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Abzug  der  ihnen  zukommenden  Gebühren  an  die  Ministerialkasse  des  Innern  als  Centralkasse
  für  die  Umlagebeiträge  der  Thierbesitzer  abzuliefern  (Ausführungsgesetz  Art.  5).

S.  15.

Hinsichtlich  der  Belohnungen  der  örtlichen  Einbringer  und  der  Oberamtspfleger  wird
Folgendes  bestimmt:

Die  Belohnung  der  örtlichen  Einbdringer  für  die  Aufnahme  und  Verzeichnung  der
Thierbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen  Thierbestands,  sowie  für  die  Umlage  und  den
Einzug  der  von  den  Thierbesitzern  zu  erhebenden  Beiträge  und  die  Ablieferung  derselben
an  die  Oberamtspflege  wird  auf  zehn  Pfennig  von  der  Mark  der  eingezogenen  Beiträge
und  im  Mindestbetrag  auf  eine  Mark  festgesetzt.  Wenn  jedoch  der  Gesammtbetrag  der
in  einer  Gemeinde  zur  Erhebung  kommenden  Beiträge  sich  auf  weniger  als  zwei  Mark
beläuft,  so  wird  die  Belohnung  der  örtlichen  Einbringer  auf  die  Hälfte  dieses  Gesammtbetrags
  beschränkt.

Im  Falle  die  genannten  Verrichtungen  mehreren  Personen  übertragen  werden,  ist
es  dem  Gemeinderath  überlassen,  die  festgesetzte  Belohnung  unter  die  betreffenden  Personen
  zu  vertheilen.

Die  Oberamtspfleger  erhalten  für  den  Einzug  der  von  den  örtlichen  Einbringern
abgelieferten  Beiträge  und  Absendung  derselben  an  die  Centralkasse,  sowie  für  ihre  sonstigen
  mit  dem  Einzug  und  der  Ablieferung  verbundenen  Geschäfte  eine  Belohnung  von
einem  Pfennig  von  der  Mark  des  eingezogenen  Gesammtbetrags.

Die  Belohnung  der  Oberamtspfleger  für  die  Ausbezahlung  der  von  der  Centralbkasse
  zu  leistenden  Entschädigungen,  soweit  ihnen  dieselbe  aufgetragen  wird,  sowie  für
die  Ausbezahlung  der  sonstigen  von  der  Centralkasse  zu  bestreitenden  Kosten  wird  auf
einen  halben  Pfennig  von  der  Mark  festgesetzt.

Die  vorstehend  festgesetzten  Belohnungen  begreifen  die  Entschädigung  für  Schreibund
  Packmaterial  in  sich.

Die  Formularien  für  die  Verzeichnisse  der  Thierbesitzer  und  ihres  beitragspflichtigen
  Thierbestandes  werden  von  der  Centralkasse  geliefert.  Ebenso  trägt  die  Centralkasse
  die  sämmtlichen  durch  die  Einlieferung  der  erhobenen  Beiträge  der  Thierbesitzer
entstehenden  Portoauslagen.  Es  sind  daher  die  den  Oberamtspflegen  von  den  örtlichen
Einbringern  für  die  Einsendung  der  umgelegten  Beiträge  angerechneten  Portoauslagen