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der  von  Lindau  kommenden  Züge  in  das  Einfahrtsgeleise  und  die  Wegführung  der  nach
Lindau  abgehenden  fertig  gestellten  Züge  aus  dem  Ausfahrtsgeleise.  Alle  übrigen  Geschäfte
im  Stations-,  Rangir-,  Verlade-  und  Entlade-,  sowie  im  Abfertigungsdienst  werden  von
der  Königlich  Württembergischen  Verwaltung  ohne  Vergütung  besorgt.

Art.  8.

Die  volle  Landeshoheit  verbleibt  jeder  Regierung  auf  ihrem  Staatsgebiet.

Die  bahn=  und  betriebspolizeiliche  Aufsicht  wird  von  dem  Bahnpersonal  desjenigen
Staates  ausgeübt,  auf  dessen  Gebiet  die  Bahnstrecke  gelegen  ist.

Ueber  das  in  Ausübung  des  Fahrdienstes  auf  die  Württembergische  Bahn  übergehende
  Bayerische  Personal  übt  die  zuständige  Königlich  Bayerische  Behörde  die  Dienstund
  Disziplinargewalt  ausschließlich  aus.  Im  Uebrigen  ist  das  Bayerische  Personal
während  seines  Aufenthaltes  auf  Württembergischem  Gebiet  den  dortigen  Gesetzen  und
Polizeiverordnungen  unterworfen,  und  es  hat  dasselbe  den  ihm  ertheilten  dienstlichen
Weisungen  der  Stations=  und  Betriebsbeamten  der  Königlich  Württembergischen  Verwaltung
  Folge  zu  leisten.  Dem  Bayerischen  Fahrdienst-Personal  kommen  die  gleichen
eisenbahnpolizeilichen  Befugnisse  zu,  wie  den  Bediensteten  des  Württembergischen  Staats.

"%  Art.  9.

Die  Fahrpläne  für  die  Bahn  sind  jeweils  von  beiden  Verwaltungen  gemeinsam
festzustellen.  Es  ist  dabei  auf  das  möglichste  Ineinandergreifen  der  Züge  mit  den  sonstigen
  auf  den  Anschlußstationen  verkehrenden  Zügen  Bedacht  zu  nehmen.  Auf  der  Bahn
sollen  in  beiden  Richtungen  täglich  mindestens  vier  Züge  mit  Personenbeförderung
geführt  werden.

Art.  10.

Die  Königlich  Württembergische  Verwaltung  hat  für  diejenigen  Schäden  einzustehen,
welche  auf  der  in  ihrem  Eigenthum  befindlichen  Bahnstrecke  sich  ergeben;  sofern  ein
Schaden  nachweisbar  auf  das  Verschulden  des  Personals  der  Königlich  Bayerischen
Verwaltung  zurückzuführen  ist,  haftet  die  Letztere.

Art.  11.

Den  beiden  hohen  Regierungen  bleibt  überlassen,  über  den  Postverkehr  auf  der  Bahn
eine  besondere  Vereinbarung  zu  treffen,  wobei  von  dem  Grundsatze  auszugehen  ist,  daß