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K  1.

Negierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart.  Samstag  den  11.  Jannar  1896.

Inhalt:

Gesetz,  betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1895|197.  Vom  27.  Dezember  1895.
—  Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Tübingen,  betreffend  das  Familienstatut  des
Rittergutsbesitzers  Ludwig  Wagner  von  Frommenhausen,  Generallieutenants  z.  D.  in  Stuttgart.  Vom
24.  Dezember  1895.

 

 

Gesth,
betreffend  einen  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1895,/97.
Vom  27.  Dezember  1895.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Als  Nachtrag  zum  Finanzgesetz  für  die  Finanzperiode  1.  April  1895  bis  31.  März
1897  vom  18.  Juli  1895  (Reg.  Blatt  S.  223)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach
Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände,  wie  folgt:

.  Einziger  Artikel.

Unser  Finanzministerium  wird  ermächtigt,  zur  Erschließung  eines  neuen  Steinsalzbergwerks
  einen  Betrag  bis  zu  1500  000  aufzuwenden,  welcher  aus  Mitteln  der
Grundstocksverwaltung  vorzuschießen  ist.  Der  Vorschuß  der  Grundstocksverwaltung  ist
dieser  aus  dem  Ertrage  des  Steinsalzbergwerks  wieder  zu  ersetzen.

Gegenwärtiges  Gesetz  ist  durch  Unser  Finanzministerium  zu  vollziehen.

Gegeben  Stuttgart,  den  27.  Dezember  1895.
Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.