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M  2.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Mürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  28.  Januar  1896.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  der  Königlichen  Verordnung  vom  13.  Februar  1877  über  die
uständigkeit  der  Behörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  ihnen  untergebenen
Beamten.  Vom  5.  Januar  1896.  —  Königliche  Werordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Königlichen

Eisenbahnverwaltung  zur  Erwerbung  des  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  chu  n  am  Neckar  nach
Güglingen  erforderlichen  eregeihn  im  Wege  der  Zwangsenteignung.  Vom  7.  Januar
Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Veröffentlichung  des  Staatsvertrags  zwischen  Württemberg  und
Bayern  vom  31.  W  er  1895  über  die  Herstellung  einer  weiteren  Verbindung  zwischen  den  beiderseitigen
Staatseisenbahnen.  Vom  #  Januar  1896.—  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
  betreffend  die  Vergütung  für  .  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1896.  Vom

9.  Januar  1886.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vollziehung  des  Reichsgesetzes

vom  2.  ani  de  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen  und  des  Ausführungsgesetzes  vom

20.  Märt  181.  Vom  15.  Januar  1896.—  Verfligung,  des  Miristeriums  des  Innern,  betreffend  Maßregeln

ur  Bekämpfung  der  Maul=  und  Klauenseuche.  Vom  16.  Januar  1896.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums

es  Innern,  betreffend  die  Verleihung  der  juristischen  Petöntcchreit  an  den  Verschönerungsverein  Tübingen.

Vom  20.  Januar  1896.

 

 

fönigliche  Verordnung,
betreffend  die  Abänderung  der  BRöniglichen  Verordnung  vom  13.  Februar  1877  über  die  Zuständigleit
  der  gehörden  und  Beamten  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  ihnen  untergebenen
  Beamten.  Vom  5.  Januar  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Artikels  77  des  Beamtengesetzes  vom  28.  Juni  1876  (Reg.Blatt
S.  211)  und  unter  Bezugnahme  auf  8.  2  der  Verordnung  vom  20.  Dezember  1876
(Reg.  Blatt  von  1877  S.  5)  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung  Unseres
Staatsministeriums,  wie  folgt:

Hinter  §.  11  der  Verordnung  vom  13.  Februar  1877  wird  folgender  neue  Paragraph
  eingefügt: