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Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens,
betreffend  die  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  für  das  Jahr  1896.
Vom  9.  Januar  1896.
Nachstehend  wird  die  von  dem  Reichskanzler  erlassene  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember
  1895,  betreffend  die  Feststellung  der  Vergütung  für  die  Naturalverpflegung  der
Truppen  für  das  Jahr  1896,  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart,  den  9.  Januar  1896.
Pischek.  Schott  von  Schottenstein.

Bekanntmachung.
Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §.  9  Ziff.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die
bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Reichs-Gesetzblatt  S.  52)  ist  der  Betrag  der
für  die  Naturalverpflegung  zu  gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1896  dahin  festgestellt  worden,

daß  an  Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:
mit  Brot  ohne  Brot

a.  für  die  volle  Tageskoftt  803  65  &amp;.
b.  „  „  Mittagskoßtt  40  35  „
c.  „  „  Abendkost  ..  .25,,  20  „
d.  „  „  Morgenkost  ..  ..15,,  10,,

Berlin,  den  19.  Dezember  1895.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:  von  Boetticher.

Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,
betreffend  die  Vollziehung  des  Reichsgesetzes  vom  m  über  die  Abwehr  und  AUnterdrüchung
von  Viehseuchen  und  des  Ansführungsgesetzes  vom  20.  März  1881.
Vom  15.  Januar  1896.

 

Zum  Vollzug  des  Reichsgesetzes  vom  *  Ii  11850,,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  (Reichsgesetzblatt  1894  S.  409),  und  des  Ausführungsgesetzes
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