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Behörden  sich  gegenseitig  die  detaillirten  Baupläne  über  die  Grenzstrecken  und  sonstige
hierauf  bezügliche  Nachweise  mittheilen,  auch  während  des  Baues  in  stetem  Benehmen
mit  einander  bleiben.

Ueber  den  Grenzübergangspunkt  und  den  Anschluß  der  Grenzstrecke  in  horizontaler
und  vertikaler  Richtung  wird  gemeinschaftlich  von  den  beiderseitigen  Behörden  ein  detaillirter
  Entwurf  gefertigt  und  der  Genehmigung  der  beiden  Regierungen  unterstellt  werden.

Art.  4.

Eine  von  den  beiden  hohen  Regierungen  beauftragte  und  bevollmächtigte  Kommission
wird  vor  Eröffnung  des  regelmäßigen  Bahnbetriebes  sich  von  dem  betriebsfähigen  Zustand
  der  neuhergestellten  Bahn  überzeugen.

Art.  5.

Die  Unterhaltung  und  Bewachung  der  Bahn  und  ihrer  Zubehörden,  sowie  der
Stations=  und  Abfertigungsdienst  werden  ausschließlich  durch  die  Organe  und  auf  Kosten
derjenigen  Verwaltung  besorgt,  in  deren  Eigenthum  die  betreffende  Bahnstrecke  oder
Station  sich  befindet.

Art.  6.

Jede  Verwaltung  erhebt  außer  den  Nebennutzungen  die  Transport=  und  sonstigen

Gebühren  für  die  auf  ihrem  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke  nach  ihren  tarifmäßigen  Sätzen.

Art.  7.

Der  Fahrdienst  wird  für  die  ganze  Strecke  Lindan-Friedrichshafen  der  Königlich
Bayerischen  Staatseisenbahnverwaltung  unter  Annahme  des  Prinzipes  der  Naturalausgleichung
  (vgl.  die  Art.  7  und  15  des  Staatsvertrages  vom  10.  Februar  1887)
übertragen.

Ohne  Vergütung  sind  auf  dem  Bahnhofe  Friedrichshafen  der  Königlich  Bayerischen
Eisenbahnverwaltung  durch  die  Königlich  Württembergische  Eisenbahnverwaltung  die
nöthigen  Einrichtungen  und  Lokale  zur  Hinterstellung,  Reinigung  und  Drehung  der  mit
den  Bayerischen  Zügen  ankommenden  Lokomotiven,  sowie  zur  Unterkunft  und  gegebenen
Falles  zum  Uebernachten  des  Bayerischen  Zugpersonales  zur  Verfügung  zu  stellen;  auch
ist  das  für  die  Bayerischen  Lokomotiven  benöthigte  Wasser  unentgeltlich  abzugeben.  Der
Bayerische  Fahrdienst  in  dem  Bahnhof  Friedrichshafen  beschränkt  sich  auf  die  Einführung

 