  ist,  oder  daß  die  Schließung  der  Kasse  (§.  47  des  Gesetzes)
zu  erwägen  ist,  so  ist  der  höheren  Verwaltungsbehörde  Bericht  zu  erstatten.

S.  42.  -

Reisen  der  oberamtlichen  Beamten  zur  Wahrnehmung  ihrer  Aufsicht  auf  die  Krankenkassen
  sind  nur  insoweit  zulässig,  als  das  betreffende  Geschäft  nicht  oder  nicht  sachgemäß
am  Amtssitz  besorgt  werden  kann.  Auch  insoweit,  als  diese  Voraussetzung  zutrifft,  sind
die  betreffenden  Geschäfte,  wenn  möglich,  bei  einer  gelegentlichen  Anwesenheit  in  der
Gemeinde  vorz#unehmen.
        <pb n="529" />
        525

Die  Kosten  von  Reisen  dürfen  einer  Krankenkasse  nur  dann  auferlegt  werden,
wenn  die  Kasse  die  Reise  beantragt,  oder  wenn  ein  Organ  der  Kasse  durch  ein  Verschulden
die  Reise  nothwendig  gemacht  hat.  Ueber  die  Verpflichtung  der  Krankenkasse  zur  Tragung
dieser  Kosten  entscheidet  die  Kreisregierung,  welcher  das  Kostenverzeichniß  zur  Revision
und  Zahlungsanweisung  vorzulegen  ist.

8.  43.

Die  zur  Ausübung  der  Aufsicht  auf  die  Krankenkassen  gehörenden  Geschäfte  der
Gemeindebehörden  werden  soweit,  als  sie  ihrer  Natur  nach  eine  kollegiale  Behandlung
nicht  erfordern  oder  nicht  zulassen,  von  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung,  im
Uebrigen  vom  Gemeinderath  wahrgenommen.

Dem  Gemeinderath  ist  es  insbesondere  vorbehalten:

—

1

S

—

l

S

–

.  sich  über  die  Aenderungen  von  Bestimmungen  des  Kassenstatuts  zu  äußern,  und

die  nach  §.  26a  Abs.  2  Ziff.  2  a  und  Schlußsatz  des  Gesetzes  gefaßten  Beschlüsse
der  Generalversammlung  zu  genehmigen;

.  in  den  Fällen  des  §.  39  des  Gesetzes  die  Mitglieder  des  Vorstands  oder  der

Generalversammlung  der  Kasse  zu  ernennen;

gemäß  §.  40  Abs.  2  des  Gesetzes  Anweisung  über  die  Verwahrung  von  Werthpapieren

  der  Kassen  zu  ertheilen;

.  in  den  Fällen  des  §.  42  Abs.  2  des  Gesetzes  den  Zinsfuß  für  die  zu  verzinsenden

Gelder  zu  bestimmen;
in  den  Fällen  des  §.  45  Abs.  5  des  Gesetzes  über  die  Wahrnehmung  der  Befugnisse
  und  Verpflichtungen  der  Kassenorgane  Bestimmung  zu  treffen;

.  in  den  Fällen  des  §.  46  Abs.  2  des  Gesetzes,  solange  eine  Wahl  nicht  zu  Stande

kommt,  den  Vorstand  der  Kassenverbände  zu  ernennen;

gemäß  §.  49  Abs.  5  des  Gesetzes  die  Errichtung  einer  gemeinsamen  Meldestelle

68  #VN„  F

für  die  r  sicherung  und  sämmtliche  Orts-Krankenkassen  des
Aufsichtsbezirks  zu  verfügen;

gemäß  §.  55  Abs.  3  des  Gesetzes  die  Festsetzung  des  Betrags  der  Mahngebühr

zu  genehmigen;

.  die  Aeußerung  der  Aufsichtsbehörde  über  einen  Antrag  der  in  .  56  a  des  Gesetzes

bezeichneten  Art  abzugeben;
        <pb n="530" />
        526

10.  Streitigkeiten  der  im  8.  58  Abs.  1  und  3  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  zu  entscheiden.


Die  Entscheidung  der  Streitigkeiten  der  in  §.  58  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten
Art  kann  auf  Antrag  des  Gemeinderaths  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  der  Ortsbehörde
  für  die  Arbeiterversicherung  übertragen  werden.

Dem  Gemeinderath  ist  über  das  Ergebniß  der  Prüfung  der  Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse
  und  über  die  Wahrnehmungen  bei  der  Visitation  der  Kassenverwaltung  (8§.  40
und  41  dieser  Verfügung)  Vortrag  zu  erstatten  und  Gelegenheit  zur  Beschlußfassung  in
Bezug  auf  etwaige  diesbezügliche  Anträge  oder  Maßnahmen  zu  geben.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  anordnen,  daß  eine  ihr  von  der  Gemeindebehörde
  als  Aufsichtsbehörde  abzugebende  Aeußerung  von  dem  Gemeinderath  zu  beschließen
  ist.

Zu  88.  46  und  46  a  des  Gesetzes.
«  §.44.

Wenn  in  dem  Bezirk  einer  Aufsichtsbehörde  sich  mehrere  Krankenkassen  (Gemeinde-Krankenversicherungen
  oder  Orts-Krankenkassen  oder  Innungs-Krankenkassen)  befinden,
so  ist  erforderlichen  Falls  darauf  hinzuwirken,  daß  behufs  möglichster  Vereinfachung  der
Verwaltung  und  zweckmäßiger  und  billiger  Beschaffung  der  Kassenleistungen,  ein  Verband
in  Gemäßheit  des  §.  46  des  Gesetzes  gebildet  wird.  Auch  der  Eintritt  einer  Krankenpflegeversicherung
  im  Sinne  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  sowie
von  Betriebs-(Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen  ist  als  zulässig  zu  erachten  und  zu  empfehlen.

Die  Einleitung  behufs  Aufstellung  des  Statuts  des  zu  gründenden  Kassenverbands
ist  von  der  Aufsichtsbehörde,  in  deren  Bezirk  die  sämmtlichen  zum  Verband  zusammentretenden
  Kassen  sich  befinden,  durch  Verhandlung  mit  Vertretern  der  Kassen  zu  treffen.
Diesen  Vertretern  ist  zweckmäßiger  Weise  durch  die  Generalversammlungen  der  Kassen
die  erforderliche  Vollmacht  zur  Vereinbarung  des  Statuts  und  dessen  Einreichung  bei
der  zuständigen  Kreisregierung  zu  ertheilen.

In  dem  Statut  ist  namentlich  über  die  zum  Verband  gehörenden  Krankenkassen,
über  die  Aufnahme  weiterer  Kassen,  über  die  Zwecke  des  Verbands  (§.  46  Abs.  1
Ziff.  1—4  des  Gesetzes),  über  die  Bildung  des  Verbandsvorstands,  seine  Befugnisse
und  seine  Amtsdauer,  über  das  Verhältniß,  in  welchem  die  einzelnen  Kassen  zu  den  Ausgaben
  des  Verbands  beizutragen  und  Vorschüsse  zu  leisten  haben,  soferne  nicht  in  letzterer
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        527

Beziehung  die  subsidiären  Bestimmungen  des  8.  46  Abs.  3  und  4  des  Gesetzes  maßgebend
sein  sollen,  über  die  Stellung  und  Prüfung  der  Jahresrechnung  und  über  die  Voraussetzungen
  für  die  Aenderung  des  Verbandsstatuts  Bestimmung  zu  treffen.  Auch  empfiehlt
es  sich,  schon  bei  der  Vereinbarung  des  Verbandsstatuts  auf  eine  den  Verhältnissen  entsprechende
  Bestimmung  über  die  Vermögensausscheidung  bei  Auflösung  des  Verbands
oder  Ausscheiden  einzelner  Kassen  Bedacht  zu  nehmen.  (§.  46  a  Abs.  3  des  Gesetzes.)

Das  Statut  ist  in  dreifacher  Ausfertigung  durch  Vermittlung  der  Aussichtsbehörde
bei  der  Kreisregierung  einzureichen.

Ueber  die  Genehmigung  des  Statuts  wird  im  gewöhnlichen  Geschäftsgang  entschieden.
Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  steht  das  allgemeine  Beschwerderecht  zu.

6  S.  45.

Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  des  Kassenverbands  ##it  unter  Oberaufsicht  der
Kreisregierung  diejenige  Aufsichtsbehörde  zu  führen,  deren  Bezirk  die  sämmtlichen  dem
Verband  angehörenden  Kassen  angehören.

Auf  diese  Aufsichtsführung  finden  die  Bestimmungen  der  §§.  41  und  42  dieser
Verfügung  entsprechende  Anwendung.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Verbandsvorstand  statutgemäß
  gewählt  wird,  und  wenn  eine  Wahl  nicht  zu  Stande  kommt,  den  Vorstand  zu
ernennen  (§.  46  Abs.  2  des  Gesetzes).

Von  der  Auflösung  eines  Kassenverbands  oder  dem  Eintritt  oder  Austritt  einer
einzelnen  Kasse  hat  die  Aufsichtsbehörde  der  Kreisregierung  Anzeige  zu  erstatten.

Zu  §§.  47  und  48  des  Gesetzes.
S.  46.

Der  Gemeinderath  oder  in  den  Fällen  des  §.  43  des  Gesetzes  die  mit  Wahrnehmung
der  Obliegenheiten  der  Gemeindebehörde  betraute  Behörde,  welche  die  Auflösung  einer
Orts-Krankenkasse  beantragt  (§§.  16,  17  des  Ges.),  hat  nachzuweisen,  daß  die  Generalversammlung
  der  Kasse  der  Auflösung  zugestimmt  hat  (§.  47  Abs.  2  des  Ges.).  Der
Antrag  ist  mit  einer  Aeußerung  über  die  anderweite  Versicherung  der  versicherungspflichtigen
Kassenmitglieder,  sowie  über  die  Höhe  und  die  Verwendung  des  Kassenvermögens  durch  Vermittelung
  der  Aufsichtsbehörde  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen.  Die  Entschließung
  dieser  Behörde,  durch  welche  die  Auflösung  der  Kasse  abgelehnt  wird,  kann

5
        <pb n="532" />
        528
von  der  Gemeindebehörde  oder  der  Generalversammlung  in  dem  durch  Art.  14  des

Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  (Reg.  Blatt  S.  419)  geregelten  Verfahren

angefochten  werden.
gesoc  ..  47.

Beantragt  die  Generalversammlung  einer  für  mehrere  Gewerbszweige  oder  Betriebsarten
  innerhalb  des  Bezirks  einer  Gemeinde  (8§.  16,  17,  18a  des  Gesetzes)  errichteten
gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  deren  Auflösung  (§.  48  Abs.  1  des  Gesetzes),  so  hat
der  Vorstand  den  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.
Diese  erfordert  über  denselben,  sowie  über  die  anderweite  Versicherung  der  versicherungspflichtigen
  Kassenmitglieder,  über  die  Höhe  und  über  die  Verwendung  des  Kassenvermögens
  die  Aeußerung  des  Gemeinderaths  und  legt  dann  die  Verhandlungen  der  höheren
Verwaltungsbehörde  vor.  Gegen  die  Entschließung  der  letzteren,  durch  welche  die  Auflösung
  versagt  wird,  kann  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Zustellung  Beschwerde  an
das  Ministerium  des  Innern  eingelegt  werden.  (Vgl.  §.  6.)

Anträge  auf  Auflösung  einer  für  mehrere  Gemeinden  oder  für  einen  Oberamtsbezirk
  errichteten  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  (§.  43  des  Gesetzes),  welche  von  einer
der  betheiligten  Gemeinden  oder  von  der  Generalversammlung  der  Kasse  gestellt  werden
(§.  48  Abs.  3  des  Gesetzes),  sind  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.  Diese  veranlaßt  die
Aeußerung  der  übrigen  bei  der  Kasse  betheiligten  Gemeinden  beziehungsweise  des  Amtsversammlungsausschusses
  desjenigen  Oberamtsbezirks,  für  welchen  die  Kasse  besteht,  sowie
die  Aeußerung  der  Generalversammlung  der  Kasse,  soweit  dieselbe  noch  nicht  gehört  ist.
Im  Uebrigen  wird  nach  Absatz  1  verfahren.

§.  48.

Dem  Antrage  der  Generalversammlung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  auf
Ausscheidung  eines  Gewerbszweigs  oder  einer  Betriebsart  aus  der  Kasse  (§.  48
Abs.  2  des  Gesetzes)  muß  eine  Uebersicht  über  die  Anzahl  der  auszuscheidenden  Personen
und  über  die  Art  und  Höhe  der  für  die  letzteren  bereits  erwachsenen  Unterstützungsansprüche,
  sowie  der  Nachweis  beigefügt  sein,  daß  die  Mehrzahl  der  den  auszuscheidenden
Gewerbszweigen  oder  Betriebsarten  angehörenden  Kassenmitglieder  zustimmt.  Im  llebrigen
findet  §.  47  Abs.  1  dieser  Verfügung  Anwendung.

Anträge  der  Generalversammlung  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  für  mehrere
Gemeinden  oder  einen  weiteren  Kommunalverband,  sowie  Anträge  einer  an  einer  solchen
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        529

Kasse  betheiligten  Gemeinde  auf  Ausscheidung  von  Angehörigen  einer  Gemeinde  oder
mehrerer  Gemeinden  aus  der  Kasse  (§.  48  Abs.  3  des  Ges.)  sind  nach  §.  47  Abs.  2
dieser  Verfügung  zu  behandeln.

S.  49.

Anträgen  auf  Auflösung  oder  Ausscheidung  (88.  46  bis  48  dieser  Verfügung)
ist  nur  dann  stattzugeben,  wenn  veränderte  Umstände  oder  ausreichende  Erfahrungen  die
Ueberzeugung  begründen,  daß  dadurch  eine  Besserung  der  bestehenden  Verhältnisse  erzielt
  werde.  «

Das  Ausscheiden  einzelner  Gemeinden  aus  einer  gemeinsamen  Bezirks-Krankenkasse
ist  in  der  Regel  dann  nicht  zu  genehmigen,  wenn  durch  dasselbe  die  Leistungsfähigkeit
der  Bezirks-Krankenkasse  gefährdet  wird.

S.  50.  .

Kommt  die  Schließung  einer  Orts-Krankenkasse  in  Frage,  so  hat  die  höhere
Verwaltungsbehörde  die  Aufsichtsbehörde  anzuweisen,  in  einem  Vorverfahren,  in  welchem
die  Generalversammlung  der  Kasse  zu  hören  ist,  den  für  die  Entscheidung  maßgebenden
Sachverhalt  festzustellen.  Nach  dem  Ergebniß  dieser  Verhandlungen  ist  sodann  weitere
Entschließung  zu  treffen.  Die  Entschließung,  durch  welche  die  Schließung  der  Kasse
ausgesprochen  wird,  kaun  von  der  Generalversammlung  der  Kasse  in  dem  durch  Art.  14

des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  (Reg.  Blatt  S.  419)  geregelten  Verfahren
  angefochten  werden.
S.  51.

Sobald  die  Auflösung,  Ausscheidung  oder  Schließung  endgiltig  feststeht,  hat
die  höhere  Verwaltungsbehörde  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem  diese  Maßregel
eintreten  soll,  und  unter  Beachtung  der  §§.  47,  48  des  Gesetzes  über  die  anderweite
Verwendung  des  Kassenvermögens  und  über  die  anderweite  Versicherung  der  versicherungspflichtigen
  Personen  Verfügung  zu  treffen.  Gegen  diese  Verfügung  steht  den  Betheiligten
gemäß  §.  47  Abs.  6  des  Gesetzes  die  Beschwerde  an  das  Ministerium  des  Innern  zu.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  sodann  die  betheiligten  Kassenmitglieder  und  Arbeitgeber
auf  ortsübliche  oder  sonst  geeignet  erscheinende  Weise  davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  an
welche  Krankenkasse  die  ersteren  von  dem  festgesetzten  Zeitpunkte  ab  überwiesen  sind.  Die
gleiche  Benachrichtigung  ist  derjenigen  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Kranken-
        <pb n="534" />
        530

kasse  zuzustellen,  welcher  die  versicherungspflichtigen  Mitglieder  der  aufgelösten  oder
geschlossenen  Kasse  oder  die  ausgeschiedenen  Kassenmitglieder  überwiesen  worden  sind.

Sofern  in  Folge  der  Ausscheidung  von  Gemeinden,  Erwerbszweigen,  oder  Betriebsarten
  aus  einer  gemeinsamen  Orts-Krankenkasse  oder  in  Folge  der  Zuweisung  Versicherter
an  eine  andere  Orts-Krankenkasse  eine  Statutenänderung  erforderlich  wird,  ist  dem  Vorstande
  die  Einreichung  des  das  Statut  abändernden  Beschlusses  binnen  einer  näher  zu
bestimmenden  Frist  aufzugeben.  Eventuell  ist  nach  §.  48  a  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  verfahren
  und  die  von  Amtswegen  vollzogene  Aenderung  des  Statuts  bekannt  zu  machen.

Die  Vermögensauseinandersetzung  erfolgt  durch  den  Vorstand  der  aufgelösten,  geschlossenen
  oder  in  ihrem  Bestand  veränderten  Kasse  unter  Kontrole  der  Aufsichtsbehörde
  oder,  falls  der  Vorstand  die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  verweigert  oder
verzögert,  durch  die  Aufsichtsbehörde.

Zu  D.:  Gemeinsame  Bestimmungen  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung
und  für  die  Orts-Krankenkassen.

Zu  §.  49  des  Gesetzes.
§.  52.

Der  Arbeitgeber  darf  die  Anmeldung  eines  versicherungspflichtigen  Arbeitnehmers
zu  der  Krankenkasse  nur  dann  unterlassen,  wenn  er  sich  Gewißheit  darüber  verschafft  hat,
daß  der  Arbeitnehmer  einer  Hilfskasse  angehört,  welche  den  Anforderungen  des  §.  75
des  Krank  sicherungsgesetzes  genügt,  und  daß  derselbe  von  dieser  Hilfskasse  im
Erkrankungsfall  ein  Krankengeld  in  Höhe  der  Hälfte  des  festgesetzten  ortsüblichen  Taglohns
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  des  Beschäftigungsorts  (§.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes)
  zu  beanspruchen  hat.  Der  Arbeitgeber  hat  daher,  wenn  der  Arbeitnehmer  nicht
angemeldet  werden  will,  die  Voraussetzungen  des  Anspruchs  des  Arbeitnehmers  auf
Befreiung  von  der  Zugehörigkeit  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse
  auf  eigene  Verantwortlichkeit  (vgl.  §.  50  und  81  des  Gesetzes)  nach  den  in  §.  78
Abs.  1—3  gegenwärtiger  Verfügung  bezeichneten  Gesichtspunkten  zu  prüfen.

Die  Arbeitgeber  sind  aber  als  berechtigt  zu  erachten,  zur  Abwendung  einer  Haftung
nach  §§.  50  und  81  des  Gesetzes  die  von  ihnen  beschäftigten  Personen  auch  dann  zur
Krankenkasse  anzumelden,  wenn  sie  über  die  Pflicht  derselben,  der  Krankenkasse  anzugehören,
  im  Zweifel  sind.  Von  der  Krankenkasse  oder  Meldestelle  ist  daher  insbesondere
        <pb n="535" />
        531

auch  dann  die  Meldung  entgegenzunehmen,  wenn  der  Angemeldete  seine  Befreiung  von
der  Zugehörigkeit  zur  Kasse  wegen  der  Mitgliedschaft  bei  einer  Hülfskasse  in  Anspruch
  nimmt.

8.  53.

Der  Inhalt  der  An-  und  Abmeldungen  ist  durch  das  Kassenstatut  näher  zu  regeln
und  dabei  auf  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  Rücksicht  zu  nehmen.  Desgleichen
  hat  das  Statut  die  Stellen,  bei  welchen  die  Meldungen  zu  erfolgen  haben,
zu  bestimmen.

Die  Anmeldung  zur  Gemeinde-Krankenversicherung  erfolgt,  soferne  nicht  eine  Meldestelle
  besteht,  bei  der  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung.

S.  54.

Den  Ortspolizeibehörden  wird  empfohlen,  auf  Ersuchen  der  Gemeinde-Krankenversicherungen,
  Krankenpflegeversicherungen  und  Orts-Krankenkassen  die  Geschäfte  der
Meldestelle  für  dieselben  in  der  Weise  zu  übernehmen,  daß  sie  die  An=  und  Abmeldungen
der  Arbeitgeber  (§.  49  des  Gesetzes)  und  der  Hülfskassen  (§.  49a  a.  a.  O.)  in  Empfang
nehmen  und  an  das  zuständige  Organ  der  betheiligten  Kasse  (Vorstand,  örtliche  Verwaltungsstelle,
  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung  2c.)  übermitteln.  Den  Formularen
für  die  polizeilichen  An=  und  Abmeldungen  von  Arbeitern,  Dienstboten  u.  s.  w.  (§.  3  der
K.  Verordnung  v.  6.  August  1872,  Reg.  Blatt  S.  275,  §.  6  der  Min.  Verf.  v.  27.  Dezember
1872,  Reg.  Blatt  S.  460,  und  Min.-Verf.  v.  10.  Dezember  1890,  Reg.  Blatt  S.  309)  kann
zu  diesem  Behuf  ein  Abschnitt  für  die  gleichzeitige  Anmeldung  zur  Krankenversicherung
angehängt  werden.

Ist  das  Meldewesen  nicht  in  der  im  vorigen  Absatz  bezeichneten  Weise  geregelt,  so
soll  in  der  Regel  wenigstens  in  Gemeinden,  in  welchen  mehrere  Orts-Krankenkassen  neben
einander  oder  Orts-Krankenkassen  neben  einer  Gemeinde-Krank  sicherung  bestehen,  eine
gemeinsame  Meldestelle  errichtet  werden  und  ist  dies  erforderlichen  Falls  durch  die  Aufsichtsbehörde
  oder  höhere  Verwaltungsbehörde  nach  vorheriger  Vernehmung  der  betheiligten
Kassen  anzuordnen.  Die  Wirksamkeit  der  Meldestelle  kann  auch  auf  die  Krankenpflegeversicherung
  erstreckt  werden.

Die  erfolgte  Regelung  des  Meldewesens  ist  in  der  für  die  Verkündigung  ortspolizeilicher
  Vorschriften  üblichen  Weise  bekannt  zu  machen.
        <pb n="536" />
        532
Zu  8.  49a  des  Gesetzes.
S.  55.

Die  Oberämter  und  Gemeindebehörden,  welche  die  Aufsicht  auf  eine  Orts-Krankenkasse,
  Betriebs=  (Fabrik-)  oder  Bau-Krankenkasse  oder  Innungs-Krankenkasse  zu  führen
haben,  haben  eine  Liste  nach  dem  in  der  Anlage  folgenden  Formular  über  die  bei  ihnen
im  Vollzug  des  §.  49a  des  Gesetzes  eingesendeten  Anzeigen  und  deren  Behandlung  zu
führen.  In  besonderen  Fällen  kann  die  höhere  Verwaltungsbehörde  die  Führung  dieser
Liste  erlassen.

Die  Anzeigen  sind  mit  dem  Vermerk  des  Tages,  an  welchem  sie  eingelaufen  sind,
zu  versehen  und  unverzüglich  an  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung
beziehungsweise  den  Vorstand  der  Krankenkasse  oder  an  das  zuständige  örtliche  Organ
der  Kasse  (örtliche  Verwaltungsstelle  oder  Ortsbehörde  für  die  Arbeiterversicherung)
abzugeben.

Anzeigen,  welche  an  eine  gemeinsame  Meldestelle  oder  eine  andere  Aufsichtsbehörde
zu  erstatten  gewesen  wären,  sind  entweder  an  diese  zu  überweisen  oder  an  die  einsendende
Hülfskasse  zurückzugeben.

Das  zuständige  Organ  der  Krankenkasse  hat  auf  Grund  der  überwiesenen  Anzeige
zu  prüfen,  ob  die  in  der  Anzeige  benannte  Person  noch  ferner  von  der  Mitgliedschaft
bei  dieser  Kasse  befreit  ist  oder  letzterer  anzugehören  hat.  In  letzterem  Fall  ist  wegen
der  Heranziehung  der  betreffenden  Person  zu  den  Beiträgen  Einleitung  zu  treffen.

Wenn  die  Unterlassung  einer  in  §.  49a  des  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anzeige  zur
Kenntniß  der  betheiligten  Krankenkasse  kommt,  so  hat  diese  die  Strafeinschreitung  nach
§.  81  des  Gesetzes,  falls  der  zur  Erstattung  der  Anzeige  Verpflichtete  sich  in  Württemberg
  befindet,  bei  dem  nach  Art.  17  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888
zur  Erlassung  der  polizeilichen  Strafverfügung  zuständigen  Ortsvorsteher,  andern  Falls
bei  der  zur  Strafeinschreitung  zuständigen  auswärtigen  Behörde  zu  beantragen.  Ist  der
Krankenkasse  die  zuständige  auswärtige  Behörde  nicht  bekannt,  so  kann  sie  der  Aufsichtsbehörde
  Anzeige  erstatten  und  hat  sodann  diese  das  Einschreiten  der  zuständigen  Behörde
zu  veranlassen.

Das  Ergebniß  der  Strafeinschreitung  ist  der  betheiligten  Krankenkasse  mitzutheilen.
Die  Geldstrafen  sind  an  die  Krankenkasse  abzuführen  (§.  820c  des  Gesetzes).
        <pb n="537" />
        533
Zu  §.  52  des  Gesetzes.

S.  56.

Es  ist  erforderlichen  Falls  von  der  Aufsichtsbehörde  oder  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  durch  entsprechende  Belehrung  darauf  hinzuwirken,  daß  bei  den  Gemeinde-Krankenversicherungen
  und  Orts-Krankenkassen  behufs  Vereinfachung  der  Verwaltung
die  Erhebung  der  Beiträge  je  nach  Ablauf  der  Beitragsperiode  und  die  Berechnung
derselben  nach  vollen  Wochen  im  Anschluß  an  die  Berechnung  und  den  Einzug  der
Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge  eingeführt  wird.  (Vgl.  die  Musterstatute
C  und  D.)

In  die  Quittungsbücher  sind  die  Beiträge  für  die  Krankenversicherung  und  diejenigen
für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  je  gesondert,  sowie  Empfangsbestätigung
für  den  Gesammtbetrag  der  zugleich  erhobenen  beiden  Beiträge  aufzunehmen.

Werden  statt  der  Quittungsbücher  Krankenkassenscheine  ausgestellt,  so  sind  über  die
geleisteten  Zahlungen  von  Beiträgen  für  die  Krankenversicherung  und  für  die  Invaliditätsund
  Altersversicherung  Quittungen  auszustellen,  welche  die  Beiträge  für  die  Krankenversicherung
  und  diejenigen  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  je  gesondert
aufführen.  Die  Quittungen  müssen  die  Namen  der  versicherten  Personen,  für  welche
die  Beiträge  gezahlt  werden,  und  die  Berechnung  der  Beiträge  ersehen  lassen.

Zu  S§.  5  2dà  des  Gesetzes.

§.  57.

Ueber  den  Antrag  einer  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  Orts-Krankenkasse  auf
die  in  §.  52a  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichnete  Anordnung  hat  die  Aufsichtsbehörde  den
betheiligten  Arbeitgeber  zu  hören.  Dem  Antrag  der  Kasse  ist  regelmäßig  stattzugeben,
wenn  die  Voraussetzungen  der  Anordnung  vorliegen  und  die  Beitragsrückstände  nicht
ganz  unerheblich  sind.

Die  Anordnung  ist  durch  schriftliche  Verfügung  zu  treffen,  eine  Ausfertigung
derselben  dem  betheiligten  Arbeitgeber  zuzustellen  und  an  die  Krankenkasse  Mittheilung
zu  machen.

In  der  Verfügung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  die  Anordnung  widerruflich  ist.
Auch  ist  der  Arbeitgeber  auf  die  ihm  nach  §.  52a  Abs.  4  des  Gesetzes  obliegenden
        <pb n="538" />
        534

Verpflichtungen  unter  Androhung  von  Ungehorsamstrafen  ausdrücklich  aufmerksam  zu
machen.  Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtungen  ist  zu  kontroliren.

Auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  der  betheiligten  Krankenkasse  kann  die  getroffene
Anordnung  jederzeit  ohne  Weiteres  widerrufen  werden.  Ueber  einen  Antrag  des  Arbeitgebers
  auf  deren  Aupfhebung  ist  zuvor  die  betheiligte  Krankenkasse  zu  hören.

In  den  Fällen  des  §.  52a  des  Gesetzes  hat  die  Aufsichtsbehörde  jedesmal  zu  erwägen,
ob  eine  Strafeinschreitung  nach  §.  82  oder  §.  82b  des  Gesetzes  veranlaßt  erscheint,  und
bejahenden  Falls  der  Staatsanwaltschaft  Anzeige  zu  erstatten.

Zu  §.  53a  des  Gesetzes.
S.  58.

Nach  §.  53a  des  Krankenversicherungsgesetzes  in  Verbindung  mit  §§.  1—3  und
78—81  des  Reichsgesetzes  über  die  Gewerbegerichte  vom  29.  Juli  1890  (R.G.Bl.  S.  141)
sind  die  Streitigkeiten  zwischen  den  Arbeitgebern  und  den  von  ihnen  beschäftigten  Personen
über  die  Berechnung  und  Anrechnung  der  von  diesen  zu  leistenden  Beiträge  und  Eintrittsgelder
  zur  Entscheidung  zu  bringen:

a)  wenn  ein  zuständiges  Gewerbegericht  oder  Innungsschiedsgericht  vorhanden  ist,
bei  diesem  Gericht;

b)  wenn  entweder  kein  Gewerbegericht  oder  Innungsschiedsgericht  besteht  oder
der  Versicherte  nicht  zu  den  Arbeitern  gehört,  auf  welche  sich  die  Zuständigkeit
dieses  Gerichts  erstreckt,  bei  dem  Gemeindegericht  oder  dem  ordentlichen  Civilgericht.
  In  diesem  Fall  kann  jedoch  gemäß  §§.  71  und  78  des  Gesetzes  über
die  Gewerbegerichte  die  vorläufige  Entscheidung  durch  den  Ortsvorsteher  nachgesucht
  werden.

 

Zu  8.  55  des  Gesetzes.
§.  59.

Die  Beitreibung  rückständiger  Eintrittsgelder,  Beiträge  und  Mahngebühren  erfolgt
in  dem  durch  Art.  16  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  (Reg.  Blatt
S.  419)  geregelten  Verfahren.

Für  die  Festsetzung  der  Mahngebühren  gemäß  §.  55  Abs.  3  des  Gesetzes  soll  der
Grundsatz  maßgebend  sein,  daß  durch  das  Erträgniß  an  Mahngebühren  nur  die  Kosten
des  Mahnverfahrens  zu  decken  sind.  Eine  Festsetzung  unzweifelhaft  erheblich  höherer
        <pb n="539" />
        535
als  der  zu  diesem  Zweck  erforderlichen  Mahngebühren  wäre  von  der  Aufsichtsbehörde
nicht  zu  genehmigen.
Nicht  unzulässig  ist  eine  verschiedene  Festsetzung  der  Mahngebühren  für  die  einzelnen
Orte  des  Kassenbezirks,  soweit  die  Verschiedenheit  der  Sätze  durch  die  Verschiedenheit
der  Kosten  der  Mahnung  in  den  einzelnen  Orten  gerechtfertigt  wird.

Zu  §.  56a  des  Gesetzes.
S.  60.

Wenn  ein  Antrag  auf  eine  Anordnung  nach  §.  56  a  des  Gesetzes  gestellt  wird,  so
ist  zunächst  die  Aufsichtsbehörde  zu  beauftragen,  die  Antragsteller  des  Näheren  über  die
Thatsachen  zu  vernehmen,  auf  welche  der  Antrag  gestützt  wird,  die  Richtigkeit  der  bei
dieser  Vernehmung  aufgestellten  Behauptungen  zu  untersuchen  und  sodann  den  Vorstand
der  Kasse  bezw.  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung  unter  Mittheilung
des  Ergebnisses  der  gepflogenen  Verhandlungen  zu  einer  eingehenden  Aeußerung  zu
veranlassen.  Erscheint  nach  dem  Ergebniß  der  Erhebungen  der  Antrag  ganz  oder  theilweise
  begründet,  so  ist  zugleich  dem  Kassenvorstand  bezw.  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  die  freiwillige  Abstellung  der  Beschwerden  zu  empfehlen.

Soferne  der  Antrag  hiedurch  nicht  erledigt  wird,  sind  die  sämmtlichen  erwachsenen
Akten  mit  gutachtlicher  Aeußerung  von  der  Aufsichtsbehörde  der  höheren  Verwaltungsbehörde
  vorzulegen.

Zu  §.  57  des  Gesetzes.

S.  61.

Der  Umstand,  daß  versicherungspflichtige  Personen  von  der  Krankenkasse,  welcher
sie  angehören,  Unterstützung  zu  beanspruchen  haben,  berechtigt  die  Armenverbände  nicht,
diesen  Personen  eine  Mangels  rechtzeitiger  Unterstützung  seitens  der  Krankenkasse  nothwendige
  Armenunterstützung  zu  versagen.

Die  Armenverbände  haben  aber  den  in  solchen  Fällen  gemäß  §.  57  des  Gesetzes  auf
sie  übergegangenen  Ersatzanspruch  gegen  die  verpflichtete  Krankenkasse  geltend  zu  machen.

Daß  lettteres  geschieht,  ist  bei  der  Revision  der  Rechnungen  der  Armenverbände
zu  kontroliren.
        <pb n="540" />
        536
Zu  §.  57a  des  Gesetzes.

§.  62.

Den  Vorständen  der  Krankenkassen  und  den  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherungen
  wird  empfohlen,  zur  Vereinfachung  des  Verfahrens  und  Vermeidung  von
Streitigkeiten  beim  Vollzug  der  Bestimmungen  des  §.  57a  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes,
namentlich  zwischen  den  Kassen  benachbarter  Bezirke  Abkommen  über  die  gegenseitige
Uebernahme  der  Fürsorge  für  ihre  außerhalb  des  Kassenbezirks  erkrankten  Mitglieder,
über  die  gegenseitigen  Anzeigen  solcher  Unterstützungsfälle,  die  Termine  für  die  Abrechnung
  über  die  erwachsenen  Kosten,  die  Krankenkontrole  u.  s.  w.  zu  treffen.

Verweigert  in  den  Fällen  des  §.  57a  Abs.  1  oder  2  des  Gesetzes  die  Krankenkasse
des  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  des  Versicherten  die  Gewährung  der  Unterstützung,
so  ist  diese  Kasse  auf  Antrag  derjenigen  Kasse,  welcher  der  Versicherte  angehört,  und  in
den  Fällen  des  §.  57a  Abs.  2  des  Gesetzes  auch  auf  Antrag  des  Erkrankten  von  der
Aufsichtsbehörde  zur  Gewährung  der  dem  Erkrankten  zukommenden  Unterstützung  anzuhalten.
  Wird  der  Antrag  in  den  Fällen  des  Abs.  2  von  dem  Erkrankten  gestellt,  so
ist  die  Kasse,  welcher  dieser  angehört,  von  der  Aufsichtsbehörde  vor  dem  Erlaß  ihrer
Verfügung  zu  vernehmen.  Bestreitet  diese  Kasse  den  Anspruch  des  Erkrankten  auf
Unterstützung,  so  ist  bis  zur  Entscheidung  über  diesen  Anspruch  eine  Verfügung  gegen
die  Krankenkasse  des  Aufenthaltsorts  des  Erkrankten  nicht  zu  treffen.

Zu  8§.  57b  des  Gesetzes.
F.  63.

Die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  über  Streitigkeiten  der  in  §.  57b
des  Gesetzes  bezeichneten  Art  erfolgt  auf  Antrag  einer  der  betheiligten  Kassen  nach  Vernehmung
  der  Aufsichtsbehörden  derselben  im  gewöhnlichen  Geschäftsgang.  Der  Antrag
auf  die  Entscheidung  kann  auch  bei  der  Aufsichtsbehörde  angebracht  werden.

Wenn  bei  solchen  Streitigkeiten  für  die  eine  der  betheiligten  Krankenkassen  das
Oberamt,  für  die  andere  die  Kreisregierung  die  höhere  Verwaltungsbehörde  bildet  (§.  1
Abs.  1  Ziff.  2),  so  kommt  die  Entscheidung  der  Kreisregierung  zu.

Die  Entscheidung  der  höheren  Verwaltungsbehörde  wird  durch  Vermittelung  der
Aussichtsbehörden  den  betheiligten  Kassen  schriftlich  gegen  Empfangsbestätigung  zugestellt.

Ergibt  sich  bei  der  Prüfung  des  Streits  die  Nothwendigkeit  einer  Statutenänderung

-
        <pb n="541" />
        537
wegen  Widerspruchs  der  Bestimmungen  der  Kassenstatute  über  die  Klassen  der  der  Kasse
angehörenden  Personen,  so  ist  das  Verfahren  nach  8.  48a  des  Gesegtzes  einzuleiten.

Zu  §.  58  des  Gesetzes.
S.  64.

Die  Entscheidung  der  Aufsichtsbehörde  (vergl.  §.  43  Abs.  2  Ziff.  10  und  Abs.  3)
in  den  Fällen  des  §.  58  Abs.  1  und  3  des  Gesetzes  ist  nach  Vernehmung  der  Betheiligten
und  erforderlichen  Falls  nach  Erhebung  des  Sachverhalts  durch  schriftlichen,  mit  Gründen
versehenen  Bescheid  zu  ertheilen.  Den  Parteien  ist  eine  Ausfertigung  des  Bescheids
gegen  Empfangsbestätigung  zuzustellen.  Eine  Belehrung  über  das  gegen  den  Bescheid
zustehende  Rechtsmittel  ist  auf  Ansuchen  zu  ertheilen.

Die  gemäß  §.  58  Abs.  1  und  3  des  Gesetzes  von  den  Aufsichtsbehörden  getroffenen
Entscheidungen  werden  durch  dieselben  auf  Antrag  der  Betheiligten  nach  Maßgabe  der
Art.  10—13  des  Gesetzes  vom  18.  August  1879  über  die  Zwangs-Vollstreckung  wegen
öffentlich-rechtlicher  Ansprüche  (Reg.  Blatt  S.  206)  vollstreckt.  Ist  die  Entscheidung  von
einer  Gemeindebehörde  ertheilt,  so  ist  dieselbe  vom  Ortsvorsteher  zu  vollstrecken.

Das  Verwaltungsstreitverfahren  bei  den  in  §.  58  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten
Streitigkeiten  ist  durch  Art.  15  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888
(Reg.  Blatt  S.  419)  geregelt.

Für  die  in  §.  58  Abs.  1  und  3  bezeichneten  Streitigkeiten  ist  die  Einführung  des
Verwaltungsstreitverfahrens  vorbehalten.

Zu  E.:  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen.
S.  65.

