8.  10.

Die  der  Ortspolizeibehörde  nach  §.  3  Abs.  4  und  5  des  Reichsgesetzes  von  den
Militärbehörden,  den  Vorständen  der  Remontedepots  und  den  Gestütsvorständen  zukommenden
  JAnzeigen  über  den  Ausbruch  oder  das  Erlöschen  einer  Seuche  hat  dieselbe  alsbald
  an  das  Oberamt  einzusenden.

§.  11.

Die  in  §F.  44  des  Reichsgesetzes  vorgeschriebene  Mittheilung  von  jedem  ersten
Verdacht  der  Rotztrankheit  und  von  jedem  ersten  Ausbruch  derselben  in  einer  Ortschaft
sowie  von  dem  Verlaufe  und  von  dem  Erlöschen  der  Seuche  an  die  Militärbehörde  hat
durch  das  Oberamt  zu  erfolgen  und  ist  gleichzeitig  von  letzterem  auch  an  das  K.  Kriegsministerium
  zu  erstatten.

§.  12.

Die  Bestimmungen  der  §#§.  9,  10,  63  und  65  bis  67  des  Reichsgesetzes  sind  gleichzeitig
  mit  der  nach  Art.  5  des  Ausführungsgesetzes  erfolgenden  Bekanntmachung  des
Einzugs  der  Beiträge  der  Thierbesitzer  von  der  Ortspolizeibehörde  in  der  ortsüblichen
Weise  alljährlich  zu  veröffentlichen.

II.  Entschädigung  für  getädtete  Thiere.

g.  18.

Die  Aufnahme  und  Verzeichnung  der  Viehbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen
Viehbestandes  hat  jährlich  nach  dem  Viehbestand  vom  31.  März  durch  den  Gemeindepfleger,
  in  zusammengesetzten  Gemeinden  durch  den  Gesammtgemeindepfleger  oder  durch
eine  sonstige  von  dem  Gemeinderath  hiezu  bestellte,  durch  den  Ortsvorsteher  eidlich  zu
verpflichtende  Person  (Ausführungsgesetz  Art.  4)  zu  erfolgen.

Die  Pferdebesitzer  sind  in  ein  besonderes  Verzeichniß  aufzunehmen  und  in  einem
Anhaug  desselben  die  Besitzer  von  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln  aufzuführen.
Ebenso  sind  die  Rindviehbesitzer  gesondert  zu  verzeichnen.

Das  Verzeichniß  hat  die  Rubriken  Wohnort,  Namen  des  Thierbesitzers,  Zahl  der
Thiere,  Umlagebetreff,  Betrag  und  Tag  der  Zahlung  und  Reste  zu  enthalten.

Binnen  zehn  Tagen  nach  dem  31.  März  müssen  die  Verzeichnisse  fertig  gestellt  sein.

Dieselben  sind  während  des  unmittelbar  anschließenden  Zeitraums  von  sechs  Tagen