23 Nitrocellulose und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamit- patronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Carbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe herrühren, be- zeichnet sein, oder eine von der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn- barem Salpeter (I, 1), bei Schießbaumwolle (I, 3), bei Kartuschen, Petarden, Feuer- werkskörpern oder Zündungen (I, 5) 90 Kilogramm, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilo- gramm nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung. Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch für die Versendung auf dem Bodensee. VI. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Auspacken von Sprengstoffen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abgeworfen werden. VII. Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der zuständigen Polizeibehörde dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten Gebäuden ent- fernt sein muß, erfolgen. Außerdem ist das Ein= und Ausladen der Sprengstoffe in den dazu bestimmten Räumen vor oder in einer Sprengstofffabrik oder einem polizeilich ge- nehmigten Sprengstofflager, sowie in denjenigen Abtheilungen eines Hafens gestattet, welche von der Hafenbehörde dazu angewiesen sind. Die Ladestelle darf während ihrer Benützung dem Publikum nicht zugänglich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= und Einladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Sprengstoff gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder zugelassen werden, als bis die Verladung beginnen soll. VIII. Die in I, 2 bis 4 aufgeführten Stoffe dürfen auf einem Fahrzeuge nicht mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (I, 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerks- körpern, Zündungen (I, 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (II, 2) zusammen ver-