Vorbehaltlich  der  auf  Grund  des  §.  84  Abs.  3  des  Gesetzes  (vergl.  §.  2  dieser
Verfügung)  getroffenen  Bestimmungen  ist  die  Aufsichtsbehörde  für  die  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen,  deren  Sitz  sich  in  einer  Gemeinde  erster  oder  zweiter  Klasse
(§.  2  des  Verwaltungsedikts)  befindet,  die  Gemeindebehörde  dieser  Gemeinde.  Für  die
Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkassen  in  Gemeinden  dritter  Klasse  hat  das  Oberamt,  in
dessen  Bezirk  sich  der  Sitz  der  Kasse  befindet,  außer  den  Zuständigkeiten  der  höheren
Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  20)  auch  diejenigen  der  Aussichtsbehörde  zu
übernehmen.
        <pb n="542" />
        538
Wenn  nach  Lage  der  Verhältnisse,  insbesondere  nach  den  Beziehungen  der  Mitglieder
des  Gemeinderaths  zu  dem  Unternehmer  des  betreffenden  Betriebs  oder  zu  den  Mitgliedern
  der  Kasse,  eine  wirksame  und  unbefangene  Wahrnehmung  der  Ausfsicht  durch  die
Gemeindebehörde  nicht  gesichert  erscheint,  so  kann  das  Oberamt  mit  Genehmigung  der
Kreisregierung  die  Aufsicht  über  eine  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  statt  der  nach
Abs.  1  zuständigen  Gemeindebehörde  übernehmen.

Zu  8§§.  60  bis  62  des  Gesetzes.
§.  66.

Zur  Entscheidung  über  den  Antrag  auf  die  Anordnung  der  Errichtung  einer  Betriebs=
  (Fabrik-)  Krankenkasse  gemäß  §.  60  Abs.  2  oder  §.  61  Abs.  1  des  Gesetzes  ist
als  höhere  Verwaltungsbehörde  dasjenige  Oberamt  zuständig,  in  dessen  Bezirk  sich  der
Betrieb  befindet,  für  welchen  die  Kasse  errichtet  werden  soll.

Es  ist  dem  Ermessen  des  Oberamts  anheimgegeben,  ob  die  Aeußerung  sämmtlicher
von  dem  Unternehmer  beschäftigter  versicherungspflichtiger  Personen  oder  von  gewählten
Vertretern  derselben  einzuholen  ist,  und  in  welcher  Weise  diese  Aeußerung  eingeholt
werden  soll  (vergl.  §.  27).  Wenn  die  Zahl  der  von  dem  Unternehmer  beschäftigten
Personen  mehr  als  100  beträgt,  ist  jedoch  in  der  Regel  die  Wahl  von  Vertretern,  sei
es  in  einer  besondern  zu  diesem  Zweck  einzuberufenden  Versammlung,  oder  mittelst  einer
nach  vorheriger  Benachrichtigung  der  Betheiligten  auf  dem  Rathhaus  oder  in  einem  sonstigen
öffentlichen  Lokal  aufzulegenden  Abstimmungsliste  oder  mittelst  Abgabe  von  Stimmzetteln
daselbst  anzuordnen  und  mit  den  hienach  gewählten  Vertretern  in  Verhandlung  zu  treten.

Zu  dem  Antrag  oder  der  Aeußerung  der  Gemeinde  im  Sinne  des  §.  60  Abs.  2
des  Gesetzes  ist  der  Gemeinderath  zuständig.  Sind  mehrere  Gemeinden  betheiligt,  so
sind  diese  sämmtlich  zu  vernehmen.

Der  Bescheid,  durch  welchen  die  Errichtung  einer  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse
angeordnet  wird,  ist  dem  Unternehmer  unter  Hinweisung  auf  die  Vorschriften  des  §.  62
des  Gesetzes  gegen  Empfangsbestätigung  mit  der  Aufforderung  zuzustellen,  binnen  einer
nach  den  Umständen  festzusetzenden  Frist  bei  Vermeidung  der  gesetzlichen  Nachtheile  ein
den  Bestimmungen  des  Gesetzes  entsprechendes  Kassenstatut  zur  Genehmigung  einzureichen.
Der  betheiligten  Gemeinde  und  Krankenkasse  ist  von  diesem  Bescheid  Kenntniß  zu  geben.
Gegen  den  Bescheid  ist  nur  das  allgemeine  Beschwerderecht  gegeben.
        <pb n="543" />
        539

Leistet  der  Unternehmer  der  gemachten  Auflage  keine  Folge,  so  ist  vom  Oberamt
nach  Vernehmung  des  Gemeinderaths  der  betheiligten  Gemeinde  gemäß  §.  62  des  Gesetzes
zu  bestimmen,  in  welchem  Betrage  und  von  welchem  Tage  ab  der  Unternehmer  an  die

k  sicherung  oder  die  Orts-Krankenkasse  für  die  Versicherung  der  von
ihm  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen  bis  zur  Errichtung  der  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkasse  erhöhte  Beiträge  aus  eigenen  Mitteln  zu  leisten  hat.  Diese  Bestimmung
  ist  dem  Unternehmer  und  der  betheiligten  Kasse  schriftlich  zu  eröffnen.

Zu  §§.  64—66  des  Gesetzes.
S.  67.

Außer  den  in  §.  64,  §.  65  Abs.  3  und  §.  66  des  Gesetzes  angeführten  Gesetzesbestimmungen
  finden  auch  die  Bestimmungen  der  §§.  25,  30—32,  33  Abs.  1  und  2,
35—45,  55,  57,  58,  59  Abs.  1,  60—64  gegenwärtiger  Verfügung  auf  die  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkassen  entsprechende  Anwendung.

Das  Statut  einer  neu  zu  errichtenden  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse  ist  von  dem
Betriebsunternehmer  oder  dessen  Beauftragten  mit  einer  Nachweisung  des  Ergebnisses
der  Anhörung  der  beschäftigten  Personen  oder  der  von  denselben  gewählten  Vertreter
und  einem  Antrag  in  Bezug  auf  den  Termin  für  das  Inslebentreten  der  Kasse  der
Aufsichtsbehörde  in  dreifacher  Ausfertigung  einzureichen.  Diese  hat,  soweit  erforderlich,
die  für  die  Prüfung  des  Statuts  erforderlichen  thatsächlichen  Unterlagen  zu  erheben  und
sodann  den  Entwurf  mit  sämmtlichen  erwachsenen  Akten  dem  Oberamt  als  der  höheren
Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  25)  vorzulegen.  Ist  das  Oberamt  selbst  zugleich
die  Aufsichtsbehörde  (§.  65),  so  genügt  die  Vorlage  von  zwei  Exemplaren  des  Entwurfs.

Zu  §.  67  des  Gesetzes.
S.  68.

Die  Ausfsichtsbehörde  hat  von  der  Befugniß  zur  Uebernahme  der  Verwaltung  einer
Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  außer  in  den  Fällen  des  §.  67  Abs.  3  des  Gesetzes  in
der  Regel  nur  dann  keinen  Gebrauch  zu  machen,  wenn  zuverlässig  anzunehmen  ist,  daß
die  Einstellung  oder  Einschränkung  des  Betriebs  von  kurz  vorübergehender  Dauer  und

in  der  Zwischenzeit  die  Verwaltung  der  Kasse  und  die  Deckung  der  bereits  entstandenen
Unterstützungsansprüche  gesichert  ist.
        <pb n="544" />
        540

In  allen  anderen  Fällen  hat,  sofern  nicht  die  Schließung  der  Kasse  gemäß  8.  68
des  Gesetzes  veranlaßt  erscheint,  alsbald  nachdem  der  Betrieb  eingestellt  oder  in  der  im
Gesetz  bezeichneten  Weise  eingeschränkt  ist,  die  Aufsichtsbehörde  sich  das  vorhandene  Kassenvermögen,
  die  Rechnungen,  Bücher  und  sonstigen  Aktenstücke  der  Kasse  vollständig  ausliefern
  zu  lassen.

Vor  der  Uebernahme  ist  eine  Kassenrevision  gemäß  den  Vorschriften  des  §.  41
gegenwärtiger  Verfügung  vorzunehmen.  Auch  ist  für  Deckung  etwaiger  Defekte  und
bereits  entstandener  Unterstützungsansprüche  zu  sorgen.

Ueber  die  Uebernahme  ist  ein  genaues  Protokoll  aufzunehmen.

Wenn  die  Gemeindebehörde  die  Aufsichtsbehörde  ist,  so  hat  der  Gemeinderath  den
Vertreter  für  die  Verwaltung  der  Kasse  aufzustellen.

Von  der  erfolgten  Uebernahme  der  Verwaltung  und  der  Person  des  dafür  bestellten
Vertreters  hat  die  Aufsichtsbehörde  dem  Oberamt  als  der  höheren  Verwaltungsbehörde
(§.  1  Abs.  1  Ziff.  20)  Anzeige  zu  erstatten.

Fallen  die  Gründe  für  die  Uebernahme  der  Verwaltung  der  Kasse  hinweg,  so  ist
dem  Vorstand  derselben  das  Kassenvermögen  nebst  den  Rechnungen  und  Büchern  wieder
zurückzugeben,  nachdem  zuvor  eine  Aufnahme  des  Kassenbestands  und  ein  Rechnungsabschluß
unter  Zuziehung  eines  Vertreters  des  Kassenvorstands  stattgefunden  hat.  Dem  Oberamt
ist  von  dem  Geschehenen  Anzeige  zu  erstatten.

Zu  §.  67aà  des  Gesetzes.
S.  69.

Der  Antrag  eines  Unternehmers-  auf  Ausscheidung  eines  Betriebes  aus  einer  gemeinsamen
  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  ist  bei  der  Aufsichtsbehörde  anzubringen.
Dem  Antrage  ist  eine  Uebersicht  über  die  derzeitige  Gesammtzahl  der  bisherigen  Kassenmitglieder
  und  die  Zahl  der  in  dem  ausscheidenden  Betriebe  beschäftigten  versicherungspflichtigen
  Personen,  und  zwar,  wenn  die  Betriebe  sich  über  mehrere  Gemeinden  erstrecken,
nach  Gemeindebezirken  geordnet,  beizufügen.

Sofern  für  den  auszuscheidenden  Betrieb  die  Errichtung  einer  besonderen  Betriebs-(Fabrik-)
  Krankenkasse  oder  die  Ueberweisung  an  eine  für  Betriebe  desselben  Betriebsunternehmers
  bereits  bestehende  andere  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkasse  in  Frage  kommt,
hat  die  Anfsichtsbehörde  den  Unternehmer  des  auszuscheidenden  Betriebes  hierüber  zu
        <pb n="545" />
        541
einer  Erklärung  zu  veranlassen.  Andern  Falls  oder  wenn  die  Erklärung  binnen  der  bestimmten
  Frist  nicht  abgegeben  wird,  hat  die  Aufsichtsbehörde  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  bezw.  den  Vorstand  der  Orts-Krankenkasse,  welchen  die  ausscheidenden
  Personen  überwiesen  werden  können,  zu  einer  Aeußerung  innerhalb  einer  zu
bestimmenden  Frist  aufzufordern.  Nach  Ablauf  derselben  hat  die  Aufsichtsbehörde,  soferne
dies  die  Gemeindebehörde  ist,  die  Verhandlungen  mit  einer  gutachtlichen  Aeußerung  über
den  Zeitpunkt  der  Ausscheidung  und  die  Weiterversicherung  der  auszuscheidenden  Personen
dem  Oberamt  als  der  höheren  Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  2b)  vorzulegen.
Dieses  beschließt  über  den  Zeitpunkt  des  Ausscheidens,  sowie  über  die  Wiiterversicherung,
und  veranlaßt  die  Abänderung  des  Statuts  der  bisher  gemeinsamen  Kasse,  sowie  entweder
  die  Einreichung  eines  Statuts  der  für  den  ausgeschiedenen  Betrieb  zu  errichtenden
neuen  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  oder  die  Abänderung  des  Statuts  derjenigen
Orts-Krankenkasse,  welcher  die  betreffenden  Personen  fortan  angehören  sollen.

Die  Ausscheidung  darf  nicht  verweigert  werden.

8.  70.

Die  Aufsichtsbehörde  hat  auf  den  Tag,  an  welchem  die  Ausscheidung  erfolgt,  oder
unmittelbar  darauf  in  einer  unter  ihrer  Leitung  vorzunehmenden  Verhandlung,  zu  welcher
der  Vorstand  der  bisher  gemeinsamen  Kasse  oder  ein  Vertreter  desselben  und  ein  Vertreter
derjenigen  Kasse,  welcher  die  ausscheidenden  Personen  fortan  angehören,  sowie  die  betheiligten
  Betriebsunternehmer  einzuladen  sind,

a)  die  Gesammtzahl  der  am  Tage  des  Ausscheidens  vorhandenen  Mitglieder  der
bisher  gemeinsamen  Kasse  und  die  Zahl  der  ausscheidenden  Mitglieder,  und  zwar,
wenn  diese  verschiedenen  Kassen  zugewiesen  werden,  getrennt  für  jede  derselben,

b)  den  Bestand  des  Kassenvermögens,  die  vorhandenen  Schulden,  die  bestehenden
Forderungen  und  die  etwa  noch  nicht  erledigten  Unterstützungsansprüche

genau  festzustellen  und  im  Anschluß  hieran  eine  Einigung  über  die  Vertheilung  des  Vermögens,
  und  wenn  sich  ein  Fehlbetrag  ergibt,  über  die  Deckung  desselben  zu  versuchen.
Auch  wenn  eine  Einigung  nicht  erzielt  wird,  sind  die  Anträge  der  Betheiligten  zu  Protokoll
  zu  nehmen.

Das  Ergebniß  der  Verhandlungen  ist  von  der  Aussichtsbehörde,  soferne  dies  die
Gemeindebehörde  ist,  dem  Oberamt  als  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zur  Entscheidung
über  die  Vermögensaus  dersetzung  vorzulegen.  Die  Entscheidung  des  Oberamts  ist
        <pb n="546" />
        542

den  betheiligten  Krankenkassen  und  Betriebsun  ternehmern  in  schriftlicher  Ausfertigung
gegen  Empfangsbestätigung  zuzustellen.  Bezüglich  der  zulässigen  Beschwerde  vergl.  8.  6.

Für  die  Ausführung  der  endgiltig  festgestellten  Vermögensauseinandersetzung  hat  die
Aufsichtsbehörde  der  bisher  gemeinsamen  Kasse  auf  Antrag  eines  Betheiligten  die  erforderlichen
  Maßnahmen  zu  treffen.

Zu  §.  68  des  Gesetzes.
S.  71.

Der  Aussichtsbehörde  liegt  es  ob,  wenn  einer  der  gesetzlichen  Gründe  für  die  Schließung
einer  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  eingetreten  ist,  beim  Oberamt  als  der  höheren
Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  2b)  die  Schließung  zu  beantragen.  Jedoch  kann
letzteres  auch  ohne  einen  Antrag  der  Aufsichtsbehörde  die  Schließung  verfügen.

Vor  Schließung  oder  Auflösung  der  Kasse  ist  eine  Abschätzung  der  zur  Deckung  bereits
  entstandener  Unterstützungsansprüche  erforderlichen  Mittel  vorzunehmen.

Der  Bescheid  des  Oberamts,  welcher  die  Auflösung  oder  Schließung  ausspricht,
muß  enthalten:

a)  die  Bestimmung  des  Tages,  mit  welchem  die  Maßregel  in  Kraft  tritt;

b)  die  Bestimmung,  daß  an  diesem  Tage  zur  Deckung  der  bereits  enstandenen  Unterstützungsansprüche
  ein  von  der  Aufsichtsbehörde  festzusetzender  Betrag  aus  dem
nach  Abzug  der  Schulden  verbleibenden  Kassenvermögen,  und  soweit  dasselbe  nicht
ausreicht,  von  dem  Unternehmer  aus  eigenen  Mitteln,  an  die  Aufsichtsbehörde
oder  nach  deren  Anweisung  abzuliefern  sei;

Bestimmungen  über  den  Rest  des  Kassenvermögens  und  die  Weiterversicherung  der
versicherungspflichtigen  Kassenmitglieder;

d)  die  Bestimmung  über  die  Höhe  der  nach  §.  68  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  leistenden

Beiträge,  falls  solche  auferlegt  werden  sollen.

Der  Bescheid  ist  dem  Unternehmer,  sowie  der  Kasse  in  Ausfertigung  zuzustellen  und
der  Aufsichtsbehörde  abschriftlich  mitzutheilen.  Binnen  zwei  Wochen  ist  die  Beschwerde
Lan  die  Kreisregierung  zulässig.

Sobald  die  Auflösung  oder  Schließung  endgiltig  feststeht,  hat  die  Aufsichtsbehörde
  die  betheiligten  Kassenmitglieder  und  Arbeitgeber  auf  ortsübliche  oder  sonst  geeignete
  Weise,  z.  B.  durch  Anschlag  einer  Bekanntmachung  in  den  Fabrikräumlichkeiten,
davon  in  Kenntniß  zu  setzen,  wohin  die  ersteren  von  dem  festgesetzten  Zeitpunkte  ab  über-6
        <pb n="547" />
        543

wiesen  sind.  Gleichzeitig  sind  die  Orts-Krankenkassen  oder  die  Gemeinde-Krankenversicherungen,
  welchen  die  Weiterversicherung  der  versicherungspflichtigen  Personen  zufällt,
von  dem  Tage,  an  welchem  dieser  Wechsel  eintritt  und  eventuell  von  der  auf  Grund  des
§.  68  Abs.  2  des  Gesetzes  getroffenen  Anordnung  betreffs  der  Beiträge  des  Unternehmers
in  Kenntniß  zu  setzen.  Den  Betrag  derjenigen  Summe,  welche  am  Tage  der  Auflösung
oder  Schließung  abzuliefern  ist,  hat  die  Aufsichtsbehörde  nach  Anhörung  des  Unternehmers
und  des  Kassenvorstandes  rechtzeitig  festzusetzen.  Für  die  zur  Zeit  der  Auflösung  oder
Schließung  etwa  schon  entstandenen,  aber  noch  nicht  festgestellten  Unterstützungsansprüche
ist  den  ihrer  Höhe  nach  bekannten  Ansprüchen  ein  angemessener  Betrag  hinzuzusetzen.
Soweit  der  Betrag  am  Zahlungstage  nicht  eingeht,  ist  er  ungesäumt  nach  §§.  55  und  65
des  Gesetzes  von  dem  Unternehmer  beizutreiben.

Die  Ausfsichtsbehörde  bewirkt  demnächst  die  Befriedigung  der  Unterstützungsberechtigten
Ueber  die  hiebei  etwa  erübrigten  Beträge  wird,  soweit  sie  nicht  in  Ermangelung  ausreichenden
  Kassenvermögens  von  dem  Unternehmer  hergegeben  worden  sind,  nach  Maßgabe
der  in  dem  Bescheid  über  die  Verwendung  des  Kassenvermögens  getroffenen  Bestimmung
verfügt;  der  Rest  wird  dem  Unternehmer  zurückerstattet,  Ausfälle  hat  derselbe  zu  decken.

Zu  F.:  Bau-Krankenkassen  (§§.  69—72  des  Gesetzes).
S.  72.

Vorbehaltlich  der  auf  Grund  des  §.  84  Abs.  3  des  Gesetzes  (vgl.  §.  2  dieser  Verfügung)
  getroffenen  Bestimmungen  ist  die  zur  Anordnung  der  Errichtung  einer  Bau-Krankenkasse
  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde  dasjenige  Oberamt,  in  dessen  Bezirk
das  Banunternehmen  sich  befindet,  wenn  aber  das  Bauunternehmen  sich  über  den  Oberamtsbezirk
  hinaus  erstreckt,  die  Regierung  des  Kreises,  in  welchem  die  Bauleitung  sich
befindet.

Die  Errichtung  von  Bau-Krankenkassen  für  größere  vorübergehende  Baubetriebe  ist
namentlich  dann  anzuordnen,  wenn  dies  zur  Verhütung  einer  unbilligen  Belastung  der
betheiligten  Gemeinde-Krankenversicherungen  oder  Orts-Krankenkassen  erforderlich  erscheint.
Vor  Erlassung  der  Anordnung  ist  der  Bauherr  zu  hören.

Auf  das  Verfahren  finden  die  Bestimmungen  des  §.  66  Abs.  4  mit  der  Maßgabe
entsprechende  Anwendung,  daß  an  Stelle  der  in  §.  62  des  Gesetzes  bezeichneten  Rechtsfolge

  des  Ungehorsams  die  in  §.  71  des  Gesetzes  bezeichnete  tritt.
7
        <pb n="548" />
        344
§.  73.

Vorbehaltlich  der  auf  Grund  des  §.  84  Abs.  3  des  Gesetzes  getroffenen  Bestimmungen
(ogl.  §.  2  dieser  Verfügung)  ist  die  Aufsichtsbehörde  für  die  Bau-Krankenkassen,
deren  Sitz  sich  in  einer  Gemeinde  erster  oder  zweiter  Klasse  befindet,  die  Gemeindebehörde
dieser  Gemeinde.  Für  die  Bau-Krankenkassen  in  Gemeinden  dritter  Klasse  hat  das  Oberamt,
  in  dessen  Bezirk  sich  der  Sitz  derselben  befindet,  außer  den  Zuständigkeiten  der
höheren  Verwaltungsbehörde  (§.  1  Abs.  1  Ziff.  20)  auch  diejenigen  der  Aufsichtsbehörde
wahrzunehmen.  Die  Bestimmung  des  §.  65  Abs.  2  dieser  Verfügung  findet  entsprechende
Anwendung.  Das  Oberamt  kann  die  Aufsicht  namentlich  auch  dann  übernehmen,  wenn
die  Bauunternehmung  sich  über  die  Bezirke  mehrerer  Gemeinden  erstreckt.

Bei  Bau-Krankenkassen  für  Bauunternehmungen,  welche  sich  bei  fortschreitender  Ausführung
  örtlich  weiter  bewegen,  kann  während  der  Dauer  des  Unternehmens  die  Aufsichtsbehörde
  entsprechend  der  Veränderung  des  Bezirks,  in  welchem  der  Bau  stattfindet,
anderweitig  bestimmt  werden.

S.  74.

Die  Bestimmungen  der  §§.  67—71  gegenwärtiger  Verfügung  finden  auf  die  Bau-Krankenkassen
  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  dort  bezeichneten
Funktionen  der  Oberämter  in  ihrer  Eigenschaft  als  höhere  Verwaltungsbehörden  (§.  1
Abs.  1  Ziff.  20)  bei  denjenigen  Bau-Krankenkassen,  welche  sich  über  einen  Oberamtsbezirk
hinaus  erstrecken,  den  Kreisregierungen  zukommen.

Zu  G.:  Innungs-Krankenkassen.  (§F.  7  3  des  Gesetzes.)

S.  75.

Auf  die  Krankenkassen,  welche  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Titels  VI  der  Gewerbeordnung
  von  Innungen  für  die  Gesellen  und  Lehrlinge  ihrer  Mitglieder  errichtet  werden,
finden  zu  den  gemäß  §.  73  des  Gesetzes  für  sie  maßgebenden  Bestimmungen  desselben
die  in  den  §§.  25,  35,  36,  38—40,  44,  45,  55—64  gegenwärtiger  Verfügung  enthaltenen
Vollzugsvorschriften  entsprechende  Anwendung.

Soweit  für  diese  Kassen  die  Vorschriften  der  Gewerbeordnung  Platz  greifen,  finden
auch  die  zu  den  bezüglichen  Vorschriften  erlassenen  Bestimmungen  der  Ministerialverfügung
vom  9.  November  1883,  betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung  für  das  deutsche
        <pb n="549" />
        545
Reich  (Reg.  Blatt  S.  234),  Anwendung.  Dies  gilt  insbesondere  hinsichtlich  der  Zuständigkeiten
  der  höheren  Verwaltungsbehörde  und  der  Aufsichtsbehörde.

Ueber  die  Genehmigung  des  auf  die  Errichtung  einer  Innungs-Krankenkasse  bezüglichen
  Nebenstatuts  beschließt  die  Kreisregierung  nach  freiem  Ermessen.  Die  Genehmigung
ist  zu  versagen,  wenn  das  Statut  nicht  rechtsgültig  zu  Stande  gekommen  ist  oder  sein
Inhalt  den  Anforderungen  des  Gesetzes  nicht  entspricht,  außerdem  aber  auch  dann,  wenn
durch  die  Errichtung  der  Innungs-Krankenkasse  der  Bestand  von  Orts-Krankenkassen
wesentlich  beeinträchtigt  werden  würde.

Vor  Bestimmung  des  Zeitpunkts  für  das  Inslebentreten  der  Innungs-Krankenkasse
ist  der  Vorstand  der  betheiligten  Orts-Krankenkasse  oder  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  zu  hören.

Zu  H.:  Verhältniß  der  Kuappschaftskassen  und  der  eingeschriebenen  und  andern
Hülfskassen  zur  Krankenversicherung.

Zu  S.  74  des  Gesetzes.
S.  76.

Die  Bestimmungen  des  §.  74  des  Gesetzes  finden  Anwendung  auf  die  Mitglieder
derjenigen  Krankenkassen  (Knappschaftskassen),  welche  auf  Grund  des  Art.  151  des  Berggesetzes
  vom  7.  Oktober  1874  (Reg.  Blatt  S.  299)  errichtet  sind.

Das  Oberbergamt  hat  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Knappschaftskassen
  errichtet,  und  die  Statuten  der  bestehenden  Knappschaftskassen  den  neuen  Vorschriften
des  §.  74  des  Gesetzes  angepaßt  werden.

Zu  §S.  75—76  des  Gesetzes.
8.  77.

Hülfskassen,  deren  Sitz  innerhalb  Württembergs  liegt  und  deren  Bezirk  nicht  über
die  Grenzen  des  Württembergischen  Staatsgebiets  hinausreicht,  wird  die  in  §.  754  des
Gesetzes  bezeichnete  Bescheinigung  vom  Ministerium  des  Innern  ertheilt.

Anträge  auf  Ertheilung  dieser  Bescheinigung  sind  nebst  drei  Exemplaren  des  Kassenstatuts
  bei  der  Kreisregierung,  in  deren  Bezirk  die  Kasse  ihren  Sitz  hat,  einzureichen  und
von  dieser  mit  einer  gutachtlichen  Aeußerung  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.
        <pb n="550" />
        546

Die  Prüfung  des  Statuts  und  die  Aeußerung  der  Kreisregierung  hat  sich  namentlich
darauf  zu  erstrecken,  ob  für  versicherungs  pflichtige  Mitglieder

1.  die  Krankenunterstützung  mindestens  während  der  in  §.  6  des  Gesetzes  vorgeschriebenen
  Dauer  gewährt  wird;
nicht  eine  Karenzzeit  für  die  gesetzlichen  Mindestleistungen  vorgesehen  ist;

.  neben  dem  Krankengeld  denjenigen,  welche  nicht  gleichzeitig  einer  Gemeinde-Krankenversicherung,
  Orts-Krankenkasse,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  oder  Innungs-Krankenkasse
  angehören,  die  freie  ärztliche  Behandlung,  Arznei,  Brillen,  Bruchbänder
  und  ähnliche  Heilmittel  in  natura  mit  Ausschluß  einer  Geldabfindung
gewährt  werden;

.  statutarische  Beschränkungen  der  Unterstützungsansprüche  sich  innerhalb  der  Grenzen
der  den  Gemeinden  gestatteten  Beschränkungen  halten;

.l  wenn  sich  die  Kasse  das  Recht  vorbehält,  statt  sonstiger  Unterstützungen  freie  Kur
und  Verpflegung  in  einem  Krankenhaus  zu  gewähren,  dabei  die  Vorschriften  des
§.  7  des  Gesetzes  beachtet  werden.

Von  der  Ertheilung  der  Bescheinigung  wird  der  Kreisregierung  Kenntniß  gegeben.
Dieselbe  ist  im  Register  der  eingeschriebenen  Hülfskassen,  soweit  es  sich  um  solche  handelt,
in  Spalte  5  zu  vermerken.

Wenn  in  dem  Statut  einer  Hülfskasse,  für  welche  eine  Bescheinigung  im  Sinne
des  §.  75  a  des  Gesetzes  ertheilt  ist,  eine  Aenderung  eintritt,  so  hat  die  Kreisregierung,
welche  diese  Aenderung  zuläßt,  hievon  dem  Ministerium  des  Innern  Anzeige  zu  erstatten
und  sich  dabei  darüber  zu  äußern,  ob  die  Bescheinigung  von  Neuem  zu  ertheilen  oder  zu
widerrufen  sei.

Die  Aufsichtsbehörde  über  die  Hülfskasse  hat  darauf  zu  achten,  ob  diese  thatsächlich
die  statutarischen  Leistungen  gewährt,  und  dem  Ministerium  des  Innern  Anzeige  zu
erstatten,  wenn  es  zu  ihrer  Kenntniß  kommt,  daß  die  Hülfskasse  den  Bedingungen  für
die  Ertheilung  der  in  §.  75  a  bezeichneten  Bescheinigung  nicht  genügt,  insbesondere  etwa
die  ärztliche  Behandlung  und  Arznei  nicht  in  natura  gewährt.

(

St

S.  78.
Wenn  versicherungspflichtige  Personen  ihre  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur
Zahlung  von  Beiträgen  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung  oder  von  der  Verpflichtung,
        <pb n="551" />
        547
Mitglied  einer  Orts-Krankenkasse  zu  werden,  auf  Grund  des  §.  75  des  Gesetzes  in
Anspruch  nehmen,  so  haben  sie  auf  Verlangen  derjenigen  Behörde  oder  Stelle,  bei  welcher
ihre  Anmeldung  erfolgt  ist,  oder  dem  sonst  zur  Entscheidung  über  die  Anerkennung  des
Befreiungsanspruchs  zuständigen  Kassenorgan  nachzuweisen,

a)  welcher  Hülfskasse  sie  angehören  und,  wenn  die  Hülfskasse  verschiedene  Mitgliederklassen
  hat,  welcher  Mitgliederklasse  dieser  Kasse;

b)  daß  das  Krankengeld,  welches  sie  hienach  zu  beanspruchen  haben,  die  Hälfte  des
ortsüblichen  Taglohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  am  Beschäftigungsort
erreicht;

I)  daß  diese  Hülfskasse,  vorbehaltlich  der  Frage,  ob  die  Höhe  des  Krankengelds  genügt,
  den  Anforderungen  des  §.  75  des  Gesetzes  genügt.

Der  unter  c  bezeichnete  Nachweis  wird  durch  den  Nachweis  der  der  betreffenden
Hülfskasse  nach  §.  75  a  des  Gesetzes  ertheilten  Bescheinigung  auf  die  in  §.  75b  Abs.  2
des  Gesetzes  angegebene  Weise  geführt.

Die  Nachweise  unter  lit.  a  und  b  sind  auf  andere  Weise  durch  Vorlage  entsprechender
Belege  zu  erbringen.  Auch  insoweit  es  sich  um  Hülfskassen  mit  einer  nach  §.  75a  des
Gesetzes  ertheilten  Bescheinigung  handelt,  haben  die  Verwaltungen  der  Gemeinde-Krankenversicherung
  und  die  Vorstände  der  Orts-Krankenkassen,  sowie  die  zur  Entscheidung  von
Streitigkeiten  berufenen  Behörden  die  Pflicht  zur  Prüfung,  ob  das  Krankengeld,  welches
dem  Mitglied  in  seiner  Mitgliederklasse  zusteht,  die  Hälfte  des  ortsüblichen  Lohnes  gewöhnlicher
  Tagearbeiter  am  Beschäftigungsorte  des  Mitgliedes  erreicht.  Hat  ein

bisher  von  der  Zugehörigkeit  zur  Gemeinde-Kr  sicherung  oder  Orts-Krankenkasse

nach  §.  75  des  Gesetzes  befreites  Hülfskassenmitglied  in  Seiner  bisherigen  Mitgliederklasse
nicht  das  für  den  neuen  Beschäftigungsort  genügende  Krankengeld,  so  ist  ihm,  soferne  er
noch  nicht  länger  als  zwei  Wochen  in  der  Gemeinde  beschäftigt  ist,  bis  zum  Ablauf  dieser
Frist  Zeit  zur  Ergänzung  seines  Krankengeldsanspruchs  zu  lassen.  (§.  75  Abs.  2  des
Gesetzes.)

Wenn  der  Befreiungsanspruch  nicht  anerkannt  wird,  so  ist  dies  dem  Antragsteller  zu
eröffnen,  und  vorbehaltlich  der  demselben  zustehenden  Herbeiführung  einer  endgiltigen
Entscheidung  auf  dem  im  §.  58  Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Weg,  der  Einzug  der
treffenden  Beiträge  für  die  Gemeind  Krantenversicherung  bezw.  Orts-Krankenkasse  zu
bewerkstelligen.
        <pb n="552" />
        548

Von  dem  Austritt  versicherungspflichtiger  Personen  aus  der  Hülfskasse  oder  dem
Eintritt  in  eine  niederere  Mitgliederklasse  soll  der  Gemeinde-Kr  sicherung  oder
Orts-Krankenkasse  auf  dem  in  §.  49a  des  Gesetzes  bezeichneten  Weg  Mittheilung  zukommen.
  Nach  Einlauf  einer  solchen  Anzeige  ist  gemäß  §.  55  Abs.  4  dieser  Verfügung
zu  verfahren.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  eine  solche  Anzeige  veranlaßt  gewesen  wäre,
aber  unterblieben  ist,  so  ist  die  Gemeinde-Krank  sicherung  oder  Orts-Krankenkasse
berechtigt,  von  dem  Versicherungspflichtigen  den  Nachweis  der  Fortdauer  der  Voraussetzungen
  seines  Befreiungsanspruchs  zu  verlangen.

 

§.  79.

Die  Bestimmungen  des  §.  78  finden  auf  das  Verfahren  bei  Inanspruchnahme  der
Befreiung  von  der  Zugehörigkeit  zu  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau=  und  Innungs-Krankenkassen
  gleichmäßig  Anwendung.

8.  80.

Die  Ortspolizeibehörden  haben  den  Organen  sämmtlicher  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes
  errichteter  Krankenkassen  zum  Zweck  der  Kontrole  darüber,  ob  alle
bei  denselben  versicherungspflichtigen  Personen  angemeldet  sind,  behülflich  zu  sein;  insbesondere
  ist  denselben  auf  Verlangen  die  Einsichtnahme  der  Anmeldungen  Neuanziehender
und  der  Anzeigen  über  den  Eintritt  und  Austritt  von  Gehülfen,  Lehrlingen,  Arbeitern
und  Dienstboten  zu  gestatten.

Zu  §.  79  des  Gesetzes
vgl.  oben  §.  40  Abf.  1.

Zu  §.  81  des  Gesetzes
s.  den  Art.  17  des  Ausführungs-Gesetzes  vom  16.  Dezember  1888  (Reg.  Blatt  S.  420).
Zu  §.  84  des  Gesetzes
s.  §§.  1—4  dieser  Verfügung.
        <pb n="553" />
        549
Schlußbestimmung.

K.  81.

Die  Ministerialverfügung  vom  1.  Dezember  1883,  betr.  den  Vollzug  des  Reichsgesetzes
  vom  15.  Juni  1883  (Reg.  Blatt  S.  369),  tritt  außer  Kraft.

Von  der  Ministerialverfügung  vom  29.  Dezember  1886,  betr.  den  Vollzug  des  Abschnitts
  des  Reichsgesetzes  vom  5.  Mai  1886  (Reg.  Blatt  v.  1887  S.  1  f.),  bleiben  die
§§.  1—5  und  9  auch  ferner  in  Kraft.

Stuttgart,  den  2.  November  1892.
Schmid.

Aulage:
Viste

der  nach  8.  49  a  des  Krankenversicherungsgesetzes  eingelaufenen  Anzeigen.  (8.  55  der  Vollz.-Verfg.)

 

Name,  Stand  und  Bezeichnung  Tag
Tag  Absend  Beschäftigungsort  ut  er  gemerk
&amp;amp;  sender.  der  in  der  Anzeige  An  *  Absend=  Jemerfungen.
Einlaufs.  benannten  Personen.  deis  ung.

I
abgesandt  wurde.
        <pb n="554" />
        550

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Verlegung  eines  Forstamts.  Vom  2.  November  1892.
Das  Forstamt  Bebenhausen,  dessen  Sitz  nach  Tübingen  verlegt  wird,  hat  mit
Allerhöchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Majestät  vom  1.  November  d.  Js.
die  Bezeichnung  „Forstamt  Tübingen“  erhalten.

Stuttgart,  den  2.  November  1892.
Riecke.

—–––.
        <pb n="555" />
        551
M  25.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Wärttembers.

Ausgeheben  Stuttgart  Samstag  d  den  19.  Novenber  1892.

Inhalt.
Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Negierungsblalt  und  für  das
Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  18393.  Vom  7.  November  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  der
ansenöhrigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  betreffend  ainsführungsbestimmungen  zu  der
Betriebsordnung  für  die  Hauptcisenbahnen  Deutschlands  2c.  Vom  7.  November  1892.  —  Verfügung  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Varkehrennstalken,  betreffend  die  Vorschriften
über  die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  der  Anwärter  für  den  miederen  Eisenbahn=  und  Telegraphendienst.
Vom  7.  November  1892.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend
Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  Vom  238.  Oktobe  1892.  —
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Berechtigung  einer  Lehranstall
zur  Ausstellung,  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.
Vom  28.  Oktober  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhr
von  Leib=  und  Bettwäsche,  gebrauchten  Kleidern,  Hadern  und  Lumpen,  Obst.  frischem  Gemüse,  Butter  und
Weichkäse  aus  Cholcragegenden.  Vom  14.  November  1892.  —  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts
  Rottweil,  betreffend  die  Wiederaufhebung  eines  Freiherrlich  von  Linden'schen  Familienfideikommisses.
Vom  2.  November  1892.

 

Sekanntmachung  des  Justizministeriums,
betrefend  den  Abonnementepreie  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblalt  auf  das
Kalenderjahr  16893.  Vom  7.  November  1892.

Der  Abonnementspreis  für  den  Jahrgang  1893  des  Regierungsblattes  ist  auf

3/¾  für  das  Exemplar  festgesetzt  worden,  derjenige  für  das  Reichsgesetzblatt  beträgt  14/
für  das  Exemplar,  was  hiemit  bekannt  gemacht  wird.

Stuttgart,  den  7.  November  1892.
Faber.
        <pb n="556" />
        552

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  Ansführungsbestimmungen  zu  der  Betriebsordnung  für  die  haupteisenbahnen  Deutschlands  2c.
Vom  7.  November  1892.

Auf  Grund  der  Vorschriften  in  §.  72  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands  und  in  §.  53  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  vom  5.  Juli  1892  (Ministerialverfügung  vom  25.  August  1892,  Reg.  Blatt  S.  379)
wird  hiemit  bestimmt,  daß  im  Sinne  dieser  Vorschriften  in  Württemberg  unter  der
Bezeichnung  „Landesaufsichtsbehörde“  das  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  unter  der  Bezeichnung  „Aufsichtsbehörde“
die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  zu  verstehen  sind.  Das  gleiche  gilt  hinsichtlich
der  nachstehenden,  am  gleichen  Ort  veröffentlichten,  Vorschriften:  Bestimmungen  über  die
Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten,  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,
  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands.

