22
Am  Schlusse  jeden  Monats  sind  sämmtliche  Kostenverzeichnisse  von  dem  Medizinalkollegium
  mit  einer  Gesammtübersicht  dem  Ministerium  zur  Zahlungsanweisung  vorzulegen.

§.  24.

Die  Verzeichnisse  der  durch  die  Ermittlung  der  Entschädigungen  für  getödtete  oder
gefallene  Thiere  entstandenen  Kosten  sind  gleichzeitig  mit  dem  Schätzungsergebniß  (§.  21
oben)  der  Kreisregierung  zur  Prüfung  und  Anweisung  der  Zahlung  durch  die  Centralkasse
  beziehungsweise  durch  die  Ministerialkasse  vorzulegen.

§.  25.

Die  Reisen  der  beamteten  Thierärzte,  die  Dauer  ihrer  Abwesenheit  von  Haus  und
die  Kilometerzahl,  welche  ohne  Benützung  der  Post  und  Eisenbahn  zurückgelegt  werden
mußte,  sind  oberamtlich  zu  beurkunden  (Ministerialverfügung  vom  16.  Jannar  1871
Reg.  Blatt  S.  83,  Erlaß  des  Ministeriums  des  Innern  vom  5.  April  1875,  Amtsblatt
S.  82,  und  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern  vom  20.  Mai  1875,  Amtsblatt
S.  123,  betreffend  die  Reisekostenrechnungen  der  Oberamtsthierärzte).

Bezüglich  der  Kostenrechnungen  derjenigen  Oberamtsthierärzte,  welche  einen  Staatsbeitrag
  zu  dem  ihnen  aus  Körperschaftskassen  ausgesetzten  Gehalt  beziehen,  sind  die  Bestimmungen
  des  Erlasses  des  Ministeriums  des  Innern  vom  22.  Juli  1885  Ziff.  4,
(Amtsblatt  S.  202)  maßgebend.

g.  26.

Diejenigen  Ortsvorsteher  oder  deren  Stellvertreter,  welche  von  den  Oberämtern  in
Gemäßheit  der  88.  1  und  36  der  Anweisung  für  das  Obduktionsverfahren  bei  ansteckenden
Krankheiten  der  Hausthiere  (Anlage  B  der  Instruktion  des  Bundesraths  vom  27.  Juni  1895)
mit  der  Leitung  der  Obduktion  und  der  Protokollführung  beauftragt  werden,  haben  die
regulativmäßigen  Taggelder  zu  beanspruchen,  gleichviel  ob  solche  von  der  Staatskasse
oder  der  Centralkasse  zu  tragen  sind.

§.  27.

Die  Mitglieder  der  Schätzungskommission  erhalten  die  regulativmäßigen  Taggelder
und  Reisekostenentschädigungen  eines  Gemeinderathsmitglieds.