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Wird  für  den  Oberamtsthierarzt  im  Falle  seiner  Verhinderung  oder  aus  sonstigen
dringenden  Gründen  ein  anderer  approbirter  Thierarzt  zugezogen  (§.  2  Abs.  3  des  Reichsgesetzes
  und  §.  2  Ziff.  2  und  §.  5  Ziff.  1  der  gegenwärtigen  Verfügung),  so  ist  derselbe
von  dem  Oberamt  eidlich  zu  verpflichten.

Der  Oberamtsthierarzt,  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  hat  von  der  Feststellung
eines  Seuchenfalls  oder  des  Verdachts  der  Seuche,  sowie  von  den  gemäß  §.  12  Abs.  2
und  §.  17  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  von  ihm  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen
unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde  und  dem  Oberamt  Anzeige  zu  erstatten.  Im
Uebrigen  zu  vergl.  Ministerialerlaß  vom  28.  August  1883  (Amtsbl.  S.  225).

g.  8.

Die  Ortspolizeibehörde  hat  die  von  dem  beamteten  Thierarzt  getroffenen
vorläufigen  Anordnungen  sowie  die  Verfügungen  des  Oberamts  oder  eines  bestellten
Kommissärs  (§.  6)  zum  alsbaldigen  Vollzug  zu  bringen,  beziehungsweise  deren  Befolgung
zu  überwachen.

§.  9.

Die  in  §.  9  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebene  Anzeige  von  dem  Ausbruch  einer  der
in  §.  10  des  Reichsgesetzes  aufgeführten  Seuchen  der  Hausthiere  und  von  verdächtigen
Erscheinungen  an  denselben  ist  an  die  Ortspolizeibehörde  zu  richten.

Sobald  die  Ortspolizeibehörde  auf  diesem  oder  auf  anderem  Wege  von  dem  Verdacht
eines  Seuchenausbruchs  Kenntniß  erhält,  hat  dieselbe  unverzüglich  dem  Oberamt  und
dem  beamteten  Thierarzt,  letzterem,  sofern  er  den  Seuchenfall  nicht  selbst  zur  Kenntniß
der  Ortspolizeibehörde  gebracht  hat,  Anzeige  zu  erstatten  und  zwar,  soweit  es  sich  um  den
Neuausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  in  einer  zuvor  seuchenfreien  Gemeinde  oder
um  den  Ausbruch  des  Milzbrands  (Rauschbrands),  der  Tollwuth,  des  Rotzes,  der
Lungenseuche  oder  der  Schafpocken  handelt,  auf  kürzestem  Wege  (telegraphisch,  telephonisch
  oder  durch  Expreßboten).

Auch  hat  dieselbe  das  Wegbringen  von  Thieren  aus  dem  betreffenden  Stalle  oder
Standort  oder  aus  der  Herde,  insoferne  dieß  nicht  zur  Absonderung  des  kranken  oder
verdächtigen  Thieres  nothwendig  ist,  vorsorglich  zu  verbieten,  sowie  die  vorschriftsmäßige
Aufbewahrung  der  Cadaver  gefallener  oder  getödteter  Thiere  und  erforderlichenfalls  deren
Bewachung  anzuordnen.