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zu  demselben  vom  20.  März  1881  (Reg.  Blatt  S.  189)  sowie  mit  Bezugnahme  auf  die
Instruktion  des  Bundesraths  zur  Ausführung  der  8§§.  19  bis  29  des  erstgenannten  Gesetzes
  vom  27.  Juni  1895  (Reichsgesetzblatt  S.  357)  wird  Nachstehendes  verfügt:

I.  Zuständigkeit  der  Behörden  und  Verfahren.

8.  1.

Die  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Maßregeln  zur  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  Viehseuchen  kommt  dem  Ministerium  des  Innern  zu.
Das  Ministerium  wird  vor  Erlassung  der  demselben  vorbehaltenen  Anordnungen
(§.  2)  in  den  geeigneten  Fällen  Gutachten  von  der  Centralstelle  für  die  Landwirthschaft
einfordern.
8.  2.

Zu  dem  Geschäftskreis  des  Ministeriums  des  Innern  gehören:

1)  Die  Bestellung  besonderer  Kommissäre  zur  Leitung  des  Verfahrens  behufs  der
Abwehr  und  Unterdrückung  einer  Viehseuche  (§.  2  Abs.  2  des  Reichsgesetzes);
2)  die  nicht  bloß  vorübergehende  Beauftragung  anderer  approbirter  Thierärzte  mit
den  Funktionen  des  beamteten  Thierarztes  in  den  Fällen  des  §.  2  Abs.  3  des

Reichsgesetzes;  .

3)  die  Einräumung  der  durch  8.  3  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  den  Militärbehörden
rücksichtlich  der  der  Militärverwaltung  angehörenden  Pferde  und  Proviantthiere
verliehenen  Befugnisse  an  die  Vorstände  der  militärischen  Remontedepots  unter
Ausdehnung  dieser  Befugnisse  auf  die  zu  den  Remontedepots  gehörigen  Rindviehund
  Schafbestände,  sowie  an  die  Vorstände  der  landesherrlichen  und  Staatsgestüte
  rücksichtlich  der  in  diesen  Gestüten  aufgestellten  Pferde  (Reichsgesetz  §.  3
Abs.  2);

4)  die  Erlassung  der  durch  die  Verpflichtung  der  Bundesstaaten  zu  gegenseitiger
Unterstützung  bei  Ausführung  der  Abwehr=  und  Unterdrückungsmaßregeln  hervorgerufenen
  Anordnungen  (Reichsgesetz  §.  5);

5)  die  Erlassung,  Aufhebung  oder  Veränderung  einer  Einfuhr=  oder  Verkehrsbeschränkung
  nach  Maßgabe  des  §.  7  des  Reichsgesetzes,  sowie  die  Mittheilung
hievon  an  den  Reichskanzler  (Reichsgesetz  §.  7  Abs.  3)  und  die  öffentliche  Be-