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diejenige  Verwaltung,  welche  mit  ihren  Betriebsmitteln  den  Posttransport  für  die  andere
Postverwaltung  besorgt,  entsprechende  Entschädigung  erhält.
Art.  12.
Längs  der  zur  Ausführung  kommenden  Bahn  sind  Telegraphenleitungen  durch  jede
Verwaltung  auf  ihrem  Gebiete  herzustellen.  Die  Bahndienst-Depeschen  werden  gegenseitig

  unentgeltlich  befördert.
6  f  Art.  13.

Behufs  der  Herbeiführung  der  Naturalausgleichung  im  Sinne  des  Art.  7  des  gegenwärtigen
  Staatsvertrags  sowie  der  Art.  7  und  15  des  Staatsvertrags  vom  10.  Februar  1887
soll,  in  theilweiser  Abänderung  der  Bestimmungen  in  Art.  15  des  letzteren  Staatsvertrags,
  vom  1.  Oktober  1896  an  auf  der  Bahnlinie  Crailsheim-Nürnberg  nach  späteren
näheren  Vereinbarungen  der  Fahrdienst  für  einzelne  Züge  bis  zu  einer  in  Bayern
gelegenen  Station  an  die  Königlich  Württembergische  Verwaltung  übergehen.  Hinsichtlich
der  Anschlußstation,  sowie  dieser  einzelnen  Züge,  finden  die  Bestimmungen  in  den  Art.  6,
7,  8,  9  und  10  des  gegenwärtigen  Staatsvertrags  sinngemäße  Anwendung.

Art.  14.

Die  beiden  hohen  Regierungen  behalten  sich  für  den  gegenwärtigen  Staatsvertrag

die  Zustimmung  der  Landesvertretung,  soweit  erforderlich,  vor.
Art.  15.

Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  beiderseits  zur  Allerhöchsten  Genehmigung  vorgelegt
und  die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  zu  München  vor  dem  1.  Jannar  1896
vorgenommen  werden.

Dessen  zur  Urkunde  haben  die  beiderseitigen  Bevollmächtigten  den  Vertrag  in  zwei
gleichlautenden  Ausfertigungen  unter  Beidrückung  ihrer  Insiegel  eigenhändig  unterzeichnet.

München,  den  31.  Oktober  1895.

—*t1p

(gez.)  Direktor  v.  Fuchs.  (gez.)  v.  Oswald,
„  Direktor  v.  Majer.  K.  Bayer.  Ministerialdirektor.