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Staalsvertrag

zwischen  Württemberg  und  Bayern
über
die  Herstellung  einer  weiteren  Verbindung  zwischen  den  beiderseitigen  Staatseisenbahnen.
Die  Königlich  Württembergische  und  die  Königlich  Bayerische  Regierung  haben  in
der  Absicht,  eine  weitere  Verbindung  zwischen  den  beiderseitigen  Staatseisenbahnen  zu.
vereinbaren,  Bevollmächtigte  ernannt,  welche  vorbehaltlich  der  Allerhöchsten  Ratifikation
nachstehenden  Vertrag  verabredet  haben.

Art.  1.

Es  soll  auf  Württembergischem  und  Bayerischem  Gebiet  eine  Eisenbahn  von
Friedrichshafen  über  Langenargen  nach  Lindau  i.  B.  gebaut  werden.

Die  Bahn  soll  zunächst  eingeleisig  nach  den  Normen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung
der  Haupteisenbahnen  Deutschlands,  bezw.  Bayerns  hergestellt  werden.  Ueber  die  Herstellung
  des  zweiten  Geleises  werden  die  Königlich  Württembergische  und  die  Königlich
Bayerische  Regierung  sich  bei  Eintritt  des  Bedürfnisses  verständigen.

Art.  2.

Die  auf  Württembergischem  Staatsgebiete  gelegene  Strecke  der  in  Art.  1  genannten
Bahn  wird  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung,  die  auf  Bayerischem  Staatsgebiete
  gelegene  Strecke  von  der  Königlich  Bayerischen  Regierung  als  Theil  ihrer  Staatsbahnen
  ausgeführt.

Die  Bahn  soll  innerhalb  eines  Zeitraums  von  vier  Jahren,  vom  Tage  der  Auswechslung
  der  Ratifikationen  des  gegenwärtigen  Staatsvertrags  an  gerechnet,  in  ihrer
ganzen  Länge  in  vollkommen  betriebsfähigem  Zustand  hergestellt  werden.

Sollten  unvorhergesehene  außerordentliche  Ereignisse  eintreten,  so  wird  die  Baufrist
entsprechend  verlängert  werden.

Art.  3.

Zur  Erzielung  der  möglichsten  Uebereinstimmung  in  den  Konstruktionsverhältnissen
der  herzustellenden  Bahn  und  ihres  Zubehörs  sollen  die  mit  der  Ausführung  beauftragten