23

Ein  zum  Stellvertreter  des  Oberamtsthierarzts  berufener  approbirter  Thierarzt  hat
die  Diäten  und  Reisekostenentschädigung  des  ersteren,  ein  bei  der  Schätzung  verwendeter
Gemeindediener  die  mit  seiner  Stelle  verbundenen  Gebühren  anzusprechen.

IV.  Schlußbestimmung.

Vorstehende  Verfügung  tritt  an  die  Stelle  der  Ministerialverfügungen  vom  23.  März
1881  (Neg.  Blatt  S.  196),  vom  23.  September  1881  (Reg.  Blatt  S.  439)  und  vom
10.  Mai  1883  (Reg.  Blatt  S.  66).

Insoweit  in  der  Ministerialverfügung  vom  25.  Juni  1885,  betreffend  die  Vollziehung
des  Gesetzes  über  die  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Thiere  (Reg.  Blatt
S.  301),  und  in  der  Ministerialverfügung  vom  5.  Juni  1893,  betreffend  die  Vollziehung
des  Gesetzes  über  die  Entschädigung  für  an  Maul=  und  Klauenseuche  gefallenes  Rindvieh
  (Reg.Blatt  S.  126),  sowie  in  sonstigen  Verfügungen  und  Erlassen  auf  die  Instruktion
des  Bundesraths  zur  Ausführung  der  §§.  19  bis  29  des  Reichsviehseuchengesetzes  vom
12.|24.  Februar  1881  nebst  Anlagen  und  auf  die  Ministerialverfügung  vom  23.  März
1881  Bezug  genommen  ist,  finden  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  Instruktion  des
Bundesraths  vom  27.  Juni  1895  nebst  Anlagen  und  der  gegenwärtigen  Verfügung
Anwendung.

Die  Ministerialverfügung  vom  28.  März  1894,  betreffend  den  Nachrichtendienst  in
Viehseuchenangelegenheiten  (Reg.  Blatt  S.  48),  bleibt  mit  den  aus  §.  32  Abs.  3,  §.  58
Abs.  1  und  §.  70  Abs.  2  der  Instruktion  des  Bundesraths  sich  ergebenden  Aenderungen
auch  fernerhin  in  Kraft.

Stuttgart,  den  15.  Januar  1896.
Pischek.