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der  Centralkasse  bei  der  letzten  Geldsendung  an  dieselbe  aufzurechnen,  die  Geldsendungen
der  Oberamtspflegen  an  die  Centralkasse  aber  als  portopflichtige  Dienstsache  zu  bezeichnen.

S.  16.

Die  Zahl  der  Schätzer  wird  von  den  Oberämtern  nach  vorgängiger  Vernehmung
des  Amtsversammlungsausschusses  unter  Berücksichtigung  der  einschlägigen  Verhältnisse
des  Bezirks,  insbesondere  dessen  Ausdehnung,  jedenfalls  nicht  unter  sechzehn  bestimmt.

Die  eidliche  Verpflichtung  eines  nicht  am  Sitz  des  Oberamts  wohnenden  Schätzers
ist  durch  den  Ortsvorsteher  des  dauernden  Aufenthaltsorts  desselben  vorzunehmen  (Ausführungsgesetz
  Art.  9  Abs.  3).

Schätzer  oder  Stellvertreter  des  beamteten  Thierarzts,  welche  in  dieser  Eigenschaft
früher  verpflichtet  wurden,  sind  auf  den  von  ihnen  abgelegten  Eid  hinzuweisen.

 

8.  17.

Ueber  die  Abschätzung  des  gemeinen  Werthes  eines  getödteten  Thieres  ist  ein  von
dem  Vorsitzenden  der  Schätzungskommission  und  von  den  Schätzern  zu  unterzeichnendes
Protokoll  aufzunehmen,  in  welchem  Gattung,  Rasse,  Geschlecht,  Alter,  Gewicht,  Gebrauchszweck
  und  Ernährungsstand  des  einzelnen  Thierstückes  und  der  von  jedem  der
Schätzer  geschätzte  Werth  aufzuführen  ist.

Erforderlichen  Falles  ist  in  dieses  Protokoll  auch  die  nach  Feststellung  des  Krankheitszustandes
  des  getödteten  Thieres  vorzunehmende  Schätzung  der  dem  Besitzer  nach
polizeilicher  Anordnung  (§.  5  Ziff.  6  oben)  zur  Verfügung  bleibenden  Theile  des  Thieres
unter  Angabe  des  Werthes  derselben  im  Einzelnen  aufzunehmen  (Ausführungsgesetz
Art.  12).

Das  Oberamt  kann  behufs  der  Gewinnung  eines  geeigneten  Protokollführers
die  Beiziehung  eines  Gemeindedieners  als  Schriftführer  der  Schätzungskommission  anordnen.


g.  18.

Die  Schätzung  eines  auf  polizeiliche  Anordnung  zu  tödtenden  Thieres  ist  zu  unterlassen,
  wenn  der  Besitzer  desselben  nicht  in  Abrede  stellt,  daß  ihm  nach  den  in  Art.  7
letzter  Absatz  des  Ausführungsgesetzes  bezeichneten  Bestimmungen  eine  Entschädigung
nicht  zukommt.