Stuttgart,  den  7.  November  1892.
Mittnacht.

Versügung  des  Ministeriums  der  auwärtigen  Angelrgenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung  und  prüfung  der  Anwärter  für  den
niederen  Eisenbahn-  und  Telegraphendienst.  Vom  7.  November  1892.

Bezüglich  der  Annahme  und  Ausbildung,  sowie  der  Prüfung  der  Anwärter  für  den
niederen  Eisenbahn=  und  Telegraphendienst  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner
Majestät  des  Königs  vom  7.  November  1892  unter  Aufhebung  der  Verfügung  vom
9.  Juni  1885,  betreffend  die  Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung
der  Anwärter  für  den  niederen  Eisenbahn=  und  Telegraphendienst  (Neg.  Blatt  S.  183),
Folgendes  verfügt:

I.  Annahme  der  Anwärter.
S.  1.

Die  Anwärter  für  die  Stellen  der  Expedienten,  Kanzleiassistenten  bei  der  Eisenbahnverwaltung,
  Stationsmeister  und  Stationskassiere,  sowie  für  andere  derartige  Stellen  im
niederen  Eisenbahndienst  (Eisenbahnanwärter),  werden  von  der  Generaldirektion  der
        <pb n="557" />
        553

Staatseisenbahnen,  die  Anwärter  für  die  Stellen  der  Telegraphisten,  Obertelegraphisten
und  der  Kanzleiassistenten  bei  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung,  sowie  für  andere
derartige  Stellen  im  niederen  Telegraphendienst  (Telegraphenanwärter),  werden
von  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  nach  Maßgabe  des  jeweiligen
Bedarfs  angenommen.

S.  2.

Dem  an  die  betreffende  Generaldirektion  zu  richtenden  Annahmegesuch  sind  beizulegen:

1)  der  Nachweis  über  das  Lebensalter;  nur  solche  Personen  werden  zugelassen,  welche
das  16.  Lebensjahr  zurückgelegt  und  das  25.  Lebensjahr  noch  nicht  überschritten
haben,  wofern  sie  nicht  Militäranwärter  sind;

2)  der  Nachweis  über  das  deutsche  Indigenat;

3)  von  Anwärtern  des  Eisenbahndiensts  das  Zeugniß  eines  Bahnarzts  auf  dem
vorgeschriebenen  Formular,  von  andern  Anwärtern  das  Zeugniß  eines  Postarzts
oder  in  Ermanglung  eines  solchen  das  eines  anderen  öffentlich  angestellten  Arzts
über  Gesundheit  und  den  Jahren  angemessene,  den  Anforderungen  des  Diensts
entsprechende  Körperbeschaffenheit  und  Rüstigkeit,  namentlich  über  normales  Hörund
  Sehvermögen;

4)  zutreffendenfalls  die  militärischen  Dienstpapiere;

5)  die  Schulzeugnisse  und  eine  Darstellung  des  Lebenslaufs  mit  Angabe  der  persönlichen
  und  Familienverhältnisse  unter  Beifügung  von  amtlichen  oder  amtlich
beglaubigten  Zeugnissen  über  die  Beschäftigung  und  das  Verhalten  des  Nachsuchenden
  seit  dem  Austritt  aus  der  Schule;

6)  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  über  die  Kantionsfähigkeit  des  Nachsuchenden  und  im
Falle  der  Minderjährigkeit  des  Nachsuchenden  die  Erklärung  seines  Vaters  oder
Vormunds,  daß  dieser  mit  dem  Eintritt  des  Nachsuchenden  in  den  Verkehrsanstaltendienst
  einverstanden,  auch  Willens  und  im  Stande  sei,  demselben  während
des  Probediensts,  beziehungsweise  bis  zu  seiner  ständigen  Verwendung  gegen
Taggeld  oder  Anstellung  angemessenen  Unterhalt  zu  gewähren,  sowie  für  denselben
eine  Dienstkaution  von  500  im  Falle  des  Eintritts  in  den  niederen  Eisenbahndienst,
  von  200  J/4  im  Falle  des  Eintritts  in  den  niederen  Telegraphendienst
zu  stellen.

Gesuch  und  Lebenslauf  müssen  von  dem  Nachsuchenden  selbst  verfaßt  und  geschrieben  sein.
        <pb n="558" />
        554
S.  3.
Der  Besitz  des  für  den  Eintritt  in  den  niederen  Eisenbahn=  und  Telegraphendienst
erforderlichen  Maßes  allgemeiner  Bildung  ist  durch  Schulzeugnisse  darzuthun.
Insbesondere  ist  nachzuweisen:
1)  die  Fähigkeit,  orthographisch  und  grammatikalisch  richtig  zu  schreiben  (Niederschreiben
  eines  deutschen  Diktats,  Fertigung  eines  Aufsatzes);
2)  einige  Kenntniß  der  Geographie,  insbesondere  der  Geographie  Deutschlands  und
der  benachbarten  Länder;
3)  Gewandtheit  im  Rechnen  in  den  4  Grundarten,  sowie  mit  gewöhnlichen  und
Dezimalbrüchen.
Können  genügende  Schulzengnisse  nicht  beigebracht  werden,  so  ist  der  Nachweis  der
erforderlichen  Vorbildung  durch  Erstehung  einer  Vorprüfung  zu  liefern.
S.  4.

Die  Vorprüfung  wird  durch  einen  von  der  betreffenden  Generaldirektion  zu  bestimmenden
  Beamten  in  Stuttgart  oder  bei  einer  größeren  Betriebsstelle  vorgenommen.

Dieselbe  ist  schriftlich,  in  Geographie  und  Rechnen  zugleich  mündlich.

Von  dem  Prüfenden  wird  über  die  Prüfung  eine  Verhandlungsschrift  aufgenommen,
welche  unter  Angabe  eines  Urtheils  über  die  Befähigung  der  Geprüften  und  unter  Beifügung
  der  schriftlichen  Arbeiten  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen,  beziehungsweise
  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  vorzulegen  ist.

Die  betreffende  Generaldirektion  erkennt  über  die  Annahme  der  Geprüften  als
Anwärter.

Die  Wiederholung  der  ’  ist  einmal  zulässig.

Von  der  Annahme  oder  Hichtanhie  als  Anwärter  wird  den  sich  Meldenden  durch
die  betreffende  Generaldirektion  schriftliche  Eröffnung  gemacht.

II.  Ansbildung  und  Beschäftigung  der  Anwärter  für  den  niederen  Eisenbahndienst;
Fachprüfung  (Gehilfeuprüfung).
S.  6.
Die  Anwärter  werden  von  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  unter  thunlicher
  Berücksichtigung  ihrer  Wünsche  bezüglich  des  Orts  der  Beschäftigung  einer  geeig-
        <pb n="559" />
        555

neten  Eisenbahnstelle  zur  Einleitung  in  den  Eisenbahndienst  und  gleichzeitig  Namens  der
Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  zu  der  am  Sitz  der  Eisenbahnstelle  befindlichen
  Telegraphenstelle  zur  Erlernung  des  Telegraphirens  zugetheilt.  Von  der  letzteren
Zutheilung  wird  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  Kenntniß  gegeben.

Die  Dienstprobezeit  dauert,  wofern  sie  nicht  wegen  ungenügender  Ausbildung  des
Anwärters  verlängert  wird  (zu  vergl.  unten  §.  10),9  Monate.

8.  7.

Die  Anwärter  werden  bei  ihrem  Eintritt  nach  Vorschrift  der  Ministerialverfügung
vom  26.  März  1879,  betreffend  die  Diensteide  (Amtsblatt  der  Verkehrsanstalten  S.  205),
sowie  der  dieselbe  abändernden  Ministerialverfügungen  vom  30.  März  1881  (Amtsblatt
S.  189)  und  vom  13.  April  1889  (Amtsblatt  S.  157)  beeidigt.  Sie  stehen  im  Verhältniß
von  im  Staatsdienst  beschäftigten  Personen  (Art.  118  des  Beamtengesetzes);  es  finden
daher  die  für  die  Beamten  gültigen  Bestimmungen  bezüglich  der  allgemeinen  Dienstpflichten
(Art.  4—9  des  Beamtengesetzes),  des  Urlaubs  (Königliche  Verordnung  vom  18.  Juli  1879,
betreffend  den  Urlaub  und  die  Stellvertretung  im  Fall  desselben,  Ministerialverfügungen
vom  2.  April  1880,  Amtsblatt  der  Verkehrsanstalten  S.  189,  vom  26.  März  1881,  Amtsblatt
  S.  161  und  vom  2.  Mai  1885,  Amtsblatt  S.  241),  endlich  in  Betreff  der  Verhängung
  von  Ordnungsstrafen  2c.  auf  dieselben  Anwendung.

Im  Falle  gröberer  Verfehlungen,  beharrlichen  Unfleißes,  unwürdigen  Verhaltens,
ungenügender  Befähigung  oder  körperlicher  Untüchtigkeit  können  die  Anwärter  durch  die
Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  entlassen  werden.

S.  8.

Dem  Vorstand  eines  Amts,  dem  ein  Anwärter  zugetheilt  wird,  liegt  es  ob,  dessen
Ausbildung  in  allen  Zweigen  des  Diensts  sich  angelegen  sein  zu  lassen,  auch  hat  er
darauf  hinzuwirken,  daß  der  Anwärter  sich  ein  angemessenes  Benehmen  gegen  Vorgesetzte,
Untergebene  und  gegen  das  Publikum  aneigne  und  sich  stets  nützlich  beschäftige.

Der  Anwärter  hat  die  vorgeschriebenen  Dienststunden  einzuhalten  und  nach  Weisung
des  Amtsvorstands  an  den  Geschäften  Theil  zu  nehmen.

Von  gröberen  Verfehlungen,  beharrlichem  Unfleiß,  unwürdigem  Verhalten  in  und
außer  dem  Dienst,  ungenügender  Befähigung  oder  körperlicher  Untüchtigkeit  des  Anwärters
hat  der  Vorstand  alsbald  nach  gemachter  Wahrnehmung  an  die  Generaldirektion  Anzeige
zu  erstatten.
        <pb n="560" />
        556

Mindestens  einmal  in  jedem  Monat  hat  der  Amtsvorstand  durch  Ertheilung  einer
Aufgabe  zur  schriftlichen  Bearbeitung  sich  von  den  Fortschritten  des  Anwärters  Kenntniß
zu  verschaffen.

Zwei  Wochen  vor  Ablauf  der  Dienstprobezeit  ist  unter  Vorlage  der  in  dem  vorhergehenden
  Absatz  erwähnten  Probearbeiten  an  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
über  die  Art  und  Weise  der  Beschäftigung  des  Anwärters,  über  das  Maß  der  erlangten
Keuntnisse  und  Fertigkeiten  im  Eisenbahndienst,  sowie  über  seine  Befähigung  für  den
Telegraphendienst,  über  die  Gesundheit  und  Rüstigkeit,  den  Fleiß  und  die  dienstliche  und
anßerdienstliche  Führung  desselben  zu  berichten.

Die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  veranlaßt  das  Erforderliche  bei  der
Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  behufs  Vorladung  des  Anwärters  zu  der
praktischen  Prüfung  im  Telegraphendienst  (§.  9).

8.  9.

Der  Anwärter  hat  vor  Ablauf  der  Dienstprobezeit  der  praktischen  Prüfung  im  Telegraphendienst
  sich  zu  unterziehen,  welche  in  Stuttgart  vor  dem  Telegrapheninspektor  oder
bei  einer  von  der  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen  zu  bestimmenden  Telegraphenstelle
  stattfindet.

In  Betreff  der  Vornahme  dieser  Prüfung,  der  Gegenstände  derselben  und  der  Feststellung
  des  Prüfungsergebnisses  finden  die  Vorschriften  der  Ministerialverfügung  vom
4.  Jannar  1887  (Amtsblatt  S.  21  ff.)  siungemäße  Anwendung.  Von  dem  Ergebniß  der
Prüfung  ist  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  Anzeige  zu  machen.

8.  10.

Wenn  der  Anwärter  nach  dem  ihm  von  dem  vorgesetzten  Amtsvorstand  ertheilten
Zeugniß  sich  die  für  eine  Verwendung  als  Hilfsbeamter  bei  einer  Eisenbahnbetriebsstelle
erforderlichen  Kenntnisse  noch  nicht  angeeignet  oder  die  praktische  Prüfung  im  Telegraphendienst
  (§.  9)  nicht  mit  Erfolg  bestanden  hat,  so  gibt  ihm  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  zur  Ergänzung  seiner  Ausbildung  eine  weitere  angemessene  Frist,  nach  deren
Ablauf  sie  prüft,  ob  der  Probedienst  als  beendigt  angesehen  werden  kann,  oder  noch
weiter  fortzusetzen  ist,  wofern  nicht  nach  der  Bestimmung  in  §.  7  die  Entlassung  des
Anwärters  zu  verfügen  ist.
        <pb n="561" />
        557
S.  11.

Während  der  Dienstprobezeit  kann  ein  Anwärter  ausnahmsweise  von  der  Generaldirektion
  durch  Uebertragung  des  Dienstes  eines  vollbeschäftigten,  selbständigen  Hilfsarbeiters
  vorübergehend  verwendet  werden,  jedoch  stets  nur  so,  daß  für  die  Zeit  einer
Einbernfung  zum  Militärdienst  keine  Ansprüche  im  Sinne  des  §.  66  des  Reichsmilitärgesetzes
  vom  2.  Mai  1874/(Ausführungsbestimmungen  hiezu  vom  14.  18.  Juli  1890,  Amtsblatt
  der  Verkehrsanstalten  S.  470)  aus  der  Verwendung  hervorgehen;  der  Anwärter
erhält  in  diesem  Falle  das  bestimmungsmäßige  Taggeld.

Abgesehen  von  einer  solchen  Verwendung  wird  den  im  Probedienst  befindlichen
Militäranwärtern  während  der  Daner  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Belohnung
von  mindestens  ?  des  bestimmungsmäßigen  Taggelds  der  Eisenbahnanwärter  gewährt.

Nach  Beendigung  der  Dienstprobezeit  wird  der  Anwärter  nach  Maßgabe  seines
Dienstalters  und  seiner  Tüchtigkeit,  soweit  sich  Gelegenheit  bietet,  gegen  Taggeld  verwendet.
  Er  kann  auch  auf  Ansuchen  einer  von  ihm  gewählten  Eisenbahnbetriebsstelle  zur
freiwilligen  Dienstleistung  zugetheilt  werden,  in  welchem  Falle  er  nach  seiner  Befähigung
und  nach  den  Verhältnissen  des  Amts  beschäftigt  wird.  Eine  Belohnung  hat  er  für  solche
Dienste,  auch  wenn  er  sie  selbständig  unter  eigener  Verantwortung  zu  versehen  hat,  nicht
anzusprechen.  Nur  wenn  er  den  Dienst  eines  unentbehrlichen,  vollbeschäftigten  Hilfsarbeiters,
  namentlich  bei  Erkrankungen,  Beurlaubungen  von  Beamten  cc.  zu  versehen  hat,
erhält  er  das  ordnungsmäßige  Taggeld.

Die  selbständige  Verwendung  im  Fahr=  und  Stationsdienst  erfolgt  nur  insoweit,
als  der  Anwärter  den  diesbezüglichen  Auforderungen  genügt  hat.

§.  12.

Ist  ein  Anwärter,  sei  es  aus  Anlaß  der  Erfüllung  der  Militärpflicht  oder  aus
anderen  Gründen  längere  Zeit  außer  Dienst,  so  hat  er  vor  seiner  Wiederverwendung  im
Eisenbahndienst  über  seine  Thätigkeit  und  Führung  in  der  Zwischenzeit  genauen  Nachweis
zu  liefern.

S.  13.

Vor  Ablegung  der  Fachprüfung  (§.  14)  hat  der  Eisenbahnanwärter  den  Postdieust
insoweit  zu  erlernen,  daß  er  im  Stande  ist,  denselben  auf  einer  kleineren  mit  dem  Eisenbahndieust
  vereinigten  Poststelle  zu  versehen.  Zu  diesem  Zweck  wird  ihm  durch  Vermitt-
        <pb n="562" />
        558

lung  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  seitens  der  Generaldirektion  der  Posten
und  Telegraphen  Gelegenheit  gegeben,  sich  bei  einer  geeigneten  Postanstalt  die  erforderlichen
  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  zu  erwerben.  Nach  erfolgter  Ausbildung  hat  der  Vorstand
  dieser  Postanstalt  über  die  Befähigung  des  Anwärters  an  die  Generaldirektion  der
Posten  und  Telegraphen  zu  berichten,  welche  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
entsprechende  Mittheilung  macht.

S.  14.

Die  Befähigung  zu  den  Stellen  des  niederen  Eisenbahndienstes  (zu  vergl.  oben  §.  1)
hat  der  Anwärter  durch  die  Erstehung  einer  Fachprüfung  (Gehilfenprüfung)  nachzuweisen.


Die  Prüfung  kann  von  Militäranwärtern  frühestens  ein  Jahr  nach  dem  Diensteintritt,
  von  anderen  Anwärtern  frühestens  nach  drei  Jahren,  jedoch  nicht  vor  zurückgelegtem
21.  Lebensjahr  abgelegt  werden,  wobei  in  die  letztere  Frist  eine  Unterbrechung  durch  Ableistung
  der  Militärpflicht  nicht  eingerechnet  wird.

S.  15.

Die  Fachprüfung  ist  theils  schriftlich,  theils  mündlich.  Gegenstände  derselben  sind:

1)  Die  Organisation  der  württembergischen  Staatseisenbahnverwaltung  und  ihr  Verhältniß
  zur  Post=  und  Telegraphenverwaltung;  die  allgemeinen  Vorschriften  für
die  Angestellten  der  Eisenbahnverwaltung:

2)  die  Verkehrsordnung;  die  Einrichtung  des  Verbands=  und  Tarifwesens  der  württembergischen
  Staatseisenbahn  und  der  betheiligten  Nachbarbahnen;  die  Vorschriften
über  den  gesammten  Abfertigungsdienst;

3)  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  und  die  Bahnordnung  für  die
Nebeneisenbahnen  Deutschlands;  die  Signalordnung  und  die  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen;
  die  in  Beziehung  auf  den  Stations=  und  Fahrdieust
erlassenen  allgemeinen  Vorschriften,  insbesondere  die  Fahrdienstvorschriften,  die
Vorschriften  über  die  Benützung  und  Meldung  eigener  und  fremder  Wagen,  Vertrantheit
  mit  den  Obliegenheiten  der  Stations=  und  Fahrbediensteten,  Fertigkeit
in  der  Zusammensetzung  von  Zügen  bei  regelmäßigem  und  gestörtem  Betriebe,  die
Vorschriften  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im  internationalen
  Verkehr;  die  Vorschriften  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei
        <pb n="563" />
        559

Viehbeförderung  auf  Eisenbahnen;  die  Vorschriften  in  Betreff  der  Unterhaltung
und  Bewachung  der  Bahn;  die  Einrichtung  und  die  für  die  Betriebssicherheit
nothwendige  Beschaffenheit  des  Oberbaus,  der  mechanischen  Stationseinrichtungen
und  der  Betriebsmittel;  Kenntniß  der  für  die  Unterhaltung  und  Wiederherstellung
des  Oberbaus  erforderlichen  Geräthschaften,  Werkzeuge  und  Arbeiten;

4)  die  für  den  Stations-  und  Abfertigungsdienst  in  Betracht  kommenden  Vorschriften

über  das  Kassen-  und  Rechnungswesen  und  über  die  Materialverwaltung;

5)  Kenntniß  der  einschlägigen  Bestimmungen  der  Militär-Eisenbahn-Ordnung;

6)  Eisenbahn-Geographie  Deutschlands  und  der  benachbarten  Länder.

S.  16.

Die  Fachprüfung  wird  jährlich  zweimal,  im  Juli  und  Dezember,  abgehalten.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  derselben  sind  vor  dem  15.  Juni  und  15.  November
jeden  Jahres  der  vorgesetzten  Dienststelle  zu  übergeben  und  von  dieser  mit  einer  Aeußerung
über  Fleiß,  Leistungen  und  Verhalten  des  Anwärters  an  die  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vorzulegen.

Zu  der  Fachprüfung  können  sich  auch  Telegraphenanwärter  melden.  Dieselben
haben  den  Nachweis  einer  mindestens  einjährigen  Beschäftigung  im  Eisenbahnstationsund
  Abfertigungsdienst  und  der  Erlernung  des  Postdiensts  (§.  13)  zu  erbringen.

Die  Generaldirektion  prüft  die  Meldungen,  erkennt  über  die  Zulassung,  bestimmt
den  Prüfungstermin  und  bestellt  den  Prüfungsausschuß.  Liegt  nur  eine  Meldung  vor,
so  kann  der  sich  Meldende  auf  die  nächste  Prüfung  verwiesen  werden.

8.  17.

Bezüglich  der  Art  und  Weise  der  Vornahme  der  Fachprüfung  finden  die  Vorschriften
der  Ministerialverfügung  vom  24.  April  1884,  betreffend  die  Vornahme  der  Eisenbahndienstprüfungen
  (Amtsblatt  der  Verkehrsanstalten  S.  343  ff.),  siungemäße  Anwendung.

S.  18.

Bei  der  schriftlichen  Prüfung  werden  aus  den  Gegenständen,  welche  in  8.  15

Ziff.  1—6  genannt  sind,  verschiedene  Fragen  gestellt,  deren  Zahl  der  Vorsitzende  des

Prüfungsausschusses  bestimmt.  Außerdem  haben  die  Anwärter  eine  leichtere  Aufgabe
aus  dem  praktischen  Dienste  auszuarbeiten.

2
        <pb n="564" />
        560

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  solche  Gegenstände,  welche  von  den  schriftlichen
  Aufgaben  nicht  berührt  worden  sind.

Bei  beiden  Prüfungen  ist  insbesondere  auch  die  praktische  Fertigkeit  des  Anwärters
in  der  Anwendung  der  Dienstvorschriften  zu  erproben.

S.  19.

Das  Ergebniß  der  Prüfung  wird  durch  das  Zeugniß
ungenügend,
zureichend,
ziemlich  gut,
gut,

recht  gut
bezeichnet.

Die  Entscheidung  über  das  zu  ertheilende  Zeugniß  erfolgt  durch  die  Mehrheit  des
Prüfungsausschusses.

8.  20.

Die  bei  der  Fachprüfung  für  befähigt  Erkaunten  erhalten  ein  von  dem  Prüfungs—
ausschuß  unterzeichnetes  und  von  dem  Präsidenten  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  beglanbigtes  Zeugniß.  Sie  führen  während  ihrer  Verwendung  gegen  Taggeld
  die  Bezeichnung  „Eisenbahngehilfe“.

Anwärter,  welche  die  Prüfung  nicht  bestehen,  oder  wegen  Gebrauchs  unerlaubter
Hilfsmittel  von  derselben  ausgeschlossen  worden  sind,  haben  sich  innerhalb  2  Jahren
einer  erneuten  Prüfung  zu  unterwerfen.  Genügen  sie  auch  in  dieser  nicht,  so  werden
sie  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen  und  sind  entweder  zu  entlassen  oder  in
einer  geeigneten  untergeordneten  Stellung  zu  beschäftigen.

III.  Ausbildung  und  Beschäftigung  der  Anwärter  für  den  niederen  Telegrapheudieuft;
Fachprüfung  (Gehilfeuprüfung).
g.  21.
Die  Bestimmungen  in  den  §§.  6—12  finden  auf  die  Ausbildung  und  Beschäftigung

der  Anwärter  für  den  niederen  Telegraphendienst  mit  folgenden  Abweichungen  Anwendung:
a)  an  die  Stelle  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  tritt  die  Generaldirektion
        <pb n="565" />
        561

der  Posten  und  Telegraphen;  die  Zutheilung  zur  Einleitung  in  den  praktischen
Dienst  erfolgt  zu  einer  Telegraphenstelle;

b)  die  Dieustprobezeit  dauert  in  der  Regel  6  Monate,  wovon  4  Monate  bei  einer
Telegraphenstelle  von  mittlerem  oder  kleinerem,  der  Rest  bei  einer  Telegraphenstelle
  von  größerem  Geschäftsumfang  zuzubringen  sind;

c)  während  dieser  Dienstprobezeit  hat  sich  der  Telegraphenanwärter  diejenigen  technischen

  Kenntnisse  und  Fertigkeiten,  welche  zur  Erstehung  der  praktischen  Prüfung

im  Telegraphendienst  und  der  Gehilfenprüfung  (§.  22  Ziff.  3)  erforderlich  sind,

anzueignen.  Die  Berichterstattung  an  die  Generaldirektion  der  Posten  und

Telegraphen  über  die  Art  und  Weise  der  Beschäftigung  des  Anwärters  rc.  2c.

hat  zwei  Wochen  vor  Ablauf  der  Dienstprobezeit  zu  erfolgen;

der  praktischen  Prüfung  im  Telegraphendienst  hat  sich  der  Telegraphenanwärter

nach  Ablauf  der  Dienstprobezeit  zu  unterziehen.  Die  Berufung  zu  derselben

erfolgt,  wenn  nach  dem  gemäß  lil.  c  zu  erstattenden  Bericht  eine  Verlängerung
der  Ausbildungszeit  nicht  für  erforderlich  zu  erachten  ist.

§.  22.

Die  Befähigung  zu  den  Stellen  des  niederen  Telegraphendiensts  (zu  vergl.  oben  S.  1)
hat  der  Anwärter  durch  die  Erstehung  einer  Fachprüfung  (Gehilfenprüfung),  welche
im  Monat  Oktober  jeden  Jahres  stattfindet,  nachzuweisen.

Gegenstände  derselben  sind:

1)  die  Organisation  der  württembergischen  Post=  und  Telegraphenverwaltung  und
ihr  Verhältniß  zur  Eisenbahnverwaltung;  die  allgemeinen  Vorschriften  für  die
Angestellten  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung;

2)  die  Bestimmungen  der  Telegraphenordnung  und  des  internationalen  Telegraphenvertrags
  sammt  Ausführungsübereinkunft,  die  allgemeinen  Vorschriften  bezüglich
der  Anwendung  der  Tarife  und  in  Betreff  der  gebührenfreien  Telegramme;

3)  Kenntniß  der  technischen  Einrichtung  der  württembergischen  Telegraphenanstalten  —
der  Telegraphen=  (Telephon-)  Apparate,  Batterien  und  Stromläufe  —  sowie
des  Verfahrens  bei  Störungen  in  den  Stationen  und  den  Leitungen;

4)  die  für  den  Telegraphendienst  in  Betracht  kommenden  Vorschriften  über  das  Kassenund
  Rechnungswesen  und  über  das  Material=  und  Ausstattungswesen;

(
        <pb n="566" />
        562

5)  Geographie,  insbesondere  diejenige  Europas;

6)  einige  Kenntnisse  im  Lesen  und  Uebersetzen  leichter  französischer  Schriftstücke.

Die  Meldungen  um  Zulassung  zu  der  Fachprüfung  sind  vor  dem  15.  September
jeden  Jahres  der  vorgesetzten  Dienststelle  zu  übergeben  und  mit  einer  gutächtlichen  Aeußerung
  derselben  über  den  Anwärter  an  die  Generaldirektion  der  Posten  und  Telegraphen
vorzulegen.

Zu  der  Fachprüfung  können  sich  auch  Eisenbahnanwärter  melden.  Dieselben  haben
den  Nachweis  der  Erstehung  der  praktischen  Prüfung  im  Telegraphendienst  (§.  9)  und
einer  mindestens  halbjährigen  Beschäftigung  im  Post=  und  Telegraphendienst  zu  erbringen.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Fachprüfung  für  den  niederen  Telegraphendienst,  insbesondere
  auch  bezüglich  der  Meldungszeit  nach  dem  Diensteintritt,  die  in  den  §§.  14—20
gegebenen  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.

Die  bei  der  Fachprüfung  für  befähigt  Erkannten  führen  während  ihrer  Verwendung
gegen  Taggeld  die  Bezeichnung  „Telegraphengehilfe“.

IV.  Uebergangsbestimmungen.

§.  23.

Diejenigen  Personen,  welche  vor  Erlaß  dieser  Verfügung  als  Anwärter  für  Kanzleiassistentenstellen
  angenommen  worden  sind,  bleiben  für  die  Anstellung  auf  solchen  Stellen
von  der  Erstehung  der  Fachprüfung  (Gehilfenprüfung)  befreit.

Im  Uebrigen  tritt  diese  Verfügung  am  1.  Jannar  1893  in  Wirksamkeit.

Stuttgart,  den  7.  November  1892.
Mittnacht.

tekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  Abänderungen  des  Verxzeichnises  der  Tivilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.
Vom  28.  Oktober  1892.

Unter  Hinweis  auf  die  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens
vom  4.  Juli  1890  (Reg.  Blatt  S.  171)  und  die  Bekanntmachung  vom  17.  Februar  1892
(Reg.  Blatt  S.  35)  wird  nachstehend  eine  von  dem  Reichskanzler  in  Nr.  43  des  Central=
        <pb n="567" />
        563

blattes  für  das  Deutsche  Reich  erlassene  Bekanntmachung  vom  13.  Oktober  1892,  betreffend
Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen,  zur
allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  28.  Oktober  1892.

Schmid.  Schott  v.  Schottenstein.

Das  im  Anhange  zu  Nr.  26  des  Central-Blatts  von  1890  veröffentlichte  „Verzeichniß  der
Civilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reich  bestehenden  Ersatzkommissionen“  wird  an  den  einschlägigen
Stellen  berichtigt  wie  folgt:

 

 

 

 

 

8s  ·  ·  .  Si  Dienststelle,  mit  welcher  der  Civilvorsi
5*  Bestandtheile  des  Bezirls  der  des  Sssrass  des  e  verbunden  ¾57  bezw.  Name  .
S  Ersatzkommission.  Civilvorsitzenden.  Amtscharakter  des  Vorsitzenden.
A.  Königreich  Preußen.
III.  Provinz  Brandenburg.
b)  Regierungsbezirk  Frankfurt  a.  O.
11.  Stadtkreis  Landsberg  a.  W.  Landsberg  a.  W.Erster  Bürgermeister  zu  Landsberga.  W.
Ila.Landkreis  Landsberg  a.  W.  Landsberg  a.  W.  Euren  des  Landkreises  Landsberg  a.  W.

 

 

VI.  Provinz  Schleften.

b)  Regierungsbezirk  Liegnitz.
12.  Kreis  Landeshut  mit  den  Städten]  Landeshut.  Landrath  des  Kreises  Landeshut.
Landeshut,  Liebauund  Schömberg.

Berlin,  den  13.  Oktober  1892.

 

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  ftriegewesens,
betreffend  die  Berechtigung  einer  Kehranstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
SBefähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Vom  28.  Oktober  1892.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  l.  J.  (Reg.  Blatt  S.  279)
wird  nachstehend  eine  in  Nr.  41  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich  von  dem  Reichs-
        <pb n="568" />
        564

kanzler  erlassene  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst,  vom  6.  Oktober  1892  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  28.  Oktober  1892.

Schmid.  Schott  v.  Schottenstein.

Der,  der  Samson-Schule  unter  Leitung  des  Dr.  Ludwig  Tachau  zu  Wolfenbüttel  verliehenen
Berechtigung  zur  Ausstellung  wissenschaftlicher  Befähigungszeugnisse  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  ist  rückwirken  de  Kraft  auch  zu  Gunsten  derjenigen  Schüler  beigelegt  worden,  welche
die  an  dieser  Anstalt  zu  Michaelis  1889  und  zu  Ostern  und  zu  Michaelis  1890  abgehaltene  Entlassungsprüfung
  bestanden  haben  (vergl.  Verzeichniß  vom  21.  Mai  d.  J.,  S.  405,  unter  C.  c.  VIII).

Berlin,  den  6.  Oktober  1892.
Der  Reichskanzler:

In  Vertretung:  v.  Boetticher.

versügung  des  Ministeriums  des  Innern,
bekreffend  die  Ein-  und  Durchfuhr  von  Leib-  und  Bettwäsche,  gebrauchten  Kleidern,  Hadern  und
Lumpen,  Obst,  frischem  Gemüse,  Lutter  und  Weichkäse  aus  Tholeragegenden.
Vom  14.  November  1892.

Nachdem  die  Cholera  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  in  der  letzten  Zeit  derart
zurückgegangen  ist,  daß  sie  an  keinem  Orte  mehr  in  größerem  Umfang  auftritt,  werden
das  durch  die  Ministerialverfügung  vom  13.  September  d.  Is.  (Reg.  Blatt  S.  486)
erlassene  Verbot  der  Ein=  und  Durchfuhr  von  Leib=  und  Bettwäsche,  gebrauchten  Kleidern,
Hadern  und  Lumpen,  Obst,  frischem  Gemüse,  Butter  und  Weichkäse,  sowie  die  weiter
in  dieser  Ministerialverfügung  getroffenen  Bestimmungen  für  den  Verkehr  aus  deutschen
Orten  und  Gegenden  insbesondere  aus  Hamburg  wieder  außer  Wirksamkeit  gesetzt.

Stuttgart,  den  14.  November  1892.
Schmid.
        <pb n="569" />
        ekanntmachung  der  Tivilkammer  des  fl.  Landgrrichts  Roltweil,
betresfend  die  Wiederanshebung  eines  Freiherrlich  von  Lindeu'schen  Familienfideikommisses.
Vom  2.  November  1892.

#  Der  Freiherr  Josef  Peter  Franz  von  Linden,  K.  württembergischer  Staatsminister
  a.  D.,  lebenslängliches  Mitglied  der  Kammer  der  Standesherren,  hat  das  von
ihm  über  das  Rittergnt  Neunthausen,  O.A.  Sulz,  errichtete,  am  29.  April  1891
gerichtlich  bestätigte  Familienfideitommiß  —  Reg.Blatt  1891  S.  89  —  kraft  des  von

ihm  vorbehaltenen  Rechts  wieder  aufgehoben.
Dies  wird  hiemit  zufolge  Beschlusses  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Rottweil

  vom  2.  November  1892  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Rottweil,  den  2.  November  1892.
Civilkammer:

Lang.

–————  —

 

Gebruck  bei  G.  Safselbrint  (Chr  Schensele).
        <pb n="570" />
        <pb n="571" />
        567

M  26.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  6.  Dezember  1892.

 

Inhalt.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen

  Sparkasse.  Vom  15.  November

2.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  J

nnern  und  des

Kriegswesens,  betreffend  ein  Nachtrags-Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugniseen  über  die  wissenschaftliche

efähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  höheren

ehranstalten.  Vom  15.  November

 

B

1892.  —  Hekonnemachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter
  der  Kommunalverbände.  Vom  16.  November  1892.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Vollziehung  der  Landesfeuerlöschordnung.  Vom  18.  November  1892.  —  Verfügung  des  Miniteriums

  des  Innern,  betreffend  die  Statistik  und  Rechnungsführung  der  Krankenkassen.  Vom  28.  November  1892.  —
liunsbes  Inn  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Anwendung  vertragsmäßiger  Zollsätze  der  Nummer  9

des  deutschen  Zolltarifs  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.  Vom  1.  Dezember  1892.

 

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,

betrefsend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  Württembergischen  Sparkasse.

Vom  15.  November  1892.

Nachdem  Ihre  Majestät  die  Königin  mit  Allerhöchster  Genehmigung  Seiner
Majestät  des  Königs  vermöge  Höchster  Entschließung  vom  12.  November  d.  J.  der
an  Allerhöchstdieselben  gerichteten  Bitte  des  Vorsteher-Kollegiums  der  Württembergischen
Sparkasse  entsprechend  das  Protektorat  über  diese  Anstalt  übernommen  haben,  wird  dies
unter  dem  Anfügen  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  hiedurch  Art.  1  der  Grundbestimmungen
  der  Württembergischen  Sparkasse  vom  24.  Februar  1885,  Reg.  Blatt

S.  37,  entsprechend  abgeändert  ist.
Stuttgart,  den  15.  November  1892.

Schmid.
        <pb n="572" />
        568

gekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
bekreffend  rin  Nachtrage-Verzeichniß  der  zur  Auostellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  höheren  Lehranstalten.
Vom  15.  November  1892.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  Juni  l.  Is.  (Neg.  Blatt
S.  279)  wird  nachstehend  ein  in  Nummer  45  des  Centralblatts  für  das  Deutsche  Reich
von  dem  Reichskanzler  unterm  28.  Oktober  l.  Is.  bekannt  gegebenes  Nachtrags-Verzeichniß
der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
  Militärdienst  berechtigten  höheren  Lehranstalten,  zur  allgemeinen  Kenntniß
  gebracht.

Schmid.  Schott  v.  Schottenstein.

Nachtrags-Verzeichniß
derjenigen  höheren  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von  Zengnissen
über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.
(Val.  Bekanntmachung  vom  21.  Mai  1892,  Centr.-Bl.  S.  391).

Bemerkung:
Die  mit  einem  fbezeichneten  Lehranstalten  haben  keinen  obligatorischen  Unterricht  im  Latein.

A.  Lehraustalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  zweiten  Klasse  zur
Darlegung  der  Besähigung  geunügt.

a.  Gymnasten.
Königreich  Preußen.
Prüm:  Gymnasium  (früher:  Progymnasium,  unter  B.  a.  1  des  Hauptverzeichnisses).

b.  GOber-Realschulen.
Königreich  Preußen.
Wiesbaden:  1  Ober-Realschule  (früher:  #.  Nealschule,  unter  B.  b.  1  des  Hauptverzeichnisses).
        <pb n="573" />
        569

B.  Lehranstalten,  bei  welchen  der  einjährige,  erfolgreiche  Besuch  der  ersten  (obersten)
Klasse  zur  Darlegung  der  Befähigung  nöthig  ist.
Realschulen.
Fürstenthum  Schwarzburg-Sondershaufe

Arnstadt:  Realschule  (verbunden  mit  1  Handelsabtheilung)  —  siehe  unter  C.  b.  —

 

C.  Lehraustalten,  bei  welchen  das  Bestehen  der  Entlassungsprüfung  zur  Darlegung  der
Befähigung  gefordert  wird.

a.  Höhere  Bürgerschulen.
Königreich  Preußen.

Berlin:  Realschule  (umgewandelte  5.  höhere  Bürgerschule).))
Charlottenburg:  #  Nealschule  (umgewandelte  höhere  Bürgerschule).)

Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  4  Naalschule  (umgewandelte  höhere  Bürgerschule).

b.  Andere  öffentliche  Tehranstalten.
Fürstenthum  Schwarzb  Sondershause

Arnstadt:  1  Handelsabtheilung  der  Realschule.

c.  Privat-Kehranstalten.)
Königreich  Preußen.
Niesky:  Pädagogium  unter  Leitung  des  Vorstehers  Hermann  Bauer.))

