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werden  kann,  oder  wenn  der  Besitzer  die  Tödtung  des  verdächtigen  Thieres
beantragt  und  die  beschleunigte  Unterdrückung  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse
  erforderlich  ist  (§.  41  Ziff.  2  und  3  und  §.  53  der  Instruktion  des
Bundesraths);

.  in  Gemäßheit  des  §.  45  des  Reichsgesetzes,  wenn  es  sich  um  die  Tödtung
verdächtiger  Thiere  handelt,  bei  denen  der  Ausbruch  der  Lungenseuche  noch
nicht  für  wahrscheinlich  erklärt  werden  kann  (§.  79  der  Instruktion).

2)  die  Zahlungsanweisung  der  Entschädigung  für  getödtete  bezw.  gefallene  Thiere
auf  Grund  der  in  Gemäßheit  des  Art.  12  Abs.  4  des  Ausführungsgesetzes  vorgelegten
  Akten,  die  Festsetzung  der  nach  §.  59  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  anzurechnenden
  Abzüge  sowie  die  Prüfung  und  Anweisung  der  durch  die  Ausmittelung
  der  Entschädigungen  entstandenen  Kosten  (Ausführungsgesetz  Art.  12  und  17).

S.  4.

Die  thierärztlichen  Obergutachten  in  den  Fällen  der  §§.  14  und  16  des  Reichsgesetzes
  sind  von  dem  Medizinalkollegium,  thierärztliche  Abtheilung,  abzugeben.

In  Betreff  der  medizinisch-technischen  Berathung  der  Behörden  des  Departements
des  Innern  durch  das  Medizinalkollegium  sind  die  Vorschriften  der  K.  Verordnung,
betreffend  Veränderungen  in  der  Organisation  der  Medizinalbehörden  vom  21.  Oktober
1880  (Reg.  Blatt  von  1881  S.  3),  §.  4  Ziff.  4  beziehungsweise  §.  5  maßgebend.

Das  Medizinalkollegium  hat  die  an  dasselbe  von  den  Oberämtern  und  von  den
bestellten  Kommissären  (§.  2  des  Reichsgesetzes)  vorzulegenden  Kostenrechnungen  der  technischen
  Prüfung  zu  unterwerfen  und  mit  einem  Gesammtverzeichniß  je  am  Schlusse  eines
Monats  dem  Ministerium  zur  Zahlungsanweisung  vorzulegen  (vergl.  S.  2  Ziff.  12).

S.  5.

S

Den  Oberämtern  liegt  ob:

1)  Die  vorübergehende  Beauftragung  anderer  approbirter  Thierärzte  mit  den  Funktionen
  des  beamteten  Thierarztes  in  den  Fällen  des  §.  2  Abs.  3  des  Reichsgesetzes;
2)  die  Anordnung  der  Tödtung  von  Thieren  auf  Grund  der  88.  13,  25,  37,  38
und  40  des  Reichsgesetzes,  ferner  im  Falle  des  §.  42  des  Reichsgesetzes,  wenn
von  dem  beamteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der  Rotzkrankheit  auf  Grund  der