21

S.  19.
Das  Ergebniß  der  Schätzung  ist  dem  Thierbesitzer  urkundlich  zu  eröffnen.
Gleichzeitig  ist  derselbe  von  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  zur  protokollarischen
Erklärung  darüber,  ob  und  welche  Versicherungssumme  ihm  etwa  aus  Privatverträgen
zukomme,  zu  veranlassen  und  zur  Uebergabe  der  bezüglichen  Nachweise  aufzufordern.
Letztere  sind  mit  dem  Protokolle  und  der  nach  Art.  12  des  Ausführungsgesetzes  auszustellenden
  Urkunde  unverweilt  dem  Oberamt  vorzulegen.
8.  20.
Hat  eine  Untersuchung  des  Krankheitszustandes  des  getödteten  Thieres  stattgefunden,
so  hat  der  beamtete  Thierarzt  das  hierüber  aufgenommene  Protokoll  sofort  an  das  Oberamt
  einzusenden  (Ausführungsgesetz  Art.  13).

S.  21.

Das  Oberamt  hat  die  demselben  eingesendeten  Akten  zu  dem  in  Art.  12  Abf.  4
des  Ausführungsgesetzes  ausgehobenen  Zweck  alsbald  der  Kreisregierung  mit  Bericht
vorzulegen.

III.  Kosten.
g.  22.

Begründet  die  Zerlegung  eines  Thieres  im  Fall  des  8.  13  des  Reichsgesetzes  zur
Ermittlung  eines  Seuchenausbruchs  eine  Entschädigung  oder  findet  sonst  eine  Zerlegung
statt  in  Rücksicht  auf  die  Ermittelung  einer  Entschädigung,  so  fällt  der  Aufwand  für  die
Zerlegung,  soweit  es  sich  um  Pferde,  Esel,  Maulthiere,  Maulesel  und  Rindvieh  handelt,
gemäß  Art.  17  des  Ausführungsgesetzes  der  Centralkasse,  bei  anderen  Thieren  (Art.  1
des  Ausführungsgesetzes)  der  Staatskasse  zu,  mag  nachher  eine  Entschädigung  zu  bezahlen
sein  oder  nicht.

Die  auf  die  Staatskasse  fallenden  Zahlungen  werden  aus  dem  Epizootiefonds  des
Departements  des  Innern  geleistet.

§.  23.

Die  Verzeichnisse  der  von  der  Staatskasse  nach  Art.  15  des  Ausführungsgesetzes  zu
tragenden  Kosten  sind  von  den  Oberämtern  beziehungsweise  von  dem  bestellten  Kommissär
dem  Medizinalkollegium  zur  Prüfung  vorzulegen.