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vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt  ist  (§.  41  Ziff.  1  der  Instruktion),
  und  in  Gemäßheit  des  §.  45  des  Reichsgesetzes,  wenn  es  sich  um  Thiere
handelt,  welche  an  der  Lungenseuche  erkrankt  oder  der  Seuche  verdächtig  und
wahrscheinlich  mit  derselben  behaftet  sind  (zu  vergl.  §.  79  Abs.  1  der  Instruktion);

3)  die  Anordnung  der  in  F.  17  des  Reichsgesetzes  vorgesehenen  Maßnahmen,  soweit
dieselben  nicht  in  besonderen  Fällen  von  dem  Ministerium  des  Innern  getroffen
werden;

4)  die  Anordnung  einer  allgemeinen  Beschränkung  in  der  Zulassung  von  Pferden
zur  Begattung  in  Gemäßheit  des  §.  51  des  Reichsgesetzes;

5)  die  Verfügung  strengerer  Absperrungsmaßregeln  für  Schlachtviehhöfe  und  öffentliche
  Schlachthäufer  gemäß  §.  56  Abs.  2  des  Reichsgesetzes,  vorbehältlich  der  nachträglichen
  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern,  welche  sofort  einzuholen
  ist;

6)  die  Bestimmung  darüber,  welche  Theile  eines  getödteten  Thieres  dem  Besitzer  zur
Verfügung  bleiben  (§.  59  des  Reichsgesetzes);

7)  die  Wahrnehmung  aller  sonstigen  durch  das  Reichsgesetz  und  die  zu  demselben
von  dem  Bundesrath  erlassene  Instruktion  den  Polizeibehörden  zugewiesenen  Befugnisse
  und  Obliegenheiten,  insoweit  nicht  eine  andere  Behörde  zuständig  ist.

Amtliche  Reisen  der  Beamten  der  Oberämter  zu  unmittelbarer  Leitung  der  Schutzmaßregeln
  gegen  Seuchengefahr  oder  zur  Ermittlung  der  Entschädigung  für  getödtete
Thiere  bedürfen  besonderer  Rechtfertigung.

S.  6.

Die  Befugnisse  der  in  Gemäßheit  des  §.  2  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  bestellten
Kommissäre  werden  von  dem  Ministerium  bei  deren  Beauftragung  festgestellt.  Insbesondere
  kann  denselben  die  Anordnung  der  Täödtung  von  verdächtigen  oder  erkrankten
Thieren  in  den  Fällen  des  §.  3  Ziff.  1  und  des  §F.  5  Ziff.  2  der  gegenwärtigen  Verfügung
  übertragen  werden.  *5

Beamtete  Thierärzte  im  Sinne  des  §.  2  Abs.  3  des  Reichsgesetzes  sind  die  Oberamtsthierärzte
  sowie  der  mit  den  Funktionen  eines  Oberamtsthierarztes  in  einzelnen
  Gemeinden  des  Oberamts  Stuttgart  und  für  den  Bereich  der  thierärztlichen  Hochschule
  in  Stuttgart  betraute  Lehrer  an  der  letzteren  Anstalt.