1)  Mit  rückwirkender  Kraft  bis  zum  Ostertermin  1892.

#  *)  Die  nachfolgenden  Anstalten  dürfen  Befähigungszeugnisse  nur  auf  Grund  des  Bestehens  einer  im  Beisein
eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen  Entlassungs-Prüfung  ausstellen,  sofern  für  diese  Prüfung  das  Reglement
von  der  Aufsichtsbehörde  genehmigt  ist.

pDie  Anstalt  ist  befugt,  das  wissenschaftliche  Befähigungszeugniß  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdieust
in  Zukunft  auf  Grund  des  Bestehens  der  Abschlußprüfung  nach  dem  sechsten  Jahrgange  unter  Anwendung  der
preußischen  Prüfungsordnung  vom  6.  Jannar  1892  zu  ertheilen.  Dieser  Berechtigung  ist  rückwirkende  Kraft  zu
Gunsten  der  zu  Ostern  1892  geprüften  und  für  reif  erklärten  Schüler  beigelegt  worden.
        <pb n="574" />
        570

Herzogthum  Sachsen-Coburg  und  Gotha.
Gotha:  +  Höhere  Handelsschule  der  kaufmännischen  Innungshalle  unter  Leitung  des  Dr.  Paul  Regel
(früher:  des  Dr.  Ludwig  Goldschmidt).
Berlin,  den  28.  Oktober  1892.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  v.  Boetticher.

Hekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Uufallversicherung  der  Negiestraßenbanarbeiter  der  Kommunalverbände.
Vom  16.  November  1892.

Durch  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  sind  die
Amtskörperschaften  Nagold,  Reutlingen  und  Sulz  gemäß  §.  4.  Ziff.  3  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
  vom  11.  Juli  1887  als  befähigt  erklärt  und  ermächtigt  worden,  die
Unfallversicherung  der  von  ihnen  bei  Regiestraßenbauarbeiten  beschäftigten  Personen  vom
1.  Dezember  1892  bezw.  1.  April  und  1.  Jannar  1893  ab  auf  eigene  Rechnung  zu  übernehmen.


Stuttgart,  den  16.  November  1892.
Schmid.

Versügung  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Vollziehung  der  Laudesfeuerlöschordnung.
Vom  18.  November  1892.

In  Ergänzung  des  §.  45  der  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend
die  Vollziehung  der  Landesfeuerlöschordnung  vom  24.  November  1885  (Reg.  Blatt  S.  503)
wird  verfügt,  daß  zwischen  Absatz  1  und  Absatz  2  daselbst  folgender  neue  Absatz  einzuschalten
  ist:

Von  dieser  Aversalentschädigung  sind  im  Falle  der  lit.  a.  8.4,  im  Falle  der  lit.  b.
6  4  als  Entschädigung  für  Mühewaltung,  Zeitversäumniß  und  Zehrung,  der  Rest  mit
        <pb n="575" />
        571

4  beziehungsweise  2.M  zur  Deckung  des  Reiseaufwands  bestimmt.  Reicht  dieser  Rest
zur  Bestreitung  der  wirklichen  Reisekosten  nachweislich  nicht  hin,  so  darf  der  denselben
übersteigende  Mehraufwand  besonders  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Stuttgart,  den  18.  November  1892.
gart,  Schmid.

Verfügnng  des  Ministerinms  des  Innern,
betreffend  die  Statistik  und  Rechnungoführung  der  Krankenkassen.
Vom  28.  November  1892.

Nachdem  der  Bundesrath  unterm  3.  November  d.  Is.  neue  Vorschriften  für  die
Statistik  und  Rechnungsführung  der  Krankenkassen  beschlossen  hat,  wird  hiemit  auf
Grund  dieser  Beschlüsse  und  unter  Bezugnahme  auf  8§§.  #,  41,  64,  72,  73,  79  des
Krankenversicherungsgesetzes  und  §§.  27  und  36  des  Hülfskassengesetzes  unter  Aufhebung
der  die  Statistik  und  Nechnungsführung  der  Krankenkassen  betreffenden  Ministerial-Verfügungen
  vom  22.  Oktober  1884  (Reg.  Blatt  S.  213),  29.  September  1887  (Reg.  Blatt
S.  405)  und  21.  März  1891  (Reg.  Blatt  S.  41),  des  §.  26  Abs.  1  der  Ministerial-Verfügung
  vom  4.  Februar  1889  (Reg.  Blatt  S.  15),  ferner  der  Erlasse  des  Ministeriums
des  Innern  vom  18.  Oktober  1887  (Amtsblatt  des  Ministeriums  des  Innern  S.  373),
17.  Oktober  1888  (Amtsblatt  S.  306),  20.  Dezember  1888  (Amtsblatt  S.  371),  18.  April
1889  (Amtsblatt  S.  125)  und  12.  Februar  1891  (Amtsblatt  S.  33)

mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1893  ab
Nachstehendes  verfügt:
S.  1.

Für  die  Gemeinde-Krankenversicherungen,  Krankenpflegeversicherungen,  Orts-(Bezirks-)
  Krankenkassen,  Betriebs-(Fabrik-)  Krankenkassen,  Bau-Krankenkassen,  Innungs-Krankenkassen,
  eingeschriebenen  Hülfskassen  und  für  diejenigen  nach  landesrechtlichen  Vorschriften
  errichteten  Hülfskassen,  welche  den  Anforderungen  des  §.  75  des  Krankenversicherungsgesetzes
  genügen,  sind  für  jedes  Kalenderjahr  spätestens  binnen  3  Monaten
nach  Ablauf  desselben  Nachweisungen  (Uebersichten  und  Rechnungsabschlüsse)
nach  den  vorgeschriebenen  Formularen  (§.  2)  aufzustellen,  in  zwei  Exemplaren  mit  den
        <pb n="576" />
        572

Unterschriften  der  Mitglieder  der  Verwaltung  beziehungsweise  des  Vorstands  der  Kasse
auszufertigen  und  vorzulegen

a)  für  die  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  Krankenpflegeversicherungen  von
den  Verwaltungen  derselben  den  Oberämtern,  in  deren  Bezirk  sie  ihren  Sitz  haben,

b)  für  die  Ortskrankenkassen,  einschließlich  der  für  mehrere  Gemeinden  oder  einen
ganzen  Oberamtsbezirk  errichteten,  von  den  Vorständen  derselben  denjenigen  Gemeindebehörden
  oder  Oberämtern,  welche  in  Gemäßheit  des  §.  44  des  Krankenversicherungsgesetzes
  und  des  §.  24  der  Vollzugsverfügung  vom  2.  November  1892  (Reg.  Blatt  S.  513)
die  Aufsicht  über  die  betreffenden  Kassen  führen,

)  für  Betriebs-(Fabrik-)  und  die  Bau-Krankenkassen  von  den  Vorständen  derselben
denjenigen  Gemeindebehörden  oder  Oberämtern,  welche  nach  §§.  66  und  72  des  Krankenversicherungsgesetzes
  und  §§.  65  und  73  der  Vollzugsverfügung  vom  2.  November  1892
die  Aufsicht  über  die  betreffenden  Kassen  führen,  —  vorbehältlich  übrigens  der  besonderen
Anordnungen  für  diejenigen  Betriebs=  und  Bau-Krankenkassen,  welche  gemäß  §.  84  Abf.  3
des  Krankenversicher  gsgesetzes  und  §.  2  der  Vollzugsverfügung  der  Aufsicht  der  den

Verwaltungen  von  Betrieben  des  Reichs  oder  Staats  vorgesetzten  Dienstbehörden  unterstellt
  sind,

4)  für  die  Innungs-Krankenkassen  von  den  Innungs-Vorständen  denjenigen  Gemeindebehörden
  oder  Oberämtern,  welche  nach  §.  104  der  Gewerbeordnung  und  §.  88  der  Vollzugsverfügung
  zu  letzterer  vom  9.  November  1883  (Reg.  Blatt  S.  271  ff.)  die  Aufsicht
über  die  Innungen  führen,

e)  für  die  eingeschriebenen  Hülfskassen  von  deren  Vorständen  den  nach  §.  33  des
Hülfskassengesetzes  und  §.  1  der  Ministerialverfügung  vom  11.  Juli  1884  (Reg.  Blatt
S.  139)  dieselben  beaufsichtigenden  Oberämtern,

1h)  für  die  nach  landesrechtlichen  Vorschriften  errichteten  Hülfskassen  von  deren  Vorständen
  den  Oberämtern.

 

S.  2.
Die  in  §.  1  vorgeschriebenen  Nachweisungen  sind  entweder  nach  dem  in  der  Anlage  A
enthaltenen  vom  Bundesrath  für  alle  Kassen  gemeinsam  aufgestellten  Formular  auszufertigen
  oder  nach  besonderen  für  die  einzelnen  Arten  von  Kassen  hergestellten  Formu-
        <pb n="577" />
        573

laren,  in  welche  die  nach  den  Bemerkungen  zu  dem  ersteren  Formular  für  die  einzelnen
Arten  von  Kassen  wegfallenden  Spalten  nicht  aufgenommen  sind.

Die  Formulare  müssen  nach  Vordruck,  Format,  Liniierung  und  Beschaffenheit  des
Papiers  genau  den  vom  Ministerium  ausgegebenen  Mustern  entsprechen.

In  den  Nachweisungen  für  die  Hülfskassen  muß  vermerkt  sein,  ob  der  Kasse  von
dem  Reichskanzler  oder  dem  Ministerium  des  Innern  die  Bescheinigung  ertheilt  ist,  daß
sie,  vorbehältlich  der  Höhe  des  Krankengelds,  den  Anforderungen  des  §.  75  des  Krankenversicherungsgesetzes
  genügt.

§.  3.

Die  zur  Empfangnahme  der  Nachweisungen  zuständigen  Behörden  haben,  erforderlichen
  Falls  unter  Anwendung  von  Ungehorsamsstrafen,  für  die  rechtzeitige  Vorlage  dieser
Nachweisungen  zu  sorgen  und  die  letzteren,  vorbehältlich  der  in  Ausübung  ihrer  Aufsichtsthätigkeit
  veranlaßten  weiteren  materiellen  Prüfung  (vergl.  §§.  21  und  40  der  Vollzugsverfügung
  zum  Krankenversicherungsgesetz  vom  2.  November  1892  und  §.  9  der  Vollzugsverfügung
  zum  Hülfskassengesetz  vom  11.  Juli  1884),  in  Bezug  auf  ihre  vorschriftsmäßige
Aufstellung  zu  prüfen  und  erforderlichen  Falls  richtig  stellen  oder  vervollständigen  zu
lassen.

Die  Gemeindebehörden  haben  auf  1.  April  je  ein  Exemplar  der  ihnen  als  Ausfsichtsbehörden
  (§.  1  unter  b.  und  c.)  vorgelegten  Nachweisungen  dem  vorgesetzten  Oberamt  vorzulegen,
  welches  dieselben  gleichfalls  in  Bezug  auf  ihre  Vorschriftsmäßigkeit  prüft  und
eventuell  richtigstellen  oder  vervollständigen  läßt.

Auf  15.  April  haben  die  Oberämter  die  ihnen  von  den  Gemeindebehörden  (Absatz  2)
und  je  ein  Exemplar  der  ihnen  selbst  als  Aufsichtsbehörden  (§.  1  unter  a—l)  von  den
betreffenden  Kassen  vorgelegten  Nachweisungen  der  vorgesetzten  Kreisregierung  vorzulegen
und  dabei  die  geschehene  Prüfung,  die  Zahl  der  Kassen  und  die  Vollständigkeit  des  Materials
  für  den  Bezirk  zu  beurkunden.

Auf  1.  Mai  haben  die  Kreisregierungen  die  ihnen  von  den  Oberämtern  vorgelegten
Nachweisungen,  nachdem  sie  dieselben  zuvor  in  Bezug  auf  ihre  Vorschriftsmäßigkeit  geprüft
  und  erforderlichen  Falls  berichtigt  haben,  geordnet  nach  Oberämtern  und  Gemeinden
in  der  Reihenfolge  des  Staatshandbuchs  und  unter  Anschluß  eines  Verzeichnisses  der
sämmtlichen  in  Betracht  kommenden  Kassen  dem  Ministerium  des  Innern  vorzulegen.
        <pb n="578" />
        574

Von  denjenigen  Nachweisungen,  von  welchen  nach  vorstehenden  Anordnungen  den
Oberämtern  nicht  eines  der  eingereichten  Exemplare  verbleibt,  haben  dieselben  vor  der
Weiterbeförderung  eine  Abschrift  zu  ihren  Akten  zu  nehmen.  Ebenso  haben  die  Kreisregierungen
  wenigstens  von  den  Nachweisungen  derjenigen  Krankenkassen,  für  welche  sie
die  Funktionen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  auszuüben  haben,  Abschriften  zu  ihren
Akten  zu  nehmen.

8.  4.

Berichtigungen,  welche  vor  oder  nach  der  Vorlage  der  Nachweisungen  an  das  Ministerium
  an  dem  Inhalt  der  Nachweisungen  vorgenommen  werden,  sind  von  der  dieselbe
vornehmenden  Behörde  der  betheiligten  Kasse  und  denjenigen  Behörden,  welche  diese  Nachweisungen
  bereits  erhalten  haben,  mitzutheilen.  Berichtigungen,  welche  die  Kassenorgane
nachträglich  selbst  vornehmen,  sind  den  Aufsichtsbehörden  und  höheren  Verwaltungsbehörden
anzuzeigen.

S.  5.

Wenn  im  Lauf  des  Jahres,  auf  welches  sich  die  Nachweisungen  erstrecken,  bei  der
Verwaltung  der  Krankenkassen  besonders  beachtenswerthe  Erfahrungen  gemacht  worden
sind,  so  ist  hierüber  jedesmal  bei  der  Vorlage  der  Nachweisungen  Bericht  zu  erstatten.

S.  6.

Die  sämmtlichen  in  §.  1  bezeichneten  Krankenkassen  haben  vom  1.  Jannar  1893  ab
ihre  Rechnungs=  und  Registerführung  so  einzurichten,  daß  sie  mindestens  den  in  der  Anlage
  B  bezeichneten  Anforderungen  entspricht,  und  daß  die  vorgeschriebenen  Nachweisungen
(§.  1)  ordnungsmäßig  und  erschöpfend  aufgestellt  werden  können.  Die  höheren  Verwaltungsbehörden
  beziehungsweise  Aufsichtsbehörden  haben  hiewegen  die  erforderlichen
Anordnungen  zu  treffen.

Diejenigen  Behörden,  welchen  die  Funktionen  der  höheren  Verwaltungsbehörde  zukommen
  (§.  1  Abs.  1  Z.  2  a  der  Vollzugsverfügung  zum  Krankenversicherungsgesetz  vom
2.  November  1892,  Reg.  Blatt  S.  502)  sind  ferner  berechtigt,  den  Orts-(Bezirks-),  Betriebs·
  (Fahnt=  ),  Den-  und  Innungs-Krankenkassen  nach  §.  41  Abs.  2,  S§.  64,  72,  73  des

cherungsgesetzes  unter  Beachtung  der  in  der  Anlage  B  enthaltenen  Bestimmungen
  soezile  auch  noch  weitergehende  Vorschriften  in  Bezug  auf  die  Art  und  Form
der  Rechnungsführung  zu  geben,  soweit  dies  nach  den  besonderen  Verhältnissen  dieser
        <pb n="579" />
        575

Kassen  erforderlich  erscheint  (vergl.  auch  §.  39  der  Vollzugsverfügung  vom  2.  November
  1892).  Solche  spezielle  Vorschriften  sind  den  Kassenvorständen  schriftlich  oder  in
einem  Abdruck  zu  behändigen.

Die  Aufsichtsbehörden  auf  sämmtliche  in  §.  1  bezeichnete  Kassen  haben  darüber  zu
wachen,  daß  die  Rechnungs=  und  Registerführung  dieser  Kassen  den  gegebenen  Vorschriften
entsprechend  erfolgt.

Stuttgart,  den  28.  November  1892.
Schmid.
        <pb n="580" />
        576
Anlage  A.  Staat:

Machweisungen,
betreffend

die  Krankenversicherung,

nach  dem  Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  10.  April  1892
und  den  ergänzenden  reichsgesetzlichen  Bestimmungen,  sowie  nach  den  Ausführungsvorschriften  über
die  Statistik  und  Rechnungsführung  der  Krankenkassen.

 

Der  Krankenkasse

 

Art')
Bezirk““)
Sitz

 

 

Kreis  (Bezirksamt,  Amtshauptmannschaft,  Oberamt  rc.)
Bezirk  der  höheren  Verwaltungsbehörde
*)  Genau  anzugeben,  ob  Gemeinde-  Krankenverschermg,  Orts-,  Betriebs=  (Fabrik-),  Bau-,  Innungs-Krankenkasse,
  eingeschriebene  Hülfskasse  nach  dem  Reichsgesetz  vom  —  u  “  auf  landesrechtlicher
Vorschrift  beruhende  Hülfskasse.
"#)  Bei  Betriebs=  (Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen  nicht  auszufüllen.

 

 

Daß  Formular  I  und  II  übereinstimmend  mit  den
Verzeichnissen,  Büchern  und  der  Kasse  aufgestellt  sind,
bescheinigt

Der  Vorstand.
(Unterschrift)
        <pb n="581" />
        577

Von  der  Aufsichtsbehörde  auszufüllen:

1.  Prozentverhältniß:
der  statutenmäßigen  a)  Gesammtbeiträge  (Antheile  des  Arbeitgebers  und  des  Arbeitnehmers
zusammen)  zum  Lohnebt).  ,
desstatutenmäßigena)KrankengelbeszumLohneb)...........  .........................

2.StatutenmäßigeDauerdersrankenunterstützungyWochen,
davon  a)  mit  vollem  Krankengele  Wochen,
b)  von  da  ab  mit  geringerem  Krankengeltle.  Wochen.

3.  Krankengeld  wird  (allgemein)  (unter  bestimmten  Voraussetzungen)  schon  vom  l  ten)  Tage
(nach  dem  Tage)  des  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  ab  (für  Sonn=  und  Festtage)  gewährt  d).

a)  Bei  der  Gemeinde-Krankenversicherung  ist  hier  das  gesetzliche  Prozentverhältniß  95  6  Absatz  1  Ziffer  2,
§.  9  Absatz  1  des  Gesetzes)  anzugeben,  sofern  nicht  durch  besonderen  Gemeindebeschluß  ein  anderer  Prozentsatz
  festgesetzt  ist  (§.  10  des  Gesetzes).

b)  Bei  der  Gemeinde-Krankenversicherung  zum  ortsüblichen  Tagelohne  (5.  6  Absatz  1  Ziffer  2,  §.  8  des  Gesetzes),
  bei  den  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),  Bau=  und  Innungs-Krankenkassen  zum  durchschnittlichen  Tagelohne
  oder  wirklichen  Arbeitsverdienste  (§.  20  Absatz  1  Ziffer  und  Absatz  2,  J.  26  a  Absatz  2  Ziffer  6  des
Gesetzes).  Sind  Gefahrenklassen  für  die  Kassenmitglieder  eingeführt  worden  (§.  22  Absatz  3  des  Gesetzes),
so  ist  das  Prozentverhältniß  der  Beiträge  zum  Lohne  e  für  die  verschiedenen  Gefahrenklassen  anzugeben.
4  Zusatzbeiträge  für  Familienunterstützung  (5.  9  Absatz  1,  §.  22  Absatz  2  des  Gesetzes)  sind  nicht  zu
berücksichtigen.

Fr  Hülfskassen  fallen  diese  Angaben  fort.
st  das  Prozentverhältniß  im  Laufe  des  Jahres  geändert,  so  ist  das  neue  Prozentverhältniß  gleich= 



falls  anzugeben  unter  Beifügung  des  Zeitpunktes,  mit  welchem  es  eingetreten  ist.

Ja)  Als  statutenmäßige  Dauer  der  Krankennnterstützung  ist  nicht  nur  diejenige  anzugeben,  während  welcher
das  volle  Krankengeld  gegeben  wird  (a),  sondern  auch  diejenige,  während  welcher  ein  geringeres  Krankengeld
gegeben  wird  (b).  Bei  der  Gemeinde-Krankenversicherung  fallen  diese  Angaben  fort.

4)  Hier  bedarf  es  einer  Angabe  nur,  wenn  die  dreitägige  Karenzzeit  beseitigt  oder  beschränkt  ist,  oder  wenn
lerseom.  und  Festtage  Krankengeld  gewährt  wird;  bei  der  Ausfüllung  ist  das  nicht  Zutreffende  zu

urchstreichen.  -
        <pb n="582" />
        Formular  I.

578

ebersicht
über  die
Mitglieder,  die  Krankheits=  und  Sterbefälle  2c.  für  daß  Jahr

 

 

 

 

(Bei  Kassen,  welche  nicht  das  ganze  Jahr  in  Thätigkeit  waren,  für  den  Zeitraum  v  bis  )
Zabl  der  Mitgliedera)  Im  Laufe  des  Jahres:  b)
männliche  weibliche  Erkrankungsfälle  e)  der  wannl.  Mitglieder
1.  getn  (ahresanfang)  ccE&amp;amp;&amp;amp;„  ·  Krankhettstage  c)  der  ini  Mitglieder  ....................  ,
44  4  —#  Sterbefülle  a)  der  fete  Mitglicher.  .„
1.  Lam  TUTAU„„UÜUJ27  Far  Kassen  mit  verschiedenen  crschnniefe
1.  Juli  (vergl.  Note  b  auf  der  vorigen  Seite):  Die  Mit-1.
  August  gleder  vertheilen  sich  in  dem  Monat  mit  dem
1.  September  hiöchsten  Stande  Gach  der  nebenstehenden  Angabe),
1  ½28  nämlich-  im  Montt  auf  die
1.  Nov  einzelnen  greinenn  wie  folgt:
I.  Gefahrenklasse
31.  *  Gahresschluß)  *i[n  I  „  Mitglieder,
HlI.  „  I
u.  s.  w.

 

 

a)  Es  ist  die  Zahl  derlenigen  Mitglieder  anzugeben,  welche  nach  Ausweis  des  Mitgliederverzeichnisses  zu  den
wa

angegebenen  Weitnent  en  vorh
ei  der
1.  April,  1.  Juli,  1.  Oktober  und  3

b)  Als  Erkran

von  Angehörigen  derselben  zu  verzeichnen

.

 

gezahlt  worden  (Zi

Als  Erkrankungsfälle  und  Krankheitstage  sind  diejenigen  zu
pflegungskosten  an  Krankenhäuser  oder  Ersatzleistungen  an
ffer  3,  6,  8  unter  „b

Ausgaben“  des  Formulars  II).  —

Genmeinde-Krankewpersiherun?⅜  genügt  die  Angabe  der  Mitgliederzahl  am  1.  Jannar,
ezem
kungsfälle,  Krankheitstage  und  Sterbefälle  sind  nur  diejenigen  der  Mitglieder,  nicht  diejenigen

D#öhlen  für  welche  Krankengeld  oder  Verritte
  für  gewähte  Wankemmterstühun  —

Als  Erkrankungsfälle

nur  die  im  Laufe  des  Jahres  eingetretenen  zu  zählen;  ältere,  noch  andauernde  Erkrankungen  —
dabei  nicht  in  Rechnung;  als  Krankheitstage  dagegen  sind  zu  zählen  alle  in  das  Jahr  fallende,  auch  die

aus  vorjährigen  Erkrankungsfällen  herrührenden.

Ertrankungesell  besonders  gezählt.

enn  ein  Mitglied  mehrmals  erkrankt,  wird  jeder

Ein  regelmäßig  verlaufendes  Wchenkett  zählt  nicht  als  Krankheit.

4)  Für  die  Gemeinde-Krankenversicherung  fallen  diese  Angaben  fort.
        <pb n="583" />
        579
Rechnungsabschluß

(gilt  zugleich  als  Uebersicht  der  vereinnahmten  Beiträge  und  geleisteten  Unterstützungen).
I.  Kassenrechnung.)
a)  Einnahmen.  Mark  —
1.  *di  für  den  Anfang  des  Rechnungsjahres  (ausschließlich  Reserve-Fermular

  II.

 

 

2.  Zinsen  von  Kapitalien  und  sn  belezten  Geldern,  sowie  enwige  von
sonstigen  Vermögenstheilen
3.  Eintrittsgelder
Gesammtbeiträge  (Antheile  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zusammen),
ausschließlich  Zusatzbeiträge
Zusatzbeiträge  für  Familienunterstützung  nach  2  '9  Absatz  1  Satz  2  g.  22
Absatz  2  des  Gesetzes
Vorschüsse  aus  der  Gemeindekasse  nach  -  '9  Absatz  4  des  Gesetzes  .
Vorschüsse  des  Arbeitgebers  nach  §.  64  Ziffer  4  des  Gesetzes  M.
Zuschüsse  des  Arbeitgebers  nach  ;  66  Absatz  2  des  Gesetzes..
Ersatzleistungen  für  gewährte  Krankenunterstützung  nach  Krankenversicherungsgesetz
  §§.  3a  Absatz  4,  3b  Absatz  2,  50,  57  Absatz  4,  57a  Absatz  1  und
2;  Landw.  Unfall-  nd  Krankenversicherungsgesetz  vom  5.  Mai  1886
S.  136  Absatz  5,  §.  137  Absatz  3
.Ersatzleistungen  von  Berufsgenossenschaften,  Unternehmern,  Versicherungsanstalten
  für  gewährte  Krankenfürsorge,  Unfallrenten,  Zuschüsse  zum  Krankengeld
  nach  Unfallversicherungsgesetz  vom  6.  Juli  1884  §.  5  Absatz  8  und  9,
§.  8;  Landw.  Unfall=  und  Krankenversicherungsgesetz  vom  5.  Mai  1886
8.  10  Absatz  4,  §.  11;  Unfallversicherungsgesetz  vom  11.  Juli  1887  §.  6
Absatz  1;  Unfallversicherungsgesetz  vom  13.  Juli  1887  §§.  10  Absatz  1,
11  Absatz  2;  Gesetz,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Aliersversicherung,
vom  22.  Juni  1889  §.  12  Absatz  2
11.  Aus  verkauften  Werthpapieren  und  zurückgezogenen  #mi,  Sparkassenoder
  Bankeinlagen,  Entnahmen  aus  dem  Reservefonds
Aufgenommene  Darlehne,  Vorschüsse  des  Nechnungsführers  und  sonstie
nicht  unter  6  und  7  fallende  Vorschüsse;  andere  durchlaufende  Posten
13.  Sonstige  Einnahmen:)
a)  im  Ganzen  ......
b)  darunter  aus  der  Besorgung  von  1  Geschäften  der  Mark  /  f
Invaliditäts=  und  Alersversicherung  nach  88  112  ff  "4

 

 

 

*iz

*“

 

 

si-d

1

S

1

d

 

 

des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889  9)  .  "%
14.  Summe  der  Einnahmen  (Ziffer  —  13-•22„„„„  1+M.

 

 

1)  Es  fallen  aus:  für  die  Gemeinde-Krankenversicherung  Ziffer  3,  7,  8  der  Einnahmen,  Ile  4,  5,  7,  13  der
Ausgaben,  für  Orts-Krankenkassen  Ziffer  6,  7,  8  der  Einnahmen,  Zisfer  9  der  Ausgaben,  für  si  (Fabrik-  )
und  Sau-  Krankenkassen  Ziffer  6  der  Eimmrimen,,  für  Innungs-Krankenkassen  Ziffer  6,  7  der  Einnahmen,
Ziffer  9  der  Ausgaben,  für  Hülfskassen  Ziffer  6,  7,  8,  13b  der  Einnahmen,  Ziffer  9,  8  bb  und  b  bb  der
Ausgabem,  Ftaie  di  Eenelh,  zur  n  8  b

ei  Betriebs-(Fabrik-)  und  Bau-Kran  en  assen  sind  unter  Zi  en  der
„Kassen=  und  Rechnungsführung“  aufzunehme  1  Jifer  13  der  Ausgaben  keine  Kost
2)  Freiwillige  oder  vertragsmäßige  (nicht  auf  Hheseglicher  Verpflichtung  beruhende)  Zuwendungen,  Strafgelder,

Mahngebühren  rc.
8)  Vergütungen  der  Versicherungsanstalten  rc.
        <pb n="584" />
        580

b)  Ausgaben.

1.  Für  ärztliche  Behandlung

2.  Für  Arznei  und  sonstige  Heilmittel

3.  Krankengelder:
a)  an  Mitglieder
b)  an  Angehörige  der  Mitglieder  nach  7.  7  Abiub  2  des  Geseten

4.  Unterstützungen  an  Wohnerinnen

5.  Sterbegelder.  .  ,

6.  Kur=  und  Verpflegungskosten.  an  Krankenanstalten  .  ..

7.  Fürsorge  für  Rekonvaleszenten  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützudg

8.  Ersatzleistungen  für  gewährte  Krankenunterstützung  nach  Krankenversicherungsgesetz
  §§.  57  Absatz  2,  57  a  Absatz  1  bis  3,  76  Absatz  1,  Unfallversicherungsgesetz
  vom  11.  Juli  1887  8.  7  Absatz  2.  ..

9.  Zurückgezahlte  Vorschüsse  (der  zu  Ziffer  6  und  7  der  **  %
neten  Art)  .  ..

10.  Zurückgezahlte  Beiträge  und  Eintrittsgelder  .  ·

11.  Für  Kapitalanlagen  (Ankauf  von  Werthpapieren  2c.),  Anlagen  bei  Spar
kassen  oder  Banken,  Zuführungen  zum  Reservefonds  .

12.  Zurückgezahlte  Darlehne  (der  bei  den  Einnahmen  Biffer  12  1  brr
Art);  andere  durchlaufende  Posten

13.  Verwaltungsausgaben:

a)  persönliche:!)
aa)  im  Ganzen

bb)  darunter  ausscheidbare  für  Besorgung  von  sMan  NPf.

Geschäften  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung

  nach  88.  112  ff.  des  •

vom  22.  Juni  19899  "
b)sächliche:)

aa)  im  Ganzen.

 

bb)  darunter  ausscheidbare  für  Vesorgung  von  Mark]  P-f.

Geschäften  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
  nach  §§.  112  ff.  des  ts  Gesebes
vom  22.  Juni  1889

14.  Sonstige  Ausgaben  )

15.  Summe  der  Ausgaben  (Ziffer  1  bis  19

 

—

#.

—
—  —

2
9
Ausgab  en  für  Schreibmaterial,  Statutenbücher,  Porti,  Lokalmiethe,  Prozeßkosten
2

 

Berthpapieren  u.  s.  w.

 

 

 

 

zesoldungen,  Tantiemen,  Vergütungen  für  Krankenkontrole,  Einnehmergebühren,  Reisekosten  und  Diäten  der
krrisoren  Entschädigungen  der  Vorstandsmitglieder  für  Zeitverlust  und  ent  angenen  Arbeitsverdienst  u.  dergl.

kerankentransportkosten;  Zinsen,  Provisionen,  Stempelgebühren  und  sonsige  Pen  u#-  beim  Ankauf  von
        <pb n="585" />
        581

Abshluß.  Mark  pf.
Summa  der  Einnahmen  (Ziffer  a  19994
Summa  der  Ausgaben  (Ziffer  b  15)  ......

Ergiebt  für  den  Schluß  des  Rechnungsjahres  einen  Kassenbestand  von

 

 

 

 

 

In  diesem  Kassenbestande  sind  einbegriffen:  Mart  Ml.

1.  nicht  verrechnete  (bei  der  Umlegung  nicht  in
Anrechnung  gebrachte)  Vorschüsse  zur  Deckung
der  Ausgaben  eines  Kassenverbandes  nach
§.  46  Absatz  4  des  Gesetzses  "

2.  Vorrath  an  gekausten  Beitragsmarken  der
Versicherungsanstaltt)

 

 

 

 

 

 

Die  reine  Jahresausgabe  der  Kasse  (Summe  der  Ausgaben  abzüglich  der  in  Ziffer  9,  11
und  12  aufgeführten  Posten)  betrug  in  den  letzten  (vorhergehenden)  drei  Jahren,  nämlich  ?)

 

 

18.  A.
18.  =  A.
E  Al.

II.  Vermögensausweis
für  den  Schluß  des  Rechnungsjahres  19

A.  Das  Gesammtvermögen  der  Kasse  (ausschließlich  des  Werthes  etwaiger  Grundstücke)  setzt  sich  wie
Al  folgt  zusammen:
1.  Aktiva:

a)  der  Bestand  für  den  Schluß  des  Rechnungsjahres  18
1.  laut  vorstehendem  Abschlßff  .«.·
2.baarimRefewefondö...........
b)inHypotheken,Werthpapierens),Sparkassenbüchern,Bankeinlagen.
c)sonstigeForderungen(ErfatzforderungengegenArbeitgeber,
Gemeinden,  Krankenkassen,  Berufsgenossenschaften,  Versicherungsanstalten
  ꝛc.  vergl.  Ia  Ziffer  9  und  10)  .  ..

Pf.

Summe

 

 

1)  Solche  Vorräthe  an  Beitragsmarken  werden  nur  vorkommen,  wenn  die  Besorgun  ö
Invaliditäts=  und  Altersversicherung  auf  dem  im  §.  114  des  Gesetzes  vom  ——  h  Flhften  ver
Wege  eingeführt  worden  ist  und  die  Versicherungsanstalt  die  erforderlichen  Marken  nach  §.  112  Absatz  3

?  J  cct  zur  Verftcung  u  Kelen  fat  oder  nicht  das

i  Kassen,  welche  in  den  Vorjahren  nicht  oder  ni  as  gan  i  i

3  h  n  n  ganze  Jahr  hindurch  bestanden  haben,  ist

iese  Werthpapiere  sind  erstmalig  nach  dem  Ankaufskurse,  di  i
5  u  den  Werhh,  mit  wachen  s  E—  eingestel  aue  7  bie  schon  in  früheren  Jahren  erworbenen
ur  solche  Forderungen  der  hier  bezeichneten  Art  sind  hie  i  itig,
noch  nicht  eingezogen  sind.  Rückständige  Beiträge  k  he  u  söhren,  welhe  nict  mehr  srreitio  aber
        <pb n="586" />
        582  Mark  Pf.

 

2.  Passiva:
a)  Darlehne  und  Vorschüsse  ....».....,............
b)  Ersatzforderungen  für  gewährte  Krankenunterstütung  5  ..  7„
P)  unberichtigt  gebliebene  Forderungen  von  Kassenmitgliedern,  Aerzten,
Apotheken,  Krankenhäusern  und  Rekonvaleszentenanstalten)  □
Summe

 

der  Aktivas)
der  Passiva  3  .....  .
der  Aktivas)  .

Nach  dem  vorjährigen  Abschlusse  betrug  der  Ueberschuß  der  Passivaz)  .  «
der  Aktivas  mehr  Hh


Hienach  beträgt  der  Ueberschuß

 

Ergiebt  gegen  das  Vorjahr  an  neberschuß

 

 

 

der  Passiva  weniger
Bei  dem  Verkauf  von  Werthpapieren  ist  gegen  Mark  ul.
den  im  vorjährigen  Abschluß  eingeseln  Verh
Gewmin  .....»
entstanden  Verlust

Außerdem  besitzt  die  Kasse  Grundstide,  velche
nach  Abzug  der  Abgaben  und  Lasten  «  einen  *
lichen  Ertrag  gewähren  von
B.  Das  verfügbare  Aktivvermögen  (A  1  a  und  sanheil  sich  wie  soct
1.  zum  Stammvermögen  gehören
Nach  dem  vorjährigen  Abschluß  betrug  das  Stammvermögen

 

 

 

 

 

mehre
Ergiebt  gegen  das  Vorjahr  am  Stammvermögen")  veniger..
2.  Zum  Reservefonds  gehören  nach  den  stattgefundenen  Ueberweisungen

(Entziehungen)  .  ..............................................,..
Nach  dem  vorjährigen  Abschluß  betrug  ber  Reservefonds  ..........

Ergiebt  gegen  das  Vorjahr  an  Reservefonds  —

3.  Als  Betriebsfonds  verbleiben  der  Kasse  von  dem  Betrage  unter  A  1a
und  b  nach  Abzug  der  Beträge  unter  B  1  und  2:
a)  baar.  .  *WW
b)  in  Sporkassendüchern,  Bankeinlagen:  ⁊.
Ergiebt  einen  Vetriebsfonds  vo

*)  Die  Veränderung  im  Stammvermögen  gegen  das  Vorjahr  ist  entstanden:  (hier  sind  die  Gründe  des
Zuwachses  oder  Verlustes  kurz  anzugeben).

1)  Aur  solche  Forderungen  der  hier  bezeichneten  Art  sind  hier  aufzuführen,  welche  nicht  mehr  streitig,  aber

noch  nicht  F#  ezogen  sind.  Rückständige  Beiträge  gehören  nlcht  hierher.  6

2)  Nur  solche  For#  Lunen  der  bezeichneten  Art  sind  hier  aufzuführen,  nrt  obwohl  bereits  fällig  geworden,
wegen  Mangel  an  Mitteln  underichtigt  geblieben  sind,  nicht  dagegen  solche,  welche  nach  bestehender,  ausdrücklicher
  oder  sellcwweigender  Vereinbarung  regelmäßig  nachträglich  für  das  verflossene  Jahr  gezahlt  werden.

5)  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  durchstreichen.
        <pb n="587" />
        Anlage  B.

Vorschriften

über  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  der  Orts=  (Bezirks-),  Betriebs-(Fabrik-,

2  1.  8#

Bau=  und  Innungs-Krankenkassen  der  Gemeinde-Kr  versicheruugen  und  Krankeupflegeversicherungen,
  sowie  der  Hülfskassen.

