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Schlußprotokoll
zum  Staatsvertrage  vom  31.  Oktober  1895.

Bei  der  Vereinbarung  über  den  am  heutigen  Tage  vollzogenen  Staatsvertrag  über
die  Herstellung  einer  weiteren  Verbindung  zwischen  den  Württembergischen  und  Bayerischen
  Eisenbahnen  sind  von  den  unterzeichneten  Bevollmächtigten  unter  Genehmigungsvorbehalt
  noch  folgende  Verabredungen  getroffen  worden,  welche  mit  dem  Vertrage  selbst,
sobald  dieser  ratifizirt  sein  wird,  gleiche  Kraft  und  Giltigkeit  haben  sollen.

1)  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  die  Bahn  im  Unterbau  für  ein  Geleise

ausgeführt,  die  Grunderwerbungen  dagegen  auf  zwei  Geleise  bemessen  werden.

2)  Die  nach  Art.  3  des  Staatsvertrags  vereinbarte  Mittheilung  der  Detailpläne
wird  binnen  2  Jahren  nach  der  Natifikation  desselben  erfolgen.

3)  Die  Königlich  Bayerische  Verwaltung  hat  das  Recht,  jederzeit  eine  gemeinsame
Besichtigung  der  Württembergischen  Theilstrecke  zu  verlangen.  Bedenken  über
den  Zustand  dieser  Bahnstrecke  wird  sie  der  Königlich  Württembergischen  Verwaltung
  unverzüglich  mittheilen.

4)  Die  Betriebsendstation  Friedrichshafen  tritt  mit  den  Bayerischen  Stationen  in
das  Verhältniß  einer  Verbandstation  (Art.  6  des  Staatsvertrags).

5)  Die  Bestimmungen  über  die  Uebergabe  und  Uebernahme  der  Güter,  insbesondere
über  die  Verladung  der  Stückgüter  und  die  Bildung  von  Sammelladungen
werden  im  gegenseitigen  Benehmen  der  beiden  Verwaltungen  getroffen  werden.

6)  Für  die  Abrechnung  der  Wagenmiethe  soll  die  Uebergabe  der  Wagen  als  erfolgt
anzusehen  sein  drei  Stunden  nach  dem  fahrplanmäßigen  Eintreffen  des  Zugs,
mit  welchem  ein  Wagen  eingelaufen  ist.

Bei  Zugsverspätungen  von  über  einer  Stunde  beginnt  die  angeführte  Frist
für  die  Zeitmiethe  drei  Stunden  nach  dem  wirklichen  Eintreffen  des  Zugs.
Für  diejenigen  Wagen,  deren  Uebernahme  auf  Grund  des  Vereins-Wagen-Uebereinkommens
  abgelehnt  werden  kann,  beginnt  die  Zeitmiethe  mit  der  Hebung
des  Hindernisses.
München,  den  31.  Oktober  1895.

(gez.)  Direktor  v.  Fuchs.  (gez.)  v.  Oswald,
„  Direktor  v.  Majer.  K.  Bayer.  Ministerialdirektor.