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auf  dem  Rathhause  zur  Einsichtnahme  durch  die  Thierbesitzer  aufzulegen;  der  Tag  der
Auflegung  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Innerhalb  der  Frist  von  sechs  Tagen  können  gegen  die  Einträge  in  den  Verzeichnissen
von  den  betheiligten  Thierbesitzern  bei  dem  Ortsvorsteher  Einwendungen  vorgebracht
werden.

Ueber  solche  Einwendungen  hat  der  Ortsvorsteher  binnen  drei  Tagen  zu  erkennen.

Beschwerden  über  den  Bescheid  des  Ortsvorstehers  sind  binnen  sechs  Tagen  bei  dem
Oberamt  zu  erheben.  Letzteres  entscheidet  endgiltig.

Nach  erfolgter  Erledigung  der  Einwendungen  und  Beschwerden  sind  die  auf  die
Besitzer  von  Pferden,  Eseln,  Maulthieren  und  Mauleseln  und  auf  die  Rindviehbesitzer
umzulegenden  Gesammtbeträge  sowie  die  Zahl  der  Thiere  bei  den  einzelnen  Viehgat—
tungen,  für  welche  Beiträge  zu  entrichten  sind,  von  den  Ortsvorstehern  nach  vorgängiger
Prüfung  und  Beurkundung  des  Umlageverzeichnisses  dem  vorgesetzten  Oberamt  anzuzeigen.
Letzteres  hat  eine  Zusammenstellung  nach  den  Gemeinden  des  Bezirks  zu  fertigen  und
der  Oberamtspflege  sowie  der  Ministerialkasse  des  Innern  als  Centralkasse  für  die  Umlagebeiträge
  der  Thierbesitzer  (Ausführungsgesetz  Art.  5)  je  eine  Abschrift  dieser  Zusammenstellung
  mitzutheilen.

Die  Umlagebeträge  sind  ohne  Verzug  von  dem  Gemeindepfleger,  beziehungsweise
von  der  zur  Aufnahme  des  beitragspflichtigen  Viehbestandes  durch  den  Gemeinderath
bestellten  besonderen  Person  einzuziehen  und  binnen  zehn  Tagen  unter  Abzug  der  dem
betreffenden  Einbringer  zukommenden  Gebühren  an  die  Oberamtspflege  abzuliefern
(Ausführungsgesetz  Art.  4).  Sollten  einzelne  Beiträge  beim  Einzug  sich  als  uneinbringlich
  erweisen,  so  hat  der  Ortsvorsteher  solches  auf  dem  Lieferungsschein  des  Einbringers
zu  beurkunden.

Die  von  den  Thierbesitzern  erhobenen  Beiträge  sind  in  den  Rechnungen  der  Gemeindepflegen
  und  der  Oberamtspflegen  zu  verrechnen.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  besondere  Einbringer  (Abs.  1)  aufgestellt
werden,  sind  solche  Theilrechner  im  Sinne  des  §.  23  des  Verwaltungs-Edikts.

Die  von  den  Einbringern  erhobenen  Gebühren  sind  am  Schluß  der  Aufnahmeverzeichnisse
  zu  liquidiren.  *-Die

  Oberamtspfleger  haben  die  von  den  Ortseinbringern  bezogenen  Beträge  nach