I.  Der  Rechnungsführung  ist  das  Kalenderjahr  zu  Grunde  zu  legen.
Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die  Gemeinde-K  sicherung  und  Krankenpflegeversicherung.
II.  Die  Kasse  hat  mindestens  zu  führen:
A.  ein  Mitgliederverzeichniß,
B.  ein  Krankenbuch,
C.  ein  Kassetagbuch  und  ein  Kasse-Hauptbuch  (Rechnungsbuch)  oder  statt  dieser  ein  Einnahme=
  und  Ausgabebuch,
D.  eine  Vermögensrechnung.
A.  Mitgliederverzeichniß.
Das  Mitgliederverzeichniß,  in  welches  sämmtliche  Mitglieder  getrennt  nach  männlichen  und
weiblichen  einzutragen  sind,  muß  für  jedes  Mitglied  mindestens  ergeben:
1)  Vor=  und  Zunamen,
2)  ledig  oder  verheirathet,
3)  Ort  und  Zeit  der  Geburt,
4)  den  Tag  des  Eintritts,
5)  den  Tag  des  Ausscheidens,
6)  wenn  das  Ausscheiden  durch  den  Tod  des  Mitglieds  erfolgt  ist,  eine  Angabe  hierüber.
Außerdem  hat  dasselbe  diejenigen  Angaben  zu  enthalten,  welche  nach  den  speziellen  Verhältnissen
der  einzelnen  Kassen  erforderlich  sind,  so  bei  Kassen  mit  verschiedenen  Mitgliederklassen  die  Angabe
dieser,  bei  einer  mehreren  Gemeinden  gemeinsamen  Krankenversicherung  mit  verschiedenen  Taglohnsätzen
in  den  einzelnen  Gemeinden  diese  Taglohnsätze,  bei  Kassen,  welche  sich  auf  mehrere  Gemeinden  erstrecken
den  Beschäftigungsort,  bei  Kassen  mit  verschiedenen  Gefahrenklassen  (§.  22  Abs.  3  des  Kranken-Versicherungsgesetzes)
  die  Zugehörigkeit  der  Mitglieder  zu  den  einzelnen  Gefahrenklassen,  bei  Orts-  (Bezirks-)
  und  Innungs-Krankenkassen,  den  Gemeinde-K  sicherungen  und  Krankenpflegeversich  herungen
die  Namen  der  Arbeitgeber.  Ferner  sind  bei  denjenigen  Krankenkaff  sen,  welche  die  Invaliditäts=  und
Altersversicherungsbeiträge  einzuziehen  haben,  nothwendig  Spalten  für  die  hiewegen  erforderlichen
3
        <pb n="588" />
        584
Angaben,  die  Lohnklasse,  welche  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsbeiträge  zu  Grunde  zu
legen  ist,  und  die  Zeit,  von  welcher  ab  die  Beiträge  für  die  Invaliditäts-  und  Altersversicherung  zu
berechnen  sind.

Endlich  ist  in  der  Regel  eine  Spalte  „Bemerkungen“  erforderlich  für  besondere  Notizen,  z.  B.
ob  der  Austritt  aus  der  versicherungspflichtigen  Beschäftigung  wegen  Krankheit  erfolgt  ist.

In  welcher  Weise  die  Einträge  der  männlichen  und  der  weiblichen  Mitglieder  zu  unterscheiden
sind,  ob  durch  eine  besondere  Spalte  oder  durch  Anlegung  besonderer  Abtheilungen  des  Verzeichnisses,
ob  ferner  die  freiwilligen  Mitglieder  in  ein  besonderes  Verzeichniß  oder  eine  besondere  Abtheilung
einzutragen  sind,  kann  dem  Ermessen  der  Kassenverwaltungen  überlassen  werden.  «

Bei  Kassen  mit  örtlichen  Verwaltungsstellen  kann  für  die  Bezirke  letzterer  den  Verwaltern  der
örtlichen  Verwaltungsstellen  (Ortskassieren)  die  Führung  der  Mitgliederverzeichnisse  übertragen  werden.

B.  Das  Krankenbuch.

1)  In  das  Krankenbuch  ist  jeder  Erkrankungsfall  einzutragen,  für  welchen  Krankengeld  oder
Verpflegungskosten  an  Krankenhäuser  oder  Ersatzleistungen  an  Dritte  für  gewährte  Krankenunterstützung
zu  zahlen  ist  (vergl.  Ziffern  3,  6,  8  unter  „b.  Ausgaben“  des  in  der  Anlage  A.  enthaltenen  Formulars
  II  Ziff.  1).

2)  Aus  dem  Krankenbuche  muß  Beginn  und  Ende  des  Zeitraums  ersichtlich  sein,  für  welchen
die  unter  Ziff.  1  bezeichneten  Zahlungen  zu  leisten  waren.  Ferner  ist  in  dem  Krankenbuch  zu  notiren,
wann  und  für  welche  Zeiträume  Krankheitsbescheinigungen  gemäß  §.  18  des  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsgesetzes
  ausgestellt  worden  sind  (§.  8  der  Vollz.-Verfügung  vom  24.Oktober  1890,  Reg.  Blatt
S.  245).

x  C.  Kassebücher,  Rechnung.

1)  Es  ist  zu  führen  entweder

ein  Kasse-Tagebuch,  welches  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  fortlaufend  nach  der  Zeitfolge
enthält,  und  daneben  ein

Kasse-Hauptbuch  (Rechnungsbuch),  welches  je  die  Einnahmen  und  die  Ausgaben  gesondert
nach  Rubriken  (Abtheilungen)  entsprechend  den  Ziffern  unter  Einnahmen  und  Ausgaben  des  obenbezeichneten
  Formulars  II  (Rechnungsabschluß),  1  (Kassenrechnung)  enthält,  —

oder  statt  dieser  beiden  Bücher  —

ein  Einnahme=  und  Ausgabebuch,  welches  in  Einnahme  und  Ausgabe  mit  einer
den  Ziffern  unter  Einnahmen  und  Ausgaben  des  obenbezeichneten  Formulars  II  (Rechnungsabschluß),
1I  (Kassenrechnung)  entsprechenden  Spalteneinrichtung  versehen  ist,  und  in  welches  alle  Einnahmen  und
Ausgaben  fortlaufend  in  der  Weise  einzutragen  sind,  daß  der  Betrag  derselben  je  nach  der  Art  der
Einnahme  oder  Ausgabe  in  der  entsprechenden  Spalte  ausgeworfen  wird.

2)  Einnahmen  und  Ausgaben,  welche  aus  den  Vorjahren  herrühren,  sind  nicht  als  Rest-Einnahmen
  oder  =  Ausgaben  zu  buchen,  sondern  in  derjenigen  Spalte  auszuwerfen,  in  welche  sie  ihrer
Art  nach  gehören.

3)  Das  Buch  beginnt  mit  dem  1.  Januar  jedes  Rechnungsjahres  und  wird  am  Ende  des
        <pb n="589" />
        585

Monats  Januar  des  folgenden  Jahres  für  das  vorhergehende  Kalenderjahr  unter
Beachtung  der  folgenden  Bestimmungen  abgeschlossen.  Die  Einnahmen  und  Ausgaben  im  Monat
Januar  des  folgenden  Jahres  (erstmalig  des  Jahres  1893)  sind,  soweit  sie  aus  dem
abgelaufenen  Rechnungsjahr  herrühren,  noch  in  das  Buch  für  das  letztere
  aufzunehmen.  Dagegen  sind  die  in  diesem  Monat  eingehenden  Einnahmen,  welche  aus
dem  begonnenen  neuen  Rechnungsjahr  herrühren,  sowie  die  das  neue  Rechnungsjahr  betreffenden  Ausgaben
  in  das  für  dieses  zu  führende  Buch  einzutragen.

Der  Ministerial-Erlaß  vom  12.  Februar  1891  (Amtsblatt  S.  33  ff.)  ist  hienach  nicht  mehr  in
Giltigkeit.  Die  Krankenkassen  sollen  darauf  Bedacht  nehmen,  je  spätestens  vor  Ende  des  Januar  die
dem  abgelaufenen  Jahre  angehörenden  Einnahmen  noch  thunlichst  vollständig  einzuziehen  und  die  dem
abgelaufenen  Jahr  angehörenden  Schuldigkeiten,  insbesondere  die  Kosten  der  Aerzte,  Apotheken  und
Krankenhäuser  thunlichst  vollständig  zu  bezahlen,  damit  der  Rechnungsabschluß  ein  richtiges  Bild  der
wirthschaftlichen  Vorgänge  des  Jahres  ergibt.

4)  Die  Einrichtung  der  Einzugsregister  und  Einzugsanweisungen  ist  zunächst  dem  Ermessen  der
Kassenorgane  überlassen.  Den  Aussichtsbehörden,  beziehungsweise  den  höheren  Verwaltungsbehörden
kommt  es  aber  zu,  die  Abstellung  von  Mängeln  anzuordnen,  welche  einen  geordneten  Einzug  der
Krankenversicherungsbeiträge  und  zutreffenden  Falls  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge
behindern  oder  gefährden.

D.  Vermögensrechnung.

1)  Als  Grundlage  der  Vermögensrechnung  ist  in  das  dafür  bestimmte  Buch  bei  Beginn  des
Rechnungsjahres  1893  ein  Nachweis  des  gesamten  nach  dem  Abschluß  auf  31.  Dezember  1892  vorhandenen
  Vermögens  und  der  Vertheilung  desselben  in  seine  verschiedenen  Bestandtheile  unter  Zugrundelegung
  des  obenbezeichneten  Formulars  II  (Rechnungsabschluß),  II  (Vermögensausweis)  aufzunehmen.

2)  Im  Laufe  jedes  Rechnungsjahres  sind  die  eintretenden  Ab=  und  Zugänge  der  Aktiva  und
Passiva  einzutragen.

3)  Nach  Abschluß  des  Kasse-Oauptbuchs  (Rechnungsbuchs)  beziehungsweise  des  Einnahme=  und
Ausgabebuchs  für  das  abgelaufene  Rechnungsjahr  —  vergleiche  oben  C.  3  —  ist  unter  Zugrundelegung
  des  obenbezeichneten  Formulars  II  Ziffer  II  eine  Vergleichung  des  Bestandes  des  Vermögens
am  Schluße  des  Rechnungsjahres  mit  demjenigen  des  Vorjahres  und  seiner  Vertheilung  auf  die  verschiedenen
  Bestandtheile  des  Vermögens  aufzunehmen.

4)  Die  Vertheilung  des  verfügbaren  Aktivvermögens  (Formular  II  Ziffer  II  A  1  a  und  b)  auf
die  unter  B  1,  2,  3  des  Formulars  II  Ziffer  II  aufgeführten  Bestandtheile  ist  nach  folgenden  Grundsätzen
  vorzunehmen:

a)  Als  Stammvermögen  sind  nur  solche  Vermögenstheile  zu  buchen,  von  welchen  nur  die  Erträge
  für  die  Zwecke  der  Kasse  verwendet  werden  dürfen,  der  Grundstock  aber  unvermindert  erhalten
bleiben  muß.  —  Nach  §.  29  Absatz  2  und  §.  33  Absatz  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  dürfen
die  Ueberschüsse  der  Einnahmen  über  die  Ausgaben  der  Kasse  —  abgesehen  von  der  Bildung  des
Reservefonds  —  nicht  zur  Vermögensansammlung  verwendet  werden.  Es  ist  daher  unzulässig,  aus
        <pb n="590" />
        586
solchen  Ueberschüssen  ein  Stammvermögen  oder  ein  sonstiges,  neben  dem  Reservefonds  bestehendes  Vermögen
  zu  bilden.  Als  Stammvermögen  ist  demnach  nur  solches  Vermögen  zu  buchen,  welches  der
Kasse  aus  besonderen  Zuwendungen  (Stiftungen,  Vermächtnissen,  Geschenken)  mit  der  Bestimmung  zugeflossen
  ist,  daß  nur  seine  Erträge  für  die  Zwecke  der  Kasse  verwendet  werden  sollen.

b)  Alles  übrige  angesammelte  Vermögen  ist,  soweit  es  nicht  als  Betriebsfonds  für  die
Deckung  der  laufenden  Ausgaben  baar  oder  in  jederzeit  verwerthbaren  Papieren  (Sparkassenbücher,
Bankeinlagen  2c.)  bereit  zu  halten  ist,  dem  Reser  vefonds  zu  überweisen,  welcher  bestimmt  ist,
etwaige  im  Laufe  des  Rechnungsjahres  durch  unvorhergesehene  Einnahmeausfälle  oder  Mehrausgaben
(3.  B.  bei  Epidemieen)  entstehende  Fehlbeträge  zu  decken.

)  Auch  die  beim  Jahresabschluß  sich  ergebenden  Ueberschüsse  der  Betriebsrechnung  sind,  soweit
sie  nicht  für  den  Betriebsfonds  in  Anspruch  genommen  werden,  dem  Reservefonds  zu  überweisen,  auch
wenn  sie  den  im  §.  32  Absatz  2  des  Krankenversicherungsgesetzes  festgestellten  Mindestbetrag  (ein
Zehntel  des  Jahresbetrages  der  Kassenbeiträge)  übersteigen.

d)  Vor  der  Ausstellung  der  Vergleichung  des  Vermögensbestandes  (vergleiche  D  3  oben)  ist
festzustellen,  wie  hoch  der  Betriebsfonds  für  das  neue  Rechnungsjahr  zu  bemessen  und  wieviel  folgeweise
  dem  Reservefonds  zu  überweisen  ist.  Dabei  ist  der  Betriebsfonds  nicht  höher  zu  bemessen,  als
erforderlich  ist,  um  die  jederzeitige  Deckung  der  nothwendigen  laufenden  Ausgaben  sicherzustellen.

III.  Diejenigen  Kassen,  welche  einem  gemäß  §§.  46,  46  b  des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten
  Kassenverbande  angehören,  haben  über  etwaige  Vorschüsse,  welche  sie  auf  Grund  des  §.  46
Absatz  4  a.  a.  O.  zur  Verband  kasse  leisten,  ein  besonderes  Vorschußkonto  zu  führen.

Die  bei  der  Umlegung  der  Verbandsausgaben  den  Kassen  angerechneten  Beträge  der  Vorschüsse
sind  als  endgültig  verausgabt  in  diejenigen  Spalten  des  Kasse-Hauptbuchs  beziehungsweise  des  Einnahme=
  und  Ausgabebuchs  —  vergl.  oben  IIC  —  aufzunehmen,  welche  für  die  einzelnen  betreffenden
Ausgabeposten  bestimmt  sind  (vergl.  Ziffern  6,  7,  14  2c.  unter  „b.  Ausgaben"  des  Formulars  IID
Ziffer  1).

Der  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  nicht  in  Anrechnung  gekommene  Betrag  der  Vorschüsse
ist  in  dem  Rechnungsabschlusse  (Formular  II  Ziffer  1)  in  der  zu  „c.  Abschluß“  vorgesehenen  Bemerkung
  unter  1  als  zu  dem  Kassenbestand  gehörig  nachzuweisen.

IV.  Diejenigen  Kassen,  welche  gemäß  §§.  112  ff.  des  Invaliditätsversicherungsgesetzes  vom
22.  Juni  1889  Geschäfte  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  besorgen,  haben  Folgendes  zu  beachten:

1)  Bei  den  Orts-(Bezirks-)  Krankenkassen,  Innungs-Krankenkassen,  E  sicherungen
und  Krankenpflegeversicherungen,  welche  gemäß  §.  44  der  Vollzugs-Verfügung  vom  24.  Oktober  1890
zum  Invaliditäts-Versicherungsgesetz  (Reg.  Blatt  S.  261)  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge
  einzuziehen  haben  und  gemäß  §.  54  a.  a.  O.  die  erforderlichen  Marken  oder  die  zu  deren
Ankauf  erforderlichen  Baarmittel  von  der  Versicherungsanstalt  zur  Verfügung  gestellt  erhalten,  sind
die  gelieferten  Markenbestände,  die  Einnahmen  an  erhobenen  Beiträgen  und  die  durch  Abführung  der
Beiträge  an  die  Versicherungsanstalt  (mittelst  Ankaufs  von  Marken  bei  den  Postanstalten  2c.)  erwachsenden
  Ausgaben  unbeschadet  der  Führung  gemeinsamer  Einzugsregister  gesondert  unter  Beachtung
der  §§.  54  und  55  der  Vollzugs-Verfügung  vom  24.  Oktober  1890  und  der  vom  Vorstand  der
        <pb n="591" />
        587

Versicherungsanstalt  ertheilten  Vorschriften  zu  buchen  und  zu  verrechnen;  der  Abschluß  dieser  Rechnung
findet  in  dem  Rechnungsabschlusse  (Formular  II  Ziffer  1)  keine  Berücksichtigung.

Bei  Betriebs=  (Fabrik-)  und  Bau-Krankenkassen  dagegen,  welche  den  Einzug  der  Invaliditätsund
  Altersversicherungsbeiträge  nach  §.  114  des  Invaliditäts-Versicherungsgesetzes  übernommen  haben
und  die  Beitragsmarken  nicht  von  der  Versicherungsanstalt  erhalten,  sondern  aus  Beständen  der
Krankenkasse  ankaufen  müssen,  sind  die  aus  den  Kassenbeständen  zum  Ankauf  von  Marken  geleisteten
Vorschüsse  und  die  durch  Vereinnahmung  von  Beiträgen  erfolgenden  Erstattungen  in  einem  besonderen
Vorschußkonto  zu  buchen.  Der  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres  sich  ergebende  Mehrbetrag  dieser
Vorschüsse,  dessen  Werth  in  dem  Bestande  an  noch  nicht  ausgegebenen  Marken  vorhanden  sein  muß,
ist  in  dem  Rechnungsabschlusse  (Formular  II  Ziffer  1)  in  der  zu  rc.  Rbschluß-  vorgesehenen  Bemerkung
unter  2  als  zu  dem  Kassenbestand  gehörig  nachzuweisen.

2)  Die  Verwaltungsausgaben,  welche  durch  Geschäfte  für  die  Inoaliditäts=  und  Altersversicherung
(Erhebung  der  Beiträge,  Ausstellung  und  Umtausch  der  Quittungskarten  rc.)  entstehen,  sind  in  dem
Kasse-Hauptbuch  beziehungsweise  Einnahme=  und  Ausgabebuch  —  vergl.  oben  II  C  —  unter  die
,persönlichen“  und  die  „sächlichen  Verwaltungsausgaben“  aufzunehmen  und  dabei,  soweit  sie  aus  den
allgemeinen  Verwaltungsausgaben  ausgeschieden  werden  können,  als  besondere  Posten  aufzuführen
  (vergl.  Ziffer  13  unter  „b.  Ausgaben“  des  Formulars  II  Ziffer  0).

Die  aus  Anlaß  jener  Geschäfte  etwa  erwachsenden  Einnahmen  (Vergütungen  der  Versicherungsanstalten
  2c.)  sind  in  dem  Kasse-Hauptbuch  beziehungsweise  dem  Einnahme=  und  Ausgabebuch  unter
die  „sonstigen  Einnahmen“  aufzunehmen  und  dabei  als  besonderer  Posten  aufzuführen  (vergl.  Ziffer
13  unter  „a.  Einnahmen“  des  Formulars  II  Ziffer  I).

In  den  Rechnungsabschlüssen  der  Gemeinde-Krankenversicherungen  und  der  Krankenpflegeversicherungen
  sind  die  aus  den  Geschäften  für  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung
erwachsenden  Verwaltungskosten  und  die  dafür  bezogenen  Vergütungen  ebenso  wie  die  Verwaltungskosten
  der  Krankenversicherung  nicht  aufzuführen,  da  sie  ebenso  wie  letztere  von  den  Gemeinden  beziehungsweise
  Amtskorporationen  zu  tragen  sind.

Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Anwendung  vertragsmäßiger  Zollsäte  der  Unmmer  9  des  deutschen  Zolltarifs  auf
die  rumänischen  Erzeugnisse.  Vom  1.  Dezember  1892.
Die  im  Reichs-Anzeiger  vom  28.  v.  Mts.  Nr.  282  erschienene  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  26.  v.  Mts.  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  1.  Dezember  1892.
Riecke.
        <pb n="592" />
        588

Bekanntmachung,
betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  für  die  Nummern  9a,  ba,  b#68,  by),  be,  c,  da,  e
(Mais)  und  1  (gemalzte  Gerste)  des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  auf  die  rumänischen
Erzeugnisse.  Vom  26.  November  1892.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland
vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten
Staaten,  vom  24.  November  1892  (Reichs-Gesetzblatt  S.  1039)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß
die  vertragsmäßig  für  die  Nummern  9  a,  ba,  b—,  b),  be,  c,  da,  e  (Mais)  und  f  (gemalzte  Gerste))
des  deutschen  Zolltarifs  bestehenden  Zollsätze  den  betreffenden  rumänischen  Erzeugnissen  bei  der  Einfuhr
in  das  deutsche  Zollgebiet  für  die  Zeit  vom  1.  bis  einschließlich  31.  Dezember  d.  J.  zugestanden  werden.

Berlin,  den  26.  November  1892.
Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers:

von  Boetticher.

—l.nmu.r.JJJJ-J*J*OJ"-WJJ

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="593" />
        "-—

589

27.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  19.  Dezember  1892.

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für
den  Bau  der  Eisenbahnstrecke  Marbach  —-Beilstein  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
  Vom  2.  Dezember  1892.  —  Bekanntmachung  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Ernennung  zweier
Mitglieder  des  litterarischen  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Vom  3.  Dezember
  1892.  —  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  betreffend  den  Schutz  von
Vögeln.  Vom  29.  November  1892.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Befugnisse
der  Aichämter.  Vom  10.  Dezember  1892.  —  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums,  betreffend  die  Zollbehandlung
  der  Einfuhren  aus  Spanien.  Vom  5.  Dezember  1892.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den
au  der  Eisenbahnstrecke  Karbach  geilstein  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der
Zwangsenteignung.  Vom  2.  Dezember  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Art.  2  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1888,  betreffend  die  Zwangsenteignung
  von  Grundstücken  und  von  Rechten  an  Grundstücken  (Reg.  Blatt  S.  440),
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:  .

Die  Königliche  Eisenbahnverwaltung  wird  ermächtigt,  zum  Zwecke  der  Erbauung
der  nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1891  (Reg.  Blatt  S.  141)  herzustellenden
Eisenbahnstrecke  von  Marbach  nach  Beilstein  diejenigen  Grundstücke  und  Rechte  an  Grund-
        <pb n="594" />
        590

stücken  im  Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben,  welche  nach  dem  von  Uns  ge—
nehmigten  allgemeinen  Plane  für  das  gedachte  Unternehmen  erforderlich  sind.

Nach  diesem  Plane  ist  die  Bahn  gemäß  den  Bestimmungen  der  Bahnordnung  für
deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter  Bedeutung  vom  12.  Juni  1878  (Reg.  Blatt  S.  150)
mit  einer  Spurweite  von  0,75  m  anzulegen.  Die  Bahn  zweigt  von  der  Murrbahn  am
westlichen  Ende  des  Bahnhofs  Marbach  auf  der  Bergseite  ab,  senkt  sich  in  das  Murrthal,
überschreitet  die  Murr  und  erreicht  die  Haltestelle  Murr  nahe  bei  dem  Ort.  Hinter
der  Station  folgt  die  Bahn  der  Murr,  zweimal  ihren  Lauf  kreuzend,  weshalb  der  Fluß
korrigirt  werden  soll,  und  gelangt  auf  den  Bahnhof  Steinheim.  Die  Bahnlinie  tritt
nun  in  das  Bottwarthal  ein  und  bleibt  auf  dem  rechten  Ufer  der  Bottwar  bis  zur  Haltestelle
  Kleinbottwar.  Oberhalb  dieser  Haltestelle  führt  die  Bahn  über  die  Bottwar  und
bleibt  auf  dem  linken  Ufer  bis  zum  Bahnhof  Großbottwar.  Nach  diesem  überschreitet
die  Linie  zum  zweitenmale  die  Bottwar  und  kommt  dicht  vor  dem  Sauserhof  zu  der
Haltestelle  Lichtenberg.  Die  Bahn  überschreitet  hierauf  den  Hetterbach  und  bleibt  auf  dem
rechten  Bottwarufer  bis  zur  Haltestelle  Oberstenfeld.  Der  Ort  Oberstenfeld  wird  mittels
eines  scharfen  Bogens  umgangen,  die  Bahn  tritt  auf  eine  kurze  Strecke  auf  das  linke
Ufer  des  Flusses  und  steigt  dann  auf  dem  rechten  Ufer  zum  Bahnhof  Beilstein,  ihrem
vorläufigen  Endpunkte,  an.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Bebenhausen  den  2.  Dezember  1892.
Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.
        <pb n="595" />
        591

Bekanntmachung  des  Instizministeriums,
betreffend  die  Ernennung  zweier  Mitglieder  des  litterarischen  Sachverständigenvereins
für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Vom  3.  Dezember  1892.

Seine  Königliche  Majestät  haben  am  1.  Dezember  d.  J.  an  Stelle  des  verstorbenen
  Professors  Dr.  Julius  Klaiber  den  Professor  Dr.  Leucke  an  der  technischen
Hochschule  und  an  der  Kunstschule  in  Stuttgart  zum  Mitglied  und  zugleich  zum  Stellvertreter
  des  Vorsitzenden  des  nach  dem  Reichsgesetz  vom  11.  Juni  1870  gebildeten  litterarischen
  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen,  ferner  an  Stelle
des  verstorbenen  Kanzlers,  Geheimen  Raths  Dr.  von  Rümelin  den  Professor  Dr.  Hermann
  Fischer  an  der  philosophischen  Fakultät  der  Universität  Tübingen  zum  stellvertretenden
  Mitglied  des  gedachten  Vereins  allergnädigst  zu  ernennen  geruht.

Dies  wird  unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  15.  März  1872  (Reg.-Blatt
  S.  105)  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  3.  Dezember  1892.
Faber.

*  Versügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,
betreffend  den  Schutz  von  Vögeln.  Vom  29.  November  1892.
Der  §.  8  der  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
7.  Oktober  1890,  betreffend  den  Schutz  von  Vögeln  (Reg.  Blatt  S.  234),  erhält  folgende
Fassung:  z.8.
Wer  Vögel,  von  welchen  er  weiß  oder  den  Umständen  nach  annehmen  muß,  daß  sie
unbefugt  gefangen  oder  erlegt  worden  sind,  oder  verbotswidrig  (Reichsgesetz  8.  5  Abs.  2
letzter  Satz)  feilgeboten  werden,  oder  wer  unter  gleicher  Voraussetzung  verbotswidrig
erlangte  Vogel-Eier  oder  -Nester  ankauft,  ist  nach  Art.  40  des  Landespolizeistrafgesetzes
vom  27.  Dezember  1871  strafbar  und  hat  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  die  ge—
fangenen  Vögel  in  Freiheit  zu  setzen.  Der  gleichen  Strafbestimmung  unterliegt  ferner,
wer  während  der  in  §.  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  für  die  Vögel  festgesetzten  Schonzeit
d.  h.  in  der  Zeit  vom  1.  März  bis  zum  15.  September  Hunde  oder  Katzen  im  Walde  oder
auf  freiem  Felde  umherschweifen  läßt.
Stuttgart,  den  29.  November  1892.

Schmid.  Riecke.  —
        <pb n="596" />
        592

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Befugnise  der  Aichämter.  Vom  10.  Dezember  1892.
Die  Befugnisse  des  Aichamts  Crailsheim  sind  auf  die  Aichung  von  Flüssigkeitsmaßen
  aus  Glas  ausgedehnt  worden.

Stuttgart,  den  10.  Dezember  1892.
Schmid.

bekanntmachung  des  Finanzministeriums,
betreffend  die  Zollbehandlung  der  Einfuhren  aus  Spanien.  Vom  5.  Dezember  1892.

Die  im  Reichsanzeiger  vom  29.  November  d.  J.  Nr.  283  erschienene  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers  wird  hiemit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  5.  Dezember  1892.
Riecke.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Anwendung  der  für  die  Einfuhr  nach  Deutschland
vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  gegenüber  den  nicht  meistbegünstigten
Staaten,  vom  24.  November  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  1039)  hat  der  Bundesrath  beschlossen,  daß  die
für  die  Einfuhr  nach  Deutschland  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen
den  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnissen  für  die  Zeit  vom  1.  Dezember  d.  J.  bis  einschließlich
  31.  März  1893  zugestanden  werden.

Berlin,  den  29.  November  1892.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers:
von  Boetticher.

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Ehr.  Scheufele).
        <pb n="597" />
        593

M  28.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Samstag  den  24.  Dezember  1892.

 

Inhalt.
Königliche  Verordnung,  betreffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  Vom  12.  Dezember  1892.  —
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  Jahr  1893.
Vom  14.  Dezember  1892.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenserschifahrt.  Vom  12.  Dezember  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  verordnen  und  verfügen  Wir
wie  folgt:

Zufolge  einer  zwischen  den  Regierungen  der  Bodenseeuferstaaten  getroffenen  Vereinbarung
  treten  die  Bestimmungen  der  Art.  2  Abs.  2—4,  Art.  8,  9,  13  Abs.  2  und  3,
Art.  16  und  17  Abs.  1  Satz  2  und  3  der  internationalen  Schiffahrts=  und  Hafenordnung
  für  den  Bodensee  vom  22.  September  1867,  Königliche  Verordnung  vom  29.  Februar
1868  (Reg.  Blatt  S.  39),  vom  1.  März  1893  an  außer  Wirksamkeit.

Von  dem  gleichen  Tage  ab  treten  auf  Grund  der  Art.  44  und  51  des  Gesetzes  vom
27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des
Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich,  die  nachfolgenden  landesrechtlichen  Vorschriften
in  Kraft.
        <pb n="598" />
        594

A.  Belastung  der  Schiffe  und  Schiffsuntersuchung.

S.  1.

Kein  Schiff  darf  derart  belastet  werden,  daß  es  tiefer  geht  als  die  Linie,  durch  welche
die  größte  zulässige  Eintauchung  bezeichnet  ist.

Offene,  d.  h.  nicht  mit  festem  Verdeck  versehene  Segelschiffe  müssen  in  dem  Falle,
daß  die  Schiffswand  nicht  mindestens  50  cm  über  die  Wasserlinie  hervorragt,  mit  sogenannten
  Windladen  von  solcher  Höhe  versehen  werden,  daß  das  Maß  vom  Wasserspiegel
  bis  zur  Oberkante  der  Windlade  überall  mindestens  50  cm  beträgt.

Sofern  die  Ladung  eines  offenen  Segelschiffes  aus  regelmäßig  geschichtetem,  geschnittenem
  oder  gespaltetem  Weichholz  besteht,  kann  die  Anwendung  der  Windladen  unterbleiben.

8.  2.

Bei  der  nach  Artikel  6  der  Bodensee-Schiffahrts-  und  Hafenordnung  vorzunehmenden
Untersuchung  der  Schiffe  ist  protokollarisch  festzustellen:

1.  In  allen  Fällen,  ob  das  Schiff  für  seinen  Zweck  genügend  stark  und  dauerhaft
  gebaut,  gut  abgedichtet  und  seiner  Bestimmung  entsprechend  eingerichtet  ist;

2.  bei  eisernen  Schiffen  insbesondere,  ob  die  Stärke  der  Quer=  und  Längsversteifungen
  sowie  der  Beplattung  genügend,  ob  die  Vernietung  und  die  Verstemmung  der
Blechnähte  sorgfältig  ausgeführt  und  das  Schiff  hinreichend  mit  wasserdichten  Schotten
versehen  ist;

3.  bei  Dampfschiffen  außerdem:

a)  ob  die  Maschine  in  ihrem  Bau,  in  ihrer  Aufstellung  und  namentlich  auch  in  ihrer
Verbindung  mit  dem  Schiffe  derart  beschaffen  ist,  daß  sie  eine  andauernd  sichere
Thätigkeit  erwarten  läßt,  sowie  ob  die  Maschinenkammer  hinreichend  Raum  bietet,
damit  der  Dienst  bei  den  Kesseln  bequem  verrichtet  und  alle  Theile  des  Bewegungsapparates
  untersucht  werden  können;

b)  ob  die  Maschinenkammer  von  den  Kajüten  und  von  den  Laderäumen  durch  Schotten
aus  Eisenblech  getrennt  ist  und  ob  alle  nöthigen  Vorsichtsmaßregeln  zur  Verhütung
von  Feuersgefahr  getroffen  sind;

)  ob  die  Dampfkessel  in  ihrer  Aufstellung  nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Bestimmungen
  über  Anlegung  von  Dampfkesseln  amtlich  geprobt,  beziehungsweise  ob  sie
seit  weniger  als  Jahresfrist  amtlich  revidirt  und  vorschriftsmäßig  befunden  sind;
        <pb n="599" />
        595

d)  ob  —  insbesondere  bei  zum  Personenverkehre  bestimmten  Dampfschiffen  —  die
Treppen  und  Geländer  auf  Deck  und  außenseits  gehörig  sicher,  die  Oeffnungen
im  Deck  mit  Vorrichtungen  gegen  unversehenes  Hineinfallen  verwahrt  und  —  bei
Raddampfern  —  die  Thüren  zu  den  Rädern  gehörig  verschließbar  eingerichtet,
ob  die  Oeffnungen  in  der  Schiffsschale,  die  tiefer  liegen,  als  die  Linie  der  größten
zulässigen  Eintauchung,  mit  zweckentsprechendem  Abschluß  versehen  und  ob  Nothausgänge
  aus  dem  Kesselraum,  aus  der  Maschinenkammer  und  aus  den  Kajüten
in  genügender  Zahl  und  in  zweckentsprechender  Einrichtung  angebracht  sind.

Bei  wiederholter  Untersuchung  eines  Schiffes  ist  namentlich  auch  auf  etwaige  Abnützung,
  begonnene  Zerstörung  der  einzelnen  Theile  durch  Fäulniß  oder  Rostbildung,
sowie  auf  die  Zweckmäßigkeit  der  vorgenommenen  Aenderungen  oder  Erneuerungen  zu  achten.

g.  3.

Bei  der  Untersuchung  der  Schiffsausrüstung  ist  zu  prüfen,  ob  das  Schiff  mit  allen
zur  sicheren  Fahrt  und  zur  Hilfe  in  Nothfällen  erforderlichen  Geräthen  und  Einrichtungen
versehen  ist.

Zur  nothwendigen  Ausrüstung  gehören  insbesondere  auch  die  zur  raschen  Entfernung
von  Wasser  aus  dem  Schiffsraum,  sowie  die  zur  Abgabe  der  vorgeschriebenen  Signale
erforderlichen  Vorkehrungen  und  Geräthschaften  —  Lichter,  Nebelhorn,  Dampfpfeife,
Schiffsglocke,  Signalkanone.

Der  Ton  eines  Nebelhornes  soll  auf  mindestens  500  m  Entfernung  deutlich  hörbar
und  die  Dampfpfeife  so  angebracht  sein,  daß  der  Schall  möglichst  nicht  gedämpft  wird.

Auf  eisernen  Schiffen  muß  Vorkehr  getroffen  und  müssen  die  nöthigen  Werkzeuge
und  Materialien  vorhanden  sein,  um  ein  Leck  ohne  Zeitverlust  bestmöglichst  stopfen  und
dichten  zu  können.

Jedes  Dampfschiff  muß  ferner  versehen  sein:

a)  mit  Einrichtungen  und  Geräthen,  um  einen  an  Bord  ausgebrochenen  Brand  wirksam

  zu  bekämpfen;

b)  mit  einer  beweglichen  Ueberbordleiter,  sowie  mit  mindestens  einem  gehörig  ausgerüsteten
  Rettungsnachen,  welcher  so  anzubringen  ist,  daß  er  rasch  ins  Wasser
gelassen  und  bemannt  werden  kann;

I)  mit  einer  der  Größe  des  Schiffes  und  seiner  Zweckbestimmung  entsprechenden
Anzahl  von  Rettungsgürteln  oder  Rettungsringen.  Auf  den  zum  Personenverkehr
        <pb n="600" />
        596

verwendeten  Dampfschiffen  sind  außerdem  die  auf  Deck  aufgestellten  Tische  und
Bänke  so  einzurichten,  daß  sie  ins  Wasser  geworfen  werden  können  und  genügende
Schwimmkraft  besitzen,  um  ebenfalls  zur  Rettung  von  ins  Wasser  gerathenen
Personen  dienen  zu  können.

Bei  kleinen  Dampfbooten,  insbesondere  solchen,  die  lediglich  zu  Vergnügungsfahrten
des  Eigenthümers  oder  zum  Verkehre  zwischen  nahe  gelegenen  Orten  dienen,  kann  von
den  Erfordernissen  der  lit.  a)  und  b)  abgesehen  werden.

Auf  Schleppschiffen  und  insbesondere  Trajectkähnen  müssen  mindestens  zwei  Rettungsringe
  mit  Leinen,  auf  Segelschiffen  ohne  Deck  muß  die  zu  gleichem  Zwecke  bestimmte
sogenannte  „Lade“  vorhanden  sein.

Auf  allen  Dampfschiffen  ist  die  Einrichtung  zu  treffen,  daß  zwischen  dem  Deck,  bezw.
der  Commandobrücke  und  dem  Maschinenraum  eine  leichte  gegenseitige  Verständigung
möglich  ist;  auch  muß  auf  Schiffen  mit  Promenadedeck  vom  Commandoplatz,  sowie  vom
Stande  des  Steuermannes  aus  eines  der  akustischen  Signalmittel  in  Thätigkeit  gesetzt
werden  können.

Die  untersuchende  Behörde  hat  auch  zu  bestimmen,  welche  Bemannung  zur  sicheren
Fahrt  des  Schiffes  mindestens  erforderlich  ist.

8.  4.

Wenn  das  Schiff  durch  die  Untersuchung  tauglich  besunden  ist,  hat  die  Behörde  die
Linie  der  größten  zulässigen  Eintauchung  festzusetzen.

Bei  Segelschiffen  ohne  festes  Deck  —  Segnern  —  soll  der  Mindestabstand  dieser
Linie  vom  Schiffsrand  betragen:

a)  bei  einer  Ladefähigkeit  von  30  t  und  mehr  —  30  cm.

b)  „  „  „  weniger  als  30  —  24  cm.

Bei  Dampfschiffen,  elche  dem  Personenverkehre  dienen,  muß  die  Linie  der  größten
zulässigen  Eintauchung  wenigstens  40  cm  unter  dem  unteren  Rand  der  Fenster  und  der
Oeffnungen  für  die  Radachsen  liegen.

Im  übrigen  erfolgt  die  Bestimmung  dieser  Linie  nach  dem  Ermessen  der  untersuchenden
Behörde,  bezw.  der  beigezogenen  Sachverständigen.

Die  Bestimmung  der  der  größten  zulässigen  Eintauchung  entsprechenden  Ladefähigkeit
  geschieht  entweder  auf  Grund  eines  auf  Verlangen  des  Eigenthümers  oder  des  Führers
  des  Schiffes  vorgenommenen  Aichverfahrens  oder  auch  nach  einer  Berechnung,  welche
        <pb n="601" />
        597

von  der  untersuchenden  Behörde  auf  Grund  der  Hauptabmessungen  des  Schiffes:  Länge,
Breitenmaße  und  Höhe  zwischen  der  Wasserlinie  des  leeren  Schiffes  und  der  Linie  des
größten  zulässigen  Tiefgangs  vorgenommen  wird.

Bei  den  für  den  Personenverkehr  bestimmten  Dampfschiffen  setzt  die  Behörde  fest,
welche  größte  Zahl  von  Personen  an  Bord  genommen  werden  darf.  Diese  Zahl  ist  an
einer  geeigneten  Stelle  des  Schiffes  anzuschreiben.

S.  5.

Zur  Bezeichnung  der  Linie  der  größten  zulässigen  Eintauchung  sind  eiserne  Klammern
von  25  cm  Länge  und  4  cm  Höhe  und  von  hervortretender  Farbe  (weiß  oder  hellroth  auf
dunklem,  schwarz  auf  hellem  Grunde)  zu  verwenden.  An  eisernen  Schiffen,  die  im  Eigenthume
  und  Betrieb  des  Staates  oder  einer  vom  Staate  concessionirten  Schiffahrtsunternehmung
  stehen,  kann  an  die  Stelle  der  Klammer  ein  aufgemalter  Strich  von  gleicher
Länge  und  Höhe  und  von  entsprechender-Farbe  treten.

