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an  der  südlichen  Seite  des  Orts.  Sie  überschreitet  hierauf  die  Zaber,  verläßt  das  Thal
und  steigt  zu  dem  unmittelbar  am  südlichen  Ende  der  Oberamtsstadt  gelegenen  Bahnhof
Brackenheim.  Bald  nach  dieser  Station  senkt  sie  sich  wieder  in  das  Zaberthal,  erreicht
die  Haltestelle  Frauenzimmern  und  immer  in  westlicher  Richtung  ziehend  den  im  Osten
der  Stadt  gelegenen  Bahnhof  Güglingen.

In  dem  Verfahren  zum  Zwecke  der  Zwangsenteignung  wird  die  Königliche  Eisenbahnverwaltung
  durch  die  Bauabtheilung  der  Königlichen  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
  vertreten.

Als  Enteignungsbehörde  wird  die  Königliche  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen
bestellt.

Unser  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Vollziehung  dieser
Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Stuttgart,  den  7.  Januar  1896.
Wilheln.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Riecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.

fönigliche  Verordunng,
betreffend  die  Veröffentlichung  des  Staatsvertrags  zwischen  Württemberg  und  Bayern  vom  31.  Oktober
  1895  über  die  Herstellung  einer  weiteren  Verbindung  zwischen  den  beiderseitigen  Staatseisenbahnen.
  Vom  16.  Januar  1896.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nachdem  der  am  31.  Oktober  1895  zwischen  Württemberg  und  Bayern  über
die  Herstellung  einer  weiteren  Verbindung  zwischen  den  beiderseitigen  Staatseisenbahnen
abgeschlossene  Staatsvertrag  die  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  erlangt  hat
und  beiderseits  ratifizirt  worden  ist,  verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,
  daß  dieser  Vertrag  öffentlich  bekannt  gemacht  werde.

Gegeben  Stuttgart,  den  16.  Januar  1896.
Wilhelm.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Niecke.  Schott  von  Schottenstein.  Pischek.