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kanntmachung  solcher  Einfuhr-  oder  Verkehrsbeschräntungen  (Reichsgesetz  8.7
Abs.  4);

6)  die  Anordnung  von  Viehrevisionen  des  in  einem  Grenzbezirke  vorhandenen  Viehbestandes
  und  einer  regelmäßigen  Kontrolle  über  den  Ab=  und  Zugang  der  durch
die  Seuche  gefährdeten  Thiere  (Reichsgesetz  §.  8);

7)  die  Entbindung  von  der  Anzeigepflicht  für  solche  Bezirke,  in  welchen  sich  der
Milzbrand  ständig  zeigt  und  die  Erlassung  der  aus  diesem  Anlaß  allgemein
vorzuschreibenden  Schutzmaßregeln  (Reichsgesetz  §.  11);

8)  die  Bezeichnung  und  Bekanntmachung  der  der  Staatsaufsicht  unterworfenen
höheren  Lehranstalten,  auf  welche  die  Vorschrift  unverzüglicher  Tödtung  der  denselben
  für  ihre  Zwecke  übergebenen  an  einer  Seuche  erkrankten  oder  verdächtigen
Thiere  keine  Anwendung  findet  (Reichsgesetz  §.  24  Abs.  3);

9)  die  Bestimmungen  in  Betreff  der  von  den  Besitzern  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren
  und  Mauleseln  sowie  von  Rindvieh  zu  Bestreitung  der  Entschädigungen
für  polizeilich  getödtete  Thiere  jährlich  zu  erhebenden  Beiträge  sowie  zutreffenden
Falls  die  Anordnung  der  Unterlassung  einer  Jahresumlage  (Reichsgesetz  §.  58
Abs.  2  und  Ausführungsgesetz  Art.  3  Abs.  5,  6);

10)  die  Vollmachtsertheilung  zu  der  Vertretung  der  Centralkasse  für  die  Umlagebeträge
  der  Thierbesitzer  in  Rechtsstreitigkeiten  über  Entschädigungen  (Ausführungsgesetz
  Art.  12  letzter  Absatz);

11)  die  Feststellung  der  Gebühren  für  die  Aufnahme  und  Verzeichnung  der  Thierbesitzer,
  für  den  Einzug  und  für  die  Einlieferung  der  Beiträge  der  Thierbesitzer,
sowie  für  die  Auszahlung  der  Entschädigungen  (Ausführungsgesetz  Art.  6);

12)  die  Zahlungsanweisung  der  auf  die  Staatskasse  fallenden  Kosten  der  Schutzund
  Abwehrmaßregeln  gegen  Viehseuchen  (Ausführungsgesetz  Art.  15).

§.  3.
Den  Kreisregierungen  liegt  ob:
1)  Die  Anordnung  der  Tödtung  von  Thieren
a.  in  Gemäßheit  des  §.  42  des  Reichsgesetzes,  wenn  durch  anderweite,  den  Vorschriften
  des  Reichsgesetzes  entsprechende  Maßregeln  ein  wirksamer  Schutz
gegen  die  Verbreitung  der  Rotzkrankheit  nach  Lage  des  Falls  nicht  erzielt