Die  Unterkante  der  Klammer  oder  des  Striches  muß  mit  der  festgesetzten  Linie  der
größten  zulässigen  Eintauchung  zusammenfallen.

Die  Klammern,  bezw.  die  Freibordstriche  sind  an  beiden  Seiten  in  der  Regel  mitschiffs,
  bei  Dampfschiffen  am  Vorder=  und  am  Hinterschiff,  bei  nicht  mit  festem  Deck  versehenen
  Segelschiffen  da  anzubringen,  wo  das  Freibord  die  geringste  Höhe  hat.  Auf  der
sichtbaren  Oberfläche  der  Klammern  sind  einzuhauen:

innerhalb  eines  Ringes  der  Anfangs=  und  der  Endbuchstabe  des  Sitzes  der  Behörde,

  welche  die  Prüfungsurkunde  ausstellt,  z.  B.  daneben  die  Tonnenzahl

  der  Ladefähigkeit  des  Schiffes  in  arabischen  Zahlen.  Bei  den  Personen-Dampfschiffen
  kann  von  dieser  Anschreibung  der  Ladefähigkeit  abgesehen  werden.
g.  6.
Die  Prüfungsurkunde  wird  nach  den  beigefügten  Formularen  (Anlage  l  u.I  ausgefertigt.
S.  7.
Auf  Motorenboote  (Boote  mit  Petrol-,  Naphtha=  oder  Elektromotoren=  u.  s.  f.  Betrieb)

finden  die  vorstehend  für  die  Dampfboote  gegebenen  Bestimmungen  sinngemäße  Anwendung.
Ruderboote  unterliegen  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.
        <pb n="602" />
        598

B.  Vorschriften  zur  Verhütung  von  Gefahren  in  den  Häfen  und  auf  der  Fahrt.
8.  8.

Die  Hafeneinfahrten  sind  während  der  Nacht,  und  zwar  von  Sonnenuntergang  bis
Sonnenaufgang,  zu  beleuchten.

Zur  Bezeichnung  des  rechtseitigen  Hafenkopfes  (vom  Lande  aus  gesehen)  ist  die
Anwendung  eines  rothen  Lichtes  zulässig.  Unter  allen  Umständen  aber  muß  die  Beleuchtung
  in  einer  Weise  bewirkt  werden,  daß  sich  die  Lichter  auf  den  Hafenköpfen  nicht
nur  von  allen  im  Hintergrund  des  Hafengebietes  befindlichen,  sondern  auch  von  den  für
die  Schiffe  vorgeschriebenen  Lichtern  wesentlich  unterscheiden.

Die  Dampfboot-Anlandestellen  sind  in  der  Nacht  zu  der  Zeit,  zu  welcher  das  Anlaufen
  von  Dampfbooten  zu  erwarten  ist,  zu  beleuchten.

Für  die  Abgabe  der  in  der  Signalordnung  (Anlage  Illl)  näher  bestimmten  Signale
müssen  in  den  Häfen  und  an  den  Dampfboot-Anlandestellen  angebracht  sein:

a)  ein  weithin  hörbares,  tieftönendes  Nebelhorn,

b)  eine  helltönende  Nebelglocke.

Ferner  muß  in  jedem  Haupthafen  eine  Signalkanone  sich  befinden  und  ein  mit  den
nöthigen  Geräthschaften  ausgerüstetes  Rettungsboot  in  Bereitschaft  gehalten  werden.

S.  9.
Die  Errichtung  von  Kahnstationen  für  den  regelmäßigen  Personenverkehr  der  Dampfschiffe
  ist  nicht  zulässig.
S.  10.

Die  in  den  folgenden  Ziffern  1—5  erwähnten  Lichter,  und  keine  anderen,  müssen

bei  jedem  Wetter  von  Sonnenuntergang  bis  Sonnenaufgang  geführt  werden.

1.  Ein  Dampfschiff  muß,  wenn  es  in  Fahrt  ist,  führen:

a)  am  Buge,  und  zwar  mindestens  3,5  m  über  dem  Hauptdecke,  ein  helles  weißes
Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,  daß  es  gleichmäßig  über  einen  Bogen  des
Horizontes  von  20  Compaßstrichen,  und  zwar  10  Striche  von  vorne  nach  jeder
Seite  sichtbar  ist;

b)  an  der  rechten  Seite  ein  grünes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,  daß  es
gleichmäßig  über  einen  Bogen  des  Horizontes  von  10  Compaßstrichen  von  vorne
nach  rechts  sichtbar  ist;
        <pb n="603" />
        599

c)  an  der  linken  Seite  ein  rothes  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,  daß  es  gleichmäßig
  über  einen  Bogen  des  Horizontes  von  10  Compaßstrichen  von  vorne  nach
links  sichtbar  ist;

4)  am  Heck  ein  blaues  Licht,  so  eingerichtet  und  angebracht,  daß  es  gleichmäßig  über
einen  Bogen  des  Horizontes  von  16  Compaßstrichen,  und  zwar  8  Striche  von  rückwärts
  nach  jeder  Seite  sichtbar  ist.

2.  Segelschiffe,  Güterschleppschiffe  und  Trajectkähne  haben  zu  führen:

a)  wenn  sie  selbständig  fahren,  am  Bug  (Gras)  ein  weißes  Licht;  dasselbe  muß
bei  Güterschleppschiffen  und  Trajectkähnen  die  oben  (Ziffer  1  a)  für  die  Dampfschiffe
vorgeschriebene  Einrichtung  haben;

b)  wenn  sie  im  Anhang  eines  Dampfschiffes  sich  befinden,  außerdem  noch  am  Heck
(an  der  Wanne)  ein  weißes  Licht,  welches  über  einen  Bogen  des  Horizontes  von
16  Compaßstrichen,  und  zwar  8  Striche  von  rückwärts  nach  jeder  Seite  sichtbar  ist.

Auf  geschleppten  Flößen  ist  ebenfalls  am  hinteren  Ende  ein  weißes  Licht  aufzustellen.

3.  Ein  Segelschiff,  welchem  von  einem  andern  Schiff  die  Absicht  des  Vorfahrens  (Ueberholens)
  kundgegeben  wird  (§.  11,  Ziffer  8,  Abs.  2),  muß  diesem  vom  Heck  (von  der
Wanne)  aus  ein  helles  weißes  Licht,  welches  hin  und  her  zu  schwenken  ist,  zeigen.

4.  Segelyachten,  Fischerboote  und  Ruderboote  haben  bei  Annäherung  von  oder  zu
Dampfschiffen  rechtzeitig  ein  weißes  Licht  zu  zeigen.

5.  Jedes  außerhalb  der  Häfen  und  Landungsstellen  vor  Anker  liegende  Schiff  muß
ein  helles  weißes  Licht  zeigen,  welches  nach  allen  Richtungen  sichtbar  ist.

6.  Die  an  den  Anlandestellen  der  Häfen  vertaut  liegenden  Fahrzeuge  müssen  nach
Maßgabe  der  in  der  betreffenden  Hafenordnung  hierwegen  enthaltenen  Bestimmungen  oder
auf  Aufforderung  der  Hafenbehörde  (des  Hafenmeisters)  jedem  in  der  Zeit  von  Sonnenuntergang
  bis  Sonnenaufgang  einlaufenden  Dampfschiffe  und  den  von  diesem  geführten
Schleppschiffen  an  den  der  Hafeneinfahrt  zugekehrten  Schiffsenden  und  an  den  am
weitesten  hervorragenden  Schiffstheilen  (Radkästen)  helle  weiße  Lichter  zeigen.

7.  Die  Lichter  sollen  in  dunkler  Nacht  bei  klarer  Luft  sichtbar  sein:

a)  bei  Dampfschiffen:

das  Licht  am  Bug  a  55  km
die  Seitenlichter  aafß...  3  um
das  Hecklichtann  909  mm
        <pb n="604" />
        600

b)  bei  Segelschiffen,  Güterschleppschiffen  und  Trajeetahnen  das  weiße  *  auf  2  km
)  bei  Gondeln  und  Ruderbooten  aauf  ..  1km.

8.  Die  Seitenlichter  der  Dampfschiffe  müssen  s-  ungebroc  sein  9  sie  annähernd
die  Breite  des  Schiffes  darstellen;  bei  Raddampfern  sind  sie,  soweit  thunlich,  gegen  die
Außenkanten  der  Radkästen  hin  zu  befestigen.  Außerdem  müssen  diese  beiden  Seitenlichter
von  der  Innenbordseite  mit  Schirmen  versehen  sein,  welche  soweit  vor  den  Lichtern
herausragen,  daß  diese  nicht  über  den  Bug  von  der  anderen  Seite  her  gesehen  werden
können.

S.  11.

1.  Kein  Schiff  soll  in  den  Curs  eines  anderen  auf  der  Fahrt  begriffenen  Fahrzeuges
einfahren,  so  daß  es  solches  in  seinem  Laufe  stört.

2.  Wenn  zwei  Dampfschiffe  sich  in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe  gerade  entgegengesetzter
  Richtung  einander  nähern,  so  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßes  entsteht,
so  muß  jedes  Schiff  seinen  Curs  nach  rechts  ändern,  damit  sie  einander  links  vorbeifahren.

Diese  Bestimmung  findet  nur  dann  Anwendung,  wenn  Schiffe  sich  in  solcher  Weise
in  gerade  entgegengesetzter  oder  beinahe  gerade  entgegengesetzter  Richtung  einander  nähern,
daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßes  entsteht,  nicht  aber  dann,  wenn  zwei  Schiffe,
sofern  sie  beide  ihren  Curs  beibehalten,  frei  von  einander  passiren  müssen.

Dieselbe  findet  daher  nur  in  solchen  Fällen  Anwendung,  wenn  bei  Tage  jedes  der
beiden  Schiffe  den  Bug,  den  Mast  und  den  Kamin  des  andern  mit  seinem  Bug,  Mast  und
Kamin,  in  einer  Linie  oder  nahezu  in  einer  Linie  sieht  und  wenn  bei  Nacht  jedes  der
beiden  Schiffe  in  solcher  Stellung  sich  befindet,  daß  beide  Seitenlichter  des  anderen  Schiffes
zu  sehen  sind.

3.  Wenn  die  Curse  zweier  Dampfschiffe  sich  so  kreuzen,  daß  dadurch  Gefahr  des
Zusammenstoßes  entsteht,  so  muß  dasjenige  Dampfschiff  aus  dem  Wege  gehen,  welches
das  andere  an  seiner  rechten  Seite  hat.

4.  Wenn  ein  Dampfschiff  und  ein  Segelschiff  in  solcher  Richtung  fahren,  daß  für
sie  die  Gefahr  des  Zusammenstoßes  entsteht,  so  muß  das  Dampfschiff  dem  Segelschiffe
aus  dem  Wege  gehen.

Dampfsschiffe  haben  sich  unter  allen  Umständen,  namentlich  bei  stürmischer  Witterung,
von  Segelschiffen  und  kleinen  oder  schwer  beladenen  Fahrzeugen  derart  entfernt  zu  halten
        <pb n="605" />
        601

und  nöthigenfalls  die  Maschine  abzustellen,  daß  für  diese  Fahrzeuge  beim  Vorüberfahren
durch  den  Wellenschlag  keine  Gefahr  entsteht.

Den  in  die  Häfen  ein-,  beziehungsweise  aus  denselben  auslaufenden  Dampfschiffen
müssen  Gondeln  und  andere  kleine  Schiffe  auf  entsprechende  Entfernung  aus  dem
Wege  gehen.

5.  Jedes  Dampfschiff,  welches  einem  Schiff  in  gefahrdrohender  Weise  nahekommt,
muß  die  Fahrt  vermindern  oder,  wenn  nöthig,  stoppen  und  rückwärts  gehen.

Tritt  dieser  Fall  bei  zwei  Dampfschiffen  ein,  so  hat  dasjenige  derselben,  welches  die
Gefahr  zuerst  wahrnimmt,  das  andere  Dampfschiff  durch  Abgabe  des  Alarmsignales  mit
der  Dampfpfeife  auf  die  drohende  Gefahr  aufmerksam  zu  machen,  welches  Signal  von
dem  anderen  Dampfschiffe  sofort  zu  erwidern  ist.

In  gleicher  Weise  hat  ein  Dampfschiff,  wenn  es  sich  in  gefahrdrohender  Weise  einem
Segelschiffe,  Fischerkahn,  einer  Gondel  und  dergleichen  nähert,  diese  Fahrzeuge  durch  das
Alarmsignal  mit  der  Dampfpfeife  auf  die  Gefahr  aufmerksam  zu  machen.  Das  Segelschiff,
  wenn  es  die  Gefahr  früher  bemerken  sollte,  als  das  sich  nähernde  Dampfschiff,  ist
ebenfalls  verpflichtet,  mittels  des  Alarmsignales  mit  dem  Nebelhorne  die  Aufmerksamkeit
des  Dampfschiffes  wachzurufen.

6.  Wenn  ein  Dampfschiff  während  der  Fahrt  manövrirunfähig  wird,  so  hat  dasselbe
den  in  gefahrdrohender  Weise  sich  nähernden  Schiffen  diesen  Umstand  durch  das  in  der
Signalordnung  hiefür  vorgesehene  Signal  bekannt  zu  geben.

7.  Wenn  zwei  Segelschiffe  sich  einander  nähern,  so  daß  dadurch  Gefahr  des  Zusammenstoßes
  entsteht,  so  muß  eines  von  ihnen  dem  anderen,  wie  nachstehend  angegeben,  ausweichen,
nämlich:

a)  Ein  Segelschiff,  welches  mit  vollem  Winde  (jedoch  nicht  in  der  Kielrichtung)

fährt,  muß  einem  mit  Seitenwind  (gestreckten  Schnüren)  fahrenden  Schiffe  aus  dem
Wege  gehen;

b)  von  zwei  Schiffen,  die  in  entgegengesetzter  Richtung  mit  Seitenwind  (gestreckten
Schnüren)  auf  einander  zufahren,  muß  dasjenige  Schiff  aus  dem  Wege  gehen,
welches  den  Wind  von  der  linken  Seite  hat;

c)  wenn  zwei  Schiffe  mit  vollem  Winde  (jedoch  nicht  in  der  Kielrichtung)  segeln
und  denselben  von  verschiedenen  Seiten  haben,  so  muß  dasjenige  Schiff,  welches
den  Wind  von  der  linken  Seite  hat,  dem  andern  aus  dem  Wege  gehen;

2
        <pb n="606" />
        602

d)  von  zwei  Schiffen,  welche  mit  vollem  Winde  segeln  und  den  Wind  von  derselben
Seite  haben,  muß  dasjenige  Schiff  ausweichen,  welches  auf  der  Windseite  liegt;

e)  ein  Schiff,  welches  mit  vollem  Winde  in  der  Kielrichtung  fährt,  muß  jedem  Schiffe

aus  dem  Wege  gehen.

8.  Ohne  Rücksicht  auf  irgend  eine  der  in  den  vorstehenden  Ziffern  enthaltenen  Regeln
ist  jedes  Schiff,  gleichviel  ob  Dampfschiff  oder  Segelschiff,  wenn  es  ein  anderes  Schiff
überholt,  verpflichtet,  diesem  letzteren  aus  dem  Wege  zu  gehen.

Ein  Dampfschiff,  das  bei  Nacht  neben  einem  Segelschiff  vorfahren  will,  hat  diese
Absicht  durch  fünf  kurze  Pfiffe  mit  der  Dampfpfeife  kundzugeben.

9.  Zur  Bekanntgabe  der  Art  und  Weise  des  Ausweichens  sind  die  in  der  Signalordnung
  (Anlage  III)  vorgesehenen  Cursänderungssignale  anzuwenden.

10.  In  allen  Fällen,  in  welchen  nach  den  obigen  Regeln  das  eine  von  zwei  Schiffen
dem  anderen  aus  dem  Wege  zu  gehen  hat,  muß  dieses  letztere  Schiff  seinen  Curs  beibehalten.

8.  12.

1.  Bei  unsichtigem  Wetter  (Nebel,  Schneegestöber  u.  s.  w.)  müssen  die  in  der  Signalordnung
  (Anlage  III)  beschriebenen  Signale  sowohl  bei  Tag  als  bei  Nacht  folgendermaßen
angewendet  werden:

a)  Jedes  Dampfschiff  in  Fahrt  muß  mit  seiner  Dampfpfeife  in  der  Minute  drei

langgezogene  Pfiffe  in  gleichen  Zwischenpausen  abgeben;

b)  jedes  Segelschiff,  jeder  Trajectkahn  und  jedes  Güterschleppschiff  in  selbständiger
Fahrt  muß  mit  seinem  Nebelhorn  in  der  Minute  mindestens  einen  langgezogenen
Ton  abgeben.  Diese  Fahrzeuge  haben,  solange  die  Nebelsignale  der  Dampfschiffe
in  Hörweite  sind,  kurze  Töne  mit  dem  Nebelhorn  in  rascher  Aufeinanderfolge
abzugeben.  Das  letztere  hat  auch  von  Fischerschiffen  zu  geschehen;

J)  Fahrzeuge,  die  geschleppt  werden,  haben,  solange  sie  sich  in  der  Hörweite  der
Nebelsignale  kreuzender  oder  begegnender  Schiffe  befinden,  und  wenn  sie  sich  einer
anzulaufenden  Hafeneinfahrt  nähern,  in  der  Minute  mindestens  einen  langgezogenen
  Ton  mit  dem  Nebelhorn  abzugeben;

c)  sobald  die  Nebelsignale  eines  Dampfschiffes  oder  eines  Segelschiffes  vernommen
werden,  hat  jedes  Dampfschiff  statt  des  Nebelsignales  die  in  der  Signalordnung
(Anlage  Ill)  festgesetzten  Erkennungssignale  so  lange  abzugeben,  bis  jene  Schiffssignale
  außer  Hörweite  sind;
        <pb n="607" />
        603

e)  sobald  das  Nebelhorn  einer  anzulaufenden  Dampferstation  vernommen  wird,  hat
jedes  Dampfschiff  statt  des  Nebelsignales  das  in  der  Signalordnung  (Anlage  1l.)
vorgeschriebene  Hafeneinfahrtssignal  I  zu  geben;

sobald  die  Nebelglocke  vernommen  wird,  ist  von  dem  einlaufenden  Dampfschiffe
  das  Hafeneinfahrtssignal  II  solange  abzugeben,  bis  das  Glockensignal  zur
Hafeneinfahrt  gegeben  wird;

1)  Dampfschiffe  sowohl  als  Segelschiffe,  welche  außerhalb  der  Häfen  oder  Anlandestellen

  geankert  sind,  müssen,  solange  sie  die  Nebelsignale  von  anderen  Schiffen

wahrnehmen,  in  Zwischenpausen  von  nicht  mehr  als  einer  Minute  die  Glocke
läuten,  beziehungsweise  mit  dem  Nebelhorn  zwei  kurze,  rasch  aufeinanderfolgende

Töne  abgeben.

Wenn  ein  Dampfschiff  die  Nebelsignale  eines  anderen  Schiffes  wahrnimmt  und  aus

der  Richtung  und  Stärke  derselben,  sowie  aus  der  Art  des  Signales  hervorgeht,  daß  sich

das  andere  Schiff  in  solcher  Stellung  befindet,  welche  ein  Ausweichen  erfordert,  so  hat
es  vor  allem  die  Fahrgeschwindigkeit  zu  mäßigen  und  nöthigenfalls  die  Maschine  ganz
abzustellen.

Erst  nach  erlangter  Kenntniß  über  die  gegenseitige  Stellung  der  beiden  Schiffe  zu
einander  darf  unter  vorsichtigster  Anwendung  des  Steuers  und  der  Maschinenkraft  das
Ausweichmanöver  durchgeführt  werden.

3.  Bei  Nebelwetter  und  Schneegestöber  ist  das  Schleppen  von  Flößen  untersagt.

Die  Vornahme  von  Wasserbauarbeiten  in  den  dem  Dampferverkehre  dienenden  Theilen
der  Hafenbecken,  in  und  vor  den  Hafeneinfahrten  und  auf  den  vorgeschriebenen  Fahrcursen
der  Dampfschiffe  hat  beim  Nebelwetter  und  Schneegestöber  zu  unterbleiben.

Sollte  sich  die  Durchführung  derartiger  Arbeiten  nicht  auf  nebelfreies  Wetter  verschieben
lassen,  so  müssen  Zeit  und  Ort  der  Vornahme  derselben  den  fahrplanmäßig  verkehrenden
Dampfschiffen  rechtzeitig  bekannt  gegeben  werden.

In  diesem  Falle  haben  die  schwimmenden  Baumaschinen  und  Arbeitsschiffe  (Lauen)
in  gleicher  Weise  die  Nebelsignale  abzugeben,  wie  sie  für  die  Fahrzeuge  in  Fahrt  (Ziff.
1  a,  b.,  c)  vorgeschrieben  sind.

#

g.  13.

1.  Die  Einfahrt  der  Dampfschiffe  in  die  Häfen,  sowie  die  Ausfahrt  soll  womöglich
mit  verringerter  Kraft  geschehen.
        <pb n="608" />
        604

2.  Wenn  zwei  einen  Hafen  anlaufende  Schiffe  sich  gleichzeitig  der  Hafenlucke  nähern,
so  hat  dasjenige  Schiff,  welches  das  andere  an  der  rechten  Seite  hat,  diesem  letzteren
den  Vorrang  für  die  Einfahrt  zu  lassen.  Ein  Dampfschiff  geht  hierbei  aber  jedem  nicht
unter  Dampf  gehenden  Schiff  vor,  es  sei  denn,  daß  ein  mit  kräftigem  Wind  segelndes
Schiff  augenscheinlich  nicht  in  der  Lage  ist,  ohne  eigene  Gefahr  dem  Dampfschiff  das
Fahrwasser  frei  zu  lassen.

3.  Wenn  zwei  oder  mehrere  Dampfschiffe  zu  einer  und  derselben  Zeit  zur  Ausfahrt
aus  dem  Hafen  bereit  sind,  so  erhält  dasjenige  Dampfschiff  den  Vorrang,  welches  vermöge
  seiner  Aufstellung  am  schnellsten  und  ohne  Gefährdung  anderer  Schiffe  die  Ausfahrt
  zu  bewirken  vermag.

Das  nachfolgende  Schiff  darf  erst  dann  sich  in  Bewegung  setzen,  wenn  das  erstere
die  Hafenlucke  verlassen  hat.

Ist  das  vorhergehende  Schiff  rückwärts  aus  dem  Hafen  gefahren,  so  darf  bei  Nacht,
Sturm,  Nebel  und  Schneegestöber  das  folgende  Schiff  erst  dann  den  Hafen  verlassen,
wenn  ersteres  abgeschwenkt  und  seinen  vorgeschriebenen  Curs  eingeschlagen  hat.  Dasselbe
hat  das  in  der  Signalordnung  (Anlage  III)  hiefür  vorgeschriebene  Signal  zu  geben.

4.  Bei  Tage  und  in  ruhiger  Nacht  ist  es  gestattet,  die  Abfahrt  aus  dem  Hafen  zu
bewerkstelligen,  wenn  ein  ankommendes  Dampfschiff  noch  mindestens  500  m  von  der
Hafenlucke  entfernt  ist.

Die  Absicht  der  Ausfahrt  muß  jedoch  schon  früher,  und  zwar  durch  das  in  der
Signalordnung  (Anlage  III)  für  diesen  Fall  vorgeschriebene  Signal,  kundgegeben  werden,
und  die  Abfahrt  darf  erst  dann  bewerkstelligt  werden,  wenn  das  ankommende  Dampfschiff
  in  genügender  Entfernung  von  der  Hafenlucke  die  Maschine  abgestellt  und  dies
durch  Erwiderung  des  Signals  bekannt  gegeben  hat.

Bei  unsichtigem  Wetter  ist  das  gleiche  Verfahren  zu  beobachten,  sobald  das  einlaufende
Schiff  mit  der  Abgabe  des  Hafeneinfahrtssignales  I  begonnen  hat.

5.  Wenn  in  stürmischer  Nacht  ein  Dampfschiff  sich  bis  auf  1  Kilometer  dem  Hafen
genähert  hat,  ebenso,  wenn  bei  unsichtigem  Wetter  (Nebel,  Schneegestöber  u.  s.  w.)  das
Hafeneinfahrtssignal  II  eines  ankommenden  Schiffes  gehört  wird,  darf  kein  Schiff  mehr
den  Hafen  verlassen  oder  die  Hafenlucke  verstellen.

S.  14.
Der  Schiffsführer  ist  bei  Eintreten  eines  Unglücksfalles  verpflichtet,  hievon  schleunigst
        <pb n="609" />
        605

benachbarte  Orte  und  Schiffe  zu-  benachrichtigen;  hiezu  hat  er  die  in  der  Signalordnung
(Anlage  III)  vorgesehenen  Nothsignale  anzuwenden.
15

Motorenboote  (vergleiche  §.  7)  sind  hinsichtlich  der  Lichterführung,  der  Ausweichregeln
und  der  Signalgebung  den  Dampfschiffen  gleichgestellt,  mit  der  Maßgabe,  daß  zur
Abgabe  der  Signale  eines  der  vorgeschriebenen  akustischen  Signalmittel  (Pfeife  oder  Horn)
genügt.  ç

Für  kleine  Dampfboote  genügt  eine  einfache  Dampfpfeife.

Bei  kleinen  Motoren=  und  Dampfbooten  kann  das  Buglicht  niedriger,  als  im  §.  10,
Ziffer  1  a  vorgeschrieben  ist,  angebracht  und  auch  mit  den  Seitenlichtern  in  einem
Gehäuse  vereinigt  werden.

Unsere  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten  und  des  Innern  sind  mit
der  Vollziehung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  12.  Dezember  1892.

Wilhelmn.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.
        <pb n="610" />
        606
Anlage  I.

Prüfungsurkunde.

 

 

 

 

Das  dem  E—  zu  -..............,.............  ...............
der
gehörige  hölzene  shif,  genannt
!  eiserne  1  U  bezeichnet  mit  Nummer
von  einer  Ladefähigkeit  oooonn.  Tonnen

ist  in  allen  seinen  Theilen  und  Zubehörungen  untersucht,  mit  der  größten  zulässigen  Eintauchung  in
nachfolgend  aufgeführter  Weise  bezeichnet  und  mit  der  im  folgenden  Verzeichniß  angeführten  Bemannung
  und  Ausrüstung  versehen  für  die  Bodensee-Schiffahrt  tauglich  befunden  worden.

Auf  Grund  dieser  Urkunde  darf  dieses  Fahrzeug  zur  Bodensee-Schiffahrt  solange  benützt  werden,
als  es  sich  in  dem  erwähnten  Zustande  befindet  und  bis  eine  wesentliche  Aenderung  oder  Erneuerung
wichtiger  Schiffstheile  vorgenommen  wird.

Urkundlich  unter  amtlicher  Vollziehung  und  Besiegelung.
        <pb n="611" />
        607

Zulässige  Eintauchung.

Die  im  beladenen  Zustande  zulässige  Eintauchung  des  Schiffes  ist  an  jeder  Seite  desselben

mittschiffs  ........  eisernen  Klammern
'  von250mLängeunb4omBreitebezeichnetworden.

m
vorn  und  hinten  aufgemalten  Strichen

4  1A  Klammern.
Die  Linie  der  größten  zulässigen  Eintauchung  geht  durch  die  Unterkante  der  Strich
triche.

Das  Freibord  beträgt  hiernach  (Angabe  des  Maßes  an  den  Stellen  der  Freibordzeichen):

Bemannung.

Zur  sicheren  Fahrt  des  Schiffes  muß  sich  die  nachverzeichnete  Bemannung  auf  demselben  befinden:

Ausrüstung.

Wenn  das  Schiff  in  Fahrt  ist,  müssen  auf  demselben  vorhanden  sein:
(solgt  Verzeichniß).
(Bei  zum  Personenverkehre  bestimmten  Dampsschiffen)

Die  größte  Zahl  von  Reisenden,  welche  an  Bord  genommen  werden  darf,  beträgt:
        <pb n="612" />
        608
Anlage  II.

Arkunde  über  fernere  Antersuchung.

Das  vorstehend  benannte  Schiff  ist  heute  nach  vorgenommener

Anderung

 

auf  Antrag  des
Erneuerung  von

zzu.

in  allen  seinen  Theilen  und  Zubehörungen  untersucht  worden.  Es  hat  sich  ergeben,  daß

(Bezeichnung  der  Behörde  und  Unterschrift.)
        <pb n="613" />
        609

Anlage  III.

Lignalordnung

die  Vodensee-Schiffahrt.

I.  Mebelfsignale.

Sind  von  den  Dampfschiffen  stets  mit  der  Dreiklangpfeife  zu  geben.

 

Signal
Nr.

Name  und  Bedeutung
des  Signals

Art  und  Weise  der
Signalisirung

6  Beantwortung  des
Signals

 

Nebelsignal
der  Dampfschiffe  im  See
(6.  12,  Ziffer  15)

2a  Erkennungssignal

der  Dampfschiffe  auf  Cursfahrten
  mit  geraden  Cursnummern“)


C.  12,  Ziffer  14)

 

 

 

 

Pfiffe  in  gleichen  Zwischen-»

  pausen

—
In  der  Minute  2  kurze  rasch
aufeinanderfolgende  Pfiffe
i

Inder  Minute  Zlanggezogene

Ist  von  den  Dampfsschiffen
mit  Signal  Nr.  2à  oder
2b  zu  beantworten;  bei  den
anderen  Schiffen  kommen
die  Signale  Nr.  4b  oder
Nr.  5  zur  Anwendung

D!
1  Ist  von  jedem  Dampfschiffe
mitdemeigenen  Erkennungssignale
  zu  beantworten.

l

 

 

Rorschach—Romanshorn

*)  Es  haben  gerade  Nummern  die  Fahrten  in  der  Richtung:
Bregenz—Lindau—Friedrichshafen—Meersburg  —  Konstanz;
vom  Schweizer  Ufer  nach  dem  österreichischen  und  deusen

Ludwigshafen—Meersburg—Konstanz.

Ufer;
        <pb n="614" />
        610

 

 

 

 

 

 

 

Signal  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  der  Beantwortung  des
Nr.  des  Signals  Signalisirung  Signals
26  Desglelchen  6  —
mit  robrsr  *)  In  der  Minute  3  kurze  rasch
C  12,  Ziffer  14)  aufeinanderfolgende  Pfiffe  1
#.  Ist  von  jedem  Dampfschiffe  l
mitdemeigenen  Erkennungs-  1!
3  Rebelsignal  ——  ———  ——  signale  zu  beantworten
eines  Dampfschiffes,  welches  In  der  Minute  mindestens
außerhalb  gaie  7  einmal  mit  der  GElocke  zu
ankert  ist  läuten  "„
(§.  12,  Ziffer  1  f)  «
4a  Nebelsignal  ·  Wird  von  den  Dampsschiffen
der  Segelschiffe,  Trajectkähne  In  der  Minute  ein  lang=  mit  dem  Erkennungssignale
und  Gülerschleppschiffe  in  gezogener  Ton  mit  dem  #  (Nr.  23  oder  2b)  beantwortet
#  selbständiger  Fahrt  und  Nebelhorne  Z
außer  Hörweite  von  Dampf--schiff-Nebelsignalen
  1
D  (5.  12,  Ziffer  1b)
—
4b  Desgleichen  ———Wird  von  den  Dampfschiffen

1

auch  von  Fischerschiffen  in
Hörweite  von  Nebelsignalen
der  Dampfschiffe

(5.  12,  Ziffer  1b)

In  rascher  Aufeinanderfolge  mit  dem  Erkennungssignale
kurze  Tönemitdem  Nebelhorne  (Nr.  2aoder  2b)  beantwortet

"

1

 

 

*)  Es  haben  ungerade  Nummern  die  Fahrten  in  der  Richtung:
Konstanz—-Meersburg—Friedrichshafen—Lindau—Bregenz;

vom  deutschen  und  österrei
Roman  horn  —Rorschach;
5

-tan
NON  KuN  69

 

chischen  Ufer  nach  dem  Schweizer  Ufer;
        <pb n="615" />
        611

 

 

 

 

ist  don  den  Dampfschiffen  zu
geben,  sobald  das  Nebelhorn
  einer  anzulaufenden

Dampferstation  vernommen
wird,  und  zwar  solange,  bis
die  Nebelglocke  gehört  wird
(6.  12,  Ziffer  le)

 

 

 

 

Signal  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  der  Beantwortung  des
Nr.  des  Signals  Signalisirung  Signals
5  Nebelsizual  Wird  von  Dampfschiffen  mi
der  Scgeet.  Trajectkähne  In  der  Minute  ein  lang=  dem  cun  Damnosschife  ".
nnd  Güterschleppschiffe,  wonn  gezogener  Ton  mit  dem  antwortet
solche  in  Schlepp  von  Dampf-  Nebelhorne
schiffen  sich  befinden,  und  zwar:
a)  solange  sie  in  Hörweite
der  Nebelsignale  anderer
I  Schiffe  sind,  und
D)  bei  der  Annäherung  an
denanzulaufenden  Hafen
(§.  12,  Ziffer  lc)
6  Nebelfignal  —
eines  Segelschiffes,  welches  In  der  Minute  mindestens
außerhalb  eines  Hafens  ge=  einmal  zwei  rasch  aufeinanderankert
  ist  folgende  kurze  Töne  mit  dem
G.  12,  Ziffer  11)  Nebelhorne
7  Nebelfignal  ,  Wird  von  den  Da  i
des  Wärters  nn  der  Hafen=  In  der  Minute  3  langge-  mit  dem  oresan
lucke  zogene  Töne  mit  dem  Nebel=  nale  I  beantwortet,  sobald
borme.  Anhaltendes  Läuten  das  Nebelhorn,  und  mit
mit  der  Nebelglocke  mit  ent=  dem  Hafeneinfahrtssignalell
sprechenden  Zwischenpausen.  sobald  die  Nebelglocke
«  Diese  Signalisirung  hat  sofort  gehört  wird
i  beim  Wahrnehmen  von  Nebel-  (6.  12,  Ziffer  10)
signalen  der  Schiffe  zu  be-  «
ginnen  und  ist  bis  zur  Einfahrt
  derselben  fortzusetzen
8  Hafeneinfahrtssignal  1

2  langgezogene  Pfiffe  mit
einer  kurzen  Zwischenpause
        <pb n="616" />
        612

 

 

 

ist  von  den  Dampfschiffen  zu
geben,  sobald  die  Nebelglocke
  einer  anzulaufenden
Dampferstation  vernommen
wird,  und  zwar  solange,  bis
das  Glockensignal  zur  Einfahrt
  vom  Dampfschiffe  aus
gegeben  wird

(5.  12,  Ziffer  1e)

 

 

 

Signal  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  der  1  Beantwortung  des
Nr.  des  Signals  Signalisirung  Signals
c
9  Hafeneinfahrtssignal  II

3  langgezogene  Pfiffe  in
gleichen  Zwischenpausen
        <pb n="617" />
        II.

613

Manöversignale.

Sind  von  den  Dampfschiffen  stets  mit  der  einfachen  Dampfpfeife  zu  geben.

 

Signal
Nr.

Name  und  Bedeutung

des  Signals

Art  und  Weise  der
Signalisirung

Beantwortung  des
Signals

 

10

11

—

12

134

 

Abfahrtssignal.
Durch  dasselbe  verlangt  ein
Dampsschiff,  welches  die  Ausfahrt
  bewerkstelligen  will,  von
einem  im  Einlaufen  begriffenen
Damfschiffe,  daß  letzteres  die

Ausfahrt  freilasse

(5.  13,  Ziffer  4)

n!

Abschwenkungsfignal
ist  bei  unsichtigem  Wetter  zu
geben,  wenn  ein  von  einer
Dampferstation  rückwärts  abgefahrenes
  Dampfschiff  abgeschwenkt
  und  den  vorgeschriebenen
  Curs  eingeschlagen  hat

G.  13,  Ziffer  3)

Uberhslungssignal  bei  Nacht
eines  Dampfschiffes,  welches
bei  Nacht  nebeneinem  Segelschiff
  vorfahren  will
(G.  11,  Ziffer  8)

Curzänderungsfignal.
Ich  richte  meinen  Curs  nach
t

rechts
(§.  11,  Ziffer  9)

I
I
I
I
I
I
I

—  —  —
Drei  kurze  Pfiffe  in  gleichen
Zwischenpausen

Ein  langgezogener  Pfiff

 

————

Funf  kurze  Pfiffe

—
Ein  kurzer  Pfiff

 

Ist  von  dem  anderen  Dampfschiffe
  mit  dem  gleichen
Signale  zu  beantworten

Auf  dem  Segelschiffe  ist  am

Heck  (an  der  Wanne)  ein

weißes  Licht  hin  und  her
zu  schwenken

(§.  10,  Ziffer  3)
        <pb n="618" />
        614

 

Signal!  Name  und  Bedeutung  Art  und  Weise  der  Beantwortung  des
Nr.  1  des  Signals  Signalisirung  l  Signals

 

13b  Cursänderungssignal.  —  —
35  richte  meinen  Curs  nach  Zwei  kurze  Pfiffe
.  links

G.  11,  Ziffer  9)

 

 

132  Curzänderungsfignal.
Ich  stoppe  oder  ich  gehe  Ein  langgezogener,  ein  kurzer
zurück  und  ein  langgezogener  Pfiff

G.  11,  Ziffer  9)
        <pb n="619" />
        615

III.  Alarm=  und  Nothfignale.

 

1
Signal  Name  und  Bedeutung.

Nr.

des  Signals

Art  und  Weise  der
Signalisirung

 

Beantwortung  des
Signals

 

 

14

Alarmsignal.  "
Dasselbe  ist  zu  geben,  um
ein  anderes  Schiff  auf  eine

drohende  Gefahr  aufmerksam
zu  machen,  oder  von  einem

in  See  befindlichen  manöorir--unfähigen
  Dampfschiffe,  wenn
sich  demselben  ein  anderes
Schiff  in  gefahrdrohender
Weise  nähert
(.  11,  Ziffer  5)

Nothsignal,  ·
ist  zu  geben,  um  Hilfe  zu
erlangen,  wenn  das  eigene
Schiff  in  Noth  oder  Gefahr

ist.
(6.  14)

—  —  —  —  —  —
Kurze,  rasche  aufeinanderfolgende
  Pfiffe  oder  Glockenschläge
  in  einfacher  Reihenfolge
  (bei  Dampsschiffen),
bezw.  desgleichen  Töne  mit
dem  Nebelhorne  (bei  anderen
Schiffen)

Ist  mit  dem  gleichen  Signale
  mit  Dampfpfeife,  bezw.
Nebelhorn  zu  beantworten

 

—  —  —  —  —  —S  —
—  —  —  —  —  —  —
Kurze,  rasch  aufeinanderfolgende
  Pfiffe  oder  Glockenschläge
  in  mehrfacher  Reihensolge
  (bei  Dampfschiffen),
bezw.  desgleichen  Töne  mit
dem  Nebelhorne  (bei  anderen
Schiffen)

Hissen  der  Nothflage  (—  eine
große  rothe  Flagge),
Abbrennen  von  Bilickfeuern,
Kanonenschüsse.

