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Bekanntmachung  der  Civilkammer  des  K.  Landgerichts  Tübingen,
betreffend  das  Familienstatnt  des  Rittergntsbesihers  Endwig  Wagner  von  Frommenhausen,
Generallientenants  z.  D.  in  Stuttgart.  Vom  24.  Dezember  1895.

Der  Generallieutenant  z.  D.  Ludwig  von  Wagner-Frommenhausen  hat  in  Ausführung
  des  letzten  Willens  des  verstorbenen  Staatsministers  und  Generallieutenants  a.  D.
Freiherrn  Rudolf  von  Wagner-Frommenhausen  als  dessen  Universalerbe  und  Nachfolger
in  das  Stammgut  ein  Familienstatut  errichtet,  wonach  das  auf  ihn  übergegangene
Rittergut  Frommenhausen,  O.  A.  Rottenburg,  mit  den  schon  bisher  damit  verbundenen
Liegenschaften  auf  den  Markungen  Frommenhausen  und  Schwalldorf,  O.  A.  Nottenburg,
und  Bieringen,  O.A.  Horb,  sowie  dem  von  dem  genannten  Freiherrn  Rudolf  von  Wagner
ererbten  Kapitalvermögen  ein  unveräußerliches  Fideikommiß  in  der  Weise  bilden  solle,
daß  dasselbe  nach  dem  Ableben  des  derzeitigen  Inhabers  auf  dessen  männliche  Descendenz
nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  in  der  Linealerbfolge  und  im  Falle  des  Nichtvorhandenseins
  eines  nachfolgeberechtigten  von  ihm  abstammenden  Descendenten  auf  den  Freiherrn
Franz  von  Falkenstein,  z.  Z.  Oberamtmann  in  Nürtingen,  und  auf  dessen  Descendenz  im
Mannsstamm  in  gleicher  Weise  übergeht.  Wenn  auch  aus  dessen  Descendenz  ein  zur
Nachfolge  Berechtigter  nicht  mehr  vorhanden  ist,  so  solle  das  Fideikommißvermögen,
welches  dann  den  Charakter  einer  Familienstiftung  annimmt,  auf  den  Georgenverein
der  Württembergischen  Ritterschaft  in  Stuttgart  übergehen,  in  welchem  Falle  die  Stif
tungsrente  nach  den  im  Testament  des  Freiherrn  Rudolf  von  Wagner  gegebenen  Vorschriften
  zu  verwenden  ist.

Diesem  Familienstatut  hat  man  durch  Beschluß  vom  heutigen  Tage  nach  genommener
  Rücksprache  mit  der  K.  Kreisregierung  in  Reutlingen  unter  dem  Vorbehalte  der
Rechte  Dritter  die  gerichtliche  Bestätigung  ertheilt,  was  hiemit  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht  wird.

Tübingen,  den  24.  Dezember  1895.

Civilkammer  des  K.  Landgerichts.
Burger.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).