Ist  von  den  Schiffen  mit

dem  Alarmsignale  und  von

den  Häfen  mit  Kanonenschüssen
  zu  beantworten.
        <pb n="620" />
        616

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Umlage  des  Gebändebrandschadens  für
das  Jahr  1893.  Vom  14.  Dezember  1892.

Nach  Maßgabe  des  Art.  39  Abs.  1  und  Art.  40  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853,
betreffend  die  veränderte  Einrichtung  der  allgemeinen  Brandversicherungsanstalt  (Reg.  Blatt
S.  79),  sowie  des  Art.  1  des  Gesetzes  vom  30.  März  1875,  betreffend  einige  Abänderungen
  des  Gesetzes  vom  14.  März  1853  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung
  (Reg.  Blatt  S.  163),  wird  im  Hinblick  auf  den  gegenwärtigen  Stand  der  Brandversicherungskasse
  und  die  durchschnittliche  Höhe  der  in  den  letzten  Jahren  angefallenen
Brandschäden  die  Umlage  für  das  Kalenderjahr  1893  in  der  Weise  bestimmt,  daß  bei
den  Gebäuden  der  dritten  Klasse,  welche  die  Regel  und  die  Grundlage  für  die  Berechnung
des  Beitrags  in  den  höheren  und  niederen  Klassen  bildet  (K.  Verordnung  vom  14.  März
1853  §.  12c),  der  Beitrag  von  Einhundert  Mark  Brandversicherungsanschlag

zehn  Pfennig
zu  betragen  hat.  "

Ferner  wird  verfügt,  daß  je  die  Hälfte  der  Umlage  auf  1.  April  und  1.  August  k.  Is.
an  die  Brandversicherungskasse  einzuliefern  ist.

Die  K.  Oberämter  werden  angewiesen,  in  Gemäßheit  der  bestehenden  Vorschriften
für  den  rechtzeitigen  Abschluß  der  Katasterrevisionsgeschäfte  und  der  Umlage  in  den  einzelnen
  Gemeinden,  sowie  für  den  rechtzeitigen  Einzug  und  die  Ablieferung  der  Beiträge
zu  sorgen  und  die  zu  fertigenden  Umlageurkunden  spätestens  auf  den  1.  März  1893  an
den  Verwaltungsrath  einzusenden.

Stuttgart,  den  14.  Dezember  1892.
Schmid.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
        <pb n="621" />
        617

M  29.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Freitag  den  30.  Dezember  1892.

 

Inhalt.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Vom  23.  Dezember  1892.  —  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalver-Pflegung
  der  Truppen  für  das  Jahr  1893.  Vom  27.  Dezember  1892.  —  Bekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,
  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  13.  Dezember  1890.  Vom
20.  Dezember  1892.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Vom  23.  Dezember  1892.

Wilhelm  II,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  haben  Wir  beschlossen,  die
Ständeversammlung  auf
Dienstag  den  10.  Januar  1893

zur  Eröffnung  des  Landtags  in  Unsere  Haupt-  und  Residenzstadt  Stuttgart  einzuberufen.


Wir  befehlen  demnach,  daß  die  Mitglieder  beider  Kammern  am  Montag  den
9.  Januar  1893  sich  in  Stuttgart  einfinden  und  bei  dem  ständischen  Ausschuß
legitimiren.
        <pb n="622" />
        618

Unser  Ministerium  des  Innern  ist  mit  der  Bekanntmachung  und  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  23.  Dezember  1892.

Wilhelm.

Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Schmid.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1893.

Vom  27.  Dezember  1892.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom
19.  Dezember  1892,  betreffend  die  Festsetzung  der  Vergütung  für  die  Natural-Verpflegung
der  Truppen  für  das  Jahr  1893,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.
Stuttgart,  den  27.  Dezember  1892.

Schmid.  Schott  v.  Schottenstein.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für
die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetz-Blatt  S.  52)  ist  der
Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1893  dahin
festgestellt  worden,  daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
        <pb n="623" />
        619
mit  Brot  ohne  Brot

a)  für  die  volle  Tageskostt.  —  80  3  65  3
b)  ,  „  Mittagskoft  40  „  35  „
c),  „  Abendkost  —.  25,  20  „
4)  „„  Morgenkohht  15„  10  „

Berlin,  den  19.  Dezember  1892.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  von  Bötticher.

.  ekanntmachung  des  K.  Medizinalkollegiums,
betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  13.  Dezember  1890.
Vom  20.  Dezember  1892.

An  der  Arzneitaxe  vom  13.  Dezember  1890  (Reg.  Blatt  S.  313)  sind  mit  Genehmigung
  des  K.  Ministeriums  des  Innern  vom  heutigen  Tage  unter  Aufhebung  der
Bekanntmachung  vom  12.  Dezember  1891  (Reg.  Blatt  S.  318)  nachstehende  Aenderungen
und  Ergänzungen  vorgenommen  worden,  welche  mit  1.  Januar  1893  in  Kraft  treten
und  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht  werden.

Stuttgart,  den  20.  Dezember  1892.
Rüdinger.
        <pb n="624" />
        620

 

peitere  3  Allgemeine  Bestimmungen.
Seite  3.  C.  11.  Die  in  der  Taxe  der  Arzneimittel  nicht  aufgeführten  Drogen  und  chemischen
Abs.  1.,  oder  pharmazeutischen  Präparate  sind  bei  Verordnungen  derselben  in
I  Mengen  von  100  Gramm  und  darüber  mit  dem  2fachen,  von  weniger  als  100
1  bis  zu  10  Gramm  mit  dem  2½¼1achen,  von  weniger  als  10  Gramm  mit  dem
3fachen  des  am  Tage  der  Verordnung  giltigen  Ankaufspreises  zu  berechnen;
bei  Beträgen  jedoch,  welche  zwei  Mark  im  Ankaufspreis  übersteigen,  darf
überhaupt  nur  das  2fache  des  am  Tage  der  Verordnung  giltigen  Ankaufs-.
  Preises  berechnet  werden.
I.  Taxe  der  Arzneimittel.
AM
Seite  5.  Acetanilium  1  Gramm-Preis“  fällt  aus
lo  Grauimm  —  15
„  Acetum  pyrolignosum  crudum.  100  5  —  10
„  —  —  rectificatum  100  5„  —  15
„  Acidum  benzoicum  e  Benzo  Siam  subl.  1  9  —20
„  —–M  bPoricum  et  subt.  pulv.  100  „  —  40
„  —  (erarbolicum  .....  100  „  —  60
„  —  —  crudum  Ph.  G.  ed.  II.  100  „,  —  20
„  —  —  liquefactum.  100  „  —  60
6.  Aether  100  „  —  50
„  Aethylenum  chloratum  1  Gramm-Preis  fällt  aus
10  Gramm  —  60
„  Albumen  O##  siccum  .  10  „  —  20
„  Alumen  ustum  pulv.  Gramm-Preis  fällt  aus
100  Crauumm  —  0
„  Aluminium  acetico-tartaricum  1  Gramm-Preis  fällt  aus
10  Gramm  —  30
„  —  Saulkuricum  10  „  —  5
„  Ammonium  bromatum  10  „  —  20
„  —  chloratum  subt.  pulv.  10  „  —  5
7.  —  jeodatum  1  „  —  15
        <pb n="625" />
        621

 

Arzneitaxe  v.
18.  Dez.  1890.

Seite  7.

Ammonium  phosphoricnm
—  sulfoichthyolicum  ¶chtnyolum).

Amygdalae  amarae

—  dulces
Antipyrinum  .
Apomorphinum  hydrochlorieum  .
Aristolum  .
Atropinum  salieleum  .

—  sulfurtcum.
Balsamum  Copaivae.

Bismutum  salicylicum  et  salihlicum  basieun  .

—  valerianicum
Bromosormium
Bromum  für  jede  -  dis  *72

Butylchlorahum  hydratum

Calcium  phosphoricum.  .
—  —  crudum.

Camphora  .·
—  monobromata
—  trit.

Cantharides  pulv.

Cantharidinum

Carbo  Ligni  pulveratus

Carboneum  sulfuratum  .
castoreumcanndensesubt.pu1v..
Ceraüava.

Cerium  oxalicum
Chininum  bisulfuricum

10

 

Gramm

 

 

Aus

S

—
[G

—
□#
        <pb n="626" />
        622

 

 

 

 

 

 

4  53
Seite  9.  Chininum  hydrochloriccnh  ..  .  .  .  1Gramm  —  15
10  „  1  40
100  „  13—
5„  —  sulfuricum..  ...  .  lGramm-Preis  fällt  aus
10  Gramm  1  20
100  „  11  —
10.  —  valerianien  1s1  „  —  20
»  chinoljoumpurissimum.........  1  ,,  —20
,,  chlokalumformamidatum.........  1  ,,  —10
»  —hydratum..........»IGramm-Preiskälltaus
10  Gramm  —  20
Chloroformium  e  Chloralo  hdratoD  100  „  2  —
„  Cocainum  hydrochloricum  .  ..  1  Decigramm  —  25
91  Gramm-Preis  fällt  aus
„  Codemum  I  Deeigram  —  20
„  —  phosphoriiinnmnmnn  ...  1  ,,  —  20
5  Coffen  1  Gramm  —  10
„  —  Natrio  benzoichm  1  5„  —  10
„  —  —cinnsmylicum.....·.  1  »  —10
„  —  —  Salicpliihen  1  „  —  10
Collodllin  10  Gramm-Preis,  fällt  aus
100  Gramm  —  60
9*  —  Cantharidaum  10  „  —  35
»  Gott-exAuraatiikructusaetgr.mp....10,,  —  15
»  —  —  —subt.pu1v......10»  —  20
11.  —  Couillaiae  ......  100  „  —  25
„  Cotoinum  (Para)  KGramm  —  50
„  —  verum.  .  .  .  .  .  .  I1  Deeigramm  —  40
»  crocus...............lecmm  —  30
"  —  JSubt.  ponnvwvvvv.  1  „  —  40
„  Crotonchloralum  hydratum  cfr.:  Butylchloralum  1
bydratum.  ·
„  Cubebae  subt.  pv.  10  „  —  30
l  l
        <pb n="627" />
        623

 

Arzneitaxe  v.  l

18.  Dez.  1890.
Seite  11.

*r

½

,  Cuprum  oxydatum  .
»  —sulfuncumckudum.
Dermatolum

Diuretinum
Emplastrum  opiatum
Exalginum  ·
Extractum  Chinae  aquosum
«  —  —spmtuosum.
—  Colocynthidis  compositum.
—  Cubebarum
—  Feilicis

—  Myrrbae.

—  Opii  .
Ferrum  carbonicum  saccharatum  .

—c!tncumamm0matum..

——oxydatumfuscum

—  —  sacch.

—  pulveratum.

—  pyrophosph.  c.  Ammon.  citrio.
Flores  Chamomillae

 

onc.  et  gr.  m.  p.

—  Malvge  conc.

—  Sambuci  ..
—  —  conc.  et  gr.  m.  p.
Folia  Menthae  crisp.  c.  et  gr.  m.  p.

1
5
l
I

—  Hamamelis  Virginiange  fluid.

 

 

 

4  5

10  Gramm  —  20
100  „  —  20
1  „  —  15
10  „  l—
l  »  —  35
10  „  —  30
1  „  —  30
1  „  —  20
1  „  —  25
1  „  —  15
1  „  —  40
1  „  —  30
10  „  2  —
10  „  —  20
1  »  —  5
1  „  —  20
10  „  —  10
1  Gramm-Preis  fält  aus
10  Gramm  —  30
10  „  —  10
10  „  —  10
10  »  —  5
10  »  —  30
10  Gramm-Preis  fallt  aus
100  Gramm  —  60
500  „  240
10  Gramm-Preis  fält  aus
100  Gramm  —  60
10  „  —  15
10  „  —  10
10  „  —  10
10  —
        <pb n="628" />
        Arrneitaxe  v.
13.  Dez.  1890.

Seite  16.

 

Folia  Menthae  piperit.  c.  et  gr.  m.  p.
Galbanum  subt.  pulv.

Glcerinum

Gummi  Arabicum  zt.  pur.

Gutta  Percha  (conf.  Percha  lamellata)
Hydrargyrum  bichloratum  corrosiv.

—  bijodatum

—  jodatum.
Hyoscinum  hydrobromicum
Jodoformium  et  subt.  pulv.

Jodum

Kalium  bromatum  et  subt.  pulv.

—  clcVhloricum  et  subt.  pulv.
—  düechromicum

crudum.

—  permanganicum

—  Sulfuricum  subt.  pulv.

Kamala
Keratinum
Kreosotum

Lichen  Islandicus  ab  amaritie  lib.

Liquor  Aluminü  acetici

—  Ferri  albuminati  jeder  art

—  —  oyychlorati.

Lysclum

Manna  (cannulata)

I

10  Gramm
10  »
1100  »
10
10  „
1  „
10  5
100  „
1  „
"

1  Centigramm
1  1  Gramm-Preis
10  Gramm

1  1  Gramm-Preis
10  Gramm

10  Gramm-Preis
100  Gramm

100  „

10  „

1  Decigramm
1  Gramm

10  n„
10  Gramm-Preis
100  Gramm
10  ?
100  „
10  „
        <pb n="629" />
        625

 

Arzneitazxe  v.

.  Dez.  1890.

Seite  20.

 

Mannitum  erystallisatum
Mel  (nostras)

Morphinum.
—  wdrochloricum
—  lacticum.
—  sulluricum
Mucilago  Gummi  Arabici

Naphtalinum  bisublimatum  album.
—  Alkohol.  depuratum

Naphtolum  (6)  (recryst.).

Natrium  benzoicum  ex  Acid.  artif.  par.

—  bromatum  et  subt.  pulv.

—  carbonicum

crudum  cryst.

—  chloricum  et  subt.  pulv.

—  Salicplicum

Oleum  Bergamottae.
—  Cajeputi

—  C-Fpoarbolis.  bis  10  %  an  ceid.  carb.  .

—  Citri
—  Crotonis

—  Ercalypti  globuli

—  Jocoris  Aselli  flav.  et  rubr.

—  Lauri

—  ligni  santalini  (citrin)
—  Olivarum  .
commune

 

 

 

4446  .

100  Gramm  2  —
2  „  —  50
500  „  2—
1  Decigramm  —  10

1  Gramm  —  50

1  Decigramm  —  10
1  Gramm  —  50
10  Grammfreis  fällt  aus
100  Gramm  1
100  „  —  15
10  „  —  10
10  „  —  20
10  „  —  20
10  „  —  15
100  —  15
100  „  —  5
10  „  —  10
10  „  —  50
100  „  4  50
500  „  16  —
1  „  —  10
10  „  —  25
100  „  —  70
10  „  1.—
1  Gramm-Preis  fällt  aus
10  Gramm  —  30
10  „  —  650
100  „  —  20
500  „  —  70
100  „  —  60
1  »  —  20
100  „  —  #  60
100  „  —  30
        <pb n="630" />
        626

 

 

 

 

 

Arzneitazo  v.  J  4

13.  Dez.  1890.

Seite  23.  Oleum  Petroselini  1  Gramm  —  20
3„  —  Rosae  ....·.....  ·  1  Decigramm  —  40
9  1  Tropfen  —  20
5  —  Sinapis  1  Gramm  —  25
5  —  Terebinthinaaaa  100  —  25

500  „  —  80
»  0pjumsubt.pu1v·...........  l  »  —10
„  Orexinum  bydrochloriien  1  r"„  —  60
5  Pasta  Guarana  subt.  pur.  10  „  —  60
„  Phenacetinum  et  subt.  porr.  1  5  —  15
5  Phenocollum  hydrochloricnnnnenn  1  „  —  30
3  Physostigminum  salicylieen  1  Centigramm  —  15
5  —  sulfuriin  1  5„  —  15
9  Püocarpinum  hydrochlorien  1  Decigramm  —  60
24.  Piperazinum..  .  ...  1  Gramm  1  50
10  5„  10  —
5  Pulpa  Tamarindorum  crulleas  100  5  —  15
5„  —  —  depurat  100  „  —  40
5„  Ploktaninum  aunen  1  „  —  20
„  —  coeruleum..  1  —  135
Pyridinum.  ..  .  .  ..  1I10  „  —  40
25.  Racix  Hecacuanhse  *  pube.  11  „  —  135
„  10  „  —  00
„  Seduegae  conc.  et  gr.  ..  10  „  —  25
5„  1  Resina  Jalapngse  ......  1  »  —  20
„  „  Rhizoma  Fridis  conc.  et  gr.  .  55.  10  Gramm-Preis,  fällt  aus
sloo  Gramm  —  60
„  —  —  Subt.  pulv.  10  Gramm-Preisfllt  aus
E  ,  100  Gramm  ll—
26.3Rum................loskammsteiskålltaus
„  100  Gramm  1  20
"  #  Salipyprin  1  „  —  30
«  l
        <pb n="631" />
        627

 

Arznoitaxe  v.

18.  Dez.  1890.

Seite  26.

2

27.

i
s

i
i

Secale  cornutum  gr.  m.  pulv.  rec.  par.  in  jeder
Menge  bis  zu  einschliesslich

Semen  Cydoniae

Strophanti  .

Sparteinum  sulfuricum  cryst.

Spiritus  0,830—0,834  pd.  spec.

camphoratus  .

evino(cognac).

Formjcarum.
Juniperi
Lavandulae.
Rosmarini

Serpylli
Sulfonallm
Tartarus  stibiatus  subt.  pulv.
Thiolum  liquidum

siccum

Thymolum
Tinctura  Jodi  .
decolorata
Opü  crocata

—  simpler.
Tubera  Jalapae  subt.  pulv.

Unguentum  Kalü  jodati
Vanilla  saccharata
Veratrinum  .
Vinum  Condurango

Vinum  Tokayense

Zincum  oxydatum  (nicht  für  Salben  zu  berechnen)

 

I
l
l  10  Gramm
o  „
*
1  Decigramm
100  Gramm
100  „
10  Gramm-Preis
100  Gramm
100  5„
nr1o  ,
100  „
100  „
100  5„
1  71
10  *
1  5„
10  „  1
1  51
10  5„  3
10
10  „
10  „  I
10  8
100  Gramm-Preis
10  Gramm
10  „
1  v
10  Gramm-Preis
100  Gramm
100  71
f500  „
10  B

 

 

50

fällt  aus

 

50
50
50
50
50
50
10
15
60
20
15
20
20

70
        <pb n="632" />
        628

I.  Taxe  der  homöopathischen  Arznoimittel.

 

Arzneitaxe  v.
1.  Dez.  1890.

Seite  344.  Kuttertinkturen

Seite  35.

 

zum  äusserlichen  Gebrauch

Abrotanum.  Arnica.  Bellis.  Calendula.

Euphrasia.  Helianthus.  Hypericum.  Ledum.

  Pinus  Silvestris.  Rhus  toricod.
Ruta.  Staphisagria.  Symphytum.  Tabacum.
  Thuja.  Urtica.  Veratrum  album.
Verbascum  und  andere  von  ähnlichem
Werthe,  sowie  deren  Verdünnungen.

Hamamelis.  Pond'’s  Extract  of  Hamamelis.
  Hydrastis.  Veratrum  viride  und
andere  von  ähnlichem  Werthe,  sowie
deren  Verdünnungen

Verreibungen  (Deeimal)

von  der  zweiten  bis  zwölften  Verreibung

von  der  dreizehnten  Verreibung  aufwärts
(Hochverreibungen)  .

 

100  Gramm

500  „

100  „
500  „  «

bis  zu  1  Gramm

über  1  bis  5  Gramm
jede  weitere  5  Gramm

bis  zu  1  Gramm

öber  1  bis  5  Gramm
jede  weitere  5  Gramm

 

–

—  20

 

Wenn  ausser  den  gewöhnlichen  Verreibungen  ein  Pulver  verordnet  wird,  welches  durch
Iängeres  Verreiben  bereitet  werden  muss,  so  dürfen  für  jede  Viertelstunde  Reibens  noch  15  Pf.
in  Rechmung  gebracht  werden.
        <pb n="633" />
        629

II.  Taxe  der  Arbeiten.

Arzeeitaxe  v.  "
.  Dez.  1890.  Pfennig.
Seite  37.  Für  Boli  und  Trochisci  von  2  bis  zu  10  Stück  20
*  Für  Pulver,  comprimirte,  jedes  Stück  sammt  Befeuchtungsmittel  und  Com.
pression.  .  .....p  5
Arzneitaze  v.  13.  Dez.  1890.  .
rue13D  15606  lV.  Taxe  der  Gefässe.
Gläser  für  Flüssigkeiten  und  Pulver.
1.  Halb-  und  dreiviertelweisse  Gläser  und  )  mit  Kork,  Tectur  und  Signatur
dünnere  ganz  weisse  Gläser  kosten  das  Stück:
bis  zu  100  CGCaahnmmnmnmnm  10

über  100  bis  zu  300  Gramm  .......
uberZoObtszuöOOGramm...  .  30
Ueber  500  Gramm  werden  für  das  Mehrgewicht  von  je  bis  zu  250  Cramm  berecheet  .  5
2.  Starke  ganz  weisse,  gelbrothe  und  gelbbraune  Gläser,  sowie  sechseckige  halbseitig  gerippte
  Gläser  kosten  das  Stück  je  um  5  Pfennig  mehr,  als  halbweisse  gleicher  Grösse.
Bemerkung:

Gelbrothe  und  gelbbraune  Gläser  sind  zur  Berechnung  nur  dann  zugelassen,

.  wenn  die  Verwendung  derselben  vom  Arzte  ausdrücklich  auf  dem  Rezepte  verlangt  ist,

2.  venn  flüssige  oder  an  der  Luft  feuchtende  gegen  Licht  empfindliche  Arzneistoffe  unvermischt
„(in  Substanz)  in  Gläsern  der  bezeichneten  Färbung  abgegeben  worden  sind,

3.  venn  diejenigen  gegen  Licht  empfindlichen  Arzneistoffe,  für  welche  ohne  Rücksicht  auf
deren  Aufstellung  an  vor  Licht  geschutztem  Orte  die  Aufbewahrung  in  Gläsern  der  bezeichneten
  Färbung  gefordert  ist,  in  rein  wässriger  oder  rein  weingeistiger  Mischung  oder  Lösung
für  innerlichen  oder  Ausserlichen  Gebrauch  in  Gläsern  genannter  Färbung  zur  Abgabe
gelangt  sind,

4.  wenn  solche  für  Abgabe  einer  Lösung  von  Morphinsalz  in  Bittermandelwasser  oder  für
Abgabe  rein  wässriger  Alkaloidsalzlösungen,  oder  von  Apomorphinlösungen  jeder  Art  Verwendung
  gefunden  haben.

3.  Starke  Gläser  von  jeder  Farbe  und  Weite  der  Mündung  mit  eingeriebenen  Glasstopfen
oder  mit  Kautschukstopfen  werden  indl.  Tectur  und  Signatur  berechnet  das  Stück:

bis  incl.  100  Gramm  it:t:i#..  30
151  1  300  2  n  «  *  O  s  -  -  ·  ·  50
1  r.  500  :.  "  "“  "  r#  "  „  "  r  ·  "  "  "  65
        <pb n="634" />
        630
Pleunig.
Bemerkung:
Gläser  mit  eingeriebenen  Glasstopfen  sind  zur  Berechnung  nur  zugelassen:
wenn  sie  vom  Arzte  ausdrücklich  auf  dem  Rezept  verordnet  sind,  oder  wenn  sie  bei  Abgabe

rein  wässeriger  Lösungen  von  Gold-  oder  Silbersalzen,  von  reinen  starken  flüssigen,  oder

feuchtenden  trockenen,  Säuren,  von  Chlorwasser,  von  Brom  oder  Bromwasser,  oder  von

weingeistiger  Jodlösung  Verwendung  gefunden  haben.

4.  Patent-Tropfgläser  jeder  Farbe  das  Stück  iüt4t  J330

d.

Gläschen  mit  abgetheilten  Pulvern  oder

i  Arbeit
Flussigreiten  vergleiche  Taxe  der  Arbeiten.

kKorkstopfen  mit  Holzdeckel  oder  Holzdeckel  zu  Gläsern  oder  Töpfen  kosten  mit  Signatur
  das  Stück;:

zu  Gefässen  bis  zu  100  Gramm  lnhallt  ..  10
1  11  !½  7  300  57  1  "  "“  "  "“  "  "  ·  20
„  grösseren  Gefüsses3  30
Pappschachteln  (mit  Falz).

Pappschachteln  kosten  mit  Signatur  das  Stück

bis  zu  50  Ccanrnrnrnrnn....  10
über  50  bis  zu  10  Ccahrmrmmmnmn1  .  15
über  150  bis  zu  250  Gramm..qr  q  .....  ..  20

Bemerkung:
Pappschachteln  dürfen  für  öffentliche  Kassen  und  Krankennnstalten  bei  Abgabe  von  bis  zu

incl.  50  Gramm  an  einfachen  und  gemischten  feinen  und  mittelfeinen  Pulvern  oder  Crystallen,  die  sich
an  der  Luft  nicht  oder  nur  wenig  verändern,  2.  B.  Alumen  pulveratum,  Fol.  Sennae  plv.,  Kal.  chloricum,
Sal  Carol.,  Pulv.  Liquirit.  comp.,  nicht  verrechnet  werden,  wenn  dieselben  auf  dem  Rezepte  vom  Arzte
nicht  ausdracklich  verlangt  sind.

Bei  Verordnungen  von  Mengen  über  50  Gramm  dürfen  für  an  der  Luft  mehr  oder  minder

veränderliche  pulverförmige  oder  crystallisirte  Körper  verkorkte  halbweisse,  weitbalsige  Gläser  an
öffentliche  Kassen  und  Krankenanstalten  abgegeben  und  verrechnet  werden.

Pulverschieber  (Convolutknstchen)

kosten  bis  zu  10  Pulgen  .......  10
von  11  bis  20  Pulern  20

bei  mehr  als  20  Pulven  30
Pappschachteln  und  pulverschieber  leiner  oualtat.  dorken  u  um  de  Raltte  höner  au  ·

vorstehende  Ansätze  berechnet  werden.

jeder  Grösse  in  Brieftaschenform  kosten

Pulverconvolute

E□—
        <pb n="635" />
        631

Töpfe,  graue  aus  Steinzeug.  (Irdene  Töpfe  sind  ausgeschlossen.)

Graue  Töpfe  kosten  incl.  Tectur  und  Signatur  das  Stück  Pfennig.

bis  zu  100  Gramm
über  100  „  „  3oo
„  300  „„  „  0;;
Ueber  1  Pfund  werden  für  jede  weiteren  250  Gramm  berechnet

Töpfe,  weisse.  (Porzellan.)
Weisse  Töpfe  kosten  incl.  Tectur  und  Signatur  das  Stück
bis  zu  100  Gramm
über  100  „  „  300  „
„  300  „  „  500  „

Anmerkung  1.  Starke  weisse  Gläser,  Patenttropfgläser,  Gläser  wit  Kautschukstopfen,  sowie  Holzdeckel
mit  oder  ohne  Korkstopfen,  feine  Pappschachteln  oder  Pulverschieber,  Salbentöpfe  aus  Porzellan  durfen  nur
zur  Anwendung  respective  Berechnung  kommen,  wenn  sie  verlangt  werden  oder  wenn  sie  vermoge  der
Natur  des  Arzneimittels  nothwendig  sind.

Anmerkung  2.  Starke  weisse  Gläser,  Pappschachteln  feiner  Qualität,  Pulverschieber,  Pulverconvolute
  und  weisse  Töpfe  dürfen  bei  Abgabe  von  Arzneien  für  öflentliche  Kassen  und  Krankenkassen  aller
Art  nur  im  Falle  besonderer  schriftlicher  Vereinbarung  und  bei  tbierärztlichen  Arzneimitteln,  nur  wenn  sie
Verlangt  werden,  in  Rechnung  gebracht  werden.

Anmerkung  3.  Far  die  der  Berechnung  zu  Grunde  zu  legende  Grosse  der  Gläser,  Schachteln  und
Töpfe  gibt  das  absolute  Gewicht  der  durch  sie  aufzunehmenden  Arzneistoffe,  ohne  Rücksicht  auf  das
spezifische  Gewicht  derselben,  den  Massstab  ab,  so  dass  demnach  z.  B.  für  100  Gramm  Syrup,  Wasser,
Oel,  Spiritus  oder  Aether  stets  ein  Glas  zu  100  Gramm,  für  50  Gramm  kohlensaures  Magnesium  stets
eine  Schachtel  mit  50  Gramm  etc.  zu  berechnen  ist.

Anmerkung  4.  Sollen  Gläser  oder  Töpfe  trockene  Substanzen  aufnebmen,  so  wird  die  Grösse  derselben
  nach  der  Menge  destillierten  Wassers  berechnet,  welche  sie  zu  fassen  vermogen.

Anmerkung  5.  Wenn  zur  Aufnahme  der  Arznei  mit  dem  Rezepte  reine  Gläser,  Pulverschieber,
Schachteln,  Töpfe  in  die  Apotheke  gebracht  oder  zu  wiederholter  Aufnahme  der  Arznei  wieder  mitgebracht
verden,  so  darf  für  Erneuerung  des  Korkes,  der  Tectur  und  Signatur  die  Hüalfte  der  vorstehenden  Preise
in  Anrechnung  gebracht  werden.  (Vergl.  Allgemeine  Bestimmungen  §.  8  vorletzter  Absatz).

Bei  zurückgebrachten  Gläsern  mit  eingeriebenen  Glas-  oder  mit  Kautschukstopfen,  bei  PatenttropfgEläsern,
  Pulvergläsern  mit  Holzdeckel-Korkstopfen,  bei  Töpfen  mit  Holz-  oder  Metalldeckel  darf  nur  die
Halfte  des  Preises  von  starken  weissen  Gläsern  oder  von  weissen  Topfen  gleicher  Grösse  für  Erneuerung
der  Teetur  und  Signatur  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Anmerkung  6.  Wenn  für  Krankenanstalten  und  für  Hebammen  reine  Vorrathsgeffsse  zur  Follung
oder  Wiederfollung  in  die  Apotheke  gebracht  werden,  so  darf  für  Kork,  Tectur  und  Signatur  eine  Anrechnung
  nicht  gemacht  werden.

.  .’...

 

Gedruckt  bei  G.  Saffelbrink  (Ehr.  Sheufe  lez  —

10
20
30
10

20
40
        <pb n="636" />
        <pb n="637" />
        Register

über

das  Regierungsblatt  für  das  Königreich  Württemberg
vom  Jahr  1892.

—

J.

Chrouologisches  Verzeichniß  der  im  Jahrgang  1892  des  Regierungsblattes  enthaltenen

—2

Eu

—

Gesetze,  Verorduungen  und  Bekanntmachungen.

Januar.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung

der  Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation.  1.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1892.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Durchführung  der  Invaliditätsund

  Altersversicherung.  3.
Kriegsministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Portofreiheit  der  Sendungen  von  Ruhegehältern
  rc.  der  Militärpensionäre.  15.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen.

  8.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aichung  von  Getreideprobern.  15.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter

der  Kommunalverbände.  15.

.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  23.
.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen

  der  Württembergischen  Sparkasse.  21.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Beschäftigung  der  Gefangenen  in  den  amtsgerichtlichen

  Gefängnissen.  17.
Februar.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Vergütungen  für  den  Einzug  der

Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge.  22.
        <pb n="638" />
        1—

—  —

#

–

634

.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten

  Ländern  eingehenden  Waaren.  23.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden
Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  26.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Organisation  des  Steuerkollegiums.  29.
.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung

zur  Erwerbung  des  für  die  Verlängerung  des  Kreuzungsgeleises  und  die  Herstellung  einer  Langholzverladerampe
  auf  der  Station  Mühlen  am  Neckar  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangsenteignung.  31.
Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verzollung  des  auf  Cognac  zu
verarbeitenden  Weins.  33.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  die  Mädchenbeschäftigungsanstalt  in  Tübingen.  32.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an
die  Kleinkinderschule  in  Tübingen.  33.

Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zollbehandlung  der  Verschnittweine
und  Moste.  38.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend

Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  35.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend  die
Handelsbeziehungen  mit  Spanien.  36.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend
Abänderungen  der  Landwehr-Bezirkseintheilung  sowie  des  Musters  15  zu  §.  84  der  Wehrordnung.
  49.

.  Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Ausführung  der  K.  Verordnung  vom

7.  Februar  1892  über  die  Organisation  des  Steuerkollegiums  (Reg.  Blatt  S.  29).  43.  Berichtigung
S.  56.

März.

.  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die

Vollziehung  derjenigen  Bestimmungen  der  Friedens-Sanitäts-Ordnung  vom  16.  Mai  1891,  welche
sich  auf  die  Verpflichtung  der  Gemeindebehörden  zur  Fürsorge  für  die  bei  Truppenübungen  außerhalb
  der  Garnison,  bei  Transportkommandos,  auf  Urlaub  u.  s.  w.  erkrankten  Mannschaften,  sowie
auf  die  Arztgebühren  und  Krankenpflege=  2c.  Kosten  beziehen  51.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  die  evangelische  Privat-Kleinkinderpflege  in  Rohrdorf,  Oberamts  Nagold.  54.

.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf

polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,
sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  54.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Aenderung  des  Namens  der  Dr.  Königshöfer'schen

  Vereins-Augenheilanstalt  für  weniger  Bemittelte  und  Arme  in  Stuttgart.  55.
        <pb n="639" />
        20.

22.

26.
29.

31.

635

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter

  der  Kommunalverbände.  56.

.Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bezeichnung  der  gemäß  8.  139b  der  Gewerbeordnung

  aufgestellten  Aufsichtsbeamten.  56.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnstrecke  Lichtenstein-Münsingen  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  57.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  Erlassung
neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  Thierärztliche  Hochschule  in  Stuttgart.  118.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  der  Gewerbeordnung.  59.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit  an
die  Kleinkinderpflege  am  Ottilienplatz  in  Eßlingen.  117.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Negiestraßenbauarbeiter
der  Kommunalverbände.  117.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.  118.

April.

3.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Staatsprüfungen  im  Baufache.  149.
.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gebühren  der  Aichämter.  139.
.Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  K.  Straßenbauverwaltung  zur

Erwerbung  des  für  die  Verbesserung  der  Staatsstraße  von  Weingarten  nach  Wolfegg  erforderlichen
Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  133.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die

Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Bekanntmachung,  betreffend
die  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs
  des  deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879.  134.

26.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Durchfuhr  lebender  Schafe  aus

Oesterreich-Ungarn.  142.
Mai.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  Zuständigkeiten  der  Gewerbepolizeibehörden.

  146.

Ministerium  des  Kirchen=  und  Schulwesens.  Verfügung,  betreffend  die  an  der
Technischen  Hochschule  in  Stuttgart  abzuhaltende  mathematisch-naturwissenschaftliche  Vorprüfung  für
Kandidaten  des  Hochbau-,  Bauingenieur-  und  Maschineningenieurfachs.  162.

.  Civilkammer  des  Landgerichts  Ellwangen.  Bekanntmachung,  betreffend  die

Bestätigung  des  von  den  Grafen  Heinrich,  Gustav,  Rudolf  und  Karl  Adelmann  von  Adelmanns-=felden
  errichteten  Familienstatuts.  147.

Ebendieselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bestätigung  des  von  dem  Grafen  Heinrich
Adelmann  von  Adelmannsfelden  errichteten  Familienfideikommisses.  148.
        <pb n="640" />
        16.
19.

21.
23.

27.

*7

636

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter

  der  Kommunalverbände.  147.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Gewerbeinspektion.  143.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung.  146.
Juni.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Bezug  von  Invaliden=  und

Altersrenten  in  ausländischen  Grenzbezirken.  193.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter

der  Kommunalverbände.  193.

.  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die

Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die
Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung  im  Hochbau-,  Bauingenieur-,  und  Maschineningenieurfache.  171.
Ebendieselben.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme  der  zweiten  Staatsprüfung  im  Hochbau-,
Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfache.  182.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maulund

  Klauenseuche.  194.
Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  der  Bestimmungen  über
die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren.  194.

.Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen

Persönlichkeit  an  den  Verein  zur  Hülfe  in  außerordentlichen  #o0#tamdsfällen  aus  dem  Lande.  195.
Kreisregierung  für  den  Jagstkreis.  Bekanntmac  u,  betceffend  die  Gemeinde  Dorf
Neresheim.  195.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  das
Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  höheren  Lehranstalten.  279.
Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  301.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen
Persönlichkeit  an  den  Christlichen  Verein  junger  Männer  in  Stuttgart.  301.
Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Ausgabe  einer  neuen  Württembergischen  Postordnung.
  197.

Juli.

.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden

Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf  die  spanischen  Boden=  und  Industrieerzeugnisse.  301.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Verfügung,  betreffend  die  Aenderungen
  des  Pferdeaushebungsreglements  vom  16.  Januar  1887.  317.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter

  der  Kommunalverbände.  301.
        <pb n="641" />
        26.
29.

–  —

637

M.  Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  vertragsmäßiger  Zollsätze

der  Nummer  9  des  deutschen  Zolltarifs  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.  302.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Erlöschung  der  juristischen  Persönlichkeit

  des  Vereins  für  Krankenpflegerinnen  in  Heilbronn.  320.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  dienstliche  Stellung  der  den  Amtsvorständen  beigegebenen

  Beamten  der  Kameralämter.  303.
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Dienstprüfungen  im  Departement  der  Finanzen.  305.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.

  322.

.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne

des  §.  153  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes.  321.
August.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Durchfuhr  lebenden  Rindviehs  aus

Oesterreich-Ungarn.  370.

August"1.  September.  Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  einer  neuen  Verdienstmedaille

  zum  K.  Friedrichsorden  und  die  Abänderung  der  bisherigen  Bestimmungen  über  die
Verdienstmedaillen.  371.

Königliche  Verordnung,  betreffend  Neue  Statuten  des  Ordens  der  Württembergischen
Krone.  373.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die

Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für
Württemberg  vom  11.  Juli  181.  347.  «

.Ministerienbei-auswärtigenAngelegenheiten,Abtheilungfürdie

Verkehrsanstalten,  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  Vorschriften  über  die
Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden,  sowie  über  die  Verbindlichkeiten
der  Inhal#er  von  Staatsgütern.  348.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Negiestraßenbauarbeiter
  der  Kommunalverbände.  370.

.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die

Verkehrsanstalten.  Verfügung,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
Deutschlands,  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten,  die  Signalordnung
  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  die  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der
Haupteisenbahnen  Deutschlands  und  die  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  379.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  Maßregeln  wider  die  Cholera.  323.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  378.

September.

September  /11.  August  siehe  unterm  11.  August.
„Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  die  Vornahme

einer  Viehzählung  für  das  Deutsche  Reich  am  1.  Dezember  1892.  471.
        <pb n="642" />
        2

20.
28.

30.

638

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Anzeigepflicht  bei  Cholera.  486.
.  Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Einfuhr  und  Durchßuhr  von  Leib-  und  Bettwäsche,

gebrauchten  Kleidern,  Hadern  und  Lumpen,  Obst,  frischem  Gemüse,  Butter  und  Weichkäse  aus
Choleragegenden.  486.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Durchfuhr  lebenden  Viehs  aus  Italien.  489.
Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter
der  Kommunalverbände.  492.

.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Persönlichkeit

an  die  Lechler'sche  Familienstiftung  in  Stuttgart.  491.
Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter
  der  Kommunalverbände.  492.

Oktober.

.  Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter

  der  Kommunalverbände.  492.

.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Gewerbegerichts.  493.

7.  Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreifend  die  Lebensversicherungsgesellschaft  Union  Assurance

17.
18.

26.

28.

31.

—

–

Society  in  London.  493.

Finanzministerium.  Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  493.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Aichung  und  den  Gebrauch  von
Gefässen  und  Abstichstäben  zum  Zumessen  von  Milch.  495.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter
der  Kommunalverbände.  501.

Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreifend  die  Unfallversicherung  der  Negiestraßenbauarbeiter
der  Kommunalverbände  501.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderungen
  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  562.
Ebendieselben.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung
  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig  freiwilligen  Militärdienst.
  563.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands.  501.

November.

.  Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  den  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes.

  502.

Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlegung  eines  Forstamts.  550.
Civilkammer  des  Landgerichts  Rottweil.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Wiederaufhebung
  eines  Freiherrlich  von  Linden'schen  Familienfideikommisses.  565.

.  Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt

  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf  das  Kalenderjahr  1893.  551.
        <pb n="643" />
        –

18.
28.
29.

—

e

#

SEu

10.
12.
14.

20.

23.
27.

639

Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten.

  Verfügung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Betriebsordnung  für
die  Haupteisenbahnen  Deutschlands  2c.  552.

Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung  und
Prüfung  der  Anwärter  für  den  niederen  Eisenbahn=  und  Telegraphendienst.  552.

Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Leib=  und
Bettwäsche,  gebrauchten  Kleidern,  Hadern  und  Lumpen,  Obst,  frischem  Gemüse,  Butter  und  Weichkäse
  aus  Choleragegenden.  564.

.Ebendasselbe.  Bekanntmachung,  betreffend  eine  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der

Württembergischen  Sparkasse.  567.

Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  ein
Nachtrags-Verzeichniß  der  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für
den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  berechtigten  höheren  Lehranstalten.  568.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Regiestraßenbauarbeiter

  der  Kommunalverbände.  570.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Vollziehung  der  Landesfeuerlöschordnung.  570.
Ebendasselbe.  Verfügung,  betreffend  die  Statistik  und  Rechnungsführung  der  Krankenkassen.  571.
Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.  Verfügung,  betreffend  den  Schutz  von
Vögeln.  591.

Dezember.

Finanzministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anwendung  vertragsmäßiger  Zollsätze

der  Nummer  9  des  deutschen  Zolltarifs  auf  die  rumänischen  Erzeugnisse.  587.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen  Eisenbahnverwaltung
zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnstrecke  Marbach-Beilstein  erforderlichen  Grundeigenthums
  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  589.

Justizministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ernennung  zweier  Mitglieder  des  litterarischen
  Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  591.

Finan  zministerium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zollbehandlung  der  Einfuhren  aus

Spanien.  592.

Ministerium  des  Innern.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befugnisse  der  Aichämter.  592.
Königliche  Verordnung,  betreffend  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  593.
Ministerium  des  Innern.  Verfügung,  betreffend  die  Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für
das  Jahr  1893.  616.

Medizinalkollegium.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe
  vom  13.  Dezember  1890.  619.

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Einberufung  der  Ständeversammlung.  617.
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung
  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1893.  618.
        <pb n="644" />
        640

II.
Alphabetisches  Sachregister.

A.

Abonnementspreis  für  das  Regierungsblatt  und  für  das  Reichsgesetzblatt  auf
das  Kalenderjahr  1893.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  7.  November  1892.  551.
Adelmann  von  Adelmannsfelden.  Bestätigung  des  von  den  Grafen  Heinrich,  Gustav,  Rudolf
und  Karl  Adelmann  von  Adelmannsfelden  errichteten  Familienstatuts.  Bekanntmachung  der
Civilkammer  des  Landgerichts  Ellwangen  vom  11.  Mai  1892.  147.
Bestätigung  des  von  dem  Grafen  Heinrich  Adelmann  von  Adelmannsfelden  errichteten
Familienfideikommisses.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Ellwangen
vom  11.  Mai  1892.  148.  ·
Aerztliche  Zeugnisse  s.  Militärwesen.
Aichwesen.  Aichung  von  Getreideprobern.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
19.  Januar  1892.  15.
Gebühren  der  Aichämter.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  April
1892.  139.
Befugnisse  der  Aichämter.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  August
1892.  378.  und  vom  10.  Dezember  1892.  592.
Aichung  und  Gebrauch  von  Gefässen  und  Abstichstäben  zum  Zumessen  von  Milch.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Oktober  1892.  495.
Altersversicherung  s.  Invaliditätsversicherung.
Amtskörperschaften  s.  Unfallversicherung.
Anwärter  für  den  niederen  Eisenbahn=  und  Telegraphendieunst,  Vorschriften  über
die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  derselben.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten  vom  7.  November  1892.  552.
s.  auch  Staatsdienst.
Arbeiterversicherung  (..  Invaliditätsversicherung  und  Krankenversicherung.
Arzneitaxe.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  13.  Dezember  1890.  Bekanntmachung
des  Medizinalkollegiums  vom  20.  Dezember  1892.  619.

B.

Bahnordnung  (.  Verkehrsanstalten.

Balingen  s.  Unfallversicherung.

Baufach  s.  Hochschulen.

Bauingenieurfach  s.  Hochschulen.
Bauunfallversicherung  (.  Unfallversicherung.
Beamte  s.  Staatsdienst.
        <pb n="645" />
        641

Bebenhausen  s.  Forstämter.

Beschäftigung  der  Gefangenen  s.  Gefangene.

Besigheim  s.  Unfallversicherung.

Betriebsbeamte  der  Eisenbahn  s.  Verkehrsanstalten.
Betriebsordnung  für  die  Eisenbahnen  s.  Verkehrsanstalten.
Bodenseeschiffahrt  s.  Schiffahrt.

Brandschaden  s.  Umlage.

C.
Cannstatt  s.  Gewerbegerichte.  *  -
Charlotten-Heilanstalt  für  Augenkranke  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Cholera.  Maßregeln  wider  die  Cholera.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  August

1892.  323.
Anzeigepflicht  bei  Cholera.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  9.  September
1892.  486.

Einfuhr  und  Durchfuhr  von  Leib=  und  Bettwäsche,  gebrauchten  Kleidern,  Hadern  und
Lumpen,  Obst,  frischem  Gemüse,  Butter  und  Weichkäse  aus  Choleragegenden.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  September  1892.  486.  und  vom  14.  November
1892.  564.
Christlicher  Verein  junger  Männer  in  Stuttgart  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Civilvorsitzende  der  Ersatzkommissionen  s.  Militärwesen.
Cognac  s.  Zollwesen.

D.

Desinfektion  bei  Cholera,  Anweisung  zur  Ausführung  derselben.  342.
Dienstprüfungen  s.  Prüfungen.

Dienstwohnungen  s.  Wohnungen.

Dorf  Neresheim  s.  Gemeinde.

E.

Eichwesen  s.  Aichwesen.

Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.  Gesammtverzeichniß  der  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
berechtigten  höheren  Lehranstalten.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des
Kriegswesens  vom  15.  Juni  1892.  279.

Nachtragsverzeichniß  hiezu.  Bekanntmachung  derselben  Ministerien  vom  15.  November
1892.  568.

Berechtigung  einer  Lehranstalt  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  wissenschaftliche
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.  Bekanntmachung  der  Ministerien
des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  28.  Oktober  1892.  563.

Eisenbahnen,  Eisenbahnbauten  und  Eisenbahndienst  f.  Verkehrsanstalten  und
Zwangsenteignung.
        <pb n="646" />
        642

Epidemien  (.  Cholera.

Ersatzwesen  (.  Militärwesen.

Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften  s.  Genossenschaftswesen.
Expropriation  s.  Zwangsenteignung.

F.
Familienfideikommiß.  Bestätigung  des  von  dem  Grafen  Heinrich  Adelmann  von  Adelmannsfelden
  errichteten  Familienfideikommisses.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  Landgerichts
Ellwangen  vom  11.  Mai  1892.  148.
Wiederaufhebung  eines  Freiherrlich  von  Linden'schen  Familienfideikommisses.  Bekanntmachung
  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Rottweil  vom  2.  November  1892.  565.
Familienstatut.  Bestätigung  des  von  den  Grafen  Heinrich,  Gustav,  Rudolf  und  Karl  Adelmann
von  Adelmannsfelden  errichteten  Familienstatuts.  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des
Landgerichts  Ellwangen  vom  11.  Mai  1892.  147.
Feuerlöschordnung  s.  Landesfeuerlöschordnung.
Finanzdienst.  Dienstliche  Stellung  der  den  Amtsvorständen  beigegebenen  Beamten  der  Kameralämter.
Königliche  Verordnung  vom  16.  Juli  1892.  303.
Dienstprüfungen  im  Departement  der  Finanzen.  Königliche  Verordnung  vom  16.  Juli
1892.  305.
Forstämter.  Verlegung  eines  Forstamts.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  2.  November
  1892.  550.
Friedenssanitätsordnung  (.  Militärwesen.
Friedrichsorden  s.  Medaillen.
Fürsorge  für  erkrankte  Mannschaften  rc.  s.  Militärwesen.

G.

Gebäudebrandschadensumlage  für  das  Jahr  1893.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  14.  Dezember  1892.  616.

Gebühren  (.  Aichwesen.

Gefangene.  Beschäftigung  der  Gefangenen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen.  Königliche
Verordnung  vom  31.  Januar  1892.  17.

Geislingen  s.  Gewerbegerichte  und  Unfallversicherung.

Gemeinden.  Auflösung  der  Gemeinde  Dorf  Neresheim.  Bekanntmachung  der  Kreisregierung
Ellwangen  vom  15.  Juni  1892.  195.

Gemeindevisitationen.  Vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Januar  1892.  8.

Genossenschaftswesen.  Gesellschaften  mit  beschränkter  Hastung.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  19.  Mai  1892.  146.

Gerichtsverfassung.  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §.  153  des  Neichs-Gerichtsverfassungsgesetzes.
  Königliche  Verordnung  vom  27.  Juli  1892.  321.
        <pb n="647" />
        643
Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  19.  Mai
1892.  146.

Getreideprober  (.  Aichwesen.

Gewerbegerichte.  Errichtung  von  solchen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
22.  Juli  1892.  322.  und  vom  5.  Oktober  1892.  493.  (Gewerbegerichte  wurden  errichtet
in  den  Städten  Cannstatt  und  Geislingen.)

Gewerbeinspektoren  s.  Gewerbeordnung.

Gewerbeordnung.  Bezeichnung  der  gemäß  §.  139b  der  Gewerbeordnung  aufgestellten  Aussichtsbeamten.
  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  16.  März  1892.  56.

Vollzug  der  Gewerbeordnung.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  26.  März
1892.  59.

Gewerbeinspektion.  Königliche  Verordnung  vom  16.  Mai  1892.  143.

Zuständigkeiten  der  Gewerbepolizeibehörden.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  10.  Mai  1892.  146.

Grenzbezirke,  ausländische  f.  Invaliditäts=  und  Altersversicherung.

Grenzsteuerämter.  Errichtung  von  solchen.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  26.  Jannar
1892.  23.  vom  21.  Juni  1892.  301.  und  vom  17.  Oktober  1892.  493.

Grundeigenthum  s.  Zwangsenteignung.

Handelswesen.  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  1.  Februar  1892.  23.

Anwendung  der  vertratgsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf  die
spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom
1.  Februar  1892.  26.

Verzollung  des  auf  Cognac  zu  verarbeitenden  Weins.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
  vom  9.  Februar  1892.  33.

Handelsbeziehungen  mit  Spanien.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der
Finanzen  vom  17.  Februar  1892.  36.

Zollvehandlung  der  Verschnitt-Weine  und  Moste.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  15.  Februar  1892.  38.

Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des
Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsinsen
  e  Immem  und  der  Finanzen  vom  23.  April  1892.  134.

esellschaften  mit  beschränkter  Ha  .  inisteri  ·
MMUHZMMC  ch  Haftung.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom

Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  au  istbegünsti
Ländern  eingehenden  Waaren.  Bekanntmachung  des  ienr  ege  n  vom  unns  gini

Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf  bie

ani  Boden-  ie-  i  -  ...
Lsgichgerlcso  en  nd  Industrie-Erzeugnisse.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom
        <pb n="648" />
        644

.  Anwendung  vertragsmäßiger  Zollsätze  der  Nummer  9  des  deutschen  Zolltarifs  auf  die
rumänischen  Erzeugnisse.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  8.  Juli  1892.  302.
und  vom  1.  Dezember  1892.  587.

Zollbehandlung  der  Einfuhren  aus  Spanien.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums

vom  5.  Dezember  1892.  592.

Hilfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  s.  Hülfsbeamte.

Hochbaufach  s.  Hochschulen.

Hochschulen.  Erlassung  neuer  organischer  Bestimmungen  für  die  Thierärztliche  Hochschule  in  Stuttgart.
Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  22.  März  1892.  118.

Staatsprüfungen  im  Baufache.  Königliche  Verordnung  vom  13.  April  1892.  149.

Vorprüfung,  mathematisch-naturwissenschaftliche,  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart,
für  Kandidaten  des  Hochbau-,  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfachs.  Verfügung  des
Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  10.  Mai  1892.  162.

Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung  im  Hochbau-,  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfache.
  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  13.  Juni  1892.  171.

Vornahme  der  zweiten  Staatsprüfung  im  Hochbau-,  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfache.
  Verfügung  derselben  Ministerien  vom  13.  Juni  1892.  182.

Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §.  153  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes
Königliche  Verordnung  vom  27.  Juli  1892.  321.

J.
Ingenieurfach  s.  Hochschulen.
Invaliditäts=  und  Altersversicherung.  Die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  der
Hausgewerbetreibenden  der  Tabakfabrikation.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
4.  Januar  1892.  1.
Durchführung  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherung.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  5.  Januar  1892.  3.
Vergütungen  für  den  Einzug  der  Invaliditäts=  und  Altersversicherungsbeiträge.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  1.  Februar  1892.  22.
Bezug  von  Invaliden=  und  Altersrenten  in  ausländischen  Grenzbezirken.  Bekanntmachung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  4.  Juni  1892.  193.
Italien  s.  Viehseuchen.
Juristische  Persönlichkeit.  Verleihung  derselben  an
die  Mädchenbeschäftigungsanstalt  in  Tübingen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  15.  Februar  1892.  32.
die  Kleinkinderschule  in  Tübingen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
15.  Februar  1892.  33.
die  evangelische  Privat-Kleinkinderpflege  in  Rohrdorf,  O#.  Nagold.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  5.  März  1892.  54.
        <pb n="649" />
        645

die  Kleinkinderpflege  am  Ottilienplatz  in  Eßlingen.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  29.  März  1892.  117.

den  Verein  zur  Hilfe  in  außerordentlichen  Nothstandsfällen  auf  dem  Lande.  Bekanntmachung
  des  Ministeriums  des  Innern  vom  15.  Juni  1892.  195.

den  Christlichen  Verein  junger  Männer  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  23.  Juni  1892.  301.

die  Lechler'sche  Familienstiftung  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums
vom  29.  September  1892.  491.

Aenderung  des  Namens  der  Dr.  Königshöfer'schen  Vereins-Augenheilanstalt  für  weniger
Bemittelte  und  Arme  in  Stuttgart.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
14.  März  1892.  55.

Erlöschung  der  juristischen  Persönlichkeit  des  Vereins  für  Krankenpflegerinnen  in  Heilbronn.
Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  13.  Juli  1892.  320.

K.

Kameralämter.  Dienstliche  Stellung  der  den  Amtsvorständen  beigegebenen  Beamten  der  Kameralämter.
  Königliche  Verordnung  vom  16.  Juli  1892.  303.
s.  a.  Prüfungen.
Klauenseuche  s.  Viehseuchen.
Kleinkinderpflege,  evangelische,  in  Rohrdorf,  OA.  Nagold  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Kleinkinderpflege  am  Otitilienplatz  in  Eßlingen  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Kleinkinderschule  in  Tübingen  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Dr.  Königshöfer'sche  Vereins-Augenheilanstalt  für  weniger  Bemittelte  und  Arme
in  Stuttgart  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Körperschaften  s.  Unfallversicherung.
Kommunalverbände  s.  Gemeinden  und  Unfallversicherung.
Kontrolwesen  s.  Militärdienst.
Krankenkassen  s.  Krankenversicherung.
Krankenpflegerinnen,  Verein  für  solche  in  Heilbronn  s.  Juristische  Persönlichkeit.
Krankenversicherung.  Vollzug  des  Krankenversicherungsgesetzes.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  2.  November  1892.  502.  ·
Statistik  und  Rechnungsführung  der  Krankenkassen.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  28.  November  1892.  571.
Kronorden  s.  Orden.

L.

Landesfeuerlöschordnung.  Vollziehung  der  Landesfeuerlöschordnung.  Verfügung  des  Ministeriums
  des  Innern  vom  18.  November  1892.  570.

Landtag.  Einberufung  der  Ständeversammlung.  Königliche  Verordnung  vom  23.  Dezember  1892.  617.

Landwehrbezirkseintheilung,  Abänderung  derselben  s.  Militärwesen.

Lebensversicherung  s.  Versicherungsgesellschaften.
        <pb n="650" />
        646

Lechler'sche  Familienstiftung  in  Stuttgart  s.  Juristische  Persönlichkeit.

Leutkirch  s.  Unfallversicherung.

von  Linden.  Wiederaufhebung  eines  Freiherrlich  von  Linden'schen  Familienfideikommisses.  Bekanntmachung
  der  Civilkammer  des  Landgerichts  Rottweil  vom  2.  November  1892.  565.

Litterarischer  Sachverständigenverein.  Ernennung  zweier  Mitglieder  des  litterarischen
Sachverständigenvereins  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums
  vom  3.  Dezember  1892.  591.

M.

Maaß=  und  Gewichtswesen  s.  Aichwesen.

Mädchenbeschäftigungsanstalt  in  Tübingen  s.  Juristische  Persönlichkeit.

Maschineningenieurfach  (.  Hochschulen.

Maul=  und  Klauenseuche  .  Viehseuchen.

Medaillen.  Stiftung  einer  neuen  Verdienstmedaille  zum  K.  Friedrichsorden  und  Abänderung  der
bisherigen  Bestimmungen  über  die  Verdienstmedaillen.  Königliche  Verordnung  vom

11.  August
Tẽcunte  1892.  371.

Medizinalwesen.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Arzneitaxe  vom  13.  Dezember  1890.  Bekanntmachung

  des  Medizinalkollegiums  vom  20.  Dezember  1892.  619.
s.  a.  Cholera,  Militärwesen  und  Viehseuchen.

Mergentheim  s.  Unfallversicherung.

Milch.  Aichung  und  Gebrauch  von  Gefässen  und  Abstichstäben  zum  Zumessen  von  Milch.  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern  vom  18.  Oktober  1892.  495.

Militärpensionäre  (.  Pensionen.

Militärwesen.  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1892.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  4.  Jannar  1892.  7.

Portofreiheit  der  Sendungen  von  Ruhegehältern  rc.  der  Militärpensionäre.  Verfügung
des  Kriegsministeriums  vom  5.  Januar  1892.  15.

Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  17.  Februar  1892.  35.

Abänderungen  der  Landwehr--Bezirkseintheilung  sowie  des  Musters  15  zu  §F.  84  der  Wehrordnung.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  17.  Februar
  1892.  49.

Friedens-Sanitäts-Ordnung  vom  16.  Mai  1891,  Vollziehung  derjenigen  Bestimmungen,
welche  sich  auf  die  Verpflichtung  der  Gemeindebehörden  zur  Fürsorge  für  die  bei  Truppenübungen
  außerhalb  der  Garnison,  bei  Transportkommandos,  auf  Urlaub  u.  s.  w.  erkrankten
Mannschaften,  sowie  auf  die  Arztgebühren  und  Krankenpflege=  2c.  Kosten  beziehen.  Verfügung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  3.  März  1892.  51.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.
Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  März  1892.  118.
        <pb n="651" />
        647

Aenderungen  des  Pferdeaushebungsreglements  vom  16.  Januar  1887.  Verfügung  der
Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  4.  Juli  1892.  317.
Abänderungen  des  Verzeichnisses  der  Civilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  28.  Oktober  1892.  562.
Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1893.  Bekanntmachung
der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  27.  Dezember  1892.  618.
s.  a.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst.
Miläbrand  s.  Viehseuchen.  n
Nagold  f.  Unfallversicherung.
Naturalverpflegung  der  Truppen  s.  Militärwesen.
Neckarsulm  s.  Unfallversicherung.
Neresheim.  Auflösung  der  Gemeinde  Dorf  Neresheim.  Bekanntmachung  der  Kreisregierung  Ellwangen
  vom  15.  Juni  1892.  195.
Nothstandsfälle.  Verein  zur  Hilfe  in  außerordentlichen  Nothstandsfällen  auf  dem  Lande
s.  Juristische  Persönlichkeit.
Nürtingen  s.  Unfallversicherung.
Nutznießung  s.  Wohnungen.

Oesterreich-Ungarn  (.  Viehseuchen.
Orden.  Neue  Statuten  des  Ordens  der  Württembergischen  Krone.  Königliche  Verordnung  vom
½  Auaun  1892.  373.

1.  Sepiember

s.  a.  Medaillen.

Pensionen.  Portofreiheit  der  Sendungen  von  Ruhegehältern  rc.  der  Militärpensionäre.  Verfügung
des  Kriegsministeriums  vom  5.  Januar  1892.  15.
Pferdeaushebungsreglement.  Aenderungen  des  Pferdeaushebungsreglements  vom  16.  Januar
1887.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  4.  Juli  1892.  317.
Polizeiwesen.  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödiungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der
Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  7.  März  1892.  54.
Vollzug  der  Gewerbeordnung.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
26.  März  1892.  59.
Durchfuhr  lebender  Schafe  aus  Oesterreich-Ungarn.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  26.  April  1892.  142.
Gewerbeinspeklion.  Königliche  Verordnung  vom  16.  Mai  1892.  143.
Zuständigkeit  der  Gewerbepolizeibehörden.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  10.  Mai  1892.  146.
Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  14.  Juni  1892.  194.
3
        <pb n="652" />
        648

Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §.  153  des  Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes.
  Königliche  Verordnung  vom  27.  Juli  1892.  321.

Durchfuhr  lebenden  Rindviehs  aus  Oesterreich-Ungarn.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  3.  August  1892.  370.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  Bestimmungen  über  die  Befähigung
von  Eisenbahnbetriebsbeamten,  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands,  Normen
für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  Bahnordnung  für
die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  25.  August  1892.  379.

Durchfuhr  lebenden  Viehs  aus  Italien.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
20.  September  1892.  489.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  31.  Oktober  1892.  501.

Ausführungsbestimmungen  zu  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  2c.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  vom  7.  November  1892.  552.

Vollziehung  der  Landesfeuerlöschordnung.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  18.  November  1892.  570.

Der  Schutz  von  Vögeln.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
29.  November  1892.  591.

Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffohrt.  Königliche  Verordnung  vom
12.  Dezember  1892.  593.

s.  a.  Aichwesen,  Cholera,  Krankenversicherung.

Post=  und  Portowesen.  Portofreiheit  der  Sendungen  von  Rahegehältern  2c.  der  Militärpensionäre.
  Verfügung  des  Kriegsministeriums  vom  5.  Jonnar  1892.  15.

Ausgabe  einer  neuen  Württembergischen  Postordnung.  Verfügung  des  Ministeriums  der

auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  27.  Juni  1892.  197.
Prüfungen.  Staatsprüfungen  im  Baufache.  Königliche  Verordnung  vom  13.  April  1892.  149.

Vorprüfung,  mathematisch-naturwissenschaftliche,  an  der  Technischen  Hochschule  in  Stuttgart,
  für  Kandidaten  des  Hochbau-,  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfachs.  Verfügung
  des  Ministeriums  des  Kirchen=  und  Schulwesens  vom  10.  Mai  1892.  162.

Vornahme  der  ersten  Staatsprüfung  im  Hochbau-,  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfache.
  Verfügung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung
für  die  Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  13.  Juni  1892.  171.

Vornahme  der  zweiten  Staatsprüfung  im  Hochbau-,  Bauingenieur=  und  Maschineningenieurfache.
  Verfügung  derselben  Ministerien  vom  13.  Juni  1892.  182.

Dienstprüfungen  im  Departement  der  Finanzen.  Königliche  Verordnung  vom  16.  Juli
1892.  305.

Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  der  Anwärter  für  den  niederen
Eisenbahn=  und  Telegraphendienst.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  7.  November  1892.  552.
        <pb n="653" />
        649

R.
Ravensburg  (.  Unfallversicherung.
Regiebauarbeiten  der  Amtskörperschaften  s.  Unfallversicherung.
Regierungs=  und  Reichsgesetzblatt.  Abonnementspreis  für  dieselben  auf  das  Kalenderjahr
  1893.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums  vom  7.  November  1892.  551.
Reutlingen  (.  Unfallversicherung.
Rottweil  f.  Unfallversicherung.
Rumänien.  Anwendung  vertragsmäßiger  Zollsätze  der  Nummer  9  des  deutschen  Zolltarifs  auf  die
rumänischen  Erzeugnisse.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  8.  Juli  1892.  302.
und  vom  1.  Dezember  1892.  587.
Rußland.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige  Deutsche  in  Rußland.
  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  vom  31.  März
1892.  118.
S.

Sachverständigenverein.  Ernennung  zweier  Mitglieder  des  litterarischen  Sachverständigenvereins
  für  Württemberg,  Baden  und  Hessen.  Bekanntmachung  des  Justizministeriums
vom  3.  Dezember  1892.  591.
Sanitätsordnung  (.  Militärwesen.  6
Schiffahrt.  Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  Königliche  Verordnung  vom
12.  Dezember  1892.  593.
Schutz  von  Vögeln  (.  Vögel.
Seuchen  (.  Cholera  und  Viehseuchen.
Signalordnung  süc  die  Eisenbahnen  Deutschlands  2c.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  25.  Augnst  1892.
379  und  419.
Signalordnung  für  die  Bodenseeschiffahrt  2c.  Königliche  Verordnung  vom  12.  Dezember
1892.  593  und  609.
Spanien.  Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf
die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  1.  Februar  1892.  26.  und  vom  4.  Juli  1892.  301.
Die  Handelsbeziehungen  mit  Spanien.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und
der  Finanzen  vom  17.  Februar  1892.  36.
Zollbehandlung  der  Einfuhren  aus  Spanien.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  5.  Dezember  1892.  592.
Sparkasse,  württembergische.  Abänderung  der  Grundbestimmungen  der  Mürttembergischen
Sparkasse,  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  29.  Januar  1892.  21.
und  vom  15.  November  1892.  567.
Staatsanwaltschaft.  Die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §.  153  des
Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes.  Königliche  Verordnung  vom  27.  Juli  1892.  321.
        <pb n="654" />
        650

Staatsdienst.  Dienstliche  Stellung  der  den  Amtsvorständen  beigegebenen  Beamten  der  Kameralämter.
  Königliche  Verordnung  vom  16.  Juli  1892.  303.

Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden,
sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staatsgüũtern.  Verfügung  der  Ministerien
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  der  Finanzen
vom  24.  August  1892.  348.  ·

Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten  2c.  Verfügung  des
Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom
25.  August  1892.  379  und  409.

Verlegung  eines  Forstamts.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  2.  November
1892.  550.

Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  der  Anwärter  für  den  niederen
Eisenbahn=  und  Telegraphendienst.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  7.  November  1892.  552.

Staatseisenbahnen  s.  Verkehrsanstalten  und  Zwangsenteignung.

Staatsgebäude  und

Staatsgüter.  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden,
  sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staatsgütern.  Verfügung  der
Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und
der  Finanzen  vom  24.  August  1892.  348.

Staatsstraßen  s.  Zwangsenteignung.

Ständeversammlung  s.  Landtag.

Statistik.  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des
Waorenverkehrs  des  deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879.
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  23.  April  1892.  134.

Vornahme  einer  Viehzählung  für  das  Deutsche  Reich  am  1.  Dezember  1892.  Verfügung
der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  7.  September  1892.  471.

Statistik  und  Rechnungsführung  der  Krankenkassen.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  28.  November  1892.  571.

Steuerkollegium.  Organisation  des  Steuerkollegiums.  Königliche  Verordnung  vom  7.  Februar
1892.  29.

Ausführung  der  K.  Verordnung  vom  7.  Februar  1892  über  die  Organisation  des
Steuerkollegiums.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom  29.  Februar  1892.  43.
Berichtigung.  56.

Steuerwesen.  Errichtung  von  Grenzsteuerämtern.  Verfügung  des  Finanzministeriums  vom
26.  Januar  1892.  23.  vom  21.  Juni  1892.  301.  und  vom  17.  Oktober  1892.  493.

s.  auch  Steuerkollegium  und  Zollwesen.

Strafgefangene  (.  Gefangene.

Straßenbau  s.  Zwangsenteignung.

Sulz  s.  Unfallversicherung.
        <pb n="655" />
        Tabakfabrikation  s.  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.

Technische  Hochschulen  s.  Hochschulen.

Telegraphenwesen.  Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  Württemberg  vom  11.  Juli  1891.
Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  vom  17.  August  1892.  347.

Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  der  Anwärter  für  den  niederen
Eisenbahn=  und  Telegraphendienst.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  7.  November  1892.  552.

Tettnang  f.  Unfallversicherung.

Thierärztliche  Hochschule  s.  Hochschulen.

Transportkommandos,  Truppenübungen,  Truppenverpflegung  .  Militärwesen.

Tübingen  s.  Forstämter  und  Unfallversicherung.

U.

Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete  oder  vor  Ausführung
  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der  Entschädigung
für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
7.  März  1892.  54.

Umlage  des  Gebäudebrandschadens  für  das  dahr  1893.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  14.  Dezember  1892.  616.

Unfallversicherung.  Ermächtigung  nachstehender  Antskorporattonen  zur  Uebernahme  der  Unfallversicherung
  der  bei  ihren  Regiebauarbeiten  beschäftigten  Arbeiter  auf  eigene  Rechnung
(Bekanntmachungen  des  Ministeriums  des  Innern):

Balingen  (vom  7.  Juni  1892).  193.
Besigheim  (vom  30.  September  1892).  492.
Geislingen  (vom  29.  März  1892).  117.
Leutkirch  (vom  24.  August  1892).  370.
Mergentheim  (vom  26.  Oktober  1892).  501.
Nagold  (vom  16.  November  1892).  570.
Neckarsulm  (vom  12.  Mai  1892).  147.
Nürtingen  (vom  5.  Juli  1892).  301.
Ravensburg  (vom  28.  September  1892).  492.
Reutlingen  (vom  16  November  1892).  570.
Rottweil  (vom  29.  März  1892).  117.

Sulz  (vom  16.  November  1892).  570.
Tettnang  (vom  21.  Januar  1892).  15.
Tübingen  (vom  14.  März  1892).  55.
Waiblingen  (vom  1.  Oktober  1892).  492.
Wangen  (vom  26.  Oktober  1892).  501.
        <pb n="656" />
        652

Union  Assurance  Society  in  London  s.  Versicherungsgesellschaften.
Unterhaltung  und  Benützung  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden  s.  Wohnungen.
Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren.  Bekanntkeanntmachung
  des  Finanzministeriums  vom  1.  Februar  1892.  23.
Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten
Ländern  eingehenden  Waaren.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  14.  Juni.
1892.  194.
V

Verdienstmedaille  zum  Friedrichsorden  s.  Medaillen.

Verkehrsanstalten.  Portofreiheit  der  Sendungen  von  Ruhegehältern  rc.  der  Militärpensionäre.
Verfügung  des  Kriegsministeriums  vom  5.  Januar  1892.  15.

Ausgabe  einer  neuen  Württembergischen  Postordnung.  Verfügung  des  Ministeriums  der
auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  27.  Juni  1892.  197.

Abänderung  der  Telegraphenordnung  für  Württemberg  vom  11.  Juli  1891.  Verfügung
des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
vom  17.  August  1892.  347.

Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  vom  25.  August  1892,  betreffend  die  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen
  Deutschlands.  379,  die  Bestimmungen  über  die  Befähigung  von  Eisenbahnbetriebsbeamten.
  409,  die  Signalordnung  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands.  419,  die  Normen
für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  der  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  433.  und  die
Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands.  449.

Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  31.  Oktober  1892.  501.

Ausführungsbestimmungen  zu  der  Betriebsordnung  für  die  Haupteisenbahnen  Deutschlands
  2c.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für
die  Verkehrsanstalten,  vom  7.  November  1892.  552.

Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  der  Anwärter  für  den  niederen
Eisenbahn=  und  Telegraphendienst.  Verfügung  des  Ministeriums  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  vom  7.  November  1892.  552.

Vorschriften  für  die  Sicherheit  der  Bodenseeschiffahrt.  Königliche  Verordnung  vom
12.  Dezember  1892.  593.

s.  a.  Cholera  und  Viehseuchen.

Verschnittweine  und  Moste  (.  Zollwesen.

Versicherungsgesellschaften.  Wiederzulassung  der  Lebensversicherungsgesellschaft  Union
Assurance  Society  in  London  und  Bestätigung  des  Hauptagenten.  Bekanntmachung  des
Ministeriums  des  Innern  vom  7.  Oktober  1892.  493.

Verzollung  f.  Zollwesen.

Viehdurchfuhr  (.  Viehseuchen.  «

Viehseuchen.  Umlage  zur  Bestreitung  der  Entschädigung  für  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete
oder  vor  Ausführung  der  Tödtungsanordnung  gefallene  Thiere,  sowie  zur  Bestreitung  der
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        653
Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern
vom  7.  März  1892.  54.  ,
Durchfuhr  lebender  Schafe  aus  Oesterreich-Ungarn.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  26.  April  1892.  142.  «
Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Maul-  und  Klauenseuche.  Verfügung  des  Ministeriums
des  Innern  vom  14.  Juni  1892.  194.
Durchfuhr  lebenden  Rindviehs  aus  Oesterreich-Ungarn.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  3.  August  1892.  370.
Durchfuhr  lebenden  Viehs  aus  Italien.  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern  vom
20.  September  1892.  489.
Viehzählung.  Vornahme  einer  Viehzählung  für  das  Deutsche  Reich  am  1.  Dezember  1892.  Verfügung
  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  7.  September  1892.  471.
Visitationen.  Vornahme  der  periodischen  Gemeindevisitationen.  Verfügung  des  Ministeriums  des
Innern  vom  19.  Januar  1892.  8.
Vögel.  Der  Schutz  von  Vögeln.  Verfügung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  vom
29.  November  1892.  591.
Vorprüfung  s.  Prüfungen.

W.

Waarenverkehr.  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  1.  Februar  1892.  23.

Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des
Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879.  Bekanntmachung
  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  23.  April  1892.  134.

Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten
Ländern  eingehenden  Waaren.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  14.  Juni
1892.  194.

s.  a.  Handelswesen  und  Zollwesen.

Waiblingen  (.  Umfallversicherung.

Wangen  (.  Unfallversicherung.

Wehrordnung  (.  Militärwesen.

Wein  (.  Zollwesen.

Wirthschaftsgenossenschaften  s.  Genossenschaftswesen.

Wohnungen.  Vorschriften  über  die  Benützung  und  Unterhaltung  der  Wohnungen  in  Staatsgebäuden,
sowie  über  die  Verbindlichkeiten  der  Inhaber  von  Staatsgütern.  Verfügung  der  Ministerien
der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,  und  der  Finanzen,
vom  24.  Außust  1892.  348.

Württembergische  Sparkasse  (.  Sparkasse.
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        654
Z.

Zeugnisse  s.  Einjährig-freiwilliger  Militärdienst,  Militärwesen,  Ursprungszeugnisse.

Zollwesen.  Ursprungszeugnisse  für  die  aus  meistbegünstigten  Ländern  eingehenden  Waaren.
Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  1.  Februar  1892.  23.

Anwendung  der  vertragsmäßig  bestehenden  Zollbefreiungen  und  Zollermäßigungen  auf
die  spanischen  Boden=  und  Industrie-Erzeugnisse.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  1.  Februar  1892.  26.  und  vom  4.  Juli  1892.  301.

Verzollung  des  auf  Cognac  zu  verarbeitenden  Weins.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
  vom  9.  Februar  1892.  33.  «

Die  Handelsbeziehungen  mit  Spanien.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern
und  der  Finanzen  vom  17.  Februar  1892.  36.

Zollbehandlung  der  Verschnittweine  und  Moste.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  15.  Februar  1892.  38.

Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Statistik  des
Waarenverkehrs  des  deutschen  Zollgebietes  mit  dem  Auslande,  vom  20.  Juli  1879.
Bekanntmachung  der  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die
Verkehrsanstalten,  des  Innern  und  der  Finanzen  vom  23.  April  1892.  134.

Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Ursprungsnachweise  für  die  aus  meistbegünstigten
Ländern  eingehenden  Waaren.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  14.  Juni
1892.  194.

Anwendung  vertragsmäßiger  Zollsätze  der  Nummer  9  des  deutschen  Zolltarifs  auf  die
rumänischen  Erzeugnisse.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums  vom  8.  Juli  1892.  302.
und  vom  1.  Dezember  1892.  587.

Zollbehandlung  der  Einfuhren  aus  Spanien.  Bekanntmachung  des  Finanzministeriums
vom  5.  Dezember  1892.  592.

Zwangsenteignung.  Ermächtigung  der  K.  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die
Verlängerung  des  Kreuzungsgeleises  und  die  Herstellung  einer  Langholzverladerampe  auf
der  Station  Mühlen  am  Neckar  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
  Königliche  Verordnung  vom  9.  Februar  1892.  31.

Ermächtigung  der  K.  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnstrecke
  Lichtenstein-Münsingen  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
Königliche  Verordnung  vom  20.  März  1892.  57.

Ermächtigung  der  K.  Straßenbauverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  die  Verbesserung
der  Staatsstraße  von  Weingarten  nach  Wolfegg  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege
der  Zwangsenteignung.  Königliche  Verordnung  vom  22.  April  1892.  133.

Ermächtigung  der  K.  Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  der  Eisenbahnstrecke
  Marbach-Beilstein  erforderlichen  Grundeigenthums  im  Wege  der  Zwangsenteignung.
Königliche  Verordnung  vom  2.  Dezember  1892.  589.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).
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